Einstweilige Verfügung: Wiederherstellung von Heizung und Warmwasser bei Wohnraummiete
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde erfolgreich; das Landgericht hob den Beschluss auf und verpflichtete den Antragsgegner zur Wiederherstellung von Wärme- und Warmwasserversorgung. Das Vorliegen verbotener Eigenmacht war durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Abschaltung stellt eine Besitzstörung dar und rechtfertigt eine Leistungsverfügung.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Antragsgegner zur Wiederherstellung von Heizung und Warmwasser verpflichtet, Kosten trägt Antragsgegner
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung von Wärme- und Warmwasserversorgung durch den Vermieter stellt bei Wohnraummietverhältnissen regelmäßig verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB und damit eine Besitzstörung nach § 862 Abs. 1 BGB dar.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen Mietzinsrückständen rechtfertigt grundsätzlich nicht die Unterbrechung von Versorgungsleistungen in Wohnraummietverhältnissen.
Das Vorliegen verbotener Eigenmacht begründet regelmäßig einen ausreichenden Verfügungsgrund für eine einstweilige Leistungsverfügung zur Wiederherstellung der Besitzlage.
Die von Versorgungsunternehmen oder Wohnungseigentümergemeinschaften entwickelten Grundsätze zur Abschaltung von Strom und Wasser sind nicht ohne Weiteres auf Wohnraummietverhältnisse übertragbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 6 C 318/07
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14.Mai 2007 wird aufge-hoben.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Warmwasserversorgung so-wie die Beheizung der von den Antragstellern im Obergeschoss links angemieteten X-Straße, #### M, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche sowie 1 Bodenraum mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm wiederherzustellen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrens wird auf 1.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 11. Mai 2007, die in beglaubigter Fotokopie - einschließlich sämtlicher Anlagen - diesem Beschluss beigefügt und mit diesem verbunden ist, ergänzt durch die Beschwerdeschrift vom 21.Juni 2007 und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
II.
Die gemäß §§ 936, 567 Abs.I Nr.2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht (§§ 569 Abs.I, II, 571 Abs.I ZPO) eingelegt, mithin zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Durch die der Beschwerdeschrift vom 21.Mai 2007 beigefügte eidesstattliche Versicherung sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen (§§ 862 Abs. 1 S.1, § 858 Abs. 1 BGB) als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935 bis 938, 940 ZPO).
Die Einstellung der Versorgungsleistung stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB und damit eine Besitzstörung gemäß § 862 Abs. 1 BGB dar. Denn der Vermieter ist trotz des hier unstreitig bestehenden Zahlungsverzuges nicht zur Einstellung der von ihm wie hier als Nebenpflicht übernommenen Belieferung des Mieters mit Energie- und Versorgungsleistungen berechtigt, weil ihm schon ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietzinsrückständen grundsätzlich nicht zusteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken überlassen worden sind [vgl. KG Berlin ZMR 2005, 951 m.w.N.]. Eine länger zurückreichende Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bzw. eine etwaig zu erwartende spätere Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen rechtfertigen es daher nicht, die Versorgung zu unterbinden [vgl. OLG Celle ZMR 2005, 615]. Weder Eigentum noch schuldrechtliche Ansprüche des Besitzstörers stehen dem Anspruch aus § 862 BGB entgegen [vgl. OLG Koblenz OLGR 2001, 2 m.w.N.].
Die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Einstellung der Strom- und Wasserversorgung durch den Versorger oder durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft sind jedenfalls auf Wohnraummietverhältnisse nicht übertragbar.
Da der durch die verbotene Eigenmacht herbeigeführte Zustand bereits als solcher vom Gesetz missbilligt wird, stellt das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht regelmäßig auch einen ausreichenden Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung dar, welche der Befriedigung des Besitzschutzanspruches dient [vgl. OLG Köln JurBüro 1996, 217].
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.