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Landgericht Detmold·3 T 330/06·14.12.2006

Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen § 88 InsO

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6.1.2006 mit der Begründung, die Sicherung sei nach § 88 InsO unwirksam geworden. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss auf. Zwar war die Pfändung durch Zustellung an die Drittschuldnerin bewirkt, diese Wirksamkeit entfiel jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine vorausgegangene Vorpfändung (§ 845 ZPO) ändert an der Unwirksamkeit nichts.

Ausgang: Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgreich; Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 88 InsO wird eine durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, wenn sie im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Antrag erlangt worden ist.

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Eine Forderungspfändung wird mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner gemäß § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt und dadurch rechtlich wirksam.

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Die Benachrichtigung des Drittschuldners nach § 845 II ZPO entfaltet arrestähnliche Wirkung nur, wenn die nachfolgende Pfändung innerhalb eines Monats tatsächlich bewirkt wird; wird die Pfändung später durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, verliert auch die Vorpfändung ihre Wirkung.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen; die Wertfestsetzung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG.

Relevante Normen
§ 845 ZPO§ 88 InsO§ 11 Abs. I RPfIG§ 793 ZPO§ 829 Abs. III ZPO§ 845 Abs. II ZPO

Tenor

Der Pfändungs- und Oberweisungsbeschluss des Amtsgerichts M3 vom 6.1.2006 (Az. 14 aM #####/####) wird aufgehoben.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem

Streitwert von bis zu 230.000,-EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

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V

Gründe

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I.

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Ende 2005/Anfang 2006 betrieb der Gläubiger gegen den (späteren) Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 210.043,13 €. Er ließ der Drittschuldnerin am 22.12.2005 ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO) zustellen. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht M3 am 6.1.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in welchem wegen des genannten Schuldbetrages die Forderung des (späteren) Insolvenzschuldners aus der laufenden Geschäftsverbindung zu der Drittschuldnerin gepfändet wurde. Der Pfän-

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dungs- und Überweisungsbeschluss ist der Drittschuldnerin am 17.1.2006 zugestellt worden.

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Mit dem am 27.1.2006 beim Amtsgericht E eingegangenen Schriftsatz vom 18.1.2006 (BI. 11 d.A.) beantragte der (spätere) Insolvenzschuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 20.4.2006 (BI. 10) entsprochen.

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Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 beantragte der Insolvenzverwalter die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 6.1.2006 mit der Begründung, dass der Beschluss gemäß § 88 InsO unwirksam geworden sei.

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Der Gläubiger hat dem unter Hinweis auf die ausgebrachte Vorpfändung widersprochen.

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Das Amtsgericht M3 hat mit Beschluss vom 8.11.2006 (BI. 22 -23 d. A., auf den Inhalt wird Bezug genommen) den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es

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ausgeführt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen der außerhalb der Frist des § 88 Insolvenzordnung erfolgten Vorpfändung nicht unwirksam geworden sei.

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II.

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Die nach §§ 11 I RPfIG, 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M3 vom 6.1.2006 war aufzuheben, denn er ist nach § 88 InsO unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine von einem Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Insolvenzverfah

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ren über das Vermögen des Insolvenzschuldners ist am 20.4.2006 eröffnet worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhte unstreitig auf dem am 25.1.2006 beim Amtsgericht E eingegangenen Eigenantrag des Insolvenzschuldners vom 18.1.2006. Der hier streitige Pfändung und Überweisungsbeschluss vom 6.1.2006 ist der Drittschuldnerin am 17.1.2006 zugestellt worden. Damit war die Pfändung bewirkt (§ 829 III ZPO), also rechtlich wirksam geworden (Zöller ZPO, § 829 Rn. 14). Dieser Zeitpunkt liegt innerhalb der Frist des § 88 Insolvenzordnung, so dass die Sicherung des Gläubigers mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden ist.

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Dass dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im vorliegenden Fall ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO vorausgegangen ist, ändert nichts. Nach

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§ 845 II ZPO hat die Benachrichtigung der bevorstehenden Pfändung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die nachfolgende Pfändungsmaßnahme muss mit der Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 III ZPO) tatsächlich Wirksamkeit erlangen. Die Pfändung muss also Bestand haben. Daran fehlt es, wenn - wie hier - die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 88 InsO die Wirksamkeit verliert. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt rückwirkend die Unwirksamkeit der Pfändung ein. Dementsprechend nimmt die herrschende Meinung (Zöller ZPO § 845 Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, Rn. 805; Uhlenbruck, Insolvenzordnung § 88 Rn. 9; Hartmann ZPO § 845 Rn.17; Musielak-Becker ZPO § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 - für das frühere Vergleichsverfahren; LG L Rechtspfleger 1997, 268) an, dass die Vorpfändung ihre Wirkung verliert, wenn die Pfändung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Wertfestsetzung beruht auf § 25 I Nr. 1 RVG.

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Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 II, III ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Q X B