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Landgericht Detmold·3 T 236/08·08.03.2009

Bewertung von Nachlassgrundstück für KostO: Verkehrswert zum Fälligkeitszeitpunkt

VerfahrensrechtKostenrechtErbrecht (Nachlassverfahren)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung im Testamentseröffnungs- und Erbscheinsverfahren war erfolgreich; das Landgericht setzte die Geschäftswerte neu fest. Streitgegenstand war die Ermittlung des Verkehrswerts des zum Nachlass gehörenden Grundstücks und der maßgebliche Zeitpunkt der Bewertung. Das Gericht entschied, dass für die Gebührenbemessung der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren maßgeblich ist und verwendete die vereinfachte Sachwertmethode auf Grundlage amtlich bekannter Daten.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Nachlassverfahren in der Sache erfolgreich; Geschäftswerte für Testamentseröffnung und Erbschein neu festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Geschäftswerts im Testamentseröffnungsverfahren ist der reine Nachlasswert zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Testamentseröffnung maßgeblich; Verbindlichkeiten sind abzuziehen, nicht jedoch Vermächtnisse oder Pflichtteilsrechte.

2

Für das Erbscheinsverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach dem reinen Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.

3

Für die Berechnung von Gebühren nach der KostO ist der Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit entscheidend; spätere, nach diesem Zeitpunkt entstandene Tatsachen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

4

Zur Ermittlung des Verkehrswerts kann bei Vorliegen amtlich bekannter Anhaltspunkte die vereinfachte Sachwertmethode (z. B. auf Basis von Bodenrichtwerten und Brandversicherungswerten) herangezogen werden; eine umfangreiche Beweisaufnahme ist insoweit nicht erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ KostO § 19 Abs. 2§ KostO § 18 Abs. 1§ KostO § 102§ KostO § 103 Abs. 1§ KostO § 46 Abs. 4§ KostO § 107 Abs. 2

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 12 VI 305/08

Leitsatz

Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes nach der Sachwertmethode; Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für das Testamentseröffnungsverfahren wird

auf 635.514,09 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren wird auf

623.387,09 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 31 Abs. 3 S. 1 KostO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Geschäftswert für die Eröffnung des Testaments der Erblasserin vom 30.07.2007 folgt dem reinen Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten außer solchen aus Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten oder Auflagen (§§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Testamentseröffnung an die Beteiligten (§§ 7, 18 Abs. 1 S. 1 KostO), hier also zum 19.10.2007. Er beträgt 635.514,09 € und errechnet sich wie folgt:

4

- Sparguthaben der Erblasserin 427.910,00 €

5

- Verkehrswert des Grundbesitzes

6

T-Straße in M 207.604,09 €

7

635.514,09 €

8

Der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren bestimmt sich nach dem Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 S. 1 KostO). Er beträgt hier 623.387,09 € und errechnet sich wie folgt:

9

- Sparguthaben der Erblasserin 427.910,00 €

10

- Verkehrswert des Grundbesitzes

11

T-Straße in M 207.604,09 €

12

635.514,09 €

13

- abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten 12.127,00 €

14

623.387,09 €

15

Dass das Sparguthaben der Erblasserin sich im Zeitpunkt des Erbfalls und der Testamentseröffnung auf 427.910,-- € belief, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten nach Abzug des Sterbegeldes, Grabpflegekosten) insgesamt 12.127,-- € ausmachten.

