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Landgericht Detmold·4 AR 7/07·19.07.2007

Erinnerung: Zeugenbeistand nach § 68b StPO nur Einzeltätigkeit – Vergütung nach VV Teil 4 Abs. 3

StrafrechtStrafprozessrechtKosten- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gerichtlich bestellte Erinnerungsführer beantragte Grund- und Terminsgebühren für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und setzte die Vergütung als Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit fest. Zur Begründung stellte es fest, dass die Beiordnung nach § 68b StPO keine volle Vertretung, sondern nur eine auf die Vernehmung beschränkte Beistandsleistung begründet.

Ausgang: Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Vergütung als Einzeltätigkeit nach VV Teil 4 Abs. 3 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung als Zeugenbeistand nach § 68b StPO begründet in der Regel keine umfassende Vertretung des Zeugen, sondern beschränkt sich auf die konkret zu leistende Beistandsleistung während der Vernehmung.

2

Für eine auf die Vernehmung beschränkte Beiordnung ist die Vergütung nach den Regelungen für Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) zu berechnen.

3

Grund- und Terminsgebühren nach dem ersten Abschnitt des IV. Teils VV RVG sind nicht zu gewähren, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht die gesamte Vertretung im Ermittlungs- oder Strafverfahren umfasst.

4

Bei der Gebührenfestsetzung ist auf die tatsächlich erbrachte Tätigkeit im Rahmen des prozessualen Auftrags abzustellen; eine weitergehende Kostenerstattung ist nur bei entsprechender Beauftragung bzw. Tätigkeit gegeben.

Relevante Normen
§ RVG VV 4301 Nr. 4§ StPO § 68 B§ 2 Abs. 2 RVG§ 68 b StPO§ VV Nr. 4101 RVG§ VV Nr. 4109 RVG

Leitsatz

Gerichtlich bestellter Zeugenbeistand ist kein voller Vertreter deds Zeugen und daher im Rahmen seines Auftrags für die Einzeltätigkeit (Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zu vergüten (weiterführend: OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 Ws 712/07)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

In dem oben bezeichneten Ermittlungsverfahren ordnete der Vorsitzende der Kammer mit Beschluss vom 04. April 2007 den Erinnerungsführer dem Zeugen M2 für die Dauer der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO bei. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 12. April 2007 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand in Höhe von insgesamt 526,93 EUR. Dabei meldete er eine Grundgebühr (VV Nr. 4101 RVG) und eine Terminsgebühr (VV Nr. 4109 RVG) zur Erstattung an. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts ihm lediglich eine Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4301 Nr. 4 RVG als Vergütung für eine Einzeltätigkeit zu und setzte die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 267,51 EUR fest.

3

Mit seinem dagegen gerichteten Rechtsmittel vertritt der Erinnerungsführer die Auffassung, dass es sich bei der Beiordnung als Zeugenbeistand nicht um eine bloße Einzeltätigkeit handele.

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Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat für die Beistandsleistungen des Erinnerungsführers im Ermittlungsverfahren zu Recht die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 267,51 EUR festgesetzt. Die mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag nach dem ersten Abschnitt des vierten Teils des Vergütungsverzeichnisses begehrte Grund- und Terminsgebühr kann der Erinnerungsführer nicht verlangen. Er ist dem Zeugen M2 lediglich als Zeugenbeistand für die Dauer der Zeugenvernehmung gemäß § 68 b StPO beigeordnet worden. Sein Auftrag beschränkte sich ausschließlich auf die Beistandsleistung bei der Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 11. April 2007. Der Erinnerungsführer war damit nur ein partieller Vertreter des Zeugen, weil sich sein Auftrag gerade nicht auf die gesamte Vertretung des Zeugen im Ermittlungs- oder im Strafverfahren erstreckte, sondern nur auf eine einzelne Tätigkeit der Beistandsleistung im Ermittlungsverfahren (vgl. Riedel/Sußbauer, Kommentar zum RVG, Aufl. 9., Rd-Nr.: 10 zu VV Teil 4 Vorbemerkung 4). Aus diesem Grund stellt nach der Rechtsprechung der Kammer die Beauftragung gemäß § 68 b StPO keine volle Vertretertätigkeit dar, so dass die anwaltliche Vergütung nach Abschnitt drei des vierten Teils des Vergütungsverzeichnisses zu berechnen ist. Die dort aufgeführten Gebühren erhält der Rechtsanwalt für einzelne Tätigkeiten, ohne dass ihm die Vertretung insgesamt übertragen worden ist. Zwar wird der Zeugenbeistand grundsätzlich bei der Gebührenrechnung einem Verteidiger gleichgestellt. Auf Grund der nur eingeschränkten Beauftragung ist vorliegend für die Gebührenbemessung aber nur die konkret erbrachte Tätigkeit im Rahmen des prozessualen Auftrags ausschlaggebend und zu vergüten (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2007, - Aktenzeichen: 4 KLs 23 Js 858/06). Danach ist dem Erinnerungsführer anstatt der angemeldeten Grund- und Terminsgebühr lediglich die Verfahrensgebühr VV Nr. 4301 Nr. 4 RVG in Höhe von 168,00 EUR für die Einzeltätigkeit der Beistandsleistung während der staatsanwaltlichen Vernehmung am 11. April 2007 zu erstatten.

6

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.

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S Dr. E W