Untreue durch vertragswidrige Privatentnahmen und Brandstiftung zum Versicherungsbetrug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte als Komplementär einer KG tätigte in den Jahren 1993, 1995 und 1996 unter Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag erhebliche Privatentnahmen zulasten der Gesellschaft und des Kommanditisten. Als eine Prüfung und faktische Firmenübernahme drohten, ließ er den Betrieb in Brand setzen, um Versicherungsleistungen zu erlangen und Prüfungsunterlagen zu vernichten. Das LG sah Untreue in drei Fällen sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug als erwiesen an. Der Angeklagte wurde zu 4 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und trägt die Kosten.
Ausgang: Angeklagter wegen Untreue in drei Fällen sowie schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 4 J. 6 M.).
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt der geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter einer KG bewusst gegen vertraglich beschränkte Entnahmerechte und entnimmt Gesellschaftsvermögen für private Zwecke, verwirklicht er den Tatbestand der Untreue, wenn hierdurch der Gesellschaft und dem Mitgesellschafter ein Vermögensnachteil entsteht.
Mehrere einzelne, innerhalb eines Geschäftsjahres vorgenommene unberechtigte Entnahmen können als einheitliche Tat im natürlichen Sinne zu bewerten sein, wenn sie in einem einheitlichen Entnahme- und Abrechnungszusammenhang stehen und jahresbezogen buchhalterisch zu erfassen sind.
Wer einen Brand zur Herbeiführung eines Versicherungsfalls legen lässt, um Versicherungsleistungen zu erlangen, handelt wegen (schwerer) Brandstiftung und (versuchten) Betrugs auch dann als Täter, wenn er die Tat durch eine andere Person ausführen lässt und dabei Zeit, Ort und Durchführung bestimmt.
Eine schwere Brandstiftung liegt vor, wenn der Täter ein Gebäude in Brand setzt, das eine dauerhaft genutzte Wohnung umfasst, und der Wohnbereich in das Gesamtgebäude integriert ist; es genügt, dass das Feuer den Wohnteil erfassen kann und der Täter dies erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Versicherungsleistungen sind nicht geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich herbeiführt; die gleichwohl geltend gemachte Entschädigung begründet einen Betrugsversuch, sofern die Leistung wegen aufkommenden Tatverdachts ausbleibt.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 700/98 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in drei Fällen und schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263, 266, 306, 22, 23, 52,
53 StGB.
Gründe
I.
Der 56 Jahre alte Angeklagte ist in G aufgewachsen. Er hat einen jüngeren Bruder. Er besuchte 8 Jahre lang bis 1959 die Volksschule. Schulische Schwierigkeiten gab es nicht. Nach der Schulzeit machte er eine Lehre als Kfz.-Mechaniker und eine kaufmännische Ausbildung. Der Berufszweig war durch die Tätigkeit seines Vaters vorgegeben. Dieser war nach dem Kriege Inhaber eines Kraftfahrzeugbetriebes in G, damals noch an der Y-Straße gelegen. Nach Abschluß der Lehre arbeitete der Angeklagte von 1962 bis 1963 in einem Kfz.-Betrieb in N. Ab 1963 leistete er für 18 Monate Wehrdienst. Er hatte die Absicht, sich in der Kraftfahrzeugbranche selbständig zu machen. Bei der Firma Audi in Ingolstadt absolvierte er eine zusätzliche Ausbildung. Ein Schwerpunkt lag beim Verkauf. 1965 oder 1966 eröffnete er einen eigenen Betrieb in B. Er vertrieb Autos der Marke Citroen. Den Betrieb hatte er neu aufgebaut. Nach seinen Angaben lief das Geschäft gut. 1978 wollte sich sein Vater aus dem Berufsleben zurückziehen. Man kam mit seinem Bruder überein, daß dieser die Firma in B erhielt und der Angeklagte den väterlichen Betrieb in G. Dieser firmierte als K KG. Der Angeklagte war Kommanditist. Der Betrieb war inzwischen auf das jetzige etwa 5.500 qm große Grundstück an der O-Straße verlegt worden. Der Vater vertrieb Autos der Marke DKW und Audi, die benachbarte Firma W hatte Volkswagen. Nach der Übernahme von DKW und Audi durch Volkswagen entstand die Situation, daß zwei Autohändler mit derselben Marke nebeneinander lagen. Der Übergang der Firma 1978 auf den Angeklagten verlief „glatt". Der Angeklagte führte den Betrieb als Einzelfirma weiter, der Name K KG blieb jedoch erhalten. Die wirtschaftliche Lage war nach seinen Angaben damals nicht so gut, besserte sich aber in den folgenden Jahren. Der Angeklagte erweiterte die Baulichkeiten und ließ sie teilweise erneuern. Nach seiner Einschätzung konnte er gut von dem Geschäft leben. Er mußte allerdings seinem Bruder finanziell helfen, der mit dem Autohaus in B in Schwierigkeiten geraten war. Anfang der 90er Jahre hatte die K KG zwischen 25 und 30 Mitarbeiter, der Umsatz lag zwischen 9 und 13 Millionen DM pro Jahr. Sie vertrieb Pkw's der Marken VW und Audi und VW-Nutzfahrzeuge.
Der Angeklagte ist seit 1968 verheiratet. Er hat zwei Söhne im Alter von 19 und 27 Jahren. Der ältere Sohn ist bei einer Bank beschäftigt, der jüngere hat gerade sein Abitur gemacht. Seit etwa fünf Jahren lebt der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt. Er bewohnt allein eine Wohnung in seinem Haus in G. Sein Vater ist verstorben; seine Mutter lebte bis zu dem Brand am 19.11.1997 in einer Wohnung über dem Bürotrakt des Firmengebäudes.
Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Sportflieger. Im Luftsportverein G freundete er sich mit dem Zeugen A an. Beide besaßen ein gemeinsames Flugzeug.
Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
In dieser Sache befand er sich vom 22.01.1998 bis zum 27.08.1998 in Untersuchungshaft.
II.
1992 geriet die Firma K KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten, Zugrunde lagen gescheiterte Geschäfte mit einer Firma S und einer Firma BA. Die Firma S wollte im Rahmen eines Großabnehmervertrages 800 Fahrzeuge der Marken VW und Audi von der K KG erwerben, um angeblich ein Mietwagenunternehmen aufzubauen. In Wirklichkeit war ein Export und ein Verkauf nach Italien beabsichtigt. Die K KG mußte die Autos vom Volkswagenwerk kaufen und finanzieren. Als die Übergabe eines schon angelieferten Kontingentes vor etwa 200 Fahrzeugen an die Firma S scheiterte, blieb die Firma K auf den teilweise schwer verkäuflichen Autos sitzen. Ein beim Landgericht G gegen die Firma S geführter Zivilprozeß ging verloren, weil es nach Auffassung des Gerichtes an der für den Großabnehmervertrag erforderlichen Genehmigung durch das Volkswagenwerk fehlte. In einem anderen Rechtsstreit vor dem Landgericht C wurde die Firma S rechtskräftig zur Zahlung von etwa 400.000,-- DM verurteilt. Außergerichtlich verständigte man sich auf eine Zahlung von 350.000,-- DM. Die Zahlung blieb aus; Vollstreckungsversuche hatten keinen Erfolg. Die K KG war 1992 hoch verschuldet. Allein die jährliche Zinsbelastung lag bei 800.OOO,— DM. In dieser Situation wandte sich der Angeklagte an den Zeugen A. Er kannte ihn seit etwa 20 Jahren aus dem Luftsportverein und war mit ihm befreundet. A war ein versierter und sehr vermögender Kaufmann. Wie der Angeklagte wußte, ging er geschäftlich seinen eigenen Weg und ließ sich nicht gern hineinreden. Wenn er sich ein Ziel gesetzt hatte, verfolgte er es verbissen zu Ende. Auf Bitten des Angeklagten gewährte der Zeuge ihm ein Darlehn über mindestens 235.000,-- DM. Als Rückzahlung war eine erste Rate in Höhe von 117.500,-- DM bis Dezember 1992 vorgesehen. Ein im Januar 1993 von dem Angeklagten über diesen Betrag gegebener Scheck wurde mangelns Deckung nicht eingelöst. Der Zeuge A befürchtete, daß er sein Darlehn abschreiben konnte. Um dies zu vermeiden und dem Angeklagten zu helfen, beschloß er, sich in größerem Umfang an dem Betrieb zu beteiligen. Er nahm an, daß die Firma, von den fehlgeschlagenen Geschäften abgesehen, im Kern gesund war. Der Zeuge A und der Angeklagte vereinbarten, eine neue Kommanditgesellschaft unter der Firma „F Kommanditgesellschaft" mit dem Angeklagten als Komplementär zu gründen. Der Zeuge A beteiligte sich als Kommanditist zu 50 % und gewährte dem Angeklagten darüber hinaus ein Darlehn über 1,6 Millionen DM. Man kam überein, daß dem Angeklagten für seine Tätigkeit als Komplementär monatlich 10.000,-- DM Vergütung zustehen sollten. Weitere Entnahmen sollte er nicht tätigen dürfen. Unter dem 20. Oktober 1993 schlossen sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit einer Zusatzvereinbarung. Darin war folgendes geregelt: Das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter betrug 50 : 50. A hatte (unter Verrechnung des früheren privaten Darlehns) eine Bareinlage von etwa 1,1 Millionen DM zu leisten, der Angeklagte sollte als Sacheinlage das Inventar, d.h. die Betriebsausstattung und den Fahrzeugbestand, der K KG einbringen. Dieses war in der Eröffnungsbilanz zum 1.10.1993 neu bewertet worden. Das Betriebsgrundstück verblieb bei der früheren Einzelfirma K KG und wurde für 12.500,— DM pro Monat an die neue Kommanditgesellschaft verpachtet. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages erhielt der Angeklagten eine monatliche Vergütung von 10.000,-- DM. In § 13 des Gesellschaftsvertrages hieß es unter der Überschrift „Entnahmen":
1.
Jeder Gesellschafter kann akonto der von ihm zu erwartenden Gewinnanteile jederzeit entnehmen:
a)
die durch seine Beteiligung an der KG ausgelösten persönlichen Steuern. Dabei sind jedoch die auf die Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters entfallenden persönlichen Steuern aus dem Vorab selbst zu bestreiten (…).
b)
die Zinsen auf die Darlehnskonten. Sie können am Schluß des Monats entnommen werden, in dem der Jahresabschluß, aufgrund dessen die Zinsen ermittelt worden sind, von der Gesellschafterversammlung festgestellt worden ist. Die Entnahme ist jedoch so einzurichten, daß die Liquidität der Gesellschaft nicht übermäßig belastet wird.
c)
einen Betrag in gleichen monatlichen Raten der 20 % des auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils nach Maßgabe der letzten festgestellten Bilanz ausmacht.
2.
Weitergehende Entnahmen sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Der geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter ist im übrigen berechtigt und verpflichtet, die Entnahmen nach b) und c) des Absatzes 1. zu stoppen, sobald er erkennt, daß aufgrund der Vertragslage des Unternehmens entsprechende Gewinnanteile nicht zu erwarten sind und/oder durch weitere Entnahmen negative Darlehnskonten entstehen würden."
In der Zusatzvereinbarung war für Schulden und Verbindlichkeiten der K KG bestimmt, daß laufende Kosten für die Finanzierung von Neufahrzeugen, für Lieferungen und Leistungen Dritter und für Löhne und Lohnnebenkosten von der neuen KG übernommen würden. Ansonsten sollte die neue F KG von (Alt-)Schulden der K KG bzw. des Angeklagten persönlich freigestellt werden. Namentlich genannt wurden Zinsrückstände aus der Vergangenheit bei der Neuwagenfinanzierung, Darlehnsverbindlichkeiten bei der Sparkasse G und sonstige Darlehnsverbindlichkeiten, insbesondere bei dem Steuerberater V. Der Zeuge A hat seine Einlage erbracht.
Der Angeklagte erhielt außerdem von dem Zeugen A das vereinbarte Darlehn über 1,6 Millionen DM. Der jährliche Zinssatz betrug 7,8 %. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten von 13.500,-- DM erfolgen. Als Sicherheit erhielt der Zeuge Grundschulden auf dem Betriebsgrundstück des Angeklagten. § 1 des schriftlichen Darlehnsvertrages vom 15. Dezember 1993 lautete folgendermaßen: „Das Darlehn, dient zur Ablösung der bestehenden Finanzierungen des Kreditnehmers bei der Sparkasse G und der Rückzahlung (Tilgung) sonstiger Verpflichtungen des Kreditnehmers, die beiden Vertragsparteien bekannt sind (Darlehn V, aufgelaufene Zinsen VAG-Bank und Umsatzsteuerverbindlichkeiten)."