16

Bei der Bewertung des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes T-Straße in M ist hier nicht auf den letzten Einheitswert abzustellen, da konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren bestehen (§ 19 Abs. 2 S. 1 KostO). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der Beteiligten zu 1.) ergeben sich diese Anhaltspunkte allerdings nicht aus dem notariellen Vertrag vom 21.04.2008 (UR-Nr. 335/2008 des Notars C in C), mit dem die Beteiligte zu 1.) den Grundbesitz für 140.000,-- € veräußerte. Denn die Anhaltspunkte für den höheren Wert müssen für den Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit gegeben sein (vgl. BayObLG, Rechtspfleger 1972, S. 464 (S. 466); Beschluss der Zivilkammer III b des Landgerichts Detmold vom 07.12.1981 – 3 T 261/81 -; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 16. Aufl., Stichwort "Grundbesitzwert", Anm. 1.1). Hierfür spricht schon der Wortlaut des Gesetzes. So bestimmt § 18 Abs. 1 S. 1 KostO ausdrücklich, dass die Gebühren nach dem Wert zu berechnen sind, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Hinsichtlich des ggfls. zugrunde zu legenden Einheitswerts ordnet § 19 Abs. 2 S. 1 KostO an, dass nur der zur Zeit der Fälligkeit bereits festgestellte Einheitswert maßgebend ist. Es ist aber nicht einzusehen, warum ein etwa unmittelbar nach dem Fälligkeitszeitpunkt festgestellter Einheitswert nicht berücksichtigt werden darf, wenn es zulässig sein soll, für Anhaltspunkte Tatsachen herhalten zu lassen, die erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt entstanden sind. Das Argument, es solle möglichst der tatsächliche Grundstückswert ermittelt werden, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Denn ein unmittelbar nach Fälligkeit festgestellter Einheitswert dürfte der Realität weitaus näher kommen als etwa ein 10 Jahr vor Fälligkeit festgestellter. Dennoch verweist der Gesetzgeber auf den früheren Einheitswert. Weiterhin spricht für die hier vertretene Auffassung die Praktikabilität. Wollte man später entstandene Tatsachen bei der Wertberechnung berücksichtigen, müsste man auch ermitteln, ob Umstände vorliegen, die nach der Fälligkeit zu einer Wertveränderung geführt haben könnten, z. B. eine zwischenzeitliche Ausweisung als Bauland o.ä.. Einen derartigen Ermittlungsaufwand wollte der Gesetzgeber jedoch gerade vermeiden, wie aus dem Umstand zu erkennen ist, dass eine Beweisaufnahme zur Wertermittlung nicht stattfinden soll. Schließlich ist auch das Interesse des Kostenschuldners daran zu berücksichtigen, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Höhe der von ihm geschuldeten Gebühren zuerkennen. Es kann nicht angehen, ihn über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren im Ungewissen zu lassen, wie hoch die Forderung ist. Dies würde jedoch geschehen, wenn man die Grundstücksbewertung auf nachträglich entstandene Tatsachen stützen dürfte, die der Kostenschuldner eventuell gar nicht kennt oder kennen kann, da nach § 15 KostO eine Nachforderung bis zu 2 Jahre nach der Erledigung der Angelegenheit zulässig ist. Geht man dagegen lediglich von bis zum Fälligkeitszeitpunkt entstandenen Tatsachen aus, kann der Schuldner diese selbst auch feststellen und sich von vornherein einen Überblick über die anfallenden Kosten verschaffen.

17

Hier ergeben sich die Anhaltspunkte für den Verkehrswert des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes vielmehr aus amtlich bekannten Tatsachen, nämlich der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses des Kreises Lippe für das Jahre 2007 und dem Brandversicherungswert des auf dem Nachlassgrundstück befindlichen Gebäudes. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks nach dieser – vereinfachten – Sachwertmethode ist seit längerem in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (BayObLG, Rechtspfleger 1972, S. 464 ff.; FamRZ 2002, S. 41 ff. und 2005, S. 823 ff.) und auch von der Kammer gebilligt. Danach beträgt der Verkehrswert des Grundbesitzes T-Straße in M zu den hier maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten 207.604,09 € und errechnet sich wie folgt:

18

(1) Gebäudewert

19

- Brandversicherungssumme 1914

20

lt. Angabe der Beteiligten zu 1.) 26.100,00

21

- Faktor für 2007 10,69

22

279.009,00 €

23

- abzgl. eines Sicherheitsabschlags

24

in Höhe von 20 % 55.801,80 €

25

223.207,20 €

26

- abzgl. eines weiteren Abschlags im

27

Hinblick auf das Alter des Gebäudes

28

in Höhe von 38 % (1 % pro Jahr) 84.818,74 €

29

138.388,46 € 138.388,46 €

30

(2) Bodenwert

31

- 700 qm Bauland à 125,00 €/qm 87.500,00 €

32

- 383 qm Gartenland à 12,50 €/qm 4.487,50 €

33

92.287,50 €

34

- abzgl. eines Sicherheitsabschlags

35

in Höhe von 25 % 23.071,88 €

36

69.215,63 € 69.215,63 €

37

207.604,09 €

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

39

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. III S. 5 KostO).