Beschwerde gegen Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Antrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerinnen legten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Zentral war, ob die zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheide bei mehreren genannten Gläubigern einen vollstreckungsfähigen, bestimmten Titel enthalten. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung, weil aus den Titeln das Beteiligungsverhältnis nicht zu ermitteln ist. Die Auslegung ist auf den Titelinhalt beschränkt; die Kosten trägt die unterliegende Partei.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Vollstreckungstitel unbestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungstitel, in dem mehrere Gläubiger genannt sind, muss für die Bestimmtheit des Titels das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger aus dem Titel selbst erkennbar machen.
Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels sind ausschließlich Titelinhalt, Tenor sowie gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen; auf außerhalb des Titels liegende Umstände darf nicht abgestellt werden.
Fehlen aus dem Vollstreckungsbescheid hinreichende Anhaltspunkte dafür, ob die Forderung teilbar (§ 420 BGB), gesamthänderisch oder als Gesamtschuld (§ 428 BGB) besteht, fehlt dem Titel der erforderliche vollstreckungsfähige Inhalt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 9 M 832/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von
2.921,05 Euro haben die Gläubigerinnen zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerinnen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.03.2014 zurückgewiesen, da die dem Antrag zu Grunde liegenden Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hagen vom 28.06.2005 (Aktenzeichen 05-1978840-07-N) sowie vom 08.01.2004 (Aktenzeichen 03-2512747-0-4) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass in den Fällen, in denen mehrere Gläubiger im Titel aufgeführt sind, zu der erforderlichen Bestimmtheit des Titels gehört, dass aus dem Titel selbst heraus das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger klargestellt ist (MüKoZPO/Schüler, 4. Auflage, § 690 Rdnr. 3; OLG München, NJW-RR 1998, 1080; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 690 Rdnr. 9; Musielak/Vogt, ZPO, 10. Auflage, § 690 Rdnr. 3 m.w.N.). In den Fällen, in denen das Beteiligungsverhältnis im Titel nicht ausdrücklich bezeichnet ist, ist es durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann außer auf gesetzliche Vorschriften nur auf den Titel selbst, insbesondere auf den Tenor und – soweit vorhanden – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgegriffen werden, nicht hingegen auf sonstige, außerhalb des Titels liegende Umstände. Denn der Vollstreckungstitel legt den Inhalt und den Umfang der Zwangsvollstreckung fest. Der Schuldner hat staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden (vgl. OLG Köln, Rechtspfleger 1992, S. 527 ff.). Bei der Auslegung eines Titels ist im Übrigen darauf abzustellen, wie er von einem Vollstreckungsorgan und dem Schuldner zu verstehen ist (LG Detmold, Beschluss vom 03.09.2009, 3 T 218/09; LG Detmold, Beschluss vom 07.08.2009, 3 T 157/09; BGH Rechtspfleger 1985, S. 321 ff.).
Aus den zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheiden lässt sich das Beteiligungsverhältnis der Gläubigerinnen zueinander nicht entnehmen. Dieses lässt sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften herleiten. Nach § 420 BGB liegt Teilgläubigerschaft vor, wenn mehrere eine teilbare Leistung fordern. Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 420 Rdnr. 1). Die Forderung ist wegen der gemeinschaftlichen Empfangszuständigkeit dann unteilbar, wenn sie mehreren Gläubigerin in Gemeinschaft zusteht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 3). Die Frage, ob es sich hier um eine teilbare Leistung im Sinne des § 420 BGB oder um eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB handelt, kann unter Hinzuziehung der Vollstreckungsbescheide nicht eindeutig beantwortet werden. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, ob den Gläubigerinnen die Forderung gesamthänderisch als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gemeinschaftlich als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht.
Dem Vollstreckungsbescheid lässt sich auch nicht entnehmen, ob die Gläubigerinnen hier als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB zu behandeln sind. Denn anders als bei der Gesamtschuld besteht für dieses Beteiligungsverhältnis keine Vermutung (Parlandt/Grüneberg, an angegebenen Ort, § 428 Rdnr. 1). Anhaltspunkte für eine vertragliche Vereinbarung liegen ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).