Sexueller Missbrauch der Stieftochter: Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten unter Einbeziehung früherer Strafen. Grundlage waren insbesondere die als glaubhaft bewertete Aussage der Geschädigten und ein aussagepsychologisches Gutachten; die entgegenstehende Einlassung wurde als Schutzbehauptung gewertet. Eine im ersten Tatkomplex zusätzlich angeklagte sexuelle Nötigung konnte mangels feststellbarer Gewaltanwendung nicht festgestellt werden. Im zweiten Tatkomplex nahm das Gericht Gewaltanwendung an und wertete § 177 Abs. 5 StGB als minder schweren Fall.
Ausgang: Angeklagter wegen § 174 StGB in zwei Fällen (einmal tateinheitlich § 177 StGB) zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt; im Übrigen kein Schuldspruch wegen § 177 im ersten Tatkomplex.
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Handlungen eines Stiefelternteils an einer minderjährigen Stieftochter, die im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm zur Erziehung anvertraut ist, erfüllen den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Eine tateinheitliche sexuelle Nötigung setzt voraus, dass das Opfer mittels Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen genötigt wird; bloßes Erstarren oder Schock des Opfers ersetzt das Nötigungsmittel nicht.
Wird das Opfer durch körperliche Einwirkung (etwa Stoßen, Niederdrücken) dazu gebracht, sexuelle Handlungen zu dulden, kann dies Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.
Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kann maßgeblich durch aussagepsychologische Begutachtung und durch stimmige, detailreiche, auch entlastende Schilderungen gestützt werden; eine entgegenstehende Einlassung kann als Schutzbehauptung gewertet werden.
Bei der Strafrahmenwahl nach § 177 Abs. 5 StGB kann ein minder schwerer Fall angenommen werden, wenn sexuelle Übergriffe und eingesetzte Gewalt von vergleichsweise geringer Intensität sind.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 249/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 (Az:……..) und vom 6. September 2010 (Az:………….) und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53, 54,
55 StGB
Gründe
I.
Der heute 35 – jährige Angeklagte wurde in N geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Mit einem Bruder und vier Schwestern wuchs er bei den Eltern in N auf. Die Kindheit war für den Angeklagten nicht immer leicht, da beide Eltern alkoholabhängig waren und es unter Alkoholeinfluss zu Gewaltanwendung gegenüber den Kindern kam. Gleichwohl gelang es dem Angeklagten, seine Schullaufbahn mit dem Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse zu beenden und danach den Beruf des Fliesenlegers in dreieinhalb Jahren zu erlernen. Nach erfolgreich bestandener Gesellenprüfung war der Angeklagte noch ein Jahr lang in dem erlernten Beruf tätig. Dann wurde der Anstellungsbetrieb insolvent und der Angeklagte wurde entlassen. Er war dann einige Zeit bei einer Garten- und Landschaftsbaufirma beschäftigt, bis er auch diesen Arbeitsplatz verlor. In der Folgezeit arbeitete er zunächst im Schrotthandel seines Bruders, bevor er sich schließlich selbst mit einem Schrotthandel selbständig machte. Diesen meldete er jedoch nicht ordnungsgemäß an, betrieb das Geschäft vielmehr „schwarz“. Ende des Jahres 2009 flog der Schwarzhandel des Angeklagten auf. Seitdem ist er arbeitslos.
Der Angeklagte war in erster Ehe mit der Zeugin Frau F verheiratet und lebte mit ihr und ihren Kindern aus früheren Beziehungen, der Geschädigten Frau B oder deren jüngerem Bruder, von 2001 bis 2005 in einem Haushalt zusammen. Kinder sind aus der Ehe des Angeklagten mit der Frau F nicht hervorgegangen. Inzwischen ist das Paar geschieden. Derzeit lebt der Angeklagte mit der Frau D zusammen, mit der er eine inzwischen vier Jahre alte Tochter hat. Weiter gehört zum Haushalt des Angeklagten die jetzt 15 - jährige Tochter der Frau D . Für die Bedarfsgemeinschaft bezieht der Angeklagte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von derzeit ca. 1200,- EUR monatlich.
