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Landgericht Detmold·23 KLs - 31 Js 326/18 - 7/19·10.06.2019

Jugendstrafe von vier Jahren wegen (versuchter) räuberischer Erpressung mit Messer

StrafrechtJugendstrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Detmold verurteilte einen zur Tatzeit 16/17-jährigen Angeklagten wegen Raubes sowie besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon zwei im Versuch, teils in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung. In einem Fall stach er zur Durchsetzung einer Geldforderung mit einem Klappmesser in den Brustkorb; ein Tötungsvorsatz wurde nicht sicher festgestellt. Das Gericht verhängte wegen schädlicher Neigungen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren. Von Kosten und Auslagen wurde abgesehen (§ 74 JGG).

Ausgang: Anklage im Wesentlichen erfolgreich; Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren (Kosten nicht auferlegt).

Abstrakte Rechtssätze

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Besonders schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter zur Erzwingung einer Vermögensverfügung ein Messer als gefährliches Werkzeug einsetzt.

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Für die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung wegen lebensgefährdender Behandlung genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefährlichkeit der Verletzung; dieser kann aus der gezielten Messerstichführung in den Brustbereich geschlossen werden.

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Ein Tötungsvorsatz kann nicht allein aus der Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung hergeleitet werden; es bedarf zusätzlicher, sicher feststellbarer Umstände, die ein Billigen des Todes belegen.

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Bei versuchter räuberischer Erpressung ist ein Rücktritt nach § 24 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter die Tat nicht freiwillig, sondern wegen äußerer Zwangslage oder gesteigerten Entdeckungsrisikos aufgibt.

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Eine Jugendstrafe ist nach § 17 Abs. 2 JGG zu verhängen, wenn schädliche Neigungen von solcher Schwere fortbestehen, dass ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten zu befürchten sind.

Relevante Normen
§ StGB § 249 Abs. 1, StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1, StGB § 253 Abs. 1 und 2, StGB § 255,§ StGB 223 Abs. 1, StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, StGB § 22, StGB § 23 Abs. 1§ JGG § 3, JGG § 17, JGG § 18§ 249 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 253 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 4 StR 548/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen bei dem Versuch blieb, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von

                                                                vier Jahren

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3, 17, 18 JGG.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Der 18 Jahre alte Angeklagte ist in H in S geboren. Mit zwei Brüdern und zwei Schwestern, wobei der Angeklagte das zweitjüngste Kind in der Geschwisterreihe ist, wuchs er bei seinen Eltern in Q im s-t Grenzgebiet auf. Im Sommer 2014 – im Alter von 13 Jahren – flüchtete er als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling zu Fuß in die T, nachdem zuvor bereits ein älterer Bruder nach Deutschland geflüchtet war. Von dort schlug er sich als Mitfahrer in LKWs bis nach Deutschland durch, wo er am 11. September 2014 ankam. Er wurde zunächst in einer Jugendwohngruppe in B untergebracht. Nachdem ihm im September 2015 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt worden war, zog er im Januar 2016 nach D, wo bereits sein ältester Bruder lebte. Im Herbst 2017 kamen im Rahmen der Familienzusammenführung auch die Eltern des Angeklagten sowie seine beiden Schwestern nach D. Mit dem ältesten Bruder und der jüngsten Schwester lebte der Angeklagte in der Folgezeit bis Ende Mai 2018 in der elterlichen Wohnung. Die ältere Schwester des Angeklagten ist verheiratet und bewohnt mit Ehemann und Kindern eine Wohnung in D. Der weitere Bruder des Angeklagten lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in S. Der Angeklagte selbst hat seit ca. vier Jahren eine feste Freundin, mit der er inzwischen nach kurdischem Recht verheiratet ist und die in der Wohnung der Eltern des Angeklagten lebt.

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Der Angeklagte besuchte in S einen Kindergarten, anschließend bis zur 6. Klasse eine Grundschule und im Anschluss eine weiterführende Schule bis zur 8. Klasse. Einen Schulabschluss hat er aufgrund seiner Flucht nicht erlangt. In Deutschland besuchte er kurzzeitig eine internationale Klasse der Gesamtschule in D. Die Schule musste er nach einem Monat aus disziplinarischen Gründen verlassen. Nach dem Sommer 2017 besuchte er zunächst für sechs Monate das Berufskolleg in D. Anschließend absolvierte er drei Monate lang ein Praktikum als Küchenhelfer. Danach ging er keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Der Angeklagte kann sich inzwischen in deutscher Sprache verständigen.

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Auf der Flucht, mit 13 Jahren, begann der Angeklagte aus Heimweh und Sehnsucht nach der Familie mit dem Konsum von Cannabis. In der Folgezeit bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache konsumierte er täglich Marihuana, sofern er dieses finanzieren konnte. Andere Drogen konsumierte er nicht.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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1. Am 23. Juli 2015 sah die Staatsanwaltschaft B in einem Verfahren wegen Diebstahls gem. 45 Abs. 1 JGG von der weiteren Verfolgung ab.

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2. Am 6. August 2015 sah die Staatsanwaltschaft B in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung der Tat ab.

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3. Am 7. September 2015 sah die Staatsanwaltschaft B in einem Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

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4. Am 12. September 2015 sah die Staatsanwaltschaft B in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

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5. Am 11. Januar 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht B wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu vier Wochen Jugendarrest und zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Die Verurteilung ist erledigt.

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6. Am 27. Juni 2016 sah die Staatsanwaltschaft D in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung der Tat ab.

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7. Am 29. September 2016 sah die Staatsanwaltschaft D in einem Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.

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8. Am 24. November 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht D wegen versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 widerrief das Amtsgericht D die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung der Arbeitsauflage und der Therapieauflage sowie mangelnder Kontakthaltung zu seinem Bewährungshelfer und der dadurch begründeten Gefahr erneuter Straffälligkeit . Die Strafvollstreckung war am 4. August 2017 erledigt. 

