Live-Chat mit Kindesmissbrauch: Anstiftung/Beihilfe und Besitz von Kinderpornografie
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch in zwei Fällen, Beihilfe zum sexuellen Missbrauch, eigenem Missbrauch durch Onanieren vor Kindern sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften. Maßgeblich war, dass er Live-Webcam-Übertragungen initiierte bzw. bestärkend begleitete und den Missbrauch dadurch förderte. Das Geständnis wurde durch Aussage der Nebenklägerin, Einlassung des Haupttäters und E-Mail-Verkehr bestätigt. Es verhängte zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und setzte diese zur Bewährung aus.
Ausgang: Verurteilung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine psychische Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern kann vorliegen, wenn der Täter eine Missbrauchshandlung per Live-Übertragung beobachtet und den Haupttäter durch bestärkende Kommentare in der Tatausführung fördert.
Anstiftung setzt nicht voraus, dass der Haupttäter generell tatgeneigt ist; ausreichend ist, dass die Anregung des Anstifters für den konkreten Tatentschluss mitursächlich wird.
Wer durch Nachrichten/Kommunikation Live-Missbrauchshandlungen an einem Kind anregt und dabei zumindest billigend das Eindringen in den Körper des Kindes in Kauf nimmt, kann wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern strafbar sein.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter vor laufender Kamera bis zum Samenerguss onaniert, während er weiß, dass Kinder die Handlung live beobachten.
Beim tateinheitlichen Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften ist für den einheitlichen Strafrahmen die Vorschrift maßgeblich, die die schwerere Strafe androht.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 6 Ss 460/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern in einem Fall und wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 31. Oktober 2008, 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 in der Fassung vom 27. Dezember 2003, 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 26, 27, 52, 53, 56 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte H wurde am X in E, einer kleinen Ortschaft in der niedersächsischen Gemeinde A, geboren. Er hat einen Bruder, der elf Jahre älter ist. Die Schwester des Angeklagten, die zum Zeitpunkt seiner Geburt acht Jahre alt war, ist vor zwei Jahren verstorben.
Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern auf, wobei die Kindheit des Angeklagten durch häufige krankheits- und berufsbedingte Zeiten der Abwesenheit seines Vaters geprägt war. Die Eltern des Angeklagten waren dem Alkohol zugeneigt. Das Geld in der Familie reichte nur für sehr einfache Wohnverhältnisse.
Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. In seiner Grundschulzeit wiederholte er eine Klassenstufe und durchlief im Anschluss an die Grundschule zunächst die zweijährige Orientierungsstufe. Sodann besuchte er ohne großen schulischen Erfolg die Hauptschule und wiederholte in der achten Klasse abermals ein Schuljahr. Danach ging der Angeklagte von der Hauptschule ab, ohne einen Schulabschluss erworben zu haben. In der Folge nahm der Angeklagte an einem insgesamt zweijährigen Berufsvorbereitungskurs im Bereich Hauswirtschaft teil und begann im Jahr 1987 eine Ausbildung zum Koch. Mit dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Lehre erwarb er zugleich seinen Hauptschulabschluss. Er arbeitete noch eine kurze Zeit in seinem Beruf und kam ab dem Jahr 1991 seiner Wehrpflicht bei der Bundeswehr nach. Während seiner Bundeswehrzeit absolvierte der Angeklagte eine kurze Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer. Ebenfalls im Jahr 1991 verstarb der Vater des Angeklagten.
Nach seiner Bundeswehrzeit arbeitete der Angeklagte zunächst als Jungkoch für ein privates Catering-Unternehmen. Es gelang ihm, sich zum Küchenleiter hochzuarbeiten. Nach weiteren Stellenwechseln zu einem Gastronomieunternehmen und einem weiteren privaten Catering-Unternehmen arbeitete der Angeklagte seit dem Jahr 2003 wieder als Koch in der Altenpflegeeinrichtung „J“. Auch dort wurde der Angeklagte vom Koch zum Küchenchef befördert. Im Jahr 2006 verstarb die Mutter des Angeklagten.
Nachdem der Angeklagte im Rahmen seines Engagements für die freiwillige Feuerwehr in S einen LKW-Führerschein erlangt hatte, wechselte er im Jahr 2012 erneut die Anstellung und arbeitete nun als LKW-Fahrer im Nahverkehrsbereich für einen Lebensmittelgroßhändler. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung aus, verlor sie aber infolge der Untersuchungshaft durch Kündigung des Arbeitgebers.
Der Angeklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Seit 1986 war er mit seiner späteren Ehefrau zusammen. Der Hochzeit im September 2000 folgte im Dezember 2007 die Trennung. Die Ehe wurde im Jahr 2010 geschieden. Während seiner Tätigkeit für das „J“ lernte der Angeklagte vor nunmehr circa 10,5 Jahren seine jetzige Partnerin kennen, mit der er seit dieser Zeit zusammen ist. Sie ist nach der Inhaftierung des Angeklagten in dessen Wohnung gezogen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am 10. Januar 2019 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 11. Januar 2019 (2 Gs 66/19) bzw. des Haftbefehls der Kammer vom 11. Juni 2019 befand er sich seitdem bis zum letzten Hauptverhandlungstag in Untersuchungshaft. Diese war für den Angeklagten wegen des überdurchschnittlichen öffentlichen und medialen Interesses an dem Verfahren mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden. Es waren besondere Maßnahmen zu seinem Schutz erforderlich, die zu Haftbeschränkungen und einer Verringerung der sozialen Kontakte während des Vollzugs führten.
II.
Vorgeschichte:
Der Angeklagte besuchte etwa seit dem Jahr 2008 in seiner Freizeit aus sexuellen Motiven regelmäßig Internetseiten, um dort pornographische Bilder und Videos herunterzuladen und zu betrachten. Bei einer dieser Gelegenheiten entdeckte der Angeklagte durch Zufall Bilder und Videos mit kinderpornographischem Inhalt. Diese weckten sein sexuelles Interesse, da ihm die Bilder und Videos einen besonderen „Kick“ verschafften. Später stieß der Angeklagte im Darknet auf die Möglichkeit einer „Flatrate“, mittels derer er kinder- und jugendpornographische Dateien in großen Mengen und in hoher Geschwindigkeit herunterladen konnte. Obwohl dem Angeklagten von Anfang an bekannt und bewusst war, dass das von ihm konsumierte kinder- und jugendpornografische Material illegal war, betrachtete der Angeklagte in der Folgezeit wiederholt entsprechende Dateien, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Bis zum Zeitpunkt der Entdeckung seiner Taten schaute sich der Angeklagte regelmäßig kinder- und jugendpornographisches Material an, manchmal an mehreren Tagen in der Woche, wobei es zwischendurch aber auch immer wieder Monate der Abstinenz gab.
