Fahrlässige Tötung durch unterlassene Stilllegung eines Lkw trotz Bremsmängeln
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte den Mitinhaber einer Spedition und einen Werkstattmitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung, nachdem ein Sattelzug mit erheblichen Bremsmängeln verunfallte und drei Menschen starben. Entscheidend war, dass trotz konkreter Hinweise auf eine fehlende Beherrschbarkeit des Fahrzeugs keine Stilllegung bzw. ausreichende Untersuchung veranlasst wurde. Der Mitinhaber vertraute pflichtwidrig auf ein Fortfahren bis zur späteren Reparatur, der Werkstattmitarbeiter unterließ eine gebotene Sichtprüfung und informierte unzureichend. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt; die Angeklagten tragen die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Ausgang: Beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Betriebsverantwortlicher für den technischen Zustand von Firmenfahrzeugen einzustehen hat, muss bei konkreten Hinweisen auf erhebliche Bremsmängel die Verkehrssicherheit unverzüglich klären und das Fahrzeug bis dahin stilllegen.
Mängel an elementaren Sicherheitseinrichtungen eines Kraftfahrzeugs, insbesondere an der Bremsanlage, dürfen bei konkreter Gefahrenanzeige nicht aus betrieblichen oder kaufmännischen Erwägungen aufgeschoben werden.
Ein Werkstattverantwortlicher handelt fahrlässig, wenn er bei deutlichen Anzeichen gravierender Bremsstörungen nicht zumindest eine naheliegende Sichtprüfung vornimmt, durch die ein erheblicher Verschleiß erkennbar gewesen wäre.
Für die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Unfalls genügt bei erheblichen Bremsmängeln die naheliegende Möglichkeit schwerster Verkehrsunfälle, insbesondere bei zusätzlichen Belastungen durch Gefällestrecken und hohe Fahrzeuggewichte.
Eine eigenständige Pflichtwidrigkeit kann auch darin liegen, einen Entscheidungsträger über die Dramatik festgestellter Sicherheitsmängel nicht hinreichend konkret zu informieren, wenn dadurch eine gebotene Stilllegung voraussichtlich veranlasst worden wäre.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Angeklagte V wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Angeklagte B wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwen-digen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der jetzt 56 Jahre alte Angeklagte A ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach der Schulzeit machte er eine Ausbildung zum Bautischler und arbeitete anschließend drei Jahre lang in dem erlernten Beruf.
Im Jahr 1976 stieg er in das Speditionsunternehmen seines Schwiegervaters, des ehemaligen Mitangeklagten U, ein und war dort im Wesentlichen für den kaufmännischen Bereich zuständig. Heute ist A neben seinem Schwiegervater Teilhaber der U & T OHG. Nachdem sich sein Schwiegervater seit dem Jahr 2004 aus der Unternehmensleitung mehr und mehr zurückgezogen hatte, leitet A die Firmengruppe, zu der auch noch die Firma U GmbH und die Firma C gehören, nunmehr allein. Die U-Firmengruppe verfügt heute über 57 Lastkraftwagen und beschäftigt 70 Mitarbeiter.
Strafrechtlich ist V bislang nicht in Erscheinung getreten.
2.
Der jetzt 53 Jahre alte Angeklagte B ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren. Er hat den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt. Seit 18 Jahren ist B bei der Firma U GmbH beschäftigt. Nachdem er zunächst als Fahrer von Betonmischern eingesetzt wurde, arbeitete er seit dem Jahr 2001 in der Werkstatt der Firma U und ist darüber hinaus zuständig für die Distribution der Betonmischer-Fahrzeuge. B bezieht ein Gehalt von 1.200,- EUR netto im Monat.
Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte A war schon im Jahr 2004 zur Zeit des Unfallereignisses am 2. Mai 2004 zu 20 % neben seinem Schwiegervater U (80 %) an der U & T OHG beteiligt. Er war auch in die unternehmerische Führung der Firmengruppe eingebunden. Den Fahrern und den Mitarbeitern in der betriebseigenen Werkstatt stand er jederzeit neben seinem Schwiegervater bei technischen Problemen mit den Fahrzeugen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Firmengruppe unterhielt auf ihrem Betriebshof in C2 eine betriebseigene Werkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten und kleineren Reparaturen – darunter auch der Austausch von Scheiben- und Trommelbremsen sowie von Bremsbelägen – an allen zur Firmengruppe gehörenden Lastkraftwagen durchgeführt. Der Werkstattbereich war so organisiert, dass B sowie die Zeugen L2 und H die anfallenden Arbeiten an den Fahrzeugen erledigten. B teilte die Arbeiten ein und gab die Weisungen. Er verfügte zwar nicht über eine Berufsausbildung im Kfz-Bereich, hatte sich aber die erforderlichen Grundkenntnisse für die in der Werkstatt anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten angeeignet. Da die Werkstatt nicht über einen Bremsenprüfstand verfügte, wurde der Erfolg der Reparaturen an den Bremsanlagen durch Probebremsungen bei Probefahrten kontrolliert, die entweder B oder die Zeugen H und L2 durchführten. War eine Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt nicht durchzuführen, veranlasste B – gegebenenfalls nach Rücksprache mit U oder V – eine Reparatur in einer Fachwerkstatt. Auch bei der Bestellung von teuereren Ersatzteilen für die Fahrzeuge wandte sich B regelmäßig an seine Vorgesetzten U oder V.
Zu dem Fahrzeugbestand der Firma U & T OHG gehörte auch der am 25. Juni 2004 verunfallte Sattelschlepper MAN, Typ F 2000, mit dem amtlichen Kennzeichen L-AK 190. Das Fahrzeug wurde bis zu seinem Unfalltod am X 2004 regelmäßig von dem bei der Firma U & T OHG als Fahrer beschäftigten Frank N mit verschiedenen Aufliegern geführt. N war ein erfahrener LKW-Fahrer. In der Firma war er geschätzt. Die Angeklagten wussten, dass er sich nur über Mängel am Fahrzeug beklagen würde, wenn dies auch seinen Grund hatte.
Der Sattelschlepper durchlief die Haupt- und Sicherheitsprüfungen. Arbeiten an den Bremsanlagen wurden in der betriebseigenen Werkstatt durchgeführt. Dennoch klagte N schon Wochen vor dem Unfall über Probleme an den Bremsen.
Die letzte Hauptuntersuchung des Fahrzeugs fand am 11. Oktober 2003 statt. Dabei waren geringe Mängel an der Bremsanlage des Fahrzeugs festgestellt worden. Nach Behebung der Mängel war die Prüfplakette erteilt worden.
Am 16. April 2004 wurden die Hinterradbremsen des Fahrzeugs komplett (Trommeln und Beläge) von den Zeugen H und L2 in der betriebseigenen Werkstatt erneuert.
Die letzte Sicherheitsüberprüfung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO wurde am 29. April 2004 durchgeführt. Die Sicherheitsprüfungsmarke wurde erst zugeteilt, nachdem das Fahrzeug zweimal zurückgewiesen worden war, weil die Bremskraft am rechten Vorderrad um mehr als 25 % geringer als die am linken Vorderrad war. Erst nachdem in der betriebseigenen Werkstatt der Firma U & T OHG zweimal nachgebessert wurde, konnten bei der Nachuntersuchung am 29. April 2004 keine Mängel mehr festgestellt werden.
Am 29. Mai 2004 ersetzte der Zeuge L2 die Bremsscheiben und die Bremsbeläge an beiden Rädern der Vorderachse durch neue, nachdem bei einem Reifenwechsel aufgefallen war, dass die rechte Bremsscheibe einen Haarriss hatte.
Gleichwohl äußerte N in der Folgezeit gegenüber seiner Frau, der Zeugin N, gegenüber dem Zeugen L2 und gegenüber beiden Angeklagten, dass etwas mit den Bremsen des Fahrzeugs nicht stimme und die Zugmaschine ohne Auflieger beim Bremsen einseitig ziehe. B, der wusste, dass die Bremsen des Fahrzeug erst vor wenigen Wochen komplett erneuert worden waren, führte das Problem auf die Einsteller an den Vorderradbremsen zurück. Er stellte N in Aussicht, die schadhaften Teile zu bestellen und demnächst auszutauschen. Damit gab sich N zufrieden, denn er konnte das Fahrzeug mit Hilfe der Bremsen der jeweiligen Auflieger ohne größere Probleme fahren.
In der Woche von Montag, dem 14. Juni 2004, bis Freitag, dem 18. Juni 2004, führte N die ihm erteilten Frachtaufträge mit dem Sattelschlepper und verschiedenen Aufliegern weisungsgemäß aus. Bei seiner Rückkehr zum Betriebshof der Firma am Freitagabend traf er in der Werkstatt niemanden mehr an. Die Auffälligkeiten an den Bremsen hatten sich noch verstärkt, so dass N einen Zettel mit dem Hinweis auf die fehlerhaften Bremsen hinter die Frontscheibe legte.
Am Samstag, dem 19. Juni 2004, hatte der Angeklagte B Dienst in der Werkstatt der Spedition U. Als er den Zettel mit dem Hinweis des Fahrers N in dem von diesem gefahrenen Sattelschlepper liegen sah, machte er eine Probefahrt mit dem Fahrzeug. Schon bei dem ersten Bremsversuch zog der Sattelschlepper ruckartig zur Seite. Nur mit Mühe konnte B das Fahrzeug halten. Für ihn war klar, dass sich die Bremsprobleme dramatisch vergrößert hatten. Er hatte keinen Zweifel, dass der Sattelschlepper mit den schadhaften Bremsen nicht mehr im Straßenverkehr beherrschbar war. Ein Einsatz in der kommenden Woche kam für ihn nicht mehr in Frage. Obwohl die Bremsprobleme dramatisch waren, unterließ er eine weitere Untersuchung. Er ging davon aus, dass die Bremsprobleme auf die schadhaften Einsteller an den Vorderradbremsen zurückzuführen waren. Bei einer einfachen Sichtkontrolle hätte er bemerkt, dass die Bremsbeläge der Bremstrommeln an der Hinterachse zu diesem Zeitpunkt schon nahezu vollständig abgefahren waren. Der Grund für den sehr großen Verschleiß dieser Bremsen in kurzer Zeit war, dass N sein Gespann regelmäßig mit der Handbremse, die nur auf die Hinterräder und die Bremsen am Auflieger wirkt, abbremste und so die Vorderradbremsen nicht betätigte, um ein Schrägziehen des Gespanns wegen einer defekten Vorderradbremse zu vermeiden.
Anschließend suchte B das Büro des Angeklagten V auf und berichtete diesem, dass das Fahrzeug von N wieder Bremsprobleme habe. Er habe eine Probefahrt gemacht. Das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar. Damit könne N nicht mehr fahren. Zunächst müssten die Einsteller repariert werden. Darauf wollte sich der Angeklagte V nicht einlassen. Er entgegnete, dass die Einsteller schon bestellt seien und am nächsten Wochenende eingebaut werden könnten. Bis dahin solle N das Fahrzeug weiter benutzen. V hinterfragte nicht, wie sich die Mängel bei der Probefahrt gezeigt hätten. Er vertraute darauf, dass N mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen würde. Es kam ihm nicht in den Sinn, wegen der aufgetretenen Mängel umzudisponieren. Er kam nicht einmal auf den Gedanken, das Fahrzeug einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Auch wenn er wusste, dass B nicht wegen jeder Kleinigkeit zu ihm kommen würde, sah er keine Veranlassung, tätig zu werden.
B unternahm auch nichts, um V umzustimmen. Er sagte nichts davon, wie gefährlich schon sein erster Bremsversuch ausgefallen war. Ohne sich weiter um das Fahrzeug zu kümmern, beendete B seinen Dienst an diesem Tag und fuhr nach Hause.
Die Sattelmaschine blieb unrepariert. V sprach noch am 19. Juni 2004 mit N. Er sagte ihm, dass die Einsteller bestellt seien. Nach der nächsten Wochentour sollten sie eingebaut werden. So kam es dazu, dass N mit dem unreparierten Sattelschlepper wieder auf Tour ging.
In der Zeit von Montag bis Mittwoch der folgenden Woche konnte N seine Aufträge mit dem Fahrzeug weisungsgemäß ausführen. Am Donnerstag, dem 24. Juni 2004 traf er nachmittags bei der Firma U2 in E ein, um dort Stahlplatten aufzuladen. Dort traf er auf den Zeugen S2, der ebenfalls als Lastkraftwagenfahrer bei der Firma U & T OHG beschäftigt war. Während sich N und der Zeuge neben ihren Fahrzeugen stehend unterhielten, setzte sich das aus dem Sattelschlepper MAN, und dem Auflieger Schwarzmüller, bestehende Gespann des N trotz angezogener Feststellbremse auf einem leicht abschüssigen Gelände in Bewegung und rollte etwa zwei Meter vor, ehe es in der Ebene wieder zum Stillstand kam. Auf die Frage des Zeugen, ob N die Handbremse nicht angezogen habe, entgegnete dieser: "Das Ding bremst nicht!". Das Angebot des Zeugen, die letzten Fuhren in dieser Woche für N zu übernehmen, lehnte N dennoch ab. Auch in einem Telefongespräch am Donnerstagnachmittag mit dem Disponenten der Spedition U, dem Zeugen Q, erwähnte N die Bremsprobleme nicht. Er ging davon aus, dass er mit den Problemen fertig werden würde. Wie in den Vortagen wollte er nur mit der Feststellbremse bremsen. Dies bewirkte, dass die Bremsen des Aufliegers das Gespann ausreichend abbremsten und die Bremsen an der Vorderachse unbenutzt ließen.
Nachdem sein Auflieger am Freitag, dem 25. Juni 2004, vormittags mit 24,86 t Stahlplatten beladen worden war, setzte N seine Fahrt zu dem Kunden L in E in der Nähe von Kerkrade in den Niederlanden fort. Gegen 12.00 Uhr befuhr N den I-Weg in Kerkrade, bei dem es sich um eine abschüssige Straße mit 6,8 % Gefälle handelt, die an einer T-Kreuzung mit der Meuserstraat endet. Während N das Gespann zunächst noch kontrolliert mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h steuern konnte, verlor er auf den letzten hundert Metern vor der Unfallstelle die Kontrolle über das Fahrzeug. Die Bremsen an dem Auflieger zeigten keine Wirkung mehr. Das Gespann ließ sich nicht mehr abbremsen und wurde auf der abschüssigen Straße immer schneller. N vermied es, seinen Sattelzug auf eine rechts von der Straße gelegene, mit hohem Gras bewachsene Wiese zu lenken, weil sich dort Kinder aufhielten. Er konnte auch noch an einem auf seiner Fahrspur an der Einmündung in die Meuserstraat stehenden Pkw links vorbeifahren, er konnte es aber nicht mehr verhindern, dass der Sattelzug ungebremst in das gegenüber der Einmündung gelegene Haus M54, in dem sich ein Supermakt befand, fuhr. Der Sattelzug durchbrach die Außenwand des Gebäudes und drang zehn Meter tief in das Gebäude ein, ehe er zum Stillstand kam. Kurz darauf gerieten sowohl der Sattelschlepper als auch das Gebäude in Brand. Durch den Aufprall des Sattelschleppers bzw. durch das anschließend ausgebrochene Feuer wurden der damals 41 Jahre alte Lkw-Fahrer F N sowie die 34 und 55 Jahre alten niederländischen Staatsangehörigen A I und A M, die sich zum Unfallzeitpunkt in dem Gebäude aufgehalten hatten, getötet.
