Einzusetzendes Vermögen: Verbindlichkeiten nicht durch Saldierung zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde verpflichtet, der Landeskasse 1.339,82 € für von dieser gezahlte Betreuervergütung zu erstatten. Streitpunkt war, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens Verbindlichkeiten saldiert werden dürfen. Das Landgericht stellt auf das derzeit vorhandene Aktivvermögen (§ 90 SGB XII) ab und verneint eine Berücksichtigung bloßer oder künftiger Verpflichtungen. Die Beschwerde hatte insoweit teilweisen Erfolg.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Erstattungspflicht des Betroffenen in Höhe von 1.339,82 € festgestellt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des nach § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzenden Vermögens ist auf das gegenwärtig vorhandene verwertbare Aktivvermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII abzustellen; eine saldierende Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva findet nicht statt.
Verbindlichkeiten sind bei der Vermögensermittlung nur dann zu berücksichtigen, wenn es zu einem tatsächlichen Abfluss aus dem Vermögen gekommen ist; bloße künftige oder noch nicht ausgeflossene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt.
Das Schonvermögen ist gemäß den einschlägigen Vorschriften der DVO zu § 90 SGB XII abzuziehen; ein verbleibender Überschuss ist als einzusetzendes Vermögen zu verwerten.
Eine Erstattungspflicht des Betroffenen für vom Träger gezahlte Betreuervergütung besteht, wenn er nicht mehr mittellos ist und über ein einzusetzendes Vermögen verfügt (vgl. §§ 1908i, 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 23 XVII Sch 694
Leitsatz
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Ermittllung des einzusetzenden Vermögens nur bei Tatsächlich erfolgtem Abfluss aus dem Vermögen;
keine Berücksichtigung eventueller späterer weiterer Verpflichtungen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Betrag, den der Betroffene der Landeskasse wegen der von dort
für den Zeitraum vom 20.12.2006 bis zum 20.12.2007 an den Betreuer
gezahlten Vergütung aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird
auf 1.339,82 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.823,58 €.
Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflVG, §§ 56 g Abs. 5 S. 1, 69 e, 69 g Abs. 2 S. 1 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Betroffene hat der Landeskasse aus seinem Vermögen einen Betrag in Höhe von 1.339,82 € zu erstatten, der sich wie folgt errechnet:
(1)
Vom Betroffenen einzusetzendes Vermögen,
§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 c Nr. 2 BGB,
§ 90 Abs. 1 SGB XII
- Guthaben auf dem Girokonto 2.701,68 €
- Guthaben auf dem Sparbuch 500,74 €
- Guthaben der Lebensversicherung 737,40 €
3.939,82 €
(2)
Abzüglich des Schonvermögens, das dem
Betroffenen zu verbleiben hat (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) 2.600,00 €
1.339,82 €
Zu Recht hat das Amtsgericht, gestützt auf § 56 g Abs. 1 S. 3 FGG, §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 c Nr. 2, 1836 e Abs. 1 S. 1 BGB angeordnet, dass der Betroffene die Betreuervergütung, die in der Zeit vom 20.12.2006 bis zum 20.12.2007 entstanden und von der Landeskasse getragen worden ist, aus seinem Vermögen teilweise zu erstatten hat. Denn der Betroffene ist nicht mehr mittellos, seit er seine am 28.01.2008 verstorbene Mutter beerbte.
Mittellos ist ein Betreuter nur, wenn er die Betreuervergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1836 d Nr. 1 BGB). Einzusetzen hat er sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII (§ 1836 c Nr. 2 BGB). Was dabei als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich mithin nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Entsprechend dem Zweck der Sozialleistung, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und verwertbaren Vermögenswerte an, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Schulden und Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen. Dass das Gesetz nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden also nicht in die Ermittlung des maßgebenden Vermögens einbezieht, ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 SGB XII, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva fremd. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist. Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten (vgl. BayObLG, FGPrax. 2004, S. 25 (S. 26); OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, S. 1593 ff.).
Bei der Prüfung, ob im vorliegenden Fall das Vermögen des Betroffenen die Grenze des Schonvermögens übersteigt und deshalb nach § 1836 c Nr. 2 BGB einzusetzen ist, ist folgerichtig allein auf sein zum jetzigen Zeitpunkt verfügbares Aktivvermögen und nicht auf den Überschuss der Aktiva über die Passiva (Reinvermögen) abzustellen. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und inwieweit in absehbarer Zeit noch weitere Verpflichtungen auf ihn zukommen werden.
Dies vorausgeschickt, hat der Betroffene der Landeskasse einen Betrag in Höhe von 1.339,82 € zu erstatten, zumal er derzeit, also dem Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz noch über ein Aktivvermögen von 3.939,82 € verfügt. Die angefochtene Entscheidung ist dementsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO.
Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung ansteht (§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG).
Q Dr. C Dr. L