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Landgericht Detmold·4 KLs 6 Js 119/07 AK 23/10·13.04.2011

Kreditbetrug durch geschönte Konzernabschlüsse bei syndizierten Millionenkrediten

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Detmold verurteilte vier frühere Führungskräfte eines Möbelkonzerns wegen Kreditbetrugs (§ 265b StGB) und teils unrichtiger Darstellung (§ 331 HGB) im Zusammenhang mit Millionenkrediten und Genussscheinen. Grundlage waren bewusst manipulierte Jahres- und Konzernabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 (u.a. Luftvorräte, Scheinbuchungen, unterlassene Abwertungen), die Kreditgebern in Finanzierungsprozessen vorgelegt wurden. Einen schweren Betrug lehnte die Kammer ab, weil ein Schädigungsvorsatz bzw. die Erwartung von Zahlungsausfällen bei Vertragsschluss nicht nachweisbar war. Es wurden teils Freiheitsstrafen ohne Bewährung (H, K) und teils mit Bewährung (I5, H4) verhängt.

Ausgang: Angeklagte wegen (Beihilfe zum) Kreditbetrug und teils unrichtiger Darstellung verurteilt; Betrugsvorwurf nicht aufrechterhalten, teils Bewährungsstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

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Kreditbetrug nach § 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB liegt vor, wenn für die Erlangung eines Kredits bzw. kreditähnlicher Finanzierungen unrichtige oder unvollständige Unterlagen über wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt werden und dadurch eine Vermögensgefährdung des Kreditgebers eintritt.

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Die strafbare unrichtige Darstellung nach § 331 Abs. 1 HGB ist verwirklicht, wenn ein Jahres- oder Konzernabschluss in wesentlichen Positionen objektiv falsch ist und der Verantwortliche dies bei Unterzeichnung zumindest billigend in Kauf nimmt.

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Eine Verurteilung wegen (schweren) Betruges setzt voraus, dass der Täter bei Vertragsschluss mit einem Vermögensschaden rechnet bzw. ihn billigend in Kauf nimmt; das bloße Verschleiern vergangenheitsbezogener Bilanzmängel genügt hierfür nicht, wenn ein Ausfall der Forderung aus damaliger Sicht nicht erwartet wird.

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Beihilfehandlungen können in der aktiven Mitwirkung an bilanzpolitischen Manipulationen und der Aufbereitung bzw. Weitergabe der so erzeugten Zahlen für Kreditverhandlungen liegen, wenn hierdurch die Haupttat des Kreditbetrugs gefördert wird.

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Tateinheit ist anzunehmen, wenn dieselbe Handlung (insbesondere die Verwendung eines manipulierten Abschlusses) zugleich Kreditbetrug gegenüber Kreditgebern und unrichtige Darstellung im handelsrechtlichen Abschluss bewirkt.

Relevante Normen
§ 265 b Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 27, 52, 53. 54 StGB§ 331 Abs. 1 HGB§ 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 27 StGB§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte H wird wegen Kreditbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte K wird wegen Kreditbetruges in drei Fällen, wegen Kreditbetruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und wegen unrichtiger Darstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte I5 wird wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und wegen Beihilfe zur unrichtigen Darstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte H4 wird wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung sowie unrichtiger Darstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 265 b Abs. 1 Nr. 1 a, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 54 StGB § 331 Abs. 1 HGB

Gründe

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Vorspann:

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Gegenstand des Urteils sind Straftaten im Zusammenhang mit der Gewährung von Millionenkrediten an die Firma XXX Möbel Holding GmbH (F1). Die F1 war die Kopfgesellschaft des XXX Möbel Konzerns. In seinen besten Zeiten war das Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als einer Milliarde Euro und etwa 11.000 Mitarbeitern der größte Möbelproduzent Europas. Zum XXX Möbel Konzern gehörten über 100 Firmen, darunter auch viele ausländische.

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Gründer, Hauptgesellschafter und langjähriger Chief Executive Officer (CEO) des Unternehmens war der Angeklagte H. Im Jahr 2004 zog sich H – formell – aus der Führung des Unternehmens zurück. An seine Stelle rückte der Angeklagte K, der 2001 in die Firma gekommen war. H blieb aber bestimmender "Macher" im Hintergrund. Der Angeklagte H4, ein "alter XXXaner" wurde Ende 2004 zum Mitgeschäftsführer der Holding berufen. Seine Aufgabe lag in erster Linie im Vertrieb. Der Angeklagte I5 war Chefcontroller des Unternehmens.

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Im Jahr 2005 erhöhte die F1 ihr Eigenkapital durch die Ausgabe von Genussscheinen um 50 Millionen Euro und nahm außerdem syndizierte Kredite in Höhe von insgesamt 233 Millionen Euro auf, um die bis dahin bestehenden bilateralen Kredite der einzelnen Firmen abzulösen, Lieferantenverbindlichkeiten zu zahlen und Investitionen zu finanzieren. Durch die neue Finanzierung sollte alles übersichtlicher und – im Zinsaufwand – preiswerter werden. Schon nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass dies ein großer Irrtum war. Die neue Finanzierung nach angelsächsischem Muster war viel zu riskant und kompliziert. Auch die Zinskosten stiegen rasant. Hinzu kam, dass die Führungsetage ständig aufwändige Berichte erstellen musste.

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Ferner hatte der Konzern sich auch eigene Probleme geschaffen. Schon seit Jahren gab es in den Bilanzen Unregelmäßigkeiten in den Vorratsvermögen. Um vor den Banken gut dazustehen, waren die Jahresabschlüsse zum 31. März 2005 und zum 31. März 2006 zudem durch weitere Bilanzmanipulationen geschönt worden.

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Als K im November 2006 die Firma verließ, kam bei den Gläubigerbanken große Unruhe auf, zumal der Konzern verschiedene Kreditbedingungen – sog. Covenants – nicht mehr erfüllen konnte. Letztlich schlugen alle Rettungsversuche fehl. Auch ein im April 2007 gewährter Brückenkredit über 65 Millionen Euro konnte nicht mehr helfen. Im Juni 2007 kam es daraufhin zur Insolvenz der F1 und der meisten übrigen XXXfirmen.

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Die Anklageschrift hat den Angeklagten – in unterschiedlicher Beteiligung – unrichtige Darstellung, Kreditbetrug und schweren Betrug vorgeworfen. Die Angeklagten haben die Verantwortung für die Bilanzfälschungen überwiegend eingeräumt, aber mit Nachdruck bestritten, dass man die Banken schädigen wollte.

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Diese Einlassung hat in der Beweisaufnahme ihre Bestätigung gefunden. Ganz besondere Umstände – schlechte Konjunktur, hohe Zins- und Beraterkosten – haben zum Niedergang des Konzerns geführt. Die Angeklagten haben mit dieser Entwicklung nicht rechnen können. Für sie und für die Banken galt der Satz, dass die Größten auch die schwersten Krisen überstehen würden. Darüber hinaus war XXX Möbel für die Banken ein attraktiver Partner, der hohe Gebühren versprach. Auch war in der Zeit vor der Banken- und Wirtschaftskrise auf den internationalen Finanzmärkten viel Kapital vorhanden, um solch interessante Projekte zu "fördern".

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Das schlimmste Szenario war für die Angeklagten, dass H sein Unternehmen verlieren könnte. Um dies zu verhindern, kämpfte er bis zuletzt – mit großem finanziellem Einsatz – um sein Unternehmen. Dieser Kampf war auch nicht hoffnungslos: Bis in den Sommer 2007 hinein stand ein Investor bereit, eine Rettung des Konzerns scheiterte letztlich aber daran, dass die nachrangigen Kreditgeber sich nicht über die Verteilung des "neuen Geldes" einigen konnten.

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Auf der Basis dieses Beweisergebnisses sind die Angeklagten – in unterschiedlicher Beteiligung – wegen Kreditbetrug und unrichtiger Darstellung verurteilt worden.

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I.

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1. Zur Person des Angeklagten H

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Der Angeklagte H wurde am 23. März 1939 in M7 bei I6 geboren. Die Kindheit des Angeklagten wurde durch den 2. Weltkrieg überschattet, da sein Vater noch im Jahr 1939 zunächst an die West- und wenig später an die Ostfront berufen wurde. Die Mutter des Angeklagten lebte hiernach alleine mit dem Kind und einem pflegebedürftigen Großvater auf einem kleinen Bauernhof. Später geriet der Vater des Angeklagten in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er erst im Jahr 1948 entlassen wurde. In den Folgejahren arbeitete sein Vater als Buchhalter in einer Möbelfabrik.

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Der Angeklagte besuchte währenddessen zunächst die Grund- und später die Realschule in M7, anschließend wechselte er auf die Handelsschule in I6. Um sich ein kleines Taschengeld zu verdienen, jobbte der Angeklagte schon als Jugendlicher in derselben Möbelfirma, in der auch sein Vater angestellt war. Hs lebenslange Begeisterung für Möbelhandwerk und -handel wurde in dieser Zeit geboren.

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Sodann ging der Angeklagte bei der Maschinenfabrik W in die Lehre. Einige Jahre später – im Jahr 1961 – wechselte der Angeklagte für seinen Arbeitgeber nach Italien, wo er neben seiner beruflichen Tätigkeit außerdem noch ein Studium zum graduierten Betriebswirt absolvierte. Der Angeklagte war sodann als Projektmanager tätig und an dem Aufbau mehrerer Fabriken in Italien beteiligt.

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Im Jahr 1963 heiratete H seine Ehefrau und kehrte im Folgejahr nach Deutschland zurück. Gemeinsam mit seinem Schwiegervater, der bereits eine Möbelfabrik in R besaß, gründete der Angeklagte daraufhin die Firma XXX Möbel mit Sitz in XXX-TZ. Die Unternehmensgruppe befand sich bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2007 ganz überwiegend im Eigentum der Familie H.

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Der Angeklagte ist Vater von zwei erwachsenen Söhnen.

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In der Vergangenheit hat H insgesamt drei Herzinfarkte erlitten. Der Angeklagte leidet an einer koronaren Gefäßerkrankung, die im Jahr 1999 eine Bypassoperation erforderlich machte.

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H ist nicht vorbestraft. In der vorliegenden Sache befand er sich vom 4. Juni 2007 bis zum 22. November 2007 in Untersuchungshaft.

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2. Zur Person des Angeklagten K

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Der Angeklagte K wurde am 25. März 1965 in B5 als Sohn eines armenischen Einwanderers geboren. Noch während der Kindheit des Angeklagten verzog die Familie, zu der auch noch eine ältere Schwester gehört, nach L.

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Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ab. Sodann studierte K Betriebswirtschaft an den Universitäten in C4 und L4. Im Herbst und Winter 1987/88 verbrachte er ein Auslandssemester an der Sorbonne in Paris. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums kam es im Jahr 1991. Wenige Monate später wurde der Angeklagte von der Firma E7 & Comp., einer Management-Beratungsfirma mit Sitz in I8, eingestellt. Etwa sechs Jahre später wurde er dort zum Senior Partner.

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Im Frühjahr 2001 wechselte K in die Führung der XXX- Gruppe. Als Geschäftsführer und Chief Finance Officer (CFO) der damaligen Kopfgesellschaft war der Angeklagte fortan maßgeblich mit der Führung der Gruppe befasst. Nach dem Rückzug Hs aus der Geschäftsführung im Herbst 2004 wurde der Angeklagte Vorsitzender der Geschäftsführung der F1. K war hiernach CFO und CEO in einer Person.

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Der Rückzug des Angeklagten aus dem Unternehmen erfolgte im November 2006. Im Anschluss war er für einige Monate wieder bei der Firma E7 & Comp. tätig; kurzzeitig wurde er auch zum Geschäftsführer der D2 GmbH berufen. Nachfolgend befand er sich aufgrund des vorliegenden Verfahrens in der Zeit vom 4. Juni 2007 bis zum 10. Juli 2007 in Untersuchungshaft. Seit seiner Entlassung aus der Haft ist der Angeklagte bei seiner Ehefrau angestellt, mit der er nunmehr gemeinsam eine Leiharbeitsfirma betreibt.

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Seine Partnerin lernte K bereits während der Schulzeit kennen. Beide sind seit nunmehr 27 Jahren liiert, den Bund der Ehe haben sie im Jahr 1995 geschlossen. K ist Vater von zwei minderjährigen Kindern im Alter von 15 und 13 Jahren.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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3. Zur Person des Angeklagten I5

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Der Angeklagte I5 wurde am 23. Juli 1960 in B4 bei E4 geboren. I5 hat einen Bruder, der rund zwei Jahre älter ist. Nach dem Besuch der Grundschule in B4, wechselte der Angeklagte zur Realschule nach E4. Diese verließ er im 1977 mit dem Erwerb der Fachoberschulreife. Es folgten zwei Jahre an der Höheren Handelsschule in E4 und der Erwerb der Fachhochschulreife.

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Sodann erlernte I5 den Beruf des Steuerfachgehilfen, der Fachgehilfenbrief wurde ihm im Juli 1982 ausgehändigt. In den Jahren 1984 bis 1986 ließ sich der Angeklagte zudem – nebenberuflich – bei der Industrie- und Handelskammer L zu E4 zum Bilanzbuchhalter ausbilden.

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Von 1985 bis Juni 1990 war der Angeklagte als kaufmännischer Leiter im Modehaus C in C3 tätig.

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Unmittelbar im Anschluss erfolgte der Wechsel in die XXX-Gruppe, wo I5 zunächst als Angestellter im Bereichs-Controlling tätig war. In den folgenden zehn Jahren wurde der Angeklagte im Controlling der Gruppe zu einer festen Größe und schließlich im Jahr 2002 Abteilungsleiter und Geschäftsführer der Firma T6 und C2 GmbH, bei der die Mitarbeiter des Konzern-Controllings angestellt waren. Im Übrigen war I5 seit dem Jahr 2004 noch Geschäftsführer einer weiteren XXX-Gesellschaft, der T5 Verwaltungs-GmbH. Rund drei Jahre später – im April 2007 – verließ der Angeklagte den XXX- Konzern.

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Gemeinsam mit dem Zeugen Z1 gründete I5 im Anschluss die D GmbH. Das Unternehmen ist am Markt bislang nur mit geringem Erfolg aktiv.

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Der kinderlose Angeklagte hat seine Ehefrau im Jahr 1983 kennengelernt, beide sind seit 1988 verheiratet.

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I5 leidet bereits seit vielen Jahren an der Autoimmunerkrankung Purpura Schönlein-Henoch. Die äußerst seltene Erkrankung verläuft in Schüben, die unter anderem mit entzündlichen Veränderungen der Kapillargefäße einhergehen. Der Angeklagte bedarf daher einer regelmäßigen medizinischen Behandlung, hat sich mit der Problematik aber arrangiert.

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In der vorliegenden Sache befand er sich vom 4. Juni 2007 bis zum 26. Juni 2007 in Untersuchungshaft. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

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4. Zur Person des Angeklagten H4

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Der Angeklagte H4 wurde am 30. April 1960 in X7 geboren. Die Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern und insgesamt drei Geschwistern in L, einem kleinen Dorf im Landkreis I7.

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H4 besuchte zunächst die Volks- und später die Realschule, nach Erlangung der mittleren Reife wechselte er dann auf die Höhere Handelsschule. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung bei der Firma H2 KG in C2 und erlernte den Beruf des Groß- und Außenhandelskaufmanns.

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Im Folgejahr fasste der Angeklagte den Entschluss, Wirtschaftswissenschaften zu studieren, und schrieb sich zum Wintersemester als Student an der Hochschule in Q5 ein. Zum Abschluss des Studiums, in dem er als Schwerpunkt den Bereich Marketing gewählt hatte, kam es im Jahr 1987. Unmittelbar im Anschluss fand H4 eine Anstellung in der XXX- Gruppe als Marketingassistent. In den nachfolgenden Jahren arbeitete sich der Angeklagte innerhalb der Gruppe beharrlich empor. Im Jahr 1998 wurde er mit der Leitung der Division Schlafraummöbel befasst, wo er fortan die Aufgabe hatte, die zugehörige Produktionsgesellschaft und eine Reihe von Vertriebsgesellschaften zu führen. Schließlich, im Oktober 2004, wurde H4 einer der Geschäftsführer der F1. Gegenstand seiner Geschäftsführertätigkeit waren das Marketing und der Vertrieb.

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Mit Wirkung zum 31. Mai 2007 verließ der Angeklagte das Unternehmen. Seit dem 15. September 2007 ist H4 bei der Firma G in Q5 angestellt und leitet dort das Einkaufsressort.

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Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist seit dem Jahr 1995 verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 15 und 13 Jahren.

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II.

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1. Geschichte der XXX- Gruppe Teil 1 – Aufstieg zum Möbelriesen

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Die Produktion von Möbeln war im 20. Jahrhundert einem tiefgreifenden Wandel unterworfen. Waren noch vor wenigen Jahrzehnten lokal agierende Handwerksbetriebe typisch, so sind es heute große und moderne Industrieunternehmen, die auf globalisierten Märkten aktiv sind. Der Aufstieg des XXX-Konzerns ist bezeichnend für diese Entwicklung:

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Als H im Jahr 1964 sein Unternehmen gründete, waren zunächst 27 Arbeitnehmer für ihn tätig. XXX- Möbel war kaum mehr als eine Großtischlerei, in der die Möbel noch von Hand produziert wurden. Schon früh erkannte der Angeklagte die Zeichen der Zeit: Wollte man wachsen, müsste die Produktion grundlegend umgekrempelt und industrialisiert werden. H ahnte, dass die Zukunft der Massenproduktion gehören würde. Schon kurz nach der Gründung hielt daher bei XXX das Fließband Einzug; dem Angeklagten war eine Pionierleistung gelungen.

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Der Aufstieg des Unternehmens verlief in den folgenden Jahren rasant, zeitweilig lagen die Umsatzsteigerungen bei mehr als 50 Prozent pro Jahr. Schon im Jahr 1971 beschäftigte der Angeklagte rund 300 Arbeitnehmer, die zusammen einen Umsatz von rund 38 Millionen DM erwirtschafteten.

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In den folgenden Jahren verfolgte H sein Ziel einer effizienten und preisgünstigen Massenproduktion von Möbeln unablässig weiter. Frühzeitig erkannte er, dass die Produktion im Ausland teilweise deutlich günstiger war. Um hiervon zu profitieren, expandierte XXX schon 1974 nach Italien.

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Nachhaltig veränderte sich während dieser Jahre auch die Struktur des Unternehmens. Eine erste Eintragung im Handelsregister war am 9. Mai 1967 erfolgt. Das Unternehmen firmierte seinerzeit noch unter dem X KG, 1971 wurde es umbenannt in XXX Möbel X11 KG. Zudem wurden in den Jahren des Aufstiegs zahlreiche weitere Unternehmen gegründet, so dass XXX-Möbel zu einem Konglomerat an Firmen wurde. Dort wo Märkte waren, gründete H Gesellschaften. Verantwortlichkeit und Motivation – so die Prämisse – sollten einander gegenseitig bedingen.

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Auch wenn die Firmen formell selbständig waren, so behielt der Unternehmensgründer gleichwohl die Zügel fest in der Hand und gründete 1978 mit der I2 GmbH eine Kopfgesellschaft, die von ihm selbst als CEO maßgeblich geführt wurde. Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft war neben H über lange Zeit der gesondert Verfolgte Dr. H5, mit dem der "Möbelmann" H einen kongenialen Mann an seiner Seite hatte, der finanztechnisch versiert war und das Unternehmensgeflecht bis ins Detail durchschaute.

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Im Jahr 1980 überstieg der Jahresumsatz der XXX- Gruppe bereits die Marke von 100 Millionen DM. Nachdem er seinem Schwiegervater dessen Anteile abgekauft hatte, befand sich die Holding zudem vollständig im Eigentum des Angeklagten und seiner Ehefrau. Im Alltagsgeschäft war H stets an vorderster Front präsent. Er kannte die Firmen der Gruppe und ihre Produktpaletten genau. H war am Markt aktiv, Verhandlungen mit Rohstofflieferanten und Kunden führte er oft sogar persönlich.

