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Landgericht Detmold·3 T 16/10·07.07.2010

Gemeinschaftliches Testament: getrennte Eröffnungsgebühren und Verkehrswert-Bewertung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren ging es um die Festsetzung von Geschäftswerten nach der KostO für die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für eine eidesstattliche Versicherung und einen Grundbuchzweck-Erbschein. Das LG stellte klar, dass ein gemeinschaftliches Testament bei Eröffnung nach dem Tod des Letztversterbenden rechtlich zweimal (für jeden Erblasser gesondert) eröffnet wird und deshalb getrennte Gebühren und Geschäftswerte anzusetzen sind. Den Verkehrswert des Nachlassgrundbesitzes ermittelte es nach einer vereinfachten Sachwertmethode (Brandversicherungssumme/Bodenrichtwerte) mit Abschlägen u.a. für Alter, Feuchtigkeitsschäden und ungünstigen Zuschnitt. Die Beschwerde eines Beteiligten hatte überwiegend Erfolg; die andere blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Beschluss zur Geschäftswertfestsetzung teilweise abgeändert; im Übrigen Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein gemeinschaftliches Testament erst nach dem Tod des Letztversterbenden eröffnet, sind rechtlich zwei Eröffnungsvorgänge anzunehmen, sodass für jeden Erblasser eine gesonderte Gebühr nach § 102 KostO anfällt.

2

Der Geschäftswert der Testaments­eröffnung richtet sich grundsätzlich nach dem reinen Nachlasswert (§§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO) und ist für jeden Erblasser getrennt festzusetzen.

3

Bei außergewöhnlich langer Zeitspanne zwischen Erbfall und Testamentseröffnung kann zur Vermeidung unverhältnismäßiger Gebühren ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Erbfalls statt auf den Zeitpunkt der Eröffnung abgestellt werden.

4

Der gemeine Wert i.S.d. § 19 KostO entspricht dem Verkehrswert; bei Grundstücken kann dieser bei ausreichenden Anknüpfungstatsachen nach einer vereinfachten Sachwertmethode unter Heranziehung von Brandversicherungswerten und Bodenrichtwerten ermittelt werden.

5

Für die Geschäftswerte der Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren sowie eines Erbscheins nur für Grundbuchzwecke ist nach §§ 49 Abs. 2, 107 Abs. 2 und 3 KostO auf den Verkehrswert des Grundbesitzes zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Eintritt der Nacherbfolge) abzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ KostO § 19§ KostO § 18 Abs§ KostO § 102§ KostO § 103 Abs. 1§ KostO § 46 Abs. 4§ 11 Abs. 1 RPflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 11 IV 98/08

Leitsatz

Bewertung des zum nachlass gehörenden Grundbesitzes (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren; Erhebung von Gebühren für die Eröffnung einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen nach mehreren Erblassern

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

vom 04.11.1955 nach dem verstorbenen O wird auf 100.545,75 € festgesetzt.

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments

vom 04.11.1955 nach der verstorbenen E wird auf 384.513,88 € festgesetzt.

Die Geschäftswerte für die Beurkundung einer eidesstattlichen

Versicherung im Erbscheinsverfahren und für die Erteilung eines

Erbscheins nur für Grundbuchzwecke werden jeweils auf 175.682,26 €

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2.) und die

Beschwerde des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden

nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Rechtsmittel der Beteiligten sind nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 31 Abs. 3 S. 1 KostO zulässig. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist hingegen unbegründet.

3

(1)

4

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments vom 14.11.1955 nach dem am 28.09.1998 verstorbenen O folgt dem reinen Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten außer solchen aus Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten oder Auflagen (§§ 102, Abs. 3 S. 1, 46 Abs. 4 KostO) und beträgt hier 100.545,75 €. Dieser Betrag errechnet sich, da der Nachlass des Erblassers ausschließlich aus dem im Grundbuch von E2 Bl. 3338 unter der lfd. Nr. 1 verzeichneten Grundstück G1 1, Flurstück X und dem im Grundbuch von E2 Bl. 5552 unter der lfd. Nr. 2 verzeichneten Grundstück G1, Flur X, Flurstück X bestand, wie folgt:

5

Gebäudewert:

6

- Brandversicherungssumme 1914

7

lt. Angabe des Beteiligten 1.): 26.500

8

- Richtzahl für 1998 20,5

9

543.250,00 DM

10

- abzüglich eines 20 %igen Sicherheits-

11

abschlags 108.650,00 DM

12

434.600,00 DM

13

- abzüglich eines 60 %igen Abschlags

14

für technische und wirtschaftliche

15

Wertminderung infolge des Alters

16

des Gebäudes 260.760,00 DM

17

173.840,00 DM

18

- abzüglich eines 20 %igen

19

Abschlags wegen der

20

feuchtigkeitsbedingten

21

Gebäudeschäden 34.768,00 DM

22

139.072,00 DM 139.072,00 DM

23

Bodenwert:

24

- 700 qm Bauland à 120,00 DM 84.000,00 DM

25

- 997 qm Hausgarten à 12,00 DM 11.964,00 DM

26

95.964,00 DM

27

- abzüglich eines 25 %igen

28

Sicherheitsabschlags 23.991,00 DM

29

71.973,00 DM

30

- abzüglich eines 20 %igen

31

Abschlags wegen des ungün-

32

stigen Zuschnitts des Grundbe-

33

sitzes und der fehlenden Zuwegung zum

34

B-Weg 14.394,60 DM

35

57.578,40 DM 57.578,40 DM

36

196.650,40 DM

37

= 100.545,75 €.

38

(a)

39

Wird – wie hier geschehen – ein gemeinschaftliches Testament, das Bestimmungen über die Erbfolge des Letztversterbenden enthält, erst nach dem Tod des Letztverstorbenen eröffnet, dann wird es gleichwohl zweimal eröffnet, nämlich einmal nach dem Erstverstorbenen hinsichtlich der von ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen und einmal nach dem Letztverstorbenen hinsichtlich der von diesem getroffenen letztwilligen Verfügungen. Der vom Amtsgericht im Anschluss an Rohs/Weweder, Kostenordnung, § 103 RdNr. 10 vertretenen Ansicht, das in diesen Fällen nur eine Gebühr nach § 102 KostO nach dem zusammengerechneten Wert des Nachlasses des Erst- und des Letztverstorbenen zu erheben sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Es gibt keine gemeinsam Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments im Rechtssinne (ebenso Assenmacher/Matthias, Kostenordnung, 16. Aufl., Stichwort: Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, Anm. 1.3.2.2 und Korintenberg, Kostenordnung, 18. Aufl. § 102 RdNr. 8 und 9).

40

Dass Eheleute ihre letztwilligen Verfügungen in einer Urkunde zusammenfassen können, ändert nichts daran, dass ein jeder von ihnen eigene Verfügungen trifft, die grundsätzlich alsbald nach ihrem Tod und damit getrennt von den Verfügungen des Anderen zu treffen sind (vgl. dazu §§ 2260 Abs. 1, 2273 Abs. 1 BGB bzw. §§ 348 Abs. 349 Abs. 1 FamFG). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass im Termin am 12.02.2008 im Ergebnis zwei Verfügungen von Todes wegen eröffnet wurden und zwar diejenige des verstorbenen O und diejenige der verstorbenen E. Für beide Eröffnungsvorgänge ist eine gesonderte Gebühr nach § 102 KostO zu erheben und folgerichtig auch der Geschäftswert nach den §§ 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO gesondert festzusetzen.

41

(b)

42

Mit dem Beteiligten zu 2.) ist die Kammer der Auffassung, dass hier wegen des langen Zeitraums zwischen dem Erbfall und der Eröffnung des Testaments bei der Bemessung des Geschäftswertes abweichend von den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 KostO nicht auf den Zeitpunkt der Testamentseröffnung, sondern zur Vermeidung unverhältnismäßiger Gebühren auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.

