Versuchter Computerbetrug durch ungedeckte Lastschriften bei Trading-App
KI-Zusammenfassung
Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde ein amtsgerichtlicher Freispruch abgeändert und der Angeklagte wegen versuchten Computerbetrugs in drei Fällen verurteilt. Er hatte über eine Trading-App Lastschrifteinzüge von nicht gedeckten Konten veranlasst, um automatisch gutgeschriebene Beträge für Wertpapierkäufe zu nutzen. Vollendet war die Tat nach Ansicht der Kammer mangels „Irrtumsäquivalenz“, weil im Datenverarbeitungsvorgang keine Kontrollansätze (Bonitätsprüfung) angelegt waren. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Freispruch abgeändert und Verurteilung wegen versuchten Computerbetrugs (3 Fälle) mit Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unbefugte Verwendung von Daten i.S.d. § 263a StGB liegt vor, wenn das Vorgehen gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte, weil die Leistungsbefugnis zur Geschäftsgrundlage des automatisierten Ablaufs gehört.
Irrtumsäquivalenz im Rahmen des § 263a StGB setzt voraus, dass im eingesetzten Datenverarbeitungsvorgang programmseitig Kontrollansätze angelegt sind, die ein „quasi sachgedankliches Mitbewusstsein“ der Maschine ersetzen.
Fehlen im Datenverarbeitungsvorgang jegliche Kontrollmechanismen (etwa zur Bonität/Deckung), kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Computerbetrugs mangels Irrtumsäquivalenz nicht in Betracht; strafbar bleibt regelmäßig der Versuch.
Ein Vermögensschaden kann beim Computerbetrug bereits als Gefährdungsschaden vorliegen, wenn durch die Gutschrift und anschließende Dispositionen ein Verlustrisiko für den Vermögensinhaber begründet wird.
Die Stoffgleichheit ist gegeben, wenn der Täter sich durch die erlangte Verfügungsmacht über gutgeschriebene Beträge finanzielle Mittel verschaffen will, die die Kehrseite des (Gefährdungs-)Schadens des Geschädigten bilden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 4 Ls – 44 Js 1031/22 – 37/23
Oberlandesgericht Hamm, III-4 ORs 98/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil abgeändert. Der Angeklagte wird wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift vom 16.05.2023 hat die Staatsanwaltschaft Detmold dem Angeklagten Computerbetrug in drei Fällen vorgeworfen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 29.08.2023 freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft führte zur Abänderung des Urteils und zur aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Angeklagten.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die in zweiter Instanz durchgeführte Hauptverhandlung folgendes ergeben:
Der im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte ist ledig, lebt jedoch in einer festen Beziehung. Er ist Vater eines elf Jahre alten Kindes aus einer früheren Beziehung, das bei der Kindesmutter lebt. Unterhalt zahlt der Angeklagte nicht. Seine Lebensgefährtin ist Mutter von drei Kindern im Alter von neun, sieben und sechs Jahren aus einer früheren Beziehung, die im gemeinsamen Haushalt leben. Darüber hinaus haben der Angeklagte und seine Lebensgefährtin zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei Jahren und einem Jahr. Die Lebensgefährtin des Angeklagten ist mit dem dritten gemeinsamen Kind schwanger. Der Angeklagte hat drei verschiedene Ausbildungen absolviert, ist jedoch aufgrund einer Erkrankung am Ohr, die seinen Gleichgewichtssinn beeinträchtigt, derzeit arbeitsunfähig. Er hat eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Derzeit lebt die Familie von Bürgergeld.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 11.04.2011 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 25 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 DM.
Am 14.03.2012 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 €.
Am 21.03.2012 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 €.
Am 04.10.2012 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 13.01.2014.
Am 23.01.2013 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen
Betruges zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 €.
Am 22.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 21.11.2018 erlassen.
Am 02.06.2015 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 04.12.2018 erlassen.
Am 26.06.2015 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 €.
Am 12.04.2016 verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
15,00 €.
III.
Die Kammer hat im Rahmen der Berufungshauptverhandlung folgende
Feststellungen zur Sache getroffen:
Im August 2022 lud der Angeklagte sich die App N. herunter, die als eine Art Börsenmakler oder Vermögensverwalter fungiert, über den Wertpapiere gekauft und verkauft werden können. Um die App zu nutzen, muss der Kunde ein Verrechnungskonto bei der O. Bank eröffnen, das ausschließlich dem Kauf von
Wertpapieren dient und auf das ausschließlich zu diesem Zweck per Lastschrifteinzug oder Überweisung Gelder vom Girokonto des Kunden gebucht werden, die dann zum Kauf von Wertpapieren, der über die App in Auftrag gegeben und durch die Bank ausgeführt wird, verwendet werden können.