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Als Ende der Achtziger Jahre der Eiserne Vorhang in Osteuropa fiel, erkannte der Angeklagte sofort die ökonomische Bedeutung der politischen Veränderungen: Der Faktor Arbeit würde in den Staaten Osteuropas auf absehbare Zeit billig sein und der dortigen Produktion auf dem europäischen Markt einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verleihen. Um diese Vorteile für XXX zu nutzen, wurde H noch im Jahr 1989 aktiv. Den Anfang machte eine Beteiligung an der Firma T.z.o.o. (F2), einem ehemaligen Staatsbetrieb. Wenige Monate später – am 13. Juli 1990 – folgte eine Beteiligung an der Firma T3.A. (F3). Beide Firmen wurden in den Folgejahren in die Gruppe integriert. Als "Werkbänke" der Gruppe sollten sie zu wichtigen Produktionsstandorten werden.

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Um die Auslandsaktivitäten der Gruppe besser koordinieren zu können, wurde im Jahr 1993 mit der F4 GmbH (F4) eine weitere Kopfgesellschaft gegründet. Nach wie vor war die XXX- Gruppe aber kein "Konzern im eigentlichen Sinne: Denn überwiegend wurden die Anteile der F4 von der Firma F5 AG in Liechtenstein gehalten, die selbst zwar zur Gruppe gehörte, aber eigenständig neben der F1 stand.

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Mitte der Neunziger standen bei XXX eine Reihe von Fragen an: Zum einen zeichnete sich ab, dass es mittelfristig galt, eine Nachfolgeregelung für H zu finden, zum anderen gehörten der Gruppe immer mehr Gesellschaften an, weshalb auch die Organisationsstruktur einer dringenden Überholung bedurfte. Um sich externen Sachverstand in die Gruppe zu holen, wurde daher ein Beratervertrag mit der Unternehmensberatung E7 & Comp. in I8 geschlossen. Erstmalig kam hiernach K, der im Folgenden einige Monate in XXX tätig war, mit der Gruppe in Berührung.

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Anknüpfend an Ks Ideen wurden gegen Ende der Neunziger Jahre sog. "Divisionen" geschaffen. In Deutschland waren dies die XXX Wohnmöbel, die XXX Polstermöbel, XXX Essen und Einzelmöbel sowie die Division XXX Schlafraummöbel, die fortan durch H4 geleitet wurde. Gesellschaftsrechtlich umgesetzt wurde die neue Struktur durch die Schaffung von Divisionsgesellschaften, denen die einzelnen Produktions- und Vertriebsfirmen als Tochterfirmen nachgeordnet waren.

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Auch in den Folgejahren konnte die Unternehmensgruppe mit Wachstum aufwarten: Zum Ende des Geschäftsjahres 2000/ 2001 hatte XXX einen Umsatz von insgesamt 2,2 Milliarden DM erwirtschaft. Die Zahl der Mitarbeiter war auf über 11.000 gewachsen. Der XXX Möbel Konzern war zu Europas größtem Möbelhersteller geworden.

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Die Möbelproduktion in Polen brachte aber nicht nur Vorteile. Da die Inflation Anfang/ Mitte der Neunziger Jahre in Polen sehr hoch war, kam es in der Bilanz, die in Zloty erstellt wurde, zu problematischen Verschiebungen: Während einerseits Anlagevermögen und Eigenkapital konstant blieben, wuchsen das Umlaufvermögen und die Verbindlichkeiten zahlenmäßig immer weiter an. Diesem Ungleichgewicht wich die Führung der F2 – damals noch auf Anweisung des anderweitig Verfolgten Dr. H5 – dadurch aus, dass Vorräte überhöht bewertet oder sogar Luftvorräte in die Bilanz eingestellt wurden. Die inflationsbedingten Bewertungsprobleme wurden erst aufgefangen, als im Rahmen der freiwilligen Konsolidierung Ende der Neunziger Jahre die sog. Zeitbezugsmethode eingeführt wurde. Eine Besserung trat dadurch aber nicht ein. Vielmehr hatte sich die Übung, die Bilanz durch überhöhte Lagerbestände zu schönen, durchgesetzt und wurde weiterbetrieben. Im Laufe der Zeit stieg die Überbewertung auf zehn Millionen Euro an.

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Die Massenproduktion bei der F2 führte noch zu einem weiteren Problem: Die große Firma glich einem schwerfälligen Tanker, der kaum in der Lage war, flexibel auf die Nachfrage der deutschen Vertriebsgesellschaften zu reagieren. Eine kostengünstige Produktion konnte die Firma nur bei entsprechend großen Produktionsmengen leisten. Aus diesem Grund kam es immer wieder vor, dass bei der F2 "auf Halde" produziert wurde. Das Vorratsvermögen wuchs hierdurch immer mehr an.

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Bilanzielle Probleme gab es auch bei der Firma F3. Die Bilanzen der Firma waren bereits zum Einstieg bei der S-Gruppe fehlerhaft. Konkret war es zu Überbewertungen der halbfertigen Erzeugnisse gekommen, was auf der Aktivseite der Bilanzen positiv zu Buche schlug. Ebenso wie bei der F2 blieben diese Unregelmäßigkeiten – wenn auch in geringerem Umfang – in den Bilanzen stehen.

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2. Geschichte der S-Gruppe Teil 2 – Das neue Jahrtausend

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Zu Beginn des neuen Jahrtausends machte sich der Angeklagte X Gedanken über seine Nachfolge und die neue Organisation des Unternehmens. Innerhalb der Familie H war mittlerweile klar, dass keiner der Söhne zukünftig eine ähnlich aktive Rolle bei der Führung des Unternehmens einnehmen würde. Erbschaftssteuerliche Gründe führten aber dazu, dass die Ehefrau des Angeklagten H als Gesellschafterin ausschied und an ihre Stelle der gemeinsame Sohn J trat, der fortan 44% der Holdinganteile hielt.

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Bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger kamen H und Dr. H5 auf den ehemaligen XXX-berater K. K hatte ihnen im Rahmen seiner Beratertätigkeit imponiert. Er hatte praktikable Ordnungsstrukturen für das Unternehmen konzipiert und ein Herz für den Möbelmarkt gezeigt. Erste Gespräche mit ihm verliefen positiv. K gefiel die Vorstellung, aktiv in die Führung eines großen mittelständischen Unternehmens einzusteigen. Die internationale Ausrichtung reizte ihn, auch sah er in der Gruppe ein großes Steigerungspotenzial. Daneben beeindruckte ihn die charismatische Person des Unternehmensgründers, der – so war ihm klar – sich nie aus dem Unternehmen voll verabschieden würde. Eigene persönliche Unbequemlichkeiten – die Familie wollte in I8 wohnhaft bleiben – waren für ihn kein Hinderungsgrund. Die Vertragsverhandlungen wurden im September/ Oktober 2000 erfolgreich abgeschlossen. Zum 1. März 2001 nahm K daraufhin seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Holding auf. Dr. H5, knapp zwei Jahre älter als H, schied im Herbst 2001 aus. Er wurde zum Vorsitzenden des Beirates, blieb aber immer präsent und Ansprechpartner für H. H selbst blieb zunächst weiter als CEO in der Gruppe, zumal er K genug Zeit geben wollte, um sich einzuarbeiten. Wie von vornherein beabsichtigt, schied er aber im Jahr 2004 aus der Unternehmensführung aus. Auch danach blieb der Angeklagte indes an vorderster Front präsent. Die XXX-Gruppe war weiterhin "sein Unternehmen". Auch hatte Hs Wort nach wie vor besonderes Gewicht, zumal er weiter gut über alle Entwicklungen im Bilde war. Einzelne Projekte wurden zudem immer noch durch H bearbeitet, insbesondere war er intensiv mit der Expansion des Konzerns und der Eröffnung neuer Märkte befasst. Auch in der Öffentlichkeit war XXX-Möbel nach wie vor untrennbar mit seinem agilen Gründer verbunden.

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Nachdem er das Amt des CEO niedergelegt hatte, übernahm H von Dr. H5 den Vorsitz im Beirat. Der Beirat hatte nicht nur beratende Funktion, bedeutende Vorgänge, wie beispielsweise die Erstellung der Jahresabschlüsse, standen auch unter dem Vorbehalt seiner Genehmigung. Neben H und Dr. H5 gehörten dem Beirat die Zeugen Z2, Z3 und Z20 an. Diese brachten großen Sachverstand in das Unternehmen ein: Der Zeuge Z2 ist Inhaber einer großen Möbelkette, der Zeuge Z3 ehemaliger Wirtschaftsprüfer des Unternehmens und der Zeuge Z20 Vorstand der Sparkasse E4.

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Parallel zu Hs Wechsel in den Beirat wurde K im Herbst 2004 zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der F1 und damit zum CEO der Gruppe. Etwa gleichzeitig wurde H4 als Geschäftsführer der F1 in die Unternehmensführung geholt. Er war ein exzellenter Möbelfachmann mit besten Kontakten zu den Kunden des Unternehmens.

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XXX-Möbel schien damit in seiner Führungsstruktur und in seinen Produktionsstätten gut aufgestellt. Tatsächlich sah die Wirklichkeit aber anders aus.

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Als K im Jahr 2001 in die Gruppe geholt worden war, zeichnete sich ab, dass der deutsche Möbelmarkt einer tiefen Krise entgegensteuerte. Insbesondere der Inlandsmarkt war zunehmend gesättigt. Während die Umsatzerlöse der Möbelindustrie auf dem deutschen Markt im Jahr 2000 noch bei 22,7 Milliarden Euro lagen, wurden im Jahr 2003 nur noch insgesamt 19,8 Milliarden Euro erwirtschaftet. In der Folge kam es zu einer sinkenden Kapazitätsauslastung der Unternehmen, welche für viele Betriebe das Aus bedeutete: Hatte die Zahl der inländischen Betriebe im Jahr 1995 noch bei 1.647 gelegen, so waren im Jahr 2004 lediglich noch 1.187 Unternehmen am Markt aktiv. Beigetragen zu dieser Entwicklung hatten unter anderem auch kontinuierlich ansteigende Rohstoffpreise. Letztlich wurde der Kostendruck durch den Möbelhandel noch geschürt. In Wirtschaftskreisen hatte der Möbelmarkt daher den Ruf, eine "schwierige Branche" zu sein. Weit verbreitet war insoweit aber die Einschätzung, dass die "Großen" mittelfristig als Sieger aus dieser Entwicklung hervorgehen würden.

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Trotz ihrer Größe hatte auch die XXX-Gruppe die Krise zu spüren bekommen. Von den mittlerweile mehr als 60 Tochterunternehmen war nur eine Minderheit wirklich profitabel. Eine von Ks Hauptaufgaben bestand daher darin, Restrukturierungen voranzutreiben. Das wirkliche Stammgeschäft konnte er indes nicht nach vorne bringen.

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Im Jahr 2003 offenbarten ihm H und Dr. H5 zudem, dass es bei der F3 Überbewertungen im Vorratsbestand gab. Damals dachte K noch an einen Einzelfall. Als er im Sommer 2004 dann aber von den Überbewertungen und Luftbeständen bei der Firma F2 erfuhr, stand er sogar kurz davor, seinen Rücktritt zu erklären. H konnte K aber umstimmen, zumal er seinen CEO unter keinerlei Umständen verlieren wollte. H wusste, dass ein Weggang des jungen Unternehmensführers ein verheerendes Signal aussenden würde. Intensiv bearbeitete er daher K, die Gruppe nicht zu verlassen. Er machte deutlich, dass auch er eine Verantwortung für 11.000 Arbeitnehmer habe und das Unternehmen auf ihn angewiesen sei. H versprach ihm, dass man sich des Themas F2 in Zukunft annehmen und das Problem lösen werde.

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Insgesamt entwickelte sich die Ertragslage in den ersten Jahren des neuen Jahrtausends wie folgt (Angaben jeweils in TEUR):

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2000/20012001/20022002/20032003/2004
Umsatzerlöse1.080.3241.018.263963.211937.878
Rohertrag436.958423.837411.529401.380
Personalaufwand191.140185.250165.861155.506
Betriebsergebnis (EBIT)36.93832.01449.80042.403
Zinsen und ähnliche Aufwendungen25.21826.34419.86517.017
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit20.37916.63213.33617.226
Ergebnis (vor Steuern)19.43118.63617.14720.589
Konzernjahresüberschuss11.97312.86111.02911.518
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Die Vermögenslage des Konzerns stellte sich derweil auf der Aktivseite der Gruppe wie folgt dar (Angaben wiederum in TEUR):

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2001/20022002/20032003/2004
Bilanzsumme573.339522.980486.604
Anlagevermögen212.574202.812192.480
Umlaufvermögen356.427314.065289.356
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Im gleichen Zeitraum entwickelte sich die Passivseite der Bilanz wie folgt:

74

2001/20022002/20032003/2004
Eigenkapital115.634115.037114.738
Rückstellungen33.78533.27133.543
Verbindlichkeiten423.922374.671338.322
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Verbindlichkeiten bestanden insoweit vor allem gegenüber Lieferanten (2003/2004: 116.974 TEUR) sowie gegenüber Kreditinstituten (2003/2004: 159.065 TEUR). Überwiegend hatten die Bankverbindlichkeiten nur kurzfristige Laufzeiten, die eine Neufinanzierung regelmäßig erforderlich machten. Typisch für die XXX- Gruppe war hierbei, dass auch die Finanzierung weitestgehend dezentral organisiert war. Die Finanzhoheit lag dementsprechend bei den Einzelgesellschaften, die ihre Kreditverträge bedarfsabhängig selbst aushandelten. Mit der Zeit hatte sich auf diese Weise ein nur wenig transparentes Geflecht an Verbindlichkeiten herausgebildet, an dem 56 in- und ausländische Kreditinstitute beteiligt waren.

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3. Wechsel in der Finanzierungsstrategie

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Das oben beschriebene System hatte über Jahrzehnte funktioniert. Die Direktkreditierung übertrug den Gesellschaften mehr Verantwortung und sollte gleichzeitig zu höheren Leistungen anspornen. Mit der Zeit waren aber immer mehr Probleme aufgetaucht. Einzelne Banken hatten Kreditlinien gekürzt oder sogar die Zusammenarbeit aufgekündigt. Selbst die frühere Hausbank, die Sparkasse E4, hatte ihre Kredite in Tilgungsdarlehen umgestellt. Der zuletzt rückläufige Umsatz der Gruppe und der stagnierende Konzernjahresüberschuss waren Signale, die in der Bankenwelt schlecht ankamen. Ein besonderer Unsicherheitsfaktor war insoweit die Firma F2, die mit Fremdverbindlichkeiten von circa 65 Millionen Euro hochverschuldet war.

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Im innersten Kreis der Unternehmensführung wurde daher die Frage zunehmend intensiv diskutiert, wie man zukünftig mit den Banken umgehen solle. Würden weitere Banken ihre Linien einfrieren oder kürzen, könnte die gesamte Gruppe in einen Abwärtssog geraten. Auch war den Angeklagten K und H klar, dass zu wenig Liquidität vorhanden war, um weitere Investitionen in ausländische Märkte vornehmen zu können.

79

Zwar konnte zu Beginn des Jahres 2004 das Factoring ausgebaut werden, dies gab aber nur einen kurzfristigen Finanzierungsschub. Insgesamt war daher klar, dass die Gruppe gemeinsam mit den Banken nach weiteren Lösungsmöglichkeiten suchen musste, um die klamme Finanzlage zu verbessern.

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In Gesprächen mit der B1 in I8 entwickelte K im Sommer 2004 zunächst die Absicht, ein Schuldscheindarlehen mit einem Volumen von 40 Millionen Euro am Markt aufzunehmen. Letztlich scheiterte dieser Versuch aber, da es nicht gelang, das Darlehen zu platzieren. Seitens der Banken wurde wiederholt bemängelt, dass die Gruppe mehr Eigenkapital bräuchte und die Struktur zu dezentral und intransparent sei.

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K gelangte daraufhin zu der Erkenntnis, dass die XXX-Gruppe zu einem richtigen Konzern umgebaut werden müsste, in den auch die F6 AG (F6), eine umsatzstarke und profitabel arbeitende Firma mit Sitz in B, Liechtenstein – integriert sein müsste. Daneben sollte als Kreditnehmer allein die F1 auftreten, damit es bei den Banken nicht mehr zu Unklarheiten über die Bewertung der Einzelfirmen kommen konnte.

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K führte hiernach Vorgespräche über eine neue Finanzierungsstruktur und stieß bei den Banken auf offene Ohren. Das Zinsniveau war niedrig, die XXX-Gruppe als Marktführer zudem ein attraktiver Kunde. Auf dem Markt waren zu dieser Zeit riesige Mengen an Kapital vorhanden, die verpackt in Finanzzierungssysteme auf ihre Abnehmer warteten. Die Banken sahen auch, dass die Ablösung der bisherigen Kredite und die Vergabe von neuen Krediten in dreistelliger Millionenhöhe hohe Gebühren einbringen würden. Hinter den Kulissen gab es daher einen Kampf um die Position des sog. "lead-arranger". Bezeichnend war, dass diese Position schließlich zwei Banken, nämlich die B1 und die B2 einnahmen, die sich jeweils "fees" in Höhe von 2 Millionen Euro erhofften.

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Konkret schlugen die lead-arranger der XXX-Gruppe folgendes Modell vor: Zum einen sollte ein syndizierter Kredit in Höhe von etwa 120 Millionen Euro aufgelegt werden. An diesem Kredit sollten sich viele Banken beteiligen können. Auch sollte der Kredit umfassend besichert sein. Zum anderen sollte an den Kapitalmärkten ein sog. High-Yield-Bond aufgelegt werden. Zwar sollte dieser Bond ungesichert sein, die Banken gingen aber davon aus, dass in Anbetracht des attraktiven Kunden genug Abnehmer am Markt vorhanden sein würden. Die Überlegungen klangen wie ein Märchen, zumal die Berechnungen dahin gingen, dass das Zinsvolumen rückläufig und gleichzeitig noch zusätzliches Kapital für Investitionen vorhanden sein würde. Die Probleme und Schwierigkeiten, die mit einer solchen modernen Finanzierung verbunden sind (der Zeuge Dr. Z4 sprach von "angelsächsischem Wahnsinn") wurden überhaupt nicht bedacht.

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Zeitgleich kamen Verhandlungen über eine Mezzanine-Finanzierung über 30 Millionen Euro in Gang. Kennzeichnend für diese Spezialform des Kreditvertrages sind eine lange Laufzeit und eine streng ausgestaltete Nachrangigkeit, die es erlauben, dass durch den Erwerber der Genussscheine an seinen Emittenten ausgezahlte Kapital in der Bilanz des ausschüttenden Unternehmens als Eigenkapital auszuweisen. In der Finanzbranche galten derartige Mezzanine-Produkte in den Jahren vor der Wirtschafts- und Finanzkrise als besonders modern und innovativ. Mittlerweile sind Genussscheine vom Markt wieder verschwunden.

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Das Vermittlungshaus K5 hatte K einen Kontakt mit der Q4 Equity Partner GmbH (Q4) vermittelt. Diese war eine Tochter der C9 AG (C9) und als Eigenkapitalfinancier am Unternehmensmarkt für den Mittelstand sehr präsent. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Bedeutung in der Branche war die XXX-Gruppe für Q4 als potentieller Kunde hochinteressant, zumal sie auf der Suche nach geeigneten Unternehmen war, die zur Ausgabe von Genussscheinen bereit waren, die in einen Genussscheinfond der SS – einer luxemburgischen Tochter der C9 – fließen sollten. Q4 war der Manager dieses Fonds.

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Der Mezzanine-Kredit sollte mit einer Zinslast in Höhe von 8,5% günstig ausfallen. Aufgrund der Gespräche ergab sich für K ein positives Gesamtbild, wie die Passivseite der Gruppe zukünftig aussehen könnte. Am 16. Dezember 2004 präsentierte er dieses erstmals dem Beirat. Er führte aus, dass das Unternehmen neben der Verbesserung des Eigenkapitals durch den syndizierten Kredit und die Kapitalmarktanleihe die gesamten bestehenden Kreditverbindlichkeiten ablösen und zusätzlich einen Liquiditätsspielraum von bis zu 60 Millionen Euro erlangen könne. Die jährliche Zinslast würde im Durchschnitt bei circa sieben bis siebeneinhalb Prozentpunkten liegen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Gruppe ein Ratingverfahren positiv durchlaufe. Die Beiratsmitglieder brachten in Form eines förmlichen Beschlusses ihre Zustimmung zum Ausdruck. H selbst vertraute K und gab ihm "grünes Licht" für weitere Verhandlungen.

