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Landgericht Detmold·4 KLs - 6 Js 751/84·20.02.1985

Versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung: Verurteilung zu 1 Jahr 3 Monaten ohne Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Detmold hatte über einen Überfall auf eine Passantin zu entscheiden, bei dem der Angeklagte die Frau in ein Parkgelände schleifen und zum Geschlechtsverkehr nötigen wollte. Der Angeklagte bestritt die Täterschaft und berief sich auf ein Alibi. Das Gericht hielt ihn aufgrund der glaubhaften Wiedererkennung durch das Opfer und einen unbeteiligten Augenzeugen für überführt und wertete die Tat als versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Es verhängte 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe und versagte Bewährung mangels besonderer Umstände sowie aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu 1 Jahr 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung kann auf die glaubhafte Wiedererkennung des Täters durch das Tatopfer gestützt werden, wenn sie durch einen unabhängigen Augenzeugen bestätigt wird und Verwechslungsmöglichkeiten fernliegen.

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Ein Tatzeit-Alibi begründet nur dann durchgreifende Zweifel an der Täterschaft, wenn die benannten Zeugen konkrete Zeitangaben machen, die eine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit ausschließen.

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Das Ziel einer Nötigung zum Beischlaf kann aus der Art und Zielrichtung des Vorgehens geschlossen werden; das bewusste Unbeachtetlassen naheliegender Beuteindizien kann gegen eine Raub- oder Diebstahlsmotivation sprechen.

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Die Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB) kommt auch dann in Betracht, wenn der Ausgangsstrafrahmen ein hohes Mindestmaß vorsieht.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr setzt besondere Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit voraus; sie kann zudem an der Verteidigung der Rechtsordnung scheitern (§ 56 Abs. 2, Abs. 3 StGB).

Relevante Normen
§ StGB §§ 177, 223, 52§ 177 StGB§ 223 StGB§ 52 StGB§ 21 StGB§ 177 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

              Angewandte Vorschriften: §§ 177, 223, 52 StGB

Gründe

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Der jetzt 35 Jahre alte Angeklagte stammt aus Großbritannien. Er ist britischer Staatsangehöriger. Im Alter von 17 Jahren ging er zum Militär, mit dem er im Frühjahr 1978 in die Bundesrepublik kam. In Jahre 1982 schied der Angeklagte als Feldwebel aus der britischen Armee aus und blieb in der Bundesrepublik. Im Jahre 1979 hatte er hier eine deutsche Frau geheiratet, die geschieden war und ein Kind mit in die Ehe gebracht hatte. Seit Mai 1984 lebt der Angeklagte von seiner Frau getrennt, er hat aber noch Kontakt mit ihr. Unterhaltspflichten hat der Angeklagte nicht. Seinen Lebensunterhalt verdient er sich als Arbeiter in der Holz— und Möbelindustrie. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei 1.300,00 DM bis 1.400,00 DM. Er bewohnt zur Zeit ein Ein-Zimmer-Appartement in N. Eine feste Freundin hat der Angeklagte nicht.

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Am Freitag, dem 14. September 1984 kurz vor 22.00 Uhr befand sich der Angeklagte in N auf dem Heimweg von der Stadt zu seiner Wohnung in der E-Straße. Er ging die T- Straße hinunter in Richtung "C-Straße“ . Dort bemerkte er die jetzt 48 Jahre alte Zeugin L. Diese hatte zuvor ihr Auto auf dem Parkplatz an der C-Straße abgestellt. Sie war auf dem Wege zu der in der T-Straße gelegenen Volkshochschule, deren Leiter ihr Ehemann ist. Die Zeugin wollte ihren Mann vom Dienst abholen, um mit ihm zusammen noch eine Kinoveranstaltung zu besuchen. Als der Angeklagte die Zeugin sah, ging er ihr nach, um gewaltsam mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er folgte der Zeugin einige Schritte bis zum Gebäude der Volkshochschule, von der — in Gehrichtung gesehen — ein Seitenweg nach rechts in die dort befindlichen Park— und Wallanlagen abzweigt. Im Bereich der Einmündung dieses Weges umfaßte der Angeklagte die Zeugin von hinten, hielt ihr die Augen zu und schleifte sie nach rechts in den Weg hinein. Die Zeugin wehrte sich mit Händen und Füßen, biss den Angeklagten dabei auch in die Hand und schrie laut um Hilfe. Um die Hilfeschreie zu unterdrücken, versuchte der Angeklagte, der Zeugin den Mund zuzuhalten. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf die Zeugin zu Fall kam und auch ihre Handtasche verlor. Der Angeklagte ließ die Handtasche unbeachtet und ergriff die Zeugin, die auf ihrer linken Körperseite am Boden lag, am linken Fuß. Sodann versuchte er, die Zeugin weiter den Weg entlang in das dunkle Parkgelände zu ziehen, was ihm nur ein paar Meter gelang. In diesem Augenblick wurde die Außenbeleuchtung der Volkshochschule zum Parkgelände hin eingeschaltet. Außerdem erschien der Ehemann der Zeugin und weitere Personen auf der Bildfläche, die die Hilfeschreie der Zeugin gehört hatten. Der Angeklagte gab der Zeugin daraufhin eine kräftige Ohrfeige mit der rechten Hand, ließ dann von ihr ab und flüchtete in das Parkgelände.