Der Angeklagte ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Ein Verfahren wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Pflichtversicherungsschutz unter Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde stellte das Amtsgericht Detmold am 4. Januar 1991 nach § 47 JGG ein.
2. Ein weiteres Strafverfahren wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung stellte das Amtsgericht Detmold am 28. Juni 1993 nach § 47 JGG ein.
3. Am 26. August 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einem Freizeitarrest.
4. Am 28. August 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einem Jahr Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
5. Mit Urteil vom 6. September 2001 verhängte das Amtsgericht Detmold wegen Bedrohung sechs Monate Freiheitsstrafe.
6. Das Amtsgericht Lemgo verurteilte den Angeklagten am 6. März 2003 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- EUR.
7. Das Amtsgericht Detmold verurteilte ihn am 13. Juli 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe.
8. Am 21. September 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
9. Am 3. November 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold - AZ:…. – wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
In der Sache hat das Amtsgericht hierzu folgende Feststellungen getroffen:
„Am 23. 05. 2009 hielt sich der Angeklagte während eines Urlaubs aus der Strafhaft in der Wohnung seines Vaters in N , W-straße , auf. Er ging zu der benachbarten Pizzeria und bestellte dort zwei große Pizzen, sagte aber gleich dazu, dass er diese erst am nächsten Tag werde bezahlen können. Damit erklärte sich der Zeuge G , der Angestellte in der Pizzeria, einverstanden. Einige Zeit später lieferte der Zeuge G die beiden Pizzen in die Wohnung des Vaters des Angeklagten und verlangte von dem Angeklagten, dass er ihm die Lieferung quittiere .Er wollte auch den Ausweis des Angeklagten sehen, um die Ausweisnummer mit auf die Quittung zu schreiben. Das versetzte den angetrunkenen Angeklagten so in Wut, dass er auf stand und dem Zeugen G einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte. Dabei wurde die Brille des Zeugen erheblich beschädigt und der Zeuge erlitt einen Nasenbeinbruch.
Am nächsten Tag suchte der Angeklagte den Zeugen G auf, entschuldigte sich bei ihm und ersetzte ihm den Sachschaden.
Der Zeuge G war eine Woche aufgrund der Verletzung krankgeschrieben.“
10. Zuletzt am 6. September 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold - zusammen mit Frau D - wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 - AZ: …..- verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Beide Angeklagten bezogen in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 30.09.2009 Jahr 2006 (August bis Dezember) für sich und die Kinder von der Lippe pro Arbeit Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 17.757,73 EUR zu viel, da sie bei der Antragstellung verneinten und in der Folgezeit verschwiegen, dass sie erhebliche Einkünfte aus einem Schrotthandel, den sie gemeinsam betrieben, erzielten. Im Einzelnen erzielten sie für das Jahr 2006 (August bis Dezember) 1011,- EUR, für das Jahr 2007 9.430,33 EUR, für das Jahr 2008 14.240,35 EUR und von Januar bis November 2009 insgesamt 13.315,01 EUR. Beide Angeklagten wussten, dass sie die Einkünfte der Lippe pro Arbeit mitzuteilen haben.
Die Angeklagten zahlen seit März 2010 insgesamt 160,- EUR monatlich an Schadenswiedergutmachung an die Lippe pro Arbeit.“
Für die Tat erkannte das Amtsgericht auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von acht Monaten. Das Urteil ist seit dem 14. September 2010 rechtskräftig.
II.
1.
Im Jahr 2001 heiratete der Angeklagte die Zeugin Frau F und bezog mit ihr und ihren beiden Kindern eine gemeinsame Wohnung. Die zu diesem Zeitpunkt zwölf Jahre alte Stieftochter B - geboren am 29. Oktober 1988 - war gegen die Verbindung. Sie mochte den Angeklagten nicht, weil er häufig Alkohol trank und dann aggressiv und handgreiflich wurde. Sie meinte, der Angeklagte übe einen schlechten Einfluss auf ihre leicht beeinflussbare Mutter aus. Der Mutter zur Liebe fügte sie sich gleichwohl. Sie wollte das tägliche Zusammenleben nicht belasten. B erhielt den Nachnamen des Angeklagten. Dieser übte fortan die Vaterrolle in der Familie aus und nahm dabei auch Erziehungsaufgaben wahr.
