Notarberatung: Kostenberechnung, Geschäftswert und nur zwei Gebühren nach KostO
KI-Zusammenfassung
Beteiligte beantragten gerichtliche Entscheidung gegen mehrere Kostenberechnungen eines Notars für ein Beratungsgespräch zu Ehevertrag, Erbrecht und Vorsorge. Streitig war u.a., ob nach KostO abgerechnet werden durfte, ob fünf getrennte Rechnungen zulässig sind und welche Geschäftswerte anzusetzen sind. Das LG änderte die Kostenberechnungen ab: Die Beratung war notariell (§ 24 BNotO) und damit nach KostO abzurechnen, jedoch nicht in fünf getrennten Angelegenheiten. Es seien zwei Kostenberechnungen zu erstellen; zudem wurde die (teilweise) gesamtschuldnerische Haftung nach § 5 KostO und die Geschäftswertermittlung korrigiert.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Notarkosten teilweise erfolgreich; Kostenberechnungen abgeändert und Geschäftswerte/Haftung neu bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Beratungstätigkeit eines Notars, die der Vorbereitung vorsorgender Rechtspflege und möglicher Beurkundungen dient, ist als notarielles Amtsgeschäft einzuordnen und nach der Kostenordnung abzurechnen (§ 24 Abs. 1, 2 BNotO).
Erteilen Ratsuchende einen einheitlichen umfassenden Beratungsauftrag, kann der Notar seine Beratung nicht ohne Weiteres in mehrere getrennte Kostenberechnungen für einzelne Themenkomplexe aufspalten.
Werden in einer Angelegenheit mehrere Beratungsgegenstände erörtert, ist nach § 46 Abs. 3 KostO nur eine Gebühr nach dem höchsten Geschäftswert zu berechnen; dies gilt auch bei kostenpflichtiger Beratung nach § 147 KostO.
Betreffen Beratungsgegenstände verschiedene Gegenstände i.S.d. § 44 Abs. 2 lit. a KostO und unterliegen sie demselben Gebührensatz, sind die Geschäftswerte zusammenzurechnen, soweit keine Sperrwirkung spezieller Vorschriften eingreift.
Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Ratsuchender nach § 5 KostO besteht nur in dem durch § 5 Abs. 1 KostO bestimmten Umfang; im Übrigen haftet der jeweils betroffene Auftraggeber allein.
Leitsatz
Kostenberechnung Beratungstätigkeit, Geschäftswerte Ehevertrag, Testament/Erbvertrag, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, teilweise gesamtschuldnerische Haftung
Tenor
1.
Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100390 und
1100391 in der Fassung vom 27.09.2011 werden abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert
(1) für die Beratung zum Thema „Ehevertrag“ nach den
§§ 18 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 1 KostO
(a) Vermögen der Beteiligten F:
Barvermögen 30.000,00 EUR
Ansprüche aus Hausverkauf 30.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
70.000,00 EUR
(b) Vermögen des Beteiligten X:
Einfamilienwohnhaus 200.000,00 EUR
Barvermögen 50.000,00 EUR
PKW 6.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
266.000,00 EUR
c) zusammengerechneter Wert der Vermögen
beider Ratsuchender 336.000,00 EUR
(2) für die Beratung zu den Themen „Unterhalt, Rente,
Versorgungs- und Zugewinnausgleich“ nach den §§
18 Abs. 1, 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO 3.000,00 EUR
(3) gesamt: 339.000,00 EUR.
5/10 Gebühr für die Beratung zum Thema „Ehevertrag
einschließlich Unterhalt, Rente, Versorgungs- und
Zugewinnausgleich“ und zum Thema „Testament /
Erbvertrag“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 46 Abs. 3 KostO 283,50 EUR
19% Umsatzsteuer, § 151a KostO 53,87 EUR
337,37 EUR.
2.