Auf einer einschlägigen Internet-Plattform für Kinder- und Jugendpornographie lernte der Angeklagte bei einer Gelegenheit über einen Chat den gesondert Verfolgten A unter dem Pseudonym „T“ kennen. Unter den E-Mail-Adressen „ei…@...“ (E-Mail-Account des A) und „P…@...“ (E-Mail-Account des Angeklagten) kommunizierten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte V in der Folgezeit. Die beiden Männer standen jedenfalls in der Zeit zwischen Herbst 2010 und Frühjahr 2011 in Kontakt und tauschten ihre sexuellen Phantasien miteinander aus.
Nach einiger Zeit begann der gesondert Verfolgte V im Rahmen der Kontakte mit dem Angeklagten wiederholt mit eigenen Missbrauchstaten an Kindern zu prahlen, die er dem Angeklagten ausführlich und detailliert schilderte.
Der gesondert Verfolgte V wohnte zu diesem Zeitpunkt auf dem Campingplatz E in L. Neben weiteren Kindern wurde auch die 2000 geborene Zeugin N durch den gesondert Verfolgten V bereits seit dem Jahr 2008 sexuell missbraucht. Das Mädchen, das den gesondert Verfolgten V über ihre ältere Schwester kennengelernt hatte, übernachtete seit 2007 an den Wochenenden und in den Ferienzeiten häufig in dessen Wohnwagen. Dabei betrachtete N den V als Ersatzvater, dem sie bedingungslos vertrauen durfte. Während der Übernachtungen kam es ab dem Jahr 2008 regelmäßig und in mindestens 20 Fällen zu sexuellen Übergriffen. So berührte der gesondert Verfolgte V das Kind in sexueller Motivation unter dessen Nachtwäsche im Brustbereich und an der Scheide, die er leckte und mit seinen Fingern penetrierte. Auch wies der gesondert Verfolgte V das Mädchen an, seinen Penis zu berühren und an diesem bis zu seinem Samenerguss zu manipulieren. Die Geschädigte musste das Glied des V in den Mund nehmen und an diesem lecken und saugen. Dabei ejakulierte dieser in mindestens drei Fällen in den Mund des Kindes. Der gesondert Verfolgte V vollzog auch den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem zu diesem Zeitpunkt noch acht Jahre alten Mädchen, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Als die Zeugin neun Jahre alt war, setzte V erstmals Sexspielzeug ein. So zog er das Kind aus und hielt ihm einen eingeschalteten Vibrator an die Scheide.
Der Angeklagte war von den Beschreibungen der sexuellen Übergriffe durch den gesondert Verfolgten V beeindruckt und fasziniert. V lebte die sexuellen Phantasien des Angeklagten aus, welche dieser selbst nie zu realisieren gewagt hätte. Als der gesondert Verfolgte V dem Angeklagten anbot, bei einer Missbrauchstat live zuzusehen, stimmte der Angeklagte ohne zu zögern zu.
1.
Auf Initiative des gesondert Verfolgten V verabredeten sich die Männer zu einem 1:1 Live-Chat per Webcam. Der gesondert Verfolgte V wollte N vor der Kamera missbrauchen, während der Angeklagte dabei zuschauen sollte. Beide beabsichtigten, auf diese Weise ihre sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Diesem Plan entsprechend stellten der Angeklagte und V zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst 2010, jedenfalls aber vor dem 10. Oktober 2010, erstmals einen Live-Video-Chat her, bei dem man sich in Echtzeit gegenseitig sehen und hören konnte. Während der Angeklagte allein in seiner Wohnung war, befand sich der gesondert Verfolgte V mit der Zeugin N plangemäß in seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz in L. Dass das Mädchen zu diesem Zeitpunkt deutlich jünger als 14 Jahre alt war, wusste auch der Angeklagte. Auf einem Glastisch vor dem Sofa hatte der gesondert Verfolgte V einen Laptop aufgebaut, dessen Kamera die auf dem Sofa sitzende Geschädigte zeigte. Vor laufender Kamera schob der gesondert Verfolgte V dem Mädchen den Slip beiseite, rieb an der Scheide des Kindes und leckte im Anschluss seine Finger ab. Der Angeklagte unterstützte den gesondert Verfolgten V dabei, indem er den Missbrauch beobachtete und die Handlungen des V bestärkend kommentierte. Dabei war dem Angeklagten die ganze Zeit über bewusst, dass er mit seinem Verhalten die Übergriffe des V und damit den sexuellen Missbrauch der N förderte. Sowohl seine psychische Unterstützungshandlung als auch die Missbrauchstat selbst waren von dem Angeklagten auch gewollt.
2.
Die Beobachtung des Missbrauchs der N durch den gesondert Verfolgten V während des Live-Chats hatte der Angeklagte als sexuell äußerst aufregend erlebt. Die Tat hatte ihm eine besondere sexuelle Befriedigung verschafft, die er erneut erleben wollte. Mit diesem Ziel nahm der Angeklagte erneut Kontakt zu dem gesondert Verfolgten V auf. Dabei hielt er es aufgrund der Schilderungen des V zu dessen vorherigen Missbrauchstaten durchaus für möglich, dass es diesmal auch zu einem schweren sexuellen Missbrauch des Mädchens in Form eines Eindringens in ihren Körper kommen könnte. Dies nahm der Angeklagte jedoch zumindest billigend in Kauf. Mit diesem Wissen und Wollen schrieb er dem gesondert verfolgten Vetten unter anderem die folgenden E-Mails:
| 10. Oktober 2010 | "Moin, stimmt sind ja schon wieder Ferien! Bin zur Zeit auch sehr eingespannt da ich den LKW Führerschein mache. Aber wieso hat sich N denn zu einen Monster entwickelt?? Gruß H" |
| 11. Oktober 2010 | "du bist aber auch echt ein kleiner Glückspilz!! Ich hab keine und gleich 3 Mädels. Mich macht zur zeit die tochter vom meinen vermieter ganz wuschig! Die legt es auch schon richtig drauf an mal angefasst zu werden! Aber lieber vorsichtig sein! Kannst c ja mal sagen das sie mir noch was zeigen wollte :0) Bis dahin .... Gruß H" |
Tatsächlich führten diese E-Mails – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – schließlich dazu, dass der gesondert Verfolgte V die Zeugin N im Rahmen eines weiteren Live-Chats erneut missbrauchte. Der gesondert verfolgte V lebte zu diesem Zeitpunkt seine sexuellen Bedürfnisse zwar ohnehin durch den regelmäßigen Missbrauch von Kindern und auch der N aus. Der konkrete Entschluss zur Vornahme sexueller Handlungen an dem Mädchen im Live-Chat mit dem Angeklagten wurde durch dessen Anregungen jedoch mitbestimmt.