Dem Angeklagten war klar, daß die vereinbarte Vergütung von
10.000,-- DM im Monat nicht reichte, um die Verbindlichkeiten aus der K KG, die von der neuen KG nicht übernommen worden waren, und die Kosten seiner privaten Lebenshaltung abzudecken. Unter anderem mußte er im Monat 4.500,— DM für ein Darlehn der früheren K KG bei der VW-Bank, 3.225,-- DM für die Finanzierung seines privaten Wohnhauses und 3.000,-- DM Unterhalt an seine Ehefrau zahlen. Er beschloß, von seinen Möglichkeiten als Komplementär der Gesellschaft Gebrauch zu machen und weitere persönliche Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen zu tätigen. In dem Rumpfgeschäftsjahr Oktober bis Dezember 1993 beliefen sich die über die Vergütung von 30.000,-- DM hinausgehenden Entnahmen auf 275.726,51 DM. Darunter waren etwa 270.000,— DM Steuerschulden der K KG, für die die neue Kommanditgesellschaft nicht einzustehen hatte. Der Angeklagte wußte, daß er zu diesen Entnahmen nicht berechtigt war und dadurch der Gesellschaft, insbesondere dem Mitgesellschafter A, Schaden zufügte. Als erfahrener Kaufmann kannte er die Bedeutung des § 13 des Gesellschaftsvertrages. Danach durften Gewinnentnahmen nur aufgrund einer festgestellten Bilanz erfolgen; vorweggenommene Entnahmen im Hinblick auf einen nur erwarteten Gewinn waren nicht gestattet» Zu Beginn der Geschäftstätigkeit der KG gab es auch noch keine Grundlagen für eine konkrete Gewinnerwartung. Da der Zeuge A dem Angeklagten voll vertraute, nahm dieser an, die unberechtigten Entnahmen zumindest eine Zeitlang vor ihm verbergen zu können. Möglicherweise hoffte er zu diesem Zeitpunkt, bei guter Geschäftsentwicklung sich später mit seinem Kompagnon verständigen zu können. Für den Zeugen A war der Zeuge M als wirtschaftlicher und steuerlicher Berater tätig. Er hatte die Verträge für die neue Kommanditgesellschaft entworfen. Der Zeuge M war früher Wirtschaftsprüfer und Steuerberater» Er war in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte auch persönliche Probleme. Seine Zulassung als Steuerberater mußte er zurückgeben. Bei dem Zeugen A, der ihm geholfen hatte, hatte er erhebliche Schulden, die er abarbeiten mußte. Der Zeuge M ahnte die problematische Lage des Angeklagten. Er hatte, wie auch der Zeuge A, zwar keinen Einblick in die konkreten Zahlen über die Altschulden und die sonstigen privaten Verbindlichkeiten; seine Erfahrung ließ ihn jedoch vermuten, daß die Verbindlichkeiten des Angeklagten die "monatliche Vergütung von 10.000,-- DM überstiegen. Von M geäußerte Bedenken zerstreute dieser aber mit der Bemerkung, daß er seine Altschulden im Griff habe und finanziell zurecht komme.
Anfang 1994 kam es zu ersten Differenzen. Der Angeklagte rechnete die an den Zeugen A zu zahlende monatliche Darlehnsrate in voller Höhe gegen die Miete für das Betriebsgrundstück auf.
Sein Buchhalter, der Zeuge U, vertrat die Auffassung, es sei nicht gerecht, daß sich die Darlehnsrate auf 13.500,-- DM pro Monat und die Miete nur auf 12.500,— DM pro Monat belaufe. U war seit Mai 1993 für den Angeklagten als Buchhalter tätig, die ersten Monate noch bei der K KG. Er war früher bei dem Steuerberaterbüro V beschäftigt und hatte sich dem Angeklagten angedient, als dieser sich nach einem neuen Buchhalter für seine Firma erkundigte. Er hatte - was der Angeklagte nicht wußte- - seine Zulassung als Steuerberater verloren. Der Zeuge A bestand jedoch darauf, daß die 1.000,-- DM Differenz zwischen Darlehnsrate und Miete gezahlt würden. Nur für die ersten drei Monate war er bereit, auf diesen Betrag, d.h. auf 3.000,— DM, zu verzichten.
Im Frühjahr 1994 wurde der Rechnungsabschluß für das Rumpfgeschäftsjahr 1993 besprochen. Den Abschluß hatte der Zeuge U erstellt. Der Zeuge M nahm die Prüfung vor.
Die nicht genehmigten Entnahmen des Angeklagten in den Monaten Oktober bis Dezember 1993 wurden aufgedeckt. In der Besprechung, an der der Angeklagte und die Zeugen A, M und U teilnahmen, stellte der Zeuge A klar, daß er Entnahmen, die über die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Vergütung hinausgingen, nicht hinnehme. Abgesehen von den o.g. 3.000,-- DM war er nicht bereit, dem Angeklagten etwas „zu schenken". Insbesondere kamen für ihn vorweggenommene Gewinnentnahmen nicht in Frage. Da die neue Firma jedoch gerade erst angelaufen war und es sich bei dem Angeklagten um seinen Freund handelte, wollte er aus den bereits stattgefundenen Entnahmen vorerst keine unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Man kam überein, daß der Angeklagte, der noch Zahlungen von der Firma S und aus einer Lebensversicherung in Aussicht stellte, die unberechtigten Entnahmen kurzfristig zurückzuführen hatte. Nach einem vollständigen Ausgleich sollten sie rückwirkend als genehmigt gelten. Den Zeugen U wies der Zeuge A an, künftig auf vertragswidrige Entnahmen des Angeklagten zu achten. Wenn er von diesem Anweisungen erhalte, die dem Gesellschaftsvertrage zuwiderliefen, sollte er sie A zur Prüfung und Gegenzeichnung vorlegen.
In der Folgezeit führte der Angeklagte die entnommenen Beträge nur zu einem geringen Teil zurück. Im Jahre 1994 leistete er zwar Einzahlungen in Höhe von 70.100,— DM, entnahm aber 182.177,83 DM. Eine weitere Einzahlung vom 14.1.1994 über 100.000,-- DM (Scheck der Firma X) stammte von dem Zeugen A. Als Saldo der Entnahmen ergeben sich 112.077,83 DM. Da dem Angeklagten eine jährliche Vergütung von 120.000,— DM zustand, errechnet sich lediglich ein Betrag von etwa 8.000,-- DM, der als Rückerstattung vorangegangener Entnahmen angesehen werden kann.
Ab dem Jahre 1995 nahm der Angeklagte seine vertragswidrige Entnahmepraxis wieder auf. Über das ausdrückliche Verbot des Zeugen A aus dem Jahre 1994 setzte er sich hinweg. Er sah keine andere Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu bedienen und seine Lebenshaltung zu finanzieren. Im Jahre 1995 standen den Entnahmen von 400.774,09 DM nur Gutschriften in Höhe von 745,30 DM gegenüber, so daß sich ein Saldo von 400.028,79 DM ergibt. Auch für das Jahr 1996 entschloß sich der Angeklagte zu weiteren Entnahmen. Sie betrugen in diesem Jahr 213.436,10 DM. Einzahlungen, oder Gutschriften erfolgten nicht. 1995 entfielen 122.000,-- DM auf Steuerschulden der K KG bzw. des Angeklagten persönlich. In beiden Jahren wurden u.a. monatliche Zinsen und Tilgungen in Höhe von 4.500,— DM für ein Darlehn der Altfirma bei der VW-Bank und 3.225,— DM für die Finanzierung des privaten Wohnhauses des Angeklagten vom Firmenkonto abgebucht. Weitere Entnahmen entfielen auf das private Flugzeug des Angeklagten, auf Darlehnsansprüche des früheren Steuerberaters V sowie auf andere private Zwecke. Insgesamt ergeben sich für die Zeit von Oktober bis Dezember 1993 und für die Jahre 1995 und 1996 Entnahmen in Höhe von 919.191,40 DM, von denen dem Angeklagten nur 270.000,— DM (27 Monate à 10.000,— DM) zustanden. Der Schaden beträgt 649.191,40 DM.
In den Jahren nach 1994 drängte der Zeuge A zunehmend auf Rechnungslegung und die Vorlage von Jahresabschlüssen. Letztere waren nach § 11 des Gesellschaftsvertrages vor dem persönlich haftenden Gesellschafter in den ersten 6 Monaten nach Schluß eines Geschäftsjahres aufzustellen und zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers in den ersten 7 Monaten nach Schluß eines Geschäftsjahres der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen. Außerdem sollte jedes Vierteljahr eine Rechnungslegung erfolgen. Dem Zeugen A ging es darum festzustellen, ob der Angeklagte die Entnahmen aus dem Jahre 1993 zurückgeführt hatte und ob sich seine künftigen Entnahmen im Rahmen des Gesellschaftsvertrages hielten. Die Bilanzen benötigte er auch, um eventuelle Verluste der F KG, mit denen er in den ersten Jahren rechnete, steuerlich geltend machen zu können. Verläßliches Zahlenmaterial blieb jedoch aus. Der Angeklagte und der Zeuge U hielten den Zeugen A und den Zeugen M, der für die Prüfung der Jahresabschlüsse vorgesehen war, hin. Sie redeten sich mit Schwierigkeiten nach dem Ausscheiden der früheren Buchhalterin Ende 1993 und mit dem Fehlen oder der Krankheit von Mitarbeitern heraus. Der Angeklagte wollte auf diese Weise vertuschen, daß er die Entnahmen aus dem Jahre 1993 nicht zurückgeführt und neue unzulässige Entnahmen getätigt hatte. Der Zeuge A, der den Zeugen U für wenig qualifiziert hielt, forderte dessen Entlassung. Dem kam der Angeklagte nicht nach. Er fürchtete, daß bei der Bestellung eines neuen Buchhalters sein vertragswidriges Verhalten offengelegt würde. Im Jahre 1995 entstand bei dem Zeugen A der Verdacht, daß der Angeklagte und der Zeuge U ihn hintergehen könnten. Er hatte zufällig einen Beleg über eine Zahlung der F KG an den Steuerberater V gesehen. Ihm war bekannt, daß das eine der Verbindlichkeiten der alten KG war, die die heue Firma ausdrücklich nicht übernommen hatte. Außerdem hielt er es für möglich, daß die F KG Prozeßkosten aus den Verfahren mit der Firma S zahlte. Er hatte den Zeugen M angewiesen, darauf besonders zu achten. Dieser konnte jedoch keine Prüfungen vornehmen, weil er von U außer unbrauchbaren handschriftlichen Aufstellungen keine Unterlagen erhielt. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses des Angeklagten ließ sich der Zeuge A immer wieder vertrösten.
Seiner Berichtspflicht gegenüber der Firma Volkswagen kam der Angeklagte ebenfalls nicht nach. Auch hier hegte er die Befürchtung, daß seine Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag zutage treten könnten. Unter dem 6. Oktober 1995 wurde er vom Volkswagenwerk abgemahnt und aufgefordert, der sich aus den Händlervertragen ergebenden monatlichen Berichtspflicht nachzukommen und die testierten Jahresabschlüsse bis zum Geschäftsjahr 1994 vorzulegen. Der Angeklagte hielt die ihm gesetzte Frist bis zum 30.11.1995 nicht ein. Mit Schreiben vom 15.12.1995 kündigte das Volkswagenwerk sämtliche Händlerverträge fristgerecht zum 31.12.1997. Über diese Probleme mit dem Volkswagenwerk teilte er dem Zeugen A nichts mit, obwohl der Zeuge mindestens einmal pro Woche in den Betrieb kam und regelmäßig Gespräche mit dem Angeklagten führte. Vielmehr bestärkte er den Zeugen in dem Glauben, daß es in der Zusammenarbeit mit dem Volkswagenwerk keinerlei Probleme gebe.
Ebenso wenig informierte er den Zeugen darüber, daß er 1994 oder 1995 einem Mitarbeiter, dem Zeugen D, ein Darlehn über 60.000,-- DM gewährt hatte. Der Zeuge D war infolge seiner Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Das Darlehn sollte durch Überstunden und Verzicht auf Urlaub abgegolten werden. Nach den Vereinbarungen mit dem Zeugen A hätte der Angeklagte ohne die Zustimmung seines Kompagnons dieses Darlehn nicht geben dürfen.
