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Landgericht Detmold·3 T 20/11·25.01.2011

Erinnerung nach § 766 ZPO: Einwendungen gegen Klauselerteilung unberücksichtigt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung im Vollstreckungsverfahren. Fraglich war, ob Einwendungen gegen die Klauselerteilung im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO prüfbar sind. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass solche Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind; dafür stehen die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) zur Verfügung.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung der Erinnerung im Vollstreckungsverfahren wird zurückgewiesen; Einwendungen gegen die Klauselerteilung sind nicht im § 766 ZPO-Verfahren zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht zu prüfen.

2

Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan an diese Klausel gebunden.

3

Gegen eine Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgehen, namentlich der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO).

4

Das Erinnerungsverfahren dient nicht der nachträglichen Substanzerhebung zur Wirksamkeit der Klauselerteilung; materielle Einwendungen sind mit den speziellen Rechtsbehelfen geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 766, 732, 768 ZPO, § 17 ZVG§ 766 ZPO§ 732 ZPO§ 768 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 14 K 135/10

Leitsatz

Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung sind im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Ist eine Klausel wirksam erteilt worden, ist das Vollstreckungsorgan hieran gebunden. Einwendungen gegen die Klauselerteilung kann der Schuldner nur mit den eigens dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Klauselerinnerung ( § 732 ZPO) oder der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) anbringen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 306.775,13 EUR auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.