Beschwerde gegen Zurückweisung des Fortsetzungsantrags nach § 31 ZVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte 1) rügt die Zurückweisung ihres Fortsetzungsantrags in der Zwangsvollstreckung; Streitgegenstand ist, ob eine Rechtsnachfolge rechtzeitig nachgewiesen und zugestellt wurde. Das LG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: der Nachweis wurde erst nach Ablauf der Frist des § 31 ZVG vorgelegt, sodass der Fortsetzungsantrag unzulässig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und Kosten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Fortsetzungsantrags mangels fristgerechtem Nachweis der Rechtsnachfolge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Fortsetzungsantrag in der Zwangsvollstreckung nach § 31 ZVG setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge durch Vorlage des umgeschriebenen Vollstreckungstitels mit Rechtsnachfolgeklausel nebst Zustellungsnachweis innerhalb der Frist nach § 31 ZVG nachgewiesen wird.
Der Nachweis der Rechtsnachfolge und der Zustellungsnachweis sind Voraussetzung für weitere Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts gegen den Schuldner; ohne fristgerechten Nachweis fehlt es an der Zulässigkeit eines Fortsetzungsantrags.
Die Frist des § 31 ZVG ist nicht heilbar; ein nach Fristablauf erst eingereichter Nachweis kann die Unzulässigkeit des Fortsetzungsantrags nicht heilen.
Beginnt die Zwangsvollstreckung infolge der Wartefrist des § 798 ZPO erst nach dem Zustellzeitpunkt, kann trotz Zustellung am letzten Tag der Antragsfrist ein wirksamer Fortsetzungsantrag nicht mehr gestellt werden, wenn der tatsächliche Beginn der Zwangsvollstreckung erst nach Fristablauf möglich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 42.000,- EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach §§ 11 I RPflG, 95 ZVG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass ein zulässiger Fortsetzungsantrag weder von der bisherigen Gläubigerin (wegen fehlender Rechtszuständigkeit nach der eingetretenen Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 3, die hier feststeht und nach § 28 ZVG zu berücksichtigen ist), noch von der Antragstellerin (weil sie bis zum Ablauf des Frist des § 31 ZVG die Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Rechtsnachfolgerin – nämlich die Vorlage eines Titels mit Rechtsnachfolgeklausel und Zustellungsnachweis - nicht beigebracht hat) gestellt worden ist. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die Beschwerde hat keinen neuen Gesichtspunkte ergeben.
Der Einwand der Beteiligten zu 3.), sie sei mit der Eintragung der Abtretung des Rechtes in Abteilung III Nr. 5 nachweislich Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2.) geworden, greift nicht durch. Die Zwangsvollstreckung ist von der materiellen Recht gelöst. Sie richtet sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels. Beginn und Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen für die Person, die in dem Urteil (oder dem sonstigen Vollstreckungstitel) oder in den beigefügten Vollstreckungsklausel als Gläubiger namentlich bezeichnet ist (§ 750 I,1 ZPO. Bei einer Rechtsnachfolge ist der Nachweis und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme des Vollstreckungsgerichts gegen den Schuldner (BGH Rechtspfleger 2007, 470). Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 3.) den umgeschriebenen Vollstreckungstitel sowie den Abtretungsvertrag vom 15.12.2006 nebst Zustellungsnachweis erst mit dem am 8.10.2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 1.10 2007 und damit nach Ablauf der Frist des § 31 I,2 ZVG (hier: 19.9.2007) vorgelegt. Die Versäumung der Frist des § 31 ZVG ist nicht heilbar (Stöber ZVG § 31 Rn. 4.3).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Zustellungsurkunde die Rechtsnachfolgenachweis und Zustellungsnachweis dem Schuldner am 19.9.2007 – und damit am letzten Tage der am 19.3.2007 (Bl. 198) begonnenen Antragsfrist – zugestellt worden ist. Wegen der einzuhaltenden Wartefrist des § 798 ZPO durfte die Zwangsvollstreckung aus dem umgeschriebenen Titel frühestens am 3.10.2007 beginnen. Zu dieser Zeit war die Frist des § 31 ZVG bereits abgelaufen. Vor dem 3.10.2007 konnte die Beteiligte zu 3.) auch keinen wirksamen Fortsetzungsantrag stellen.
Der weitere Einwand der Beteiligten zu 3.), dass in Fällen der vorliegenden Art in bestimmten Zeiträumen weder der Alt- noch der Neugläubiger einen Forstsetzungsantrag stellen könnte, überzeugt nicht. Einmal können Alt- und Neugläubiger den materiellen und formellen Rechtsübergang leicht so gestalten, dass es zu den genannten Schwierigkeiten nicht kommt. Zum anderen darf eine Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite nicht zu einer Einschränkung der Rechtsposition des Schuldners führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
B2