Notarkosten bei Beratung: kein Honorar ohne Mandat; Geschäftswerte bei Vorsorgevollmacht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen zwei notarielle Kostenberechnungen für Beratungen zu Nachlassgestaltung sowie Vorsorgevollmacht/Patienten- und Betreuungsverfügung. Streitpunkt war u.a., ob auch die Lebensgefährtin Auftraggeberin war und wie die Geschäftswerte zu bemessen sind. Das Gericht hob die Kostenberechnungen auf, soweit sie die Lebensgefährtin betrafen, weil ein Mandat nicht nachgewiesen war. Gegenüber dem Antragsteller wurden die Rechnungen reduziert, u.a. wegen zu hoch angesetzter Geschäftswerte und nicht erstattungsfähiger Auslagen bei bloßem Beratungsauftrag.
Ausgang: Antrag gegen Notarkosten erfolgreich: Aufhebung gegenüber der Lebensgefährtin und Herabsetzung der Gebühren gegenüber dem Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Notar kann Beratungshonorar nur von demjenigen verlangen, der ihm einen Auftrag erteilt hat; die Beweislast für eine Beauftragung trägt der Notar.
Nimmt ein Dritter nicht selbst Kontakt zum Notar auf, reicht die behauptete „Mitbetrauung“ durch den Mandanten ohne Nachweis einer Bevollmächtigung nicht aus, um eine Honorarpflicht des Dritten zu begründen.
Für die notarielle Beratung zur Nachlassregelung kann eine 5/10-Gebühr nach §§ 147 Abs. 2, 141, 32 KostO nach dem Reinvermögen als Geschäftswert angesetzt werden.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Beratung zur Vorsorgevollmacht ist das Interesse des Auftraggebers maßgeblich; die pauschale Heranziehung des vollen Vermögens kann ermessensfehlerhaft sein.
Bei einem reinen Beratungsauftrag können Auslagen- und Dokumentenpauschalen nur verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach KostO tatsächlich vorliegen; nicht belegte oder nicht erforderliche Grundbucheinsichten sind nicht erstattungsfähig.
Leitsatz
Kostenberechnung Beratungstätigkeit Geschäftswerte Erbvertrag/Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Tenor
1.)
Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 3.) Nr. 1200467
und 1200468 in der Fassung vom 25.04.2013 werden aufgehoben,
soweit sie die Beteiligte zu 2.) betreffen.
2.)
Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 3.) Nr. 1200467 und
1200468 in der Fassung vom 25.04.2013 werden, soweit sie
den Beteiligten zu 1.) betreffen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)
Kostenberechnung Nr. 1200467:
(1) Geschäftswert nach den §§ 18 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 4, 141 KostO
Barvermögen 20.000,00 €
Pkw 2.000,00 €
Hausgrundstück 170.000,00 €
Hausrat 10.000,00 €
202.000,00 €
(2)
5/10-Gebühr für die Beratung zu den
Themen „Erbvertrag/Testament“ nach
den §§ 147 Abs. 2, 141, 32 KostO 186,00 €
Gerichtskosten durch den Abruf
des elektronischen Grundbuchs am
23.02.2012, §§ 154 Abs. 2, 32 KostO,
§ 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 €
Umsatzsteuer, § 151 a KostO 36,86 €
230,86 €
b)
Kostenberechnung Nr. 1200468:
(1)
Geschäftswert
für die Beratung zum Thema „Vorsorgevollmacht“ nach den §§ 18
Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 41 Abs. 2, 141 KostO
Barvermögen 20.000,00 €
Pkw 2.000,00 €
Hausgrundstück 170.000,00 €
Hausrat 10.000,00 €
202.000,00 €
abzüglich eines Abschlags in
Höhe von 50 v.H. 101.000,00 €
101.000,00 €
(b)
für die Beratung zum Thema
„Patientenverfügung“ nach den §§ 18
Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 S. 1, Abs. 3,
141 KostO 3.000,00 €
( c )
für die Beratung zum Thema
„Betreuungsverfügung“ nach den §§ 18
Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 S. 1, Abs. 3,
141 KostO 3.000,00 €
(d)
gesamt 107.000,00 €
(2)
5/10-Gebühr für die Beratung zu den
Themen „Vorsorgevollmacht, Patienten-
verfügung, Betreuungsverfügung“ nach
den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44 Abs. 2
lit. a KostO 111,00 €
Umsatzsteuer, § 151 a KostO 21,09 €
132,09 €
3.)
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen werden dem Beteiligten zu 3.)
auferlegt.
Rubrum
I.