Tatsächlich entwickelte sich das Familienleben mit dem Angeklagten nicht gut. Regelmäßig an den Wochenenden tranken der Angeklagte und die Zeugin Frau F Alkohol, stritten sich lautstark und prügelten sich. B wusste sich oftmals nicht anders als durch Herbeirufen der Polizei zu helfen, die dann schlichtend eingriff. Besonders frustrierend und unverständlich war es für B , dass die Eltern bereits am nächsten Morgen wieder in trauter Zweisamkeit beim Frühstück saßen. Auf ihre kritischen Bemerkungen reagierte die Mutter mit Zurechtweisungen und Schelte. Trotz aller Probleme und Auseinandersetzungen hielt sie im nüchternen Zustand stets zu dem Angeklagten.
2.
Im Sommer des Jahres 2003 war die inzwischen 14-jährige B zu einem hübschen Teenager herangewachsen. Das war auch dem Angeklagten nicht entgangen, der stets Gefallen an hübschen Frauen hatte. Er willigte deshalb sofort ein, als B ihn eines Tages bat, sie doch mitzunehmen, wenn er wieder einmal nachts im nahe gelegenen Freibad T schwimmen gehe. B war jung und abenteuerlustig. Sie hatte Spaß daran, etwas Verbotenes auszuprobieren. In ihrer Euphorie maß das noch sexuell unerfahrene Mädchen den Berührungen des Angeklagten beim Spielen und Toben im Wasser zunächst keine Bedeutung zu. Erst bei einem weiteren nächtlichen Besuch im Freibad empfand sie dies als unangenehm und unpassend. Von da an verzichtete sie auf diese Eskapaden mit dem Angeklagten und suchte das Freibad nur noch tagsüber mit Freunden oder mit ihrem jüngeren Bruder auf.
2.1.
So war es auch an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Hochsommer 2003 während der Schulferien. B war mit ihrem Bruder ins Freibad gegangen und hielt sich mit ihm im Wasser auf, als der Angeklagte hinzukam, sie bei der Hand nahm und sagte: „Komm mal mit!“ Arglos folgte B dem Angeklagten. Dieser führte das nur mit einem Bikini bekleidete Mädchen in eine Umkleidekabine. Auf ihre Frage, was er hier wolle, legte er den Finger auf seine Lippen und machte „psst!“. Er fordert B auf, sich auf die Sitzbank zu setzen und setzte sich selbst neben sie. Plötzlich begann er sie zu streicheln und zu küssen. Er knetete die Brüste des Mädchens, berührte ihren Bauch und ihre Oberschenkel und küsste sie dabei auf Mund und Hals. B war völlig geschockt und fühlte sich wie gelähmt. Sie wollte sich entziehen, war aber vor Überraschung und Entsetzen nicht in der Lage, sich zu bewegen oder zu protestieren. Ihren Schock nutzte der Angeklagte aus, griff sich selbst in die Badehose, holte seinen Penis hervor und begann vor den Augen des Mädchens, sich selbst zu befriedigen. Er onanierte bis zum Samenerguss auf den Fußboden. Dann grinste er B an, stand auf und verließ die Umkleidekabine ohne ein weiteres Wort. B wusste nicht, wie ihr geschehen war. Wie in Trance ging sie zu ihrem Platz auf der Liegewiese. Sie fühlte sich angeekelt und benutzt. Gleichzeitig hatte sie Schuldgefühle, weil sie sich nicht gewehrt hatte. Aus Scham wollte sie nicht mehr an das Geschehene denken. So erzählte sie zunächst niemandem von dem Vorfall.