43

( c )

44

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 KostO ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er entspricht, wie sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 KostO ergibt, dem Verkehrswert. Diese Grundsätze gelten auch für Grundstücke, soweit hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswertes vorhanden sind und dieser über dem Einheitswert liegt. Diese Anhaltspunkte ergeben sich hier aus amtlich bekannten Tatsachen, nämlich aus dem Brandversicherungswert des auf dem Nachlassgrundbesitz befindlichen Gebäudes und der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses des Kreises Lippe für das Jahr 1998. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks nach dieser – vereinfachten – Sachwertmethode ist seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayObLG, Rechtspfleger 1972, S. 464 ff. und FamRZ 2005, S. 823 ff., OLG Düsseldorf, FGPrax. 2001, S. 259 ff.) und auch von der Kammer gebilligt.

45

Dass das auf dem Nachlassgrundbesitz befindliche Gebäude im Jahr 1929 errichtet wurde und hinsichtlich seiner Ausstattung, des Zuschnitts seiner Räumlichkeiten und insbesondere seiner Wärmedämmung den heutigen Standards nicht entspricht, diesem Umstand ist durch einen 60 %igen Abschlag für technische und wirschaftliche Wertminderung infolge des Alters des Gebäudes Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist ein weiter Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil das Gebäude – wie die vom Beteiligten zu 1.) mit Schreiben vom 30.03.2009 beigebrachten Unterlagen belegen schon seit 1996 erhebliche Feuchtigkeitsschäden aufweist.

46

Von dem 1.697 qm großen Grundbesitz sind entsprechend den Vorgaben der Bodenrichtwertkarte nur 700 qm als Bauland einzustufen und der Rest als Hausgarten. Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine weitere Bebauung des Grundbesitzes wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Mit dem Beteiligten zu 2.) ist allerdings auch die Kammer der Auffassung, dass von dem ermittelten Bodenwert nicht nur der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, DNotZ 1995, S. 779 ff.) vorgegebene Sicherheitsabschlag in Höhe von 25 %, sondern darüber hinaus wegen des ungünstigen Zuschnitts des Grundbesitzes und der fehlenden Zuwegung zum B-Weg ein weiterer Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen ist. Dagegen ist für die Ermittlung des Verkehrswertes des Nachlassgrundbesitzes in diesem Verfahren ohne Bedeutung, ob der Beteiligte zu 1.) in Zukunft mit weiteren finanziellen Lasten zu rechnen hat, etwa weil die Stadt E2 plant, die Niederschlagswasserkanäle in den angrenzenden Straßen zu sanieren.

47

Bei der Bestimmung des Verkehrswerts der Nachlassgrundbesitzes im Jahr 1998 kann nicht auf den vom Beteiligten zu 1.) angegebenen Ertragswert abgestellt werden. Zwar ist in der Kostenordnung nicht näher geregelt, nach welcher Bewertungsmethode der gemeine Wert (Verkehrswert) festzustellen ist. Deshalb kann der Verkehrswert eines Mietwohnungsgrundstücks grundsätzlich auch im Ertragswertverfahren ermittelt werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht möglich, weil der Nachlassgrundbesitz nicht als Mietwohnungsgrundstück einzustufen ist. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 1.) nur einen Ertragswert für das Jahr 2007 ermittelt hat und dass seiner Ertragswertberechnung keinerlei Unterlagen beigefügt sind. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um sie überhaupt nachprüfen zu können. So ist die Berechnung des Beteiligten zu 1.) nicht verwertbar (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 2001, S. 287 ff.).

48

(2)

49

Der Geschäftswert für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments vom 14.11.1955 nach der verstorbenen E folgt ebenfalls dem reinen Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten außer solchen aus Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten oder Auflagen (§§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO) und zwar zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung am 12.02.2008 (§§ 7, 18 Abs. 1 S. 1 KostO). Der Geschäftswert beträgt mithin 384.513,88 € und errechnet sich wie folgt:

50

- Sparguthaben 205.600,00 €

51

- Nachlassgrundbesitz 178.913,88 €

52

384.513,88 €

53

(a)

54

Dass für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments nach der Erblasserin eine gesonderte Gebühr nach § 102 KostO zu erheben und folgerichtig auch der Geschäftswert für diese Gebühr nach den §§ 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO gesondert festzusetzen ist, ist bereits dargelegt worden.