Der Beteiligte zu 1.) ist verwitwet und hat drei erwachsene Kinder. Die Beteiligte zu 2.) ist seine Lebensgefährtin. Anfang Dezember 1997 bestellte der Beteiligte zu 1.) der Beteiligten zu 2.) ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an der Dachgeschosswohnung seines Hauses G-Straße in M. Am 28.11.2011 suchte er die Kanzlei des Beteiligten zu 3.) auf, um sich von diesem darüber beraten zu lassen, wie er seinen Nachlass regeln und seine Lebensgefährtin absichern könne. Dabei kamen auch das im Dezember 1997 bestellte Wohnungsrecht und ein eigenhändig verfasstes Testament zur Sprache. Außerdem beriet der Beteiligte zu 3.) den Beteiligten zu 1.) zu den Themen „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“. Am 14.01.2012 suchte der Beteiligte zu 1.) erneut die Kanzlei des Beteiligten zu 3.) auf, diesmal jedoch begleitet von seinen drei Kindern. Bei dieser Gelegenheit beriet der Beteiligte zu 3.) den Beteiligten zu 1.) nochmals zu den Themen „Erbvertrag/Testament, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“. Dabei wurden von dem Beteiligten zu 1.) jedoch gänzlich andere Wünsche und Vorstellungen geäußert, als dies im Beratungsgespräch vom 28.11.2011 der Fall war. Der Beteiligte zu 3.) sah dann am 23.02.2012 das Grundbuch ein und sandte den Beteiligten zu 1.) und 2.) Entwürfe eines Erbvertrags, einer Patientenverfügung sowie einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung zu, die laut Begleitschreiben Grundlage für eine weitere Besprechung sein sollten. Daraufhin vereinbarte der Beteiligte zu 1.) für Montag, den 5. März 2012, 17.00 Uhr, einen weiteren Besprechungstermin. An diesem Tag suchte er die Kanzlei des Beteiligten zu 3.) in Begleitung seines Sohnes auf. Nachdem sie knapp 30 Minuten vergeblich gewartet hatten, verließen der Beteiligte zu 1.) und dessen Sohn gegen 17.30 Uhr vorzeitig die Kanzlei des Beteiligten zu 3.), ohne dass es zu einer weiteren Besprechung gekommen wäre. Der Beteiligte zu 3.) stellte den Beteiligten zu 1.) und 2.) anschließend unter dem 27.03.2012 für die Beratung zum Thema „Erbvertrag/Testament“ einen Betrag in Höhe von 249,31 € und für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung“ einen Betrag in Höhe von 227,89 € in Rechnung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Kostenberechnungen Nr. 1200467 und 1200468 in der Fassung vom 27.03.2012 (Bl. 3 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1.) wandte sich daraufhin an das Landgericht und beantragte gegen die Kostenberechnungen vom 27.03.2012 die gerichtliche Entscheidung.
Der Präsident des Landgerichts Detmold hat im März 2013 zum Antrag des Beteiligten zu 1.) Stellung genommen und u.a. beanstandet, dass die zu diesem Zeitpunkt verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen vom 27.03.2012 schon nicht den Anforderungen des § 154 KostO genügten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 11.03.2012 (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.
Daraufhin hat der Beteiligte zu 3.) seine Kostenberechnungen vom 27.03.2012 storniert und durch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen vom 25.04.2013 ersetzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen der Kostenberechnungen vom 25.04.2013 (Bl. 55 ff. d. A.) Bezug genommen.
Zwischen den Beteiligten ist nach wie vor streitig, ob und inwieweit die Beteiligte zu 2.) den Beteiligten zu 3.) beauftragte.
Der Beteiligte zu 3.) behauptet, die Beteiligte zu 2.) habe den Beteiligten zu 1.) damit betraut, für sie von ihm Rat einzuholen.
Die Beteiligte zu 2.) bestreitet, ihren Lebensgefährten beauftragt zu haben, in ihrem Namen irgendwelche Ratschläge von dem Beteiligten zu 3.) einzuholen.
Der Beteiligte zu 1.) behauptet, bei keinem der Gesprächstermine mit dem Beteiligten zu 3.) als Bevollmächtigter seiner Lebensgefährtin aufgetreten zu sein.
II.
Der Antrag des Beteiligten zu 1.) hat Erfolg.
Die jetzt allein noch verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen des Beteiligten zu 3.) Nr. 1200467 und 1200468 in der Fassung vom 25.04.2013 sind insgesamt aufzuheben, soweit sie die Beteiligte zu 2.) betreffen, und abzuändern, soweit sie den Beteiligten zu 1.) betreffen.
1.)