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Wegen des dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen versuchten Mordes erging gegen ihn am 25. Mai 2018 Haftbefehl. Nachdem der Angeklagte davon erfahren hatte, flüchtete er Ende Mai 2018 nach S, wo er bei seinem dort lebenden Bruder unterkam. Im Januar 2019 kehrte er nach Deutschland zurück. Aufgrund der Ergebnisse der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wurde er unmittelbar bei seiner Ankunft in B am 31. Januar 2019 festgenommen. Seit dem 1. Februar 2019 wird gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft in der JVA H vollzogen. In der JVA konsumiert der Angeklagte keine Drogen und kommt damit gut zurecht. Eine therapeutische Behandlung hält er nicht für erforderlich. Bisher verhielt er sich in der Haft bis auf zwei kleinere Vergehen (Versuch der Umgehung der Postkontrolle, Entsorgung von Müll durch das Haftraumfenster) beanstandungsfrei. Er pflegt einen freundlichen und zugänglichen Umgang mit den Bediensteten der JVA und den Mitgefangenen und nimmt regelmäßig am Umschluss, an der Freistunde und an Freizeitmaßnahmen teil. Seit dem 27. März 2019 wird der Angeklagte im Rahmen des Grundlehrgangs „Metall“ zur Arbeit eingesetzt.

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II.

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Nach Verbüßung der sechsmonatigen Jugendstrafe im August 2017 begann der Angeklagte, wieder regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Da er nur über geringe finanzielle Mittel verfügte, verübte er zur Finanzierung seines Konsums die folgenden Taten:

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1. (Anklage 31 Js xx/18 StA D)

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Am 18. April 2018 gegen 12:30 Uhr hielten sich die Zeugen T und C3 auf dem Schulgelände der Gesamtschule in der T-Straße in Detmold auf, um hinter der dortigen Turnhalle einen Bekannten zu treffen. Plötzlich trat eine Gruppe von fünf unbekannt gebliebenen Jugendlichen auf den Zeugen T, der zu dieser Zeit gelegentlich Marihuana mit sich führte, zu. Sie packten ihn und begannen, seine Kleidung zu durchsuchen. Auch der Angeklagte, der sich ebenfalls im Bereich der Turnhalle aufhielt, erblickte den ihm bekannten Zeugen T. Er ging davon aus, dass der Zeuge Marihuana bei sich hatte und entschloss sich, dieses dem Zeugen – notfalls mit Gewalt - abzunehmen. In Ausführung dieses Entschlusses stürmte der Angeklagte auf den Zeugen T, packte ihn und forderte ihn auf, ihm Marihuana zu geben. Als der Zeuge dem nicht nachkam, schlug der Angeklagte mit der Hand und der Faust mehrfach in das Gesicht des Zeugen, um dessen Widerstand zu brechen und ihm das bei ihm vermutete Marihuana – oder alternativ, falls der Zeuge keine Drogen bei sich hatte, sein Geld und andere verwertbare Gegenstände – gegen seinen Willen abnehmen zu können. Aufgrund der kräftigen Schläge fiel der Zeuge T zu Boden, wo der Angeklagte noch gegen den Körper des Zeugen trat. Infolgedessen   wehrte der Zeuge T sich – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – nicht mehr, als dieser ihm seinen Rucksack abnahm, ihn auf dem Boden ausschüttete und von den zum Vorschein kommenden Inhalt ein Paar Handykopfhörer sowie einen 20 €-Schein an sich nahm. Beides wollte der Angeklagte für sich verwenden, insbesondere um damit Marihuana zu erwerben. Die fünf Jugendlichen, die den Zeugen T bereits zuvor durchsucht hatten, standen während des Geschehens ohne einzugreifen dabei. Als sich ein auf dem Schulgelände tätiger Arbeiter näherte, der das Geschehen beobachtet hatte und einschreiten wollte, flüchtete der Angeklagte mit seiner Beute ebenso wie die fünf weiteren unbekannt gebliebenen Jugendlichen vom Tatort.

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Durch die Schläge und Tritte des Angeklagten erlitt der Zeuge T Schürfwunden im Gesicht und Schmerzen im Bereich des Rumpfes.

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2. (Anklage 31 Js xx/18 stA D)

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Am Abend des 19. Mai 2018 begab sich der Angeklagte gegen 22:30 Uhr zu Fuß erneut zu dem Schulhof der Gesamtschule D in der T-Straße. Auf dem vor dem Schulhof gelegenen Parkplatz traf er die Zeugen T2, mit dem er befreundet ist, und G, die mit dem VW Golf des Zeugen G zum Schulgelände gekommen waren. Gleichzeitig hielten sich auf dem Schulhof auch die Zeugen y2, I2, L, M, E und D auf, die dort gemeinsam „chillten“. Da der Zeuge T2 einige aus dieser Gruppe kannte, ging er mit seinen Begleitern auf die Zeugen zu. Nachdem man sich freundlich per Handschlag begrüßt hatte, begann der Angeklagte, der Marihuana konsumieren wollte, aber kein Geld hatte, um dieses zu erwerben, die Zeugen der anderen Gruppe nacheinander aufzufordern, ihm einen „Zehner“ zu geben. Nachdem dies ein Zeuge nach dem anderen verweigert hatte, forderte der Angeklagte, der ob des ausbleibenden Erfolges seines Ansinnens zunehmend zornig wurde, zuletzt den Zeugen M in aggressivem Ton auf, er solle ihm jetzt Geld geben. Auch dieser lehnte jedoch ab. Der Angeklagte wollte jetzt aber unbedingt zum Ziel kommen. Er hatte auch bereits das Portemonnaie des Zeugen M, welches sich in einer der vorderen Taschen seiner Jeans befand und sich erkennbar abzeichnete, wahrgenommen und sah deshalb die Chance, doch noch an Geld zu kommen. Schnell griff er dem Zeugen M an die Hosentasche, um das Portemonnaie herauszuziehen. Der Zeuge M schlug jedoch die Hand des Angeklagten zur Seite und forderte ihn auf, das zu lassen. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Zeugen M unvermittelt einen heftigen Kopfstoß gegen den Mund. Damit wollte der Angeklagte den Zeugen beeindrucken und ihn dazu veranlassen, seinen Widerstand gegen die Wegnahme des Portemonnaies aufzugeben. Das tat der Zeuge jedoch nicht, obwohl durch den Stoß seine Oberlippe aufgeplatzt war und blutete und er Schmerzen empfand. Stattdessen schubste er den Angeklagte von sich. Dieser ließ jedoch nicht von dem Zeugen M ab. Der Zeuge I2 wollte dem Zeugen M Hilfe kommen. Er fasste den Angeklagten an die Schulter und forderte ihn auf, aufzuhören. Dieser packte den Zeugen I2 daraufhin sofort an den Hals und schrie ihn an, er solle sich raushalten, woraufhin der Zeuge I2 verängstigt zurückwich. Auch die Zeugen G und T2, die von dem Vorgehen des Angeklagten überrascht waren und dieses nicht billigten, versuchten erfolglos, den Angeklagten zurückzuhalten. Dieser wandte sich vielmehr wieder dem Zeugen M zu, schubste ihn mehrere Meter zurück und trennte ihn so von der Gruppe seiner Freunde. Als der Zeuge den Angeklagten gleichwohl nochmals aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen, erkannte der Angeklagte, dass er so nicht zum Ziel kommen würde. Um trotzdem an das Geld des Zeugen zu gelangen, entschied sich der Angeklagte, nunmehr erneut und massiv Gewalt einzusetzen. Dazu zog er ein von ihm mitgeführtes Klappmesser aus seiner Hosentasche, klappte es auf und stieß es dem Zeugen M mit einer schnellen Bewegung in Richtung seines Oberkörpers nur wenige Zentimeter unterhalb der linken Brustwarze durch ein von dem Zeugen M getragenes Sweatshirt sowie zwei übereinander getragene T-Shirts hindurch in dessen Brustkorb. Dabei war dem Angeklagten klar, dass er den Zeugen durch den Stich erheblich, möglicherweise auch lebensgefährlich verletzten würde. Das nahm er auch in Kauf, um sein Ziel, das Geld des Zeugen M bekommen, zu erreichen. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch billigte, dass der Zeuge M infolge des Stichs mit dem Messer versterben würde, ist dagegen offen geblieben. Durch den Einsatz des Messers wollte der Angeklagte jedenfalls den Widerstand des Zeugen gegen die Entwendung des Portemonnaies brechen, wobei es ihm egal war, ob der Zeuge die Geldbörse aufgrund des Angriffs nunmehr selbst an ihn – den Angeklagten - herausgeben oder der Zeuge die Wegnahme geschehen lassen würde.