2.2
Nur wenige Wochen nach dem Vorfall im Freibad forderte der Angeklagte B auf, mit ihr zur Wohnung seines Vaters zu kommen, um dort etwas abzuholen. Es war ein sonniger Tag und B hatte Lust auf eine Fahrt mit dem Fahrrad zur nahegelegenen Wohnung des Vaters des Angeklagten, des Zeugen E , in der M-straße in N . Zwar hatte die Familie kein besonders inniges Verhältnis zu dem Zeugen. Für B war der Ausflug aber eine willkommene Abwechslung und sie ging davon aus, dass der Aufenthalt bei dem Zeugen nicht lange dauern würde. Entgegen B´s Erwartung war der Vater des Angeklagten bei ihrer Ankunft nicht zu Hause. Vielmehr öffnete der Angeklagte mit einem Schlüssel die Eingangstür und führte B in die Wohnung. Neugierig ging sie durch die Zimmer und betrat dabei schließlich auch das Schlafzimmer. Plötzlich stand der Angeklagte hinter ihr, packte sie an der Hüfte und stieß sie auf das Bett. Er war sexuell erregt und wollte sich an dem Mädchen sexuell abreagieren. Ihm war klar, dass B damit nicht einverstanden war. Er rechnete auch damit, dass er Gewalt anwenden müsste, um zum Ziel zu kommen. Das wollte er aber auf jeden Fall. Er beugte sich über das Mädchen, drückte sie nach unten, küsste sie, schob seine Hand unter das T-Shirt und den BH der Zeugin und knetete ihre Brüste. B versuchte ihn wegzudrücken. Dies gelang ihr aber nicht. Der Angeklagte schob ihren Rock hoch, fasste dem Mädchen zwischen die Beine und zog ihren Slip zur Seite. Durch den Anblick und die Berührungen des Mädchens noch weiter sexuell erregt, öffnete der Angeklagte seine Hose, holte seinen Penis hervor und führte sein erigiertes Glied zwischen B´s Oberschenkel. B ahnte, dass der Angeklagte nunmehr versuchen würde, in sie einzudringen. Das wollte sie auf jeden Fall verhindern. Sie rutschte auf dem Bett nach oben, um sich dem Angeklagten zu entziehen. Daraufhin lachte der Angeklagte und flüsterte ihr zu: „ Stell dich doch nicht so an. Das ist nicht schlimm, tut gar nicht weh!“ B hatte, was der Angeklagte erkannte, große Angst und forderte ihn auf, aufzuhören. Jetzt hatte der Angeklagte ein Einsehen. Er richtete sich auf, onanierte vor B bis zum Höhepunkt und spritzte dabei seinen Samen auf den nackten Bauch des Mädchens. Für B war das zu viel. Sie schrie, er solle das wegmachen, das sei eklig. Der Angeklagte lachte, zog sich die Hose hoch, holte Toilettenpapier aus dem Bad und ließ B damit das Sperma wegwischen. Entsetzt und angeekelt verließ B danach sofort die Wohnung und ging allein nach Hause.
3.
Das völlig geschockte und verstörte Mädchen überlegte fieberhaft, was sie nun tun sollte. Von der Mutter erwartete sie weder Verständnis noch Unterstützung. Vielmehr rechnete sie damit, dass sie ihr überhaupt nicht glauben und wieder einmal zu dem Angeklagten halten werde. So beschloss sie, auch diesen Vorfall nicht zu offenbaren und es in Zukunft zu vermeiden, mit dem Angeklagten allein zu sein.
Im Mai 2004 ging B , inzwischen 15 Jahre alt, eine Freundschaft mit dem Zeugen A ein. Ihm erzählte sie, dass der Angeklagte sie „angefasst“ habe und sie ihm deshalb lieber aus dem Weg gehe. Mehr wollte sie aber auch auf Nachfrage des Zeugen nicht offenbaren. Der Zeuge A , dem sofort klar war, dass B eine sexuelle Annäherung gemeint hatte, war entrüstet und wütend. Er stellte den Angeklagten zur Rede. Dieser zuckte nur mit den Schultern, sagte „ach ja?“ und ging nicht weiter auf den Vorwurf ein.
