Abschiebungshaft: Haftgrund bei Untertauchen-Vorgeschichte; Anschlussbeschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Gegen die Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung bis 22.07.2013 legte der Betroffene Beschwerde ein; seine benannte Vertrauensperson erhob Anschlussbeschwerde. Das Landgericht verwarf die Anschlussbeschwerde als unzulässig, weil die Vertrauensperson im ersten Rechtszug nicht beteiligt war. Die Beschwerde des Betroffenen blieb ohne Erfolg: Der Haftantrag sei zulässig, ein Zielstaat müsse nicht zwingend benannt werden und die Nichtaushändigung von Anlagen sei unerheblich. Wegen vollziehbarer Ausreisepflicht und konkreter Entziehungsgefahr (früheres Untertauchen, fehlende ernsthafte freiwillige Ausreise) sowie gebuchtem Flug und Passersatzpapieren sei die Haft verhältnismäßig.
Ausgang: Anschlussbeschwerde der Vertrauensperson als unzulässig verworfen; Beschwerde gegen Abschiebungshaft zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG setzt die Beteiligtenstellung im ersten Rechtszug voraus; eine erst nachträglich benannte Vertrauensperson ist nicht anschlussbeschwerdebefugt.
Eine Vertrauensperson ist nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur beschwerdebefugt, wenn sie im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden ist.
Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft ist zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–5 FamFG geforderten Angaben enthält; die ausdrückliche Benennung des Zielstaats ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Die Aushändigung von Anlagen zum Haftantrag ist für die Zulässigkeit des Antrags unerheblich, wenn die Antragsschrift selbst den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügt.
Ein begründeter Verdacht der Entziehungsabsicht im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG kann sich insbesondere aus früherem Untertauchen und dem Fehlen ernsthafter freiwilliger Ausreisebemühungen trotz vollziehbarer Ausreisepflicht ergeben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 23 XIV 2825
Bundesgerichtshof, V ZB 108/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten H wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
Dolmetscherkosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Rubrum
I.
Der inzwischen 66 Jahre alte Betroffene ist kasachischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im Juni 2002 aus Kasachstan kommend über Amsterdam auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Betroffene stellte am 25.04.2003 einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid – 5018816-444 – vom 12.05.2003 ab und stellte außerdem fest, dass weder ein Abschiebungsverbot nach § 51 Ausländergesetz noch Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorlägen. Zugleich forderte es den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung erst einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende, sowie der Androhung, dass er nach Kasachstan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, abgeschoben werde, sollte er diese Ausreisefrist nicht einhalten. Durch Urteil vom 18.04.2005 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage des Betroffenen gegen den Bescheid vom 12.05.2003 ab. Dieses Urteil ist seit dem 07.05.2005 rechtskräftig. Der Betroffene machte in der Folgezeit keine Anstalten, aus Deutschland auszureisen. Nachdem die kasachische Botschaft zugesagt hatte, Passersatzpapiere auszustellen, informierten Mitarbeiter der Ausländerbehörde den Betroffenen Anfang Oktober 2005 hierüber und stellten ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Der Betroffene „tauchte“ daraufhin bis Mitte 2008 unter. Nach eigenen Angaben hielt er sich in dieser Zeit in Düsseldorf auf. Am 09.07.2008 stellte er dann einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid – 5334442-444 – vom 14.03.