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Tatsächlich bemerkte der Zeuge aber aufgrund des tumultartigen Geschehens und seiner situationsbedingten Anspannung die ihm zugefügte Stichverletzung zunächst nicht. Er hatte aber bemerkt, dass der Angeklagte einen glänzenden Gegenstand aus seiner Tasche hervorgeholt hatte, und hatte auch das klickende Geräusch, das beim Ausklappen des Messers verursacht worden war, wahrgenommen. Aufgrund dessen ging er zutreffend davon aus, dass der Angeklagte ein Messer hervorgeholt hatte und seine Forderung nunmehr mithilfe dieses Messers durchsetzen wollte. Um einer Verletzung mit dem Messer zu entgehen, beugte er sich nunmehr – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – dessen Willen, holte sein Portemonnaie heraus und gab dem Angeklagten – dem es egal war, ob der Zeuge M seiner Forderung aufgrund der bereits erfolgten Verletzung oder aber aufgrund der lediglich wahrgenommenen Drohung damit nachkam - einen darin befindlichen 10 €-Schein. Der Angeklagte nahm den Schein an sich, gab sich damit aber noch nicht zufrieden. Er nahm dem Zeugen das Portemonnaie ab und durchsuchte es nach weiterem Geld. Nachdem er kein weiteres Geld gefunden hatte, gab er das Portemonnaie an den Zeugen zurück. Dann ging er zusammen mit den Zeugen G und T2 zurück zum Parkplatz und verschwand vom Tatort. Weil der Zeuge M bis zu diesem Zeitpunkt durch den ihm zugefügten Messerstich augenscheinlich nicht beeinträchtigt war, ging der Angeklagte dabei davon aus, dass er den Zeugen durch den Messerstich tatsächlich nicht schwer oder gar lebensgefährlich verletzt hatte. Angesichts des Zustands des Zeugen M rechnete er keinesfalls damit, dass dieser an den Folgen der Verletzung, die er ihm zugefügt hatte, versterben würde, zumal auch noch die Freunde des Zeugen M anwesend waren, die notfalls für Hilfe sorgen konnten.

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Erst nachdem sich der Angeklagte entfernt hatte, bemerkte der Zeuge M, dass er im Brustbereich blutete. Bei der Nachschau entdeckte er die Stichverletzung und rief seine Freunde um Hilfe. Diese forderten sofort einen Rettungswagen an, der binnen weniger Minuten eintraf. Inzwischen litt der Zeuge M unter akuter Atemnot. Durch den Messerstich war der Brustkorb des Zeugen eröffnet worden, wodurch die Lunge kollabiert war und sich ein Pneumothorax gebildet hatte. Dieser begründete die Gefahr einer lebensbedrohlichen Atembehinderung mit der möglichen Folge eines plötzlichen Herzstillstandes. Diese Gefahr wurde nur durch die sofortige Erstversorung und eine anschließende Notoperation im Klinikum D, bei welcher eine Drainage in den Brustkorb des Zeugen gelegt wurde, abgewendet. Jedoch bildete sich nach einigen Tagen ein Rezidiv, so dass der Zeuge M in die Klinik für Thoraxchirurgie des Klinikums in L verlegt und dort erneut operiert werden musste. Er wurde anschließend bis zum 7. Juni 2018 stationär weiterbehandelt. Für weitere zwei Monate litt er unter Schmerzen und Einschränkungen seiner Atmung, sodass er Schmerzmittel einnehmen und ein spezielles Atemtraining absolvieren musste. Heute ist der Zeuge gesundheitlich wieder voll hergestellt. Verblieben ist jedoch eine Narbe im Bereich der Einstichstelle.

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3. (Anklage 42 Js xx/18 StA D)

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Am 6. Oktober 2017 hielt sich der Angeklagte mittags am Bahnhof in D auf. Er war auf der Suche nach einer Einnahmequelle, um sich Marihuana kaufen zu können. Nachdem er zunächst vergeblich den 15-jährigen I3 angegangen war, dieser aber vor dem Angeklagten hatte flüchten können, wandte er sich an dessen Freunde, die zu diesem Zeitpunkt 13-jährigen Zeugen N3 und X, welche nach Schulschluss zusammen mit dem Zeugen I3 zum Bahnhof gekommen waren und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren wollten. Er durchsuchte die Jungen vergeblich nach Geld und nahm dem Zeugen N3 dessen Reisepass und Fahrkarte ab, um ihn daran zu hindern, wegzulaufen. Dann forderte er die Jungen in barschem Ton auf, ihn zur Wohnung des I3 in der Nähe des Berufskollegs zu führen, was die Zeugen angesichts des aggressiven Auftretens des Angeklagten auch taten. Am Berufskolleg angekommen entschied sich der Angeklagte – statt, wie zunächst beabsichtigt, den I3 abzuziehen –, die Zeugen N3 und X weiter für seine Zwecke einzusetzen. Er drängte sie, zusammen mit einem Bekannten, den er an der Schule getroffen hatte, in einen der dortigen Toilettenräume. Dann zog er ein Messer aus seiner Tasche und verlangte von den Zeugen unter Vorhalt des Messers, dass sie nun in der Innenstadt Wertgegenstände für ihn stehlen müssten. Als Beispiel erwähnte er die Drogerie N2 in der D Innenstadt, wo sie Parfüm entwenden sollten, welches ihm anschließend auszuhändigen sei. Die Zeugen waren von dem Angeklagten und seinem Vorgehen, insbesondere von dem vorgehaltenen Messer, derart beeindruckt, dass sie es nicht wagten, sich zu widersetzen. Sie hatten Angst vor dem Angeklagten und hegten keinen Zweifel, dass er sie mit dem Messer verletzen werde, wenn sie ihm nicht gehorchten. Genau das hatte der Angeklagte mit seinem Vorgehen beabsichtigt. Mit dem Bus fuhr er mit den eingeschüchterten Jungen zunächst zurück zum Bahnhof. Dazu händigte er dem Zeugen N3 dessen Fahrkarte und Pass wieder aus. Während der Fahrt ermahnte er die Jungen mehrfach, nicht zur Polizei zu gehen, weil es sonst „Stress“ geben und ihnen etwas passieren werde. Am Bahnhof gelang es den Jungen in dem dortigen hohen Verkehrsaufkommen jedoch, von dem Angeklagten wegzulaufen. Sie rannten auf einen Bahnsteig und sprangen in einen abfahrbereiten Zug nach L, so dass der Angeklagte sie nicht mehr erreichen konnte.

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4. (Anklage 42 Js #####/####)

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Am 24. April 2018 gegen 21:30 Uhr ging der Angeklagte im R in D auf den ihm entgegen kommenden 16-jährigen Zeugen Y zu, um diesem – notfalls  unter Vorhalt eines Messers mit ca. 8 cm langer Klinge, welches er in seiner Tasche bei sich hatte - dessen Geld oder Handy abzunehmen, um dies für den Erwerb von Marihuana einzusetzen. Entsprechend seinem zuvor gefassten Tatentschluss trat er dem Zeugen direkt gegenüber und forderte ihn auf, ihm sein Geld und sein Handy zu geben. Als der Zeuge dies ablehnte, zog der Angeklagte das mitgeführte Messer aus der Tasche und hielt es dem Zeugen im Abstand von ca. 30 cm vor dessen Bauch. Dadurch wollte er dem Zeugen Y eine Verletzung mit dem Messer androhen und so seinen Widerstand gegen die Wegnahme des Geldes und des Handys brechen. Der Zeuge Y trat aber lediglich etwas zurück und weigerte sich weiter, die geforderten Sachen herzugeben. Dann machte er durch Rufen und Winken eine zufällig vorbeifahrende Mitarbeiterin des ERO-Sicherheitsdienstes auf sich aufmerksam. Diese hielt sofort an und bot ihre Hilfe an. Durch das unvorhergesehene Hinzutreten einer weiteren, unbeteiligten Zeugin sah der Angeklagte keine Chance mehr, dem Zeugen - wie geplant - das Geld abzunehmen, ohne entdeckt und identifiziert zu werden. Als die Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes auf Aufforderung des Zeugen y auch noch dazu ansetzte, die Polizei zu alarmieren, befürchtete der Angeklagte zudem, zeitnah gefasst zu werden. Das wollte er nicht riskieren. Mit den Worten „Ich ficke die Polizei“ gab er sein Vorhaben unfreiwillig auf und lief davon.

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III.

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Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger den äußeren Hergang der ihm zur Last gelegten, zum Teil im Versuchsstadium verbliebenen Raub – und Erpressungstaten eingeräumt. Er habe im Tatzeitraum bei jeder Gelegenheit, d.h. wenn er entsprechende Drogen oder das Geld für deren Erwerb zur Verfügung gehabt habe, Marihuana konsumiert. Da ihm aber oftmals die finanziellen Mittel gefehlt hätten, habe er sich das benötigte Geld mit den ihm vorgeworfenen Taten beschaffen wollen. Er habe dabei jeweils zuerst Marihuana gefordert. Erst wenn dies nicht vorhanden gewesen sei, habe er einen „Zehner“ verlangt. Das entspreche genau dem Preis für ein Gramm Marihuana.

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Bei der Tat vom 19. Mai 2018 habe er den Zeugen M nicht töten wollen. Er habe auch nicht damit gerechnet, den Zeugen schwerwiegend oder gar lebensgefährlich verletzt zu haben. Dafür habe es in dem Zeitpunkt, als er den Tatort verlassen habe, keinen Anhaltspunkt gegeben.

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Die Erklärung seines Verteidigers hat der Angeklagte ausdrücklich als richtig bestätigt.

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Der Angeklagte hat persönlich hinzugefügt, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Er habe erst während seiner Flucht verstanden, was er getan habe.

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IV.

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1.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Münster – Prof. Dr. T3 und Prof. Dr. T6 – vom 16. März 2019, auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten vom 20. Mai 2019, dem im allseitigen Einverständnis verlesenen Bericht des Leiters der JVA H vom 5. Juni 2019 sowie den Angaben der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, Frau T5, welche in der Hauptverhandlung aufgrund der Erklärungen, die der Angeklagte ihr gegenüber im Gespräch vom 17. April 2019 gemacht hat, von dem Werdegang des Angeklagten berichtet hat. Die Angaben der Frau T5 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Nachfrage ausdrücklich als richtig bestätigt.

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Insbesondere geht die Kammer unter Berücksichtigung des Altersgutachtens vom 16. März 2019 davon aus, dass der Angeklagte entsprechend seiner Angaben heute 18 Jahre alt ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum „1. Januar 2001“ zusammen mit dem Geburtsland S dafür sprechen könnte, dass die Geburt des Angeklagten zeitverzögert angemeldet wurde. Nach dem eingeholten Altersgutachten ist aber nicht auszuschließen, dass die Angabe des Angeklagten zutreffend ist. Das Gutachten kommt nach körperlicher Untersuchung des Angeklagten sowie radiologischer Untersuchung seiner linken Hand, seiner Schlüsselbeine und seines Gebisses unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Referenzstudien  überzeugend zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte im Untersuchungszeitpunkt am 26. Februar 2019 ein absolutes Mindestalter von 16,4 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 Jahren hatte. Das von dem Angeklagten angegebene Alter von derzeit 18 Jahren ist damit plausibel. Dazu passt auch der Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Alter des noch recht jugendlich wirkenden Angeklagten gewonnen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Begehung der hier zu beurteilenden Taten abweichend von den vorgenannten Feststellungen gleichwohl bereits Heranwachsender oder erwachsen war, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch nicht ergeben.

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2.

52

Das Tatgeschehen vom 18. April 2019 hat der Angeklagte wie festgestellt eingeräumt. Sein Geständnis wird insoweit gestützt durch die Aussagen der Zeugen T und C3. Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, dass er zunächst von einer Gruppe Jugendlicher angegangen und durchsucht worden sei. Dann erst sei der Angeklagte hinzugekommen. Er habe „Gras“ von ihm gefordert. Er – der Zeuge – habe gesagt, dass er nichts habe. Der Angeklagte habe ihn dann ins Gesicht geschlagen. Als er deswegen zu Boden gegangen sei und sich nicht mehr gewehrt habe, habe der Angeklagte seinen Rucksack ausgekippt. Später hätten 20 € und seine Kopfhörer gefehlt. Als ein Arbeiter hinzugekommen sei, seien alle weggelaufen. Der Zeuge T war sich sicher, dass es der Angeklagte war, der ihn geschlagen und seinen Rucksack entleert hat. Auch der Zeuge C3 hat nachvollziehbar und lebensecht geschildert, dass der Zeuge zunächst von fünf Jugendlichen durchsucht wurde und der Angeklagte erst später dazu kam. Auch nach Angaben des Zeugen C3 ist der Zeuge T geschlagen worden und zu Boden gegangen, wenngleich er keine Angaben dazu machen konnte, wer den T geschlagen hat und ob bzw. was durch wen entwendet wurde. Der Zeuge C3 hat auch glaubhaft bekundet, dass nach seinem Eindruck der Angeklagte den Zeugen T kannte und es um die Herausgabe von Marihuana ging.

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Aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der dazu passenden Angaben der Zeugen T und C3 hat die Kammer insgesamt keinen Zweifel, dass sich das Geschehen so, wie festgestellt, zugetragen hat.

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Weitergehende Feststellungen – insbesondere zu einem etwaigen Zusammenwirken des Angeklagten mit den anderen Jugendlichen – konnten dagegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getroffen werden. Der Angeklagte hat sich dazu nicht eingelassen. Die Zeugen T und C3 wussten insofern nur zu berichten, dass die Jugendlichen vor dem Angeklagten am Tatort waren und den Zeugen T durchsuchten und dass sie – ebenso wie der Angeklagte – vom Tatort flüchteten, als der Mitarbeiter der Firma W eingetroffen sei. Allein hieraus vermag die Kammer aber nicht auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten mit den anderen Jugendlichen zu schließen. Selbst für die Annahme, dass sich der Angeklagte zumindest die Anwesenheit der anderen Jugendlichen bewusst für seine Tat zunutze gemacht hat, liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht der von den Zeugen geschilderte Tatablauf – das spätere Eintreffen des Angeklagten, die nur von ihm ausgehenden Verletzungshandlungen – eher dafür, dass er unabhängig von diesen handelte. Allein der Umstand, dass alle gleichzeitig vom Tatort flüchteten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des Eintreffens des Mitarbeiters der Firma W ist naheliegend, dass alle aus Angst vor Entdeckung flüchteten und nicht aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses.

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3.

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3.1

57

Das ihm vorgeworfene äußere Tatgeschehen vom 19. Mai 2018 hat der Angeklagte eingeräumt. Sein glaubhaftes Geständnis wird insoweit bestätigt und ergänzt durch die Angaben des Geschädigten M sowie der Zeugen I2, L, M, E und D, die von dem Tathergang detailliert und schlüssig wie festgestellt berichtet und den Angeklagten unzweifelhaft als Täter wiedererkannt haben. Die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen zum Tathergang waren für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Insbesondere die sachlichen Angaben des Zeugen M erfolgten ohne jede Tendenz zu ungerechtfertigter Belastung des Angeklagten. Vielmehr schilderte der Zeuge ohne zu zögern auch für den Angeklagten günstige Umstände. So erklärte er auf Nachfrage, dass er sich an Tritte des Angeklagten nicht erinnern könne. Auch dass er ein Messer bei dem Angeklagten nicht gesehen habe, räumte der Zeuge ein. Nachvollziehbar schilderte er jedoch, dass der Angeklagte nach dem Kopfstoß einen glänzenden Gegenstand aus seiner Tasche geholt und anschließend in der Hand gehalten habe, wobei er – der Zeuge – ein Klicken gehört habe. Dass der Zeuge danach entsprechend seinen Angaben davon ausging, dass der Angeklagte ein Messer habe, er Angst vor weiteren, schwerwiegenden  Verletzungen durch den Angeklagten hatte und er deshalb letztlich der Forderung des Angeklagten nachgab und ihm aus seinem Portemonnaie einen 10 €-Schein gab, war für die Kammer danach uneingeschränkt glaubhaft.

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Die Kammer hat insbesondere auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte – entsprechend seiner geständigen Einlassung – tatsächlich ein Messer hatte und dem Zeugen M damit eine Stichverletzung unterhalb der linken Brustwarze zugefügt hat. Zwar haben weder der Geschädigte noch die übrigen Zeugen direkt ein Messer bei dem Angeklagten gesehen. Zudem ist die Verletzung des Zeugen M nach dessen glaubhaften Angaben erst bemerkt worden, als der Angeklagte bereits den Schulhof verließ. Für die Entstehung der Verletzung gibt es aber in der Gesamtschau keine andere Erklärung, als dass sie dem Geschädigten durch den Angeklagten mittels eines Messers zugefügt worden ist. Der Zeuge M hatte nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen eine Auseinandersetzung ausschließlich mit dem Angeklagten. M und I2 haben zudem übereinstimmend und glaubhaft berichtet, der Angeklagte habe nach dem Kopfstoß gegen den Zeugen M einen glänzenden / silberfarbenen Gegenstand aus seiner Hosentasche geholt. Nach dem überzeugenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. T4, die den Zeugen M nach der Tat am 26. Juni 2018 im Klinikum untersucht hat, ist die von ihr begutachtete Hautverletzung des Zeugen M, die so tief war, dass sie den Brustkorb des Geschädigten eröffnete, eine Folge scharfer Gewalteinwirkung und plausibel durch ein Zustechen mit einem Messer entstanden. Dazu passt, dass die Verletzung des Zeugen M auch in den verlesenen ärztlichen Berichten des Klinikum vom 20. Mai 2018 und 12. Juni 2018 als Stichverletzung qualifiziert worden ist. Auch der Umstand, dass ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder die Kleidung des Zeugen M – eine Sweatshirt-Jacke, ein Langarm-T-Shirt sowie ein Kurzarm-T-Shirt – im Bereich der linken Brust auf einer Länge von gut einem Zentimeter durchtrennt worden ist, spricht dafür, dass die Verletzung mit einem Messer beigebracht wurde.

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3.2

60

Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen beruhen auf den Angaben der Sachverständigen Dr. T4, den ärztlichen Berichten des Klinikum vom 20. Mai und 12. Juni 2019 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Geschädigte hat danach eine Platzwunde der Mundschleimhaut sowie eine ca. einen Zentimeter lange Stichwunde unterhalb der linken Mamille erlitten. Dass der Zeuge darüber hinaus aufgrund von Tritten des Angeklagten auch Hämatome im Bereich des linken Oberschenkels davongetragen hat, war aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen nicht festzustellen. Zwar fanden sich bei der von ihr durchgeführten Untersuchungen gelb-grünliche Hautverfärbungen in diesem Bereich. Aufgrund des Erscheinungsbildes der Verletzung ist es aber nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen möglich, dass diese schon vor dem 19. Mai 2018 entstanden sind und somit nicht bei dem Tatgeschehen von dem Angeklagten verursacht wurden.

61

Die aus der Stichverletzung resultierenden weiteren Verletzungsfolgen – Lungenkollaps und Pneumothorax – einschließlich des gesamten Behandlungsverlaufs hat die Sachverständige Dr. T4 aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchung des Geschädigten und der von ihr eingesehen Berichte der behandelnden Ärzte wie festgestellt plausibel und überzeugend dargestellt. Die Stichverletzung hat die Sachverständige wegen des durch sie verursachten Pneumothorax nachvollziehbar als lebensgefährlich qualifiziert. Insoweit hat die Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass durch den Pneumothorax die Gefahr einer schweren, lebensbedrohlichen Atembehinderung begründet gewesen sei, welche u.a. einen plötzlichen Herztod bewirken könne. Dies sei jedoch durch die sofortige Behandlung des Pneumothorax mittels Bülau-Drainage rechtzeitig abgewendet worden.

62

Der Zeuge M hat darüber hinaus glaubhaft berichtet, dass er für weitere zwei Monate nach der Entlassung aus der stationären Behandlung Atembeschwerden und Schmerzen hatte, insofern weiter ambulant behandelt wurde und aufgrund der Verletzung eine Narbe an der Einstichstelle verblieben ist.

63

Hinsichtlich des Gesundheitszustand des Geschädigten unmittelbar nach der Tat geht die Kammer aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen M, I2, L, M, E und D davon aus, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Stichverletzung in dem Zeitraum bis zum Verlassen des Tatorts durch den Angeklagten und die Zeugen G und T2 nicht erkennbar beeinträchtigt war. Der Zeuge M hat dazu glaubhaft berichtet, dass er die Verletzung an der Brust aufgrund der Aufregung zunächst gar nicht wahrgenommen habe. Er habe dem Angeklagten das Geld aus dem Portemonnaie gegeben, anschließend habe dieser die Geldbörse noch durchsucht. Erst als der Angeklagte mit seinen Begleitern gegangen sei, habe er Feuchtigkeit auf seiner Brust bemerkt und beim Nachsehen die blutende Verletzung entdeckt. Später habe er Schmerzen und Atemnot gehabt, da sei aber schon der Rettungswagen gekommen. Dazu passen die Aussagen der Zeugen I2, L, M, E und D, die übereinstimmend angegeben haben, erst nach dem Geschehen – nachdem der Geschädigte dem Angeklagten das Geld gegeben habe und als sich der Angeklagte schon entfernt habe – habe der Geschädigte plötzlich gesagt, dass er „angestochen“ worden sei. Sie hätten dann sofort den Rettungswagen alarmiert. Bis zu dessen Eintreffen sei es dem Geschädigten aber noch vergleichsweise gut gegangen. Dazu passen auch die Angaben der Zeugen G und T2, die übereinstimmend angegeben haben, von einer Verletzung des Zeugen M nichts bemerkt zu haben, insbesondere kein Blut gesehen zu haben.

64

4.

65

Die Tat vom 6. Oktober 2017 hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Sein glaubhaftes Geständnis wird untermauert durch die Aussagen der Zeugen N3 und X, die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. Eindrucksvoll haben sie übereinstimmend insbesondere von ihrer Angst vor dem Angeklagten berichtet, als dieser ihnen in dem Toilettenraum des Berufskollegs das Messer vorgehalten habe. Ihre Angabe, sie hätten sich deshalb nicht getraut, sich dem älteren Angeklagten zu widersetzen, war danach für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil die jungen Zeugen – wie von diesen schlüssig und überzeugend geschildert - dem Angeklagten am Bahnhof entkommen konnten.

66

5.

67

Auch hinsichtlich des Tatgeschehens vom 24. April 2018 hat der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis abgelegt. Dieses wird bestätigt durch die überzeugende Aussage des Zeugen y. Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Polizei, von denen der Zeuge C2 in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat, den Tathergang wie festgestellt geschildert. Detailliert und konstant hat der Zeuge insbesondere das Messer, welches ihm der Angeklagte bei der von ihm ausgesprochenen Forderung nach Geld und dem Handy des Zeugen vorgehalten hat, beschrieben. Für die Kammer war danach plausibel und überzeugend, dass – entsprechend der glaubhaften Schilderung des Zeugen y – der Angeklagte sein Vorhaben erst aufgab, als die Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes hinzukam und zudem dazu ansetzte, die Polizei zu verständigen, weil er in diesem Moment keine Möglichkeit mehr sah, sein Vorhaben noch erfolgreich umsetzen zu können.

68

V.

69

Der Angeklagte hat sich danach wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 1), besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2) und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen (Fall 3 und 4) nach den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

70

1.

71

Im Fall 1 hat der Angeklagte bewusst und gewollt durch Gewalt - Schläge in das Gesicht, Tritte gegen den Körper – die Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Zeugen T geschwächt, um ihm Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Zugleich hat er den Zeugen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er hat die Körperverletzung jedoch nicht gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit einem anderen gemeinschaftlich verübt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten bei der Tatausführung mit auch nur einem der anderen Jugendlichen, welche den Zeugen T vor angegangen hatten, hat sich nicht ergeben.

72

2.

73

Im Fall 2 hat der Angeklagte jedenfalls durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs – Einsatz eines Messer – den Zeugen M einer nachteiligen Vermögensverfügung, nämlich zur Herausgabe von 10 € an ihn genötigt. Dass der Zeuge das Geld in der Erwartung, der Angeklagte werde ihn andernfalls mit dem Messer verletzen, nicht aber wegen der von ihm noch nicht wahrgenommenen, tatsächlich bereits erfolgten Verletzung mit dem Messer übergab, war dabei als unwesentliche Abweichung von dem vorgestellten Tatablauf vom Vorsatz des Angeklagten umfasst. Zugleich hat der Angeklagte durch das Zustechen mit dem Messer in den besonders empfindlichen Brustkorb im Bereich der Lunge und den dadurch verursachten Pneumothorax dem Zeugen M mit einem gefährlichen Werkzeug eine lebensgefährliche Gesundheitsbeschädigung zugefügt. Dies geschah auch zumindest bedingt vorsätzlich. Der Angeklagte hat das von ihm mitgeführte scharfe Messer bewusst in den empfindlichen Brustbereich gestoßen. Für ein versehentliches Treffen dieses Bereichs bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Dass Stichverletzungen in diesem Körperbereich sich lebensgefährdend auswirken können, ist angesichts der dort befindlichen lebenswichtigen Organe von Lunge und Herz allgemein bekannt und war auch dem Angeklagten bei der Tatausführung bewusst. Dass er trotzdem den Stich in dieser Form und mit einiger Kraft – das Messer drang durch drei Kleidungsstücke und die Haut so tief ein, dass der Brustkorb eröffnet wurde – ausführte, spricht dafür, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, den Zeugen M lebensgefährlich zu verletzen.

74

Dagegen hat sich der Angeklagte mit der Tat im Fall 2 nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts strafbar gemacht. Der dazu erforderliche Tötungsvorsatz ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Auch wenn der Angeklagte erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er dem Zeugen M durch den Messerstich eine lebensgefährliche Verletzung zufügen könnte, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass er auch den Todeseintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Denkbar ist, dass der Angeklagte gleichwohl auf einen nicht tödlichen Ausgang hoffte. Das ist hier insbesondere im Hinblick auf die Anwesenheit hilfsbereiter Personen nicht völlig fernliegend. Darüber hinaus spricht auch der nichtige Anlass der Tat – Forderung der Herausgabe von 10 € – dagegen, dass der Angeklagte tatsächlich die natürliche Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen bewusst überschritten hat und den Tod des Zeugen M billigte.

75

Jedenfalls wäre aber der Angeklagte von dem Versuch einer Tötung des Zeugen M strafbefreiend gem. § 24 StGB zurückgetreten. Denn er hätte zumindest freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, in dem er sich vom Tatort entfernte, obwohl der Zeuge zu diesem Zeitpunkt keine Anzeichen einer lebensgefährlichen Verletzung zeigte, vielmehr unverändert zielgerichtet weiter handelte. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten, er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, den Zeugen M nicht, jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt zu haben, nicht zu widerlegen. Da im Übrigen auch die  Verteidigungssituation des Zeugen M gegenüber derjenigen bei Ausführung des Messerstichs unverändert war, liegt nahe, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seines Entfernens vom Tatort davon ausging, noch weitere, zur Tötung erforderliche Handlungen in Bezug auf den Zeugen M vornehmen zu können. Dass er gleichwohl von weiteren Tötungshandlungen Abstand nahm, spricht in hohem Maße dafür, dass er freiwillig die weitere Tatausführung und einen etwaigen ursprünglichen Tötungsvorsatz aufgegeben hat. Das ist auch angesichts dessen, dass er das eigentliche Ziel seiner Tat mit der Übergabe von 10 € zu diesem Zeitpunkt erreicht hatte, naheliegend.

76

3.

77

In den Fällen 3 und 4 hat der Angeklagte durch die unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs – Messer – erhobene Forderung, ihm – noch zu stehlende – Waren bzw. 10 € und ein Handy herauszugeben, unmittelbar dazu angesetzt, die Geschädigten X  und  N3 bzw. Y Vornahme einer für sie nachteiligen Vermögensverfügung zu nötigen. Zu einer Vollendung der Taten kam es aus von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen nicht. Der Angeklagte hat in beiden Fällen nicht freiwillig die weitere Tatausführung i.S.v. § 24 StGB aufgegeben. Vielmehr ist die Tat jeweils aufgrund einer äußeren Zwangslage bzw. psychischen Drucks für den Angeklagten unfreiwillig nicht zur Vollendung gelangt. Im Fall 3 hat der Angeklagte die weitere Tatausführung aufgeben müssen, weil die von ihm angegangenen Geschädigten für ihn nicht mehr erreichbar war. Im Fall 4 hat sich durch das Hinzutreten der zur Hilfe für den Geschädigten bereiten Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes und deren Ansetzen zur Hinzuziehung der Polizei das für den Angeklagten mit der Tatbegehung verbundene Risiko, entdeckt und gefasst zu werden, unvertretbar erhöht, wie er durch den Ausruf „Ich ficke die Polizei“ deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

78

4.

79

Der Angeklagte handelte in allen Fällen schuldhaft. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkten i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert oder sogar gem. § 20 StGB aufgehoben war, haben sich nicht ergeben. Insbesondere war der Angeklagte nicht aufgrund seines Drogenkonsums erheblich beeinträchtigt. Zwar konsumierte der Angeklagte im Tatzeitraum regelmäßig Marihuana. Es haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er die Taten aufgrund eines akuten, seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausches oder aber aufgrund akuten Suchtdrucks oder aus Angst vor besonders belastenden Entzugserscheinungen, die im Zusammenhang mit Cannabiskonsum auch eher nicht zu erwarten sind,  verübt hat.

80

VI.

81

1.

82

Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Begehung der hier zu beurteilenden Taten in den  Fällen 1, 2 und 4 17 Jahre alt, im Fall 3 16 Jahre alt und damit Jugendlicher i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife gem. § 3 JGG hat die Kammer unter Berücksichtigung seines Werdegangs, insbesondere seiner schulischen Ausbildung, und seines Verhaltens in der JVA, das mit dem verlesenen Bericht ihres Leiters vom 5. Juni 2019 dargelegt worden ist, in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe keinen Zweifel.

83

2.

84

Wegen der festgestellten Taten hält die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 17 Abs. 2 JGG gegen den Angeklagten für erforderlich. Aufgrund der Hauptverhandlung ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen bestehen, die mit den hier zu beurteilenden Taten des Angeklagten zutage getreten sind, bis heute fortbestehen und von solcher Schwere sind, dass sie ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen.