Im Jahr 2005 trennten sich der Angeklagte und die Zeugin Frau F . B ging es von diesem Zeitpunkt an immer besser. Sie hatte die Vorfälle mit dem Angeklagten in eine „hintere Schublade“ gepackt und hatte sie nicht mehr ständig aktuell vor Augen, wenngleich sie sie nicht vergessen hatte. Sie konzentrierte sich auf die Schule und wollte etwas erreichen. Dementsprechend waren ihre schulischen Leistungen gut. Sie machte den Hauptschulabschluss, danach den Realschulabschluss, schaffte schließlich das Fachabitur am Hanse-Berufskolleg in Lemgo und erhielt einen Ausbildungsvertrag zur Bürokauffrau.
Anfang Oktober 2009 holten sie die Vorfälle mit dem Angeklagten wieder ein. B erhielt davon Kenntnis, dass ihre Mutter auf der C -Kirmes in N wieder Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen hatte. Die Vorstellung, dass sich der Angeklagte und die Mutter wieder aussöhnen und möglicherweise eine neue Beziehung eingehen könnten, konnte B nicht ertragen. Sie wollte nicht wieder mit der Vergangenheit konfrontiert werden und wollte auch die Mutter vor dem Angeklagten schützen. Deshalb suchte sie den Angeklagten noch am selben Tag vor dem Kirmesgelände auf und forderte von ihm, dass er sich von ihrer Mutter fernhalten solle. Andernfalls werde sie offenbaren, dass er sie als junges Mädchen sexuell missbraucht habe. Mit den Worten „schon gut“ verließ der Angeklagte daraufhin sofort die Kirmes.
Durch die Konfrontation mit dem Angeklagten war bei B die Erinnerung an die belastenden Ereignisse wieder hoch gekommen. Plötzlich hatte sie alles wieder lebendig vor Augen. Völlig aufgewühlt schrieb sie sich zu Hause ihren Kummer und ihre Wut von der Seele. Ihre Aufzeichnungen fand wenig später die Zeugin Frau F , die B daraufhin motivierte, die Taten zur Anzeige zur bringen. Dies bereut B heute. Die Erinnerung an die Vorfälle ist für sie wieder lebendig geworden und verfolgt sie bis in den Schlaf.
III.
1.
Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:
Die Taten habe er nicht begangen. Richtig sei lediglich, dass er B abends häufiger mit in das Schwimmbad genommen habe, dass der Zeuge A ihm im Jahr 2004 einmal vorgehalten habe, B angefasst zu haben und dass B ihm im Oktober 2009 angedroht habe, er solle sich von der Mutter fernhalten, andernfalls werde sie ihm „ die Hölle auf Erden“ bereiten. Er habe aber weder die behauptete Tat im Freibad noch diejenige in der Wohnung des Vaters begangen. Letzteres sei schon deshalb nicht möglich, weil er im Jahr 2003 keinerlei Kontakt zu seinem Vater und auch keinen Schlüssel zu dessen Wohnung gehabt habe. Er sei nie mit B in der Wohnung des Vaters gewesen. Seit seiner Trennung von der Zeugin Frau F habe er Stress mit Mutter und Tochter. B sei in ihn verliebt gewesen. Frau F habe es nicht verkraftet, dass er in einer glücklichen Beziehung zu der Zeugin D lebe und mir ihr eine Tochter habe. B und Frau F wollten ihn ins Gefängnis bringen.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie oben festgestellt. Die entgegenstehenden Einlassungen des Angeklagten sind Schutzbehauptungen.
