Aufhebung der Bestellung zum Verfahrenspfleger wegen fehlender Amtsbereitschaft
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte richtete Beschwerde gegen seine gegen seinen Willen erfolgte Bestellung zum Verfahrenspfleger. Streitgegenstand ist, ob eine Person zum Verfahrenspfleger bestellt werden darf, die das Amt nicht übernehmen will oder kann. Das Gericht hob die Bestellung auf, weil ein Verfahrenspfleger nur tätig werden darf, wenn er bereit und in der Lage ist, das Amt auszuüben. Das Amtsgericht wird zur Neubesetzung angewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Bestellung zum Verfahrenspfleger wird stattgegeben; Bestellung aufgehoben und Amtsgericht zur Neubesetzung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestellung zum Verfahrenspfleger setzt voraus, dass die bestellte Person das Amt freiwillig übernehmen will und imstande ist, die Aufgaben wahrzunehmen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gegen dessen Willen beeinträchtigt dessen Rechte und ist gegenstand einer zulässigen Beschwerde (auch bei bloßen Zwischenverfügungen).
Ein Verfahrenspfleger steht nicht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein gesetzlicher Betreuer nach BGB; das Gericht hat deshalb nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf die Art der Amtsausübung.
Die Auswahl und Bestellung eines geeigneten Verfahrenspflegers obliegt dem zuständigen Amtsgericht, das bei Untauglichkeit oder Unwilligkeit eine andere geeignete Person zu bestellen hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 23 XIV 1817
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Bestellung des Beteiligten zu 2.) zum Verfahrenspfleger wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für den Betroffenen eine geeignete andere Person zum Verfahrenspfleger zu bestellen.
Gründe
Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 I zulässig,. Der Beteiligte zu 2.) ist durch die gegen seinen Willen erfolgte Bestellung zum Verfahrenspfleger in seinen Rechten beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage ist selbst eine bloße Zwischenverfügung des Gerichtes anfechtbar (KeidellKuntzelWinkler FGG § 50 Rn. 47).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Bei einem psychisch Gestörten oder Kranken ist davon auszugehen, dass er in der Wahrnehmung seiner Interessen behindert ist und deshalb für die Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren einen Vertreter neben sich braucht. Verfahrenspfleger kann nur sein, wer ein solches Amts ausüben will und kann. Schon die erstgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Ein Verfahrenspfleger kann nicht zur Übernahme des Amtes gezwungen werden. Er unterliegt im Gegensatz zu dem Pfleger nach dem BGB nicht der Aufsicht des Gerichtes. Das Gericht hat daher keine Möglichkeiten auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Verfahrenspfleger Einfluss zu nehmen (KeidellKuntzeIWinkler, FGG § 50 Rn. 43).
Die Auswahl des hiernach notwendigen und neu zu bestellenden Verfahrenspflegers war dem Amtsgericht zu übertragen.
B Dr. E. C