Betrug durch Verkauf einer gestohlenen Rolex unter Verschweigen der Herkunft
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Betruges, weil er eine aus einem Raub stammende Rolex-Uhr für 1.000 € verkaufte und dabei wahrheitswidrig die Herkunft als Diebesgut verneinte sowie einen rechtmäßigen Erwerb vorspiegelte. Den Vorwurf der Beteiligung an dem Raubüberfall sowie an einer weiteren räuberischen Erpressung sah die Kammer mangels ausreichender Beweise als nicht erwiesen an. Eine Hehlerei verneinte das Gericht, weil ein einverständliches Zusammenwirken mit einem Vortäter nicht festgestellt werden konnte. Es wurde eine Freiheitsstrafe von neun Monaten (ohne Bewährung) verhängt und der Wertersatz in Höhe von 1.000 € eingezogen.
Ausgang: Teilweise Verurteilung wegen Betruges (9 Monate, Einziehung 1.000 €), im Übrigen Freispruch.
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Verkauf einer Sache deren deliktische Herkunft pflichtwidrig verschweigt und zugleich einen rechtmäßigen Eigentumserwerb vorspiegelt, täuscht über Tatsachen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.
Ein Vermögensschaden liegt beim Erwerb einer gestohlenen Sache jedenfalls in Höhe des nutzlos aufgewendeten Kaufpreises vor, wenn der Käufer wegen § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Eigentum erwerben kann und die Sache entschädigungslos herausgeben muss.
Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Sache im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Vortäter oder einem Zwischenhehler erlangt oder absetzt; kann ein solches Zusammenwirken nicht festgestellt werden, scheidet eine Verurteilung aus.
Allein der Besitz und Weiterverkauf von Beutegut sowie die Kenntnis seiner Herkunft begründen ohne weitere belastbare Indizien nicht die Überzeugung von einer Beteiligung an der Vortat.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) kommt bei fehlender positiver Sozialprognose insbesondere bei zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 555/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Einziehung eines Betrages von 1.000,00 Euro wird angeordnet.
Gründe
I.
Der 24 Jahre alte Angeklagte wurde als drittes von sechs Kindern seiner aus der Türkei stammenden Eltern in Herford geboren. Zusammen mit drei Brüdern und zwei Schwestern wuchs er im Elternhaus in L auf. Er besuchte die Grundschule und anschließend eine Förderschule in O, die er in der 9. Klasse ohne Abschluss zur Verbüßung einer Jugendstrafe verließ. Während seiner Inhaftierung absolvierte er eine Ausbildung im Bereich der Metallverarbeitung. Nach der Haftentlassung arbeitete er im Dachdeckerbetrieb seines Vaters. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Mai 2017 lebte er weiterhin im elterlichen Haushalt. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft:
1.
Erstmals verurteilte ihn das Amtsgericht U am 18. April 2008 wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
2.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 sah die Staatsanwaltschaft V in einem Verfahren wegen Hehlerei von der weiteren Verfolgung des Tatvorwurfs gem. § 45 Abs. 1 JGG ab.
3.
Ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung stellte das Amtsgericht U am 20. Juni 2008 gem. § 47 JGG ein.
4.
Am 27. August 2008 gab das Amtsgericht U dem Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
5.
Am 1. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht U den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 4. zu drei Wochen Jugendarrest.
6.
Mit Urteil vom 1. September 2009 verhängte das Amtsgericht U gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon zwei Versuchsfälle, wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen Sachbeschädigung eine Jugendstrafe von einem Jahr vier Monaten.
7.
Am 8. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht U den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall bei dem Versuch blieb und sechs Fälle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verübt wurden, wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung zu Ziffer 6. wurde einbezogen.
8.
Am 13. August 2013 verurteilte das Amtsgericht U den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffer 6. und 7. zu zwei Jahren neun Monaten Jugendstrafe.
9.
Mit Urteil vom 14. Januar 2014 verhängte das Amtsgericht U gegen den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon ein Versuch, und wegen schweren Diebstahls in drei Fällen eine Jugendstrafe von vier Jahren, wobei die Entscheidungen zu Ziffer 6.,7. und 8. einbezogen wurden.
10.
Am 13. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht U wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffer 6. bis 9. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren acht Monaten. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 setzte das Amtsgericht nach Teilverbüßung der Strafe die Vollstreckung des Strafrestes bis zum 28. Januar 2019 zur Bewährung aus. Die Strafaussetzung ist inzwischen widerrufen. Die Reststrafe wird seit dem 10. Januar 2018 gegen den Angeklagten vollstreckt.
11.
Zuletzt verurteilte das Amtsgericht F den Angeklagten am 7. Oktober 2016 wegen Diebstahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall bei dem Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Urteil ist seit dem 22. März 2017 rechtskräftig. In der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 9. Januar 2018 ist ein Teil dieser Strafe gegen den Angeklagten vollstreckt worden.
Wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, erließ das Amtsgericht F am 26. April 2017 (AZ: 2 Gs 923/17) sowie am 7. September 2017 (2 Gs 1822/17) Haftbefehle. Die angeordnete Untersuchungshaft ist im Hinblick auf die Vollstreckung der Strafen aus den Entscheidungen zu Ziffer 10. und 11. bisher nicht vollzogen worden.
II.
1. Anklage 31 Js 195/17 StA V
1.1
Am 20. April 2017 gegen 20:30 Uhr traf der Zeuge A, Geschäftsführer des EDEKA-Marktes in O, wie an jedem Werktag an dem bereits geschlossenen Supermarkt ein, um die Alarmanlage des Geschäfts scharf zu schließen. Als er dazu die Hintertür des Marktes aufschloss, ergriffen ihn zwei etwa 1,80 Meter große, jeweils mit Sturmhauben maskierte Männer in dunkler Arbeitskleidung. Die Männer forderten den Zeugen in deutscher Sprache unter Vorhalt einer Pistole oder einer optisch täuschend ähnlichen Scheinwaffe auf, sie zum Tresor des Geschäfts zu führen. Dadurch veranlasst führte der Zeuge A die Männer durch den Getränkemarkt in das Büro des Marktes. Dort sah sich der Zeuge im Hinblick auf die weiterhin auf ihn gerichtete Waffe, mit deren Einsatz der Zeuge im Falle seiner Weigerung rechnete, genötigt, der Aufforderung der Täter zum Öffnen des Tresors durch Betätigung der Tastenkombination nachzukommen. Anschließend musste sich der Zeuge bäuchlings auf den Boden legen. Die Täter entnahmen dem Tresor Bargeld in Höhe von 11.512,80 € sowie die Herstellerpapiere für eine Armbanduhr Rolex Explorer II mit der Seriennummer und eine Quittung des Juweliers G in Bielefeld vom 14. Juni 2013 über die Zahlung des Kaufpreises von 6.000 € für diese Uhr. Anschließend ließen sie sich von dem Zeugen A, der angesichts der weiter vorgehaltenen Waffe keine Möglichkeit zur Verweigerung sah, die von ihm getragene Rolex Explorer II mit der Seriennummer sowie dessen Portemonnaie mit darin befindlichen 1.250 € Bargeld aushändigen. Mit dem Bargeld, der Uhr und den zugehörigen Papieren liefen die Täter unerkannt zu einem in der Nähe des Tatorts in der Mühlenstraße geparkten PKW. Mit diesem flüchteten sie über die Mühlenstraße in Fahrtrichtung B 66.
