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Landgericht Detmold·4 Ns - 41 Js 489/13 - 72/15·15.09.2015

Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen: Sicherungspflichten bei Jugendturnier

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Angeklagter und Staatsanwaltschaft legten Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob den ehrenamtlichen Turnierorganisator eine Garantenpflicht zur Beseitigung ungesicherter Hallentore in einem Nebenraum traf. Das LG bejahte eine Überwachungsgarantenstellung jedes Organisators und wertete das Unterlassen der Sicherung/Entfernung der Tore als pflichtwidrig kausal für die schweren Verletzungen eines Kindes. Beide Berufungen wurden verworfen; die Verwarnung mit Strafvorbehalt (40 Tagessätze) blieb bestehen.

Ausgang: Berufungen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft ohne Erfolg verworfen; Verwarnung mit Strafvorbehalt bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Garantenpflicht aus Überwachung folgt für Organisatoren einer Veranstaltung, wenn sie gemeinsam eine Gefahrenquelle beherrschen und keine gesonderte Sicherheitszuständigkeit festgelegt ist.

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Wer weiß, dass ein Nebenraum von Kindern zum Aufwärmen oder Aufenthalt genutzt werden soll, muss dort offensichtliche, leicht realisierbare Gefahrenquellen beseitigen, auch wenn der Raum nicht als eigentliche Spielfläche vorgesehen ist.

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Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) setzt voraus, dass die gebotene Sicherungsmaßnahme zumutbar war und bei pflichtgemäßem Handeln der Erfolg mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.

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Ehrenamtliche Tätigkeit entbindet nicht von strafrechtlichen Verkehrssicherungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich naheliegender, erkennbarer Gefahren für Dritte.

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Die Beanstandungsfreiheit einer Anlage bei allgemeiner Begutachtung schließt eine konkrete Sicherungspflichtverletzung im Rahmen einer bestimmten Nutzungssituation nicht aus.

Relevante Normen
§ StGB § 13§ StGB § 49§ StGB § 229§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 229, 13 StGB§ 15 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 2 Cs - 41 Js 489/13 - 439/14

Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 91/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Beide Berufungen werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung.

Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 Euro hat es vorbehalten. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Ziel des Rechtsmittels des Angeklagten war ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft begehrte eine Verurteilung zur vorbehaltlosen Geldstrafe. Keine der Berufungen hatte Erfolg.

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Die in zweiter Instanz durchgeführte Hauptverhandlung hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgendes ergeben:

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Als technischer Angestellter verdient er ca. 3.500,00 Euro netto monatlich. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau verdient als kaufmännische Angestellte in Teilzeit ca. 600,00 Euro netto monatlich. Gemeinsam mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte ein Kind im Alter von .. Jahren. Daneben lebt in der Familie ein …-jähriges Kind der Ehefrau des Angeklagten aus einer früheren Beziehung. Dieses hat der Angeklagte nicht adoptiert.

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Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist er bisher nicht.

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In der Sache haben sich die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bestätigt:

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Seit seinem 10. Lebensjahr ist der Angeklagte Mitglied im SC H und gehörte etwa seit seinem 20. Lebensjahr bis zu dem vorliegend abzuurteilenden Unfall dem Vorstand an. Zuletzt war er als Jugendobmann tätig.

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Seit über 20 Jahren richtet der SC H – wie auch andere Sportvereine – Hallenkreismeisterschaften im Fußball für die D-Jugend aus. Die Spieler in dieser Klasse sind 10 – 12 Jahre alt. Als Jugendobmann gehört der Angeklagte neben weiteren Personen, unter anderem dem Zeugen M (stellvertretender Vorsitzender des SC H und Sozialwart), und dem Zeugen K (Jugendgeschäftsführer) zum Organisationsteam. Wie in den Jahrzehnten zuvor wurden auch für das Turnier im Januar 2013 die einzelnen Aufgaben wie etwa Einladungen, Getränkeverkauf und ähnliches auf einzelne Personen verteilt. Eine bestimmte Person, die für die Sicherheit der Spieler und diejenige der Halle zuständig sein sollte, wurde nicht bestimmt. Bisher war auch nie etwas passiert.