Die Feststellungen beruhen in erster Linie auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten Frau B , die die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sowie das Tatvor- und - nachgeschehen bei der intensiven Befragung in der Hauptverhandlung so wie festgestellt, geschildert hat. Ihre Aussage war vielschichtig, detailreich und dabei insgesamt stimmig. Sie hat nicht nur die Tatabläufe eingehend dargestellt, sondern auch eindringlich und überzeugend von ihrer Gemütslage während und nach den Taten berichtet. Ihre emotionale Betroffenheit war dabei deutlich spürbar und wirkte durchgehend authentisch. Auf den Vorhalt der Einlassung des Angeklagten zeigte sie spontane Entrüstung. Tendenzen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, bestanden nicht. B hat zu keinem Zeitpunkt das Geschehen dramatisiert oder zu Lasten des Angeklagten aufgebauscht. Sie hat vielmehr ehrlich auch entlastende Umstände geschildert. So berichtete sie, dass es bei dem zweiten Vorfall nicht zu einer Berührung ihrer Scheide durch den Penis des Angeklagten gekommen sei und er auf ihre Gegenwehr von ihr abgelassen und sich nur noch selbst befriedigt habe. Auch die Schilderung einer weiteren Tat des Angeklagten, die B noch bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung geschildert hatte, hat sie später nicht mehr aufrechterhalten, da sie meinte, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Schließlich hat sie sich erst nach langer Zeit und nach Ermutigung durch ihre Mutter entschlossen, die Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass es B nicht darum ging, Rache an dem Angeklagten zu üben. B wollte und will vielmehr mit dem Geschehen abschließen.
Zu dem vorgeworfenem Tatgeschehen passt, dass Sonja B sich nach Schilderung der Zeugin Romana Jannantuono Frau F im Sommer 2003 zunehmend und auffallend von dem Angeklagten distanziert hat. Auch steht damit im Einklang die Angabe des Zeugen Hethey A , der berichtet hat, dass Sonja B ihm im darauffolgenden Sommer andeutungsweise von den Übergriffen des Angeklagten erzählt hat. Auch die Reaktion des Angeklagten auf die daraufhin erfolgten Vorhalte des Zeugen spricht dafür, dass hier tatsächlich Geschehenes zur Sprache kam. Bei unwahren Vorwürfen wäre gerade bei dem impulsiven Angeklagten zu erwarten gewesen, dass er sich aufregt und eine derartige Unterstellung weit von sich weist. Stattdessen entfernte er sich -ebenso wie nach der Konfrontation mit Sonja B Jahre später auf der Reinholdi C -Kirmes in Lage N - mit einer zynischen Bemerkung.
Bestätigung erfährt dieses Beweisergebnis schließlich durch das überzeugende aussagepsychologische Gutachten der Diplom-Psychologin H . Die Sachverständige ist nach eingehender Exploration und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu dem sicheren Ergebnis gelangt, dass aus psychologischer Sicht die Aussagefähigkeit der Zeugin nicht eingeschränkt ist. Weiter hat die Sachverständige unter Berücksichtigung der Qualität und Entstehungsgeschichte der Aussage überzeugend ausgeführt, dass im Rahmen der Fehlerquellenanalyse die Unwahrheitshypothese zu Gunsten der Aussagevalidität widerlegt sei. Mit überzeugender Begründung kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sowohl die Hypothese einer intentionalen Falschaussage als auch die Suggestions-, Autosuggestions- und Projektionshypothese zugunsten der Erlebnishypothese zu verwerfen seien. Die in der Vernehmung der Geschädigten vor der Kammer durch viele Kennzeichen belegte Wiedergabe realen Erlebens sowie insgesamt die zurückhaltende Schilderung des Tatgeschehens durch die Geschädigte lässt sich nach den Ausführungen der Sachverständigen insbesondere nicht mit der Annahme einer intentionsgeleiteten Aussage, wie von dem Angeklagten behauptet, vereinbaren.