85

Die schädlichen Neigungen des Angeklagten sind zur Überzeugung der Kammer mit seinen hier zu beurteilenden Taten deutlich und zweifelsfrei hervorgetreten. Sie belegen, dass der Angeklagte die körperliche Integrität, die Entscheidungsfreiheit und das Eigentum anderer Menschen nicht achtet und ihm die dazu erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten wie die Akzeptanz von Willensbekundungen anderer Menschen, die Wahrnehmung von Grenzen, der angemessen Umgang mit Frustration, die Zurückstellung eigener Wünsche und die Empathie für andere, insbesondere schwächere und jüngere Menschen fehlen. Dabei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um grundlegende, dauerhafte Persönlichkeitsmängel. Das zeigt sich daran, dass der Angeklagte mit gleichgelagerten Delikten innerhalb von acht Monaten viermal in Erscheinung getreten ist, wobei er die erste dieser Taten nur zwei Monate nach vollständiger Verbüßung einer sechsmonatigen Jugendstrafe verübte, und sich die Intensität der Delikte dabei stetig steigerte.

86

Die schädlichen Neigungen des Angeklagten sind nach Überzeugung der Kammer auch aktuell noch vorhanden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem Angeklagten mit der nun knapp fünf Monate dauernden Untersuchungshaft bereits Konsequenzen seiner Taten vor Augen geführt wurden, er sich nach dem verlesenen Bericht des Leiters der JVA H in der Untersuchungshaft nahezu beanstandungsfrei verhält und mit der Aufnahme von Arbeit und der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen begonnen hat, seinen Tagesablauf zu strukturieren. Insofern steht der Angeklagte, der sich erstmals in der Hauptverhandlung zu seinen Taten bekannt hat, aber noch am Anfang des erforderlichen Erziehungsprozesses. Eine zureichende Aufarbeitung der Taten einschließlich der Bedeutung seines Rauschmittelkonsums für sein Fehlverhalten ist – worauf auch der Bericht der JVA hinweist – noch nicht erfolgt. Dies erscheint aber erforderlich, um die schädlichen Neigungen des Angeklagten umfassend und dauerhaft zu beseitigen und zu verhindern, dass der Angeklagte erneut strafrechtlich in Erscheinung tritt.

87

3.

88

Bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 S. 2 JGG zu entnehmenden   Jugendstrafe war gem. § 18 Abs. 2 JGG die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten maßgeblich. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der erzieherisch nutzbaren Strafdauer den hohen Stellenwert der körperlichen Integrität anderer Menschen und ihres Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Eigentumsrechte anderer verinnerlichen sowie eine Lenkung und Zurückstellung seiner eigenen Bedürfnisse, insbesondere auch seines Drogenkonsums, erlernen muss. Bei der Bestimmung der dazu erforderlichen Zeit war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bisher als schwer empfänglich für staatliche Erziehungsmaßnahmen erwiesen hat, wie die Rückfallgeschwindigkeit nach der erstmaligen Verbüßung einer Jugendstrafe im Jahr 2017 zeigt. Zudem ist mit den hier zu beurteilenden Taten ein besonders sorgloser Umgang mit dem Leben, der Gesundheit, dem Selbstbestimmungsrecht und dem Eigentum anderer und die Überhöhung eigener Bedürfnisse zutage getreten, deren Korrektur eine intensive und längerdauernde Einflussnahme erfordern wird. Die Kammer hält danach insgesamt eine mehrjährige Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich.

89

Bei der Bestimmung der konkret zu verhängenden Strafe hat die Kammer darüber hinaus zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine Taten letztlich eingeräumt und somit Verantwortung für sein Tun übernommen hat, was sich auch in seinem angepassten Verhalten in der Untersuchungshaft niederschlägt. Zudem hat er mit seinem umfassenden Geständnis zur Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen und die Urteilsfindung erleichtert. Strafmildernd wirkte sich darüber hinaus der schwierige Lebensweg des Angeklagten aus, der schon sehr früh auf sich allein gestellt sein Leben organisieren musste, sowie der Umstand, dass er die Taten zur Finanzierung seines Drogenkonsums verübte.

90

Auf der anderen Seite belasten den Angeklagten die Vielzahl seiner Taten, deren sich steigernde Intensität, seine Vorstrafen und die Rückfallgeschwindigkeit nach dem erstmaligen Vollzug einer Jugendstrafe im Jahr 2017. Strafschärfend wirkte sich darüber hinaus die kriminelle Energie, das rigorose Vorgehen und die hohe Gewaltbereitschaft des Angeklagten schon zur Erlangung geringer Werte aus, die mit seinen Taten zum Ausdruck gekommen ist. Insoweit belasten ihn insbesondere die gravierenden Folgen der Tat zum Nachteil des Geschädigten M einschließlich des komplizierten und langwierigen Behandlungs- und Heilungsprozesses.

91

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung des für den Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarfs hat die Kammer für die Taten des Angeklagten eine Jugendstrafe von

92

vier Jahren

93

für geboten erachtet.

94

Diese Strafe ist auch unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts mit den Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten angemessen. Der Angeklagte hat aus nichtigem Anlass schwere Straftaten verübt und dabei in einem Fall das Leben eines jungen Menschen gefährdet. Durch die Vollziehung der verhängten Strafe wird die insofern positive Entwicklung des Angeklagten nicht unterbrochen. Auch wenn bei dem Angeklagten – was ihm nicht zu widerlegen ist – während der Zeit seiner Flucht ein Umdenken und eine Änderung seiner Einstellung eingetreten ist, steht er erst ganz am Anfang des insofern noch erforderlichen Nachreifungsprozesses. Dieser hat nachhaltig erst während der Untersuchungshaft eingesetzt. Die Vollziehung der Untersuchungshaft bietet dem Angeklagten die Chance, sich schulisch und beruflich weiterzuentwickeln und so die Voraussetzungen für eine zukünftige eigenständige Lebensführung ohne Straffälligkeit zu schaffen.

95

Die ausgeurteilte Strafe steht unter Berücksichtigung des bei Begehung der Taten gegebenen jugendlichen Alters des Angeklagten, des für ihn bestehenden Erziehungsbedarfs und der von ihm verübten Taten schließlich auch in angemessener Relation zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, wie sie nach Erwachsenenstrafrecht ausgehend von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB nach den Grundsätzen des § 54 StGB zu bilden wäre.

96

VI.

97

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.