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Die Sporthalle am L-straße besteht aus der sogenannten „großen Halle“ mit Zuschauertribüne und der unmittelbar angeschlossenen sogenannten „kleinen Halle“. Diese kleine Halle wird im Wesentlichen als Abstellraum benutzt. Hier befinden sich insbesondere im Boden keine Befestigungsmöglichkeiten für Sportgeräte. Anders ist das in der großen Halle. Dort können Geräte, insbesondere auch Tore für Ballspiele im Fußboden verankert werden. Beide Hallen liegen direkt nebeneinander und sind durch Plexiglasscheiben getrennt. Durch zwei nicht abschließbare Schiebetüren in dieser Trennwand gelangt man von der einen in die andere Halle. Die durchsichtige Trennwand kann mit einem Vorhang zugezogen werden. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Hallen wird auf die Abbildungen Bl. 55 – 57 d. A. verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

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Die Hallenkreismeisterschaft im Fußball der D-Jugendmannschaften fand im Jahre 2013 am 12. Januar statt. Beginn war 09:00 Uhr. Bereits um 07:30 – 08:00 Uhr trafen der Angeklagte sowie die Zeugen M und K in der Halle ein, um Vorbereitungen zu treffen. In der oben bezeichneten sogenannten „kleinen Halle“ waren zwei Fußballtore für ihren Einsatz während des Turniers in der großen Halle verwahrt. Weiter befanden sich hier zwei Handballtore. Alle Tore standen jeweils mit ihren Öffnungen zu einer Längsseite der kleinen Halle, ohne besonders befestigt zu sein. Bei Bedarf werden sie in die große Halle gebracht. Zum leichteren Transport stehen hierfür in dem Raum zwei Rollwagen für jedes einzelne Tor zur Verfügung. Diese enthalten Nuten, sodass die beiden unteren Querstreben der einzelnen Tore auf den Rollbrettern abgestellt und diese leicht hin- und hergeschoben werden können. Wegen der Einzelheiten dieser Rollbretter wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Bl. 58 - 62 d. A. verwiesen. Entweder allein oder gemeinsam mit den Zeugen M und K verbrachte der Angeklagte am Tag des Turniers vor dessen Beginn die beiden Fußballtore in die große Halle und befestigte sie dort in den vorhandenen Bodenhülsen. Als langjährigem Ballsportler und Vereinsfunktionär war ihm klar, dass während des Spielbetriebs Tore bei entsprechend starken Schüssen umfallen können und deshalb gesichert werden müssen. Über etwaige von den in der kleinen Halle stehenden ungesicherten Toren ausgehenden Gefahren machte er sich keine Gedanken. Hier sollte das Turnier ja nicht stattfinden. Wie auch bei früheren Turnieren sollte dieser Raum den Spielern zum aufwärmen oder zum verweilen während der Spielpausen zur Verfügung stehen. Dass dort unbefestigte und ungesicherte Handballtore standen, wusste er.

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Bei gehöriger Anstrengung hätte dem Angeklagten – wie auch anderen Mitgliedern des Organisationsteams – klar sein müssen, dass die fußballbegeisterten Kinder während der „Aufwärmphasen“ in der kleinen Halle die leicht beweglichen Tore zu einem Trainingsspiel nutzen würden und so die Gefahr des Umfallens bestand. Hierüber machte er sich jedoch keine Gedanken, zumal bisher nie etwas passiert war und seine D-Jugendmannschaft auch an dem Turnier teilnahm. Diese hatte er während des Turniers zu betreuen.

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Pünktlich um 9:00 Uhr am 12.01.2013 begann das Turnier. Wie geplant nutzen spielfreie Mannschaften die kleine Halle in der spielfreien Zeit zum aufwärmen oder zum verweilen. Nachdem bereits einige Spiele zu je 15 Minuten absolviert waren, hielt sich der damals 11 Jahre alte Geschädigte B mit seiner Mannschaft in der kleinen Halle auf. Es waren insgesamt etwa 8 Kinder in diesem Alter in der kleinen Halle. Von einem ihrer Trainer hatten sie einen Ball erhalten. Eine Aufsichtsperson war jedoch nicht mit in die kleine Halle gekommen. Bereits als sie in die kleine Halle kamen, standen die dort befindlichen Handballtore nicht mehr mit ihrer Öffnung an einer Längsseite, sondern waren an den schmalen Querseiten gegenüberliegend mit den offenen Seiten zur Halle hin aufgestellt und luden so zum Fußballspielen ein. Wer genau die Tore in diese Position gebracht hatte und ob sie noch auf den Rollwagen standen, konnte nicht geklärt werden. Vor der Mannschaft des Geschädigten hatten schon andere Mannschaften die kleine Halle benutzt. Eine von ihnen wird die Tore für ihre Zwecke umgestellt haben. Die Jungen um B bildeten zwei Mannschaften und spielten in der kleinen Halle Fußball. B war als Torhüter eingesetzt. Im Laufe dieses Spiels gab es einen Lattentreffer an dem von dem Geschädigten gehüteten Tor. Hierdurch geriet das unbefestigte Tor ins Wanken und kippte nach vorn. B versuchte noch, es aufzufangen. Das gelang natürlich nicht. Das Tor kippte nach vorne um. Die Querlatte traf den Kopf des Jungen und riss ihn in der Weise zu Boden, dass sein Kopf zwischen Fussboden und Torlatte eingeklemmt war.

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Hierdurch wurde B schwer verletzt:

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Er erlitt neben Blutungen aus der Nase und den Ohren ein offenen Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Felsenbeinfrakur beidseits, Schädelbasisquerfraktur, Kalottenfraktur rechts / temporal, periphere Fazialisparese sowie eine Schallleitungs-Schwerhörigkeit links. Am Unfalltag wurde er auf der Intensivstation behandelt. Es schlossen sich mehrere Krankenhausaufenthalte in der Kinderchirurgie Bethel und im Klinikum Bielefeld sowie der Uniklinik Jena an. Insgesamt wurde er zunächst bis zum 01.02.2013 stationär behandelt. Vom 08.04. – 10.04.2013 folgte ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt. Es wurde eine Tympanoskopie sowie eine Tympanoplastik durchgeführt, um die Schwerhörigkeit zu beseitigen. Die Operation war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Seit dem trägt er ein Hörgerät. Weiter fiel nach dem Unfall auf, dass er anders als früher nun unkonzentriert und verträumt sowie desorientiert beim Fußballtraining war. Häufiger als früher klagte er über Stirnkopfschmerzen, die nach der glaubhaften Darstellung seiner Mutter noch immer andauern. So trägt er ständig Kopfschmerztabletten mit sich. Seine Mutter schilderte ihn in der Hauptverhandlung vor der Kammer auch als aggressiv und sehr ungeduldig. So war B vor dem Unfall nicht gewesen.

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Die Feststellungen zur Funktion des Angeklagten im Verein, seiner Mitwirkung bei der Organisation des Fußballturniers und zu den Gegebenheiten in den Hallen vor und zu Beginn des Turniers beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. Anders als in erster Instanz hat er sich vor der Kammer zur Sache geäußert. Sie wird von den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugen M und K bestätigt. Wie es zu dem Unfall kam, haben die beiden Mannschaftskollegen des Geschädigten, die Zeugen G und A entsprechend den oben genannten Feststellungen glaubhaft geschildert. Die Art der Verletzungen des B und der Folgeschäden ergeben sich aus dem im allseitigen Einverständnis vom Vorsitzenden vorgetragenen Inhalt der ärztlichen Atteste und der glaubhaften Aussage der Zeugin C, der Mutter des Geschädigten.

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Der Angeklagte ist jedoch der Auffassung, ihn treffe an diesem Unfall kein Verschulden, zumal er seine gesamte Vereinstätigkeit ehrenamtlich ausgeübt habe und er zum Zeitpunkt des Unfalls sich ohnehin um seine eigene D-Jugen-Mannschaft habe kümmern müssen.

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Diese Auffassung vermag die Kammer nicht zu teilen.

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Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 229, 13 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