N musste sich auf das Sofa in dem Wohnwagen des gesondert Verfolgten V legen. Während der Live-Übertragungen auf den PC des Angeklagten schob der gesondert Verfolgte V N Oberteil hoch und massierte den Brustbereich des Kindes. Anschließend zog er die Hose und den Slip des Mädchens aus und forderte die Geschädigte auf, sich breitbeinig auf das Sofa zu setzen. Sodann streichelte er etwa 30 Minuten lang die Scheide der Geschädigten und führte mindestens einen Finger sowie einen Vibrator in ihre Scheide ein. Diese Handlungen übertrug er zeitgleich über die Webcam an den Angeklagten, der mit der Beobachtung des Missbrauchs – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – seine sexuellen Bedürfnisse befriedigte.
3.
Im Januar 2011 suchte der Angeklagte erneut den Kontakt zu dem gesondert Verfolgten V. Wie bereits im Oktober des Vorjahres wollte er den V dazu bringen, eine weitere Missbrauchstat vor laufender Kamera zu begehen, bei der er zuschauen und sich so sexuelle Befriedigung verschaffen konnte. Dass der Übergriff abermals mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden sein könnte, hielt der Angeklagte nach der vorherigen Tat für wahrscheinlich. Das war ihm auch Recht. In der Folge kam es zu folgendem E-Mail-Verkehr:
| 06. Januar 2011 | |
| V: | "moinsen t, frohes neues jahr wünsche ich dir und den mä dels! Haben ja ewig nichts mehr von einander gehört. Wie geht es euch? Noch alles gut mit den Mädels?? Gruß H" |
| Antwort V: | "frohes neues Jahr h ja bei uns ist alles klar haben zuwachs bekommen von einer 12 jährigen mit schwester 6 jahre voll süß und was macht dein führerschein?" |
| 08. Januar 2011 | |
| V: | "na super, und sind sie auch schön willig? Oder müsst ihr euch zusammen reissen? Führerschein hab ich am 11. 11. 10 mit er folg bestanden! Wir müssen mal wieder camen wenn ihr lust habt! Bis dahin lieben Gruß H" |
| Antwort V: | "hallo h leider sind sie noch nicht willig die beiden haben aber keinerlei bedenken sich nackt auszuziehen, ich war duschen aund auf einmal standen alle auch meine drei nackend im bad und haben mich beobachtet die geilen säue die neue hat schöne kleine gut geformte tittis und noch keine haare an ihren geilen schlitz mit dicken lippen geil! Und jetzt ahbe ich nur die kleine 6 järige mit ihrem 10 jährigenbruder bei mir fürs wochenende weil meine drei konnten sich nicht benehmen also durften sie fon mir aus nicht kommen was auch gut ist! Die 12 jährige schwester ist krank so sind nur die beiden da und die kleine hat bei mir im bett geschlafen und hat als sie tief geschlafen hat eine super guten lippenbalsam bekommen hat zwar kurz gehustet im schlaf sie muß wohl was geschluckt haben und den rest mußte ich abput zen und die kleine muschie wurde sofort dick beim streicheln ich hoffe das sie heute wieder bei mir schlafen will ist ja schlieslich gut gegen trockene lippen oder? Am nächsten wochenende kommen sie wieder alle zu mir und sogar noch eine neue die ich haber noch nicht kenne ist eine schulkammeradin von m das mädchen hat bei mir angerufen und hat gefragt ob sie auch mal bei mir schlafen darf. Nur schade das du nicht in der nähe wohnst weil c ist unersättlich sie schluckt sogar und ihr traum ist das sie am bett gefesselt wird und viele männer es mit ihr machen bumsen will sie auch aber es tut ihr noch weh. So die beiden kleinen kommen wieder rein ich melde mich wieder und wir können mal am wochenende mit der cam machen so geile grüße t" |
| Antwort V: | "du widerliches Mistschwein - schreib mir niemals wieder. Du widerst mich einfach nur an" |
| 09. Januar 2011 | |
| V: | "Hallo T, weiss nicht ob meine letzte mail angekommen ist oder nicht! Würd mich freuen wenn wir mal wieder mehr Kon- takt hätten! Gruß H" |
Auch diesmal zeigte die bewusste Initiative des Angeklagten Erfolg. Im Rahmen des Austausches mit V über den sexuellen Missbrauch von Kindern führte die Anregung des Angeklagten, erneut zu „camen“, mitursächlich dazu, dass es zu einem weiteren sexuellen Missbrauch der Zeugin N vor laufender Kamera kam. Genau das hatte der Angeklagte auch gewollt. Denn mit der Beobachtung der sexuellen Handlungen des gesondert Verfolgten V an der Zeugin N wollte er sich sexuelle Befriedigung verschaffen.
N musste sich in dem Wohnwagen des gesondert Verfolgten V erneut auf das Sofa legen. Während der Live-Übertragungen auf den PC des Angeklagten schob der gesondert Verfolgte V wiederum N Oberteil hoch und massierte den Brustbereich des Kindes. Anschließend zog er dem Mädchen die Hose und den Slip aus. Die Geschädigte musste sich breitbeinig auf das Sofa setzen. Sodann streichelte der gesondert verfolgte V rund 30 Minuten lang die Scheide der Geschädigten. Zudem führte er mindestens einen Finger sowie einen Vibrator in ihre Scheide ein. Diese Handlungen übertrug er zeitgleich über die Webcam an den Angeklagten, der sich entsprechend seines Tatplans bewusst und gewollt an dem Geschehen sexuell befriedigte.
4.Im Anschluss an die vorstehende Tat kam es an einem weiteren, zeitlich nicht näher bestimmbaren Tag, jedenfalls aber vor Ende des Frühjahrs 2011, dazu, dass der Angeklagte während eines Live-Chats mit dem gesondert Verfolgten V vor laufender Kamera bis zum Samenerguss onanierte. Dabei wusste er, dass er währenddessen von der Geschädigten N und zwei weiteren – unbekannt gebliebenen – Kindern über das Internet im Rahmen der Live-Übertragung am Bildschirm beobachtet wurde. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst, dass alle drei Mädchen deutlich jünger als 14 Jahre waren.
Mit der Aussicht, selbst Kinder sexuell missbrauchen zu können oder jedenfalls direkt dabei zu sein, schlug der gesondert Verfolgte V dem Angeklagten in der Folgezeit dann auch vor, ihn auf dem Campingplatz zu besuchen. Dies jedoch lehnte der Angeklagte ab. Bei der letzten Tat hatte ihm die Geschädigte N lange in die Augen gesehen. Dadurch war dem Angeklagten bewusst geworden, dass er eine Grenze überschritten hatte. In der Folge brach er den Kontakt zu dem gesondert Verfolgten V ab.
Die Geschädigte N ist mittlerweile eine junge Erwachsene. Sie leidet noch heute unter den sexuellen Übergriffen, die auf dem Campingplatz stattgefunden haben, und die Übertragung der hier verfahrensgegenständlichen Missbrauchstaten an den Angeklagten. Gerade die Beobachtung durch den Angeklagten empfand die Zeugin als besonders erniedrigend. Die Erinnerungen an die Geschehnisse sind für sie schambehaftet. Zur Aufarbeitung des ihr widerfahrenen sexuellen Missbrauchs beginnt die Geschädigte unmittelbar nach Abschluss dieses Verfahrens eine therapeutische Behandlung.