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen oder seinen Bescheid – 5018816-444 – vom 12.05.2003 abzuändern. Der Betroffene reichte am 03.04.2012 beim Verwaltungsgericht Minden Klage gegen diesen Bescheid ein. Zugleich beantragte er, der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass einstweilig keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden dürften. Durch Beschluss – 10 L 223/12 – vom 13.04.2012 lehnte das Verwaltungsgericht Minden diesen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Am 10.05.2012 beantragte der Betroffene erneut, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden durch Beschluss – 10 L 316/12 – vom 14.05.2012 ab. Durch Urteil vom 19.02.2013 wies es zudem die Klage des Betroffenen vom 03.04.2012 gegen den Bescheid vom 14.03.2012 ab. Dieses Urteil ist seit dem 29.04.2013 rechtskräftig. Am darauffolgenden Tag suchte der Betroffene die Ausländerbehörde des weiteren Beteiligten zu 2.) auf. Bei dieser Gelegenheit forderte ihn die dortige Mitarbeitern, Frau T, auf, innerhalb einer Woche verbindlich mitzuteilen, ob er bereit sei, freiwillig auszureisen. Für den Fall, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit sein sollte, kündigte sie ihm an, seine Abschiebung einleiten zu wollen. Der Betroffene suchte binnen Wochenfrist erneut die Ausländerbehörde des weiteren Beteiligten zu 2.) auf und teilte dem dortigen Mitarbeiter u.a. mit, dass er nicht freiwillig aus Deutschland ausreisen werde. Am 24.05.2013 ging bei der Ausländerbehörde des weiteren Beteiligten zu 2.) ein Antrag des Betroffenen ein, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Am 10.07.2013 suchte er dann nochmals die Ausländerbehörde des weiteren Beteiligten zu 2.) auf, um dort seinen abgelaufenen kasachischen Pass abzugeben und mitzuteilen, dass die kasachische Botschaft es abgelehnt hätte, seinen Pass zu verlängern und dass er am 19.07.2013 einen Besprechungstermin in der Botschaft habe. Daraufhin wandte sich der weitere Beteiligte zu 2.) an das Amtsgericht Detmold und beantragte zunächst, gegen den Betroffenen für die Dauer vom 18. – 22.07.2013 die Sicherungshaft anzuordnen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom19.06.2013 (Bl. 2 d. A.) Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits für die Rückführung des Betroffenen nach Kasachstan ein Flug für den 22.06.2013 von Frankfurt am Main nach Astana gebucht. Am 10.07.2013 stellte die kasachische Botschaft für den Betroffenen ein Passersatzpapier aus. Am darauffolgenden Tag wandte sich der weitere Beteiligte zu 2.) erneut an das Amtsgericht Detmold und beantragte nunmehr, gegen den Betroffenen für die Dauer vom 11. – 22.07.2013 die Sicherungshaft anzuordnen. Der Betroffene wurde noch am selben Tag festgenommen und dem Amtsgericht vorgeführt. Dort wurden ihm dann die Anträge des weiteren Beteiligten zu 2.) vom 19.06. und 11.07.12013 eröffnet.
Auf den Antrag des weiteren Beteiligten zu 2.) hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen, im Anhörungstermin bekannt gegebenen Beschluss, gestützt auf
§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft längstens bis zum 22.07.2013 und die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Betroffene mit seiner Beschwerde und der weitere Beteiligte zu 1.) – er ist am 12.07.2013 vom Betroffenen als Vertrauensperson benannt worden – mit seiner Anschlussbeschwerde.
Der Betroffene steht auf dem Standpunkt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nicht erforderlich sei. Er habe einen festen Wohnsitz und sich außerdem bereit erklärt, freiwillig auszureisen. Die Einzelheiten seiner Rückreise nach Kasachstan habe er in einem Termin am 19.07.2013 in der kasachischen Botschaft erörtern wollen. Die Haftanordnung verstoße im Übrigen gegen Ziff. 2.2 der Abschiebungshaftrichtlinien des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, da er bereits 66 Jahre alt sei. Des Weiteren rügt er, dass das Amtsgericht zu dem Anhörungstermin am 11.07.2013 keinen Dolmetscher hinzugezogen habe.
Der weitere Beteiligte zu 1.) rügt ferner, dass dem Betroffenen bislang die Anlagen zum Haftantrag des weiteren Beteiligten zu 2.) vom 19.07.2013 nicht ausgehändigt worden seien und dass im Haftantrag nicht angegeben sei, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden solle.
Die Kammer hat den Betroffenen und die weiteren Beteiligten zu 1.) und 2.) mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 Bezug genommen.
II.
1.)
Die Anschlussbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1.) ist unzulässig. Nach § 66 S. 1 FamFG kann nur ein Beteiligter sich einer Beschwerde anschließen. Der weitere Beteiligte zu 1.) ist indes erst am 12.07.2013 vom Betroffenen als Vertrauensperson benannt worden und am Verfahren in I. Instanz nicht beteiligt gewesen. Er ist somit nicht anschlussbeschwerdebefugt.
Sein Rechtsmittel wäre auch dann nicht zulässig, wenn man es als eigene Beschwerde wertete. Denn nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind Vertrauenspersonen nur beschwerdebefugt, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
2.)