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4. Das Genussscheindarlehen 1. Tranche

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K erteilte am 3. Februar 2005 der R1 GmbH den Auftrag, einen Ratingbericht über die XXX-Gruppe zu erstellen. Es hatte zuvor bereits im Dezember 2004 eine Ratingindikation erstellt und war in einer ersten Einschätzung zu dem positiven Ergebnis gekommen, dass ein Rating im "unteren Investmentgrade" wahrscheinlich sei.

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Parallel nahm die N2 Mezzanine-GmbH (N2) die Arbeit an einem "Investmentvorschlag für den GeMit-Genussscheinfonds auf. Den Untersuchungen lagen der Jahresabschluss der XXX-Gruppe zum 31. März 2004 und die Plandaten der Gruppe für die zukünftigen Jahre zugrunde.

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In Vorgesprächen war klar geworden, dass gerade die Produktionsverlagerungen nach Osteuropa als eine der Stärken der Gruppe angesehen wurden. XXX hatte sich – so die immer wieder geäußerte Einschätzung – im Auslandgeschäft gut aufgestellt und Erfahrungen gesammelt, die auch in Zukunft nützlich sein würden. Die Ankündigung der Unternehmensführung, zukünftig verstärkt in Russland und China zu produzieren, wurde als konsequente Weiterführung der bisherigen Strategie verstanden. Der vermeintlich gesunden "Werkbank" im polnischen Olsztyn kam insoweit eine wichtige Rolle zu.

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Auch die Planzahlen der Gruppe verstärkten diese positive Einschätzung: Der Umsatz sollte bis 2008/ 2009 auf über eine Milliarde Euro wachsen, das EBITDA sollte über 83 Mio. EUR betragen.

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Erwartungsgemäß kam es zu positiven Einschätzungen: Am 11. März 2005 legte zunächst N2 ein Gutachten vor, dass mit dem Ergebnis schloss, die Ertragskraft der XXX Gruppe werde selbst im Falle einer sehr negativen Entwicklung des Marktumfeldes stabil bleiben. Wenig später, am 30. März 2005, gelangte auch R1 zu einem positiven und wohlwollenden Ergebnis. In dem schriftlichen Ratingbericht heißt es unter anderem:

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"Wir bewerten Bonität und Zukunftsfähigkeit der XXX Möbel Holding GmbH zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit BBB-. Das Unternehmen wird damit im Vergleich zur Gesamtwirtschaft als leicht überdurchschnittlich beurteilt. Im Branchenvergleich insgesamt beurteilen wir die XXX Möbel Holding GmbH als gut positioniert."

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Anhand der Finanzkennzahlen wäre R1 allerdings lediglich zu der Ratingnote BB gekommen. Die Höherstufung um zwei "notches" beruhte unter anderem darauf, dass das Ratingkomitee die internationale Ausrichtung, die Erfahrung im Auslandsgeschäft und das gut aufgestellte Management als besonders positiv bewertete.

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Aufgrund des positiven Ratings konnte die Mezzanine-Finanzierung umgesetzt werden. Die Gesellschafterversammlung der F1 hatte bereits am 12. März 2005 beschlossen, zum 30. März 2005 Genussscheine im Gesamtnennwert von 30 Mio. EUR zu begeben. Am 31. März 2005 kam es nun zwischen der F1 und der C9 zum Zeichnungs- und Kaufvertrag, in dem sich die C9 verpflichtete, Zug um Zug gegen Eigentumsverschaffung an den Genussscheinen einen Kaufpreis in Höhe von 99,11 Prozent des Nennwertes zu zahlen. Der Vertrag enthielt weiter die Regelung, dass die Genussscheine unmittelbar nach dem Vollzug des Erwerbs von der C9 an die Betreiberfirma des Fonds weiterverkauft werden sollten. Selbiges geschah mit einem Übernahmevertrag zwischen der C9 und der I-Management S.A., der noch am selben Tag unterzeichnet wurde. Die tatsächliche Abwicklung der Verträge erfolgte reibungslos. Der F1 stand noch am selben Tag das Kapital zur Verfügung. Vereinbart war eine jährliche Zinszahlung in Höhe von 8,5 Prozent.

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5. Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2004/ 2005

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Die Umsetzung der Mezzanine-Finanzierung war für K aber erst der erste Schritt zu einer erfolgreichen Neuordnung der Passivseite. Für die Überzeugung der weiteren Kreditgeber war – das war allen Angeklagten bewusst – der Jahresabschluss zum 31. März 2005 von besonderer Bedeutung. Dieser Abschluss, darauf legten die Banken wert, sollte Grundlage für die Kreditverhandlungen sein. Auch war abzusehen, dass weitere Ratingberichte, welche die B2 für den High-Yield-Bond einholen wollte, maßgeblich auf diesem Abschluss beruhen würden. K ging davon aus, dass die Kreditverhandlungen erfolgreich geführt werden könnten, wenn man ein solides Ergebnis vor Steuern von mindestens 13 Mio. EUR präsentieren könnte. In der Bilanzierungsphase zeichnete sich indes schon früh ab, dass dieses Ergebnis unrealistisch war. Vielmehr gingen um die Jahreswende und Anfang 2005 negative Nachrichten ein, welche die Zielvorstellungen total über den Haufen warfen:

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Ende 2004 war die Firma D5 in Konkurs gefallen. Diese war ein britischer Abnehmer der Firma F2, der noch offene Verbindlichkeiten in Höhe von über fünf Mio. PLN hatte. Diese Verluste konnte die F2 nicht auffangen, da sie selbst ein hohes negatives Ergebnis vermelden musste. Daneben waren die Firmen I- S.A. (F7), die XXX Wohnmöbel GmbH & Co. KG (F8), die XXX Möbelwerke GmbH (F9), die F10 GmbH & Co. KG (F10) und die F11 GmbH (F11) echte Sorgenkinder, die entgegen der prognostizierten Ergebnisse Verluste erwirtschaftet hatten.

99

Allen Angeklagten war in dieser Situation bewusst, dass die Kreditverhandlungen scheitern würden, wenn diese Ergebnisse offengelegt würden. Das wollten sie unter allen Umständen vermeiden. Die bilanziellen Probleme sollten aus diesem Grund so aufgearbeitet werden, dass die Verluste nicht auftauchten.

100

So wurde die Forderung gegen die Firma D5 nicht wertberichtigt. Die polnischen Mitarbeiter der Firma F2 waren auf die Idee gekommen, diese Forderungen so umzudeklarieren, dass sie scheinbar gegen eine andere Firma (die Firma B6 gerichtet waren. Eine Veranlassung zu einer Wertberichtigung bestand hiernach scheinbar nicht mehr.

101

Bei der F10 wurde pro forma ein "sale and lease back"- Geschäft abgeschlossen. Zunächst genehmigte am 4. März 2005 die Gesellschafterversammlung der Firma F10 den Verkauf vertriebseigener Grundstücke, die in der Bilanz nur mit ihren Buchwerten geführt wurden. Erwerber der Grundstücke sollte die Firma G2 und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (F12) sein. Diese war zwar kein Bestandteil der XXX-Gruppe, als eine der Privatfirmen des Angeklagten H stand sie der Gruppe aber nahe. Zeitgleich kam zwischen beiden Firmen ein Mietvertrag zustande, in dem sich die F12 verpflichtete, die Grundstücke der F10 nach der Übertragung des Eigentums wieder zum tatsächlichen Gebrauch zu überlassen. Der Mietzins für die Betriebsgrundstücke sollte 25.000,- EUR pro Monat betragen. Der avisierte Grundstückskaufvertrag kam wenige Tage später am – am 16. März 2005 – zustande. In diesem wurde ein Kaufpreis von 4 Mio. EUR vereinbart. Schlagartig hatte sich die bilanzielle Lage der F10, die nun eine offene Forderung in Millionenhöhe in ihre Bücher aufnehmen konnte, verbessert. Der Kaufpreis wurde allerdings nie bezahlt.

102

Bei der Firma F11 war es schwieriger, das Ergebnis auf "Null" zu stellen. Schon Ende 2004 war deutlich geworden, dass die Firma für die Gruppe zu einer großen Last geworden war. Vom 1. April bis zum 31. Dezember 2004 erwirtschaftete sie einen Jahresfehlbetrag von über 2,1 Mio. EUR. Hauptanteilseigner bei der Firma F11 war die XXX Essen plus Einzelmöbel GmbH & Co. KG (F13). Darüber hinaus hielten der anderweitig Verfolgte Z5 sowie der Zeuge Z3 in Höhe von je 19 %. Diese Anteile erwarb die F13 zum 31. Dezember 2004 für jeweils einen Euro. Damit hielt die F13 100 % der Anteile an der Firma F11. Die Zeugen Z5 und Z3 übernahmen die auf sie entfallenden Verluste, die sich zum Jahresende auf insgesamt 817.699,39 EUR beliefen. In der Gesellschaft verblieb hiernach ein Verlust in Höhe von rund 1,3 Mio. EUR. Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, übertrug die F11 mit Vertrag vom 31. März 2005 Modellrechte über die von ihr vertriebenen Möbel an die Firma F14 GmbH & Co. KG (F14). Gegen die Kaufpreisforderung der F11 wurde anschließend mit Darlehensforderungen der Gruppe gegenüber F11 aufgerechnet. Die F13 übertrug letztlich ihre Kommanditanteile an die F12.

103

Darüber hinaus ist es zu folgenden Bilanzmanipulationen gekommen, die den Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt worden sind. Die Angeklagten und die Direktbeteiligten bei den Firmen wussten insoweit genau, was sie taten. Es war allen bekannt, welche Bedeutung der Jahresabschluss für die Neufinanzierung haben würde. Legale Spielräume, das wussten die Insider, ließ das Bilanzrecht nicht mehr zu. Da die Bilanzierungsphase auch bereits fortgeschritten war, konnten Veränderungen am Zahlenwerk nur noch manipulativ erfolgen.

104

Im Einzelnen handelt es sich insoweit um die folgenden Sachverhalte:

105

a) F2- Vorratsvermögen

106

Im Vorratsvermögen der F2 wurde das bereits seit Jahren praktizierte System aus Luftvorräten und Überbewertungen fortgesetzt. Die polnische Bilanz wies zum 31. März 2005 einen Bestand an Vorräten in Höhe von 220.008.988,29 PLN aus. In der Konzernbilanz wurde dieser Betrag auf 206.677.013,36 PLN ermäßigt. Diese Abwertung entsprach nicht der Realität. In Wirklichkeit hätten mindestens zehn Millionen Euro mehr abgewertet werden müssen.

107

b) F2- Wechselstorno

108

Nachdem die Firma F2 einen hohen Jahresverlust gemeldet hatte, fuhren I5 und der Zeuge Z6 nach Olsztyn, um vor Ort nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Der Geschäftsführer der Firma F2, der Zeuge Z7, teilte ihnen aber unmissverständlich mit, dass man alle Spielräume bereits ausgeschöpft habe. Der anderweitig verfolgte Zeuge Z6 kam daraufhin auf die Idee, Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 15 Mio. PLN auszubuchen. Da es in Polen keine Dokumentationspflicht für Schuldwechsel gebe – so seine Erklärung – sei dies ungefährlich. I5 fand die Idee gut, auch K war damit einverstanden. I5 erteilte der polnischen Buchhalterin, der Zeugin Z21, daraufhin den Auftrag, Schuldwechsel in Höhe von insgesamt 15 Mio. PLN herauszusuchen und diese auszubuchen.

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In der Konzernbilanz, in die der Abschluss der F2 nachfolgend einfloss, haben sich die Wechselverbindlichkeiten hiernach um 3.673.139,55 EUR verringert.

110

c) F2- Umsatzsteuer

111

Problematisch war auch, dass das Ergebnis der F2 ferner durch eine Forderung der F8 belastet wurde. Die Verbindlichkeit in Höhe von 3,5 Mio. PLN war vor Ort in Olsztyn zunächst überhaupt nicht gebucht worden. Da durch die Nachbuchung der bei der F2 ausgewiesene Aufwand erhöht und die Bilanz somit belastet wurde, ergab sich die Frage, wie man mit der Verbindlichkeit umgehen solle. I5 und seinem Mitarbeiter Z6 war insoweit klar, dass man eine Kompensation brauchte, die allein darin bestehen konnte, den Aufwand an anderer Stelle durch eine Reihe von Habenbuchungen wieder zu verringern.

112

Ende April 2005 kam dem Zeugen Z6 hierzu eine Idee: Spiegelbildlich zu den Habenbuchungen auf den Aufwandskonten brauchte man ein umfangreiches Sollkonto, bei dem eine Veränderung der eingebuchten Vorgänge kaum auffallen würde. Eine ideale Gelegenheit hierzu boten die Konten, mit denen die Vorsteuerverbindlichkeiten der F2 erfasst wurden. Der Zeuge wusste, dass diese in der Vergangenheit seitens der Wirtschaftsprüfer nur oberflächlich geprüft worden waren. Würde man die Vorsteuerverbindlichkeiten verringern und zudem "per Vorsteuer an Aufwand" buchen, wäre das Ziel eines ermäßigten Aufwands elegant erreicht. Nachdem I5 seine Zustimmung erteilt hatte, wurde der Plan am 25. April 2005 in die Tat umgesetzt. Die Umsatzsteuerverbindlichkeit der F2 wurde um 3.304.645,11 PLN (= 809.228,18 EUR) gemindert, parallel kam es zu den angedachten Soll-Minus-Buchungen auf verschiedenen Aufwandskonten, wodurch der Aufwand um die gleiche Summe verringert wurde. Gebucht wurde unter dem fiktiven Buchungsdatum des 15. März 2005.

113

In die Konzernbilanz ist der Vorgang in der Bilanzposition "Sonstige Verbindlichkeiten" erfasst worden.

114

d) F15

115

Auch die Firma F15 – eine einhundertprozentige Tochter der F1, die mit dem Vertrieb von XXX-Ware auf dem belgischen Markt befasst war – hatte im abgelaufenen Geschäftsjahr verlustreich gewirtschaftet. Als während der Bilanzierungsphase ein operativer Verlust von rund 1,2 Mio. EUR gemeldet wurde, war dies in I6 Anlass für eine Reihe von Krisengesprächen, an denen neben den vier Angeklagten unter anderem auch der anderweitig Verfolgte Dr. H6 teilnahm. Allen Beteiligten war klar, dass es der F15 wirtschaftlich sehr schlecht ging, offen liebäugelte man sogar mit dem Gedanken, die Firma zu schließen und den belgischen Markt aufzugeben. Nicht zuletzt, weil dies den Druck auf die Produktionsfirma F2 weiter verschärft hätte, setzte sich aber die Auffassung durch, dass man die F15 nicht aufgeben dürfe. Allen Beteiligten dieser Gespräche war insoweit aber klar, dass der Konzern den Verlust der belgischen Tochter nicht wegstecken konnte.

116

Letztlich unterbreitete I5 den Vorschlag, das Ergebnis "glattzustellen". Allseits signalisierten die Angeklagten hierzu ihr Einverständnis. In der Folge begab sich I5 selbst Ende April/ Anfang Mai 2005 nach Belgien, um dort das "package" für die Konzernbilanz abzuholen. Vor Ort konnte er eine vorübergehende Änderung der Bilanz durchsetzen. Gemeinsam mit dem Zeugen Z8 formulierte der Angeklagte eine Reihe von Buchungssätzen, die auf folgende Veränderungen in der Bilanz hinausliefen: der Bestand der Handelswaren wurde um 300.000,- EUR erhöht, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden um 747.170,64 EUR heraufgesetzt, die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurden um 2.829,36 EUR gesteigert und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um 300.000,- EUR reduziert.

117

Spiegelbildlich wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung vorübergehend ein um 1.350.000,- EUR erhöhtes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgewiesen. 1,2 Mio. EUR entfielen insoweit auf eine Erhöhung der Umsatzerlöse, in drei weiteren Posten führten die Buchungen zu Kürzungen: 50.000,- EUR bei den Erlösschmälerungen, 40.000,- EUR beim Personalaufwand sowie 60.000,- EUR bei den Ausgangsfrachten.

118

e) Bewertung des F16 Bestands

119

Zu den Sorgenkindern der Gruppe zählte auch die Firma F8, deren Geschäftsführer im Jahr 2005 die anderweitig verfolgten Zeugen Z9 und Z 22 waren.

120

Da die Firma zuletzt große Verluste erwirtschaftet hatte, bestand bei der F8 ein erhöhter Handlungsbedarf, um doch noch ein akzeptables Ergebnis ausweisen zu können.

121

Anlass hierzu bot die Bewertung von Fertigwaren, die sich ehemals im Eigentum der Firma F16 mbH & Co. KG (F16) befanden. Hierzu im Einzelnen:

122

Die F16 war im Jahr 2003 gegründet worden, um das Möbelprogramm der insolventen Detmolder Firma P zu übernehmen und den Namen F16 als Marke am Markt zu etablieren. Nach einem missglückten Start bestand in der Geschäftsführung des Konzerns indes schon ein Jahr später ein Konsens darüber, das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen, und F16 stattdessen mit der F8 zu verschmelzen. Tatsächlich wurde die Firma nach nur rund zwei Jahren am 18. März 2005 gelöscht und das Handelsgeschäft durch die F8 übernommen.

123

Im Rahmen der bilanziellen Aufarbeitung der Verschmelzung war sodann die Frage zu klären, mit welchem Wert der Fertigwarenbestand der F16 in der Bilanz der F8 auszuweisen wäre. Da es sich bei den Vorräten der F16 zu einem großen Teil um schadhafte und unvollständige Restbestände handelte, die am Markt kaum noch zu verkaufen waren, bestand ein Abwertungsbedarf. Tatsächlich wurde im März 2005 zunächst auch eine Abwertung der F16-Bestände von 852.461,33 EUR auf 477.132,05 EUR veranlasst, wobei schon dieser Schritt in Anbetracht der weitgehenden Unveräußerlichkeit der Ware eher moderat ausgefallen war.

124

Trotz der bilanziellen Notwendigkeit war der Schritt aus der Sicht der Controllingabteilung des Konzerns nicht akzeptabel. I5 selbst intervenierte daraufhin und veranlasste eine vollständige Rücknahme der Bestandsabwertung, da diese das Ergebnis der F8 aus seiner Sicht über Gebühr belastete.

125

Tatsächlich wurde der Fertigwarenbestand der F16 sodann zu seinem ursprünglichen Wert von 852.461,33 EUR in die Bilanz der F8 übernommen.

126

f) F17-Entreicherung

127

Letztlich ist auch das Ergebnis der F9 durch eine manipulative Maßnahme verbessert worden.

128

Konkreter Anlass der Ergebnisverbesserung war gewesen, dass man während der Inventurphase einen zusätzlichen Bestand an Fertigwaren bei der Firma F17 GmbH & Co. KG (F17) – einem Unternehmen, welches nicht zum Konsolidierungskreis der Gruppe zählte – ermittelt hatte. Mit dem Mehrbestand, der rund eine Million Euro über den Erwartungen lag, war eine unerwartete Manövriermasse vorhanden, die man der F9 zuschlagen konnte. Tatsächlich war es unschwer möglich, einzelne Modellbestände von einer Firma zur anderen zu schieben, zumal die Fertigwaren beider Firmen sogar in den gleichen Hallen gelagert wurden.

129

Dieser Gedanke wurde nachfolgend unter maßgeblicher Beteiligung des Angeklagten I5 umgesetzt.

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Dem Zeugen Z10, der die Inventuren selbst durchführte, wurde hiernach die Anweisung erteilt, F17-Modelle im Wert von mehr als 700.000,- EUR als Ware der F9 zu erfassen, was am 14. April 2005 auch geschah. Da es innerhalb des Konzerns üblich war, die Vorratsware sofort an die zum Unternehmen gehörenden Vertriebsgesellschaften "durchzureichen", wurden im Anschluss den Vertriebsgesellschaften, der Firma F18 GmbH & Co. KG und der F19 mbH & Co. KG, die Modelle in Rechnung gestellt. Gegenüber der erstgenannten Firma belief sich der Betrag auf 387.630,25 EUR, gegenüber der F19 mbH & Co. KG machte die F9 360.504,08 EUR geltend.

131

In der Gesamtschau führte der Vorgang dementsprechend dazu, dass die Umsatzerlöse der F9 (bzw. die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) um 748.134,33 EUR erhöht wurden.