Im Herbst 1996 wollte sich der Zeuge A nicht länger hinhalten lassen. Im Oktober 1996 erteilte er dem Zeugen M definitiv den Auftrag, die Buchhaltung der Firma F KG zu prüfen und bis zum 30. des Monats einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Gegenüber dem Angeklagten wählte er jetzt die Form des Telefaxes. Mit Fax vom 15.10.1996 teilte er ihm u.a. mit, daß er M den Auftrag gegeben habe, die Buchführung der F KG zu prüfen und daß er spätestens bis zum 15.11,1996 von M abgezeichnete, fehlerfreie Saldenlisten und die Lohnbuchhaltung erwarte. Auch dieser Versuch verlief jedoch im Sande. Der Zeuge H, der in dieser Zeit als freier Mitarbeiter für den Zeugen A tätig war, machte ihn Anfang 1997 eindringlich darauf aufmerksam, daß es bei der Firma F allem Anschein nach Unregelmäßigkeiten gebe und er, A, betrogen werde. Er wunderte sich über die nachsichtige Haltung, die A, aller Verärgerung zum Trotz, gegenüber dem Angeklagten zeigte. Dieser verstand den Zeugen A nochmals zu vertrösten. Er sprach von einer Lebensversicherung über 400.000,-- DM und schlug vor, das alte Flugzeug in Zahlung zu geben und sich ein neues Flugzeug zuzulegen. Dieses wurde im Frühjahr 1997 gekauft und - aus versicherungstechnischen Gründen - auf den Angeklagten zugelassen. Seinen Anteil am Kaufpreis von 67.000,— DM blieb er schuldig.
Im Laufe des Jahres 1997 wurde die Lage für den Angeklagten bedrohlich. Er wußte, daß er sich einer Prüfung der Buchführung durch die Zeugen M und A auf Dauer nicht würde entziehen können. Die Verträge mit dem Volkswagenwerk waren zum Ende des Jahres gekündigt. Seinen Kaufpreisanteil an dem neuen Flugzeug konnte er nicht zahlen. Als die F KG Mitte des Jahres einen erhöhten Liquiditätsbedarf aus Fahrzeugfinanzierungen hatte, wagte er nicht mehr, sich an den Zeugen A zu wenden. Dieser hatte sich früher des öfteren bereit gefunden, in solchen Situationen mit kurzfristigen Darlehn auszuhelfen. Stattdessen wandte sich der Angeklagte an die Hausbank der Firma F KG, die Dresdner Bank in N, und erwirkte eine Erhöhung des der Firma eingeräumten Kontokorrentkredites um 300.000,-- DM. Es handelte sich um ein betriebliches Darlehn der F KG, nicht um ein Privatdarlehn des Angeklagten oder ein solches der früheren Firma K KG. Bedient wurde das Darlehn vom betrieblichen Konto der Firma. Als Sicherheit mußte der Angeklagte Grundschulden auf dem Grundstück seines privaten Wohnhauses bestellen bzw. abtreten. Den Zeugen A informierte er über dieses Darlehn nicht. Dieser hätte nach dem Gesellschaftsvertrag zustimmen müssen. Er hatte schon bei früheren Gelegenheiten dem Angeklagten erklärt, daß Bankdarlehn für die Firma F KG erst in Betracht kämen, wenn zwei gute Bilanzen vorliegen würden.
Die Frage, wie es mit den Händlerverträgen mit dem Volkswagenwerk weitergehen sollte, hatte der Angeklagte lange vor sich hergeschoben. Mitte des Jahres wurde das Problem brennend. Der Angeklagte wandte sich Anfang Juli 1997 an die Rechtsanwälte Dr. I und Dr. Z in Q, die ihn in dem Verfahren gegen die Firma S vertreten hatten. Er wußte, daß der Zeuge Dr. I gute Beziehungen zum Volkswagenwerk hatte. Am 7. August 1997 fand ein Gespräch in J am Flughafen statt. Beteiligt waren neben dem Angeklagten und dem Zeugen U die Zeugen Dr. I und Dr. Z und auf Seiten des Volkswagenwerkes die Zeugen L und E. Als maßgebend für die Kündigung der Händlerverträge wurden die mangelnde Erfüllung der Berichtspflicht durch die F KG, aber auch allgemeine Umstellungen in der Händlerstruktur genannt. Dabei spielte (unausgesprochen) auch die Konkurrenzsituation zu dem benachbarten Autohaus W eine Rolle. Die Anwälte hielten die Kündigung für unwirksam. Sie sprachen Schadensersatzsansprüche des Angeklagten an, u.a. weil von Seiten der Firma Audi eine Fortführung des Vertrages angekündigt worden und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Man einigte sich schließlich darauf, die Verträge einmalig um zwei Jahre bis zum 31.12.1999 zu verlängern. Die angebotene Alternative, die Firma F KG als reinen Werkstattbetrieb weiterzuführen, erschien dem Angeklagten nicht gangbar. Allen Beteiligten des Gespräches war klar, daß es um eine endgültige Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma F KG und dem Volkswagenwerk ging. Die Zeugen E und L wiesen ausdrücklich darauf hin, daß eine Verlängerung über den 31.12.1999 hinaus nicht zur Diskussion stehe. Wegen dieser Befristung verzichtete das Volkswagenwerk auf eine an sich erforderliche Vergrößerung der Verkaufsfläche bei der Firma F KG um 25 qm. Möglich ist, daß der Zeuge E bei der Verabschiedung sinngemäß geäußert hat, es gebe noch eine theoretische Chance für die F KG, man könne ja nie wissen. Dem Angeklagten als Kaufmann war jedoch bewußt, daß es sich hierbei um eine Höflichkeitsfloskel handelte und daß sich an eine theoretische Chance keine realistischen Zukunftsplanungen knüpfen ließen. Der Zeuge Dr. I riet dem Angeklagten nach dem Gespräch, schon Vorbereitungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu treffen. Man rechnete mit einer Abfindung von etwa 400.000,— bis 500.000,— DM. Geklärt werden sollte noch, ob das Volkswagenwerk auch in diesem Falle wie bei anderen Händlern einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Bonus zahle. Der Angeklagte unterließ es wiederum, den Zeugen A über dieses Gespräch und die Befristung der Händlerverträge zu unterrichten. Er ließ ihn in dem Glauben, daß es mit den Händlerverträgen keine Probleme gebe und pflegte von „Super-Verträgen" mit dem Volkswagenwerk zu sprechen.
Anfang August 1997 sah sich der Zeuge R, ein Immobilienmakler, an der O-Straße nach einem geeigneten Grundstück für einen Lebensmittelmarkt der Firma Lidl um. Von den angesprochenen Anliegern und Firmen zeigte nur der Angeklagte Interesse. In seiner prekären Situation erschien ihm ein Verkauf des Betriebsgrundstückes zu einem günstigen Preis durchaus erwägenswert. Das Kaufpreisangebot von 1,5 Millionen DM, das ihm der Zeuge R mit Schreiben vom 18. August 1997 übersandte, war ihm jedoch zu gering. Er stellte sich mindestens den doppelten Betrag vor. Er führte die Verhandlungen weiter und veranlaßte den Zeugen U, Ende September 1997 dem Zeugen R Flurkarten über das Grundstück zuzusenden. Als R ihm Anfang Oktober 1997 mitteilte, daß die Firma Lidl einen Kaufpreis von 3 Millionen DM nicht akzeptieren werde, endete der Kontakt. Die Firma Lidl war nur an dem Grundstück interessiert. Die Baulichkeiten waren für sie wertlos.
Bis Mitte des Jahres 1997 wurde der Druck, der von Seiten des Zeugen A auf den Angeklagten ausging, immer stärker. A erkannte, daß der Angeklagte nicht einmal in der Lage war, seinen Anteil an dem neuen Flugzeug zu bezahlen. Der Zeuge H sprach A wiederholt darauf an, daß er offensichtlich von dem Angeklagten betrogen werde. Über einen Geschäftspartner des Angeklagten und des Zeugen A, den Zeugen T, schleuste er den Zeugen P in den Betrieb des Angeklagten ein. Dieser war dort ab Juli 1997 als Verkäufer tätig. H hoffte, von ihm Informationen über interne Betriebsabläufe bei der Firma F KG zu bekommen.
Daß P sich tatsächlich illoyal gegenüber seinem Arbeitgeber verhalten hat, läßt sich jedoch nicht feststellen. Gegenüber dem Zeugen T äußerte H anläßlich eines Gerichtstermines in einer anderen Sache, wenn sich die Unregelmäßigkeiten bei der Firma F bestätigten, werde er die Firma „platt machen".
Der Angeklagte sah inzwischen keine Möglichkeit mehr, die Zeugen A und M noch lange hinzuhalten. Er begann seine Entnahmepraxis zu ändern. Wie bisher Überweisungen vom Firmenkonto auf das Privatkonto vorzunehmen, erschien ihm jetzt zu risikoreich. Stattdessen ging er dazu über, eingenommen Beträge aus Bargeschäften direkt auf das Privatkonto einzuzahlen, um das dortige Debet zu verringern. Dies erschien ihm die letzte Möglichkeit, eine Überprüfung zu erschweren und das Ausmaß einer Entnahmen in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Im Sommer 1997 hatte der Zeuge U schließlich den Abschluß für das Jahr 1994 erstellt. Er leitete ihn zur Prüfung an den Zeugen M weiter. Außerdem fertigte U auf zwei DIN A4 Blättern eine vorläufige Übersicht über die Entnahmen des Angeklagten in den Jahren 1995 und 1996. Für 1995 ermittelte er 400.028,79 DM und für 1996 213.436,10 DM. Der Zeuge A lud auf den 17.09.1997 zu einer Gesellschafterversammlung ein. Er hatte die Aufstellung des Zeugen U einige Tage vorher zur Kenntnis genommen. In der Gesellschafterversammlung, an der der Angeklagte und die Zeugen A, M und U teilnahmen, wurde der von M geprüfte Jahresabschluß für das Jahr 1994 mit einem Verlust von 282.000,00 DM festgestellt. Der Angeklagte hatte zuvor Bedenken gegen die Höhe der von dem Zeugen M vor genommenen Abschreibungen erhoben. Er ließ diese jedoch fallen und sah ein, daß die vorgenommenen Abschreibungen und Rückstellungen in Wahrheit an der untersten Grenze lagen. Danach hielt der Zeuge A dem Angeklagten seine Entnahmen vor. Unter Einrechnung angenommener Entnahmen bis 1994 in Höhe von 331.040,31 DM ermittelte er überschlägig insgesamt 945.000,00 DM bis Ende 1996. Davon setzte er die dem Angeklagten zustehende Vergütung in Höhe von 390.000,00 DM (39 Monate á 10.000,00 DM) ab und addierte - fehlerhaft - 208.000,00 DM als Verlust aus dem Jahre 1994. Insgesamt kam er auf einen Betrag von 763.000,00 DM. Die Zahlen notierte er handschriftlich auf einem der beiden DIN A4 Blätter und präsentierte sie dem Angeklagten. Er war ungehalten und verärgert und sprach von Betrug und Unterschlagung. Der Zeuge M bestätigte das. Dem Angeklagten war klar, daß die Gewinne aus den Jahren 1995 und 1996 im Vergleich zu den Entnahmen viel zu niedrig waren. Da für diese Jahre noch kein Abschluß vorlag, war damit zu rechnen, daß sie durch Abschreibungen und Rückstellungen weiter zurückgeschraubt würden. Die Gewinnsituation für das laufende Jahr 1997 war noch ganz offen. Der Zeuge A hatte keine Zweifel, daß der Angeklagte die unberechtigten Entnahmen in absehbarer Zeit nicht würde zurückführen können. Da er die Firma F an sich für ein gesundes Unternehmen hielt und von der Kündigung der Händlerverträge mit VW nichts wußte, favorisierte er den Plan, die Entnahmen über eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der KG auszugleichen und damit praktisch die Firma zu übernehmen. Der Zeuge M sprach offen aus, daß die Beteiligung des Angeklagten gleich Null sein werde, wenn sein Kapitalanteil durch die Entnahmen aufgezehrt sei. Für den Angeklagten bedeutete dies, daß er allenfalls noch als angestellter Geschäftsführer oder Autoverkäufer in seiner Firma hätte tätig sein kennen. Für eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse benötigte der Zeuge A genaue Zahlen und die Jahresabschlüsse 1995 und 1996. Die erforderlichen Daten aus diesen Jahren sollte der Zeuge U dem Zeugen M zur Prüfung übermitteln.