Die Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft angeordnet.
a)
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2.) vom 19.06.2013, ergänzt durch Schreiben vom 11.07.2013, ist zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass in beiden genannten Schreiben nicht ausdrücklich angegeben ist, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll. Dies ist allerdings auch nicht zwingend erforderlich. Welche Angaben ein Abschiebungshaftantrag enthalten muss, ergibt sich aus § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 5 FamFG. Die dort geforderten Angaben sind in den Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2.) vom 19.06. und 11.07.2013 enthalten. Der weitere Beteiligte zu 2.) hat seinen Antrag zwar knapp, aber noch ausreichend begründet. Im Übrigen musste dem Betroffenen schon aufgrund des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.05.2003 klar sein, dass er in erster Linie nach Kasachstan abgeschoben werden soll.
Unerheblich ist auch, dass dem Betroffenen die Anlagen zur Antragsschrift vom 19.06.2013 nicht ausgehändigt wurden. Denn zum einen sind Grundlage für das Freiheitsentziehungsverfahren allein die Antragsschrift vom 19.06.2013 und deren Ergänzung vom 11.7.2013. Diese Schreiben müssen als solche den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügen. Auf etwaige Anlagen kommt es dagegen nicht an (vgl. BGH, FGPrax 2010, S. 316). Zum Anderen waren dem Betroffenen die dem Antrag vom 19.06.2013 beigefügten Anlagen bis auf die vom weiteren Beteiligten zu 2.) gefertigte Fallhistorie und die Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebung NRW vom 17.06.2013 bereits bekannt. Sämtliche Anlagen sind im Übrigen seiner Vertrauensperson, dem weiteren Beteiligten zu 1.), vor dem Anhörungstermin vor der Kammer per Telefax übermittelt worden.
Ebenso ist unerheblich, dass der weitere Beteiligte zu 2.) entgegen Ziff. 2.2. der Abschiebungshaftrichtlinien des nordrhein-westfälischen Innenministeriums gegen den Betroffenen Sicherungshaft beantragte, obwohl letzterer schon 66 Jahre alt ist. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2.) ist deshalb keineswegs unzulässig. Die Kammer hat die Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten zu 2.) allein auf der Grundlage der Vorschriften des FamFG und des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen. Dass gegen Personen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, Abschiebungshaft grundsätzlich weder beantragt noch angeordnet werden darf, sehen die Vorschriften dieser beiden Bundesgesetze, die gegenüber dem Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums Vorrang haben, indes nicht vor. Die Kammer ist auch gar nicht Adressat der Abschiebungshaftrichtlinie.
Schließlich ist auch unerheblich, dass das Amtsgericht zu der Anhörung vom 11.07.2013 keinen Dolmetscher hinzuzog. Ausweislich des Protokolls über diese Anhörung wurde dort der Haftantrag mit dem Betroffenen mündlich erörtert, was genügte, da dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betraf, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres Auskünfte geben konnte. Überdies beherrscht der Betroffene die deutsche Sprache zumindest soweit, dass er sich in Wort in ihr ausreichend verständigen kann. Dies wurde im Anhörungstermin vor der Kammer deutlich, als er ohne Unterstützung der Dolmetscherin Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise aus Kasachstan und zu seinem Verhältnis zu der dortigen Regierung machte. Im Übrigen hat ihm die Kammer ermöglicht, mit Hilfe einer Dolmetscherin im Anhörungstermin vom 18.07.2013 dem Antrag des weiteren Beteiligten zu 2.) entgegenzutreten.
b)
Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 12.05.2003 seinen Asylantrag vom 25.04.2003 ab und forderte ihn zugleich auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung erst einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende, sowie der Androhung, ihn nach Fristablauf abzuschieben. Die Klage des Betroffenen gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Arnsberg durch Urteil vom 18.04.2005 ab. Diese Entscheidung ist seit dem 07.05.2005 rechtskräftig. Den Asylfolgeantrag des Betroffenen vom 09.07.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.03.2012 ab. Die dagegen gerichtete Klage des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 19.02.2013 ab. Diese Entscheidung ist seit dem 29.04.2013 rechtskräftig. Die Ausreisefrist lief für den Betroffenen mithin schon Anfang Juli 2005 ab.
