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Landgericht Detmold·3 T 273/09·04.02.2010

Bewertung des Nachlassgrundbesitzes für Gebühren: Wertmaßstab zum Fälligkeitszeitpunkt

VerfahrensrechtKostenrechtErbrecht (Nachlassbewertung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte legte Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung im Testamentseröffnungs- und Erbscheinverfahren ein. Streitgegenstand war insbesondere die Wertermittlung des Grundbesitzes und der maßgebliche Zeitpunkt für die Gebührenberechnung. Das Landgericht Detmold passte die Geschäftswerte an und stellte klar, dass der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Gebührfälligkeit maßgeblich ist; spätere Verkäufe bleiben unberücksichtigt. Weitere Rechtsfragen wurden nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Geschäftswerte für Testamentseröffnung und Erbscheinverfahren neu festgesetzt, sonstige Beschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gebührenberechnung nach der KostO ist der Verkehrswert des Geschäftsgegenstands auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren zu bemessen; spätere Wertänderungen bleiben unberücksichtigt.

2

Der Geschäftswert im Testamentseröffnungsverfahren bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Testamentseröffnung; im Erbscheinverfahren gilt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls.

3

Ist der zur Grundlage zu legende Einheitswert maßgeblich, ist nur der zum Fälligkeitszeitpunkt bereits festgestellte Einheitswert zu berücksichtigen; konkrete Anhaltspunkte können eine abweichende Wertermittlung rechtfertigen.

4

Zur Ermittlung des Verkehrswertes von Grundbesitz für Gebührenzwecke ist die vereinfachte Sachwertmethode (z. B. Bodenrichtwert, Brandversicherungswert, altersbedingte Abschläge) zulässig, sofern sie auf amtlich bekannten Tatsachen beruht.

5

Bei der Geschäftswertfestsetzung sind offensichtliche Erfassungsfehler (z. B. doppelte Berücksichtigung von Bankguthaben) zu korrigieren; das Verbot der reformatio in peius steht einer höheren Festsetzung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Kosto § 19§ KostO § 18 Abs§ KostO § 103 Abs. 1§ KostO § 46 Abs. 4§ 107 KostO§ 102 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 11 IV 184-185/59, 11 VI 204/09

Leitsatz

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ( Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren und nicht nach spätgeren Wertänderungen (z. B. Verkauf)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird auf 554.991,29 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinverfahren wird auf 550.191, 29 € festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 31 Abs. 3 S. 1 KostO i.V.m. § 14 Abs. 3 und 4 KostO, § 567 Abs. 2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt nicht zu der von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigten Herabsetzung der Geschäftswertfestsetzung.

3

Nichtsdestotrotz ist der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 23.09.2009 abzuändern, da die erfolgte Geschäftswertfestsetzung unzutreffend ist.

4

Der Geschäftswert für die Eröffnung des Testaments der Erblasserin vom 02.07.1959 folgt dem reinen Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten außer solchen aus Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten oder Auflagen (§§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Testamentseröffnung an die Beteiligten (§§ 7, 18 Abs. 1 S. 1 KostO). Er beträgt 554.991,30 € und errechnet sich wie folgt:

5

Grundbesitz, Blatt ####3: 201.543, 79€ Grundbesitz, Blatt 7379: 567,00 € Schmuck: 3.000,00 € Bankguthaben: 34.995, 63 € D : 57.398,00 € Genussrechte: 25.000,00 € T V. AG: 115.766, 81 € D B. 720, 06 €

  1. Grundbesitz, Blatt ####3: 201.543, 79€
  2. Grundbesitz, Blatt 7379: 567,00 €
  3. Schmuck: 3.000,00 €
  4. Bankguthaben: 34.995, 63 €
  5. D : 57.398,00 €
  6. Genussrechte: 25.000,00 €
  7. T V. AG: 115.766, 81 €
  8. D B. 720, 06 €
6

554.991, 29 €

7

Der Geschäftswert für das Erbscheinverfahren bestimmt sich nach dem Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 S. 1 KostO). Er beträgt hier 550.191, 30 € und errechnet sich wie folgt:

8

Nachlasswert (wie oben ermittelt): 554.991, 29 € Abzüglich der Nachlassverbind-

  1. Nachlasswert (wie oben ermittelt): 554.991, 29 €
  2. Abzüglich der Nachlassverbind-
9

lichkeiten (Beerdigungskosten): 4.800,00 €

10

____________

11

550.191, 29 €

12

Unstreitig ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass sich der Wert des Schmuckes im Zeitpunkt des Erbfalls und Testamentseröffnung auf 3.000,- €, das Guthaben bei der D M auf 116.720, 06 € und der Wert der D auf 57.398,00 € belief. Ebenso unstreitig ist der Umstand, dass die Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) insgesamt 4.800,- € ausmachten.

