Insolvenzverwaltervergütung: Regelvergütung trotz Abschlagsfaktoren (Einzelunternehmen)
KI-Zusammenfassung
Gegen die erstinstanzliche Vergütungsfestsetzung legte der Insolvenzverwalter Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob wegen unterdurchschnittlicher Anforderungen ein Abschlag von der Regelvergütung nach InsVV vorzunehmen ist und welcher „Normalfall“ bei einer Insolvenz eines (ehemaligen) Einzelunternehmens maßgeblich ist. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und setzte die beantragte Regelvergütung nebst Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer fest. Zwar kann die Vorbefassung als vorläufiger Verwalter grundsätzlich einen Abschlag rechtfertigen, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwogen hier aber vergütungserhöhende Umstände (lange Verfahrensdauer, schwierige Verwertung, Auslandsbezug).
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; erstinstanzliche Festsetzung abgeändert und Vergütung/Auslagen in voller Höhe festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Zu- und Abschläge nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV setzen eine Gesamtabwägung aller für die Vergütungsbemessung relevanten Umstände des Einzelfalls voraus; die in § 3 InsVV genannten Kriterien sind nicht abschließend.
Für die Bestimmung des vergütungsrechtlichen „Normalverfahrens“ nach § 2 InsVV ist die Verfahrensart maßgeblich; bei einer Insolvenz eines Einzelunternehmens können die für Unternehmensinsolvenzen juristischer Personen entwickelten Durchschnittskriterien nicht ohne Weiteres herangezogen werden.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als vorläufiger Verwalter begründet regelmäßig einen Abschlagstatbestand nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, warum dadurch keine erhebliche Erleichterung der späteren Verwaltertätigkeit eingetreten ist.
Eine längere Verfahrensdauer, besondere Verwertungsschwierigkeiten und ein Auslandsbezug können im Rahmen der Gesamtabwägung eine (ansonsten naheliegende) Vergütungskürzung ausgleichen und die Regelvergütung als angemessen erscheinen lassen.
Ist der Schuldner dem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht entgegengetreten, sind ihm die Kosten des hierauf bezogenen Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 10 IN 50/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die Vergütung des weiteren Beteiligten und die ihm zu erstattenden
Auslagen werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung 7.953,99 €
Auslagen 2.386,20 €
Zustellkosten 118,00 €
Umsatzsteuer 1.987,06 €
12.445,25 €
Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, diesen Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse
vorhanden ist.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
1.709,64 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rubrum
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, § 567 Ab. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die dem weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter zustehende Vergütung und die ihm zu erstattenden Auslagen machen einen Betrag in Höhe von zusammengerechnet 12.445,25 € aus, der sich wie folgt errechnet:
- Regelvergütung, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 InsVV 7.953,99 €
- Auslagenpauschsatz, § 8 Abs. 3 InsVV 2.386,20 €
- Zustellkosten 118,00 €
- Umsatzsteuer, § 7 InsVV 1.987,06 €
12.445,25 €
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zu- oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGH WM 2003, S. 1874 ff. und ZIP 2006, S. 858 ff.).
An diesen Maßstäben gemessen kommt hier nach Abwägung aller für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Faktoren eine Kürzung der vom weiteren Beteiligten beantragten Regelvergütung nicht in Betracht. Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass grundsätzlich auch dann ein Abschlag von der Regelvergütung vorzunehmen ist, wenn die Anforderungen eines Normalverfahrens erheblich unterschritten werden (vgl. BGH, ZIP 2006, S. 858 ff. und ZIP 2006, S. 1.204 ff.). Bei der insoweit gebotenen Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalls (vgl. dazu Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., vor § 1 RdNr. 63 und § 2 RdNr. 10) kann hier aber nicht, wie das Amtsgericht dies getan hat, auf die in der Rechtsprechung und der Literatur für eine durchschnittliche Unternehmensinsolvenz als Insolvenz einer juristischen Person entwickelten Kriterien abgestellt werden, da der Schuldner seine Textilreinigung nebst Postagentur zuletzt als Einzelunternehmen führte. Die ein Normalverfahren nach § 2 InsVV quantitativ charakterisierenden Faktoren sind bei einer solchen Fallgestaltung vielmehr wie folgt allgemein zu definieren (vgl. dazu Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Februar 2013, RdNr. 22 zu § 3 InsVV; MüKoInsO/Nowak, 2. Aufl., RdNr. 3 zu § 2 InsVV):
- Dauer bis zu zwei Jahren;
- Aus- und Absonderungsrechte in einem Umfang von etwa 30 % der Schulden-
masse;
- ohne Betriebs-(Geschäfts-)Fortführung;
- ohne Haus- oder Grundstücksverwaltung;
- ohne Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch den Verwalter;
- ohne Übertragung des Zustellungswesens;
- mit nicht mehr als 100 Forderungsanmeldungen zu der vom Verwalter zu führenden
Tabelle;
- mit nicht mehr als 50 einzuziehenden Forderungen gegen Drittschuldner,
- ohne besondere Probleme bei der Massesammlung (also nur eine Betriebs-
stätte, kein Auslandsvermögen);
- bei Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens des
Schuldners.
Dass hier über das Vermögen einer natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens keiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit mehr nachging, ist mithin unerheblich.
Dagegen ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass nur 27 Gläubiger Forderungen anmeldeten und dass der weitere Beteiligte schon als vorläufiger Verwalter tätig war und in diesem Zusammenhang ausweislich Berichts vom 08.03.2006 Aufklärungs- und Bewertungsarbeiten geleistet hatte und dafür auch vergütet wurde. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. ZIP 2006, S. 1204 ff.; NZE 2010, S. 902 ff. und S. 941) rechtfertigt schon dieser Umstand regelmäßig einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a InsVV auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, zumal der weitere Beteiligte – obwohl insoweit darlegungspflichtig (vgl. BGH, ZIP 2006, S. 1204 ff.) – nichts dazu vorgetragen hat, weshalb seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ihm die Geschäftsführung als Insolvenzverwalter nicht signifikant erleichtert haben soll.
Auf der anderen Seite ist hier aber auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren deutlich mehr als zwei Jahre dauerte, dass sich die Verwertung des Wohnungs- und Teileigentums des Schuldners als sehr schwierig gestaltete und dass das Verfahren zuletzt Auslandsbezug hatte, weil der Schuldner in Österreich lebt und arbeitet. Bei dieser Sachlage und der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Gesamtabwägung erachtet die Kammer hier eine Regelvergütung für angemessen, zumal auch bei den übrigen genannten Faktoren keine signifikanten Abweichungen von einem Normalverfahren vorliegen. Diese Regelvergütung macht hier 7.953,99 € netto aus und errechnet sich wie folgt:
- erzielte Einnahmen lt. Schlussbericht vom 27.09.2012 17.897,92 €
- erstattete Umsatzsteuer auf die Verwaltervergütung 1.987,06 €
19.884,98 €
- 40 % von 19.884,98 € 7.953,99 €
Daneben kann der weitere Beteiligte gestützt auf § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 InsVV einen Auslagenpauschsatz in Höhe von 30 % der Regelvergütung, also 2.386,20 € und die ihm entstandenen Zustellkosten in Höhe von 118,-- € erstattet verlangen. Zusätzlich zu diesen Beträgen kann er gestützt auf § 7 InsVV die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 1.987,06 € beanspruchen.
Da der Schuldner dem Vergütungsfestsetzungsantrag des weiteren Beteiligten nicht entgegengetreten ist, können ihm die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht auferlegt werden (vgl. dazu BGH, ZIP 2009, S. 1630 ff.).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).