Am 18.08.2022 eröffnete der Angeklagte über die App das Verrechnungskonto Nr. N01 bei der O. Bank. Bei Eröffnung des Kontos gab er an, dass zur Ausführung etwaiger Käufe zu verwendende Gelder von seinem Konto bei der Sparkasse W. mit der IBAN N02 per Lastschrift eingezogen werden sollten.
1.
Am 24.08.2022 erteilte der Angeklagte über die App mehrere Aufträge, von seinem genannten Girokonto bei der Sparkasse einen Betrag von insgesamt 5.301,00 € per
Lastschrift einzuziehen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass das Konto bei der Sparkasse keine entsprechende Deckung aufwies und die Lastschrift daher nicht würde eingelöst werden können. Er hoffte jedoch, dass die O. Bank ihm den Betrag dennoch auf dem Verrechnungskonto gutschreiben würde, so dass er diesen zum Kauf von Wertpapieren würde einsetzen können, bevor auffiel, dass die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte. Tatsächlich wurde der Betrag dem Verrechnungskonto des Angeklagten automatisch gutgeschrieben, ohne dass zuvor eine irgendwie geartete Prüfung stattfand. Noch am selben Tag sowie am Folgetag nutzte der Angeklagte das auf dem Verrechnungskonto verbuchte Guthaben zum Kauf von Wertpapieren. Am 29.08.2022 rief die Sparkasse die Lastschriften mangels Deckung zurück.
2.
Am 29.08.2022 erteilte der Angeklagte über die App den Auftrag, von dem genannten Konto bei der Sparkasse einen Betrag von weiteren 2.000,00 € per Lastschrift einzuziehen. Dabei war dem Angeklagten auch diesmal bewusst, dass sein Konto bei der Sparkasse keine entsprechende Deckung aufwies und die Lastschrift daher nicht würde eingelöst werden können. Er hoffte jedoch, dass die O. Bank ihm erneut den Betrag auf dem Verrechnungskonto gutschreiben würde, so dass er diesen zum Kauf von Wertpapieren würde einsetzen können, bevor auffiel, dass die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte. Tatsächlich wurde der Betrag dem Verrechnungskonto des Angeklagten automatisch gutgeschrieben, ohne dass zuvor eine irgendwie geartete Prüfung stattfand. Noch am selben Tag nutzte der Angeklagte das auf dem Verrechnungskonto verbuchte Guthaben zum Kauf von Wertpapieren. Am 31.08.2022 rief die Sparkasse die Lastschriften mangels Deckung zurück.
3.
Am 19.08.2022 eröffnete der Angeklagte über die App das Verrechnungskonto Nr. N04 bei der O. Bank. Bei Eröffnung gab er an, das zur Ausführung etwaiger Käufe zu verwendende Gelder von seinem Konto bei der B.-bank mit der IBAN N03 per Lastschrift eingezogen werden sollten.
Am 26.08.2022 erteilte der Angeklagte über die App den Auftrag, von dem genannten Konto bei der B.-bank einen Betrag von 250.000,00 € per Lastschrift zugunsten des Verrechnungskontos N04 einzuziehen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass sein Konto bei der B.-bank keine entsprechende
Deckung aufwies und die Lastschrift daher nicht würde eingelöst werden können. Er hoffte jedoch, dass die O. Bank erneut den Betrag auf dem Verrechnungskonto gutschreiben würde, so dass er diesen zum Kauf von Wertpapieren würde einsetzen können, bevor auffiel, dass die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte. Tatsächlich wurde der Betrag dem Verrechnungskonto automatisch gutgeschrieben, ohne dass zuvor eine irgendwie geartete Prüfung stattfand. Am 29.08.2022 setzte die N., die der Angeklagte in diesem Fall mit dem Kauf von Aktien von dem eingezogenen Geld beauftragt hatte, den Betrag zum Kauf entsprechender Wertpapiere ein. Am 30.08.2022 rief die B.-bank die Lastschriften mangels Deckung zurück.
Nach Rückruf der Lastschriften betrieb die O. Bank den Verkauf der Wertpapiere. Aufgrund von Kursverlusten konnte jedoch durch den Verkauf nicht die gesamte Summe erzielt werden. Auf dem Konto Nr. N01 verblieb nach dem vollständigen Verkauf der Wertpapiere ein Fehlbetrag von 925,38 €, auf dem Konto
Nr. N04 verblieb ein Fehlbetrag von 6.287,46 €.
Der Angeklagte wollte sich auf diesem Wege Geldmittel verschaffen, um in der App mit Wertpapieren spekulieren zu können. Dabei war ihm bewusst, dass das Risiko bestand, dass infolge von Kursverlusten die Mittel zur Rückgabe der Lastschriften auf seinem Verrechnungskonto nicht mehr vorhanden sein könnten und der O. Bank infolge der Verpflichtung zur Rückgabe der Lastschrift ein finanzieller Schaden entstehen würde.