c)
Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, so dass jedenfalls der in § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz genannte Haftgrund vorliegt. Zwar hatte der Betroffene zuletzt einen festen Wohnsitz, der dem weiteren Beteiligten zu 2.) bekannt war. Hier kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betroffene im Jahr 2005 schon einmal für knapp drei Jahre „untergetaucht“ war, als ihm die Ausländerbehörde nach Ablauf seiner Duldung eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und sich für ihn abgezeichnet hatte, dass er abgeschoben werden sollte. Auch jetzt war wieder ernsthaft mit einem erneuten „Untertauchen“ des Betroffenen zu rechnen. Denn nachdem die kasachische Botschaft am 10.06.2013 Passersatzpapiere für ihn ausgestellt hatte, hatte die Ausländerbehörde an sich keinen Grund mehr, die am 11.07.2013 abgelaufene Duldung zu verlängern. Stattdessen hätte ihm erneut eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Betroffene seit 2005 nie ernsthafte Anstalten machte, freiwillig aus Deutschland auszureisen. Vielmehr begnügte er sich damit, dies gelegentlich verbal anzukündigen, so etwa im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 11.07.2013. Im Termin vor der Kammer schränkte er diese Erklärung im Übrigen wieder deutlich ein und kündigte eine freiwillige Ausreise nur unter Bedingungen an. Anfang Mai 2013 hatte er den Mitarbeitern der Ausländerbehörde jedenfalls noch unmissverständlich mitgeteilt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen und am 24.05.2013 zudem beantragt, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Dass er am 10.06.2013 bei der Ausländerbehörde seinen kasachischen Pass abgab, ist schon deshalb keine Beleg für eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, weil der Pass abgelaufen und deshalb wertlos war. Dass der Betroffene am 11.07.2013 gemeinsam mit dem weiteren Beteiligten zu 1.) einen Termin in der Ausländerbehörde und am 19.07.2013 allein einen Termin in der kasachischen Botschaft hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Daneben ist hier die Abschiebungshaft auch nach § 62 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz gerechtfertigt. Denn die Ausreisefrist war für den Betroffenen schon Anfang Juni 2005 abgelaufen. Kasachstan ist überdies bereit, ihn wieder aufzunehmen und hat ihm am 10.07.2013 für die Rückreise Passersatzpapiere ausgestellt. Ein Flug für die Rückführung ist für den 22.07.2013 fest gebucht. Auch ist die Zweiwochenfrist des
§ 62 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz eingehalten. Ohne seine Inhaftierung wäre im Übrigen eine Abschiebung des Betroffenen wesentlich erschwert, zumal – wie bereits dargelegt – der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene seiner Abschiebung entziehen will.
d)
Die Haftanordnung ist auch unter Berücksichtigung des Alters des Betroffenen bei der hier gegebenen Sachlage verhältnismäßig. Der Betroffene machte seit 2005 keine ernsthaften Anstalten, freiwillig aus Deutschland auszureisen. Die Abschiebungshaft ist überdies auf die kürzestmögliche Dauer beschränkt worden. Der weitere Beteiligte zu 2.) musste am 11.07.2013 reagieren, weil an diesem Tag die Duldung des Betroffenen ablief und weil am Vortag die kasachische Botschaft für den Betroffenen ein Passersatzpapier ausgestellt hatte. Eine Grenzübertrittsbescheinigung auszuhändigen, hätte dem Betroffenen signalisiert, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstand mit der Gefahr, dass er erneut „untergetaucht“ wäre, wie schon im Jahr 2005 geschehen. Ob es – wie der weitere Beteiligte zu 1.) meint – rechtlich möglich gewesen wäre, gestützt auf § 60 a Aufenthaltsgesetz die Duldung bis zum 22.07.2013 zu verlängern, diese Frage kann hier im Ergebnis unbeantwortet bleiben. Denn auch eine solche Verlängerung um nur 11 Tage hätte dem Betroffenen signalisiert, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstand und wäre ebenfalls mit der Gefahr verbunden gewesen, dass er erneut „untergetaucht“ wäre. Vor diesem Hintergrund blieb nur die Möglichkeit, den Betroffenen noch am selben Tag in Haft zu nehmen. Das Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen, dass die Abschiebung des Betroffenen durchgeführt werden kann, hat hier Vorrang.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 1 S 2, 84 FamFG.
Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen (vgl. BGHZ, Band 184, S. 323).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen, und zwar durch Einreichen einer Beschwerdeschrift, die von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.