132

Nach Abschluss der Bilanzierung wurden die Inventarwerte wieder der Firma F17 zugeschlagen.

133

g) Der Konzernabschluss

134

In der Folge fanden die falschen Zahlen Eingang in den Konzernjahresabschluss. Die maßgeblich durch I5 erstellte Bilanz sah nach alledem wie folgt aus:

135

Aktiva
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten4.355.409,43
2. Geschäfts- und Firmenwert6.059.186,55
 10.414.595,98
II. Sachanlagen
1. Grundstücke und Bauten102.619.759,59
2. Technische Anlagen und Maschinen33.659.830,61
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung8.277.269,05
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau1.249.776,84
 145.806.635,84
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen729.763,44
2. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen2.140.882,19
3. Beteiligungen2.459.033,17
 5.329.678,80
 161.550.910,62
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe42.735.978,66
2. Unfertige Erzeugnisse13.495.531,45
3. Fertige Erzeugnisse und Waren89.694.777,66
4. Geleistete Anzahlungen777.456,90
 146.703.744,67
136

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
137

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen87.159.497,43
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen3.307.378,87
3. Forderungen gegen assoziierte Unternehmen45.705,44
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1.940.237,35
5. Forderungen gegen Gesellschafter1.361.827,37
6. Sonstige Vermögensgegenstände26.216.844,07
 120.031.490,53
III. Wertpapiere
Sonstige Wertpapiere5.269.539,08
IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks48.743.090,13
320.747.864,41
C. Rechnungsabgrenzungsposten1.711.645,14
D. Aktive latente Steuern1.357.788,86
 485.368.209,03
Passiva
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital22.763.000,00
II. Kapitalrücklage33.892.299,27
III. Gewinnrücklagen
Andere Gewinnrücklagen32.958.749,04
IV. Genussscheinkapital29.733.000,00
V. Verlustvortrag-17.315.263,44
VI. Konzernjahresüberschuss13.731.996,29
138

VII. Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
139

- davon für Anteile der Familie H EUR 18.446.615,0922.934.027,02
 138.697.808,18
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.995.082,07
2. Steuerrückstellungen6.098.922,24
3. Sonstige Rückstellungen22.346.326,66
 32.440.330,97
C. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten145.236.788,58
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen114.456.648,74
3. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und aus der Ausstellung eigener Wechsel21.142.444,16
4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen50.373,58
5. Verbindlichkeiten gegenüber assoziierten Unternehmen80.678,05
6.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1.386.181,83
7. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern1.362.092,23
8. Sonstige Verbindlichkeiten30.514.862,71
- davon aus Steuern EUR 7.527.205,12
140

- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 5.475.727,83
141

 314.230.069,88
 485.368.209,03
142

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Sachverhalte war die Aktivseite der Bilanz hiernach in den folgenden Positionen unrichtig:

143

die fertigen Erzeugnisse und Waren waren um 10.675.329,28 EUR (Vorgänge a, d und e), die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um 1.495.304,97 EUR (Vorgänge d und f) sowie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten um 2.829,36 EUR (Vorgang d)

  • die fertigen Erzeugnisse und Waren waren um 10.675.329,28 EUR (Vorgänge a, d und e),
  • die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um 1.495.304,97 EUR (Vorgänge d und f) sowie
  • die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten um 2.829,36 EUR (Vorgang d)
144

erhöht.

145

Ferner war die Passivseite der Bilanz in den folgenden Punkten falsch:

146

Der Konzernjahresüberschuss war infolge der Manipulationen um 16.955.831,34 EUR erhöht. Zudem waren die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um 300.000,- EUR (Vorgang d), die Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogene Wechsel um 3.673.139,55 EUR (Vorgang b) und die sonstigen Verbindlichkeiten um 809.228,18 EUR (Vorgang c) zu niedrig bemessen.

  • Der Konzernjahresüberschuss war infolge der Manipulationen um 16.955.831,34 EUR erhöht.
  • Zudem waren die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um 300.000,- EUR (Vorgang d),
  • die Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogene Wechsel um 3.673.139,55 EUR (Vorgang b)
  • und die sonstigen Verbindlichkeiten um 809.228,18 EUR (Vorgang c) zu niedrig bemessen.
147

Des Weiteren sah die seitens des Konzerns erstellte Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 wie folgt aus:

148

1. Umsatzerlöse904.803.274,42
2. Verminderung oder Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen-2.411.567,24
3. Andere aktivierte Eigenleistungen267.205,77
4. Sonstige betriebliche Erträge5.279.498,31
5. Materialaufwand525.182.889,42
6. Personalaufwand148.627.672,08
7. Abschreibungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen19.467.093,03
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen174.384.176,81
9. Ergebnis aus assoziierten Unternehmen139.844,75
10. Erträge aus Beteiligungen6.217,79
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge3.229.687,51
- davon aus verbundenen Unternehmen EUR 110.047,55
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens1.815.776,65
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen19.145.945,05-17.585.971,65
- davon aus verbundenen Unternehmen EUR 45.703,65
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit22.690.608,27
15. Außerordentliches Ergebnis2.402.295,82
16. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag8.301.800,76
17. Sonstige Steuern3.867.243,2812.169.044,04
18. Auf Grund eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführter Gewinn460.201,96
19. Jahresüberschuss12.463.658,09
20. Auf andere Gesellschafter entfallendes Ergebnis1.268.338,20
21. Konzernjahresüberschuss13.731.996,29
149

Ferner lag das insbesondere für die Banken interessante EBITDA bei 56,1 Mio. EUR (Vorjahr: 54,1 Millionen). Unrichtig war die Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung der festgestellten Veränderungen in den folgenden Positionen:

150

die Umsatzerlöse waren aufgrund der Vorgänge d) und f) um insgesamt 1.998.134,33 EUR und der Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen um 10.375.329,28 EUR (Vorgänge a und e) erhöht. Der Materialaufwand und die Personalkosten lagen tatsächlich um 4.542.367,73 EUR bzw. 40.000,- EUR über den ausgewiesenen Beträgen (Vorgänge b- d), letztlich wären das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und der Konzernjahresüberschuss jeweils um 16.955.831,34 EUR zu mindern gewesen.

  • die Umsatzerlöse waren aufgrund der Vorgänge d) und f) um insgesamt 1.998.134,33 EUR und
  • der Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen um 10.375.329,28 EUR (Vorgänge a und e) erhöht.
  • Der Materialaufwand und die Personalkosten lagen tatsächlich um 4.542.367,73 EUR bzw. 40.000,- EUR über den ausgewiesenen Beträgen (Vorgänge b- d),
  • letztlich wären das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und der Konzernjahresüberschuss jeweils um 16.955.831,34 EUR zu mindern gewesen.
151

Als K den Jahresabschluss im Juni 2005 unterzeichnete, war ihm klar, dass das ihm vorliegende Zahlenwerk in wesentlichen Teilen geschönt war.

152

Zu den Unterzeichnern des Konzernabschlusses zählten auch die übrigen Geschäftsführer, der Angeklagte H4 sowie der gesondert verfolgte Geschäftsführer Dr. H6. Obwohl H4 vor allem in den Bereichen Einkauf und Vertrieb tätig war, war ihm gleichwohl nicht verborgen geblieben, wie der Abschluss zustande gekommen war. K-Straße Aufruf, dass ein besseres Ergebnis hermüsse, hatte er mitverfolgt. Auch war H4 klar, dass der Konzern das avisierte Ergebnis eigentlich gar nicht erreichen konnte, zumal er in zahlreichen Geschäftsführersitzungen mitbekommen hatte, dass wichtige Gesellschaften des Konzerns wie die F2, die F8 oder die F9 Verluste erwirtschaftet hatten. H4 war daher auch klar, dass die ausgewiesenen Zahlen in wesentlichen Teilen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Letztlich nahm er dies hin; aktiv hat sich der Angeklagte an den einzelnen Maßnahmen nicht beteiligt.

153

Zwei Monate später – am 22. August 2005 – erteilte der Beirat seine Zustimmung, ein ebenfalls zustimmender Gesellschafterbeschluss folgte wenig später. Auch H war zu diesem Zeitpunkt voll und ganz bewusst, dass es an verschiedenen Stellen zu bewussten Veränderungen des Zahlenmaterials gekommen war, die sich in der Summe auf einen zweistelligen Millionenbetrag beliefen.

154

6. Fortführung des Finanzierungsprozesses und Abschluss der Kreditverträge am 7. Dezember 2005

155

Zeitgleich mit den Verhandlungen über die Ausgabe von Genussscheinen hatten die Verhandlungen mit anderen Banken an Fahrt aufgenommen. In der Bankenwelt stieß der syndizierte Kredit auf offene Ohren. Das Urteil der Kreditanalysten fiel stets deutlich aus: Zwar habe XXX zuletzt nur eine mäßige "performance" gezeigt, einer positiven Entwicklung stehe aber gleichwohl nichts entgegen. Wieder hatte die Überlegung, dass der Konzern mit der zunehmenden Verlagerung ins Ausland strategisch gut aufgestellt war, große Bedeutung. Auch war in der Bankenlandschaft die Vorstellung vorherrschend, dass die Krise der Möbelindustrie zu einer Marktbereinigung führen würde, aus der "die Großen" letztlich gestärkt herausgehen würden. Vor diesem Hintergrund waren insbesondere die Kundenberater der Banken, die vor Ort in Kontakt mit dem Management des Konzerns standen, optimistisch. Kritischere Stimmen aus den Marktfolge-Abteilungen der Banken, die eher die Finanzkennzahlen im Blick hatten, hatten demgegenüber ein nur geringes Gewicht.

156

In der Folge war der syndizierte Kredit (im Folgenden auch als "senior loan" bezeichnet) schnell überzeichnet, woraufhin sein Volumen noch einmal auf insgesamt 150 Millionen Euro erhöht wurde. Die Präsentationen, die Ende Mai 2005 in Warschau sowie in Frankfurt a.M. stattfanden, waren für K beinahe ein "Heimspiel". Zu den Unterlagen, die den Banken im Rahmen der Verhandlungen durch die Holding vorgelegt wurden, zählte neben dem Gruppenabschluss für das Jahr 2003/2004 auch der noch nicht testierte Konzernabschluss für das Jahr 2004/ 2005. An der Einschätzung, dass der Konzern sich in der Krise des Möbelmarktes bislang behauptet hatte, bestand hiernach nicht der geringste Zweifel.

157

Am 7. Juli 2005 kam es zum Abschluss des Kreditvertrages. Vertragspartner waren einerseits die F1 und andererseits die Bank H S.A. sowie die B1 I.. Der polnischen Tochter der B2 wurde insoweit die Rolle eines sog. "facility agent" zuteil, der die einzelnen Kreditbeteiligungen zukünftig koordinieren sollte. Der B1 kam eine unterstützende Rolle zu, die sich auf den Bereich der Sicherheiten bezog. Als Kreditgeber waren zudem die nachfolgenden Geldinstitute beteiligt: Bank MS.A., B Bank S.A., Landesbank GG, Sparkasse Q6-D6, Bank B S.A., Bank P S.A., Bank O AG, I S.A. L, K, X6 AG C4 AG, F21 KG sowie die Sparkasse I6.

158

Im Einzelnen sollte die Holding aufgrund des Vertrages berechtigt sein, das Kapital in Tranchen von jeweils zumindest 5.000.000,- Euro zu ziehen. Im Gegenzug sicherte die XXX Möbel Holding GmbH ihrerseits zu, jährliche Zinszahlungen zu erbringen. Als Zinssatz hatten die Parteien sich auf eine variable Größe verständigt, die maßgeblich vom sogenannten Euribor-Zinssatz und dem Verschuldungsgrad des Konzerns abhängig sein sollte. Der anfänglich zu entrichtende Zinssatz lag bei etwa 5,5 Prozent.

159

Mit dem Abschluss des Vertrages war für den Konzern allerdings noch nicht viel gewonnen. Eine der Vertragsbedingungen sah vor, dass der Vertrag mit dem Zustandekommen einer Nachrangfinanzierung stehen und fallen sollte. Nur dann, wenn diese auch wirklich zustande käme, sollte der Konzern zur Ziehung der Tranchen berechtigt sein. In den folgenden Wochen ergaben sich hier erhebliche Probleme:

160

Die Ratingagenturen R2 und R3 hatten für den High-Yield-Bond Ratings veröffentlicht, die mit B1 und B3 (R3) bzw. Bplus (R2) wesentlich kritischer ausfielen als das Rating von R1. Im Gegensatz zu R1 maßen die arrivierten Ratingagenturen den Zukunftsplänen des Konzerns eine weitaus geringere Bedeutung zu, der Kreditwürdigkeit stand man kritisch gegenüber.

161

Diese negativen Ratingberichte beeinflussten die weiteren Kreditverhandlungen erheblich. Eine mit viel Aufwand geplante "roadshow" in London hatte nicht den erhofften Erfolg. Vor dem Hintergrund der neuen Ratings verliefen die Verhandlungen schleppend, zumal die Stimmung unter den Londoner Banken aufgrund der tags zuvor erfolgten Anschläge in der Londoner U-Bahn ohnehin äußerst angespannt war. Am Ende wurden die Gespräche zu einer großen Enttäuschung für K: Im Laufe des Tages wurde immer deutlicher, dass die Zahlen des XXX- Konzerns von der Londoner Bankenwelt als nicht ausreichend erachtet wurden. Allenfalls könnte der High-Yield-Bond zustande kommen, wenn der Konzern eine jährliche Zinslast in Höhe von 12,5 Prozent akzeptierte und nach weiteren Investoren gesucht würde. K wusste, dass ein solch hoher Zinssatz für den XXX-Konzern keine tragbare Lösung war. Ohne Ergebnis reiste er nach Deutschland zurück.

162

Die Beziehung zwischen dem XXX-Konzern und der B2 hatte sich hiernach schlagartig abgekühlt. Weitere Versuche, den High-Yield-Bond doch noch am Markt zu platzieren, wurden daher nicht unternommen.

163

K und den übrigen Angeklagten war sodann vollkommen klar, dass man sich nach dem Scheitern der Kapitalmarktanleihe in einer äußerst schwierigen Situation befand. Der XXX-Konzern hatte den internationalen Kreditmarkt betreten und kam nun nicht mehr ohne weiteres zurück. Eine Rückkehr zur alten Finanzierungsstruktur konnte es nicht geben. Zum einen hatte man schon 2004 nur noch wenige freie Mittel gehabt, zum anderen bestand das Risiko, dass noch weitere Banken ihre Kreditlinien kürzen würden. Auch war der Vertrauensverlust, den das Scheitern des High-Yield-Bonds unter Umständen noch nach sich ziehen könnte, weder überschau- noch beherrschbar. Es war daher klar, dass eine Alternative erforderlich war, mit der die Neufinanzierung doch noch zu einem Erfolg würde.

164

Schnell zeichnete sich dann aber ab, dass an die Stelle der B2 nunmehr die Investmentbank G als treibende Kraft treten würde. Beteiligt an den nachfolgenden Verhandlungen waren ferner die C4 AG, die L sowie weiterhin die B1. Binnen weniger Wochen war klar, dass als Alternative die Vergabe von zwei Nachrangdarlehen in Betracht käme, deren Volumen in etwa dem des geplatzten High-Yield-Bonds entsprechen würde. Am 22. August 2005 berichtete K dem Beirat über den Fortgang der Verhandlungen. Unter Führung des Angeklagten H fasste dieser daraufhin den Beschluss, den Finanzierungsprozess fortzusetzen.

165

Die öffentliche Reaktion auf das Scheitern des High-Yield-Bonds war tatsächlich verheerend. Schon die schlechten Ratings der amerikanischen Ratingagenturen hatten in der Tageszeitung H zu der Feststellung geführt, es handele sich bei dem Bond um eine "Schrottanleihe". Am 30. August 2005 machte ein Branchenblatt den XXX- Konzern gar zu seinem Titelthema. XXX – so hieß es – habe ein Liquiditätsproblem, H kämpfe um sein Lebenswerk.

166

Tatsächlich war ein großer Teil des frischen Genussscheinkapitals bereits aufgebraucht, um die dringlichsten Forderungen Dritter und die Kosten des Finanzierungsprozesses schultern zu können. Als Ende September 2005 das zweite Quartal des Bilanzjahres ablief, zeichnete sich ab, dass eine Reihe von Ergebnissen hinter dem Soll zurückbleiben würden. Insbesondere durch die F9 wurde neuerdings ein Verlust in Höhe von mehr als drei Millionen Euro gemeldet, mit dem aufgrund anderslautender vorheriger Prognosen nicht zu rechnen war.

167

In der Folge machte sich unter den Angeklagten Ernüchterung breit. Noch im Oktober wurden Krisengespräche geführt, die unter dem Motto standen, welche Sparmaßnahmen zu ergreifen seien. Insbesondere K und I5 ließen hierbei keinen Zweifel daran, dass man dringend handeln müsse. In der Folge verständigten sich die Angeklagten auf einen aus elf Vorschlägen bestehenden Maßnahmenkatalog. Die Palette der avisierten Schritte reichte von Themen wie dem Abbau von Urlaubsansprüchen, der Aufgabe von verlustreichen Geschäftsfeldern bis hin zu dem Entschluss, für geraume Zeit an einigen Messen nicht teilzunehmen.

168

Trotz des festen Vorsatzes, den Gürtel zukünftig enger zu schnallen, zeigte sich schnell, dass die Umsetzung einzelner Maßnahmen scheitern würde. Dies nahm I5 zum Anlass, das Gespräch mit H zu suchen. Er wollte mit Nachdruck vortragen, dass er gegenüber der Finanzierung verschiedene Bedenken hatte. Unterstützt durch den Justitiar der Holding, dem Zeugen von Z23, kam es hiernach zu einem "Sechs-Augen-Gespräch" mit H. Gerade weil H im Rahmen der Nachrangfinanzierung seine Unternehmensanteile als Sicherheit hergeben sollte, hoffte I5, genügend Argumentationsmaterial in der Hand zu haben. Entgegen seiner Erwartung ließ H ihn aber deutlich wissen, dass er nicht daran denke, K die Unterstützung zu versagen.

169

Im Gegensatz zu I5 waren H und K trotz der Krise fest davon überzeugt, dass die Umfinanzierung ein richtiger und auch unerlässlicher Schritt war. Im Vordergrund stand für die beiden Angeklagten weiterhin die Überlegung, dass man neues Kapital brauchte, um weiter wachsen zu können. Den Liquiditätsengpass hielten beide zu diesem Zeitpunkt für ein vorübergehendes Phänomen, von dem keine langfristige Gefahr ausging. Genauso wie die Vertreter der Banken glaubten auch K und H fest daran, dass man am Ende gestärkt aus der Krise des Möbelmarktes hervorgehen würde. Gerade aus diesem Grund war H auch zu einer Verpfändung seiner Unternehmensanteile bereit. Ein Ernstfall, der ihn unter Umständen sein Lebenswerk kosten würde, erschien ihm – ebenso wie K – als abwegiges Gedankenspiel.

170

H4 teilte diese Einschätzung. Zwar hatte er sich mit dem Finanzierungsprozess insgesamt nur wenig beschäftigt, war aber gleichwohl von der Richtigkeit des Unterfangens überzeugt, zumal er großes Vertrauen in die Entscheidungskompetenzen von H und K hatte.

171

Ende November legte der Konzern den Banken den Quartalsbericht für das 2. Quartal des laufenden Geschäftsjahres vor. Die Erstellung des Berichts war für das Controlling zu einem Kraftakt geworden. Zufriedenstellend waren die Ergebnisse erst, nachdem man eine Reihe von Korrekturbuchungen vorgenommen hatte. Der Umfang der Buchungen, die sich unter anderem auf so unterschiedliche Themenkomplexe wie die Abgrenzung der Messekosten und die Auflösung von Urlaubsrückstellungen bezogen, hatte insgesamt ein Volumen von mehr als zehn Millionen Euro. Ein tatsächlicher Hintergrund, der die Buchungen gerechtfertigt hätte, war nicht in allen Fällen gegeben. Die schlechten Ergebnisse waren Anlass für zahlreiche Gespräche mit einzelnen Geschäftsführern, in denen intensiv erörtert wurde, welche Erwartungen man hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung haben könne. Regelmäßig kam das Signal, dass eine Trendwende bevorstünde und mit einer positiven Entwicklung im Bilanzjahr 2006/ 2007 zu rechnen sei.

