Zuständigkeit bei Maßnahmen im Strafvollzug: Strafvollstreckungskammer vorrangig vor Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen Maßnahmen im Strafvollzug, das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Zentral war, welches Gericht für einstweiligen Rechtsschutz bzw. für Anträge nach dem StrafvollzugsG zuständig ist. Das Landgericht bestätigt, dass die Strafvollstreckungskammer nach § 110 StVollzG zuständig ist; fehlende örtliche Zuständigkeit führt zur Unzulässigkeit.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig; dieses Gericht ist vom Antragsteller zu bestimmen und das um Rechtsschutz ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen zu prüfen.
Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs können nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtlich geltend gemacht werden; über solche Anträge entscheidet gemäß § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer am Sitz der beteiligten Vollzugsbehörde.
Ist der Antragsteller in einer JVA untergebracht und betrifft der Antrag Maßnahmen des Vollzugs, begründet dies die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Bezirks der JVA; Amtsgerichte sind insoweit nicht sachlich zuständig.
Fehlt eine ausschließliche oder besondere Zuständigkeit, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 12, 13 ZPO); ohne Vortrag des Wohnsitzes oder weiterer Anknüpfungspunkte ist das angerufene Gericht örtlich unzuständig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold
Leitsatz
Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller
zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht E den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Das Amtsgericht E ist für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung des Antragstellers weder sachlich, noch örtlich zuständig.
Gem. § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Das um einen einstweiligen Rechtsschutz ersuchte Gericht muss die Zulässigkeit des Rechtsweges von Amts wegen prüfen, §§ 17, 17 a GVG. Hauptsache ist dabei die zu sichernde Leistung oder das zu befriedigende Rechtsverhältnis, nicht der in einer etwa zugehörigen Klagebegründung dazu vorgetragene Streitstoff (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., § 937 Rn. 3 m. w. N). Als Gericht der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist das Gericht des ersten Rechtszuges, und wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen, § 943 Abs. 1 ZPO.
Sofern der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2) Maßnahmen des Strafvollzuges angreift, fehlt es bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts E. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann zwar eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden, § 109 Abs. 1 StrafvollzugsG. Gem. § 110 StrafvollzugsG entscheidet über den Antrag jedoch die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Da der Beschwerdeführer seinem eigenen Vortrag zufolge derzeit in der JVA N untergebracht ist, ist eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht N gegeben.
Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) fehlt es jedenfalls an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts E, ohne dass hier abschließend geklärt werden müsste, ob es sich hier ebenfalls um Maßnahmen des Strafvollzuges handelt. In Ermangelung einer ausschließlichen oder besonderen Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäß den §§ 12, 13 ZPO zu bemühen. Diesbezüglich bestehen jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte, die eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen könnten. Weder hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er im Bezirk des Amtsgerichts E seinen allgemeinen Wohnsitz habe, noch hat er andere Umstände vorgetragen, welche die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen würden.
Dem Verweisungsantrag des Antragstellers an das Amtsgericht L2 war nicht zu entsprechen, da sich eine Zuständigkeit dieses Gerichtes ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 2 S. 3 ZPO).
Dr. O