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Landgericht Detmold·3 T 291/13·05.12.2013

Beschwerde gegen Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen unbestimmten Titels

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger rügten die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Streitpunkt war, ob der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren und hinreichend bestimmten Titel enthält, insbesondere hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses mehrerer Gläubiger. Das Landgericht verneint dies, weil aus Titel, Tenor und Entscheidungsgründen nicht hervorgeht, ob Teilgläubigerschaft, Gesamtschuld oder eine gemeinschaftliche Inhaberschaft vorliegt, und weist die Beschwerde ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darf nur ergehen, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren und hinreichend bestimmten Inhalt aufweist.

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Bei in einem Vollstreckungstitel genannten mehreren Gläubigern gehört zur Bestimmtheit des Titels, dass das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger aus dem Titel selbst hervorgeht; fehlt diese Klarstellung, fehlt dem Titel die Grundlage für Zwangsvollstreckung.

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Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels dürfen nur dessen Tenor sowie, soweit vorhanden, Tatbestand und Entscheidungsgründe herangezogen werden; außertiteliche Umstände sind ausgeschlossen.

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Ob eine Forderung Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB), Gesamtschuld (§ 428 BGB) oder eine gemeinschaftliche Inhaberschaft darstellt, muss sich aus dem Titel ergeben; kann dies nicht festgestellt werden, ist der Vollstreckungsantrag zurückzuweisen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert grundsätzliche Bedeutung oder die Erfordernis der Fortbildung bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 ZPO); liegt dies nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 690 ZPO§ 420 BGB§ 428 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 9 M 2165/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 900,-- € haben die Gläubiger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.09.2013 zurückgewiesen, da der dem Antrag zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts N. vom 05.07.2013 (13-2102893-0-9) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

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Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass in den Fällen, in denen mehrere Gläubiger in dem Titel aufgeführt sind, zu der erforderlichen Bestimmtheit des Titels gehört, dass aus dem Titel selbst heraus das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger klargestellt ist (MüKoZPO/Schüler, 4. Aufl., § 690 Rn. 3; OLG München, NJW-RR 1998, 1080; Zöller/Vollkommer, § 690 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 690 Rn. 3 m. w. N.).

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In den Fällen, in denen das Beteiligungsverhältnis im Titel nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist es durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann außer auf gesetzliche Vorschriften nur auf den Titel selbst, insbesondere auf den Tenor und - soweit vorhanden - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden, nicht hingegen auf sonstige, außerhalb des Titels liegende Umstände. Denn der Vollstreckungstitel legt den Inhalt und den Umfang der Zwangsvollstreckung fest. Der Schuldner hat staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden (vgl. OLG Köln, Rechtspfleger 1992, Seite 527 ff). Bei der Auslegung eines Titels ist im Übrigen darauf abzustellen, wie er von einem Vollstreckungsorgan und dem Schuldner zu verstehen ist (LG Detmold, Beschluss vom 03.09.2009, 3 T 218/09; LG Detmold, Beschluss vom 07.08.2009, 3 T 157/09; BGH, Rechtspfleger 1985, Seite 321 ff).

5

Aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheid lässt sich das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger nicht entnehmen. Dieses lässt sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften herleiten.

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Nach § 420 BGB liegt Teilgläubigerschaft vor, wenn mehrere eine teilbare Leistung fordern. Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 420 Rn. 1). Die Forderung ist wegen der gemeinschaftlichen Empfangszuständigkeit dann unteilbar, wenn sie mehreren Gläubigern in Gemeinschaft zusteht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 3). Die Frage, ob es sich hier um eine teilbare Leistung im Sinne des § 420 BGB oder um eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB handelt, kann unter Hinzuziehung des Vollstreckungsbescheides nicht eindeutig beantwortet werden. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob den Gläubigern die Forderung gesamthänderisch als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gemeinschaftlich als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht.

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Dem Vollstreckungsbescheid lässt sich auch nicht entnehmen, ob die Gläubiger hier als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB zu behandeln sind. Denn anders als bei der Gesamtschuld besteht für dieses Beteiligungsverhältnis keine Vermutung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 428 Rn. 1). Anhaltspunkte für eine vertragliche Vereinbarung liegen nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).