172

Unmittelbar im Anschluss wurden die Verhandlungen mit den Banken zu einem erfolgreichen Ende geführt. H und sein Sohn hatten, wie von den Banken gefordert, ihre Gesellschaftsanteile verpfändet (sog. "share pledge").

173

Zum Abschluss aller Kreditverträge kam es am 7. Dezember 2005. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verträge:

174

a) Senior Loan (syndizierter Kredit)

175

Der schon am 7. Juli 2005 abgeschlossene Kreditvertrag erhielt durch einen sog. "amendment"-Vertrag seine endgültige Fassung. Der Vertrag war gesichert durch Garantien der wichtigsten Gruppengesellschaften.

176

In der Folgezeit wurde der Kredit zu einem großen Teil in Anspruch genommen: Bereits zum 19. Januar 2006 hatte die Holding insgesamt 75 Mio. EUR aus dem syndizierten Kredit in Anspruch genommen, bis zum 1. Juni 2006 wurden insgesamt 105 Mio. EUR gezogen.

177

b) Subordinated Facility (Nachrangdarlehen I)

178

Parteien des sog. "subordinated facility agreement" waren die F1 und G Credit Partners L.P. als "facility agent". Der Umfang des Darlehens belief sich auf insgesamt 31 Mio. EUR. Ebenso wie im Falle des syndizierten Kredits wurde ein variabler Zinssatz vereinbart, der sich aus dem aktuellen 3-Monats-Euribor-Zinssatz sowie zwei Margen, der sog. "cash pay margin" in Höhe von 500 BP und der sog. "rolled up margin" in Höhe von 600 BP – PIK thesauriert – zusammensetzte.

179

Ausgezahlt wurde die Darlehenssumme im Folgenden durch die Fondgesellschaften S7, S8 und S9. Der Kredit war ungesichert.

180

c) Second Lien (Nachrangdarlehen II)

181

Ferner kam mit G Credit Partners L.P. ein weiterer Kreditvertrag zustande, der unter den Parteien als "second lien" firmierte. Das Kreditvolumen des Vertrages lag bei insgesamt 97 Mio. EUR. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hatten sich die Parteien in diesem Vertrag darauf verständigt, dass zum Euribor- Zinssatz 7,5 Prozentpunkte zu addieren seien.

182

Als Kreditgeber traten die Gesellschaften J, D3, C, C4 Investments, C4 , G Credit Partners, G Management, H Management, L, M Capital, M, Sparkasse D6, S und T in Erscheinung, welche den vollen Kreditbetrag noch im Dezember 2005 an die XXX Möbel Holding GmbH auskehrten.

183

Als Sicherheiten diente den Kreditgebern hauptsächlich die Verpfändung der Anteile an zahlreichen Firmen des Konzerns. Die zu diesem Zweck erforderliche Vereinbarung, wurde am selben Tag in Form eines notariell beurkundeten Vertrages mit dem Gesellschafter H geschlossen.

184

d) Genussscheindarlehen – 2. Tranche

185

Parallel zu den Verhandlungen mit G war es K und I5 gelungen, auch die neuerlichen Verhandlungen mit der C9 zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, so dass am 7. Dezember 2005 auch ein weiterer Vertrag zwischen der F1 und der Q4 abgeschlossen wurde. Einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss hatten H und sein Sohn J bereits am 2. November 2005 gefasst.

186

Aufgrund der neuen Vereinbarung emittierte der Konzern weitere Genussscheine, die von der Q4 zu einem Kaufpreis von 19.694.400 Euro erworben wurden. Eine Rückzahlung des Genussscheinkapitals sollte zum 31. Dezember 2012 erfolgen. Während der Laufzeit des Vertrages sollte seitens der Holding als Emittentin – vorbehaltlich einer Änderung der Ratingstufe – ein jährlicher Ausschüttungssatz in Höhe von 12 Prozent des Nennwertes an die Inhaberin der Genussscheine gezahlt werden.

187

Der Kaufpreis wurde am Folgetag, dem 8. Dezember 2005, durch die C9 an die F1 überwiesen.

188

Gleichzeitig kam eine weitere Vereinbarung mit der SS zustande, mit der die Genussscheinbedingungen der ersten Tranche abgeändert wurden. Ein wichtiger Bestandteil der Änderung bestand darin, dass der Ausschüttungssatz für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 7. Dezember 2005 auf 10,6 und danach auf 9,1 Prozent angehoben wurde.

189

Mit dem Abschluss der Kreditverträge war die Arbeit aber nicht getan. Schon in den vergangenen Monaten waren die Führungskräfte des Unternehmens in erster Linie mit den Kreditproblemen beschäftigt. Das Stammgeschäft litt darunter. Auch in der Folgezeit rissen die Probleme nicht ab. In den Kreditverträgen hatte das Unternehmen erhebliche Verpflichtungen übernommen. Die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse mussten quartalsweise an die Arranger der einzelnen Darlehensgruppen gemeldet werden. Die Firma musste darin nachweisen, dass Kreditbedingungen - sog. Covenants eingehalten wurden. Insbesondere die Covenants Zinsdeckung (Interest-Cover: EBITDA/NET Interest, also das Verhältnis des EBITDA zu den gesamten Zinskosten) sowie der Verschuldungsgrad (NET-debt /EBITDA) waren – wie sich schnell abzeichnete – bei schwachem Geschäftsverlauf nicht einzuhalten. Das EBITDA sollte mindestens das Dreifache der gesamten Zinskosten betragen, die gesamte Verschuldung durfte zudem nicht über dem Vierfachen des EBITDA liegen.

190

Konnte das Unternehmen die Covenants nicht einhalten, so war ein umständliches Waiver-Verfahren vorgesehen, das intensive Überzeugungsarbeit gegenüber den Banken verlangte und dessen Kosten, die sich auf einen siebenstelligen Betrag belaufen konnten, durch den Konzern zu tragen waren.

191

7. Der Abschluss des Bilanzjahres 2005/ 2006

192

Auch im operativen Geschäft blieb keine Zeit zum Durchatmen. Waren gerade die Kreditverhandlungen erfolgreich abgeschlossen, so kamen aus Polen bereits wieder alarmierende Nachrichten: Mit E-Mail vom 11. Januar 2006 übersandte die Firma F2 eine sog. Prognoserechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006, die bei einem Kurs von 3,80 einen Jahresverlust von 63 Mio. PLN aufwies. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 wandte sich die polnische Finanzchefin der Firma F2, die Zeugin U, an I5 und schrieb von einer schwierigen Finanzsituation, wie sie noch nie erlebt habe. In diesem Schreiben führte sie unter der Rubrik "Schwarze Liste" für 2004/2005 minus 15.000.947,4 PLN und für XII 2005 minus 16.000.368,1 PLN auf.

193

Diese Nachrichten nahmen I5 und der Zeuge Z6 zum Anlass, nach O zu reisen und - nach Rücksprache mit K - einen sog. Revisionsbericht zu entwerfen, der nach seiner Fertigstellung von K an H, H4 und Dr. H5 weitergeleitet wurde. I5 und Z6 konnten sich schon denken, was mit der "schwarzen Liste" gemeint war und wie der hohe Verlust zu erklären war. In den Vorjahren hatte ihnen die Buchhalterin der Firma F2, Frau Z21, eine Auflistung über Warenbestände in den einzelnen Lagerorten gegeben. Diese Liste enthielt – so hatte es die Zeugin Z21 berichtet – die Luftvorräte. In der Addition passten die Zahlen für das Geschäftsjahr 2004/2005 – bzw. bis Ende 2005 – auch genau mit den Zahlen zusammen, die in dem Schreiben vom 18. Januar 2006 genannt waren. In dem Revisionsbericht erläuterten I5 und der Zeuge Z6, dass das Ergebnis zum 30. September 2005 noch mit 1.771 TPLN positiv war, das Quartal zum 31. Dezember 2005 aber einen Verlust von 36 Mio. PLN gebracht habe. Für I5 und Z6 war klar, dass in dem Verlust aufgeholte Luftvorräte versteckt waren. Weiter waren in dem Quartalsverlust die aufgeholten Wechselzahlungen von 15 Mio. PLN enthalten.

194

Vor der Bilanzierungsphase zum 31. März 2006 erreichten noch weitere schlechte Nachrichten das Unternehmen: Zu einer unvorhergesehenen Belastung hatte sich ein Geschäft der Firma F20 mbH & Co. KG (F20) entwickelt. F20 belieferte unter anderem A und hatte von seinem Großkunden im Verlaufe des Jahres 2005 den Auftrag erhalten, insgesamt 18.000 Schreibtische und 33.000 Rollcontainer zu liefern. Produziert wurde die Ware durch einen Subunternehmer in Vietnam. Nach der Auslieferung der Ware an A im Dezember 2005 wurde festgestellt, dass ein großer Teil der Möbel nur unzureichend gefertigt worden war. Sofort erklärte A den Rücktritt von dem zuvor abgeschlossenen Vertrag.

195

F20, welche die Kaufpreisforderung fakturiert hatte, hatte zu diesem Zeitpunkt von der Factoring-Bank bereits etwa zwei Millionen Euro erhalten. Diese wartete nun ihrerseits auf die Zahlung des Kaufpreises. Da eine Rückzahlung des Geldes an die Factoring-Bank das Ergebnis der F20 überbelastet hätte und Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller noch ungeklärt waren, gab K die Anweisung, man wolle abwarten und zunächst noch keine Wertberichtigung vornehmen. Von alledem wusste auch H, der im Folgenden intensive Verhandlungen mit dem Zulieferer in Vietnam führte, um den Schaden doch noch zu minimieren. Die Verhandlungen führten zu dem Ergebnis, dass der Schaden bei Folgelieferungen verrechnet werden sollte. Zu solchen Lieferungen kam es aber nicht mehr. Vielmehr zahlte die F1 den Kaufpreis im April 2006 auf ein Konto der F20. Die F20 ihrerseits reichte den Zahlungseingang an die Factoring-Bank weiter. Intern verrechnete die F1 die Zahlung an die P wie ein Darlehen.

196

Des Weiteren zeichnete sich gegen Ende des Geschäftsjahres ab, dass die Umsätze des Konzerns rückläufig waren. Darüber hinaus hatten auch die Kosten der Finanzierung, die sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits auf mehr als 12 Mio. EUR beliefen, das Ergebnis des Konzerns stark belastet.

197

Um all diese Schwierigkeiten zu kaschieren, sahen die Verantwortlichen keine andere Möglichkeit, als zu weiteren Bilanzmanipulationen zu greifen:

198

a) F2-Vorratsvermögen

199

Die polnische Bilanz wies zum 31. März 2006 einen Bestand an Vorräten in Höhe von 211.017.602,34 PLN aus. In der Konzernbilanz wurde dieser Betrag auf 206.333.949,62 PLN ermäßigt. Dieser Betrag lag immer noch um 14 Mio. EUR zu hoch. Die Höhe der Überbewertung hatte sich damit sogar noch einmal erhöht.

200

b) F15

201

Die im Vorjahr erfolgten Korrekturen bei der Aufnahme der F15 in den Konzernabschluss wurden zum 31. März 2006 fortgeschrieben. Im Vorratsvermögen (Position: Fertige Erzeugnisse und Waren) wurde die Manipulationsmasse sogar noch einmal um einen Betrag von 213.123,21 EUR erhöht.

202

c) Bewertung des F16 Bestandes bei der F8

203

Ferner hatte sich im Geschäftsjahr 2005/ 2006 bestätigt, dass die alten F16-Bestände tatsächlich größtenteils unverkäuflich waren. Lediglich etwa 1/8 der Bestände hatte man bis zum Ablauf des Bilanzjahres veräußern können. Hiernach verblieben noch Restbestände, die mit insgesamt 751.589,30 EUR erfasst wurden.

204

Nach den schleppenden Verkäufen der zurückliegenden Monate bestand kein Zweifel, dass es keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für diesen Wert geben konnte und eine Abwertung von zumindest 50 Prozent erforderlich war.

205

Allenfalls war es hiernach gerechtfertigt, einen Betrag in Höhe von 375.794,65 EUR in die Bilanz aufzunehmen.

206

d) F21-Vorratsnichtabwertung

207

Die wirtschaftlich gesunde Firma F21 GmbH & Co. KG (F21) hatte während des Bilanzjahres 2005/2006 ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von knapp über einer Million Euro erwirtschaftet. Obwohl F21 mit diesem Ergebnis einen Erfolg vermelden konnte, bestand in der Konzernzentrale die Hoffnung, man könne aus der Firma ein noch besseres Ergebnis herausholen.

208

H selbst wurde daraufhin am 16. März 2006 bei der Geschäftsführung des Polstermöbelherstellers vorstellig und mahnte an, man solle überprüfen, ob eine weitere Verbesserung des Ergebnisses möglich sei.

209

Da die Bilanzierungsphase zum Zeitpunkt dieses Gesprächs jedoch bereits weit fortgeschritten war, waren alle zulässigen Maßnahmen bereits ausgeschöpft. Hs Gesprächspartner, die Zeugen Z11 und Z24, verstanden Hs Gesuch daher als Aufforderung, nunmehr auch Maßnahmen zu ergreifen, für die es keine tatsächliche Grundlage gab. Tatsächlich unterblieb daraufhin im Bereich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe eine an sich erforderliche Abwertung in Höhe von 330.000,- EUR. Ferner wurden betriebswirtschaftlich erforderliche Rückstellungen für ausstehende Frachten in Höhe von 123.000,- EUR nicht gebucht. In der Folge konnte die Firma F21 GmbH & Co. KG der Konzernzentrale ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.477.350,09 EUR melden.

210

e) F14

211

Ferner wurden auch bei der F14 verschiedene ergebnisverbessernde Maßnahmen vorgenommen, für die eine tatsächliche Rechtfertigung nicht gegeben war. Diese waren veranlasst durch das schlechte Ergebnis der Firma, bei der im Verlaufe des Geschäftsjahres 2005/ 2006 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von insgesamt 1.311.101,74 EUR aufgelaufen war.

212

Zwar war F14 lange Zeit erfolgreich am Markt unterwegs gewesen, zuletzt war die Firma aber in einen Abwärtssog geraten, nachdem sie im Vorjahr die Modelle der maroden F11 übernommen hatte, um diese selbst am Markt zu veräußern. Auch wurde das Ergebnis der Firma F14 dadurch belastet, dass bei der Inventur zum 31. März 2006 ein Bestand an Retouren ermittelt wurde, der weit unter dem lag, was eigentlich erwartet wurde.

213

Vor diesem Hintergrund war klar, dass die Firma, deren Hauptgesellschafter die ebenfalls angeschlagene F8 war, weitere Verschlechterungen ihres Ergebnisses unter keinerlei Umständen mehr verkraften konnte. Als seitens des für F14 zuständigen Wirtschaftsprüfers nach Vorlage eines Entwurfs der Bilanz verschiedene Nachbuchungen angemahnt wurden, wurde durch I5 und einzelne Mitarbeiter der Controlling- Abteilung daher nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, um das Ergebnis der F14 doch noch zu retten.

214

Mit Rechnung vom 31. März 2006 stellte die F14 der F11 daraufhin einen Betrag in Höhe von 217.873,03 EUR in Rechnung. Zu Begründung wurde gegenüber den Wirtschaftsprüfern angegeben, dass es sich insoweit um Warenrechnungen handeln würde, welche die F11 betreffen und irrtümlich bei der F14 erfasst worden seien. Dies entsprach nicht der Wahrheit. Tatsächlich lagen dem Rechnungsbetrag echte Warenlieferungen der Firma D4 muebles s.L. im Gesamtwert von 217.873,03 EUR an die Firma F14 zugrunde.

215

Parallel wurden Wertberichtigungen, die aufgrund des Alters der vorhandenen Vorratsware vorzunehmen waren, noch einmal korrigiert. Teilweise wurde insoweit nicht in dem erforderlichen Maße abgewertet, teilweise sind Abwertungen sogar vollständig unterblieben. Im Ergebnis wurde die Summe der Abwertungen auf diese Weise von 318.610,32 EUR auf 182.503,44 EUR abgesenkt.

216

Letztlich konnten weitere 48.140,- EUR dadurch gewonnen werden, dass die inventurmäßig erfasste Anzahl bestimmter Muster verdoppelt wurde.

217

f) F22 Modellrechte

218

Handlungsbedarf gab es auch bei der Firma F22 GmbH & Co. KG. (F22) Im August 2005 hatte I5 erfahren, dass die zur Division Schlafraum gehörende Vertriebsfirma Verluste dadurch kaschiert hatte, dass Lieferantenrechnungen aus den Jahren 2002 bis 2005 nicht verbucht worden waren. In der Folge waren umfangreiche Nachbuchungen erforderlich, die sich auf über vier Millionen Euro beliefen. Diese schlugen nunmehr im Geschäftsjahr 2005/ 2006 voll durch, so dass die Firma anstelle einer schwarzen Null einen Verlust in entsprechender Höhe erwirtschaftet hatte und wirtschaftlich überschuldet war. Da die Firma F22 gegenüber anderen Firmen des Konzerns hohe Verbindlichkeiten hatte, war eine Insolvenz, die mit Abschreibungen bei den Gläubigern einhergegangen wäre, undenkbar.

219

In der Folge wurde innerhalb der Controlling-Abteilung eine "Lösung" erarbeitet. Diese sah wie folgt aus: In einem ersten Schritt wurde ein Scheingeschäft mit der Firma F24 in Changzhou erdacht, welches den angeblichen Verkauf von Modellrechten der F22 an die chinesische XXX-Tochter zum Gegenstand hatte. Nachdem für das Geschäft eine entsprechende Dokumentation erstellt worden war, wurde der angeblich vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 4.408.329,00 EUR bei der F22 als Umsatzerlös verbucht. Auf dem Papier war das Überschuldungsproblem der Firma damit scheinbar beseitigt.

220

In der Bilanz der F22 wurden hiernach Umsätze in Höhe von 15.456.810,11 EUR ausgewiesen. Korrekt wäre indes ein Betrag in Höhe von lediglich 11.048.329,00 EUR gewesen.

221

In einem zweiten Schritt wurde die F 22 aus dem Konzern herausgelöst und an die F12 veräußert. Der entsprechende Vertrag wurde am 16. März 2006 geschlossen und sah eine rückwirkende Veräußerung zum 1. März 2006 vor.

222

In der Konzernbilanz war das Ergebnis der F22 hiernach nur noch anteilig zu berücksichtigen. Wurde eine Firma innerhalb des letzten Quartals eines Bilanzjahres aus dem Konzern herausgelöst, war es bei S üblich, das Jahresergebnis dieses Unternehmens lediglich zu ¾ in der Konzernbilanz zu berücksichtigen. Getreu dieser Verfahrensweise wurden dementsprechend Umsätze in Höhe von 11.592.607,58 EUR (15.456.810,11 * ¾) erfasst, obwohl eigentlich ein Wert in Höhe 8.286.360,83 EUR (11.048.329,00 * ¾) korrekt gewesen wäre. Die Umsatzerlöse und in der Folge die GuV waren mithin in Höhe des Differenzbetrages von 3.306.246,75 EUR überhöht.

223

Auch hätte die F22 anstelle eines Jahresüberschusses in Höhe von 5.005,00 EUR einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.403.324,00 EUR ausweisen müssen, der in Höhe von 3.302.493,00 EUR in der Konzernbilanz zu berücksichtigen gewesen wäre.

224

g) Der Konzernabschluss

225

Im Folgenden sah die für das Geschäftsjahr 2005/ 2006 erstellte Bilanz wie folgt aus:

226

Aktiva
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten3.679.892,17
2. Geschäfts- und Firmenwert5.931.670,23
 9.611.562,40
II. Sachanlagen
1. Grundstücke und Bauten121.561.110,38
2. Technische Anlagen und Maschinen32.013.865,15
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung9.222.453,45
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau6.261.513,17
 169.058.942,15
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen5.745.120,85
2. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen1.894.510,70
3. Beteiligungen544.212,28
 8.183.843,83
 186.854.348,38
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe48.239.061,86
2. Unfertige Erzeugnisse13.541.428,66
3. Fertige Erzeugnisse und Waren90.499.565,00
4. Geleistete Anzahlungen668.273,31
 152.948.328,83
227

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
228

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen89.327.488,55
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen4.278.866,11
3. Forderungen gegen assoziierte Unternehmen435.682,61
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht2.751.601,76
5. Forderungen gegen Gesellschafter1.358.578,12
6. Sonstige Vermögensgegenstände21.262.538,42
 119.414.755,57
III. Wertpapiere
Sonstige Wertpapiere1.860.967,88
IV. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks60.092.362,37
 334.316.414,65
C. Rechnungsabgrenzungsposten4.992.915,89
D. Aktive latente Steuern8.943.762,93
 535.107.441,85
229

Passiva
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital22.763.000,00
II. Kapitalrücklage33.892.299,27
III. Gewinnrücklagen
Andere Gewinnrücklagen42.415.202,80
IV. Genussscheinkapital49.480.735,47
V. Verlustvortrag
VI. Konzernbilanzverlust-35.174.309,61
230

VII. Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
231

- davon für Anteile der Familie H EUR 18.446.615,0912.063.978,86
 125.440.906,79
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen4.247.833,65
2. Steuerrückstellungen3.600.234,85
3. Sonstige Rückstellungen23.146.576,45
 30.994.644,95
C. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten88.239.647,08
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen116.556.758,94
3. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und aus der Ausstellung eigener Wechsel369.223,26
4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen2.870.662,44
5. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht20.476,14
6. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern10.520.689,96
7. Sonstige Verbindlichkeiten160.094.432,29
- davon aus Steuern EUR 7.527.205,12
232

- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 5.475.727,83
233

 378.671.890,11
 535.107.441,85
234

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Sachverhalte waren die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Beträge in den folgenden Positionen überhöht:

235

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe um 330.000,- EUR (Vorgang d), fertige Erzeugnisse und Waren um zumindest 15.073.164,74 EUR (Vorgänge a, b, c, d und e), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um 965.043,67 EUR (Vorgänge b und e), sonstige Vermögensgegenstände um 3.306.246,75 EUR (Vorgang f) sowie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten um 2.829,36 EUR (Vorgang b).

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe um 330.000,- EUR (Vorgang d),
  • fertige Erzeugnisse und Waren um zumindest 15.073.164,74 EUR (Vorgänge a, b, c, d und e),
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um 965.043,67 EUR (Vorgänge b und e),
  • sonstige Vermögensgegenstände um 3.306.246,75 EUR (Vorgang f)
  • sowie die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten um 2.829,36 EUR (Vorgang b).
236

Ferner war die Passivseite der Bilanz in den folgenden Punkten falsch:

237

Der ausgewiesene Konzernbilanzverlust war um 20.096.530,77 EUR, die sonstigen Rückstellungen um 123.000,- EUR (Vorgang d) sowie die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um 300.000,- EUR (Vorgang b) zu niedrig bemessen.

  • Der ausgewiesene Konzernbilanzverlust war um 20.096.530,77 EUR,
  • die sonstigen Rückstellungen um 123.000,- EUR (Vorgang d) sowie
  • die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen um 300.000,- EUR (Vorgang b) zu niedrig bemessen.
238

Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/ 2006 hatte folgende Gestalt:

239

1. Umsatzerlöse882.427.438,81
2. Verminderung oder Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen1.183.030,20
3. Andere aktivierte Eigenleistungen362.723,39
4. Sonstige betriebliche Erläge7.089.749,18
5. Materialaufwand517.828.683,85
6. Personalaufwand147.912.405,29
7. Abschreibungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen21.936.645,36
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen171.221.552,27
9. Ergebnis aus assoziierten Unternehmen9.793,08
10. Erträge aus Beteiligungen12.634,80
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge5.122.685,92
- davon aus verbundenen Unternehmen EUR 110.047,55
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens255.575,04
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen18.381.720,44
- davon aus verbundenen Unternehmen EUR 45.703,65
14. Vergütung für Genussrechtskapital3.632.529,02-17.124.710,70
15. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit15.038.944,11
16. Außerordentliche Erträge0
17. Außerordentliche Aufwendungen26.829.220,01
18. Außerordentliches Ergebnis -26.829.220,01
19. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag163.241,19
20. Sonstige Steuern4.218.228,904.381.470,09
21. Auf Grund eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführter Gewinn419.998,64
22. Jahresfehlbetrag /-überschuss-16.591.744,63
23. Auf andere Gesellschafter entfallendes Ergebnis-860.339,53
24. Konzernjahresüberschuss-17.452.084,16
240

Ferner hatte sich das EBITDA geringfügig auf 53,9 Mio. EUR verringert,

241

Unrichtig war die Gewinn- und Verlustrechnung hiernach in den folgenden Positionen:

242

die Umsatzerlöse waren aufgrund der Vorgänge e) und f) um insgesamt 3.524.119,78 EUR und der Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen um 15.103.164,74 EUR erhöht (Vorgänge a bis e). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen waren um 123.000,- EUR (Vorgang d) und die außerordentlichen Aufwendungen um 1.350.000,- EUR (Korrekturbedarf hinsichtlich der Vorjahresmanipulation bei der F15) zu erhöhen. Letztlich wären das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um 18.750.284,52 EUR und der Konzernjahresüberschuss um 20.100.284,52 EUR zu mindern gewesen.

  • die Umsatzerlöse waren aufgrund der Vorgänge e) und f) um insgesamt 3.524.119,78 EUR und
  • der Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen um 15.103.164,74 EUR erhöht (Vorgänge a bis e).
  • Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen waren um 123.000,- EUR (Vorgang d) und
  • die außerordentlichen Aufwendungen um 1.350.000,- EUR (Korrekturbedarf hinsichtlich der Vorjahresmanipulation bei der F15) zu erhöhen.
  • Letztlich wären das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um 18.750.284,52 EUR und der Konzernjahresüberschuss um 20.100.284,52 EUR zu mindern gewesen.
243

Gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten H6 unterschrieben K und H4 den Konzernjahresabschluss am 29. Juni 2006. H genehmigte ihn formell Ende Juli im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Das Ausmaß der Manipulationen war den Angeklagten in der ungefähren Größenordnung jeweils bewusst.

244

8. Zunehmende Verschlechterung der Konzernlage

245

Trotz der Manipulationen sah der Jahresabschluss 2005/2006 besorgniserregend aus. Das Jahr war mit einem hohen Verlustbetrag zu Ende gegangen, zumal die Kosten der neuen Finanzierung und verschiedene Restrukturierungsmaßnahmen das Ergebnis belastet hatten.

246

Auf der anderen Seite steckten hierin auch gute Ansätze. Endlich hatten sich die Angeklagten dazu durchgerungen, bei der F2 zu handeln. Zum Ablauf des Geschäftsjahres 2005/2006 waren vier Tochterfirmen gegründet worden, die zukünftig einzelne Marktsegmente gezielter und besser bedienen sollten. Diese Firmen waren ohne Altlasten gestartet, während das überbewertete Vorratsvermögen bei der Alt-F2 verblieb. Um das Vorratsproblem ganz aus dem Unternehmen verschwinden zu lassen, erklärte sich H zudem bereit, die Alt-F2 mit dem problematischen Vorratsvermögen zu übernehmen. Der Zeuge Z6 ermittelte dafür – bei bester Bewertung aller Vermögensgegenstände – einen Kaufpreis von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus musste sich H verpflichten, Verbindlichkeiten der Alt-F2 gegenüber der Holding in Höhe von weiteren 20 Mio. EUR zu übernehmen. Der entsprechende Vertrag wurde Anfang November 2006 unterzeichnet.

247

Der Herausverkauf brachte an anderer Stelle aber neue Probleme: Die Firma F2 gehörte zu den sog. Garantiegebern und durfte nicht ohne Zustimmung der Kreditgeber veräußert werden. Als daher die Frage aufkam, wie man mit dem Verkauf der F2 nach außen hin umgehen sollte, setzte H durch, dass der Verkauf der Firma F2 zunächst nicht offenbart werden sollte. Das Bilanzbild des Quartalsberichts zum 31. September 2006 sollte im Vergleich zu den vorhergehenden Quartalen möglichst unauffällig ausfallen. Deshalb sollte auch ein von ihm erklärter Forderungsverzicht gegenüber der F1 in Höhe von 16,5 Mio. EUR – die Ansprüche resultierten aus der Übertragung von Anteilen der F23 und der F4 an die F1 aus dem Frühjahr 2006 – nicht, wie es richtig gewesen wäre, als außerordentlicher Ertrag, sondern als Umsatz erfasst werden. In dieser Höhe sollten Vorräte in das Bilanzbild mit einfließen. Damit wollte man kaschieren, dass durch den Herausverkauf der F2 hohe bilanzielle Vorratswerte entfallen waren.

248

Für K war nun eine Situation entstanden, die er nicht mehr mittragen wollte. Er hatte oft genug nachgegeben und sich dem Unternehmen untergeordnet. Nun gab es für ihn aber nur die Alternative, alles ehrlich den Kreditgebern zu kommunizieren oder Konsequenzen zu ziehen. Noch im November 2006 ließ er H wissen, dass er eine sofortige Auflösung seines Vertrages wünsche. Ausdrücklich untersagte K H die Versendung des Quartalsberichts über seinen Mail-Account. Wenige Tage später verließ K die XXX Möbel Holding GmbH. H selbst übernahm wieder die Geschäftsführung. Mit den von ihm geforderten Änderungen wurde der Quartalsbericht dann an die Banken übersandt.

249

9. erste Jahreshälfte 2007: Rettungsbemühungen und Gewährung eines Brückenkredits

250

Obwohl den an der Finanzierung beteiligten Banken spätestens seit Sommer/ Herbst 2006 bewusst war, dass sich der XXX-Konzern in einer ernsten Krise befand, führte erst der Weggang Ks dazu, dass der Fall XXX seitens der Gläubigerbanken in einem neuen Licht wahrgenommen wurde. Schlagartig stand für sie die Frage auf der Tagesordnung, wie tief die Krise wirklich war. Das Vertrauen in die Geschäftsführung des Konzerns war spürbar gesunken.

251

H reagierte, indem er zu einem Gläubigertreffen nach I6 einlud, welches am 3. Januar 2007 stattfand. Offensiv ging der Gesellschafter hierbei einige Punkte an: Zwar sei die erste Hälfte des Bilanzjahres schlecht verlaufen, die Auftragslage habe sich zum Ende des Jahres hin aber wieder verbessert. Bezüglich des verlustreichen Werkes in T9 werde mit der Gewerkschaft über eine Planinsolvenz verhandelt. Seinerseits sei mit einer weiteren finanziellen Unterstützung des Konzerns zu rechnen. Als neuen – wenn auch nur vorübergehenden – CFO stellte er den anderweitig verfolgten Zeugen Z12 vor; zudem würde ein neuer CEO schon im April 2007 die Arbeit aufnehmen. Hs Plan, die angespannte Stimmungslage zu beruhigen, ging jedoch nur bedingt auf. Dass die Planzahlen deutlich verfehlt worden waren, war ein Warnzeichen, welches eine Rückkehr zur Tagesordnung nicht ohne weiteres zuließ. Zudem war förmlich greifbar, dass von den ehemals ambitionierten Investitionsplänen nicht mehr viel geblieben war.

252

Allseits wurde es hiernach als notwendig angesehen, dass sich der Konzern externer Hilfe bedient. Schon wenige Tage später kam es daher zu ersten Gesprächen zwischen der Geschäftsführung und verschiedenen Wirtschaftsberatern. Sodann wurden im Februar 2007 die international tätige Anwaltskanzlei F und die Investmentbank H mandatiert, um den Konzern zu beraten und bei der Auswahl eines geeigneten Sanierers zu unterstützen. Das entsprechende Mandat wurde nachfolgend an die B3 GmbH (B3) vergeben.

253

In den darauffolgenden Tagen machte sich der anderweitig Verfolgte Z12 für eine Offenlegung des falsch deklarierten Forderungsverzichts stark. Nachfolgend fanden daraufhin am 8. sowie am 15. März weitere Bankentreffen in London und I6 statt. Neben dem Forderungsverzicht wurde insoweit auch angesprochen, dass H die Alt-F2 erworben hatte.

254

Mit der Enthüllung war den Gläubigervertretern klar, dass die Zahlen des Konzerns noch deutlich schlechter waren, als es ohnehin schon schien. Auch war das Vertrauen in die Geschäftsführung nach Hs Offenbarung auf einem Tiefpunkt angelangt. Der Vertrauensverlust führte dazu, dass P ein Sonderauftrag erteilt wurde, der die genaue Überprüfung beider Sachverhalte zum Gegenstand haben sollte.

255

Etwa zeitgleich nahm der für B3 tätige Zeuge Dr. Z13 seine Tätigkeit als Sanierungsberater auf. Wenige Wochen später war die Stimmung verhalten positiv. Der Zeuge hatte im Rahmen einer ersten Prüfung des Mandats die Überzeugung gewonnen, dass der Konzern nach wie vor überleben könne. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 rechnete er mit einem EBITDA von 20 Mio. EUR, welches sich binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren wieder auf 50 Mio. EUR steigern ließe, sofern verschiedene Restrukturierungsmaßnahmen konsequent umgesetzt würden. Immer deutlicher wurde hierbei allerdings, dass für eine Sanierung weiteres Kapital erforderlich war.

256

Insbesondere nachdem am 21. März 2007 die Kreditversicherer ihre Linien gekürzt hatten, stand zudem fest, dass die noch verfügbaren liquiden Mittel nur noch kurze Zeit ausreichen würden, um die ausstehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erstmalig begann die insolvenzrechtliche 3-Wochen-Frist zu laufen.

257

Diese Zeitspanne war viel zu knapp bemessen, um die Restrukturierung des Konzerns entscheidend vorantreiben zu können. Allein um das Sanierungsgutachten fertigzustellen, brauchte der Zeuge Dr. Z13 noch knapp drei Monate. Als Ausweg konnte in dieser Situation nur eine Zwischenfinanzierung in Betracht kommen, die dem Konzern genügend Liquidität verschaffen würde, um diesen Zeitraum zu überbrücken. Entsprechende Verhandlungen wurden ab Ende März – zunächst wenig erfolgreich – mit der D Bank und ab Anfang April 2007 mit G und der Bank N, die als "agent" in den Prozess eingeschaltet wurde, geführt.

258

Auch diese Gespräche brauchten aber ihre Zeit. Einige Tage später reichte die F1 daher am 12. April 2007 bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold erstmalig einen Insolvenzantrag ein, an den sich in den Folgetagen zahlreiche Anträge für die einzelnen Tochtergesellschaften anschlossen.

259

Letztlich verliefen die Verhandlungen mit G positiv, zumal den Entscheidungsträgern der Investmentbank bewusst war, dass man mit einer Insolvenz des Konzerns selbst einiges an Renommee zu verlieren hatte. Dies hatte folgenden Hintergrund: Die Beteiligungen an den übrigen Krediten waren im April 2007 schon längst zu Spekulationsobjekten auf den Sekundärmärkten geworden und wurden bis weit in das Frühjahr 2007 hinein noch zu hohen Kursen gehandelt. Als Aufkäufer der Kredite war insoweit vor allem G in Erscheinung getreten, welche die Kreditanteile für die Hedgefond-Gesellschaft D3 erworben hatte. In Marktkreisen war es ein offenes Geheimnis, dass der Hedgefond als Investor im XXX-Konzern einsteigen wollte.

260

Als klar war, dass es zu einem Vertragsschluss kommen würde, konnte der Insolvenzantrag bereits am 17. April wieder zurückgenommen werden. Der Abschluss des Kreditvertrages folgte drei Tage später. Das Volumen des umfassend und vorrangig besicherten Kredits (sog. super senior loan), der eine Laufzeit von drei Monaten haben sollte, belief sich auf insgesamt 64,65 Mio. EUR. Bis Mitte Mai 2007 wurden hiervon insgesamt 56.851.769,58 EUR an die F1 ausgezahlt.

261

Das Geld stammte zu einem Teil von G., teilweise aber auch von den Gesellschaften M.P., C., P., H sowie F, die nachträglich noch dem Brückenkredit beigetreten waren.

262

Innerhalb des Unternehmens selbst führte der Brückenkredit noch einmal zu einer Verschnaufpause und einer Besserung der Stimmungslage. Vorläufig war eine ausreichende Liquidität sichergestellt.

263

10. Sommer 2007: Insolvenz des Konzerns

264

Am 15. Mai 2007 legte H auf Druck der Banken das Amt des Geschäftsführers endgültig nieder, ihm folgte der Zeuge Dr. Z13 als neuer Interims-Geschäftsführer.

265

Der Zeuge, der die Strukturen des Konzerns in den zurückliegenden Wochen bereits kennengelernt hatte, befand sich in ständigem Kontakt mit den Zeugen Z14 und Z6, die im Controlling des Konzerns nunmehr mit der Erstellung des Konzernjahresabschlusses für das Jahr 2006/ 2007 befasst waren. Schon wenige Tage nach der Bestellung des Zeugen zum neuen Geschäftsführer fassten die Zeugen Z14 und Z6 den Entschluss, gegenüber ihrem neuen Chef nunmehr die ihnen bekannten Altlasten zu offenbaren. Die Zeugen erstellten eine sog. Altlastenliste, in der sie das Ergebnis des Konzerns um zahlreiche Sachverhalte bereinigten, die aus ihrer Sicht problematisch waren. Anstelle eines ordentlichen EBITDA von 12,727 Mio. EUR kamen die Zeugen hierbei auf ein bereinigtes EBITDA von -52,034 Mio. EUR. Teilweise waren die Verluste durch die Bilanzmanipulationen des Vorjahres bedingt, teilweise bezogen sich die von den Zeugen identifizierten Sachverhalte aber auch auf andere Geschäftsvorgänge. Zu einer Aussprache mit dem Zeugen Dr. Z13 kam es am 22. oder 23. Mai 2007.

266

Was sich hinter den zahlreichen Sachverhalten, die von den Zeugen angesprochen wurden, genau verbarg, war für den Zeugen Dr. Z13 schwer einzuschätzen. Sicher war, dass es zahlreiche weitere Probleme gab, die das Ergebnis nunmehr zusätzlich belasteten. Aus Sicht des neuen Geschäftsführers bestand daher unbedingter Handlungsbedarf, zumal er eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung des Konzerns wieder für möglich hielt. Unmittelbar im Anschluss wurden daher weitere Rechtsanwälte mandatiert, welche die Angaben der Zeugen Z14 und Z6 umfänglich prüfen sollten. Um die Bereitschaft der Zeugen zu einer Sachaufklärung zu steigern, wurden den Controllern Haftungsfreistellungen zugesichert.

267

Kaum mehr als eine Woche später – am 31. Mai 2007 – wurden einige der kreditgebenden Banken umfassend informiert. Der Zeuge Dr. Z13 schätzte die Lage des Konzerns in dieser Situation differenziert ein: Zwar gab es erhebliche Bilanzmanipulationen, an seiner grundsätzlichen Überzeugung, dass zukünftig wieder gute Ergebnisse möglich wären, hatte sich aber nichts geändert. Die Banken sicherten ihrerseits in einer Vertraulichkeitserklärung zu, ihr Wissen um die Manipulationen erst frühestens am Nachmittag des 4. Juni am Kapitalmarkt publik zu machen.

268

Einen Tag später – am Freitag, den 1. Juni 2007 – erfolgte durch die Zeugen Dr. Z13 und Z12 eine Kontaktaufnahme mit dem Polizeipräsidium in Bielefeld. Auf Basis eines ersten anwaltlich erstellten Untersuchungsberichts wurden daraufhin am 4. Juni 2007 Haftbefehle gegen die Angeklagten H, K und I5 sowie den gesondert verfolgten Dr. H5 erlassen und vollstreckt.

269

In den nachfolgenden Wochen wurde weiter an der Rettung des XXX- Konzerns gearbeitet. Die Hedgefond-Gesellschaft war nach wie vor zum Einstieg bereit. Allseits ging man davon aus, dass der Konzern vor allem durch die wirtschaftlich schlechten Rahmenbedingungen ins Taumeln geraten war und wieder Tritt fassen könnte.