1.2
Die bei dem Überfall vom 20. April 2017 erbeutete Rolex-Armbanduhr mit den zugehörigen Zertifikaten, der Ankaufsquittung und dem Originalkarton befand sich jedenfalls seit dem 25. Juni 2017 im Besitz des Angeklagten. Wie die Uhr in den Besitz des Angeklagten gelangt ist, konnte nicht geklärt werden. Der Angeklagte wusste aber jedenfalls, dass die Uhr zuvor entwendet worden war.
In der Folgezeit bis zum 9. Mai 2017 bot der Angeklagte dem Zeugen T die Uhr zum Preis von 1.000 € zum Kauf an. Dem Angeklagten war dabei klar, dass der Zeuge die Uhr nicht kaufen würde, wenn er wüsste, dass sie gestohlen worden war. Ihm kam es aber darauf an, das Geschäft abzuschließen und den verlangten Preis zu vereinnahmen, da er in Geldnot war. Deshalb verneinte er bewusst wahrheitswidrig die Frage des Zeugen, ob die Uhr gestohlen sei und behauptete in Täuschungsabsicht, sie selbst in Bielefeld gekauft zu haben. Um das zu untermauern, legte er dem Zeugen bei dem Verkaufsgespräch die Zertifikate sowie die Ankaufsquittung des Juweliers G vor. Entsprechend ging der Zeuge T – wie von dem Angeklagten beabsichtigt - davon aus, dass der Angeklagte die Uhr rechtmäßig erworben habe und ihm im Falle des Kaufs das Eigentum an der Uhr verschaffen könne. Er kaufte deshalb die Uhr und zahlte dem Angeklagten den verlangten Preis von 1.000 €.Tatsächlich hätte der Zeuge T die Uhr nicht gekauft, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie dem wahren Eigentümer entwendet worden war.
Die Uhr wurde bei einer polizeilichen Kontrolle des Zeugen T am 30. Juni 2017 sichergestellt und anschließend dem Zeugen A zurückgegeben. Den Kaufpreis hat der Zeuge T nicht zurückerhalten.
1.3
Am 7. Juni 2017 gab die Vertrauensperson der Polizei gegenüber dem Zeugen KHK S an, er habe in Erfahrung gebracht, dass der Angeklagte und sein Bruder R vor ein paar Wochen einen Supermarkt in O überfallen und dabei mehrere tausend Euro und eine wertvolle Uhr erbeutet hätten.
Am 20. Juli 2017 wurden die von dem Angeklagten und seinem Bruder bewohnten Zimmer im Wohnhaus ihrer Eltern im XY durchsucht. Im Zimmer des R wurde eine hellgraue Arbeitshose der Marke „Engelbert Strauss“ sowie eine silberfarbene PTB Pistole „Colt Double Eagle“, Kaliber 9 mm, mit schwarzem Griff aufgefunden.
2. Anklage 31 Js 113/17 StA F
2.1
Am 9. April 2017 drangen gegen 00:50 Uhr zwei 1.70 Meter bis 1.80 Meter große, schwarz gekleidete, mit schwarzen Sturmhauben maskierte und mit jeweils einer Pistole oder einer optisch täuschend ähnlichen Scheinwaffe ausgerüstete Männer von kräftiger Statur in die Gaststätte in O ein. Unter Vorhalt der Waffen forderten sie die Gäste – die Zeugen W, Z und K - in akzentfreiem Deutsch in aggressivem Ton auf, sich bäuchlings auf den Fußboden zu legen, was die Zeugen auch taten. Sodann forderten die Täter von dem Zeugen I – dem Wirt der Gaststätte - die Herausgabe des Kassenbestandes. Der Zeuge I übergab den Tätern daraufhin die Kellnerbörse mit 250 € Wechselgeld und den Tageseinnahmen von 385,70 €. Sodann verlangte einer der Täter von den am Boden liegenden Gästen die Herausgabe der Geldbörsen und Wertgegenstände, woraufhin der Zeuge Z sein Portemonnaie mit ca. 280 € Bargeld, seinem Aufenthaltstitel, Bankkarte und Führerschein übergab. Außerdem nahm dieser Täter noch die auf der Fensterbank stehende Handtasche der Zeugin N, welche sich zur Tatzeit auf der Toilette befand, mit ca. 20 € Bargeld, Ausweispapieren und Bankkarten an sich. Der Mittäter, der ungeduldig hin und her lief, drängte demgegenüber zum schnellen Verlassen der Gaststätte. Daraufhin flüchteten beide Täter aus dem Schankraum. Im Flur begegneten sie der Zeugin N, die gerade von ihrem Toilettengang in den Schankraum zurückkehren wollte. Sofort richteten beide Täter ihre Pistolen auf die Zeugin und schrieen sie massiv und in äußerst aggressivem Ton an, sich auf den Boden zu legen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung nachgekommen war, flüchteten die Täter mit ihrer Beute aus der Gaststätte.