Dieses Beweisergebnis wird auch nicht erschüttert durch die Aussage des Zeugen E . Dieser hat zwar bekundet, dass er im April 2003 in die W-straße in N umgezogen sei und er dem Angeklagten und der Zeugin Frau F Hausverbot erteilt habe. Diese seien daher-ebenso wie ihre Tochter- nie in seiner Wohnung gewesen. Erst Recht habe der Angeklagte keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Die Aussage hat allerdings keinen Zweifel an den obigen Feststellungen erbracht. Sie war von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt. Der Zeuge hatte ersichtlich Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens. So begann er seine Aussage damit, dass er bereits in den 80iger Jahren mit dem Angeklagten gebrochen habe und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Später führte er aus, dass bis zur Hochzeit des Angeklagten mit Frau F das Verhältnis gut gewesen sei und erst danach der "Terror" losgegangen sei. Nach weiteren Angaben des Zeugen sollte dann bis zu seinem Umzug in die W-straße im Jahr 2003 im Verhältnis zu dem Angeklagten und seiner Familie "alles gut" gewesen sein. Die zeitlichen Einordnungen blieben willkürlich. Sie waren - davon ist die Kammer überzeugt - von dem Gedanken bestimmt, den Angeklagten zu entlasten.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aussage des Zeugen K , der das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater als sehr wechselhaft beschrieben hat. Mal seien sie zerstritten gewesen, dann wieder sei der Angeklagte häufig beim Vater gewesen und habe - auch im hier fraglichen Zeitraum - mit ihm getrunken. Auch hat die Zeugin L , die im fraglichen Zeitraum im gleichen Haus wie der Zeuge Z wohnte, angegeben, dass der Angeklagte, B und ihre Mutter hin und wieder im Haus gewesen seien.
Angesichts dieses Beweisergebnisses hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass sich B -entsprechend der Einlassung des Angeklagten - ihre Darstellung nur ausgedacht hat, um dem Angeklagten zu schaden. Die Kammer hat vielmehr keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Geschädigten wahr sind.
IV.
Der Angeklagte hat sich danach im Fall II 2.1 wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und im Fall II 2.2 wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung nach den §§ 174 Abs.1 Nr.1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht.
Durch das Streicheln der nackten Haut der Geschädigten im Bereich ihres Bauchs und ihrer Oberschenkel, durch das Kneten ihrer Brüste und durch die Küsse auf den Mund und den Hals im ersten Fall im Freibad hat der Angeklagte sexuelle Handlungen an der vierzehnjährigen Geschädigten, die ihm als im Haushalt der Familie lebenden Stiefvater zur Erziehung anvertrauten war, vorgenommen. Den sexuellen Bezug seiner Handlungen hat der Angeklagte durch die nachfolgende Selbstbefriedigung bis zum Samenerguss unterstrichen. Soweit die Anklage dem Angeklagten darüber hinaus im ersten Fall eine tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung vorwirft, hat sich dies nicht bestätigt. Die Kammer hat aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Geschädigte mittels Gewaltanwendung zur Duldung seiner sexuellen Handlungen genötigt hat.
Auch im zweiten Fall in der Wohnung des Zeugen Z hat der Angeklagte sexuelle Handlungen an B vorgenommen. Dabei hat er sie durch das Stoßen auf das Bett, und indem er sich anschließend über das auf dem Bett liegende Mädchen beugte und sie nach unten drückte, bewusst mit Gewalt dazu veranlasst, die sexuellen Handlungen und den anschließenden Samenerguss auf ihren Körper über sich ergehen zu lassen.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer im ersten Fall von dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Im zweiten Fall hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Tat konnte noch als minder schwerer Fall im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB gewertet werden. Die sexuellen Übergriffe und die angewendete Gewalt waren von vergleichsweise geringer Intensität.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen Penis nicht an die Scheide des Mädchens geführt und keine heftige Gewalt angewendet hat. Zudem liegen die Taten bereits mehrere Jahre zurück.
Auf der anderen Seite fielen zu Lasten des Angeklagten die -auch zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Taten schon zahlreichen - Vorstrafen ins Gewicht. Immerhin war der Angeklagte schon im Jahr 1997 wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden. Nach wie vor leidet die Geschädigte auch unter der Tat.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten als Einzelstrafen schuld- und tatangemessen.
Unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 6. September 2010 (Az:……….) und unter Einbeziehung der in diesem Urteil sowie im Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 (Az:………..) bestimmten Einzelstrafen von acht Monaten und einem Jahr war nach § 54 StGB aus den hier bestimmten Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer nochmals und zusammenfassend die Person des Angeklagten und die Tatumstände gewertet. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren neun Monaten
für tat- und schuldangemessen. Eine geringere Strafe würde der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht werden.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 472 Abs. 1 S.1 StPO.