Die Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100308
vom 09.03.2011 und Nr. 1100305 und 1100389 in der Fassung
vom 27.09.2011 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert:
(1) für die Beratung zum Thema „Vorsorgevollmacht“ nach den
§§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 2 KostO
(a) soweit es die Beteiligte F betrifft:
Barvermögen 30.000,00 EUR
Ansprüche aus Hausverkauf 30.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
70.000,00 EUR
(b) soweit es den Beteiligten X betrifft:
Einfamilienwohnhaus 200.000,00 EUR
Barvermögen 50.000,00 EUR
PKW 6.000,00 EUR
Hausrat 10.000,00 EUR
266.000,00 EUR
(2) für die Beratung zum Thema „Patientenverfügung“
nach den §§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KostO
(a) soweit es die Beteiligte F betrifft 3.000,00 EUR
(b) soweit es den Beteiligten X betrifft 3.000,00 EUR
(3) für die Beratung zum Thema „Übertragung eines hälftigen
Miteigentumsanteils am Einfamilienwohnhaus“ nach den
§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 KostO 100.000,00 EUR
(4) gesamt
(a) soweit es die Beteiligte F betrifft 173.000,00 EUR
(b) soweit es den Beteiligten X betrifft 369.000,00 EUR
Honorarforderung, für die die Beteiligten zu 1) nach § 5 Abs. 1
KostO gesamtschuldnerisch haften:
5/10 Gebühr für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht“,
„Patientenverfügung“, „Übertragung eines hälftigen Miteigentums-
anteils am Einfamilienwohnhaus“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44
Abs. 2 lit. a KostO nach einem Geschäftswert von 173.000,00 EUR 163,50 EUR
Gerichtskosten durch den Abruf des elektronischen Grundbuchs,
§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 EUR
19% Umsatzsteuer, § 151 a KostO 32,59 EUR
204,09 EUR
Honorarforderung, für die nur der Beteiligte X nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KostO haftet
5/10 Gebühr für die Beratung zu den Themen „Vorsorgevollmacht“,
„Patientenverfügung“, „Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils
am Einfamilienwohnhaus“ nach den §§ 147 Abs. 2, 141, 32, 44 Abs. 2
lit. a KostO nach einem Geschäftswert von 369.000,00 EUR 306,00 EUR
Gerichtskosten durch den Abruf des elektronischen Grundbuchs,
§§ 154 Abs. 2, 32 KostO, § 1 Nr. 3 GBAbVfV 8,00 EUR
19% Umsatzsteuer, § 151 a KostO 59,66 EUR
373,66 EUR
abzgl. des Betrages der gesamtschuldnerischen Haftung 204,09 EUR
169,57 EUR.
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen werden den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Auch wenn sie damals noch keine konkreten Heiratspläne hatten, suchten die Beteiligen zu 1) am 12.01.2011 die Kanzlei des Beteiligten zu 2) doch auf, um sich von ihm schon einmal beraten zu lassen, welche Dinge sie sinnvollerweise für den Fall einer Heirat regeln sollten. Zu Beginn des knapp 70minütigen Beratungsgespräches schilderten sie dem Beteiligten zu 2), dass sie beide geschieden waren und dass der Beteiligte X aus erster Ehe zwei erwachsene Kinder hatte. Außerdem machten sie auf Befragen jeweils Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Anschließend erörterte der Beteiligte zu 2) mit ihnen die Themenkreise "Testament/Erbvertrag, Ehevertrag einschließlich Unterhalt, Rente, Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Wohnhaus durch den Beteiligten X an die Beteiligte F, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung". Ob die Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) gegen Ende der Besprechung damit beauftragten, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu entwerfen, ist streitig. Unstreitig ist jedenfalls, dass sie ihm ihre Personalausweise zwecks Anfertigung von Fotokopien überließen und dass sie diese erst am 16.03.2011 wieder bei ihm abholten. Nachdem sie ihm erklärt hatten, seine Dienste nicht weiter in Anspruch nehmen zu wollen, stellte der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) am 09.03.2011 für das Beratungsgespräch vom 12.01.2011 in 5 getrennten Kostenberechnungen ein Honorar in Höhe von zusammengerechnet 1.316,15 EUR in Rechnung und forderte sie mit einem Begleitschreiben vom selben Tage auf, diese Rechnungen bis zum 12.03.2011 zu begleichen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kostenberechnungen Nr. 1100304 - 1100308 (Bl. 6-11 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem ihnen der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 14.03.2011 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 21.03.2011 gesetzt hatte, haben die Beteiligten zu 1) gegen dessen Kostenberechnungen vom 09.03.2011 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Dazu behaupten sie, dem Beteiligten zu 2) am 12.01.2011 keinen Auftrag erteilt zu haben, Urkunden für sie zu entwerfen. Sie hätten an diesem Tag nur Informationen von ihm eingeholt, die sie anschließend in Ruhe hätten auswerten wollen, um dann zu entscheiden, ob und inwieweit sie Dinge regeln wollten. Die Beteiligten zu 1) beanstanden, dass der Beteiligte zu 2) seine Beratungstätigkeit auf der Grundlage der Kostenordnung abrechnete und ihnen sogar 5 Rechnungen erteilte. Zugleich beanstanden sie die von ihm dabei zugrunde gelegten Streitwerte. Der PKW VW Polo des Beteiligten X sei keine 60.000,00 EUR wert, dessen Wohnhaus nur ca. 150.000,00 EUR.