2.2
Da der Zeuge K im Rahmen der anschließenden polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, den Angeklagten vermeintlich als einen der Täter erkannt zu haben, wurde das von diesem bewohnte Zimmer im Wohnhaus seiner Eltern noch in der Tatnacht ab 2:45 Uhr durchsucht. Der Angeklagte war nicht anwesend. In einem Schrank des Zimmers wurde unter einem Wäschestapel eine ungeladene, schwarze Softair-Pistole aufgefunden. Gegen 7:30 Uhr desselben Tages erkundigte sich unter der Rufnummer ein Anrufer, der sich mit dem Namen des Angeklagten meldete, bei der Polizei nach dem Grund der Hausdurchsuchung. Ein Handy, welches mit der Telefonnummer genutzt wurde, war in der Tatnacht um 00:11 Uhr in einen Funkmasten in der Ortsmitte von O, in der sich auch der Tatort befindet, eingeloggt. Dort war dasselbe Handy auch schon am Abend des 8. April 2017 eingeloggt gewesen. Zur Tatzeit von 0:51 Uhr bis 1:52 Uhr war das Handy ausgeschaltet. Den Vertrag, der zu der Rufnummer gehört, hatte der Zeuge G zum 3. April 2017 mit der Firma C GmbH abgeschlossen. Der Zeuge war auch jedenfalls ab dem 11. April 2017 ausschließlicher Nutzer des Handys. Der Angeklagte ist seit seiner Kindheit mit dem Zeugen G bekannt. Das bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellte Handy hatte im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat weder Kontakt zu dem von dem Zeugen G genutzten Handy, noch war es im Bereich des Tatortes eingeloggt.
Nahezu ein Jahr nach der Tat, am 8. März 2018, wurde im Bereich einer Turnhalle in O, einem beliebten Jugendtreffpunkt, das durch die Tat entwendete Portemonnaie des Zeugen Yilmaz sowie die darin befindliche EC-Karte der Zeugin N aufgefunden.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 9. Mai 2017 in Strafhaft in der JVA Werl. Hier war im Sommer 2017 auch der Zeuge M inhaftiert, welcher mit dem Angeklagten in der JVA Kontakt hatte. Der Angeklagte sprach mit dem Zeugen über den Tatvorwurf und bestritt ihm gegenüber, die Tat verübt zu haben.
III.
1.
Der Angeklagte hat sich zu seiner Person wie festgestellt eingelassen.
Zur Sache hat er keine Angaben gemacht.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die bei dem Überfall auf den EDEKA-Markt am 20. April 2017 erbeutete Rolex-Uhr wie festgestellt an den Zeugen T verkaufte.
2.1
Dass die Rolex-Uhr, welche der Zeuge T erworben hat, diejenige war, welche am 20. April 2017 im EDEKA-Markt in O von dem Zeugen A erbeutet worden war, hat der Zeuge KHK S-M aufgrund seiner Ermittlungen überzeugend dargelegt. Die bei dem Zeugen T am 30. Juni 2017 sichergestellte Uhr wies danach die Seriennummer der gestohlenen Uhr auf. Zudem hat der Zeuge A – wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - als Eigentümer die sichergestellte Uhr anhand der spezifischen Gebrauchsspuren eindeutig als diejenige identifiziert, die ihm durch die Tat vom 20. April 2017 entwendet worden war.
2.2
Dass gerade der Angeklagte die Uhr dem Zeugen T verkauft hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem im allseitigen Einverständnis verlesenen Protokoll seiner richterlichen Vernehmung vom 29. November 2017, mit welcher er den Verkauf der Uhr an den Zeugen eingeräumt hat. Dazu passt, dass der Angeklagte die Uhr spätestens seit dem 25. April 2017 besaß. Das kann aufgrund der auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten aufgefundenen Fotos, welche die Kammer in Augenschein genommen hat und welche – wie der Zeuge KHK S-M nachvollziehbar ausgeführt hat - ausweislich der zugehörigen Datumsanzeige am 25. und 26. April 2017 aufgenommen wurden, sicher festgestellt werden. Die Fotos lassen zum einen eindeutig die individuellen Gebrauchsmerkmale der bei der Tat vom 20. April 2017 entwendeten Uhr erkennen. Zum anderen ist auf vier der gefertigten Fotos eine Hand zu erkennen, die aufgrund der auf dem Handrücken befindlichen Tätowierung unzweifelhaft als die Hand des Angeklagten, welche exakt die gleiche Tätowierung aufweist, identifiziert werden kann. Auch wenn sich der Zeuge T nicht mehr mit letzter Sicherheit an den Angeklagten als Verkäufer erinnern konnte, hat die Kammer danach in der Gesamtschau keinen Zweifel, dass es der Angeklagte war, welcher die bei der Tat vom 20. April 2017 entwendete Uhr an den Zeugen T verkaufte.
2.3
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte bei dem Verkauf der Uhr wusste, dass diese dem Eigentümer aufgrund einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat abhandengekommen war. Der Angeklagte selbst hat bei seiner richterlichen Vernehmung vom 29. November 2017 eingeräumt, er sei davon ausgegangen, dass die Uhr gestohlen gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe des Angeklagten nicht zutreffend war, haben sich nicht ergeben.
2.4
Aufgrund der verlesenen, richterlich protokollierten Einlassung des Angeklagten und der dazu passenden Aussage des Zeugen T hat die Kammer auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte dem Zeugen gegenüber im Rahmen des Verkaufsgesprächs bewusst wahrheitswidrig und mit Täuschungsabsicht verneinte, dass die Uhr gestohlen sei, und dies durch Vorlage der zu der Uhr gehörenden Original-Zertifikate untermauerte. Dazu passt, dass die Zertifikate und die Ankaufsquittung im Besitz des Zeugen T waren und von diesem – wie er selbst und der Zeuge KHK S-M berichtet haben - an die Polizeibehörde in Bielefeld herausgegeben wurden.
2.5
Dass der Zeugin T im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten und die vorgelegten Originalpapiere davon ausging, der Angeklagte sei der rechtmäßige Besitzer und Eigentümer der Uhr, hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft erklärt. Spontan hat er auf Nachfrage dazu ausgeführt, dass ihn insbesondere die vorgelegte Ankaufsquittung des ihm bekannten Juweliers G überzeugt habe. Plausibel hat er weiter darauf hingewiesen, dass angesichts des mit der Quittung nachgewiesen Ankaufspreises, des Alters der Uhr sowie der schon vorhandenen Gebrauchsspuren auch der verlangte Preis von 1.000 € nicht ungewöhnlich niedrig gewesen sei, zumal der Verkäufer nach dessen Angaben in Geldnot gewesen sei und es ihm deshalb darauf angekommen sei, den Kaufpreis schnell zu erhalten. Mit dem Zeugen hält auch die Kammer unter den beschriebenen Umständen – insbesondere der von dem Zeugen KHK S-M anhand der Fotos erläuterten Gebrauchsspuren in Form von Kratzern und Macken - den Kaufpreis von 1.000 € nicht für so auffällig niedrig, dass der Verdacht eines Hehlgutes sich aufdrängen musste. Zusammen mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch die Original-Zertifikate sowie die Ankaufsquittung des Juweliers vorlegen konnte, was bei dem Verkauf von Beutegegenständen eher ungewöhnlich ist, hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Zeuge T gutgläubig davon ausging, der Angeklagte sei der rechtmäßige Besitzer und Eigentümer der Uhr.
