Zurückweisung des Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mangels Zustellung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag zurück, da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung fehlten. Insbesondere wurde die wirksame Zustellung der zugrundeliegenden Gebührenbescheide nicht nachgewiesen; die Versicherung im Vollstreckungsersuchen ersetzt keinen Zustellungsnachweis. Die Zustellfiktion des LZG NW greift nur bei Einschreibenversand.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Terminbestimmung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mangels Nachweis wirksamer Zustellung der Gebührenbescheide abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch einen Gerichtsvollzieher nach Beauftragung der Vollstreckungsbehörde sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend anzuwenden; insbesondere finden die §§ 899 bis 915h ZPO Anwendung.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Der Nachweis der wirksamen Zustellung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheids gehört zu den Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; die Versicherung der Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsersuchen ersetzt diesen Zustellungsnachweis nicht.
Eine nach dem Landeszustellungsgesetz fingierte Zustellung am dritten Tag nach Aufgabe der Sendung tritt nur ein, wenn die Sendung als Einschreiben versandt wurde; einfache Briefsendungen begründen diese Zustellfiktion nicht.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 15 M 402/12
Leitsatz
Zustellung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheids als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 12. April 2012, einen Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin zu
diesem Termin zu laden, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von
bis zu 250,00 € werden der Gläubigerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rubrum
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Vielmehr ist der Antrag der Gläubigerin vom 12. April 2012, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin zu diesem Termin zu laden, zurückzuweisen. Denn die Gläubigerin kann nicht verlangen, dass die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgibt.
Beauftragt eine Vollstreckungsbehörde nach fruchtlosen Pfändungsversuchen ihres Vollziehungsbeamten gestützt auf § 5 a Abs. 1 Satz 1 VwVG NW - wie hier geschehen - den Gerichtsvollzieher damit, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin zu diesem Termin zu laden, so ist diese Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NW). Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Forderungsbezeichnung und für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis finden die §§ 899 bis 915 h ZPO Anwendung (§ 5 a Abs. 1 Satz 3 VwVG NW). Wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckung- maßnahme eines Gerichtsvollziehers müssen folgerichtig auch bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Gläubigerin hat trotz des Hinweises in den hiesigen Anschreiben vom 12. und 26. Oktober 2012 bis heute nicht nachgewiesen, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide der Schuldnerin - was letztere ausdrücklich bestreitet - ordnungsgemäß zugestellt wurden. Dass die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsersuchen vom 03. Februar 2012 versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien, genügt als Zustellungsnachweis schon deshalb nicht, weil ihr Vollstreckungsersuchen (nur) die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NW). Die Gläubigerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass hier nach dem Landeszustellungsgesetz von einer wirksamen Zustellung der Gebührenbescheide am 3. Tag nach deren Aufgabe zur Post auszugehen sei. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LZG NW fingiert die Zustellung nur dann für den 3. Tag nach der Aufgabe der Sendung zur Post, wenn die Sendung per Einschreiben versandt wurde. Nach eigener Darstellung hat die Gläubigerin indes die Gebührenbescheide jeweils als einfache Briefe an die Schuldnerin versandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).