13

Bei der Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes, Blatt ####3, S ist nicht auf den letzten Einheitswert abzustellen, da konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren bestehen (§ 19 Abs. 1 S. 1 KostO). Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ergeben sich diese Anhaltspunkte allerdings nicht aus dem im Januar 2009 erzielten Veräußerungserlös in Höhe von 175.000,- €. Denn die Anhaltspunkte für den höheren Wert müssen für den Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit gegeben sein (vgl. BayObLG, RPfleger 1972, S. 464 ff). Hierfür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. So bestimmt § 18 Abs. 1 S. 1 KostO ausdrücklich, dass die Gebühren nach dem Wert zu berechnen sind, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Hinsichtlich des ggfls. zugrunde zu legenden Einheitswertes ordnet § 19 Abs. 2 S. 1 KostO an, dass nur der zur Zeit der Fälligkeit bereits festgestellte Einheitswert maßgebend ist. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die Praktikabilität. Wollte man später entstandene Tatsachen bei der Wertberechnung berücksichtigen, müsste man auch ermitteln, ob Umstände vorliegen, die nach der Fälligkeit zu einer Wertveränderung geführt haben könnten. Einen derartigen Ermittlungsaufwand wollte der Gesetzgeber jedoch gerade vermeiden, wie aus dem Umstand zu erkennen ist, dass eine Beweisaufnahme zur Wertermittlung nicht stattfinden soll. Schließlich ist auch das Interesses des Kostenschuldners daran zu berücksichtigen, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Höhe der von ihm geschuldeten Gebühren zu erkennen, ohne ihn über einen langen Zeitraum im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Vorstehenden LG Detmold, Beschluss vom 09.03.2009, 3 T 236/08). Geht man dagegen lediglich von bis zum Fälligkeitszeitpunkt entstandenen Tatsachen aus, kann der Schuldner diese selbst auch feststellen und sich von vornherein einen Überblick über die anfallenden Kosten verschaffen.

14

Hier ergeben sich die Anhaltspunkte für den Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes vielmehr aus amtlich bekannten Tatsachen, nämlich der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses des Kreises Lippe für das Jahr 2008 und dem Brandversicherungswert des auf dem Nachlassgrundstück befindlichen Gebäudes. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks nach dieser – vereinfachten – Sachwertmethode ist seit längerem in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayObLG, RPfleger 1972, S. 464ff; FamRZ 2002, S. 41ff und 2005, S. 823ff.) und auch von der Kammer gebilligt (vgl. LG Detmold, a.a.O.). Danach beträgt der Verkehrswert des Grundbesitzes "Am Sonnenanger 39" zu den hier maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten 201.543, 80 € und errechnet sich wie folgt:

15

(1) Gebäudewert

16

- Brandversicherungssumme 1914 (lt. Ang. des Bet.zu1) 26.600 M

17

- Faktor für 2008: 11,52 306.432, 00 €

18

- abzügl. eines Sicherheitsabschlags iHv. 20% 61.286, 40 €

19

= 245.145, 60 €

20

- abzügl. eines weiteren Abschlags im Hinblick auf das

21

Alter des Gebäudes iHv. 44% (1% pro Jahr) 107.864, 06 €

22

= 137.281, 54 €

23

(2) Bodenwert

24

- 771 qm Bauland á 110,00 €/qm 84.810,00 €

25

- 291 qm Gartenland á 3,00 €/qm 873,00 €

26

85.683,00 €

27

- abzügl. eines Sicherheitsabschlags iHv. 25% 21.420,75 €

28

64.262, 25 €

29

Verkehrswert des Grundbesitzes 201.543, 79 €

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Aus Sicht der Kammer ist der auch der Verkehrswert des Grundbesitzes, Blatt 7379 (Waldgrundstück) nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Es ist dagegen nicht sachgerecht, hier die offensichtlich vage Schätzung des Beteiligten zu 1) zugrunde zu legen, zumal das Amtsgericht eine entsprechende Wertermittlung auf Grundlage des Bodenrichtwerts vorgenommen hat, Bl. 46 d.A. Der Verkehrswert für diesen Grundbesitz ist nach alledem nicht mit 3.000,- €, sondern mit 567,00 € in Ansatz zu bringen und errechnet sich wie folgt:

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Bodenwert:

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- 1008 qm Wald á 0,75 €/qm 756, 00 €

33

- abzügl. eines Sicherheitsabschlags iHv. 25% 189, 00 €

34

567, 00 €

35

Das Amtsgericht hat das zu berücksichtigende Bankguthaben der Erblasserin doppelt in Ansatz gebracht. Der Beteiligte zu 1) hatte dieses mit einem Betrag in Höhe von ca. 33.000,00 € beziffert, vgl. Bl. 38 R. d.A. Aus der Durchsicht der beigefügten Anlagen ergibt sich, dass das Bankguthaben der Erblasserin bei der C AG auf vier verschiedenen Konten geführt wird und insgesamt 34.995, 63 € ausmacht, vgl. Bl. 41 d.A. Nach alledem ist dieser konkret ausgeführte Betrag als Bankguthaben in Ansatz zu bringen. Es gibt kein weiteres Guthaben iHv. ca. 33.000,00 €.

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Der Beteiligte zu 1) macht geltend, der Wert bei der W AG belaufe sich auf 25.000,00 € und nicht auf 115.766, 81 €. Dies ist nicht zutreffend. Der Beteiligte zu 1) verkennt, dass es sich um unterschiedliche Depots, etc. handelt. Die Erblasserin verfügte zum einen über Depotwerte (Anleihen und Investmentfonds) sowie über EUR-Konten in einem Wert von insgesamt 115.766,81 € (betreut von der W AG). Zum anderen aber verfügte sie zusätzlich über Wertpapiere der D GbR in Höhe von 57.398,00 € und darüber hinaus über Genussrechte in Höhe von 25.000,00 €, die bei der Berechnung durch das Amtsgericht keine Berücksichtigung gefunden haben. Es handelt sich nicht um Bankguthaben, was über die Angaben des Beteiligten zu 1) in Ansatz gebracht werden kann. Es wurde bereits ausgeführt, dass das zu berücksichtigende Bankguthaben irrtümlich doppelt zugrunde gelegt wurde (s.o.).

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Das Verbot der reformatio in peius steht einer höheren Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren nicht entgegen (vgl. BayObLG, JurBüro 1993, S. 610ff; JurBüro 1992, S. 340ff), zumal eine solche Festsetzung auch von Amts wegen möglich wäre, § 31 Abs. 1 S. 2 KostO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

39

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 3 S. 5 KostO).