2.6
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Täuschung des Angeklagten für den Zeugen T kaufentscheidend war und er die Uhr nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie entwendet worden war. Der Zeuge hat plausibel darauf verwiesen, dass er als Präsident der “F“ unter besonderer Beobachtung durch die Polizei stehe und schon deshalb grundsätzlich nicht das mit dem Ankauf von Diebesgut verbundene Risiko eingehe. Dass diese Risikoeinschätzung des Zeugen zutreffend ist, zeigt der Umstand, dass die Uhr tatsächlich – wie der Zeuge KHK S-M berichtet hat - nur wenige Wochen nach dem Erwerb zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle des Zeugen sichergestellt und nach Überprüfung der Identität an den Zeugen A zurückgegeben wurde. Angesichts der danach plausiblen Darlegungen des Zeugen T hat die Kammer keinen Zweifel, dass seine Angabe, er hätte die Uhr bei Kenntnis ihrer Herkunft nicht gekauft, zutreffend ist.
2.7
Dass der Angeklagte den Zeugen T über die Herkunft der Uhr und die Rechtmäßigkeit seines Besitzes gerade deshalb täuschte, um den Zeugen zum Abschluss des Kaufs zu veranlassen und in den Besitz des Kaufpreises zu gelangen, den er andernfalls nicht erlangt hätte, unterliegt keinem Zweifel. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vom 29. November 2017 hat der Angeklagte dazu selbst angegeben, dass er sich in Geldnot befunden habe. Die Bedeutung der Herkunft der Uhr für den Zeugen T war dem Angeklagten andererseits aufgrund dessen mehrmaliger Nachfrage – welche der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung vom 29. November 2017 eingeräumt hat - genau bewusst. Wenn der Angeklagte dann gleichwohl vorgespiegelte, dass die Uhr rechtmäßig von ihm erworben worden sei, kann dies lebensnah nur dadurch begründet sein, dass es ihm darauf ankam, den Zeugen T durch die Täuschung zum Abschluss des Kaufs und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 1.000 € zu veranlassen und sich dadurch selbst zu bereichern.
3.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 5. Februar 2018 – 31 Js 195/17 StA F – zur Last gelegt worden ist, selbst den Raubüberfall vom 20. April 2017 auf den EDEKA-Markt in O verübt zu haben, ist der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dieser Tat nicht überführt worden. Die Kammer hat zwar aufgrund der uneingeschränkt glaubhaften Aussagen der Zeugen A und O keinen Zweifel daran, dass sich das Tatgeschehen so, wie festgestellt, zugetragen hat. Die Beweisaufnahme hat aber keine hinreichenden Beweise dafür erbracht, dass der Angeklagte bei dieser Tat mitgewirkt hat.
3.1
Zwar hatte der Angeklagte jedenfalls ab dem 25. Juni 2017 mit der Rolex-Uhr ein Beutestück aus der Tat in seinem Besitz, welches er in der Folgezeit bis spätestens 9. Mai 2017 – wie unter III Ziffer 2. ausgeführt - an den Zeugen T unter Verschweigen der ihm bekannten Herkunft aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat verkaufte. Allein die Kenntnis der Herkunft, der Besitz und der spätere Verkauf der Uhr lassen indes nicht den Schluss darauf zu, dass es auch der Angeklagte war, welcher die Uhr im Zuge des Tatgeschehens vom 20. April 2017 erbeutete. Denkbar und nicht fernliegend ist, dass der Angeklagte das Beutestück nebst zugehöriger Papiere erst von den Tätern oder einem Dritten erlangt oder sich diese eigenmächtig verschafft hat und dabei auch Kenntnis von der Herkunft der Uhr erhielt. Diese Möglichkeit eröffnet sich insbesondere im Hinblick auf den zwischen der Tat und dem feststellbaren Besitz des Angeklagten liegenden Zeitraum von immerhin fünf Tagen und den auch in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Kontakten des Angeklagten zu anderen im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten straffällig gewordenen Personen, z.B. dem Zeugen I. Dagegen spricht auch nicht erheblich der Umstand, dass die von dem Angeklagten im Rahmen der richterlichen Vernehmung vom 29. November 2017 abgegebene und in der Hauptverhandlung verlesene Einlassung zu dem Erwerb der Uhr nach Überzeugung der Kammer durch die Aussage des Zeugen N widerlegt ist. Denn der Zeuge hat in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er weder den von dem Angeklagten nur mit Vor- und Spitznamen benannten und auch aufgrund seiner sonstigen, allgemein gehaltenen Beschreibung nicht zu identifizierenden angeblichen Verkäufer kenne, noch der Angeklagte jemals in seinem Beisein in seiner Wohnung eine Uhr gekauft habe. Die Kammer hatte keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser konstanten Aussage zu bezweifeln. Insbesondere haben sich Anhaltspunkte für eine Tendenz des Zeugen, den Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen, nicht ergeben. Gleichwohl vermochte die Kammer aus der widerlegten Einlassung des Angeklagten nicht den Umkehrschluss zu ziehen, dass der Angeklagte bei dem Überfall auf den EDEKA-Markt selbst mitgewirkt hat. Die Kammer hält es für nicht fernliegend, dass der Angeklagte mit der falschen Darstellung der Erwerbsumstände den wahren Verkäufer / Täter des Überfalls decken wollte. Das läge insbesondere dann nahe, wenn der Angeklagte mit dem wahren Täter familiär oder freundschaftlich verbunden wäre, was angesichts des gerichtsbekannten kriminellen sozialen Umfeldes des Angeklagten, von dem auch der Zeuge KHK S-M berichtet hat, nicht unwahrscheinlich ist. Denkbar ist schließlich auch, dass der Angeklagte sich den Besitz an der Uhr nach der Tat widerrechtlich verschafft hat und dies mit seiner Aussage verschleiern wollte. Wie der Angeklagte den Besitz der Uhr erlangt hat, ist danach offen geblieben.