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Die Zeugin trug bei dem Vorfall Schürfwunden an der linken Körperseite davon. Ihre Backe war infolge des erlittenen Schlages geschwollen. Einer ihrer vorderen Eckzähne war abgebrochen.

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Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter dem Einfluß von

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Alkohol. Ihm wurde um 22.53 Uhr eine Blutprobe entnommen, die einen Blutalkoholgehalt von 1,42 %o im Mittelwert ergab. Zur Tatzeit lag die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten maximal bei 1,72 %o.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls.

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Der Angeklagte hat bestritten, der Täter gewesen zu sein. Er hat sich eingelassen, er sei zur Tatzeit noch in der

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"W“ gewesen. Auf dem Heimweg von dieser, im oberen Teil der T-Straße, zur Stadt hin gelegenen Lokal zu seiner Wohnung, sei er in der T-Straße gegen 22.10 Uhr von Polizeibeamten in Zivil im Bereich der Volkshochschule festgenommen worden.

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Diese Einlassung ist widerlegt, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht.

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Es war der Angeklagte, der die Zeugin L überfallen hat. Dieses ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. Die Zeugin hat den Angeklagten unmittelbar vor der Tat gesehen, als sie sich nach ihm umschaute, als er hinter ihr herging. Nach seiner Festnahme hat die Zeugin den Angeklagten aufgrund seiner Gesichtszüge, seiner Statur und seiner Kleidung wiedererkannt. Der Angeklaqte trug ein weißes Hemd, einen roten Pullover darüber und eine helle Hose. Die Identifikation durch die Zeugin L wird bestätigt durch den Zeugen K, der schräg gegenüber von der Volkshochschule auf der anderen Straßenseite in seinem Auto saß und sein Geschäft beobachtete. Dieser – völlig unbeteiligte — Zeuqe hat den Überfall auf die Zeugin L aus der Nähe beobachtet und den Angeklagten später als Täter wiedererkannt. Erkennungsmerkmale waren ebenfalls Gesicht, Statur und Kleidung. Eine Verwechselung des Angeklagten mit einem anderen Mann scheidet nach der Überzeugung der Strafkammer aus. In diesem Fällen hätten gleich zwei Personen unabhängig voneinander den Angeklagten mit einer anderen Person verwechselt haben müssen. Außerdem hätte sich ausgerechnet zu jener Zeit und an jenem Ort, an dem sich der Angeklagte seinem eigenen Eingeständnis nach in etwa aufhielt — die W liegt nicht weit von der Volkshochschule entfernt — ein Dritter mit der gleichen Statur und Kleidung aufhalten müssen. Dieses wäre ein Zufall, an den die Strafkammer nicht zu glauben vermag, zumal sich zu der betreffenden Zeit nicht mehr viele Menschen auf der Straße aufhielten. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte den Angaben des Zeugen K zufolge bei seiner Festnahme verschwitzt war. Dieser Umstand läßt sich mit den Angaben der Zeugin L in Einklang bringen, dem zufolge der Täter weggelaufen ist. Nach den Bekundungen des Zeugen B, des Gastwirtes der „W“, war der Angeklagte nicht verschwitzt, als er das Lokal verließ. Einen Grund für seinen verschwitzten Zustand hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht nennen können. An der Täterschaft des Angeklaqten kann es deshalb keinen Zweifel geben.