Der Beteiligte zu 2) behauptet, die 5 Themenbereiche schon vor dem 12.01.2011 mit der Beteiligten F praktisch umfassend erörtert zu haben, als sie ihn in ihrer Eigenschaft als Betreuerin ihres Bruders in einer anderen Angelegenheit aufgesucht habe. Der Termin vom 12.01.2011 habe letztlich nur dazu gedient, auch dem Beteiligten X noch einmal alles zu erläutern. Die Beteiligten zu 1) hätten damals eine Beratung zur Abfassung verschiedener einzelner Verträge von ihm haben wollen. Es sei dann auch ausdrücklich besprochen worden, dass die 5 Themenkreise getrennt beurkundet werden sollten. Zum Schluss hätten sie ihn beauftragt, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu entwerfen. Die in seinen Rechnungen zugrunde gelegten Geschäftswerte beruhten im Übrigen auf den Angaben der Beteiligten zu 1) zu ihren Vermögensverhältnissen. Allerdings habe er für den PKW VW Polo des Beteiligten X fälschlich einen Betrag von 60.000,00 EUR angesetzt.
Der Beteiligte zu 2) hat unter dem 29.03.2011 seine Kostenberechnungen Nr. 1100304, 1100306 und 1100307 storniert und den Beteiligten zu 1) stattdessen die Kostenberechnungen Nr. 1100389 - 1100391 über jeweils 337,37 EUR erteilt und dabei für den PKW des Beteiligten X jeweils einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenberechnungen vom 29.03.2011 (Bl. 92 - 94 d.A.) Bezug genommen.
Im April 2011 haben die Beteiligten zu 1) das zu diesem Zeitpunkt von ihnen noch verlangte Honorar für das Beratungsgespräch vom 12.01.2011 in Höhe von 1.173,36 EUR unter Vorbehalt an den Beteiligten zu 2) gezahlt.
Der Präsident des Landgerichts Detmold hat im Juli 2011 zu dem Antrag der Beteiligten zu 1) Stellung genommen und dabei u.a. beanstandet, dass vier der fünf zu diesem Zeitpunkt verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) schon nicht den Anforderungen des § 154 KostO genügten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 21.07.2011 (Bl. 51 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin seine Kostenberechnungen Nr. 1100305 und 1100389 - 1100391 unter dem 27.09.2011 neu gefasst und die geänderten Rechnungen anschließend den Beteiligten zu 1) zugeleitet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kostenberechnungen vom 27.09.2011 (Bl. 62 - 66 d.A.) Bezug genommen. Diese geänderten Rechnungen und die Kostenberechnung Nr. 1100308 vom 09.03.2011 sind jetzt Gegenstand des Verfahrens.
Die Kammer hat die Beteiligten im Termin vom 13.12.2011 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 (Bl. 98 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) hat teilweise Erfolg.
Die verfahrensgegenständlichen Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) Nr. 1100308 vom 09.03.2011 und Nr. 1100305 und 1100389 - 1100391 in der Fassung vom 27.09.2011 sind abzuändern. Der Beteiligte zu 2) kann von den Beteiligten zu 1) als Gesamtschuldnern nur Beratungshonorare in Höhe von zusammen gerechnet 541,46 EUR und von dem Beteiligten X darüber hinaus ein weiteres Beratungshonorar in Höhe von 169,57 EUR verlangen.