3.2
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat die Kammer auch nicht durch die Angaben der polizeilichen Vertrauensperson gewonnen. Der Zeuge KHK H, gegenüber dem die Vertrauensperson die Angaben machte, hat dazu Folgendes berichtet: Die Vertrauensperson habe ihm gegenüber am 7. Juni 2017 angegeben, sie habe in Erfahrung gebracht, dass der Angeklagte mit seinem Bruder vor einiger Zeit einen Supermarkt in O überfallen und dabei einen größeren Geldbetrag und eine wertvolle Uhr erbeutet habe. Die Uhr habe der Angeklagte an einen Bielefelder verkauft.
Die Kammer hat Zweifel, ob die Angaben der Vertrauensperson richtig sind. Die Vertrauensperson hat Angaben vom Hörensagen gemacht. Die Quellen der Vertrauensperson sind nicht bekannt, die Grundlagen und die Verlässlichkeit ihrer Angaben damit nicht zu beurteilen. Nach Auffassung der Kammer lässt insbesondere der Hinweis darauf, dass der Angeklagte die Uhr inzwischen verkauft habe, besorgen, dass allein hieraus der Rückschluss auf die Mitwirkung des Angeklagten bei der Tat gezogen wurde. Dies aber wäre, wie oben ausgeführt, keine hinreichend verlässliche Grundlage für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten. Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der Vertrauensperson vermittelten Information ergeben sich zudem daraus, dass diese im Hinblick auf die angegebene Mittäterschaft des Bruders mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch ist. Wie der Zeuge KHK S-M aufgrund seiner Ermittlungen berichtet hat, hatte R zur Tatzeit einen gebrochenen Arm, welcher aufgrund der Verletzung mit einem Gipsverband versorgt war. Angesichts dessen ist es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der zur Tatzeit körperlich eingeschränkte Baris bei dem Überfall vom 20. April 2017 mitwirkte. Dagegen spricht auch, dass dem Zeugen A nicht aufgefallen ist, dass einer der Täter einen Gipsarm hatte. Insgesamt ist die von dem Zeugen KHK H wiedergegebene Angabe der Vertrauensperson damit nicht hinreichend belastbar.
3.3
Weitere Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht erbracht.
Der Zeuge A hat den Angeklagten nicht als einen der Täter erkannt. Er konnte diese nur insoweit grob beschreiben, als sie blaue, dunkle Arbeitskleidung und Gesichtsmasken getragen und in etwa seine Körpergröße – 1,80 Meter – gehabt hätten. Auch der Zeuge O, der seinen Bekundungen nach zur Tatzeit in der Mühlenstraße nahe des Tatorts zwei Personen – mit hoher Wahrscheinlichkeit die Täter – eilig in ein dort geparktes Fahrzeug hat einsteigen und wegfahren sehen, konnte die Personen nur insoweit beschreiben, als dass sie dunkel gekleidet gewesen seien, Gesichtsmasken getragen hätten, jedenfalls kleiner als er selbst (1.87 Meter) und nach Laufstil und Statur männlich gewesen seien. Aufgrund dieser sehr allgemeinen Beschreibungen war eine Identifizierung des Angeklagten als Täter nicht möglich.
Auch anhand der bei der polizeilichen Durchsuchung aufgefundenen Kleidung und der Pistole war eine Überführung des Angeklagten als Täter nicht möglich. Der Zeuge A hat bei der Inaugenscheinnahme der von den sichergestellten Beweisstücken gefertigten Fotos eine Übereinstimmung mit den bei der Tat verwendeten Gegenständen nicht bestätigt. Die Pistole sei – anders als die aufgefundene, teilweise silberfarbene Gaspistole – komplett schwarz gewesen. Die von den Tätern getragenen Hosen seien – nicht wie die aufgefundene – überwiegend hell-grau, sondern insgesamt blau, jedenfalls dunkel gewesen. Hinzu kommt, dass die Sachen, wie der Zeuge KHK S-M ausgeführt hat, nicht im Zimmer des Angeklagten, sondern in dem seines Bruders aufgefunden wurden, so dass eine konkrete Zuordnung zu dem Angeklagten nicht ohne weiteres möglich ist.
Ein Nachweis der Täterschaft war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht über das bei der Tat verwendete Fahrzeug und dessen Fluchtrichtung vom Tatort zu führen. Der Zeuge O hat seinen Bekundungen nach zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit das Täterfahrzeug gesehen, konnte dieses jedoch in keiner Weise beschreiben. Auch seine Angabe, das Fahrzeug sei in Richtung A davon gefahren, ist viel zu allgemein, als dass die Fluchtrichtung mit dem Wohnhaus der Familie des Angeklagten und erst recht konkret mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht werden könnte.
Darüber hinaus konnten – wie der Zeuge KHK S-M berichtet hat – weder Täterspuren noch Funkzellen– und Verbindungsdaten zu von den Angeklagten genutzten Handys und Telefonnummern gesichert werden, die mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnten. Insbesondere erbrachte ausweislich des verlesenen Ergebnisberichts des Polizeipräsidenten vom 18. September 2017 der daktyloskopische Vergleich von gesicherten Spuren an der zu der Rolex-Uhr gehörenden Bedienungsanleitung keine Identität mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten. Auch wurde ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 8. August 2017 keine Übereinstimmung zwischen den durch Abriebe des Tresorschlüssels und einer Geldkassette gesicherten DNA-Spuren mit der DNA des Angeklagten festgestellt.
3.4
Auch die Gesamtschau der im Rahmen der Beweisaufnahme gefundenen Ergebnisse hat nicht zu der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten geführt. Sie verdichten sich in der Summe nicht derart, dass die Täterschaft des Angeklagten gegenüber den dargestellten alternativ möglichen Sachverhaltsvarianten an Wahrscheinlichkeit gewinnt. Vielmehr bleibt auch in der Gesamtbetrachtung der Umstand, dass der Angeklagte Beutegut verkauft hat, der einzig belastbare Anhaltspunkt für eine mögliche Täterschaft des Angeklagten. Auch unter weiterer Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten, welche darauf hinweisen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Raubtat ihm nicht wesensfremd ist, hat die Kammer angesichts der aufgezeigten möglichen Alternativen zum Erwerb der Rolex-Uhr Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden können.