Der Beteiligte zu 3.) kann von der Beteiligten zu 2.) kein Honorar verlangen. Denn er hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Beteiligte zu 2.) ein Mandat erteilte. Unstreitig nahm die Beteiligte zu 2.) persönlich keinen Kontakt zum Beteiligten zu 3.) auf. Sie suchte dessen Kanzlei weder am 28.11.2011 noch am 14.01. oder 05.03.2012 auf. Der Beteiligte zu 3.) hat auch nicht nachweisen können, dass der Beteiligte zu 1.) namens und in Vollmacht des Beteiligten zu 2.) Rat von ihm, dem Beteiligten zu 3.), eingeholt hätte.
2.)
Für die Beratung zu dem Thema „Erbvertrag/Testament“ kann der Beteiligte zu 3.) von dem Beteiligten zu 1.) nur ein Beratungshonorar in Höhe von 230,86 € beanspruchen.
Dass der Beteiligte zu 1.) die Kanzlei des Beteiligten zu 3.) aufsuchte, um sich von ihm in seiner Eigenschaft als Notar darüber beraten zu lassen, wie er, der Beteiligte zu 1.), seinen Nachlass regeln könnte, ist unstreitig. Bei dieser Sachlage kann der Beteiligte zu 3.) eine 5/10-Gebühr nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32 KostO beanspruchen nach einem Geschäftswert von 202.000,-- €, zumal dieser Betrag unstreitig das Reinvermögen des Beteiligten zu 1.) im Beratungszeitpunkt ausmachte (§§ 18 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 4, 141 KostO).
Daneben kann der Beteiligte zu 3.) die Auslagen für die Grundbucheinsicht vom 23.02.2012 erstattet verlangen. Nicht erstattet verlangen kann er dagegen die Auslagen für eine weitere Grundbucheinsicht vom 14.01.2012. Zum Einen hat er nicht belegen können, dass er das Grundbuch am 14.01.2012 tatsächlich einsah. Zum Anderen ist auch nicht dargetan, weshalb eine zweimalige Grundbucheinsicht innerhalb von etwas mehr als fünf Wochen überhaupt erforderlich gewesen sein soll.
Der Beteiligte zu 3.) kann schließlich auch weder Auslagen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 a KostO noch eine Dokumentenpauschale nach den §§ 136 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 1 KostO beanspruchen, da ihm unstreitig nur ein Beratungsauftrag erteilt war.
3.)
Für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“ kann der Beteiligte zu 3.) vom Beteiligten zu 1.) nur ein Beratungshonorar in Höhe von 132,09 € verlangen.
Dass der Beteiligte zu 3.) den Beteiligten zu 1.) zu diesen Themen beriet, ist unstreitig. Folgerichtig kann er von dem Beteiligten zu 1.) eine 5/10-Gebühr nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32 KostO nach einem zusammengerechneten Geschäftswert (§ 44 Abs. 2 lit. a KostO) in Höhe von 107.000,-- € beanspruchen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Beteiligten zu 1.), des Umfangs, der Verantwortung und der Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit des Beteiligten zu 3.) ist dabei für die Beratung zum Thema „Vorsorgevollmacht“ als Geschäftswert die Hälfte des Gesamtvermögens des Beteiligten zu 1.) im Beratungszeitpunkt anzusetzen. Selbst nach der Darstellung des Beteiligten zu 3.) bot die Beratung zu diesem Thema keine besonderen Schwierigkeiten. Dass die Beteiligten zu 1.) und 2.) nicht miteinander verheiratet sind, rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Das vom Beteiligten zu 3.) angeführte Thema „Löschung des Wohnungsrechts“ hatte im Übrigen mit dem Thema „Vorsorgevollmacht“ nichts zu tun. Wenn der Beteiligte zu 3.) in dieser Situation gleichwohl den vollen Betrag des Vermögens des Beteiligten zu 1.) angesetzt hat, so hat er dabei sein Ermessen bei der Festsetzung des Geschäftswerts überschritten (vgl. dazu OLG Hamm, FGPrax 2008, S. 269 ff.). Zu dem danach für die Beratung zum Thema „Vorsorgevollmacht“ anzusetzenden Geschäftswert von 101.000,-- € sind nach § 44 Abs. 2 lit. a KostO die Geschäftswerte für die Beratungen zu den Themen „Betreuungsverfügung“ und „Patientenverfügung“ hinzuzurechnen. Hierfür sind jeweils 3.000,-- € anzusetzen.
Eine Dokumentenpauschale nach den §§ 136 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 1 KostO kann der Beteiligte zu 3.) nicht beanspruchen, zumal ihm unstreitig nur ein Beratungsauftrag erteilt war.
4.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 1 KostO und den
§§ 80 S. 1, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Landgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.