A drängte auf kurze Fristen. Auf der Rückseite der DIN-A4 Blätter notierte er verschiedene Fristen, wie die 41. und die 45. Kalenderwoche, Der Angeklagte erkannte, daß er sich dem nicht entziehen konnte. Als letzte und äußerste Frist einigten sich der Angeklagte und der Zeuge A auf eine solche von 8 Wochen, gerechnet vom 17.09.1997. Bis dahin sollten der Angeklagte und der Zeuge U das Zahlenmaterial zusammenstellen. A erwartete von der Prüfung durch den Zeugen M die Feststellung höherer Entnahmen, als sich aus der vorläufigen Aufstellung des Zeugen U ergab. Sein Augenmerk galt weiterhin evtl. Prozeß- und Anwaltskosten aus den S-Verfahren. Außerdem hegte er mittlerweile den Verdacht, daß der Angeklagte an ihm vorbei Schwarzgeschäfte getätigt habe.
Der Angeklagte befand sich nach der Gesellschafterversammlung in einer ausweglosen Lage. Es war nur noch, eine Frage der Zeit, bis der Zeuge A von der Beendigung der Händlerverträge mit dem Volkswagenwerk zum 31.12.1999 erfuhr. Die Möglichkeit, ihn nochmals auf zukünftige hohe Gewinne zu vertrösten, war abgeschnitten. Seinen Anteil an dem Flugzeug war er ihm auch noch schuldig. Er hatte keine Hoffnung mehr, in einem Gespräch unter vier Augen mit seinem Fliegerfreund die Sache zu bereinigen. Er verhielt sich nach außen hin passiv und tat alles, daß brauchbare Unterlagen für die Jahre 1995 und 1996 dem Zeugen M innerhalb der gesetzten Frist von 8 Wochen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
Der Zeuge A verlor die Geduld. Er beauftrage den Zeugen M, die Prüfung vor Ort im Betrieb vorzunehmen und sich die erforderlichen Unterlagen selbst aus der Buchhaltung zu beschaffen. Mit Schreiben vom 17.11.1997, das dem Angeklagten per Fax, per Brief und per Einschreiben mit Rückschein, zuging, berief er eine außerordentliche Gesellschafterversammlung auf den 5, Dezember 1997 ein. Das Schreiben hatte der Zeuge H verfaßt. Als Tagesordnungspunkte waren unter anderem die Jahresabschlußbesprechung 1995 und 1996 und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (Eigenkapital, Investitionen, Ertragslage einschließlich Bericht zur aktuellen Lage per 30, Oktober 1997) genannt. Am 18.11.1997 kam der Zeuge M in den Betrieb F, um mit der Prüfung der Unterlagen zu beginnen. Er hatte bis dahin mit dem Angeklagten persönlich noch nicht viel Kontakt gehabt. Auf das Schreiben vom 17.11.1997 sprach er ihn jedoch an und machte ihn darauf aufmerksam, daß es der Diktion nach von dem Zeugen H stamme. Er sagte dem Angeklagten klipp und klar, ob er wisse, daß die Einschaltung von H die Firmenübernahme bedeute. Der Angeklagte hatte daran ebenfalls keinen Zweifel. In einem Passus des Schreibens ging es darum, daß sich A in der Gesellschafterversammlung durch eine Person vertreten lassen oder eine solche zur Unterstützung mitbringen wollte, die nicht der beruflichen Verschwiegenheit unterlag. Damit konnte nur der Zeuge H gemeint sein. Dem Angeklagten war bekannt, daß H, dem Verbindungen zum Rotlichmillieu nachgesagt wurden, eine harte Linie fuhr und wenig Sympathien für ihn hegte. Wenn A die Sache H übertragen hatte, gab es für ihn, den Angeklagten, keine Chance mehr.
Der Zeuge M wurde für seine Prüfungstätigkeit in dem sogenannten Schulungsraum untergebracht. Es handelte sich um einen abgetrennten, innenliegenden verschließbaren Raum im hinteren südwestlichen Teil der Werkstatt. Der unscheinbare Raum war mit etwa 24 m2 relativ klein und einfach möbliert (ein Tisch, Schrank und Stühle). Der Zeuge nahm aus der Buchhaltung EDV- Listen und verschiedene Ordner mit Rechnungsbelegen mit. Die EDV-Listen waren Originale, die M am Freitag zuvor hatte ausdrucken lassen. Sie waren jederzeit reproduzierbar. Bei den Rechnungsbelegen handelte es sich ganz überwiegend um Kopien. Außerdem standen dem Zeugen in dem Schulungsraum sein privater Rechner und persönliche Aufzeichnungen zur Verfügung, die er im Laufe seiner zurückliegenden Tätigkeit über die Firma F angefertigt hatte. Am ersten Tag konnte er sich nur einen allgemeinen Überblick verschaffen. Konkrete Ergebnisse lagen noch nicht vor. Er beendete seine Tätigkeit gegen 17.00 Uhr. Die Unterlagen ließ er in dem Schulungsraum zurück. Er sorgte dafür, daß der Raum verschlossen wurde. In seinem Beisein schloß der Zeuge U den Raum ab und legte den Schlüssel in den Tresor. Dadurch sah der Zeuge M die Unterlagen ausreichend gesichert.
Für den Angeklagten gab es keinen Zweifel, daß die Prüfungstätigkeit des Zeugen M der Vorbereitung der Firmenübernahme durch den Zeugen A diente. Diese würde aller Voraussicht nach auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 05.12.1997 stattfinden. Eine Möglichkeit, die Übernahme abzuwenden, sah der Angeklagte nicht mehr. Er verfügte über keine privaten Finanzmittel, um die unberechtigten Entnahmen zurückzuführen. Das Betriebsgrundstück und sein privates Wohnhaus waren hoch belastet. Zwar war die Ertragslage der Firma F KG nicht schlecht. Da die Händlerverträge mit Volkswagen jedoch definitiv zum 31.12.1999 ausliefen, hatte die Firma keine Zukunft mehr. Der Angeklagte konnte sich nicht mit dem Gedanken abfinden, daß das von seinem Vater gegründete Familienunternehmen in fremde Hände überging, er selbst allenfalls noch als angestellter Geschäftsführer oder Autoverkäufer geduldet würde und möglicherweise der ihm auch persönlich unsympathische Zeuge H in Zukunft das Sagen hätte. Diesem war zuzutrauen, daß er die Unterschlagungen in G publik machte und den Ruf des Angeklagten als seriösen Geschäftsmann zerstörte. Das persönliche Verhältnis zu seinem Fliegerfreund A war schon sehr belastet; wenn dieser von dem Auslaufen der Händlerverträge erfuhr, mußte der Angeklagte ein weiteres Mal als Lügner vor ihn hintreten.
In dieser verzweifelten Lage entschloß sich der Angeklagte, seinen Betrieb in Brand zu setzen. Er wollte einen Versicherungsfall vortäuschen und die für den Betrieb vereinbarten Versicherungssummen erlangen. Es bestand eine Gebäudefeuerversicherung bei der WW-Versicherungsanstalt mit einer Versicherungssumme von etwa 2,7 Millionen DM {bei Wiederaufbau), eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei der PP-Versicherung in Höhe von 2,3 Millionen DM und eine Inventarversicherung in Höhe von etwa 1,6 Millionen DM. Den ebenfalls versicherten Fahrzeugbestand brauchte er bei einem Brandschaden nicht mehr zu verkaufen. Ein Großteil seiner laufenden Finanzierungskosten bei der VAG-Bank wäre sofort beglichen gewesen. Insgesamt rechnete der Angeklagte mit Versicherungslei- stungen in Höhe von etwa 6,6 Millionen DM. Der Erlös bei einem regulären Verkauf des Betriebsgrundstückes wäre weit weniger gewesen, wie er aus dem Angebot des Zeugen BB erfahren hatte. Werthaltig war im wesentlichen nur das Grundstück; Interessenten für das Gebäude und das Inventar zu finden, war sehr schwierig. Der Angeklagte rechnete sich aus, daß er mit der Versicherungssumme den Zeugen A auszahlen konnte, dessen Forderung nebst Zinsen sich auf etwa 3 Millionen DM belief. Die Belastungen auf dem Betriebsgrundstück würden wegfallen. Es wäre noch eine beträchtliche Summe übrig geblieben, um gegebenenfalls wieder aufzubauen. Die Versicherungssumme für den Wiederaufbau war auch dann, fällig, wenn man eine andere Nutzung vorgenommen, z.B. anstatt eines Autohauses einen Lebensmittelmarkt errichtet hätte. Entscheidend war für den Angeklagten der Gedanke, daß er nach der Auszahlung des Zeugen A wieder „Herr im eigenen Hause" gewesen wäre. Er hätte allein entscheiden können, was er mit dem dann unbelasteten Grundstück und der überschießenden Versicherungssumme machte.
Daneben bot ein Brand die Möglichkeit, unter das Thema der Veruntreuungen einen Schlußstrich zu ziehen. Deshalb wollte der Angeklagte dafür sorgen, daß auch der Schulungsraum, in dem der Zeuge M mit dem Prüfungen begonnen hatte, ausbrannte. Er wußte, daß M dort für die Prüfung wichtige persönliche Unterlagen und Aufzeichnungen zurückgelassen hatte. Da er sich selbst um die Buchhaltung wenig kümmerte, nahm er an, daß M wichtige Originalbelege in den Schulungsraum verbracht harnte. Er rechnete zwar nicht damit, daß eine Fortsetzung der Prüfung durch ein Verbrennen dieser Unterlagen unmöglich würde, wohl aber damit, daß es zu erheblicher; Erschwernissen käme. Er glaubte, daß der Zeuge A nach der veränderten wirtschaftlichen Lage nach einem Brand das Interesse an der Überprüfung verlieren und sich mit einer Ausgleichung zufrieden geben würde.
Für die versicherungstechnische Abwicklung schien es dem Angeklagten am einfachsten, den Brand als Folge eines technischen Defektes zu kaschieren. Das Ausbringen von Brandbeschleunigern im Werkstattbereich war naheliegend, da dort sowieso brennbare Flüssigkeiten vorhanden waren. Dem Angeklagten war bekannt, daß am Abend noch ein Pkw Audi A 8 mit einer leeren Batterie in die Werkstatt gebracht worden war. Man hatte ein Batterieladegerät eingesetzt, das noch am Fahrzeug stand. Es war sinnvoll, einen gewissen Verdacht auf dieses Fahrzeug mit einem vermutlichen elektrischen Defekt als Ursache der Brandentstehung zu lenken. Vermieden werden mußten dagegen Hinweise auf eine Brandstiftung, insbesondere Spuren eines Einbruches oder einer sonstigen Gewaltanwendung.
Dem Angeklagten war klar, daß ein im Werkstattbereich mit größeren Mengen von Brandbeschleunigern gelegtes Feuer auf das gesamte Gebäude übergreifen würde, auch auf den Bürotrakt, über dem sich die Wohnung seiner Mutter befand. Der Bürotrakt lag im nordöstlichen Teil des Gebäudes und war durch eine Mauer, im Erdgeschoß nur durch eine niedrige Mauer und eine bis an die Decke reichende Glaswand, von der Werkstatt getrennt. In der Werkstatt gab es viel brennbares Material, wie Reifen und Autos. Es war mit einer erheblichen Hitzeentwicklung zu rechnen.
Der Angeklagte erkannte, daß sich das Feuer nicht von dem Bürotrakt und der Wohnung seiner Mutter fernhalten ließ. Er nahm jedoch an, daß es längere Zeit dauern würde, bis der Brand auf diesen Gebäudeteil übergriff. Zur Wohnung der Mutter gehörte ein Dachgarten bzw. Wintergarten mit einer Betonplatte, die über dem Werkstattbereich lag. Diese konnte das Feuer eine Zeitlang aufhalten. Der Angeklagte, der ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter hatte, rechnete damit, daß diese durch Brandgeräusche und den Lichtschein frühzeitig auf die Gefahr aufmerksam würde und genug Zeit hätte, um sich in Sicherheit zu bringen. In dem Bürotrakt selbst sollte kein Brandbeschleuniger ausgebracht werden, insbesondere nicht in der unter der Wohnung der Mutter befindlichen Buchhaltung, obwohl dort den Angeklagten belastende Unterlagen viel gründlicher vernichtet worden wären als in dem Schulungsraum. Daß ein gewisses Restrisiko für seine Mutter verblieb, verdrängte der Angeklagte angesichts der ihm ausweglos erscheinenden Situation. Die Mutter zum Zeitpunkt des Brandes unter einem Vorwand außer Haus zu bringen, wagte er in der Kürze der Zeit nicht, weil das den Verdacht auf ihn hätte lenken können.