4.
Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen räuberischen Erpressung vom 9. April 2018 hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen L, K, Z, W und N zwar keinen Zweifel, dass sich das Geschehen so, wie festgestellt, zugetragen hat. Die Kammer hat aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte einer der beiden Täter war.
4.1
Zwar war sich der Zeuge K in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen sicher, den Angeklagten anhand seiner Augen, seiner Nase, seiner Statur und seiner Stimme als einen der Täter wiedererkannt zu haben. Die Kammer hat aber nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass diese Einschätzung des Zeugen zutreffend ist.
4.1.1
Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass der Angeklagte die erkennbaren Teile des Gesichts des Täters zutreffend dem Angeklagten zugeordnet hat. Der Täter trug zur Tatzeit eine Sturmhaube, durch die große Teile seines Kopfes verdeckt wurden. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen L, W und N waren deshalb – wie bei dem anderen Täter - nur die Augen nebst Augenbrauen und der Nasenansatz zu sehen. Die Kammer hält die plausiblen Angaben der Zeugen L, W und N, welche die Täter bei deren Eintreffen bzw. bei der Begegnung im Flur direkt angesehen haben und die keine Tendenz zu einer nicht gerechtfertigten Entlastung des Angeklagten gezeigt haben, für zutreffend. Soweit der Zeuge K demgegenüber erklärt hat, bei dem Täter, den er als Angeklagten erkannt habe, sei der gesamte Bereich vom Haaransatz bis unterhalb der Nase sichtbar gewesen, hat dies die Kammer nicht überzeugt. Eine Sturmhaube mit derart großem Gesichtsausschnitt wäre völlig ungewöhnlich und gerade für den hier verfolgten Zweck der Tarnung kaum verwendet worden. Zweifel bezüglich des Zutreffens der Angaben des Zeugen K ergaben sich zudem daraus, dass seine Aussage insoweit nicht konstant war. Während er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, der Bereich von den Augen bis zur Oberlippe sei sichtbar gewesen, gab er in der Hauptverhandlung an, es sei der Bereich vom Haaransatz bis unterhalb der Nase sichtbar unverdeckt gewesen. An die Mundpartie / die Lippe konnte der Angeklagte sich hingegen in der Hauptverhandlung nicht erinnern.
Die Kammer hat Zweifel daran, dass der Zeuge K die allein sichtbaren Augen mit Augenbrauen und Nasenansatz zutreffend dem Angeklagten zugeordnet hat. Der Zeuge konnte bei seiner Vernehmung auch auf ausdrückliche und mehrfache Nachfrage nicht nachvollziehbar begründen, warum er die sichtbaren Teile des Gesichts des Täters sicher dem Angeklagten zuordnete. Besonderheiten der sichtbaren Gesichtspartie, die darauf schließen lassen würden, dass es sich gerade um den Angeklagten handelte, konnte er nicht benennen. Allein die von dem Zeugen erwähnte braune Farbe der Augen und das „südländische“ Aussehen sind keine ausreichenden Identifizierungsmerkmale, da diese Beschreibung auf eine Vielzahl von Menschen zutrifft. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte drei Brüder hat, die ihm nach Aussage des Zeugen sehr ähnlich sehen. Weshalb der Zeuge gleichwohl meinte, gerade den Angeklagten erkannt zu haben, vermochte er selbst nicht zu begründen.
4.1.2
Soweit der Zeuge K angegeben hat, dass auch die Statur und die Stimme des Täters zu dem Angeklagten „gepasst“ hätten, hat dies nicht zur Überwindung der Zweifel an der zutreffenden Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen K geführt. Der Zeuge vermochte auch insoweit keine besonderen Merkmale der Statur und der Stimme zu beschreiben, die gerade auf den Angeklagten hinweisen würden. Seine Angabe, der Täter habe – wie der Angeklagte - eine kräftige Statur gehabt und „südländische Zwischenwörter“ verwendet, ist derart allgemein, dass sie auch auf zahlreiche andere Personen zutrifft. Das wird unterstrichen dadurch, dass der Zeuge K Statur und Stimme des Täters nicht als primäre Identifizierungsmerkmale benannte, sondern diese lediglich als passend zu seinem bereits vorhandenen Eindruck empfand, es handele sich um den Angeklagten.
4.1.3
Soweit der Zeuge K sich in seiner Identifizierung des Angeklagten durch dessen Verhalten während der Tatausführung bestätigt sah, vermochte auch dies die Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge den Angeklagten zutreffend als Täter erkannt hat, nicht begründen. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Täter – wie der Zeuge K bekundete – bei der Tatausführung auffällig unruhig war, Blickkontakt mied und nach Erhalt des Kassenbestandes auf ein schnelles Verlassen des Tatorts drängte. Dies kann aber nicht sicher darauf zurückgeführt werden, dass sich der Täter von dem Angeklagten erkannt fühlte. Ebenso plausibel ist, dass der Täter allein aufgrund der Tatausführung und des mit ihr verbundenen Risikos einer erheblichen Strafe intensiveren Kontakt mit den Geschädigten und einen längeren Aufenthalt am Tatort vermeiden und sich sowie die Beute schnell in Sicherheit bringen wollte.
4.1.4
Die Zweifel der Kammer werden zudem erheblich verstärkt dadurch, dass der Zeuge K den Angeklagten nach eigenen Angaben vor der Tat etwa sechs bis sieben Jahre lang nicht gesehen hatte. Das aktuelle Aussehen des Angeklagten kannte er also zur Tatzeit nicht. Auch zuvor war nach den Angaben des Zeugen sein Kontakt zu dem Angeklagten nicht besonders intensiv. Der Zeuge K hat insoweit angegeben, den Angeklagten in der Schulzeit regelmäßig „gesehen“ zu haben, wobei sie dasselbe Schulzentrum, aber unterschiedliche Schulen besucht hätten. Nach Ende der Schulzeit sei er dem Angeklagten noch zweimal begegnet, wobei es in einem Fall zu einer tätlichen Auseinandersetzung, im anderen Fall zu einer Beleidigung durch den Angeklagten gekommen sei. Angesichts der nur oberflächlichen und lange zurück liegenden Kontakte des Zeugen zu dem Angeklagten bestehen erhebliche Zweifel, dass der Zeuge den Angeklagten bei dem nur wenige Minuten dauernden Überfall trotz der Maskierung des Täters zutreffend identifizieren konnte. Diese Zweifel werden weiter dadurch unterstrichen, dass der Zeuge Z, welcher den Angeklagten ebenso wie der Zeuge K aus der Schulzeit kennt und insbesondere auch an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen war, den Angeklagten bei der Tat nicht erkannt hat. Das spricht dafür, dass sich während der Tatausführung gerade keine eindeutigen Identifizierungsmerkmale gezeigt haben, welche auf den Angeklagten als Täter schließen lassen. Aus Sicht der Kammer waren die Angaben des Zeugen K damit insgesamt nicht hinreichend belastbar.