5.
Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 20. Dezember 2018 fand die Polizei 31.040 kinder- und jugendpornographische Bilddateien und 11.679 kinder- und jugendpornographische Videodateien. Diese hatte der Angeklagte auf seinem Rechner und drei externen Festplatten gespeichert.
Die Fotos sind von Kindern und Jugendlichen vorwiegend weiblichen, aber auch männlichen Geschlechts. Die Personen sind auf 30.744 Fotos und in 11.049 Videodateien ersichtlich jünger als 14 Jahre sowie auf weiteren 296 Bildern und 630 Videodateien ersichtlich jünger als 18 Jahre alt. Sämtliche Bilder und Videos zeigen die Kinder und Jugendlichen in sexuell aufreizender, ausschließlich auf die Geschlechtsregion reduzierter Pose. Sie sind unbekleidet oder tragen altersuntypische, sexuell aufreizende Kleidung. Viele Darstellungen zeigen minderjährige Kinder, die offenkundig auf Aufforderung posieren und ihr Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter darbieten. Auf einem Teil der Bilder und Videos manipulieren die Kinder bzw. Jugendlichen mit der Hand oder dem Mund am eigenen Körper, aber auch am Geschlechtsteil anderer Personen. Auf weiteren Bildern und Videos lassen Kinder und Jugendliche entsprechende Manipulationen und auch oralen, vaginalen und analen Geschlechtsverkehr an sich vornehmen. Die Bilder und Videos zeigen Kinder und Jugendliche, die sich Gegenstände in die Vagina oder den Anus einführen oder denen „Sexspielzeuge“ von Dritten eingeführt werden. Auf einigen Bildern und Videos sind die Kinder und Jugendlichen zudem gefesselt. Wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Ausdrucke in den Beweismittelordnern V Bände 1 und 4 – 7 verwiesen. Dass es sich bei den von ihm heruntergeladenen Dateien um verbotene kinder- und jugendpornografische Darstellungen handelte, welche er nicht besitzen durfte, wusste der Angeklagte. Trotz dieser Kenntnis besaß der Angeklagte bewusst und gewollt die Fotos und Videos.
III.
Der Angeklagte hat die unter Ziffer II. festgestellten Taten durch eine von seinem Verteidiger abgegebene und von ihm selbst ausdrücklich bestätigte Erklärung vollumfänglich eingeräumt. So habe er tatsächlich Kinderpornographie „in rauen Mengen“ konsumiert und auch die angeklagten Taten im Zusammenhang mit dem Kontakt zu V begangen. Die Anklage sei diesbezüglich richtig. Ihm sei absolut klar gewesen, dass es sich um ein reelles Missbrauchsgeschehen gehandelt habe. Mit seinen E-Mails habe er die Chats initiiert und beabsichtigt, dass er an weiteren Live-Chats teilnehmen könne. Persönlich sehe er den gesondert Verfolgten A – den er als T kennengelernt habe – allerdings im Rahmen dieser Hauptverhandlung zum ersten Mal. Obwohl der V ihn eingeladen habe, auf den Campingplatz zu kommen, habe er den Kontakt abgebrochen. Auch habe er niemals ernsthaft in Erwägung gezogen, Kinder reell zu missbrauchen. Zwar sei zutreffend, dass er mit dem V über die Tochter seines Vermieters korrespondiert habe. Damit habe er allerdings nur den V beeindrucken wollen.
Der Angeklagte hat über die Verlesung des Geständnisses durch seinen Verteidiger hinaus in eigenen Worten und unter Tränen zum Ausdruck gebracht, dass er sein Verhalten bereue. Bei der letzten Live-Übertragung habe ihm N lange in die Augen geschaut. Dies habe Emotionen in ihm ausgelöst, die ihm klar gemacht hätten, dass er eine Grenze überschritten habe. Während der Zeit in der Untersuchungshaft habe er viel Gelegenheit gehabt, über alles nachzudenken. Ihm sei nun sehr bewusst geworden, dass auch hinter den heruntergeladenen Fotos und Videos, die er sich angeschaut habe, reelles Leid von Kindern stünde. Die Menge des kinder- und jugendpornografischen Bild- und Videomaterials erkläre sich neben dem langen Tatzeitraum dadurch, dass er eine „Flatrate“ gehabt habe. Damit habe er viele Bilder und Videos herunterladen können.
Er wolle in jedem Fall eine Therapie machen und habe hierzu schon ausführliche Gespräche mit seiner Lebensgefährtin geführt. Diese unterstütze ihn diesbezüglich in jeder Hinsicht. Sie habe bereits konkrete Angebote herausgesucht. Er wolle sowohl eine Partnertherapie mit seiner Lebensgefährtin beginnen als auch seinen Konsum kinder- und jugendpornographischer Bilder und Videos in therapeutischer Begleitung aufarbeiten. Persönlich könne er sich das Geschehen heute nicht mehr erklären. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei in jeder – auch in sexueller – Hinsicht erfüllend. Das Geschehen tue ihm sehr leid und er bereue zutiefst, was er getan habe.
IV.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestehen nicht. Es steht im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, aufgrund derer sich ein eindeutiges und stimmiges Bild ergibt.
1. Taten zu Ziffern II.1-II.4
a)
Das Tatgeschehen ist von der in ihrer Person uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugin N vollumfänglich glaubhaft bestätigt worden.
aa)
Die Zeugin N hat bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 18. Dezember 2018 die sexuellen Übergriffe nachvollziehbar geschildert. Einprägsam und lebensecht erzählte sie, dass sie sich auf die Couch im Wohnzimmer des gesondert Verfolgten V habe legen müssen, während dieser dort den Laptop mit einer Webcam aufgebaut habe. Sie habe auf dem Bildschirm einen Mann erkennen können und auch dessen Namen „H“ mitbekommen. A [der gesondert Verfolgte V] habe sie vor laufender Kamera mit der Hand und einem Vibrator befriedigt. Er habe sowohl die Finger als auch den Vibrator in sie eingeführt. Sie habe sich währenddessen geschämt. Einmal habe sie gesehen, wie sich der Mann selbst bis zum Samenerguss befriedigt habe. Zu den Übertragungen mit dem H sei es mehrmals gekommen, wobei die einzelnen Sitzungen jeweils circa eine halbe Stunde gedauert hätten. Bei einer weiteren Vernehmung durch die Polizei am 21. März 2019 wiederholte und bestätigte die Zeugin N ihre konstanten Angaben zu den sexuellen Übergriffen und konkretisierte ihre Aussage dahin, dass es mit dem Angeklagten zu drei oder vier Live-Chats gekommen sei. Eindrücklich schilderte sie, wie ihr der Angeklagte in einer dieser Situationen gesagt habe, dass sie schön aussehe und dass das, was A mit ihr mache, für ihn schön sei.
bb)
Im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete die Zeugin N zunächst in jeder Hinsicht glaubhaft, dass ihre bei der Polizei getätigten Angaben vollumfänglich richtig seien und sie dort ausschließlich die Wahrheit gesagt habe. Was sie der Polizei über die Übergriffe und insbesondere über die Live-Übertragungen an den Angeklagten erzählt habe, sei alles korrekt.