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Die Aussagen der Zeugen A, F und B, auf die sich der Angeklagte zum Beweise seines Tatzeitalibis berufen hat, waren nicht geeignet, Bedenken gegen die Täterschaft des Angeklagten aufkommen zu lassen. Alle drei Zeugen habe keine Zeitangaben machen können, die es als unmöglich erscheinen lassen könnten, daß der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Der Zeuge A hat sich überhaupt nicht mehr daran erinnern können, zu welcher Uhrzeit der Angeklagte die Gaststätte „P“ verlassen hat, bevor er von dort zur W ging. Die Angaben des Zeugen F, denen zufolge der genannte Zeitpunkt zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr lag, beruhten lediglich auf einer Vermutung. Auch nur eine Schätzung war eigenem Bekunden nach die Erklärung des Zeugen B, derzufolge der Angeklagte erst gegen 21.45 Uhr bzw. 21.50 Uhr in sein Lokal gekommen und dort 10 bis 13 Minuten geblieben sei. Danach ist keineswegs unmöglich, daß der Angeklagte zur angegebenen Zeit — kurz vor 22.00 Uhr — die Zeugin L überfallen hat.

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Die Strafkammer hat auch keine Bedenken festzustellen, daß der Angeklagte die Zeugin bei seinem Überfall zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und nicht nur zur Duldung minderschwerer sexueller Handlungen nötigen wollte. Hierfür spricht die Art seines Vorgehens. Materielle Gesichtspunkte auf Seiten des Angeklagten scheiden in Anbetracht der Tatausführung aus. Hätte der Angeklagte vorgehabt, der Zeugin ihre Handtasche wegzunehmen, hätte er dieses unschwer tun können. Die Handtasche lag am Boden, nachdem sie die Zeugin gleich zu Beqinn des Gerangels verloren hatte. Der Angeklagte hätte sie nur aufzuheben und damit wegzulaufen brauchen. Er hat die Tasche jedoch völlig unbeachtet gelassen.

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Damit steht fest, daß sich der Angeklagte einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Er hat versucht, eine Frau mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf mit ihm zu nötigen (§ 177 StGB). Durch die gleiche Handlung hat der Angeklagte einen anderen körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt (§§ 223, 52 StGB).

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Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Als er den Entschluß zu der Tat faßte, die hier abzuurteilen ist, stand der Angeklagte unter dem Einfluß von Alkohol, der sein Hemmungsvermögen herabgesetzt hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorgelegen haben. Die Tat selbst war spontan und nicht geplant. Bezüglich der Vergewaltigung ist es schließlich auch nur beim Versuch geblieben.

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Zum Nachteil des Angeklagten mußte sich bei der Strafzumessung auswirken, daß sein Vorgehen gegen die Zeugin brutal war, wie auch die Tatsache zeigt, daß der Angeklagte der Zeugin zum Schluß noch eine kräftige Ohrfeige gab, bevor er weglief. Die Zeugin ist bei dem Vorfall verletzt worden, so daß auch der Tatbestand der Körperverletzung vorliegt. Schließlich ist das Verhalten des Angeklagten auch als besonders dreist zu bezeichnen. Der Angeklagte hat die Zeugin mitten im Stadtgebiet auf offener Straße überfallen. Die T-Straße war zur Tatzeit gut ausgeleuchtet und noch keineswegs menschenleer. Bei der Zeugin L handelte es sich um eine harmlose Passantin, die dem Angeklagten keinerlei Anlaß für sein späteres Vorgehen gegeben hatte.

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Aus den zuletzt genannten Gründen konnte die Straftat des Angeklagten - auch unter Berücksichtigung der eingangs genannten Strafmilderungsgründe - nicht als minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB eingestuft werden. Es war deshalb von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorschreibt. Von diesem Strafrahmen ausgehend hat die Strafkammer allerdings von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB wegen Versuchs in Verbindung mit § 49 StGB Gebrauch gemacht. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einen Jahr und drei Monaten angemessen.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung konnte dem Angeklagten nicht gewährt werden. Zwar ist er mit der hier vorliegenden Straftat zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von daher könnte erwartet werden, daß sich der Angeklagte die jetzt vorliegende Verurteilung eine Warnung sein läßt und keine Straftaten mehr begehen wird.

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Der Angeklagte muß jedoch zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt werden, weil eine Strafaussetzung zur Bewährung nur zulässig ist, wenn besondere Umstände in der Person und in der Tat des Angeklagten vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, auch wenn man die bereits genannten Umstände, die für den Angeklagten sprechen, zusammennimmt und im Sinne der zitierten Vorschrift bewertet. Abqesehen davon gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, wenn der Angeklagte seine Strafe nicht zu verbüßen brauchte, wo er doch noch keineswegs zur Nachtzeit eine harmlose Passantin auf offener, beleuchteter Straße im Stadtgebiet unmittelbar vor einem öffentlichen Gebäude überfallen hat, welches insbesondere zur Abendzeit noch Publikumsverkehr hat. Der Angeklagte muß deshalb auch aus diesem Grunde seine Strafe verbüßen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.