4.2
Auch aufgrund der Aussage des Zeugen M, der bei der Tatausführung nicht zugegen war und mit dem Angeklagten lediglich ein Gespräch über die Tat geführt haben will, vermochte die Kammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu gewinnen. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung Folgendes bekundet: Der Angeklagte habe ihm im Juli 2017 in der JVA Werl von dem Tatvorwurf berichtet, weil er Sorge gehabt habe, dass dieser seiner Überführung in den offenen Vollzug entgegen stehen könnte. Der Angeklagte habe dazu gesagt, dass es um einen Raubüberfall von zwei Leuten auf eine Kneipe in O gehe, bei dem 800 € Beute gemacht worden seien. Sein Zimmer sei durchsucht worden, dabei sei eine Waffe gefunden worden, die aber seinem Bruder gehöre. Außerdem gebe es einen Zeugen, der behaupte, sein Gesicht und seine Stimme erkannt zu haben. Der Angeklagte habe gesagt, dass er es nicht gewesen sei, er sei gar nicht dort gewesen. Man könne ihm das nicht beweisen, selbst wenn er es gewesen wäre. Auf seinen Einwand, dass es doch bestimmt eine Kamera in der Kneipe gegeben habe, habe der Angeklagte gesagt, er sei sich zu 100 % sicher, dass in der Kneipe keine Kamera sei. Er werde sich auch ein Alibi besorgen. Er – M – sei aufgrund des Gespräches sofort sicher gewesen, dass der Angeklagte „ es gewesen“ sei. Er habe das dann angezeigt, weil er „einen Hass“ auf den Angeklagten gehabt habe. Der habe ihn in einer Sache verraten. Dann habe er das eben auch gemacht. Vergünstigungen seien ihm dafür nicht versprochen worden. Es tue ihm heute leid, dass er das angezeigt habe. Es sei aber die Wahrheit gewesen.
Diese von dem Zeugen M bekundeten Erklärungen des Angeklagten in der JVA bieten inhaltlich kein hinreichendes Indiz dafür, dass dieser den Überfall auf die Gaststätte „Aura“ in O verübt hat. Weder hat der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen die Tat im Gespräch mit ihm eingeräumt, noch hat er dem Zeugen gegenüber ausschließliches Täterwissen offenbart. Die von dem Zeugen bekundeten Angaben des Angeklagten zur Tat gehen nicht über die Angaben hinaus, die in dem in dieser Sache gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehl vom 26. April 2017 enthalten waren, welcher dem Angeklagten zur Zeit des Gesprächs mit dem Zeugen aufgrund der Verkündung des Haftbefehls am 9.Mai 2017 bekannt war. Soweit der Angeklagte darüber hinaus auf Frage des Zeugen erklärt haben soll, dass am Tatort keine Kamera installiert gewesen sei, kann er dies auch aufgrund seiner sonstigen Kenntnis der allgemein zugänglichen Gaststätte gewusst haben, da sich diese im Wohnort des Angeklagten befindet. Zudem konnte aus Sicht des Angeklagten für das Fehlen einer Kamera sprechen, dass Videoaufzeichnungen von der Tat im Haftbefehl nicht als Beweismittel aufgeführt waren. Auch die angeblich von dem Angeklagten geäußerte Absicht, sich ein Alibi zu verschaffen, lässt nicht den Schluss auf seine Täterschaft zu. Selbst wenn der Angeklagte dabei ein falsches Alibi gemeint haben sollte, so wäre als Grund hierfür nicht nur seine Täterschaft, sondern auch die Angst vor einer andernfalls zu Unrecht erfolgenden Verurteilung denkbar, zumal ja dem Angeklagten bereits bekannt war, dass er durch eine Zeugenaussage belastet wurde. Schließlich liegt auch in der bekundeten Erklärung, man könne ihm nichts beweisen, selbst wenn er es gewesen wäre, angesichts der ausdrücklich hypothetischen Formulilerung kein ausreichender Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten.
Darüber hinaus konnte die Kammer auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M nicht überwinden, denn der Zeuge hatte ein Motiv zu ungerechtfertigter Belastung des Angeklagten. Im Rahmen seiner Vernehmung hat er eingeräumt, die Anzeige aus Zorn über den Angeklagten erstattet zu haben, um ihm etwas heimzuzahlen. Entsprechend zeigte sich bei der Vernehmung deutlich, dass dem Zeuge mit seiner Aussage nicht wohl war. Nachdem er zunächst geäußert hatte, nicht aussagen zu wollen, berichtete er dann unter mehrmaligem Hinweis darauf, dass er es bereue, den Angeklagten angezeigt zu habe. Insgesamt vermochte die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen Hassan die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu gewinnen.
4.3
Die bei der in der Tatnacht durchgeführten Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten aufgefundene Soft-Air-Pistole bietet keinen Beweis für die Täterschaft des Angeklagten. Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass diese Pistole bei der Tatausführung verwendet wurde. Die Beschreibung der Waffe durch die Tatzeugen, welche angegeben haben, dass der von dem Zeugen K vermeintlich als Angeklagter identifizierte Täter eine schwarze Waffe von der Größe einer Polizeiwaffe vorgehalten habe, waren so allgemein gehalten, dass eine Identität mit der im Zimmer des Angeklagten aufgefundenen Pistole nicht festgestellt werden kann.
4.4
Die Täterschaft des Angeklagten ergibt sich auch nicht aus der Nutzung eines Handys mit der Rufnummer im Zusammenhang mit der Tat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weder bewiesen, dass das mit dieser Rufnummer genutzte Handy von den Tätern bei dem Überfall mitgeführt wurde, noch kann festgestellt werden, dass das Handy für die Tatzeit dem Angeklagten zuzuordnen ist.