Darüber hinaus schilderte die Zeugin N der Kammer authentisch und sichtbar betroffen, wie sie den gesondert Verfolgten V auf dem Campingplatz E in L kennengelernt habe. Ihre große Schwester J sei häufig zu Besuch bei ihrer Freundin M auf dem Campingplatz gewesen. J habe ihr immer von dem Campingplatz und von A – dem gesondert Verfolgten V – erzählt. Sie habe aufgrund dieser Erzählungen unbedingt auch einmal dorthin gewollt. Im Alter von etwa 8 Jahren habe sie dann erstmals mit auf den Campingplatz gehen dürfen. Tatsächlich sei es dort zunächst auch immer großartig gewesen. A habe sie auf tolle Ausflüge mitgenommen, man sei ins Freibad oder „shoppen“ gegangen. Später habe A ihnen sogar ein Pferd gekauft. Er sei für sie wie ein Vater gewesen, weil ihr eigener Vater viel von zuhause weg gewesen sei. Sie habe ihn in der ersten Zeit einfach nur toll gefunden. Als es dann erstmals zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, habe sie sich sehr komisch gefühlt. Ihre Gefühle habe sie in ihre kindlichen Erlebniswelt nicht einordnen können. Alles andere auf dem Campingplatz sei so toll gewesen, dass sie die sexuellen Übergriffe erst einmal hingenommen habe. Erst, als in der Schule das Thema Sexualkunde behandelt worden sei, habe sie realisiert, was da eigentlich passiert sei. Derzeit ginge es ihr sehr schlecht. Die Gefühle von „damals“ kämen wieder hoch und sie trage ein sehr schlimmes Bauchgefühl mit sich herum. Sie sei traurig, wütend und beschämt darüber, dass ihr im kindlichen Alter durch die Täter Dinge angetan worden seien, die man eigentlich erst als junge Frau kennenlernen sollte. Sie wolle im Anschluss an das gerichtliche Verfahren unbedingt eine Therapie beginnen, um mit den Missbrauchstaten irgendwie fertig zu werden.
Die Bekundungen der Zeugin N in der Hauptverhandlung waren differenziert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Angaben bewiesen ein gutes Erinnerungsvermögen. Trotz ihres jungen Alters zum Zeitpunkt der Taten konnte sich die Zeugin an viele Einzelheiten wie z.B. den Vornamen des Angeklagten – den sie persönlich nie kennengelernt hatte – erinnern. Dass die Zeugin trotz des langen Zeitablaufs noch Gesprächsinhalte der Chats wiedergeben konnte, belegt, wie nachhaltig sie von den Missbrauchstaten vor laufender Kamera unter den Augen des Angeklagten betroffen war. Obwohl die Zeugin durch die Situation in der Hauptverhandlung, vor allem aber durch das Wiederhochkommen der Erinnerungen im Rahmen ihrer Aussage, deutlich beeinträchtigt und emotional stark aufgewühlt war, konnten keine unangemessenen Belastungstendenzen festgestellt werden. Im Gegenteil erweckte die Zeugin den Eindruck, dass sie Scham über das Erlebte empfindet und sich Selbstvorwürfe bezüglich des Geschehenen macht. Die Kammer hegt daher keine Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften, in sich stimmigen und von deutlicher Erinnerung an die Vorfälle geprägten Aussage der Zeugin N.
b)
Die geständige Einlassung des Angeklagten wird darüber hinaus durch die Einlassung des gesondert Verfolgten V bestätigt. Dieser ließ über seinen Verteidiger erklären, dass die Vorwürfe der Anklage richtig seien, auch soweit sie die Liveübertragungen von Missbrauchstaten zum Nachteil der Zeugin N an den Angeklagten V beträfen.
c)
Das Geständnis des Angeklagten wird schließlich durch den verlesenen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten V gestützt. Dieser lässt nicht nur konkrete Schlüsse auf die Anzahl der festgestellten Taten zu, sondern bestätigt auch, dass die Initiative zu den Live-Chats in zwei Fällen von dem Angeklagten ausging. Die Kammer hat infolge des E-Mailverlaufs auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte – wie auch von ihm selbst eingeräumt – wusste, dass C noch keine 14 Jahre alt war und deswegen keine sexuellen Handlungen mit ihr vorgenommen werden durften.
2. Tat zu Ziffer II.5
Hinsichtlich des Besitzes der kinder- und jugendpornographischen Bilder und Videos wird die Einlassung des Angeklagten durch die Inaugenscheinnahme der in den Ordnern Band 4 (Asservat 125_19 PC Medion) und Band 5 (Asservat 126_19 FP memory) enthaltenen Fotos und Screenshots untermauert.
V.
1.
Nach alledem hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
Tat II.1
Indem der Angeklagte während des ersten Live-Chats den Missbrauch an der Geschädigten N durch den gesondert Verfolgten V beobachtete und diesen unterstützend kommentierte, hat er sich der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176 StGB (in der Fassung vom 31. Oktober 2008), 27 StGB strafbar gemacht. Die Handlungen des Angeklagten wirkten sich objektiv bestärkend und intensivierend auf den Entschluss des gesondert Verfolgten V aus, den Missbrauch an der Geschädigten N vor der Kamera und den Augen des Angeklagten durchzuführen und damit fortzufahren. Die sexuellen Übergriffe des V und den sexuellen Missbrauch des Kindes hat der Angeklagte bewusst und gewollt gefördert.
Taten II.2 – II.3
Auf die Initiative des Angeklagten kam es weiterhin in zwei Fällen zum schweren sexuellen Missbrauch der N. Insofern hat sich der Angeklagte der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 27. Dezember 2003), 26 StGB strafbar gemacht. Die E-Mails vom 11. Oktober 2010 und 8. Januar 2011 können nach ihrem Inhalt, ihrem Zusammenhang und den Gesamtumständen nur als Anregung an den gesondert Verfolgten V verstanden werden, im Rahmen eines Live-Chats, bei dem der Angeklagte zusehen wollte, sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern vorzunehmen. Wie sich aus dem E-Mailverlauf ergibt, nahm der Angeklagte bei diesen Anstiftungen zumindest billigend in Kauf, dass der gesondert Verfolgte V dabei sexuelle Handlungen in Form des schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern begehen würde. Der Bewertung der E-Mails des Angeklagten als Anstiftung des V steht nicht entgegen, dass dieser nach seiner geständigen Einlassung und unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin N ohnehin seit Jahren Kinder sexuell missbraucht hatte und insofern allgemein zu derartigen Taten bereit war. Denn ausreichend ist die hier zweifelsohne gegebene Mitursächlichkeit der Anregungen des Angeklagten für den konkreten Tatentschluss des V.
Tat II.4
Dadurch, dass der Angeklagte in einem weiteren Live-Chat mit dem gesondert Verfolgten V vor laufender Kamera bis zum Samenerguss onanierte in der Kenntnis und dem Bewusstsein, dass ihm dabei drei Kindern zusahen, hat er sich des Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 31. Oktober 2008) strafbar gemacht.
Tat II.5
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte des Weiteren wegen des tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften gemäß den §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB strafbar.
2.
Der Angeklagte war bei den Taten jeweils uneingeschränkt schuldfähig. Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder danach zu handeln, aufgehoben (§ 20 StGB) oder aber zumindest erheblich vermindert war (§ 21 StGB), hat die Beweisaufnahme nicht erbracht.
Der auch forensisch sehr erfahrene Sachverständige Dr. R konnte sich aufgrund der Exploration des Angeklagten am 18. März 2019, der Auswertung der Akten und Beiakten sowie dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Angeklagten machen. Aufgrund dieser Tatsachengrundlage hat er nachvollziehbar und anschaulich dargelegt, dass die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten nicht vorliegen.
a)
Der Sachverständige Dr. R hat in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht vorliege. Insbesondere erfülle der Angeklagte nicht die Diagnose einer Pädophilie nach ICD-10. Diese setze eine vorwiegende oder ausschließliche sexuelle Präferenz für Kinder in der Vorpubertät oder einem frühen Stadium der Pubertät voraus. Er habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte in diesem Sinne pädophil sei.
Der Angeklagte habe erst relativ spät, das heißt im Alter von circa 37 Jahren, begonnen, sich für Kinderpornographie zu interessieren. Biographisch korrespondiere dies mit dem Ende seiner langjährigen Beziehung bzw. Ehe und einer zunehmenden sexuellen Explorationsfreude. Zuvor sei das Sexualleben des Angeklagten eher konventionell gewesen. Auch nach dem Scheitern seiner Ehe habe sich der Angeklagte auf heterosexuelle Beziehungen zu gleichaltrigen Frauen eingelassen. Mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin sei er schon seit 10,5 Jahren zusammen. Die Beziehung diene auch nicht der Verschleierung seiner eigentlichen Sexualpräferenzen. Vielmehr erlebe der Angeklagte die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als erlebnisreich und befriedigend. Zutreffend sei, dass der Angeklagte durch pornographische Darstellungen von minderjährigen Kindern, vor allem Mädchen im Alter zwischen sieben und 14 Jahren, sexuell erregbar sei. Dies sei auch nicht nur vorübergehend der Fall gewesen, was sich insbesondere an dem langjährigen und regelmäßigen Konsum kinderpornographischer Fotos und Videos zeige. Darin liege zweifelsfrei eine psychiatrische Auffälligkeit. Dieser komme jedoch aus sachverständiger Sicht kein forensischer Krankheitswert zu. Denn der Angeklagte habe nach eigenen Angaben nie das Bedürfnis verspürt, sexuelle körperliche Kontakte zu Kindern aufzunehmen. Zwar habe er dem gesondert Verfolgten V geschrieben, dass ihn die Tochter seines Vermieters „wuschig“ mache. Tatsächlich habe er für diese jedoch kein sexuelles Interesse empfunden. Er habe lediglich dem gesondert verfolgten V imponieren wollen. Auch habe er nie in Betracht gezogen, das Angebot des V anzunehmen, ihn auf dem Campingplatz besuchen zu kommen. Diese Angaben des Angeklagten seien aus psychiatrischer Sicht auch uneingeschränkt glaubhaft.
Insgesamt habe der Angeklagte regelmäßig Kinderpornographie „konsumiert“, insoweit aber keine Entwicklung in Form einer Steigerung oder Intensivierung dieses Verlangens durchlebt. Zwar könne die Teilnahme an der Live-Übertragung von Missbrauchstaten – wie im Fall der Chatkontakte mit dem gesondert Verfolgten V geschehen – grundsätzlich als eine Steigerung zu dem unpersönlichen und letztlich rein passiven Konsum kinderpornographischer Fotos und Videos gewertet werden. Der Angeklagte habe sich hierfür jedoch lediglich über einen Zeitraum von wenigen Monaten interessiert und dann kraft seiner eigenen Entscheidung endgültig davon Abstand genommen. Dies belege dessen grundsätzliche Abstinenzfähigkeit ebenso wie der Umstand, dass er nach eigenen Angaben auch immer wieder über mehrere Monate kein kinder- oder jugendpornografisches Material konsumiert habe. Erst recht gebe es keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte außerhalb des virtuellen Raums ein sexuelles Interesse an Kindern entwickelt oder dies sogar ausgelebt habe.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. R schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung des Lebenslaufs des Angeklagten, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sowie dem dort gewonnenen Eindruck von seiner Persönlichkeit sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme an. Dass der Angeklagte durch kinder- und jugendpornographische Darstellungen sexuell erregbar und ein pädophiles Interesse vorhanden ist, steht aus Sicht der Kammer fest. Denn anders lässt sich die Vielzahl der kinder-und jugendpornographischen Dateien im Besitz des Angeklagten, der zudem bei ihrer Betrachtung regelmäßig bis zum Samenerguss masturbiert hat, nicht erklären. Dass es sich dabei um eine Neigung und nicht bloß um eine kurze explorative Phase der sexuellen Devianz handelte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte das kinder- und jugendpornographische Material über einen Zeitraum von zehn Jahren herunterlud und zur eigenen sexuellen Stimulation regelmäßig betrachtete. Die Kammer ist jedoch den nachvollziehbaren und stichhaltigen Darlegungen des Sachverständigen folgend mit diesem der Auffassung, dass die Erregbarkeit des Angeklagten durch pädophile Darstellungen für dessen Sexualstruktur nicht bestimmend und daher nicht von einer Pädophilie mit forensischem Krankheitswert auszugehen ist. Eine progrediente Entwicklung des sexuellen Interesses des Angeklagten an Kindern und eine gedankliche Einengung auf pädophile Phantasien konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr beschreibt der Angeklagte – was nicht zu widerlegen war – das Sexualleben mit seiner Lebensgefährtin anschaulich und glaubhaft als sehr aktiv, erfüllend und befriedigend. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beziehung des Angeklagten zu seiner Freundin diesen nicht davon abhielt, in Abwesenheit seiner Lebensgefährtin kinderpornographische Dateien zu betrachten. Das tatsächlich realiter praktizierte Sexualverhalten des Angeklagten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Erwachsene. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte über die hier zu beurteilenden Taten hinaus Kinder sexuell missbraucht oder dies auch nur versucht hat. Dem Angeklagten stand eine realistische und einfache Möglichkeit zur Verfügung, ein Kind persönlich sexuell zu missbrauchen oder jedenfalls „live“ im gleichen Raum dabei zu sein. Denn der gesondert Verfolgte V hatte ihm unter der Verheißung sexueller Aktivitäten mit Kindern angeboten, ihn auf dem Campingplatz zu besuchen. Der Angeklagte unternahm jedoch keinerlei Schritte, um diese Möglichkeit zu realisieren. Er schlug das Angebot des gesondert Verfolgten V aus und brach den Kontakt zu ihm in der Folge gänzlich ab. Dies untermauert die Überzeugung der Kammer, dass sich das sexuelle Interesse des Angeklagten auf den – passiven – Konsum von kinder- und jugendpornografischem Material beschränkte.
b)
Auch für das Vorliegen der anderen Eingangsmerkmale des § 20 StGB gibt es nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. R keine Anhaltspunkte.
Die Exploration durch ihn, den Sachverständigen, aber auch der Lebenslauf des Angeklagten zeige, dass dieser nicht schwachsinnig im Sinne des Gesetzes sei, sondern über eine Intelligenz im Normbereich verfüge. Der Angeklagte habe sein Leben nach der Loslösung vom Elternhaus eigenverantwortlich und zielgerichtet gemeistert. Er habe eine Ausbildung absolviert und sei mit Ausnahme einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit stets erwerbstätig gewesen. Lebenskrisen, wie etwa die Scheidung von seiner Ehefrau, habe er aus eigener Kraft bewältigen können. Das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung hat der Sachverständige Dr. R ebenfalls mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen. Weder aus dem Lebenslauf des Angeklagten noch den Taten selbst ergäben sich Anhaltspunkte für eine bei dem Angeklagten vorhandene endogene oder exogene Psychose. Hierfür sprechende hirnorganische Erkrankungen oder psychische Auffälligkeiten ließen sich nicht feststellen. Dass bei einer der Taten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Vielmehr habe der Angeklagte bei allen Taten bewusst, selbstbestimmt und zielgerichtet agiert.
Auch insofern schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. R nach eigener kritischer Würdigung an.
VI.
1. Strafrahmenwahl
a)
Gemäß § 2 Abs.1 StGB bestimmen sich die Strafen grundsätzlich nach dem Gesetz, das zur Zeit der jeweiligen Tat galt. Dementsprechend waren vorliegend § 176 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008, gültig vom 05. November 2008 bis zum 26. Januar 2015, und § 176a StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, gültig vom 01. April 2004 bis zum 26. Januar 2015, zur Anwendung zu bringen. Soweit beide Straftatbestände nach Beendigung der Taten geändert wurden, führt dies nicht zu einer Anwendung der jeweils aktuellen Fassung. Denn die neuen Gesetze sind unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung des Falles nicht milder im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Vielmehr entsprechen die Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB in der eingangs genannten Fassung in den hier einschlägigen Absätzen denen der §§ 176 Abs. 1, Abs. 4, § 176a StGB in der aktuellen Fassung. Hinsichtlich des Besitzes von kinder- und jugendpornografischer Schriften hat die Kammer die §§ 184b, 184c StGB in ihrer derzeitigen Fassung vom 21. Januar 2015 zu Grunde gelegt.
b)
Danach ergaben sich folgende Strafrahmen:
aa)
Für die Beihilfe zum sexuellen Missbrauch (Ziffer II.1) ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 176 Abs.1 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 ausgegangen und hat anschließend eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
bb)
Bei den zwei Fällen der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (Ziffern II.2 und 3) hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 zugrunde gelegt, denn es liegt jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift vor.
Ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 ist gegeben, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Insofern war zugunsten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass der Haupttäter V bereits in der Vergangenheit mehrfach Kinder und auch die Zeugin C wiederholt sexuell missbraucht hatte. Dadurch aber war die Hemmschwelle des allgemein zu derartigen Taten bereiten V, sich abermals auf einen Missbrauch an dem Kind einzulassen, nur gering. Die Tathandlungen des Angeklagten waren daher jeweils ledig mitursächlich und somit im Vergleich zu sonst üblichen Fällen der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern von eher untergeordneter Bedeutung. Hinzu tritt, dass die Taten, zu denen der Angeklagte den gesondert Verfolgten V angestiftet hat, für die Geschädigte C Teil einer langjährigen Missbrauchsserie durch den gesondert Verfolgten V waren. Bereits seit circa zwei Jahren vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten wurde das junge Mädchen durch den gesondert Verfolgten V regelmäßig und systematisch sexuell missbraucht. Die Kammer verkennt nicht, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes, der vor einer laufenden Kamera an Fremde übertragen wird, und hier zudem jeweils rund 30 Minuten dauerte, für das Opfer mit einer besonderen Demütigung und Objektifizierung einhergeht und den hier zu beurteilenden Taten daher ein abgrenzbarer und eigenständiger Verursachungsbeitrag zu dem Leid des Kindes beizumessen ist. Insoweit hatten die Taten des Angeklagten für die Zeugin schwere Folgen. Auf der anderen Seite kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Geschädigte C durch die schweren und langjährigen Missbrauchstaten des gesondert Verfolgten V erheblich vorbelastet war. Des Weiteren war der Tatzeitraum auf rund sechs Monate beschränkt. Der Angeklagte beendete den Kontakt zu dem gesondert Verfolgten V durch eigenen Entschluss, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er mit der aktiven Tatbeteiligung am Missbrauch von Kindern eine Grenze überschritten hatte. Konsequenterweise trat er danach in dieser Hinsicht nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung. Die ihm hier zur Last gelegten Taten liegen nunmehr bereits mehr als acht Jahre zurück. Schließlich hat der Angeklagte seine Tatbeteiligung in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestanden.
Bei einer Gesamtabwägung der vorstehend genannten strafmildernden Umstände mit dem Handlungsunrecht des Angeklagten und den Folgen der Tat für die Geschädigte wäre die Anwendung des Regelstrafrahmens der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. Damit beträgt der konkret anzuwendende Strafrahmen für die beiden Fälle der Anstiftung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
cc)
Für den Fall zu Ziffer II.4 war gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 auf eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
dd)
Für den Besitz kinderpornographischer Schriften (Ziffer II.5) sieht § 184b Abs. 3 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Strafrahmen für den tateinheitlich verwirklichten Besitz jugendpornographischer Schriften ergibt sich aus § 184c Abs. 3 StGB und lautet auf eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nach § 52 Abs. 2 StGB hat die Kammer insofern den Strafrahmen des § 184b Abs.3 StGB zugrunde gelegt, welcher die schwerere Strafe androht.
2. Konkrete Strafzumessung
a) Taten II.1 – II.4
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich, vorbehaltlos und getragen von erkennbarer Reue eingestanden hat. Auch schon im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte seine Tatbeteiligung im Wesentlichen eingeräumt. Durch das Geständnis hat der Angeklagte seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht zu übernehmen. Zugleich hat er der Geschädigten C eine erneute, belastende Detailbefragung zu den sexuellen Übergriffen erspart und die Beweisaufnahme dadurch erheblich verkürzt. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nicht nur schriftlich über seinen Verteidiger, sondern auch persönlich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten C entschuldigt hat. Dabei hat der Angeklagte auch sein Bewusstsein darüber zum Ausdruck gebracht, dass diese Entschuldigung sein Verhalten nicht ungeschehen oder wieder gut machen könne. Weiter ist zu Gunsten des Angeklagten aufzuführen, dass die Idee zum sexuellen Missbrauch der C im Rahmen eines Live-Chats von dem gesondert Verfolgten V stammte, wenn auch der Angeklagte diesem Vorschlag bereitwillig zustimmte. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum nur circa sechs Monate betrug, der Angeklagte die Missbrauchstaten durch eigenen Entschluss beendete und die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits über acht Jahre zurücklagen, wobei die Kammer dem Umstand Rechnung getragen hat, dass diese Strafzumessungserwägungen bei den Anstiftungshandlungen bereits zur Begründung des minder schweren Falls herangezogen wurden.
Auf der anderen Seite wirkte sich strafschärfend aus, dass die Geschädigte C bis heute unter den Folgen der Taten leidet und diese psychisch noch nicht so verarbeiten konnte, dass ihr ein unbeschwertes Leben möglich ist. Zwar ist die Zeugin C nicht nur dem Angeklagten zum Opfer gefallen, sondern zudem – und zugleich in beträchtlichem Umfang und über mehrere Jahre – auch durch den gesondert Verfolgten V sexuell schwer missbraucht worden. Die Kammer ist gleichwohl der Überzeugung, dass den Taten des Angeklagten V in Bezug auf das psychische Leiden der Zeugin eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Übertragung des an dem Kind vorgenommenen sexuellen Missbrauchs an einen fremden Mann eine sexuelle Objektifizierung und Erniedrigung darstellt, welche die Zeugin C erheblich belastet hat. Zu Lasten des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Übertragungen des Missbrauchs an ihn jeweils etwa dreißig Minuten andauerten. Die lange Tatzeit war für die Geschädigte C besonders quälend.
b) Tat II.5
Auch den Besitz des kinder- und jugendpornographischen Materials hat der Angeklagte von Beginn des Ermittlungsverfahrens an vollumfänglich eingeräumt, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Zu Gute kommt ihm auch, dass er glaubhaft seine Reue über die Beschaffung und Betrachtung der entsprechenden Bilder und Videos ausgedrückt hat und insoweit bereit ist, sich einer Therapie zu unterziehen.
Strafschärfend zu berücksichtigen war demgegenüber, dass der Angeklagte insofern zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Zu seinen Lasten musste sich auch die weit überdurchschnittliche Anzahl der kinder- und jugendpornographischen Dateien auswirken, welche der Angeklagte im Besitz hatte, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte das kinder- und jugendpornographische Material über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren angesammelt hat.
c)
Bei allen hier abgeurteilten Taten musste sich schließlich strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem hat er inzwischen sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führt. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, aufgrund derer dem Angeklagten eine mildernde Berücksichtigung der Untersuchungshaft zuzubilligen ist. Denn diese war für den erstmals inhaftierten Angeklagten mit Rücksicht auf das überdurchschnittliche öffentliche und mediale Interesse besonders beeindruckend. Insofern waren zu seinem Schutz besondere Haftbeschränkungen erforderlich, die zu einer Verringerung der sozialen Kontakte führten. Zu Gunsten des Angeklagten war schließlich zu berücksichtigen, dass auch das Gerichtsverfahren, welches im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Vorfälle auf dem Campingplatz E in L unter weit überdurchschnittlicher bundesweiter medialer Aufmerksamkeit stand, eine besondere Belastung für den Angeklagten darstellte.
d)
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen:
Tat Ziffer II.1: vier Monate Freiheitsstrafe
Taten Ziffer II.2-3: jeweils ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe
Tat Ziffer II.4: sechs Monate Freiheitsstrafe
Tat Ziffer II.5: ein Jahr Freiheitsstrafe.
Die nunmehr zu bildende Gesamtstrafe hatte gemäß § 54 StGB im Wege der Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu erfolgen. Unter Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der abgeurteilten Taten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere seines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
als tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht.
3.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dem Angeklagten kann eine positive Prognose gestellt werden. Er hat die Tatvorwürfe vollumfänglich und uneingeschränkt eingeräumt und sich damit seiner Schuld gestellt. Mit seiner Lebensgefährtin, die nach wie vor zu dem Angeklagten hält und die im Laufe des Verfahrens in dessen Wohnung gezogen ist, verfügt der Angeklagte über eine tragfähige soziale Bindung. Die Kammer geht ferner davon aus, dass es dem Angeklagten gelingen wird, beruflich wieder Fuß zu fassen. Die derzeitige Beschäftigungslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Ausbildung und Berufserfahrung des Angeklagten erlauben die Erwartung, dass der Angeklagte alsbald wieder Arbeit finden wird. Der Angeklagte hat schließlich eingesehen, dass seine pädophilen Neigungen der therapeutischen Aufarbeitung bedürfen und will sich aus eigenem Antrieb entsprechend behandeln lassen. Eine Therapie verspricht auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. R feststeht, dass bei dem Angeklagten keine Pädophilie vorliegt und er hinsichtlich des Konsums von kinder- und jugendpornografischem Material auch abstinenzfähig ist.
Darüber hinaus liegen besondere Umstände vor, die trotz des Unrechts- und Schuldgehalts eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht als unangebracht erscheinen lassen. Der Angeklagte ist mit den hier abgeurteilten Taten erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er war durch das hiesige Verfahren und das damit verbundene öffentliche Interesse sowie die überdurchschnittliche mediale Berichterstattung erkennbar beeindruckt. Auch hat die verbüßte sechsmonatige Untersuchungshaft für den Angeklagten als Erstverbüßer eine ganz erhebliche Wirkung erzielt.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände sowie dem von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck hegt die Kammer nach alledem die Erwartung, dass der Angeklagte seine Zukunftsperspektive nicht durch die Begehung von weiteren Straftaten gefährden und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein rechtschaffendes Leben führen wird.
Schließlich steht auch die Verteidigung der Rechtsordnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen (§ 56 Abs. 3 StGB). Denn bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung der tat- und täterbezogener Umstände kann die nur geringe Anzahl der Missbrauchstaten, die im Übrigen inzwischen mehr als acht Jahre zurückliegen, sowie der Umstand, dass der Angeklagte das kinder- und jugendpornografischer Material über einen Zeitraum von zehn Jahren angesammelt hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Unter weiterer Berücksichtigung der oben bereits dargestellten besonderen Umstände liegen keine schwerwiegenden Besonderheiten vor, welche zum Schutz der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfordern.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs.1 StPO.