Beschwerde gegen Zurückweisung des PfÜB-Antrags wegen unbestimmtem Vollstreckungstitel
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger legten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Streitpunkt war, ob der vorgelegte Vollstreckungsbescheid bei mehreren Gläubigern hinreichend bestimmt ist. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Titel das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger nicht klärt und damit nicht vollstreckungsfähig ist. Die Kosten trägt die unterlegene Partei; Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen: Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mangels vollstreckungsfähigem (unbestimmtem) Vollstreckungstitel abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ist in einem Vollstreckungstitel mehr als ein Gläubiger genannt, gehört zur erforderlichen Bestimmtheit, dass das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger im Titel klar dargestellt ist.
Fehlen im Titel eindeutige Anhaltspunkte für das Beteiligungsverhältnis, lassen sich daraus bestehende Zweifel durch Auslegung nicht beseitigen; der Titel ist dann nicht vollstreckungsfähig.
Die Frage, ob Gläubiger Teilgläubiger, Gesamtgläubiger, gesamthänderisch oder gemeinschaftlich sind, muss aus dem Titel selbst hervorgehen; eine Vermutung für Gesamtgläubigerschaft besteht nicht.
Die rechnerischen oder formalen Möglichkeiten eines Vordrucks im Mahnverfahren sind für die rechtliche Bestimmtheit des späteren Vollstreckungstitels unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 9 M 2570/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert
von 338,26 € werden den Gläubigern auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 S. 2, 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses vom 06.10.2008 zurückgewiesen. Der von ihnen beigebrachte Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen – 07-2000374-0-7 – vom 27.11.2007 ist nicht vollstreckungsfähig.
Sind – wie hier – in einem Titel auf Gläubigerseite mehrere Personen aufgeführt, so gehört zur erforderlichen Bestimmtheit des Titels auch, dass darin das Beteiligungsverhältnis klargestellt ist. Diesen Anforderungen genügt der von den Gläubigern erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht. Ihm ist nicht zu entnehmen, ob den Gläubigern die titulierte Forderung als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB, als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, gesamthänderisch als Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gemeinschaftlich als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht. Diese Zweifel lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen, da der Vollstreckungstitel dazu keine eindeutigen Anhaltspunkte liefert. Mit Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch keine Vermutung für das Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft besteht (vgl. dazu BGH, NJW 1984, S. 1357).
Schließlich ist auch unerheblich, ob der Vordruck, mit dem die Gläubiger den Erlass des Mahnbescheids beantragten, die Möglichkeit vorsah, ihr Beteiligungsverhältnis zu bezeichnen oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).