4.4.1
Dass das Handy bei der Tatausführung überhaupt eine Rolle spielte, ist nicht erwiesen. Der Zeuge KHK S-M hat die retrograden Verbindungsdaten zu dem Anschluss ermittelt und von den Ermittlungsergebnissen in der Hauptverhandlung berichtet. Danach war das Handy zwar am Vortag der Tat, am 8. April 2017, zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr sowie in der Tatnacht am 9. April 2017 um 00:11 Uhr in einen Funkmasten in der Ortsmitte von O, welcher auch den Bereich des Tatortes umfasst, eingelockt. Ob dies auch zur unmittelbaren Tatzeit um 00:50 Uhr der Fall war, konnte dagegen nicht festgestellt werden. Für diesen Zeitpunkt konnten keine Geokoordinaten ermittelt werden. Um 1:52 Uhr befand sich das Handy jedenfalls in Lage. Danach ist es zwar möglich, dass das Handy zur Tatzeit im Tatortbereich war, aber keineswegs sicher.
4.4.2
Zudem bestehen erhebliche Zweifel, dass gerade der Angeklagte das Handy zur Tatzeit nutzte. Inhaber des zugehörigen Anschlusses war, wie die Ermittlungen des Zeugen S-M ergeben haben, nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge G. Dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat den auf den Zeugen G zugelassenen Anschluss nutzte, liegen keine zureichenden Hinweise vor. Der Zeuge I hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Allein der Umstand, dass – wie der Zeuge KHK S-M berichtet hat – sich am Tag nach der Tat bei der Polizeidienststelle in O unter der Telefonnummer ein Anrufer mit dem Namen des Angeklagten meldete und sich nach dem Grund der bei ihm in seiner Abwesenheit durchgeführten Durchsuchung erkundigte, lässt diesen Schluss nicht zu. Denn es ist nicht erwiesen, dass es der Angeklagte war, der den Anruf tätigte. Insbesondere können im Hinblick auf die Anwesenheit weiterer Angehöriger der Familie des Angeklagten bei der Durchsuchung, über deren Hergang der Zeuge KHK S-M berichtet hat, inzwischen andere Personen von der Ermittlungsmaßnahme Kenntnis erhalten haben und den Anruf unter Angabe des Namens des Angeklagten getätigt haben. Insofern kommen als Anrufer neben dem Angeklagten insbesondere der Zeuge I selbst oder die Brüder des Angeklagten in Betracht. Selbst wenn es aber der Angeklagte selbst gewesen sein sollte, so ist es möglich und nicht ganz fernliegend, dass er sich das Handy lediglich zu diesem Zeitpunkt ausgeliehen hatte.
4.5
Auch der Fundort des bei der Tat erbeuteten Portemonnaies des Zeugen Z mit der darin befindlichen Bankkarte der Zeugin N, welche ebenfalls bei der Tat entwendet wurde, belastet den Angeklagten nicht. Allein aus dem Umstand, dass sich der Fundort der Beutestücke im Bereich eines Jugendtreffpunktes in der Nähe des Wohnsitzes des Angeklagten befindet, lässt nicht den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu, zumal die Beutestücke erst ein Jahr nach der Tat und zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte bereits seit neun Monaten in Haft befand, aufgefunden wurden. Spuren, die auf den Angeklagten hinweisen, konnten an dem Portemonnaie nicht gesichert werden.
4.6
Auch in der Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Beweismittel und Indizien vermochte die Kammer nicht die Überzeugung davon zu gewinnen, dass der Angeklagte einer der Täter des Überfalls vom 9. April 2018 auf die Gaststätte in O war. Jeder der einzelnen möglichen Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten lässt plausible Alternativen zu. Sie weisen auch in ihrer Gesamtheit nicht so stark auf eine Täterschaft des Angeklagten hin, dass die bestehenden Zweifel der Kammer überwunden werden konnten.
IV.
1.
Der Angeklagte hat sich danach wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat dem Zeugen T bewusst wahrheitswidrig verschwiegen, dass die Rolex-Uhr aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat stammte. Er hat ihm zudem vorgetäuscht, rechtmäßiger Besitzer und Eigentümer der Uhr zu sein. Dadurch beabsichtigte der Angeklagte, den Zeugen zum Kauf der Uhr zu veranlassen und den Kaufpreis an ihn zu zahlen, was der Zeuge infolge der Täuschung des Angeklagten auch tat. Tatsächlich konnte der Zeuge T gem. § 935 Abs. 1 S.1 BGB die Uhr nicht zu Eigentum erwerben. Er hat deshalb auch den Besitz entschädigungslos an den Zeugen A verloren. Dadurch ist dem Zeugen ein Schaden mindestens in Höhe des von ihm nutzlos aufgewendeten Kaufpreises von 1.000 € entstanden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatausführung erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB oder sogar aufgehoben i.S.v. § 20 StGB war, haben sich nicht ergeben.
2.
Wegen der weitergehenden Tatvorwürfe war der Angeklagte freizusprechen.
Auch eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gem. § 259 StGB ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Besitz der Rolex-Uhr – wie zur Erfüllung des § 259 Abs. 1 StGB erforderlich - im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Vortäter erhalten bzw. an den Zeugen T verkauft hat.
V.
1.
Für die Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zur Tatzeit in Geldnot befand. Indem er die Tat im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vom 29. November 2017 eingeräumt und in der Hauptverhandlung der Verlesung des Vernehmungsprotokolls zugestimmt hat, hat er zudem den Tatnachweis gefördert.
Zu seinen Lasten waren die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie die Rückfallgeschwindigkeit nach der letzten Verurteilung zu berücksichtigen. Erst im Oktober 2016 war er durch das Amtsgericht F zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil war erst am 22. März 2017 rechtskräftig geworden.
Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die Tat des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten
bestimmt, die tat- und schuldangemessen ist. Eine geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. Insbesondere kam angesichts des Vorlebens des Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht.
2.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Vollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Einer positiven Prognose stehen insoweit die zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen sowie die Rückfallgeschwindigkeit trotz zuvor erfahrenen Strafvollzuges entgegen. Die neuerliche Straftat liegt auf der Linie der zuvor verübten Straftaten. Es handelt sich nicht um eine Gelegenheits – oder Spontantat, vielmehr war sie bewusst angebahnt und geplant. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach der Tatbegehung einen belastbaren Willen zu zukünftig straffreier Lebensführung entwickelt hat, haben sich nicht ergeben.
VI.
Die angeordnete Einziehung beruht auf § 73 Abs. 1 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO.