Berufung: Wegfall der Strafaussetzung bei fahrlässiger Körperverletzung durch Alkoholabgabe
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Strafausspruch; der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) blieb rechtskräftig. Das Landgericht änderte den Strafausspruch dahingehend, dass die zuvor ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Entscheidungsbegründend waren wiederholte Vorbelastungen, Verstöße gegen Bewährungsauflagen und fehlende persönliche Perspektive.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafaussetzung teilweise stattgegeben; Strafaussetzung zur Bewährung entfällt, sonstige Berufungsanträge verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind Schuld und Tatfeststellungen durch Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch rechtskräftig, bleibt der Schuldspruch unangefochten und nur der Strafausspruch prüfbar.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist zu versagen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne Vollstreckung keine Straftaten mehr begeht; wiederholte Bewährungsverstöße und fehlende Perspektiven sprechen dagegen.
Bei der Strafzumessung können frühere Verurteilungen, laufende Bewährung und wiederholte Verstöße gegen Auflagen die Geeignetheit einer Geldstrafe entfallen lassen und eine unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Die Abgabe von hochprozentigem Alkohol an Minderjährige kann fahrlässige Körperverletzung begründen, wenn durch sorgfaltswidriges Verhalten eine gesundheitliche Beeinträchtigung herbeigeführt wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 2 Ds 41 Js 398/12-422/13
Leitsatz
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung, Abgabe von Alkohol an Minderjährige
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Berufung im
übrigen im Strafausspruch dahin geändert, dass die
Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Jedoch werden die Gerichtsgebühr für die zweite Instanz um 1/5
herabgesetzt und die insoweit notwendigen Auslagen des Ange-
klagten zu 1/5 der Staatskasse auferlegt.
Rubrum
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Der Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Wegen der Feststellungen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter II. beginnend mit „..Am 19.05.2012…“, endend mit „…nicht davon.“ Bezug genommen. Ziel der Berufung war eine höhere Freiheitsstrafe sowie der Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie führte zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
Die in zweiter Instanz durchgeführte Hauptverhandlung hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgendes ergeben:
Nach Beendigung der Schule wurde er als Pizza-Bäcker angelernt und arbeitete in diesem Beruf im Angestelltenverhältnis bis zum Jahre 2004. Danach hatte er verschiedene Jobs. Am 20.05.2011 eröffnete er in Detmold ein Internet-Cafe mit angeschlossenem Kiosk. Wegen der in diesem Verfahren abzuurteilenden Straftat und zweier Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Kiosk übernahm am 04.01.2013 der Vater des Angeklagten den Betrieb. Der Angeklagte selbst arbeitete dort als Angestellter weiter. Nach seinen Angaben wird das Cafe zum 01.09.2013 geschlossen werden. Er will sodann Arbeitslosengeld II beantragen und sich um einen Arbeitsplatz kümmern. Zur Zeit lebt er noch bei seinen Eltern, die beide Rente beziehen. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Seine Schulden aus Anschaffungen beziffert er auf ca. 30.000,00 EUR.
Bisher ist er wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 02.05.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen Betruges - begangen am 09.03.2007 - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 18,00 EUR.
2.
Am 14.06.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln- zuletzt begangen am 24.06.2009 - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zunächst bis zum 06.07.2013 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde eine Bewährungshelferin zur Zeit gestellt. Da er der Bewährungsauflage nicht vollständig nachkam, hat das Amtsgericht am 14.11.2012 die Strafaussetzung widerrufen. Auf seine Beschwerde hin wurde im Gelegenheit gegeben, die restlichen Arbeitsstunden noch abzuleisten. Das tat er bis zum 23.11.2012, so dass der Widerruf am 10.12.2012 aufgehoben und die Bewährungszeit verlängert wurde.
3.
Am 07.06.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen fahrlässigen Gestattens des Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs - begangen am 15.02.2011 - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
Darüber hinaus wurden gegen ihn zwei Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit dem Verkauf von Alkohol an Minderjährige verhängt:
1. Am 31.08.2011 wurde ein Bußgeld in Höhe von 2.000,00 EUR verhängt,
weil er am 18.06.2011 zwei Flaschen Likör und zwei Flaschen Wodka an
Jugendliche verkauft hatte (fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1
Jugend schutzgesetz).
2. Am 07.12.2011 wurde ein Bußgeld in Höhe von 8.000,00 EUR verhängt, weil
er am 11.11.2011 - nun vorsätzlich - eine Flasche Wodka an Jugendliche ver-
kauft hatte. In diesem Verfahren verbüßte der Angeklagte Erzwingungshaft
vom 17.07. bis zum 10.08.2013.
Alle genannten Entscheidungen waren bei Begehung der jetzt abzuurteilenden
Tat rechtskräftig.
Infolge der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der Angeklagte sich der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB schuldig gemacht hat.
Für ihn sprach, dass er sich in der Hauptverhandlung zweiter Instanz geständig und auch in Ansätzen einsichtig zeigte. Bleibende Schäden infolge des Alkoholkonsums sind bei der Erwerberin nicht verblieben. Auf der anderen Seite stehen seine Vorbelastungen. Diese sind zwar nicht einschlägiger Art. Allerdings stand der Angeklagte in anderer Sache unter laufender Bewährung. Aus diesem Grunde konnte mit einer Geldstrafe nicht mehr ausgekommen werden. Insgesamt hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der offenen Bewährung zu rechnen hat.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe hat sie nämlich nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach ihrer Überzeugung steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich jetzt die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Dabei hat sie neben den geschilderten Milderungsgründen auch berücksichtigt, dass die Tat jetzt ein Jahr und vier Monate zurückliegt und der Angeklagte durch Verbüßung der Erzwingungshaft erstmals den Freiheitsentzug am eigenen Leibe erfahren hat. Auch ist er nicht mehr Inhaber des Internet-Cafés und hat angegeben, der Betrieb werde zum 01.09.2013 ohnehin vollständig geschlossen. Aber auch in diesem Zusammenhang ist sein Vorleben zu berücksichtigen. Weder die laufende Bewährung noch die einschlägigen Bußgeldbescheide haben ihn davon abgehalten, erneut hochprozentigen Alkohol an Minderjährige zu verkaufen. Hinzu kommt, dass - wie er eingeräumt hat - am 16.05.2012 - also nur drei Tage vor dieser Tat - im Büro seiner Bewährungshelferin ein Telefongespräch mit Herrn X vom Ordnungsamt stattfand. Hier war der Angeklagte deutlich darauf hingewiesen worden, keinen Alkohol an Minderjährige verkaufen zu dürfen und hatte dies auch versprochen. Darüber hinaus misst er auch der laufenden Bewährung offenbar nicht die erforderliche Bedeutung zu: Die Bewährung musste widerrufen werden, weil er den Auflagen nicht hinreichend nachgekommen war. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens leistete er die restlichen Arbeiten ab. Seine Bewährungshelferin wusste zu berichten, dass er sich nur selten an von ihr bestimmte Termine hält. Es ist vielmehr der Angeklagte, der bei ihr erscheint, wenn er es zeitlich einrichten kann. Letztlich fehlt ihm jegliche persönliche und berufliche Perspektive. Nach allem hält es die Kammer für erforderlich, dass er die jetzt verhängte Freiheitsstrafe auch verbüßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Abs. 4 StPO.