Der Angeklagte wollte seinen Betrieb möglichst schnell in Brand setzen, um eine weitere Prüfungstätigkeit des Zeugen M zu unterbinden und seine katastrophale Lage zu beenden. Das Gespräch mit M über das Schreiben vom 17.11.1997 hatte ihm unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß keine Zeit mehr zu verlieren war. Er mußte verhindern, daß M auch nur zu ersten Zwischenergebnissen gelangte. Die Nacht auf den 19.11.1997 war die nächste Gelegenheit. Selbst wollte er das Feuer nicht legen, weil ihm dies zu gefährlich und zu risikoreich erschien. Die in seinem Haus lebenden Mieter hätten es wahrscheinlich bemerkt, wenn er spät nachts noch weggefahren und/oder zurückgekommen wäre. Er entschloß sich, eine unbekannt gebliebene Person mit der Brandstiftung zu beauftragen, Diese sollte eine Außentür zum Betriebsgebäude öffnen, ohne das Schloß zu beschädigen, und im Werkstattbereich großflächig Brandbeschleuniger verteilen. Eine größere Menge sollte sie über dem Audi A 8 ausgießen, um diesen als möglichen Ursprung des Brandes darzustellen. Der Angeklagte wies die Person an, auch in den Schulungsraum Brandbeschleuniger einzubringen. Damit alles so aussah wie am Abend zuvor, sollte sich der Schulungsraum anschließend wieder in verschlossenem Zustand befinden. Das Gebäude sollte die Person regulär durch eine Außentür verlassen, ohne daß Spuren von Gewaltanwendung zu erkennen waren.
Der Angeklagte wollte den Abend und die Nacht wie üblich zu Hause verbringen. ln seinem Bekanntenkreis wußte man, daß er die Woche über abends nicht ausging, sondern nach der Arbeit am liebsten allein zu Hause war, um sich zu erholen. Eine Einladung zu einer Geburtstagsfeier hatte er dieser Gewohnheit entsprechend einige Tage vorher abgelehnt. Sich für die Brandnacht ein besonderes Alibi zu verschaffen, erschien ihm nicht opportun. Durch ein Abweichen von seiner gewöhnlichen Lebensgestaltung hätte er sich eher verdächtig gemacht.
Am Abend des 18.11.1997 verließ der Zeuge KK, einer der Werkstattmeister, als letzter der Mitarbeiter aus der Werkstatt gegen 17.40 Uhr den Betrieb. Ihm oblag die „Endkontrolle" der Türen, die jeden Abend in 14-tägigem Wechsel durchgeführt wurde. Nachdem es in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen war, nahm man diese Kontrolle sehr genau. Der Zeuge stellte fest, daß sämtliche Türen und Einfahrtstore verschlossen waren. Alle Außentüren waren an ein zentrales Schlüsselsystem angeschlossen; die Tür zum Aufenthaltsraum ließ sich allerdings nur von innen öffnen. Nach dem Rundgang verließ der Zeuge das Gebäude durch den Bürotrakt im nordöstlichen Teil des Grundstückes. Die dortige Eingangstür verschloß er ebenfalls. Zu dieser Zeit ging der Verkauf noch weiter. Der Angeklagte und die im Verkauf tätigen Zeugen EE und OO waren noch anwesend. Als letzter von ihnen verließ der Angeklagte zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr das Gebäude. Er ging durch die Tür des Verkaufsbereiches und verschloß diese. Zuvor hatte er noch Besuch von seinem Sohn bekommen. Bis gegen 20.00 Uhr war die als Putzfrau tätige Zeugin GG in den Räumlichkeiten der Firma F. Sie benutzte die Eingangstür im Bürotrakt. Sie verschloß die Tür beim Weggehen.
Zwischen 23.00 Uhr und 23.15 Uhr lieferte der Zeuge II mit einem Transporter Fahrzeuge an und stellte sie auf den Hof der Firma F. Die Schlüssel und Papiere warf er verabredungsgemäß in den Briefkasten. In das Gebäude kam er nicht.
Im Laufe der Nacht betrat die von dem Angeklagten mit der Brandstiftung beauftragte Person (es können auch mehrere Personen gewesen sein) durch eine der Außentüren das Betriebsgebäude. Die Person öffnete die Tür so, daß Beschädigungen am Schloß nicht festzustellen waren. Möglicherweise benutzte sie einen regulären Schlüssel oder einen Nachschlüssel. In großen Teilen der Werkstatt vergoß sie großflächig und landkartenförmig eine brennbare Flüssigkeit. Es bildeten sich neun scharfkantig abgegrenzte Lachen. Das von außen einsehbare Ersatzteillager, die verglaste Ausstellungshalle und die Verkaufsräume sparte sie aus, ebenso den Büro- und Wohntrakt. Besonders intensiv vergoß sie Brandbeschleiniger an dem Audi A 8. Es kann sich insgesamt um etwa 15 bis 20 Liter Brandbeschleuniger, z.B. Benzin, gehandelt haben. Weisungsgemäß öffnete die Person die verschlossene Tür zum Schulungsraum auf die gleiche Weise, wie sie die Außentür geöffnet hatte, ohne das Schloß zu beschädigen. Im Schulungsraum verteilte sie ebenfalls Brandbeschleuniger. Danach verschloß sie die Tür. Die Zündung erfolgte ohne Zündverzögerer durch ein sogenanntes „offenes Feuer", wie ein Streichholz, ein Feuerzeug oder einen Fidibus. Der Ort der Zündung lag im östlichen Teil der Werkstatt, wahrscheinlich im Bereich der Verbindungstür zwischen Werkstatt und Bürotrakt. Dort war später ein ausgeprägter Brandtrichter an der Wand zum Bürotrakt zu erkennen. Die unbekannte Person hatte brennbare Flüssigkeit bis fast an diesen Durchgang heran vergossen. Eine Zündung an dieser Stelle ermöglichte es ihr, das Gebäude durch den Bürotrakt zu verlassen, ohne sich selbst zu gefährden. Durch den in der gesamten Werkstatt verteilten Brandbeschleuniger kam es zu einer schnellen Durchzündung. Der Brand breitete sich innerhalb weniger Minuten innerhalb der Werkstatt von Osten nach Westen aus. Die in der Werkstatt stehenden Autos brannten aus und nährten als zusätzliche Brandlast das Feuer. Die Scheiben eines oberhalb der Werkstatt verlaufenden Lichtbandes zerbarsten teilweise. Das Dach brannte durch und die Dachkonstruktion der Werkstatt stürzte ein. Der Schulungsraum brannte aus. Das Feuer griff auf den Wohn- und Bürotrakt über. Der Büroraum im Erdgeschoß, der nur durch eine niedrige Trennmauer und eine Glaswand von der Werkstatt getrennt war, brannte aus. Der Wintergarten vor dem Wohnzimmer der Zeugin NN, der Mutter des Angeklagten, fing Feuer; die balkonartige Betonplatte, auf der sich der Wintergarten befand, brach weg und stürzte in die Werkstatt. Die Türanlage zwischen Wohnzimmer und Wintergarten verbrannte. In der übrigen Wohnung entstanden nur geringe Brandschaden.
Als erster kam der Zeuge LL zu der Brandstelle, der mit seinem Taxi an der Firma F vorbeifuhr. Er verständigte gegen 1.10 Uhr über Handy die Leitstelle. An der Brandstelle hielt er an und stieg aus. Er beobachtete, daß sich der Brand gegen die Windrichtung von links nach rechts, d.h. von Osten nach Westen, ausbreitete und kurz danach Flammen etwa 2 bis 3 m aus dem Dach schlugen. Etwa zeitgleich wurden die Zeugen CC und JJ auf den- Brand aufmerksam, die an der Pforte der hinter der Firma F liegenden Justizvollzugsanstalt Dienst taten. Sie verständigten die Feuerwehr. Hinter der Fensterreihe, d.h. dem Lichtband unter dem Dach der Werkstatt, erkannten sie einen Feuerball, der sich zuerst in der Nähe des Bürotraktes bzw. in der Mitte der Werkstatt befand. Das Feuer lief in westlicher Richtung „am Dach entlang". Ungefähr gegen 1.15 Uhr erschienen die Zeugen DD und QQ mit ihrem Streifenwagen am Brandort. Sie hatten zuvor einen Einsatz in die HH-Straße gefahren und dort die Meldung empfangen. Sie waren gegen 1.00 Uhr schon einmal an der Firma F vorbeigefahren. Ihnen war ein dunkler Pkw-Kombi aufgefallen, der am Seitenstreifen der N-Straße zwischen der Firma F und der benachbarten Firma Europcar stand. In dem Auto saß eine Person. Den Zeugen erschien dies etwas ungewöhnlich, weil dort normalerweise um diese Zeit keine Fahrzeuge parkten. Sie wollten vorsichtshalber das Kennzeichen abfragen (es soll sich um einen Pkw Mercedes mit einem AA Kennzeichen und der Buchstabenkombination MK oder KM gehandelt haben), kamen jedoch durch einen anderen Einsatz darüber hinweg. Bei der Rückkehr zum Brandort war das Auto nicht mehr da. Der Zeuge DD ging um das Gebäude herum. Von der Böschung zum Autohaus W her konnte er durch das Lichtband in die Halle sehen. Er stellte fest, daß es im westlichen Teil der Werkstatt noch nicht brannte. Ihm kam der Gedanke, daß die dort stehenden Autos vielleicht noch gerettet werden könnten. In dem Lichtband befand sich eine zerbrochene Scheibe. Die Zacken des Glases befanden sich noch in der Öffnung. Für den Durchstieg eines Menschen reichte der Platz nicht aus. Die Mutter des Angeklagten war mittlerweile durch ein lautes Geräusch aufgewacht. Durch das Fenster sah sie Feuer. Ihr blieb genügend Zeit, um sich vollständig anzukleiden. Sie benachrichtigte telefonisch die Feuerwehr und versuchte danach vergeblich ihren Sohn anzurufen. Anschließend verließ sie das Gebäude durch das Treppenhaus des Bürotraktes. Sie wurde durch den Brand nicht verletzt.
Der Angeklagte reagierte zuhause nicht auf das Klingeln des Telefons und der Hausschelle. Er meldete sich erst, als Polizeibeamte gegen 01:30 Uhr gegen sein Schlafzimmerfernster klopften. Im Anschluß daran begab er sich zur Brandstelle.
Der Zeuge A erfuhr am nächsten Morgen von dem Brand. Er telefonierte mit dem Zeugen M. Er war entsetzt, als dieser ihm mitteilte, daß er sämtliche Unterlagen in dem Schulungsraum zurückgelassen hatte. Er machte ihm deswegen heftige Vorwürfe.
Nach der Zerstörung des Betriebes durch den Brand - der Schaden belief sich etwa auf 5.000.000,00 DM - wurde der Betrieb zuerst provisorisch weitergeführt. Man überlegte von neuem, wie es weitergehen solle. Alle Möglichkeiten wurden nochmals durchgespielt. Schließlich gab der Zeuge A, wie vom Angeklagten vorhergesehen, sein Ziel, die Firma F zu übernehmen, auf. Er wollte die Auseinandersetzung und die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage und des dem Angeklagten gewährten Darlehens mit Zinsen. Eine von dem Zeugen M entworfene Auseinandersetzungsvereinbarung kam jedoch nicht zustande.
Der Angeklagte meldete den Brandschaden seinen Versicherungen. Er stellte Unterlagen zur Bezifferung seiner Ansprüche zusammen. Die Ursache des Brandschadens verschwieg er. Er wußte, daß er keinen Anspruch auf die Versicherungssumme hatte, da er die Brandstiftung selbst veranlaßt hatte. Er nahm an, daß die Wahrheit nicht herauskommen und er die Entschädigungsleistungen von den Versicherungen erhalten werde. Wegen des aufkommenden Verdachtes auf Brandstiftung erbrachten die Versicherungen jedoch keine Leistungen.
III.
Der Angeklagte hat die oben angeführten Privatentnahmen auch der Hohe nach eingeräumt. Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, der Zeuge A sei mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen. Man habe es nur versäumt, dieses schriftlich zu machen. Daß er mit den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen 10.000,00 DM pro Monat nicht hinkomme, habe A gewußt. Die Entnahmen hätten später mit seinen Anteilen am Gewinn verrechnet werden sollen. Bei Zugrundelegung einer normalen betriebswirtschaftlichen Abschreibung würden die Entnahmen durch die erzielten Gewinne gedeckt. Der Zeuge M habe zu hohe Abschreibungen und Rückstellungen vorgenommen und dadurch die Gewinnsituation künstlich verschlechtert. Das Darlehn im Jahre 1997 bei der Dresdner Bank über 300.000,— DM habe er privat aufgenommen und in die Firma eingebracht. Er habe angenommen, daß das Volkswagenwerk letztlich doch bereit gewesen sei, die Händlerverträge über den 31.12.1999 hinaus fortzusetzen. Mit dem Brand am 19.11.1997 habe er nichts zu tun. Er habe zu Hause fest geschlafen und weder das Telefon noch die Hausschelle gehört. Erst durch das Klopfen der Polizeibeamten sei er wach geworden. Wenn es sich um Brandstiftung gehandelt habe, kämen verschiedene andere Personen als Täter in Betracht. Vor dem Brand habe es geschäftlichen Ärger mit einer Firma UU gegeben. Einige Tage vor dem 19.11.1997 sei es zu Sachbeschädigungen auf seinem Betriebsgrundstück und bei der Firma X des Zeugen A gekommen. Bei dem Zeugen RR in MM, einem anderen Geschäftspartner der Firma UU, habe es ebenfalls gebrannt. In der JVA habe er, der Angeklagte, einen Hinweis bekommen, wonach ein gewisser SS zusammen mit einer Freundin den Brand gelegt habe. Auftraggeber sei eine Person gewesen, bei der es sich um den Zeugen H handeln könne. Dieser habe schon früher damit gedroht, die Firma F „platt zu machen".
IV.
Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Die Kammer ist davon überzeugt, daß sich das Geschehen den Feststellungen entsprechend abgespielt hat.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zulässigen Privatentnahmen hat der Angeklagte nicht in Abrede gestellt. Die Sachverständigen ZZ und AA, deren Zuverlässigkeit und Sachkunde außer Zweifel stehen, haben für die Jahre 1995 und 1996 Beträge ermittelt, die mit der früheren Aufstellung des Zeugen U übereinstimmen. Für die Jahre 1993 und 1994 besteht zwar zwischen den Zahlen der Sachverständigen und denen des Zeugen U eine Differenz; diese erklärt sich aber daraus, daß U das Rumpfgeschäftsjahr 1993 und das Jahr 1994 vermischt hat. Die von Oktober bis Dezember 1993 festgestellten Entnahmen hat der Angeklagte zugegeben. Für 1994 haben die Sachverständigen, was für den Angeklagten günstig ist, keine unzulässigen Entnahmen, sondern Minderentnahmen in Höhe von etwa 8.000,— DM errechnet.
Die Behauptung des Angeklagten, der Zeuge A sei mit den überhöhten Entnahmen einverstanden gewesen, ist widerlegt. Dagegen sprechen schon der schriftliche Gesellschaftsvertrag und die Zusatzvereinbarung, die das Gegenteil besagen. Eine abweichende mündliche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und A hat es nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Die Zeugen M und A haben überzeugend bekundet, daß A mit den Anfang 1994 festgestellten Entnahmen in dem Rumpfgeschäftsjahr 1993 nicht einverstanden war und der Angeklagte diese vollständig und kurzfristig zurückführen sollte. Ein generelles Einverständnis mit Privatentnahmen in unbestimmter und damit unbegrenzter Höhe wäre aus kaufmännischer Sicht für den Zeugen A mit unkalkulierbaren Risiken verbunden gewesen. Auch die Freundschaft zu dem Angeklagten bietet keinen Grund, warum er sich auf ein solches Risiko hätte einlassen sollen. Nach der Feststellung der ersten unzulässigen Entnahmen hat der Angeklagte alles versucht, die Buchhaltungsdaten der Firma F KG vor dem Zeugen A zu verbergen. Er hat nicht nur diesen ständig hingehalten und vertröstet, sondern auch die Kündigung der Händlerverträge mit dem Volkswagenwerk wegen der unterlassenen Berichtspflicht in Kauf genommen. Als der Zeuge A in der Gesellschafterversammlung vom 17.09.1997 seine große Verärgerung über die Entnahmen des Angeklagten zum Ausdruck brachte, hat dieser sich, wie auch die Zeugen U und M bekundet haben, sehr bedeckt gehalten und nicht etwa auf ein angebliches Einverständnis mit den Entnahmen hingewiesen.
Eine im Rahmen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigende rückwirkende Genehmigung aller Entnahmen durch A hat nicht stattgefunden. Die Anfang 1994 in Aussicht gestellte rückwirkende Genehmigung der 93er Entnahmen stand unter dem Vorbehalt, daß die Entnahmen vollständig zurückgeführt würden. Am 16. Februar 1998 gab der Zeuge A eine schriftliche Erklärung ab, wonach er rückwirkend die von dem Angeklagten getätigten Entnahmen „zu Lasten seines Kapitalkontos" unter Vorbehaltung seiner zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist der F KG auf Rückführung und gegebenenfalls Auseinandersetzung genehmige. In seiner Vernehmung hat der Zeuge dazu erklärt, daß die Genehmigung sich nur auf Entnahmen beziehen solle, die durch den 50 %igen Anteil des Angeklagten an einem festgestellten Gewinnüberschuß der Firma abgedeckt seien. Dies habe der Passus „zu Lasten seines Kapitalkontos" zum Ausdruck bringen sollen. Entnahmen, die über den Gewinnanteil des Angeklagten hinausgingen, sollten nicht als genehmigt gelten. Diese Erläuterung der (mißverständlichen) schriftlichen Erklärung ist nachvollziehbar und plausibel. Der Zeuge hatte im Februar 1998 nach der Verhaftung des Angeklagten keine Veranlassung, plötzlich sämtliche Entnahmen rückwirkend zu genehmigen.
Der Angeklagte hat den Schaden durch Einzahlungen und die auf ihn entfallenden Gewinnanteile nür in Höhe von 276.500,00 DM wiedergutgemacht. 1997 hat er 50.000,00 DM aus einer Lebensversicherung eingezahlt. Für 1994 ergibt sich als Saldo eine „Minderentnahme" von etwa 8.000,00 DM, Von dem erzielten Gewinn sind ihm nach seinem Beteiligungsverhältnis 50 % gutzubringen. Der festgestellte Gewinn betrug für das Rumpfgeschäftsjahr 1993 64.000,00 DM. Für die Jahre 1995 und 1997, für die es kein festgestellten Bilanzen gibt, haben die Sachverständigen ZZ und AA einen geschätzten Gewinn von 111.000,00 DM bzw. 433.000,00 DM ermittelt. Für das Jahr 1996, das nach früheren Angaben des Zeugen U lediglich ausgeglichen war, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls einen Gewinn von 111.000,00 DM zugrunde gelegt. Höhere Gewinne für die Jahre 1995 bis 1997 sind nicht festzustellen. Die Kammer folgt dem Gutachten der Sachverständigen ZZ und AA. Diese haben die Buchführungsunterlagen, soweit sie noch vorhanden waren, sorgfältig ausgewertet und ihr Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei erstattet. Zugunsten des Angeklagten sind eventuelle Rückstellungen und Abschreibungen, die bilanzmäßig erforderlich wären, nicht berücksichtigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß es Erkenntnisquellen gibt, über die die Sachverständigen nicht verfugen, liegen nicht vor. Gegenzurechnen ist der bilanzmäßig festgestellte Verlust für das Jahr 1994 in Höhe von 282.000,00 DM, an dem sich der Angeklagte ebenfalls mit 50 % beteiligen muß. Zwar kann dieser Verlust steuerlich auf mehrere Jahre verteilt werden; bei der hier vorgenommenen Berechnung zu Gunsten des Angeklagten spielt dieser Umstand jedoch keine Rolle. Der Verlust ist in der Gesellschafterversammlung vom 17.09.1997 festgestellt und von dem Angeklagten anerkannt worden. Die bilanzmäßige Feststellung läßt sich nicht mit der schon damals von dem Angeklagten vorgebrachten Behauptung erschüttern, der Zeuge M habe zu hohe Abschreibungen und Rückstellungen vorgenommen. Der Angeklagte hat in der Gesellschafterversammlung vom 17.09.1997 - wie der Zeuge M zur Überzeugung der Kammer ausgeführt hat - eingesehen, daß die Abschreibungen und Rückstellungen vielmehr an der untersten Grenze lagen. Insgesamt ergeben sich für 1993 bis 1997 Gewinne von 437.000,00 DM. Der Anteil des Angeklagten beträgt 218.500,00 DM. Zzgl, der anfangs genannten Beträge von
50.000,00 DM und 8.000,00 DM ergeben sich 276.500,00 DM. Der 1997 bei der Dresdner Bank aufgenommene Kredit über 300.000,00 DM ist keine Einzahlung des Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung. Nach der Aussage des Zeugen VV, der bei der Dresdner Bank die Verhandlungen mit dem Angeklagten geführt hat, handelte es sich um einen betrieblichen Kredit an die Firma F KG. Grund für die Kreditaufnahme war ein akuter Liquiditätsbedarf der Firma. Bedient wurde der Kredit vom Firmenkonto. Der Angeklagte hat sich persönlich nur dadurch beteiligt, daß er sein privates Wohngrundstück als Sicherheit zur Verfügung stellte.
Der Angeklagte ist auch der Brandstiftung überführt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen YY ist der Brand vorsätzlich gelegt worden. Eine technische Ursache oder ein Blitzschlag scheiden aus. Die flächigen, landkartenförmigen und scharfkantigen Spuren auf dem Fußboden lassen erkennen, daß in der Werkstatt und im Schulungsraum großflächig brennbare Flüssigkeit verteilt worden ist. Diese Flüssigkeit kann nicht zufällig aus einem Fahrzeugtank oder anderen Behältnissen in der Werkstatt ausgelaufen sein. Sie wäre auf diese Weise nicht in den Schulungsraum gelangt, dessen Fußboden höher lag als der der Werkstatt. Das Oxidations- und Spurenbild an den Fahrzeugen zeigt, daß ein Auto als Brandursache nicht in Betracht kommt. Der Sachverständige hat namentlich den in der Werkstatt stehenden Audi A 8 und einen VW-Bulli, der sich offenbar von selbst bewegt hat, sorgfältig überprüft. Die Bewegung des VW-Bulli läßt sich dadurch erklären, daß es infolge des Brandes in dem Fahrzeug zu einem Kurzschluß gekommen ist.
Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Brandlegung. Er befand sich am 18.11.1997 in einer verzweifelten Situation. Nach der Aufdeckung seiner Privatentnahmen auf der Gesellschafterversammlung vom 17.09.1997 stand eine Übernahme seiner Firma durch den Zeugen A bevor. Der Zeuge M hatte am 18.11.1997 mit der Prüfung begonnen, um das für die Übernahme erforderliche Zahlenmaterial zusammenzustellen. Diese sollte offenbar auf der für den 05.12.1997 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung vollzogen werden. Die Einberufung dieser Gesellschafterversammlung, die er zu Recht dem Zeugen H zuschrieb, hatte der Angeklagte am Tage zuvor erhalten. Er sah schon vorher keine Möglichkeit mehr, sich noch irgendwie mit seinem Fliegerfreund A „unter vier Augen" zu verständigen. Das Auslaufen der Händlerverträge mit dem Volkswagenwerk hatte er diesem immer noch nicht mitgeteilt. Daß keine realistische Chance für eine Verlängerung der Verträge bestand, haben die Zeugen Dr. I, Dr. Z, E und L übereinstimmend ausgesagt. Ein Brandschaden gab dem Angeklagten die Möglichkeit, die Firmenübernahme durch A abzuwenden und sich durch die Versicherungssummen finanziell zu sanieren. Außerdem hoffte er, auf diese Weise das Thema der Veruntreuungen abschließen zu können. Daher legte er besonderen Wert darauf, daß auch der Schulungsraüm ausbrannte.
Wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Dezember 1997 angegeben hat, nahm er an, daß der Zeuge M dort neben seinen persönlichen Aufzeichnungen auch wichtige Geschäftsakten im Original aus der Buchhaltung abgelegt hatte. Da er sich selbst wenig um die Buchhaltung kümmerte, wußte er nicht, daß es sich im Wesentlichen um Kopien und EDV-Ausdrucke handelte.
Der Zeitpunkt und die Art der Brandlegung entsprachen der Interessenlage des Angeklagten. Die am 17.11.1997 eingetroffene Ladung zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zeigte ihm, daß die Zeit drängte. Der Zeuge M hatte am 18.11.1997 mit der Prüfung begonnen und ihn auf das Eingreifen H hingewiesen. Der Angeklagte mußte handeln, bevor M mit der Prüfung fertig war oder zu aussagekräftigen Zwischenergebnissen gelangte. Der Brand ist von innen gelegt worden. Der Täter hat keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens hinterlassen. Die von dem Zeugen DD entdeckte zerbrochene Scheibe im Lichtband der Werkstatt hat mit der Brandstiftung nichts zu tun. Die vorhandene Öffnung hätte nicht ausgereicht, damit ein Mensch ein- oder aussteigen konnte. Vielmehr hat die von dem Angeklagten beauftragte Person die Türen zum Betriebsgebäude und zum Schulungsraum geöffnet, ohne die Schlösser zu beschädigen, und den Schulungsraum wieder abgeschlossen. Teile des Schlosses zum Schulungsraum wurden nach dem Brand gefunden. Der Sachverständige YY hat festgestellt, daß umgeschlossen war, das Schloß sich während des Brandes im verschlossenen Zustand befand. Technisch möglich ist, daß nach Verlassen des Raumes abgeschlossen wurde, daß man die Tür aufgehebelt hat oder daß der Täter die in der Tür befindliche Glasscheibe eingeschlagen und durch die Öffnung in den Raum eingestiegen ist. Da die Tür vollständig verbrannt ist und Glasscherben nicht gefunden wurden, ist eine endgültige Klärung aus gutachterlicher Sicht nicht möglich. Plausibel erscheint nur die erste Möglichkeit. Da die unbekannte Person ohne Gewaltanwendung in den Betrieb gekommen ist, liegt es nahe, daß sie auch die Tür zum Schulungsraum auf entsprechende Weise geöffnet hat. Für einen vom Angeklagten beauftragen Brandstifter fügt sich das in das Bild der Tat. Ein anderer Brandstifter hätte schon kein Motiv gehabt, in den Schulungsraum einzudringen. Um keine Schwierigkeiten mit den Versicherungen, zu bekommen, sollte nichts auf Brandstiftung hindeuten. Bei dem Audi A 8 wurde relativ viel Brandbeschleuniger vergossen, um den Verdacht auf dieses Fahrzeug zu lenken. Wen der Angeklagte mit der Brandlegung beauftragt hat, hat sich nicht feststellen lassen. Daß er Kontakte zum kriminellen Milieu unterhielt, ist nicht anzunehmen. Eine Person, die die Tat ausführte, kann er aber - auch kurzfristig - im Kreis oder Umkreis seiner Mitarbeiter gefunden haben. Daß er vor dem 18.11.1997 noch Investitionen getätigt, Heizöl gekauft und Renovierungen in der Wohnung seiner Mutter veranlaßt haben mag, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Er hat den Entschluß zu der Tat erst kurz vorher, am 18.11.1997 gefaßt. Wertvolle oder neuwertige Fahrzeuge oder Erinnerungsstücke aus dem Büro konnte er vor der Tat nicht aus dem Gebäude entfernen, ohne sich verdächtig zu machen. Der Angeklagte hatte ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter. Er wollte nicht, daß sie durch den Brand zu Schaden kam. Er zweifelte nicht daran, daß das Feuer auch auf den Wohn- und Bürotrakt übergreifen werde. Da dort kein Brandbeschleuniger ausgebracht werden sollte und ein gewisser baulicher Schutz, u.a. durch die Betonplatte des Wintergartens, vorhanden war, rechnete er damit, daß sich das Feuer zunächst in der Werkstatt ausbreiten und erst später in den Wohn- und Bürotrakt gelangen werde. Der Brand der Werkstatt mit den dort befindlichen Autos würde laute Geräusche verursachen. Diese und der helle Lichtschein, nahm der Angeklagte an, würden seine Mutter frühzeitig wecken, so daß ihr genügend Zeit blieb, um sich in Sicherheit zu bringen. Diese Erwartungen sind bestätigt worden. Die Zeugin NN hat ausgesagt, sie sei durch einen Knall wach geworden. Ads sie das Feuer durch das Fenster sah, erschien es ihr subjektiv noch relativ weit von ihrer Wohnung entfernt im hinteren Teil des Gebäudes zu sein. Sie hatte noch Zeit, sich anzukleiden und Anrufe zu tätigen. Als sie durch das Treppenhaus nach draußen ging, befand sich dort zwar Rauch, es brannte jedoch nicht.
Andere Personen scheiden als Brandverursacher aus. Auf einen Pyromanen, der sich zufällig die Firma F ausgesucht hat, paßt das gesamte Bild des Brandes nicht. Dieser hätte sich nicht die Mühe gemacht, ohne Aufbruchspuren in das Gebäude einzudringen und von innen einen Brand zu legen. Er hatte keine Veranlassung gehabt, die Tür zu dem an sich unbedeutenden Schulungsraum zu öffnen und auch dort Brandbeschleuniger zu verteilen. Ähnliches gilt für einen möglichen Racheakt unzufriedener Kunden oder Mitarbeiter. Auch wenn sich der Kreis derer, die einen Schlüssel besaßen, nicht sicher abgrenzen läßt und möglicherweise Nachschlüssel existierten, wäre es für einen solchen Täter einfacher und risikoloser gewesen, z.B. einen Brandsatz durch ein Fenster zu werfen. Ein Grund, in den Schulungsraum zu gehen und beim Verlassen des Gebäudes die Tür zu verschließen, bestand für solche Personen ebenfalls nicht. Im übrigen haben der Angeklagte und die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter übereinstimmend bekundet, daß das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Angestellten, gegenwärtigen wie ehemaligen, durchweg gut war und es nennenswerte Probleme mit der Kundschaft von Werkstatt und Autohaus nicht gab. Zu Schwierigkeiten war es nur mit der Firma S und der Firma UU gekommen. Der Streit mit S bestand jedoch schon seit 1992. In dem letzten noch laufenden Rechtsstreit war der Angeklagte unterlegen. Ein Motiv für eine Brandstiftung aus dem Kreis dieser Firma ist nicht ersichtlich. Geschäftspartner der Firma UU war nach Angaben des Angeklagten in erster Linie der Zeuge A. Zwischen diesem und der Firma UU war es zu Meinungsverschiedenheiten über die Verwertung von Autos gekommen. Die Firma F sollte nur Stellraum für die Autos zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einen Verkauf vermitteln. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten hatte er persönlich keinen Ärger mit UU. Ein Zusammenhang mit vorangegangenen Sachbeschädigungen bei der Firma F, der Firma X und einer Brandstiftung bei dem Zeugen RR in MM läßt sich nicht feststellen. Die Sachbeschädigungen bei F und X fanden an verschiedenen Tagen statt. Sie weisen ein unterschiedliches Erscheinungsbild auf. Bei der Firma F hatten Unbekannte Gullydeckel auf draußen abgestellte Fahrzeuge geworfen, bei der Firma X waren Scheiben mit Kieselsteinen eingeworfen worden. Der Zeuge RR hat ausgesagt, jemand habe einen Brandsatz in eine von ihm betriebene Gaststätte geworfen. Anhaltspunkte dafür, daß diese ganz verschiedenartigen Delikte untereinander und mit der Brandstiftung bei der Firma F in Verbindung standen, sind nicht vorhanden.
Eine Täterschaft oder Tatbeteiligung des Zeugen XX ist zu verneinen. Dieser Zeuge war von seiner Freundin endgültig aus der Wohnung verwiesen worden und hielt sich gegen 23.50 Uhr in stark angetrunkenem, aber nicht hilfloser Verfassung in der HG-Straße in G auf. Dort wurde er von einer Streifenwagenbesatzung überprüft und angesprochen. Er gab an, daß ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und er sich stellen wolle. Nachdem die Beamten festgestellt hatten, daß kein Haftbefehl existierte und der Zeuge ihnen erklärt hatte, daß er keine Hilfe benötige, wurde er sich selbst überlassen. Später ging er in Richtung FE und kam auf der O-Straße an der Firma F vorbei. Gegen 1.00 Uhr erschien er auf der Polizeiwache in G, die ein Stück weiter hinter der Firma F in Richtung FE liegt, um sich erneut verhaften zu lassen. Gegen 1.11 Uhr wurde er von der Wache verwiesen, da es den angeblichen Haftbefehl nicht gab. Gegen 1.55 Uhr wurde er am Brandort gesehen und vorläufig festgenommen. Ein auf der Wache durchgeführter Alkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 %o. Zwar benötigt man für den Fußmarsch von der HG-Straße zur Polizeiwache an der O-Straße nur etwa 30 bis 40 Minuten. Aus der sich rechnerisch ergebenden Differenz zu der Zeitspanne zwischen 23.50 Uhr und 1.00 Uhr folgt jedoch nicht, daß der Zeuge in der Zwischenzeit in der Firma F Feuer gelegt oder sich zum „Schmiere stehen" in das Auto gesetzt hat, das den Zeugen QQ und DD an der O-Straße aufgefallen war. Es läßt sich schon nicht feststellen, wann der stark alkoholisierte Zeuge nach der Überprüfung um 23.50 Uhr aufgebrochen ist, und wielange er sich noch in der HG-Straße aufgehalten hat. Die Zeugen DD und QQ haben ihn allerdings auf der O-Straße nicht bemerkt, als sie das erste Mal an der Firma F vorbeifuhren. Hierfür läßt sich der genaue Zeitpunkt jedoch nicht mehr feststellen. Die ursprünglich von dem Zeugen DD gemachte Angabe von 0.30 Uhr ist in der Hauptverhandlung relativiert worden. Nach der von den Zeugen geschilderten Wegstrecke muß es erheblich später und zwar erst gegen 01:00 Uhr gewesen sein.
Die Fahrtdauer von der O-Straße in die HH-Straße beträgt nachts nur wenige Minuten. In der HH-Straße waren die Beamten unmittelbar nach ihrem Eintreffen über den Brand informiert worden. Im übrigen erscheint es wenig plausibel, daß eine stark unter Alkoholeinfluß stehende Person sich zuerst in der Stadt aufhält, dort von Polizeibeamten verhaftet werden will, sich zwischenzeitlich an einer Brandstiftung beteiligt und danach wiederum eine Polizeiwache aufsucht. Nach dem Brand ist der Zeuge XX an die getrennt lebende Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin CD, herangetreten, die er über seine frühere Freundin kannte und die ihm einmal eine Therapie vermittelt hatte. Er behauptete ihr gegenüber, Personen zu kennen, die ihrerseits Informationen über den Brandstifter hätten. Diese Informanten wollte er einmal in einer Gaststätte in G, ein anderes Mal am Bahnhof in JK treffen. Obwohl die Zeugin CD bzw. die Verteidiger des Angeklagten einen Privatdetektiv auf den Zeugen XX ansetzten, ließ sich nichts Greifbares in Erfahrung bringen. Die Kammer ist auch nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen davon überzeugt, daß er seine angeblichen Kontakte nur vorgetäuscht hat, um sich gegenüber der Zeugin CD wichtig zu machen oder über sie den Kontakt zu seiner früheren Freundin wieder herzustellen.
Der Zeuge U hätte von einem Versicherungsbetrug durch Abbrennen der Firma F keinen Vorteil gehabt. Er hätte nicht an den Versicherungssummen partizipiert. Zwar mußte er bei einer Firmenübernahme durch A mit seiner Entlassung rechnen; eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses war aber ebenso unsicher, wenn der Betrieb durch Brand zerstört wurde. U war allerdings an den Veruntreuungen des Angeklagten beteiligt. Er hätte ein Interesse haben können, ihn belastende Geschäftsunterlagen zu vernichten. Er war es jedoch selbst gewesen, der vor der Gesellschafterversammlung vom 17.09.1997 schon eine vorläufige Aufstellung über die unzuläs¬sigen Entnahmen des Angeklagten gefertigt und den Zeugen A und M zugänglich gemacht hatte. Der ihn persönlich belastende Sachverhalt stand im wesentlichen fest. Anders als der Angeklagte wußte der Zeuge U, daß der Zeuge M an Firmenunterlagen fast nur Kopien und reproduzierbare EDV-Ausdrucke zur Prüfung in den Schulungsraum gebracht hatte. Den gesamten Betrieb in Brand zu setzen, um diese Unterlagen im Schulungsraum zu vernichten, hätte aus der Sicht des Zeugen U keinen Sinn gemacht. Wenn überhaupt hätte er versuchen müssen, die Unterlagen und Belege sowie die EDV-mäßig gespeicherten Daten in der Buchhaltung unbrauchbar zu machen.
Seine Ehefrau hat schließlich glaubhaft ausgesagt, daß er zur Tatzeit mit ihr zu Hause war.
Für den Zeugen A hatte ein Vorteil darin liegen können, daß er bei einer Regulierung des Brandschadens durch die Versicherungen schneller und unkomplizierter an sein Geld gekommen wäre als bei einer regulären Auseinandersetzung der Gesellschaft und/oder einer Zwangsvollstreckung in das Betriebsgrundstück. Dem Zeugen A ging es vor dem Brand jedoch nicht um eine Rückzahlung des investierten Geldes, sondern um eine Übernahme der Firma durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse. A hielt den Betrieb für gesund und entwicklungsfähig. Er wußte nichts von der Kündigung der Händlerverträge mit dem Volkswagen Werk. Ein Brandschaden paßte nicht in sein Konzept. Ebenso wenig läßt sich der Zeitpunkt des Brandes mit der Strategie des Zeugen A vereinbaren. Dieser hatte zwei Tage vor dem Brand zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 05.12.1997 einberufen lassen. Am folgenden Tage hatte der Zeuge M mit der Prüfung der Unterlagen begonnen. Dieser war noch nicht einmal zu einem Zwischenergebnis gelangt. Eine Brandstiftung durch den Zeugen A in dieser Situation wäre widersinnig. Erst recht bestand für ihn kein Grund, in dem Schulungsraum Brandbeschleuniger zu verteilen, in dem M in seinem Auftrag tätig war. Eine Vernichtung der Unterlagen widersprach seinen Interessen. Deswegen hat er M am nächsten Morgen große Vorwürfe gemacht, als er davon erfuhr, daß die Unterlagen in dem Raum verblieben waren. Eine Brandlegung im Schulungsraum ließe sich allenfalls dadurch erklären, daß der Verdacht auf den Angeklagten gelenkt werden sollte. Das lag jedoch ebenfalls nicht im Interesse von A, weil Schwierigkeiten mit den Versicherungen zu erwarten waren, wenn der Verdacht auf Brandstiftung durch den Betriebsinhaber gegeben war. Im übrigen war der Zeuge A durch Grundschulden mit seinen Forderungen ausreichend gesichert. Eine schnelle Regulierung durch die Versicherungen hätte ihn nur graduell besser gestellt. Dem hätte das erhebliche Risiko gegenüber gestanden, daß die Tat aufgedeckt, wurde.
Dieses Risiko wäre der Zeuge A als nüchtern kalkulierender und versierter Kaufmann nach Überzeugung der Kammer nicht eingegangen. Im Gegensatz zum Angeklagten befand er sich nicht in einer schwierigen oder ausweglosen Lage.
Der Zeuge H scheidet als Brandstifter aus. Er war ursprünglich nur am Rande mit der Angelegenheit F befaßt. Später verfolgte er dasselbe Ziel wie A, nämlich die Übernahme der Firma F. Er hatte das Schreiben vom 17.11.1997 aufgesetzt und sollte bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 05.12.1997 eine maßgebliche Rolle spielen. Mit einer eigenmächtigen Brandstiftung hätte er sich gegen die Strategie seines Arbeitgebers gestellt.- Dafür gab es keinen Grund. Wie bei A passen der Zeitpunkt der Brandlegung und das Vergießen von brennbarer Flüssigkeit im Schulungsraum nicht zu einer Täterschaft von H. Die Äußerung gegenüber dem Zeugen T, er wolle die Firma F „platt machen", hat er nicht in Abrede gestellt. Er hat sie jedoch in der Hauptverhandlung auf Vorhalt spontan und plausibel dahingehend erläutert, daß er damit die Firmenübernahme seitens des Zeugen A und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse gemeint habe. Daß er Kontakte zum Rotlichtmilieu oder anderen kriminellen Kreisen gehabt haben mag und für sein rigoroses Vorgehen bekannt war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, daß das an der O- Straße abgestellte Fahrzeug, das den Zeugen QQ und DD aufgefallen war, mit dem Brand im Zusammenhang steht. Den Zeugen erschien es zwar ungewöhnlich, daß dort um diese Zeit ein Auto parkte. Andererseits war es nicht im dem Sinne verdächtig, daß es einer sofortigen eingehenden Überprüfung bedurfte. Die Abfrage des Kennzeichens, die die Zeugen zunächst beabsichtigt, dann aber hinter einer anderen, dringlicheren Aufgabe zurückgestellt hatten, war eine Routinemaßnahme. Nach der Erinnerung des Zeugen DD kann es sich um einen dunklen Mercedes Kombi mit AA-Kennzeichen und der Buchstabenkombination MR oder KM gehandelt haben. Die in Betracht kommenden Fahrzeuge dieses Typs sind von der Polizei ausgewertet worden. Mögliche Verbindungen zu einer Brandstiftung haben sich nicht ergeben. Da die Zeugen sich weder bei dem Kennzeichen noch bei dem Fahrzeugtyp sicher waren, sind weitere Ermittlungen in diese Richtung nicht möglich.
Der angebliche Hinweis in der Justizvollzugsanstalt EF ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung, die der Angeklagte vorgebracht hat, um andere Personen als Täter ins Spiel zu bringen. Ein Informant in der JVA konnte nicht ermittelt werden. Der Zeuge KL hat bekundet, daß die intensiven Recherchen erfolgos geblieben sind. Der Angeklagte hatte angegeben, es handele sich um einen Gefangenen, der in Haus 4 untergebracht sei, noch etwa acht Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen habe und am 02.06.1998 Besuch von seiner Mutter oder Schwester erhalten habe. Aufgrund dieser Angaben war es nicht möglich, einen in Betracht kommenden Gefangenen zu identifizieren. Ein SS, der als Brandstifter genannt worden sein sollte, war weder in Bielefeld noch im Kreis Gütersloh gemeldet. Erfolglos blieb schließlich auch die Suche nach einem dunkelblauen Ford Transit mit N- oder AB- Kennzeichen, den der Täter gefahren haben soll. Die Halter solcher Fahrzeuge in N und im Kreis AB wurden festgestellt; eine Verbindung zu dem hier in Rede stehenden Tatkomplex ergab sich nirgends. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte schließlich den Namen des Gefangenen genannt, von dem er den Hinweis auf den unbekannten Informanten erhalten haben will. Es handelt sich um einen Strafgefangenen mit einer bisherigen Haftzeit von 18 Jahren, einer noch bevorstehenden Strafzeit von 7 Jahren und drohender Sicherungsverwahrung. Der Zeuge KL hat diesen Gefangenen in der JVA aufgesucht und befragt. Er hat ihm erklärt, daß er keinen Informanten benennen könne und auch bei Gericht keine andere Aussage machen werde.
V.
Der Angeklagte hat sich der Untreue in drei Fällen und der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug nach §§ 263, 266, 306, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Er hat in .den Jahren 1993, 1995 und 1§96 als. persönlich haftender Geschäftsführer der Firma F KG private Entnahmen aus dem Firmenvermögen getätigt, zu denen er nach dem Gesellschaftsvertrage nicht berechtigt war. Dadurch hat er der Firma und dem Mitgesellschafter A Schaden zugefügt. Die im häufe eines Jahres getätigten Einzelentnahmen sind als eine einheitliche Tat im natürlichen Sinne anzusehen; jedes Geschäftsjahr mußte für sich buchhalterisch erfaßt und bilanzmäßig abgeschlossen werden. In der Nacht vom 18.11. auf den 19.11.1997 hat er den Betrieb in Brand gesetzt, um die Versicherungssummen zu erlangen. Seine eigene Täterschaft wollte er verdecken. Er wußte, daß in diesem Fall kein Anspruch auf die Versicherungssumme bestand. Anzuwenden ist § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB neuer Fassung, da diese Vorschrift gegenüber dem früheren § 265 StGB den milderen Strafrahmen enthält. Der Angeklagte ist Täter der Brandstiftung, auch wenn er die Tat durch einen anderen ausführen ließ. Die Brandstiftung diente allein seinen Interessen. Er wollte die Versicherungssummen erhalten und eine Firmenübernahme durch A sowie eine weitere Prüfung seiner Veruntreuungen verhindern. Er hat Zeit und Ort der Tat bestimmt und der unbekannten Person genaue Anweisungen erteilt, an die diese sich zu halten hatte. Es handelte sich um eine schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB. In dem Betriebsgebäude befand sich eine Wohnung, in der die Mutter des Angeklagten lebte. Der Betrieb und die Wohnung bildeten ein einheitliches Gebäude. Die Wohnung lag über den zum Betrieb gehörenden Büros. Dieser Wohn- und Bürotrakt war voll in das Betriebsgebäude integriert. Im Erdgeschoß bestand, die Abtrennung teilweise nur aus einer Glaswand. Das Feuer hat, womit der Angeklagte rechnete, auch den zur Wohnung gehörenden Wintergarten und die Türanlage zu diesem erfaßt.
Bedenken gegen die Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen nicht.
IV.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, einen ordentlichen Lebensweg beschritten hat und zumindest bis 1993 als seriöser und angesehener Geschäftsmann tätig war. Die Privatentnahmen als solche hat er zugegeben.
1992 geriet er mit seiner Firma unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er hat sich bemüht, mit Hilfe des befreundeten Zeugen A den Familienbetrieb zu retten. Die unzulässigen Entnahmen des Jahres 1993 mag er als Startschwierigkeiten der neuen Firma angesehen und die Hoffnung gehegt haben, sich darüber im nachhinein mit dem Zeugen A verständigen zu können. Nachdem ihm Anfang 1994 klargemacht worden war, daß A solche Entnahmen nicht duldete, hat er 1994 die Entnahmen durch eine größere Einzahlung niedrig gehalten. Ab 1995 konnte er dem Druck seiner finanziellen Verpflichtungen nicht mehr Stand halten. Da sich die Zeugen A und M immer wieder hinhalten ließen, wurde es dem Angeklagten relativ leicht gemacht. Einen Teil des Schadens hat er durch Einzahlungen und die auf ihn entfallenden Gewinnanteile wiedergutgemacht. Zusätzlich hat er sein privates Wohngrundstück für ein Firmendarlehen belastet. Nach der Gesellschafter-Versammlung vom 17.09.1997 geriet er zunehmend in eine aussichtslose wirtschaftliche und persönliche Lage. Diese spitzte sich am 17. und 18.11.1997 zu. Die Brandlegung war ein spontaner Entschluß dem keine lange Planung zugrunde lag. Menschen sind bei dem Brand nicht zu Schaden gekommen. Der Versicherungsbetrug ist im Versuchsstadium steckengeblieben. Den größten Schaden hat der Angeklagte selbst davongetragen. Seine Existenz ist ruiniert. Dagegen kann der Zeuge A als Realgläubiger des Betriebsgrundstückes mit Entschädigungsleistungen durch die Versicherungen rechnen. Andererseits kann nicht übersehen werden, daß der Angeklagte über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfange Gelder der Firma F KG Veruntreut hat. Durch die Brandstiftung wollte er sich finanziell sanieren und verhindern, daß die Veruntreuungen über einen kleinen Kreis hinaus bekannt wurden. Ein besonders schwerer Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB liegt dicht vor. Die schwere Brandstiftung und der versuchte Betrug weisen zugunsten des Angeklagten keine Besonderheiten auf, die vom üblichen Bild solcher Delikte abweichen. Minderschwere Fälle nach § 265 Abs.2 alter Fassung und § 306 a Abs. 3 neuer Fassung StGB liegen nicht vor. Bei dem Versicherungsbetrug handelt es sich um einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 neuer Fassung StGB. Besondere Umstände, von dem Regelfall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat jedoch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 22, 23 StGB Gebrauch gemacht. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschienen der Kammer für die beiden Fälle der Untreue in den Jahren 1993 und 1996 eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr, für die Untreue im Jahre 1995 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und für die schwere Brandstiftung und den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als schuld- und tatangemessen. Daraus ist unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten gebildet worden. Eine geringere Strafe würde dem Ausmaß der Schuld nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.