270

Trotz des nochmaligen Vertrauensverlustes, zu dem die neuerlichen Enthüllungen geführt hatten, war eine Lösung zwischenzeitlich sogar zum Greifen nahe. Die avisierte Umschuldung und Übernahme des Konzerns scheiterte letztlich aber daran, dass sich zwischen den einzelnen Kreditgebern keine Einigkeit bezüglich der Verteilung des neuen Geldes erzielen ließ. Insbesondere seitens der Genussscheininhaber fühlte man sich durch das Unternehmen getäuscht und bestand darauf, bei der Verteilung des Geldes genauso wie die Nachranggläubiger berücksichtigt zu werden. Das Ringen um eine Einigung geriet hiernach ins Stocken. Die Frage, ob eine Rettung des Konzerns wirtschaftlich sinnvoll wäre, geriet hierbei in den Hintergrund und spielte letztlich keine Rolle mehr. Am Ende war klar, dass es für den XXX-Konzern, der sich mittlerweile auch mit Honorarforderungen der verschiedenen Berater in Höhe von weit mehr als zehn Millionen Euro konfrontiert sah, keine Rettung geben würde.

271

Nachdem am 15. Juni 2007 ein zweiter und endgültiger Insolvenzantrag gestellt worden war, wurde daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 214/07) am 26. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I2 GmbH eröffnet. Es folgten zahlreiche weitere Insolvenzanträge bezüglich diverser Tochterunternehmen, 69 davon bei dem Amtsgericht Detmold.

272

Aufgrund eines Darlehensvertrages mit der C (London) stellte H in den nachfolgenden Monaten noch 6.750.000,- EUR zur Rettung zur Verfügung.

273

Die Insolvenzverfahren sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Insgesamt ist mit Erlösen von etwa 150.000.000,- EUR zu rechnen. Ein vollständiger Schadensausgleich wird allein bezüglich des vorrangig besicherten Brückenkredits möglich sein. Im Verlaufe des Insolvenzverfahrens zahlte H weitere 750.000,- EUR zur Masse.

274

Im Übrigen haben sich die Angeklagten H, K und I5 zum Zweck des Schadensausgleichs mit der C9 verglichen. H hat sich insoweit zu einer Zahlung von 500.000,- EUR verpflichtet. K sicherte zu, der C9 sein gesamtes Vermögen in Höhe von 800.000,- EUR zu überlassen. 760.000,- EUR wurden insoweit bereits gezahlt. Durch I5 sind 85.000,- EUR an die C9 geflossen. Ferner hat I5 zugesichert, binnen der nächsten zehn Jahre einen Teil seines Einkommens an die Bank zu zahlen.

275

III.

276

Die Angeklagten haben den oben festgestellten Sachverhalt weitgehend eingeräumt. Sie haben dabei deutlich gemacht, dass sie nie vorgehabt hätten, die Banken zu schädigen. Sie hätten bis weit in das Jahr 2006 hinein nie daran gedacht, dass das Unternehmen jemals in die Insolvenz geraten könnte. Das schlimmste Szenario sei für sie gewesen, dass der Angeklagte H sein Unternehmen hätte verlieren können.

277

Die Geständnisse waren in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung sehr unterschiedlich. I5 hat von Anfang an und in mehr als 30 staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen die ihm vorgeworfenen Taten in allen Einzelheiten zugegeben und auch die Beteiligung der übrigen Angeklagten und der weiteren Beschuldigten detailliert beschrieben. Das Geständnis ist glaubhaft. Für das Verfahren war es von herausragender Bedeutung.

278

Auch K hat schon im Ermittlungsverfahren seine Tatbeiträge offen eingeräumt und die wirtschaftlichen Hintergründe der Taten treffend beschrieben. In der Hauptverhandlung ist er von seinem Geständnis nicht abgerückt, es ging ihm nur darum, bilanzielle Unregelmäßigkeiten (insbesondere die Vorratsbewertung bei der Firma F2, die er selbst bisher nur vom Hörensagen kannte, durch Fakten und durch konkrete Beweise aufgeklärt zu wissen.

279

H hat ebenfalls schon im Ermittlungsverfahren die volle Verantwortung für weite Teile des Anklagevorwurfs (insbesondere zu den Bestandsbewertungen der Firma F2 übernommen. Er hat weiter die Einsicht gezeigt, dass er sich generell damit abgefunden habe, dass die geforderten bilanziellen Ergebnisse nur durch Manipulation hätten erreicht werden können. Im Rahmen eines Gesamtplans, so sein Geständnis, habe er die Tathandlungen grundsätzlich mitgetragen. Diese Einsicht hat H auch in der Hauptverhandlung glaubhaft vermittelt. In der Regel, so seine Einlassung, sei er nicht über die Einzelheiten manipulativer Eingriffe informiert gewesen, aber es sei ihm klar gewesen, dass die ihm bekannten Schieflagen der einzelnen Firmen nur durch manipulative Eingriffe hätten beseitigt werden können. Auch ihm ging es in der Hauptverhandlung nicht darum, seine Verantwortung zu schmälern. Auch er wollte aber Klarheit darüber gewinnen, in welchem Umfang es überhaupt zu einer Falschbewertung der Vorräte gekommen war und ob in einzelnen Fällen der bilanzielle Spielraum überschritten war. Insbesondere hat H Wert darauf gelegt, dass die Rolle der Banken hinterfragt wird.

280

H4 hat bis zum Schluss der Hauptverhandlung lediglich eingeräumt, dass er über Dritte von Manipulationen (bei der Firma F2) in Kenntnis gesetzt worden sei, die Informationen aber nicht weiter hinterfragt habe. Seine Aufgabe sei der Vertrieb gewesen, mit wirtschaftlichen Fragen sei er nicht befasst gewesen.

281

Die intensive Beweisaufnahme hat alle Angeklagten zu der Erkenntnis gebracht, dass die oben getroffenen Feststellungen zutreffend sind und eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich ist. Dabei waren folgende Beweisergebnisse von besonderer Bedeutung:

282

1. F2 - Vorratsvermögen

283

In der Führungsetage der XXX Möbel war es ein offenes Geheimnis, dass das Vorratsvermögen der Firma F2 um einen zweistelligen Millionenbetrag zu hoch angesetzt war. Die Kenntnis von diesen Unregelmäßigkeiten hatte im Jahr 2004 sogar zu einem echten Zerwürfnis zwischen H und K geführt.

284

Konkrete Zahlen über den Umfang der Manipulation sind erst durch die sog. "Z21-Liste" bekannt geworden. Nach dieser Liste belief sich der Manipulationsumfang zum 31. März 2005 auf über 50 Mio. PLN und zum 31. März 2006 auf über 60 Mio. PLN. Nach der glaubhaften Einlassung des I5 hat es sich hierbei nicht um Phantasiezahlen gehandelt. Konkret wusste I5 zu berichten, die Zeugin Z21 habe sich ihm anvertraut und ihm erklärt, dass es sich um die ausgewiesenen Luftbestände der Bilanz handeln würde.

285

Ferner sind die Angaben durch das Schreiben der Zeugin U vom 18. Januar 2006 bestätigt worden. Dort ist ausdrücklich von einer "schwarze Liste" - nämlich der Z21-Liste – die Rede. Die dazu gehörenden Beträge (knapp 16 Mio. PLN für das Geschäftsjahr 2004/2005 und 16,3 Mio. PLN für den Zeitraum bis Ende 2005) entsprechen genau den Daten, die in der "Z21-Liste" aufgeführt sind.

286

Auch der von I5 und dem Zeugen Z6 erstellte Revisionsbericht untermauert diese Zahlen. In dem Bericht wird ausgeführt, es sei völlig unverständlich, dass gerade für das dritte Quartal des Bilanzjahres, welches die umsatzstarken Monate Oktober bis Dezember umfasst, ein hoher Verlust ausgewiesen sei.

287

Dieses eindeutige Beweisergebnis hat die Kammer im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme einer gründlichen Plausibilitätskontrolle unterzogen. Für diese Überprüfung gab es sichere Grundlagen. Zum 1. April 2006 sind die neuen F2-Gesellschaften gegründet worden, um einen echten Neuanfang zu ermöglichen. Das problematische Vorratsvermögen blieb bei der Alt-F2. Die neuen Firmen wurden nur mit dem Vorratsvermögen ausgestattet, welches sich sofort vermarkten ließ. Das bilanziell bei der Alt-F2 verbliebene Vorratsvermögen konnte genau beziffert werden, da zum 30. September 2006 eine Überleitungsbilanz erstellt worden war. Nach der Bilanz belief sich das Vorratsvermögen auf 119,4 Mio. PLN in der HBI (90,4 Mio. PLN in der HBII). In den Folgemonaten – bis zum 28. Februar 2007 – wurde dieses Vorratsvermögen auf 47,4 Mio. PLN - HBI (35,7 Mio. - HBII) reduziert.

288

Hinsichtlich der Reduzierung der Vorratsmenge konnte aufgrund der weiteren Einlassung H sowie aussagekräftiger Unterlagen, die zur Zerschlagung der F2 angefertigt worden sind, festgestellt werden, dass reale Verkäufe insoweit kaum eine Rolle gespielt haben. Tatsächlich war zwar beabsichtigt, möglichst viel Geld aus dem Vermögen der Alt-F2 herauszuholen. Hierzu war der Geschäftsführer der F2, der Zeuge Z7, beauftragt worden, die real vorhandenen Vorräte zu veräußern. Zunächst hatte er insoweit angekündigt, er könne mit dem Vorratsvermögen, das mit 120 Mio. PLN in den Büchern stand, einen Verkaufserlös von 40 Mio. PLN erzielen. Selbst dieses magere Ergebnis konnte er aber nicht realisieren.

289

Schließlich sind die obigen Feststellungen durch ein Auslesen der Buchhaltungskonten der F2-Alt bestätigt worden. Danach erzielte die Firma in der Zeit von Oktober 2006 bis einschließlich April 2007 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt 38,5 Millionen PLN. In dieser Zeit gab es aber Bestandsveränderungen in Höhe von insgesamt 115,6 Millionen PLN. Die Differenz von 77,1 Millionen PLN ist nur mit Wertberichtigungen auf nichtvorhandene Vorratsvermögen zu erklären. Um sicher zu gehen, dass kleinere Sondereffekte nicht zu Unrecht mitberücksichtigt wurden, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten für den Abschluss vom 31. März 2005 lediglich eine Überbewertung von 10 Mio. EUR und für den Abschluss vom 31. März 2006 eine solche von 14 Mio. EUR zugrunde gelegt.

290

2. F2-Wechselstorno und F15

291

Die Sachverhalte "Wechselstorno" und "F15" konnten leicht und zahlenmäßig präzise festgestellt werden. Zu beiden Sachverhalten haben I5 und K umfangreiche Angaben gemacht. Daneben ist eine Rekonstruktion der Vorgänge auch durch Unterlagen möglich gewesen.

292

3. F2 - Umsatzsteuerlüge

293

In der Hauptverhandlung haben I5 und der Zeuge Z6 den Sachverhalt umfassend erklärt. Gerade der Zeuge Z6 hatte bereits während des Ermittlungsverfahrens Detailarbeit geleistet, indem er die einzelnen Buchungen der Firma F2 in einer "Arbeitssitzung" mit dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen konnte. Darüber hinaus hatte die sog. Umsatzsteuerlüge auch bereits in der "Z21-Liste" mit der Bezeichnung "korekta VAT" Erwähnung gefunden.

294

4. F16 Bestandswertung

295

Hinsichtlich der Rücknahme der Bestandsabwertung ist eine umfassende Dokumentation vorhanden. Aufgrund der Kontenbewegungen in dem Konto 130500 der F8 konnte die Kammer genau nachvollziehen, wie mit den Abwertungen verfahren wurde. I5 sowie die Zeugen Z6 und H haben dies in der Beweisaufnahme zudem näher erläutert. I5 hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass die weitgehende Unveräußerlichkeit der schadhaften und unvollständigen Ware schon im April 2005 bekannt war. Letztlich spricht auch der weitere Fortgang für sich: Die Waren konnten erst im Geschäftsjahr 2006/2007 mit erheblichen Abschlägen verkauft werden. Daraus ergibt sich, dass die seinerzeit vorgenommene Rücknahme der Wertberichtigung bilanzrechtlich nicht vertretbar war.

296

5. F17 Entreicherung

297

Der buchhalterische Umgang mit dem zusätzlichen Fertigwarenbestand der Firma F17 ist in der Hauptverhandlung wiederum von I5 und dem Zeugen Z6 schlüssig erläutert worden. Bestätigt wurden die Angaben auch durch den Zeugen Z10, der den Sachverhalt seinerzeit hautnah miterlebt hatte. Ferner ist in der Hauptverhandlung ein internes Schreiben der Zeugen Z15 und Z22 vom 7. November 2005 an die Angeklagten H, K und H4 erörtert worden, welches eine negative Ergebnisprognose der F9 betraf. Aufgeführt waren in diesem Schreiben verschiedene Punkte, die das Ergebnis der F1 belasteten. Als Unterpunkt hat insoweit auch das Thema sonstiger Ergebnis Effekt Erwähnung gefunden. Darunter heißt es: "Hier muss der Sondereffekt Inventur mit 1 Mio. berücksichtigt werden". In der Beweisaufnahme ist an dieser Stelle klar erkennbar gewesen, dass es durch das "Herüberwandern" der Ware nur gelungen ist, die Probleme der F9 um einige Monate in die Zukunft zu verlagern.

298

Auch hatte die Kammer aufgrund des Schreibens keinen Zweifel daran, dass den Angeklagten die Bilanzmanipulation bekannt war.

299

Tatsächlich waren die Inventurdifferenzen sogar so frühzeitig bekannt, dass eine Korrektur noch in der Bilanzierungsphase – wenn sie gewollt gewesen wäre – auch möglich gewesen wäre.

300

6. F21-Vorratsnichtabwertung

301

Das Gericht hat insoweit Beweis darüber erhoben, wie die Gespräche zwischen H und den Geschäftsführern verlaufen sind. Die Zeugen Z11 und Z24 haben dabei keinen Zweifel daran gelassen, dass sie Hs Worte als Aufforderung verstehen mussten, das Ergebnis auch durch unvertretbare Maßnahmen, denen ein tatsächlicher Hintergrund fehlt, zu verbessern. Auffällig sei schon gewesen, dass es in früheren Gesprächen mit H eigentlich nie um Bilanzfragen gegangen sei. Legale Möglichkeiten zur Verbesserung des Ergebnisses habe man zum Zeitpunkt des Besuchs ohnehin bereits ausgeschöpft gehabt. Auch habe H seiner Forderung starken Nachdruck verliehen, indem er gesagt habe, dass ohne ein besseres Ergebnis "der Konzern den Bach runtergehen" könne.

302

Zu den Hintergründen des Besuchs hat sich zudem auch K eingelassen. Schon während des Ermittlungsverfahrens hat er angegeben, dass die Geschäftsführung zusätzlich zu anderen Manipulationen unter anderem auch bei der Firma F21 eine weitere Ergebnisverbesserung gewollt habe. In Anbetracht dieser Beweislage war letztlich nur der Schluss möglich, dass H klar war, wie die Zeugen seine Aufforderung – gegebenenfalls – deuten würden.

303

7. F14

304

Die Feststellungen zu der sog. "D4" Rechnung, die zu einer Ergebnisverbesserung bei der Firma F14 in Höhe von 217.873,03 EUR geführt hat, beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugen Z6 und Z1. Überzeugend hat insbesondere der Zeuge Z1 nachgezeichnet, wie die Rechnung seinerzeit von ihm selbst erstellt wurde.

305

Im Nachhinein sei – so der Zeuge Z1 – dann ein Schreiben erstellt worden, in dem bestätigt wurde, dass Ware falsch zugeordnet worden sei. Dieses Schreiben – welches von der Kammer in Augenschein genommen wurde – habe allein dem Zweck gedient, den Vorgang gegenüber den Wirtschaftsprüfern rechtfertigen zu können. Tatsächlich habe es einen realen Hintergrund aber nicht gegeben.

306

Zu den weiteren Ergebnisverbesserungen, die bei der Firma F14 außerdem noch vorgenommen wurden, beruhen die Feststellungen wiederum maßgeblich auf der Aussage des Zeugen Z6.

307

Letztlich ist das Beweisbild durch die Angaben des Zeugen Z16 abgerundet worden, der sich insbesondere zu den Hintergründen der Vorgänge äußern konnte. Der Zeuge war persönlich an den Inventuren der Firma F14 beteiligt und hatte mitbekommen, dass es einen Inventurfehlbestand gab, der das Ergebnis der F14 zusätzlich belastete.

308

8. F22 – Modellrechte

309

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der mit Unterlagen belegte Verkauf von Modellrechten von vornherein darauf angelegt war, ein wirkliches Geschäft vorzutäuschen und dadurch Verluste "glatt" zu stellen.

310

Das Ergebnis der Beweisaufnahme war insoweit eindeutig, denn insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen Z17 konnte festgestellt werden, wie untypisch und letztlich auch durchsichtig der vermeintliche Verkauf der Modelrechte nach China gewesen ist. Der Zeuge konnte der Kammer äußerst stimmig vermitteln, mit welchen tatsächlichen Problemen der Verkauf von "know-how" in die Volksrepublik China verbunden ist. Selbst für H, der auch in Changzhou bereits ein gutes "Standing" hatte, wäre es hiernach unmöglich gewesen, einen tatsächlichen Modellrechteverkauf in Millionenhöhe binnen kurzer Zeit zu realisieren. Der Zeuge Z17, der H seinerzeit bei der China- Expansion unterstützt hat, konnte den Sachverhalt noch in weiterer Hinsicht aufklären: Sofern es in den Unterlagen heiße, dass er selbst eine DVD, auf der das "Know-how" gespeichert war, nach China transportiert habe, sei dies nicht richtig. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Zeugen haben sich keinerlei Zweifel ergeben, zumal geklärt werden konnte, dass sich der Zeuge aufgrund eines anderen Joint-Ventures seinerzeit in einer ganz anderen Region der Volksrepublik aufhielt.

311

Im Übrigen wurde die Durchsichtigkeit des Vorgangs auch dadurch unterstrichen, dass die Firmen F22 und F24 in gänzlich unterschiedlichen Bereichen der Möbelproduktion aktiv waren. All das war H und K auch bekannt. I5 hat in der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran gelassen, dass seitens des Controllings mit der Geschäftsführung über den Vorgang kommuniziert worden war. Auch die weitere Behandlung dieses Vorgangs lässt erkennen, dass allen Beteiligten die Hintergründe bekannt waren. In der E-Mail vom 09. Februar 2007 fragte der Zeuge Z18 bei dem anderweitig verfolgten N wie folgt an: "Fragen sie doch mal F24, ob die 4,4 Mio. nicht bezahlt werden können (!!??), dann könnte F22 alle Verbindlichkeiten ausgleichen". Das diese E-Mail-Anfrage nicht ernst gemeint war, war für die Kammer offensichtlich.

312

9. Weitere Manipulationsvorwürfe

313

In dem Ermittlungsverfahren sind noch weitere Manipulationsvorwürfe erhoben worden. In die vorliegende Anklageschrift sind insoweit noch die folgenden Sachverhalte eingeflossen: Vorratsüberbewertung F3, Nichtabwertung der Modellrechte F11 im Abschluss 31. März 2006 und die sog. F14-Schrottrechnung.

314

Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte nicht sicher festgestellt werden, ob die weiteren Vorwürfe berechtigt sind. Bzgl. der F3 hatten die Angeklagten H, K und I5 zwar schon im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass sie von Überbewertungen Kenntnis hatten. Auf der anderen Seite war die Firma F3 mit Erfolg saniert worden. Es konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten die Bestandsveränderungen mittlerweile für "aufgeholt" hielten.

315

Hinsichtlich der Modelrechte F11 spricht alles dafür, dass die Bewertung gerade so ausfallen musste, um die noch vorhandenen Verluste zu decken. Zum Ende des Geschäftsjahres 2005/2006 stand darüber hinaus fest, dass die Modelle im Ergebnis Verluste erwirtschafteten. Um sichere Feststellungen zu treffen, wäre jedoch noch ein weiterer Prüfungsaufwand erforderlich geworden (Überprüfung der Plan - mit den Ist-Zahlen, Vermerk der Wirtschaftsprüfer vom 31. März 2005).

316

Schließlich konnte die - wenn auch erst im Nachhinein erstellte - Schrottrechnung der F14 nicht ohne weitere Prüfung als manipulativ hingestellt werden, da in der Vergangenheit tatsächlich zahlreiche Schrottteile geliefert worden waren.

317

IV.