IV.
Der Angeklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt durch entsprechende Erklärung seines Verteidigers vollumfänglich eingeräumt. Das Geständnis ist glaubhaft, denn es wird gestützt durch die Aussage des Zeugen G., der den äußeren Sachverhalt ebenfalls entsprechend den Feststellungen geschildert hat. Die Kammer hat außerdem die Kontoverdichtungen der beiden Verrechnungskonten, Blatt 13 und 14 der Akten, in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen, aus denen die Gutschriften, Wertpapierkäufe und Rückbuchungen ersichtlich sind. Die Feststellungen zu den Abläufen bei der O. Bank, insbesondere zu der Tatsache, dass die Gutschriften der entsprechenden Beträge nach Lastschriftauftrag ohne weitere Prüfung oder Kontrolle automatisch erfolgten, beruhen auf den Angaben der Zeugen G. und C., die die Geschäftsabläufe bei der O. Bank und der N. entsprechend den Feststellungen geschildert haben.
Beide Zeugenaussagen waren glaubhaft. Die Zeugen haben überzeugend und widerspruchsfrei sowie übereinstimmend ausgesagt. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar, die Schilderungen waren vielmehr sachlich. Insbesondere der Zeuge G. räumte freimütig ein, dass dem Angeklagten die Taten sehr leicht gemacht worden seien. Erst nach den Vorfällen seien schärfere
Kontrollmechanismen eingeführt worden.
V.
Nach den vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte sich des versuchten Computerbetruges, strafbar gemäß §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23 StGB, schuldig gemacht.
Insbesondere wollte der Angeklagte das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unbefugte Verwendung von Daten beeinflussen. Eine unbefugte Verwendung ist gegeben, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Dies ist anzunehmen, wenn die Befugnis zur Inanspruchnahme der Leistungen zur Geschäftsgrundlage gehört, so dass sie auch bei Schweigen der Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann. Dabei wird die Irrtumsäquivalenz durch ein quasi sachgedankliches Mitbewusstsein der Maschine ersetzt, wenn sich im Programm Ansätze zu einer Kontrolle finden. Der Angeklagte wusste, dass Geschäftsgrundlage grundsätzlich war, dass Lastschrifteinzüge nur unter der Voraussetzung beauftragt würden, dass auf dem Konto eine entsprechende Deckung vorhanden war, und dass die Beauftragung gegenüber einer natürlichen Person daher konkludent die Erklärung enthalten hätte, dass sein Konto entsprechend gedeckt sei. Dass der Betrag seitens der O. Bank ohne jegliche Prüfung oder Kontrolle gutgeschrieben werden würde, wusste der Angeklagte nicht.
Der O. Bank entstand durch die Gutschriften der Beträge ein Vermögensschaden im Sinne eines Gefährdungsschadens. Dann durch die Gutschrift konnte der Angeklagte die Beträge zum Kauf von Wertpapieren verwenden, wobei im Falle von Kursabfällen auch ein Verlust des Guthabens drohte.
Dies war dem Angeklagten bewusst.
Der Angeklagte wollte sich durch die Tat finanzielle Mittel verschaffen, die er zum Erwerb von Wertpapieren verwenden konnte. Dieses Guthaben stellte auch die Kehrseite zum Gefährdungsschaden der Bank dar und war damit stoffgleich. Da sich in dem seitens der O. Bank eingesetzten Datenverarbeitungsprozess nach Aussage des Zeugen G. keinerlei Ansätze einer Kontrolle der Bonität finden, kam eine Verurteilung wegen vollendeten Computerbetruges mangels
Irrtumsäquivalenz nicht in Betracht.
VI.
Die Kammer hat der Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 263 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Diesen hat die Kammer einer Milderung nach §§ 23, 49 Abs.
1 StGB zugeführt, da es beim Versuch blieb.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt hat und diese inzwischen bereits geraume Zeit zurückliegen. Weiter hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass dem Angeklagten die Taten seitens der O. Bank ausgesprochen leichtgemacht worden sind, da ihm ohne jegliche Prüfung hohe Beträge gutgeschrieben wurden.
Demgegenüber waren strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten und der selbst nach Veräußerung der Aktien noch verhältnismäßig hohe Schaden zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hat die Kammer für die Taten zu 1. und
2. jeweils die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei ergab sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten. Für die Tat zu 3. hat die Kammer unter Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere auch angesichts der Höhe des beauftragten Lastschrifteinzuges und damit des Gefährdungsschadens, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den genannten Strafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter
Abwägung sämtlicher Umstände durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine
gebildet, die die Kammer insgesamt für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nach Auffassung der Kammer zu erwarten, dass der Angeklagte, dessen letzte Verurteilung bereits acht Jahre zurückliegt und der zudem zuletzt zu Geldstrafen verurteilt worden ist, sich die erneute Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.