55

(b)

56

Aus den bereits dargelegten Gründen ist der Verkehrswert des Nachlassgrundbesitzes für den Bewertungszeitpunkt 12.02.2008 wiederum nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Er beläuft sich mithin auf 178.913,88 € und errechnet sich wie folgt:

57

Gebäudewert:

58

- Brandversicherungssumme 1914

59

lt. Angabe des Beteiligten zu 1.) 26.500

60

- Richtzahl für 2008 11,52

61

305.280,00 €

62

- abzüglich eines 20 %igen

63

Sicherheitsabschlags 61.056,00 €

64

244.224,00 €

65

- abzüglich eines 60 %igen

66

Abschlags für technische und

67

wirtschaftliche Wertminderung

68

infolge des Alters des Gebäudes 146.534,40 €

69

97.689,60 €

70

- abzüglich eines 20 %igen Abschlags

71

wegen der feuchtigkeitsbedingten

72

Gebäudeschäden 19.537,92 €

73

78.151,68 € 78.151,68 €

74

Bodenwert:

75

- 700 qm Bauland à 210,00 € 147.000,00 €

76

- 997 qm Hausgarten à 21,00 € 20.937,00 €

77

167.937,00 €

78

- abzüglich eines 25 %igen Sicher-

79

heitsabschlags 41.984,25 €

80

125.952,75 €

81

- abzüglich eines 20 %igen

82

Abschlags wegen des un-

83

günstigen Zuschnitts des Grund-

84

besitzes und der fehlenden

85

Zuwegung zum B-Weg 25.190,55 €

86

100.762,20 € 100.762,20 €

87

178.913,88 €.

88

Das Vorbringen des Beteiligten zu 1.) gibt keinen Anlass, für den Bewertungszeitpunkt 12.02.2008 prozentual höhere Abschläge vorzunehmen als für den Bewertungszeit 1998. Auch kann aus den bereits dargelegten Gründen bei der Bemessung des Verkehrswertes des Nachlassgrundbesitzes nicht auf seine Ertragswertberechnung zurückgegriffen werden.

89

(3)

90

Die Geschäftswerte für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren und für die Erteilung eines Erbscheins nur für Grundbuchzwecke sind hier nach den §§ 49 Abs. 2 S. 1, 107 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 KostO nach dem Verkehrswert des Nachlassgrundbesitzes im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge im Jahr 2007 zu bestimmen und belaufen sich jeweils auf 175.682,26 €. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

91

Gebäudewert:

92

- Brandversicherungssumme 1914

93

lt. Angabe des Beteiligten zu 1.) 26.500

94

- Richtzahl für 2007 10,69

95

283.285,00 €

96

- abzüglich eines 20 %igen

97

Sicherheitsabschlags 56.657,00 €

98

226.628,00 €

99

- abzüglich eines 60 %igen

100

Abschlags für technische und

101

wirtschaftliche Wertminderung

102

infolge des Alters des Gebäudes 135.976,80 €

103

90.651,20 €

104

- abzüglich eines 20 %igen Abschlags

105

wegen der feuchtigkeitsbedingten

106

Gebäudeschäden 18.130,24 €

107

72.520,96 € 72.520,96 €

108

Bodenwert:

109

- 700 qm Bauland à 215,00 € 150.500,00 €

110

- 997 qm Hausgarten à 21,50 € 21.435,50 €

111

171.935,50 €

112

- abzüglich eines 25 %igen Sicher-

113

heitsabschlags 42.983,88 €

114

128.951,62 €

115

- abzüglich eines 20 %igen

116

Abschlags wegen des un-

117

günstigen Zuschnitts des Grund-

118

besitzes und der fehlenden

119

Zuwegung zum B-Weg 25.790,32 €

120

103.161,30 € 103.161,30 €

121

175.682,26 €.

122

Das Vorbringen des Beteiligten zu 1.) gibt keinen Anlass, für den Bewertungszeitpunkt 2007 prozentual höhere Abschläge vorzunehmen, als für die Bewertungszeiträume 1998 und 2008. Aus den bereits dargelegten Gründen kann bei der Bemessung des Verkehrswertes des Nachlassgrundbesitzes im Übrigen nicht auf seine Ertragswertberechnung zurückgegriffen werden.

123

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

124

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 3 S. 5 KostO).