Zum Zeitpunkt des Unfalls waren neben der rechten Vorderradbremse und den Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine auch die Bremsen des Aufliegers des Sattelzuges außer Funktion. Obwohl die Bremsbeläge der Trommeln der Hinterradbremse der Zugmaschine erst am 16. April 2004 durch neue ersetzt worden waren und die Sattelzugmaschine danach nur 26.800 km zurückgelegte hatte, waren die Bremsbeläge fast vollständing verschlissen und zum Teil gebrochen, so dass die Hinterradbremse keinerlei Bremswirkung mehr hatte. Die Bremsklötze der rechten Vorderradbremse lagen nicht an der Bremsscheibe an, sondern hatten einen Abstand von 5 mm zur Bremsscheibe, so dass sie nicht gegen die Bremsscheibe gedrückt werden konnten. Ursächlich dafür war ein Defekt an der automatischen Einstellvorrichtung der Bremse. Auch die mit Druckluft gesteuerten Bremsen des Aufliegers funktionierten nicht mehr. Dieser Umstand ist mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass es aufgrund eines Lecks in der Druckluftzuleitung zum Auflieger zu einer schleichenden Luftentweichung kam, die einerseits so stark war, dass die Bremsen nicht mehr ansprachen, andererseits aber noch so gering war, dass die bei einem plötzlichen Druckverlust einsetzende automatische Notbremsung des Aufliegers noch nicht ausgelöst wurde.
Lediglich die Bremse am linken Vorderrad der Zugmaschine funktionierte noch. Diese war aber weder alleine noch in Verbindung mit dem im Fahrzeug vorhandenen Retarder geeignet, die Geschwindigeit des Gespanns auf der abschüssigen Straße zu verzögern.
Wenn die Bremsen der Zugmaschine einwandfrei gearbeitet hätten, hätte der Sattelzug auch bei einem Ausfall der Bremsen des Aufliegers rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden und der Unfall damit vermieden werden können.
III.
Während der Angeklagte B den Sachverhalt, so wie er oben festgestellt worden ist, eingeräumt hat, hat der Angeklagte V bestritten, Kenntnis von dem schlechten Zustand der Bremsen an dem verunfallten Sattelschlepper gehabt zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Samstag, dem 19. Juni 2004, in seinem Büro zwar ein Gespräch mit N geführt habe. Dabei sei aber der Zustand der Bremsen an dem von N geführten Sattelschlepper nicht zur Sprache gekommen. N habe vielmehr nur seine Spesen der vorausgegangenen Woche abgerechnet. Weder an diesem Tag (19. Juni 2004) noch zu irgendeinem Zeitpunkt davor sei er – V – von N, von dem Angeklagten B oder dem Zeugen L2 auf den schlechten Zustand der Bremsen an dem von N geführten Fahrzeug angesprochen worden. Im Übrigen sei er – V – in dem Betrieb für die kaufmännischen Abwicklung und nicht für technische Fragen, die die Fahrzeuge betrafen, zuständig gewesen.
Bei dieser Einlassung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Der Sachverhalt hat sich vielmehr so zugetragen, wie er oben festgestellt worden ist.
Dass sich der Angeklagte V in der ersten Hälfte des Jahres 2004 nicht nur um die kaufmännischen Abläufe des Speditionsbetriebes gekümmert hat, sondern als Juniorchef neben seinem Schwiegervater auch Ansprechpartner für die Fahrer und die Werkstattmitarbeiter in technischen Fragen war, die die Fahrzeuge betrafen, steht fest aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und L2 sowie der Angaben des Mitangeklagten B.
Die Einzelheiten der Vorgänge und Gespräche auf dem Betriebsgelände der Firma U & T OHG am 19. Juni 2004 stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Angeklagten B und der Zeugin N.
Der Mitangeklagte B hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und aufrichtig geschildert, dass ihm die Bremsprobleme an dem von Frank N geführten Fahrzeug seit längerer Zeit bekannt waren. Er hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er am 19. Juni 2004 den Angeklagten V darüber informiert hat, dass das Fahrzeug nach seiner Einschätzung nicht mehr beherrschbar war. Es ist ausgeschlossen, dass er den Vorwurf erfunden und in der Hauptverhandlung wie ein Schauspieler agiert hat. Seine Angaben waren plastisch und detailliert, sie enthielten auch besondere Details, die dafür sprechen, dass er seine wirklichen Erlebnisse wiedergegeben hat, wie zum Beispiel den Umstand, dass er am Vormittag des 19. Juni 2004 einen von N geschriebenen Zettel mit dem Hinweis auf die Bremsprobleme in dem später verunfallten Fahrzeug vorgefunden hatte, oder dass der Mitangeklagte V in dem Gespräch am 19. Juni 2004 darauf verwies, dass die benötigten Ersatzteile bereits bestellt, aber noch nicht geliefert worden seien.
Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten B in der Hauptverhandlung sprechen auch nicht seine Angaben, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Juli 2004 gemacht hat. In der polizeilichen Vernehmung hatte B erklärt, er habe am 19. Juni 2004 eine Sichtprüfung der Bremsen des später verunfallten Fahrzeugs durchgeführt und dabei keinen Fehler festgestellt. Das Ergebnis seiner Prüfung habe er am selben Tag dem Fahrer N mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung hat B nunmehr klargestellt, dass diese Angaben falsch waren. Zur Begründung hat er überzeugend ausgeführt, er habe sich seinerzeit selbst schützen wollen und habe die falschen Angaben auch aus Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber gemacht.
Anhaltspunkte dafür, dass B den Angeklagten V zu Unrecht hätte belasten wollen, liegen nicht vor. Für ihn gab es nach Auffassung der Kammer auch gar kein Motiv für eine falsche Bezichtigung. Ein besonderes persönliches Zerwürfnis, dass ihn dazu hätte bewegen können, V zu Unrecht in die Sache hineinzuziehen, hat es zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Vielmehr hat sich B durch seine Aussage in der Hauptverhandlung ganz erheblich selbst belastet und muss aufgrund seiner, seinen Arbeitgeber belastenden Aussage um seinen Arbeitsplatz fürchten.
Die Angaben des Angeklagten B finden Unterstützung in der Aussage der Zeugin N. Die Zeugin, bei der es sich um die Witwe des getöteten Fahres N handelt, hat bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihr Mann schon seit geraumer Zeit vor dem Unfall den Zustand der Bremsen seines Sattelschleppers beanstandet hatte. Er habe sich deshalb auch an die Mitarbeiter der betriebseigenen Werkstatt und an den Angeklagten V gewandt. V habe ihn noch am 19. Juni 2004 aufgefordert weiterzufahren. Es sollten Ersatzteile für das Fahrzeug bestellt werden.
Weiter kann auch die Aussage des Zeugen L2 die getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel ziehen. Zu den Vorfällen am 19. Juni 2004 konnte der Zeuge keine Angaben machen, weil er an diesem Tag und in der folgenden Wochen krankheitsbedingt nicht gearbeitet hatte. Soweit er bei seiner Vernehmung erklärt hat, er könne sich nicht daran erinnern, dass es nach dem Austausch der Vorderradbremsen Probleme mit den Einstellern an den Vorderradbremsen gegeben habe, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung des Zeugen. Der Zeuge war bei seiner Vernehmung sichtlich bemüht, seine eigene Rolle bei der Wartung des Unfallfahrzeugs in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und von eigenen Versäumnissen abzulenken.
Die Feststellungen zu dem Zustand der Bremsen des verunfallten Sattelzuges im Unfallzeitpunkt am 25. Juni 2004 sowie des Sattelschleppers am 19. Juni 2004, zu der Ursache des hohen Verschleißes an den Hinterradbremsen der Zugmaschine, zu der Ursache für den Ausfall der Bremsen des Aufliegers im Unfallzeitpunkt und zur Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen X und W, denen sich die Kammer anschließt. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten überzeugend und gut nachvollziehbar den Zustand des Unfallfahrzeugs beschrieben und den Unfallablauf rekonstruiert.
Nach ihren Ausführungen waren die Beläge der Trommelbremsen an der Hinterachse des Sattelschleppers im Unfallzeitpunkt schon so weit verschlissen, dass der fortgeschrittene Verschleiß auch bei einer wenige Tage zuvor am 19. Juni 2004 durchgeführten Sichtprüfung aufgefallen wäre.
Eine Abbremsung des Gespanns nur mit einer intakten Vorderradbremse an der Zugmaschine und unter Verwendung des Retarders – also ohne Hinterradbremse und ohne Bremsen des Aufliegers – war nach den Berechnungen der Sachverständigen auf der abschüssigen Straße nicht möglich. Die einzelne Vorderradbremse erzielte nur eine Verzögerung von 0,9 m/s2 in der Ebene, für die Benutzung des Retarders ist eine maximale Verzögerung von weiteren 0,39 m/s2 in der Ebene hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Gefälles auf dem letzten Stück des Haanrader Weges vor der Unfallstelle von 6,8% verbleibt eine Verzögerung von nicht mehr als 0,25 m/s2, so dass von einer Bremswirkung nicht mehr gesprochen werden kann.
Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn die Bremsanlage der Zugmaschine in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen und nur die Bremsen am Auflieger ausgefallen wären. Die Sachverständigen haben für diesen Fall einen erforderlichen Bremsweg von 66,5 Metern errechnet. Die Entfernung von dem Fußgängerüberweg auf dem I-Weg bis zur Unfallstelle und damit der dem Fahrer zumindest zur Verfügung stehende Bremsweg betrug mindestens 85 Meter. Bei einem Gesamtgewicht des Gespanns von 38.800 kg entfielen auf die Achsen des Aufliegers jeweils 9.000 kg. Somit betrug das Zugmaschinengewicht als Summe der Achslasten 11.800 kg. Bei einer normalen Verzögerung der Zugmaschine mit intakten Bremsen von 7 m/s2 unter Berücksichtigung des oben angegebenen Gesamtgewichts der Zugmaschine und des Gefälles von 6,8% errechnet sich eine Bremsverzögerung von 1,45 m/s2. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ergibt sich daraus der Bremsweg von 66,5 Metern.
IV.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen haben sich beide Angeklagte der fahrlässigen Tötung dreier Menschen nach §§ 222, 52 StGB strafbar gemacht.
1.
Der Angeklagte V hat fahrlässig gehandelt.
Er war in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der Firma U & T OHG für die ordnungsgemäße Wartung der firmeneigenen Fahrzeuge verpflichtet. Er hatte daher dafür Sorge zu tragen, dass auch der am 25. Juni 2004 verunfallte Sattelschlepper sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand. Dazu gehörte insbesondere der einwandfreie Zustand der Bremsen. Gegen diese Verpflichtung hat der Angeklagte verstoßen, als er trotz eines konkreten Hinweises seines Mitarbeiters B am 19. Juni 2006, dass die Bremsen an dem später verunfallten Fahrzeug defekt seien und das Fahrzeug deshalb nicht mehr beherrschbar sei, nicht die Stillegung des Fahrzeugs veranlasste, sondern pflichtwidrig darauf vertraute, dass auch weiterhin alles gut gehen werde und es zuließ, dass der bei dem Unfall getötete Fahrer N weiter damit fuhr. Die erforderliche Reparatur durfte nicht aufgeschoben werden. Die Bremsanlage gehört zu den elementaren Sicherheitseinrichtungen an einem Kraftfahrzeug. Mängel müssen sofort behoben werden. Kaufmännische Überlegungen dürfen keine Rolle spielen. Auch wenn der Angeklagte V davon ausging, dass die Bremsprobleme ihren Grund in den nicht funktionierenden Einstellern haben würden, durfte er N nicht wieder auf Tour schicken. Bis zur endgültigen Abklärung der Verkehrssicherheit musste er das Fahrzeug stilllegen.
Der Unfall mit dem tödlichen Ausgang für drei Menschen war auch für V vorhersehbar und vermeidbar. Bei Mängeln an der Bremsanlage muss mit schweren Unfällen wie dem vom 25. Juni 2004 in Kerkrade gerechnet werden. Es ist auch vorhersehbar, dass Bremsanlagen, die die ganze Last tragen – wie hier am Auflieger -, durch zu große Beanspruchung bei Gefällestrecken in Mitleidenschaft gezogen werden. Weiter durfte der Angeklagte V auch nicht darauf vertrauen, dass der Fahrer N von sich aus das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen würde, wie es seine Pflicht aus § 23 Abs. 2 StVO gewesen wäre, denn er selbst hatte N dazu veranlasst, noch eine weitere Woche mit dem Fahrzeug zu fahren.
Wären die Mängel weiter untersucht und der Wagen stillgelegt worden, hätte es auch nicht zu dem Unfall kommen können.