318

1. Rechtliche Würdigung

319

H war hiernach wegen Kreditbetruges in vier Fällen (Genussscheine 1. Tranche, syndizierter Kredit, Nachrangfinanzierung sowie Genussscheine 2. Tranche) nach § 265 b Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu bestrafen.

320

Auch K hat in vier Fällen den Tatbestand des Kreditbetruges verwirklicht. In einem der Fälle (syndizierter Kredit) wurde tateinheitlich der Tatbestand der unrichtigen Darstellung (§ 331 HGB) verwirklicht. Darüber hinaus hat sich K mit der Unterzeichnung des Jahresabschlusses für das Jahr 2005/ 2006 (die Wesentlichkeitsgrenze wurde bei weitem überschritten) noch einmal wegen unrichtiger Darstellung strafbar gemacht.

321

I5 war wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in zwei Fällen (Genussscheine 1. und 2. Tranche), wegen Beihilfe zum Kreditbetrug (syndizierter Kredit) in Tateinheit mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und wegen Beihilfe zur unrichtigen Darstellung zu bestrafen.

322

H4 hat sich auf der Basis der obigen Feststellungen der Beihilfe zum Kreditbetrug (syndizierter Kredit) in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und wegen unrichtiger Darstellung schuldig gemacht.

323

2. Keine Strafbarkeit wegen schweren Betruges

324

Der mit der Anklage erhobene Vorwurf, die Angeklagten hätten sich des schweren Betruges schuldig gemacht, konnte nach der Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten bei Abschluss der Kreditverträge nicht damit gerechnet haben, dass es zu einer Schädigung der Kreditgeber kommen könne. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit den Banken gab es keine Hinweise darauf, dass der Konzern zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sein würde, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Die Bilanzmanipulationen betrafen in erster Linie die Vergangenheit. Die operative Kraft des Unternehmens war nach wie vor gegeben. Die Banken "rissen sich" um den Auftrag. Für die Angeklagten war die Gefahr einer Insolvenz überhaupt nicht gegeben. Das Schreckensszenario war für sie allenfalls, dass H sein Unternehmen verlieren würde und die Investoren die Mehrheit übernehmen würden.

325

Für die Angeklagten war nicht vorhersehbar, wie schlecht sich die konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2006 entwickeln würde. Dass eine Krise kommen könnte, die der seit Jahrzehnten etablierte Konzern nicht schultern könnte, war für jeden Kenner der Branche im Jahr 2005 noch undenkbar.

326

Wie abwegig die Vorstellung von möglichen Forderungsausfällen ursprünglich war, hat sich letztlich daran gezeigt, wie es überhaupt zu der Insolvenz der Gruppe gekommen ist. Denn es war nicht so, dass allein die Krise des Konzerns insoweit entscheidend gewesen ist. Mitursächlich war vielmehr, wie seitens der Gläubigerbanken mit der Krise umgegangen wurde. Die von der Kammer intensiv zu den Ursachen der Insolvenz befragten Restrukturierungsberater haben in ihren Aussagen durchweg die Auffassung vertreten, dass eine Rettung des XXX Konzerns noch bis zuletzt möglich – und auch wirtschaftlich sinnvoll – gewesen wäre. Bis zuletzt standen Investoren bereit, die sich auch nicht an den bekannt gewordenen Bilanzmanipulation störten. Für die Investoren waren die operative Kraft der Gruppe und das wertvolle Immobilienvermögen genug Anreiz, um sich zu engagieren.

327

3. Teilweise Einstellung des Verfahrens

328

Soweit dem Angeklagten H mit der Anklage auch vorgeworfen wurde, er habe zur Unrichtigen Darstellung Hilfe geleistet, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bzgl. des Vorwurfs H und H4 hätten wegen ihrer Beteiligung am Zustandekommen des Brückenkredits den Tatbestand des schweren Betruges verwirklicht, ist das Verfahren ebenfalls in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bzgl. einer etwaigen Strafbarkeit im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen über den High-Yield-Bond ist das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

329

V.

330

1. Strafzumessung H

331

Hinsichtlich der Strafzumessung für den Angeklagten H hatte die Kammer zunächst Einzelstrafen für die von ihm verwirklichten Taten zu bestimmen. Auszugehen war insoweit von dem Strafrahmen des § 265 b Abs. 1 StGB, der auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren lautet. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB kam in Anbetracht der Höhe der Forderungsausfälle nicht in Betracht.

332

Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er keinen Zweifel an seiner Einsicht gelassen hat. Noch in seinem letzten Wort betonte der Angeklagte, er wolle zu seiner Verantwortung stehen und eine "gerechte Strafe" akzeptieren. Wesentliche Teile des unter II. festgestellten Sachverhaltes hatte er zuvor bereits während des Ermittlungsverfahrens eingeräumt. Auch ist H nicht vorbestraft. Schuldmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die Folgen der Insolvenz des XXX-Konzerns und durch das Strafverfahren äußerst hart getroffen wurde. Der Angeklagte hat nicht nur nahezu sein gesamtes Vermögen verloren, sondern musste auch den Verlust seines Lebenswerkes hinnehmen. Dass er sich in der vorliegenden Sache für mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft befand, war für den strafrechtlich nicht vorbelasteten Angeklagten eine weitere Härte. Als Erstverbüßer wird ihn der nunmehr bevorstehende Erstvollzug auch aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters besonders hart treffen.

333

Schuldmildernd war nach Überzeugung der Kammer auch die besondere Motivlage des Angeklagten. Bei der Begehung der Taten ist es H nicht um persönliche Vorteile gegangen, wichtig war ihm allein der Fortbestand des Konzerns, für den er bereit war, alles zu tun. Sein Bekenntnis, dass ihm die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer am Herzen gelegen hätten, war aufrichtig. In der Hauptverhandlung ist förmlich greifbar gewesen, wie sehr H für sein Unternehmen gelebt hat. Ferner musste zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass H im tatgegenständlichen Zeitraum einen zunehmenden Teil der Verantwortung für die Geschicke des Konzerns abgegeben hatte.

334

Auch hat H durch die Einigung mit der C9 und dem Innsolvenzverwalter die klare Bereitschaft erkennen lassen, einen Teil zur Wiedergutmachung der Schäden zu leisten. Letztlich hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

335

Strafschärfend hat die Kammer ganz entscheidend darauf abgestellt, dass H eine Letztverantwortung für die Taten hatte. Zwar war er in die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Verhandlungen mit den Banken weitaus weniger involviert als K und I5, letztlich wurde ihr Handlungsrahmen aber durch H abgesteckt, der sogar im Verhältnis zu K keinen Zweifel daran ließ, dass es nach wie vor um "sein" Unternehmen ging.

336

Ferner hat die Kammer die Vielzahl der einzelnen Falschdarstellungen und die Höhe der jeweiligen Gefährdungsschäden als strafschärfend berücksichtigt.

337

Nach alledem ist die Kammer zu den folgenden Einzelfreiheitsstrafen gelangt:

338

1 Jahr 6 Monate (Genussscheine 1. Tranche) 2 Jahre 6 Monate (syndizierter Kredit) 1 Jahr 4 Monate (Genussscheine 2. Tranche) 2 Jahre (Nachrangfinanzierung I und II)

  • 1 Jahr 6 Monate (Genussscheine 1. Tranche)
  • 2 Jahre 6 Monate (syndizierter Kredit)
  • 1 Jahr 4 Monate (Genussscheine 2. Tranche)
  • 2 Jahre (Nachrangfinanzierung I und II)
339

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

340

drei Jahren sechs Monaten

341

für angemessen und ausreichend erachtet. Neben dem Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Verantwortung hat die Kammer insoweit insbesondere die Dauer der Untersuchungshaft und den Verlust des Lebenswerkes noch einmal zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Eine noch mildere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten aber nicht gerecht geworden.

342

Die zu verbüßende Freiheitsstrafe wird den Angeklagten schon wegen seines Lebensalters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen besonders hart treffen. Daneben wird der Strafvollzug noch einmal einen Schatten auf das Lebenswerk des Angeklagten werfen. Wegen dieser Konsequenzen ist die Einstellung des Angeklagten, zu seiner Verantwortung zu stehen, keine Ausflüchte in einem langen Verfahren zu suchen und die Strafe zu akzeptieren, besonders hervorzuheben. Führt er sich auch im Strafvollzug beanstandungsfrei, sollte die Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB gegeben sein.

343

2. Strafzumessung K

344

Bezüglich des Angeklagten K ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des § 265 b StGB ausgegangen.

345

Strafmildernd waren insoweit die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

346

K ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Während des Ermittlungsverfahrens hat er sich frühzeitig geständig eingelassen und klar gemacht, dass er bereit ist, sich seiner Verantwortung zu stellen. Von dieser Marschroute ist er auch während der Hauptverhandlung nicht abgewichen.

347

Die Untersuchungshaft, die in seinem Fall rund fünf Wochen vollstreckt wurde, hat auch ihn hart getroffen und nachhaltig beeindruckt. Ebenso wie H muss er sich nunmehr als Erstverbüßer dem Strafvollzug stellen. Dass K zwei minderjährige Kinder hat, für die er Verantwortung trägt, bedeutet insoweit noch einmal eine zusätzliche Härte.

348

Auch bei K weist die Motivlage zudem eine Reihe von Besonderheiten auf. Als K zu XXX wechselte, war es bereits – ohne, dass der Angeklagte dies zunächst wusste – zu einzelnen Manipulationen des Zahlenwerkes gekommen. Lange hat K dann gehofft, dass die Altlasten bei der Firma F2 durch H gelöst würden. In der Finanzierungsphase hat er sich schließlich den "Sachzwängen" gebeugt und die abgeurteilten Taten um des Konzerns willen begangen. Auch K ist es zu keinem Zeitpunkt um eine persönliche Bereicherung gegangen.

349

Im Übrigen hat auch K sein Vermögen verloren und zum jetzigen Zeitpunkt nahezu 800.000,- Euro an die C9 geleistet.

350

Als Erstverbüßer wird auch K durch die Verurteilung besonders hart getroffen.

351

Strafschärfend mussten demgegenüber auch bei K der Umfang der jeweiligen Gefährdungsschäden sowie die Vielzahl der einzelnen Faschbewertungen bewertet werden. Hinsichtlich des syndizierten Kredites hat K zudem tateinheitlich den Tatbestand der unrichtigen Darstellung verwirklicht.

352

Die Kammer hält insoweit die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für schuldangemessen:

353

1 Jahr 3 Monate (Genussscheine 1. Tranche) 2 Jahre 3 Monate (syndizierter Kredit) 1 Jahr 2 Monate (Genussscheine 2. Tranche) 2 Jahre (Nachrangfinanzierung)

  • 1 Jahr 3 Monate (Genussscheine 1. Tranche)
  • 2 Jahre 3 Monate (syndizierter Kredit)
  • 1 Jahr 2 Monate (Genussscheine 2. Tranche)
  • 2 Jahre (Nachrangfinanzierung)
354

Ausgehend von dem Strafrahmen des § 331 HGB, der ebenfalls auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren lautet, hat die Kammer bezüglich der Unterzeichnung des Abschlusses für das Jahr 2005/ 2006 zudem auf eine weitere Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr erkannt.

355

Nach allem war auch für K nach § 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Unter erneuter Berücksichtigung der oben genannten Umstände hat die Kammer ausgehend von der Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren drei Monaten insgesamt

356

drei Jahre drei Monate

357

für angemessen und ausreichend erachtet. Die Kammer hat insoweit alle tat- und schuldrelevanten Umstände noch einmal berücksichtigt; eine mildere Strafe konnte insoweit wiederum nicht in Betracht kommen.

358

Auch K trifft die zu verbüßende Freiheitsstrafe besonders hart. Der Makel des Strafvollzuges wird seine Karriere als Top-Manager über viele Jahre beeinträchtigen. Auch für ihn hätte deshalb die Versuchung nahegelegen, das Strafverfahren in die Länge zu ziehen und die eigene Verantwortlichkeit kleinzureden. K hat sich aber anders entschieden. Er steht zu seiner Schuld und akzeptiert das Urteil. Hält er diese Einstellung auch im Vollzug durch, dürfte auch bei ihm die Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB gegeben sein.

359

3. Strafzumessung I5

360

Im Fall des Angeklagten I5 hat die Kammer sich bei der Bemessung der Einzelstrafen an den Strafrahmen der §§ 265 b, 27 StGB sowie § 331 HGB i.V.m. § 27 StGB orientiert. Der konkrete Strafrahmen hat hiernach bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drei Monaten gelegen.

361

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zunächst das umfassende Geständnis des strafrechtlich nicht vorbelasteten Angeklagten berücksichtigt. Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens hat I5 sich in über 30 Vernehmungen zu den Tatvorwürfen eingelassen. Er hat während dieser Zeit keinen Zweifel daran gelassen, dass er um eine vollumfängliche Aufklärung des Sachverhaltes bemüht ist. Bei dieser Linie ist der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung geblieben. Bis zuletzt hat er auf diese Art und Weise wichtige Aufklärungshilfe geleistet.

362

Auch ist I5 durch die Insolvenz des XXX-Konzerns und das nachfolgende Strafverfahren sehr hart getroffen worden. Zwar hat sich der Angeklagte nur kurzzeitig in Untersuchungshaft befunden, seit Jahren muss er aber hart darum kämpfen, sich eine neue berufliche Zukunft aufzubauen. Die lange Dauer des Strafverfahrens hat seine diesbezüglichen Bemühungen nicht unerheblich erschwert. Eine letzte Härte war insoweit die Dauer der Hauptverhandlung. Zum einen hätte die Kammer ein allein gegen I5 gerichtetes Verfahren binnen kürzester Zeit abschließen können, zum anderen ist es während der langen Hauptverhandlung bei I5 zu mehreren Krankheitsschüben gekommen, durch welche die Bewältigung des Verfahrens für den Angeklagten zwischenzeitlich zu einem "Kraftakt" wurde.

363

Auch seine weitgehende privatrechtliche Verpflichtung gegenüber der C9, die auch für I5 mit dem Verlust seines Privatvermögens einherging, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in ihre Überlegungen einbezogen.

364

Hinsichtlich seiner konkreten Tatbeteiligung konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass I5 sich dem XXX-Konzern, in dem er den größten Teil seines bisherigen Berufslebens verbracht hat, sehr stark verpflichtet fühlte.

365

Strafschärfend war allerdings zu berücksichtigen, dass I5 bei der Verbesserung der Jahresabschlüsse eine Schlüsselstellung innehatte. Er war Chef der Controlling-Abteilung und kannte die Finanzzahlen des Konzerns wie kein anderer. In der Konsequenz war er kein bloßer "Befehlsempfänger", vielmehr hat I5 K-Straße Zielvorgaben weitestgehend selbständig umgesetzt; die zahlreichen Ideen zur Verbesserung des Bilanzbildes wurden maßgeblich durch den Angeklagten entwickelt. I5 war insoweit ein "Motor", durch den das Gesamtgeschehen nicht unerheblich gefördert wurde.

366

Für die einzelnen Taten hält die Kammer die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

367

10 Monate (Genussscheine 1. Tranche) 1 Jahr 2 Monate (Beihilfe zur Erstellung des fehlerhaften Abschluss 2004/ 2005 und zum Zustandekommen des syndizierten Kredits) 8 Monate (Genussscheine 2. Tranche) 6 Monate (Jahresabschluss 2005/ 2006)

  • 10 Monate (Genussscheine 1. Tranche)
  • 1 Jahr 2 Monate (Beihilfe zur Erstellung des fehlerhaften Abschluss 2004/ 2005 und zum Zustandekommen des syndizierten Kredits)
  • 8 Monate (Genussscheine 2. Tranche)
  • 6 Monate (Jahresabschluss 2005/ 2006)
368

Unter erneuter Berücksichtigung der oben genannten Umstände hat die Kammer für I5 eine Gesamtfreiheitsstrafe von

369

einem Jahr neun Monaten

370

für angemessen und ausreichend erachtet. Die Kammer hat insoweit die schuldmildernden Umstände – und insoweit insbesondere die von I5 geleistete Aufklärungshilfe – noch einmal zu seinen Gunsten berücksichtigt. Eine noch mildere Strafe konnte in Anbetracht des Schuldgehaltes der einzelnen Taten wiederum nicht in Betracht kommen.

371

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 StGB können Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigen, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose des Täters positiv ist und in seiner Tat und/ oder Person besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung der Strafvollstreckung als sachgerecht erscheinen lassen. Bei der Entscheidung ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 StGB namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

372

In der Gesamtschau konnte kein Zweifel daran bestehen, dass I5 eine Bewährungschance einzuräumen ist. Ein tatsächlicher Vollzug der Strafe ist schon in Anbetracht des Schuldgehalts der Taten nicht als erforderlich anzusehen. Zudem hat die Kammer aufgrund des gesamten Prozessverhaltens des Angeklagten deutlich erkennen können, wie klar I5 das Unrecht seiner Taten erfasst hat. In Anbetracht dieser Umstände kann erwartet werden, dass eine Bewährungsstrafe auch unter präventiven Gesichtspunkten ausreichend ist.

373

4. Strafzumessung H4

374

Die Einzelstrafen für den Angeklagten H4 hatte die Kammer anhand des § 331 HGB zu bestimmen.

375

Auch H4 ist mit den Taten erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schuldmildernd war zu berücksichtigen, dass H4 bereit gewesen ist, sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu stellen. Auch waren seine konkreten Tatbeiträge eher gering, denn seine Beteiligung beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass er das Handeln der übrigen Angeklagten grundsätzlich billigte und bereit war, in seiner Funktion als Geschäftsführer der Holding, die Abschlüsse zu unterzeichnen. Im Übrigen war seine Rolle aber passiv. Der Angeklagte hielt sich aus vielem heraus und ließ den Dingen ihren Lauf, auch fehlte ihm der Weitblick, um H, K und I5 die Grenzen ihres Tuns aufzuzeigen. Strafmildernd konnte ferner auch bei H4 berücksichtigt werden, dass er praktisch sein gesamtes Berufsleben innerhalb der Gruppe verbracht hatte und dem Unternehmen eng verbunden war. Unter der Krise des Unternehmens hat er auch körperlich gelitten; mehrfach ist es während des Tatzeitraums sogar zu körperlichen Zusammenbrüchen gekommen.

376

Letztlich ist die Dauer der Hauptverhandlung auch für H4 eine besondere Härte gewesen. Eine Aufklärung der nur geringen Tatbeiträge des Angeklagten wäre auch in einem weitaus weniger aufwendigen Strafverfahren möglich gewesen. Große Teile der Beweisaufnahme betrafen H4 nur am Rande. Zwar hat H4 keinerlei Angaben dazu gemacht, ob zwischen ihm und der D-Bank noch Verhandlungen geführt werden, die Kammer geht aber davon aus, dass sich der Angeklagte unter Umständen auch noch einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit stellen muss.

377

Neben der Vielzahl der Manipulationssachverhalte musste bei H4 vor allem der Umstand als strafschärfend berücksichtigt werden, dass in einem der beiden Fälle zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.

378

Nach Abwägung aller tat- und schuldrelevanten Faktoren ist die Kammer zu den folgenden Einzelstrafen gelangt:

379

1 Jahr 4 Monate (unrichtige Darstellung bezüglich des Jahresabschluss 2004/ 2005 sowie Beihilfe bezüglich des syndizierten Kredits) 9 Monate (unrichtige Darstellung 2005/ 2006)

  • 1 Jahr 4 Monate (unrichtige Darstellung bezüglich des Jahresabschluss 2004/ 2005 sowie Beihilfe bezüglich des syndizierten Kredits)
  • 9 Monate (unrichtige Darstellung 2005/ 2006)
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Im Übrigen war unter erneuter Berücksichtigung der oben genannten Umstände wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach Abwägung aller hat die Kammer insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

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einem Jahr neun Monaten

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für angemessen und ausreichend erachtet. Dabei ist insbesondere der geringe Tatbeitrag des Angeklagten noch einmal zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

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Auch bei H4 konnte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Wiederum hatte sich die Kammer bei ihrer Entscheidung am Maßstab des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zu orientieren, der das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich macht. Diese sind in der Gesamtschau gegeben: Zum einen ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, zum anderen war auch insoweit zu berücksichtigen, dass der konkrete Tatbeitrag des Angeklagten vergleichsweise gering war. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass schon der Schuldspruch den Angeklagten hinreichend ermahnt hat.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.