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Landgericht Detmold·3 T 6/07·08.06.2011

Beschwerde gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte seine Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen eine Gläubigerin mit vollstreckbarem Grundschuld-Titel. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung des Widerspruchs, weil wiederholte, erfolglose Vollstreckungsversuche und die fehlende Entschuldigung des Schuldners die Verpflichtung begründen. Vorherige Vermögensauflistungen oder notarielle Erklärungen ersetzen nicht die vor dem Gerichtsvollzieher abzugebende Versicherung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Schuldner auferlegt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde abgewiesen; Kosten auferlegt, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein vollstreckbarer Titel vorhanden und blieben Vollstreckungsversuche erfolglos, kann der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen; der Schuldner ist zu deren Abgabe nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verpflichtet.

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Eine vor einem Notar abgegebene Vermögensaufstellung oder notarielle Erklärung ersetzt nicht die vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher abzugebende eidesstattliche Versicherung; das Verlangen des Gläubigers auf persönliche Vernehmung und Fragestellung bleibt bestehen.

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Nur die vor der zuständigen Behörde abgegebene falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbewehrt; nach § 899 Abs. 1 ZPO ist zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ausschließlich der Gerichtsvollzieher berufen.

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Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis oder die Allgemeinfolgen der eidesstattlichen Versicherung begründen für sich genommen keine solche Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 ZPO, die die Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung ausschlösse.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 793 ZPO§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 900 Abs. 1 S. 3 ZPO§ 156 StGB§ 899 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 22 M 3187/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert

in Höhe von 1.500,-- € werden dem Schuldner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache

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keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners vom 31.08.2006 gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.

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Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Mit der mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Grundschuldbestellungsurkunde vom 21.02.2001 (UR-Nr. 75/2001 des Notars H in C) verfügt die Gläubigerin über einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Dieser Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner am 10.12.2004 zugestellt.

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Der Schuldner ist auch nach wie vor zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, und zwar nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die von der Gläubigerin beauftragte Gerichtsvollzieherin versuchte am 06., 19. und 26.06. sowie am 26.07.2006 jeweils vergeblich, die titulierte Forderung zu vollstrecken. Sie traf den Schuldner jedoch nie in seiner Wohnung an und dies, obwohl sie ihm zuletzt mit Schreiben vom 04.07.2006 ausdrücklich angekündigt hatte, dass sie ihn am 26.07.2006 zwischen 10.00 und 12.00 Uhr erneut aufsuchen würde. Der Schuldner hat seine Abwesenheit zu den vorgenannten Terminen auch bis heute nicht entschuldigt.

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Die Gläubigerin hatte überdies bereits mit Schreiben vom 16.05.2006 ausdrücklich beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuladen.

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Der Schuldner kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gläubigerin könne von ihm nicht mehr verlangen, dass er die eidesstattliche Versicherung abgebe, nachdem er ihr bereits im März / April 2004 eine Vermögensaufstellung vorgelegt habe und nachdem er am 29.08.2006 zu Protokoll des Notars Krull in M umfassend über seine Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt versichert und der Gläubigerin eine Ausfertigung dieser Urkunde zugesandt habe. Zwar besteht für einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dann ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder sicher weiß, dass der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt (vgl. LG Köln, Rechtspfleger 1987, S. 511). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Vermögensaufstellung aus März/April 2004 und die notarielle Urkunde vom 29.08.2006 der Gläubigerin keineswegs hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen, weil seit ihrer Errichtung schon längere Zeit verstrichen ist, ist weder das Vermögensverzeichnis noch die notarielle Urkunde ein gleichwertiger Ersatz für eine vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher abgegebene eidesstattliche Versicherung. Dies gilt für die Vermögensaufstellung von März/April 2004 schon deshalb, weil der Schuldner die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht an Eides Statt versichert hat. Zwar enthält die notarielle Urkunde vom 29.08.2006 eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners. In diesem Zusammenhang kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nur den Zweck hat, dem Gläubiger Kenntnis von etwa vorhandenen Vermögenswerten des Schuldners zu verschaffen. Vielmehr dient es auch dazu, den Gläubiger darüber zu unterrichten, ob Dritte in den letzten Jahren Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners erhielten, um ihn so in die Lage zu versetzen, ggfls. Rückgewähransprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend zu machen. Folgerichtig schreibt § 900 Abs. 1 S. 3 ZPO vor, dass dem Gläubiger der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitzuteilen ist. Dort hat er das Recht, dem Schuldner Fragen zu dessen Vermögensverhältnissen zu stellen. Dieses Fragerecht kann ihm der Schuldner nicht dadurch abschneiden, dass er seine Vermögensverhältnisse vor einem Notar offenbart und die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner dortigen Angaben an Eides Statt versichert (vgl. LG Frankenthal, Rechtspfleger 1985, S. 33 (S. 34); LG Detmold, Rechtspfleger 1987, S. 165; Hintzen, Rechtspfleger 1992, S. 169).

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Weiter kommt hinzu, dass nur die vor der zuständigen Behörde abgegebene falsche eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB strafbewehrt ist. Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 899 Abs. 1 ZPO aber allein der Gerichtsvollzieher berufen.

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Die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, bedeutet für den Schuldner keine Härte, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dass ein Schuldner in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, ist eine zwangsläufige und typische Folge der eidesstattlichen Versicherung und deshalb gerade kein besonderer Umstand im Sinne des § 765 a Abs. 1 ZPO (vgl. LG Dresden, DGVZ 2003, S. 57).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).