1.
Zu Recht hat der Beteiligte zu 2) die von ihm am 12.01.2011 gegenüber den Beteiligten zu 1) erbrachte Beratungstätigkeit nach der Kostenordnung abgerechnet. Denn er ist seinerzeit als Notar und nicht als Rechtsanwalt tätig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass es den Beteiligten zu 1) damals zunächst nur um eine Beratung ging. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO gehört zu dem Amt des Notars auch die "sonstige Betreuung" der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere auch die Beratung der Beteiligten. Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in § 24 Abs. 1 BNotO bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, dass er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung dazu bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 - 23 BNotO bezeichneten Art vorzubereiten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO). So liegt der Fall hier. Nach eigener Darstellung suchten die Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) auf, um von ihm im Rahmen eines Beratungsgespräches Informationen zu erhalten, die sie anschließend in Ruhe auswerten wollten, um danach zu entscheiden, ob und inwieweit sie Dinge regeln sollten. Als sie die Beratung des Beteiligten zu 2) in Anspruch nahmen, stand bei ihnen schon die Überlegung im Hintergrund, ggf. einige Dinge im Rahmen einer notariellen Urkunde zu regeln.
2.
Der Beteiligte zu 2) kann seine Beratungstätigkeit allerdings nicht getrennt in 5 verschiedenen Kostenberechnungen abrechnen. Denn nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 1) erteilten diese ihm nur einen umfassenden Beratungsauftrag. Vielmehr kann er den Beteiligten zu 2) nur zwei Kostenberechnungen erteilen:
Für die Beratung zu den Themenkreisen "Testament/Erbvertrag" und "Ehevertrag einschließlich Unterhalt, Rente, Versorgungs- und Zugewinnausgleich" kann der Beteiligte zu 2) nach § 46 Abs. 3 KostO - diese Vorschrift ist auch bei der Abrechnung kostenpflichtiger Beratungstätigkeit anwendbar (vgl. Korintenberg, KostO, 18. Aufl., § 147 Rdnr. 30 c - nur eine Gebühr berechnen, und zwar nach der Angelegenheit mit dem höchsten Geschäftswert.
Da § 44 KostO bei den in § 46 KostO bezeichneten Geschäften nicht anzuwenden ist (vgl. Korintenberg, aaO., § 44 Rdnr. 5), kann der Beteiligte zu 2) in einer weiteren Kostenberechnung seine Beratungstätigkeit zu den Themenkreisen "Vorsorgevollmacht", "Patientenverfügung", "Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils am Einfamilienwohnhaus" abrechnen, dies allerdings nur nach den zusammengerechneten Werten, zumal seine Beratung insoweit verschiedene Gegenstände i.S.d. § 44 Abs. 2 lit. a KostO betraf und sämtliche notarielle Beratungstätigkeit dem gleichen, sich aus § 147 Abs. 2 KostO ergebenden Gebührensatz unterliegt. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 1) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht gesamtschuldnerisch haften, soweit der Beteiligte zu 2) ein Honorar für die Beratung zu den Themenkreisen "Vorsorgevollmacht" und "Patientenverfügung" begehrt.
3.
Dass das Einfamilienwohnhaus des Beteiligten X zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR hatte, ist im Termin vom 13.12.2011 ebenso unstreitig geworden wie der Umstand, dass der Beteiligte X damals Hausrat im Wert von 10.000,00 EUR besaß. Dass für dessen PKW nur ein Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR anzusetzen ist, ist im Übrigen schon im Vorfeld des Kammertermins unstreitig geworden.
4.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) einen Betrag in Höhe von 462,33 EUR zu erstatten haben wird, zumal er von ihnen unstreitig bereits 1.173,36 EUR erhielt, obwohl ihm aus den dargelegten Gründen nur ein Gesamthonorar in Höhe von 711,03 EUR (337,37 EUR + 373,66 EUR) zusteht.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 KostO, §§ 80 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.