2.
Auch dem Angeklagten B ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
In seiner Eigenschaft als Werkstattmitarbeiter bei der Spedition U hätte er am 19. Juni 2004 den Zustand der Bremsen genauer untersuchen müssen, als er den Hinweiszettel des Fahrers N vorfand. Er hätte neben einer Probefahrt zumindest eine Sichtprüfung der Bremsen durchführen müssen. Dabei wäre ihm der fortgeschrittene Verschleiß der Trommelbremsen an der Hinterachse aufgefallen, der eine sofortige Auswechslung der Beläge erfordert hätte. Weiter hätte er V konkreter über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung informieren müssen. Er hätte die Reaktion des V, einfach abzuwarten und nichts zu tun, nicht unkommentiert hinnehmen dürfen. Er wusste, dass V seinen technischen Sachverstand schätzte. Er hatte einen Bremsversuch mit einem gefährlichen Ausreißen erlebt. Dies hätte er V berichten müssen. Dadurch hätte der Ausspruch, das Fahrzeug sei nicht beherrschbar, eine eindeutigere Wendung bekommen, die auch einen zaudernden Chef überzeugt hätte.
Auch für B war der Unfall vorhersehbar und vermeidbar. Er wusste, dass V den Fahrer N veranlassen würde, noch eine weitere Woche mit dem defekten Sattelschlepper zu fahren. Für ihn war absehbar, dass es dabei zu schwersten Unfällen kommen konnte. Er sah das Unglück quasi kommen. Bezeichnend war seine Reaktion, als in der Firma das erste Mal von einem schweren Unfall eines der Firmenfahrzeuge die Rede war. B kam sofort der Gedanke, dass es sich um das Fahrzeug des N handeln würde.
Hätte er pflichtgemäß gehandelt, wäre der Unfall auch vermieden worden. Schon bei der mindestens geschuldeten Sichtprüfung wären die abgefahrenen Brmsen an der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen. Von sich aus hätte er in diesem Fall den Werkstattstopp festgelegt. Es hätte sich um eine reine Routinemaßnahme gehandelt, für die er nicht die Zustimmung des Chefs benötigte.
Auch die weitere Aufklärung des V über die Ergebnisse der Probefahrt wäre erfolgsversprechend gewesen. Nur B hatte diese hautnah erlebt. Er verfügte über den größeren technischen Sachverstand. Er konnte besser beurteilen, wie sich die Mängel im täglichen Gebrauch verhalten würden. Hätte er dies mit der erforderlichen und gebotenen Klarheit kommentiert, wäre zu erwarten gewesen, dass V die kaufmännischen Überlegungen aufgibt.
Durch ihre fahrlässigen Handlungen haben beide Angeklagte in gleichartiger Idealkonkurrenz den Tod von drei Menschen mitverursacht.
V.
Die Kammer hat der Strafzumessung für beide Angeklagte den Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Die Verhängung von Geldstrafen kam angesichts des tragischen Unfallgeschehens mit drei Toten und des den Bereich der leichten Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Verhaltens der beiden Angeklagten nicht mehr in Betracht.
Zugunsten beider Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft sind und bislang ein rechtschaffenes Leben geführt haben. Es durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den verstorbenen Fahrer N ein erhebliches Mitverschulden triftt, denn dieser hatte alle Warnanzeichen für den schlechten Zustand der Bremsen an dem von ihm geführten Fahrzeug ignoriert und seine Fahrt dennoch fortgesetzt.
Zugunsten des Angeklagten B war darüber hinaus sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er – bezogen auf die weitere Aufklärung des V – weisungsgebunden ist und sich aus falschverstandener Loyalität zurückhielt.
Strafschärfend war dagegen für beide Angeklagte zu berücksichtigen, dass durch ihre fahrlässigen Handlungen drei Menschen den Tod gefunden haben.
Der Kammer erschien daher für den Angeklagten V eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für den Angeklagten B eine solche von neun Monaten tat- und schuldangemessen. Eine geringere Strafe würde der Schuld der Angeklagten nicht gerecht werden.
VI.
Die Vollstreckung der Strafen konnte für beide Angeklagte nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.