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Den Angeklagten traf eine sogenannte „Garantenpflicht“. Neben anderen Personen gehörte er zum Organisationsteam des Turniers. Da im Vorfeld des Turniers keine besondere Person bestimmt worden war, die für die Sicherheit der Halle und der Spieler verantwortlich sein sollte, traf diese Pflicht jeden einzelnen Organisator. Der Angeklagte war ein sogenannter „Überwachungsgarant“. Das sind Personen, denen aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten obliegen (Fischer 61. Auflage 2014, § 15 StGB Randnr. 15). Alle Personen des Organisationsteams, auch der Angeklagte, wussten, dass Tore während des Spielbetriebs verankert werden müssen. Deshalb hat der Angeklagte auch selbst die Tore in der „großen Turnierhalle“ ordnungsgemäß befestigt. Ihm war auch bekannt, dass in der „kleinen Halle“ Handballtore standen, die dort nicht verankert werden konnten, noch dazu mit Rollbrettern zum leichteren Transport. Daher spielt es keine Rolle, dass am frühen Morgen, als der Angeklagte die Fußballtore holte, die Handballtore noch mit den Öffnungen zur Längswand der kleinen Halle standen, also nicht zum Spielen geeignet waren. Ihm war auch bekannt, dass diese Nebenhalle von den Spielern zum aufwärmen oder verweilen während der Spielpausen benutzt wird. Das war gerade so geplant. Die – vom Angeklagten eingeräumte – Kenntnis dieser Umstände hätte ihn – und auch andere Personen des Organisationsteams – veranlassen müssen, eine solche Gefahrenquelle zu beseitigen. Denn ihm war bewusst, dass gerade die fußballbegeisterten Kinder der Versuchung kaum widerstehen konnten, beim Aufwärmen schon mal mit dem Ball zu spielen und die Tore einzubeziehen, also Fußball zu spielen. Ihm war auch klar, dass die Kinder die Tore dort nicht hätten sichern können, selbst wenn sie es gewollt hätten. Beim Aufwärmen unter Einbeziehung eines Balls und der Tore besteht aber die Gefahr des Umfallens der Tore genau wie beim richtigen Spiel in der großen Halle. All das hätte dem Angeklagten klar sein müssen. Er konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kinder ohne Aufsicht die kleine Halle nicht betreten würden. Eine entsprechende Weisung an die einzelnen Trainer hat er selbst nicht einmal dargelegt. Dass er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls als Trainer mit seiner eigenen Jugendmannschaft beschäftigt war und keine Sicht auf das Geschehen in der kleinen Halle hatte, entlastet ihn nicht. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, bereits im Vorfeld die Gefahrenquelle nicht beseitigt zu haben. Er durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kinder von sich aus das oberhalb der einen Schiebetür angebrachte Schild, wonach sie die Geräteräume nur unter Aufsicht betreten durften, immer beachten würden.

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Nach allem wäre es nach Auffassung der Kammer die Pflicht des Angeklagten als „Überwachungsgarant“ gewesen, die Gefahrenquelle zu beseitigen, also die Tore aus der kleinen Halle zu entfernen oder diese so zu sichern, dass sie nicht in ein Spiel einbezogen werden konnten. Sie hätten einfach gegenübergestellt und aneinander geschlossen werden können und müssen. Das wäre ihm – ebenso wie den anderen Mitgliedern des Organisationsteams – auch ohne weiteres zuzumuten gewesen.

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Es ist auch unerheblich, dass der TÜV Nord bei Begehung der gesamten Sportstätte am 30.06.2011 und 29.09.2014 nichts zu beanstanden hatte. Die „kleine Halle“ wurde nach dem Schreiben der Gemeinde H vom 11.03.2015 gerade nicht als Sporthalle, sondern als Geräteraum „begutachtet“.

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Erst recht steht dieser Wertung nicht entgegen, dass der Angeklagte seine gesamte Tätigkeit im Verein ehrenamtlich ausübte. Auch Ehrenamtler haben dafür zu sorgen, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit jedenfalls so offensichtliche Gefahrenquellen vermieden werden.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer den über § 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 229 StGB in Ansatz gebracht. Für den Angeklagten sprach, dass er bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Den Grad seiner Fahrlässigkeit wertet sie nicht als besonders hoch. Auch war er nicht der allein verantwortliche für diesen Unfall. Auf der anderen Seite stehen die schweren Verletzungen des Geschädigten B. Insgesamt hält die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem Einkommen des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen.

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Wie bereits die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsantrag beantragt hatte und es auch vom Amtsgericht ausgesprochen wurde, hat die Kammer in eigener Wertung die Verurteilung zu dieser Strafe gemäß § 59 Abs. 1 StGB vorbehalten. Nach ihrer Auffassung liegen sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift vor. Dieser Unfall hatte zur Folge, dass der Angeklagte seine sämtlichen Ämter im Verein niederlegte und dort nur noch passives Mitglied ist. Damit steht zu erwarten, dass künftig derartige Nachlässigkeiten nicht mehr vorkommen. Angesichts der Einmaligkeit dieses Versäumnisses gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Verurteilung zu Strafe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Keine der Berufungen hatte Erfolg.