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Landgericht Detmold·23 KLs - 22 Js 1021/22 - 22/22·19.02.2023

LG Detmold: Vergewaltigung und sexueller Missbrauch eines Kindes im Familienumfeld

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Streitpunkt war insbesondere die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gegenüber dem weitgehenden Bestreiten des Angeklagten. Das Gericht hielt die Aussage des Kindes für erlebnisfundiert, konstant und detailreich und wertete die Einlassung als Schutzbehauptung. Für die letzte Tat nahm die Kammer zugunsten des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol (§ 21 StGB) an, ohne Aufhebung der Schuldfähigkeit.

Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung sowie (schweren) sexuellen Missbrauchs in mehreren Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 5 Jahre 3 Monate).

Abstrakte Rechtssätze

1

Oraler Geschlechtsverkehr mit Eindringen in den Körper des Opfers erfüllt als beischlafähnliche Handlung den Vergewaltigungstatbestand nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, wenn der entgegenstehende Wille des Opfers erkannt und missachtet wird.

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Die Verurteilung kann maßgeblich auf der Aussage einer kindlichen/jugendlichen Zeugin beruhen, wenn diese in sich schlüssig, konstant, detailreich und erlebnisfundiert ist und sich durch weitere Umstände stützen lässt.

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Bei Alkoholbeeinflussung ist eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) anzunehmen, wenn die Tatbegehung gleichwohl planvoll, motivgeleitet und von Verdeckungstendenzen geprägt ist; eine Aufhebung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) setzt weitergehende Ausfallerscheinungen voraus.

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Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei noch möglicher Tatvollendung freiwillig von der weiteren Tatausführung ablässt.

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Ein minder schwerer Fall bei schweren Sexualdelikten gegen Kinder ist zu verneinen, wenn die Tat trotz ggf. kurzer Dauer und fehlender Vorstrafen durch erhebliche Erniedrigung, Vertrauensmissbrauch und langandauernde Tatserie geprägt ist.

Relevante Normen
§ Abs. 6 Nr.1, 21, 49, 53 StGB§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB§ 21 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 4 StR 174/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 (in der Fassung vom 21. Januar  2015 bzw. 03. März 2020), 176a Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 21. Januar 2015 bzw. 03. März 2020), 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, 21, 49, 53 StGB

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte wuchs mit seiner 17 Jahre jüngeren Schwester in O bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen auf.

4

Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Realschule in O, wo er 1988 seinen Realschulabschluss erreichte. Direkt im Anschluss begann er eine Lehre als Maurer, die er erfolgreich abschloss. Von seinem Ausbildungsbetrieb wurde er übernommen und arbeitete dort einige Jahre als Geselle, bis er auch die Meisterprüfung bestand. Der Angeklagte hatte eigentlich geplant, nach dem altersbedingten Ausscheiden des alten Inhabers die Firma zu übernehmen. Dies scheiterte aber an einer vorherigen Insolvenz des Betriebs. Der Angeklagte fand nach kurzer Zeit eine neue Anstellung in einem Baubetrieb in H als Polier. In dieser Firma ist er ununterbrochen seit zwölf Jahren beschäftigt.

5

Mit seiner Lebensgefährtin D ist der Angeklagte seit ca. 30 Jahren zusammen, wenngleich die beiden lediglich für zwei Jahre, nämlich von 1998 bis 2000, gemeinsam im Elternhaus der D in der V-Straße 0 in N lebten. Seither hat der Angeklagte eine eigene Wohnung in P. Kinder hat der Angeklagte keine.

6

Der Angeklagte konsumiert sei etwa 12 Jahren phasenweise übermäßig Alkohol. Sein Konsum begann mit Bier, später trank er auch Wodka. Der Angeklagte absolvierte mehrfach Entgiftungen in der T Klinik in P. Kurz nach seinem 40. Geburtstag durchlief er nach einer Entgiftung eine ambulante Langzeittherapie, die in Form von regelmäßigen Gesprächen mit einem Therapeuten stattfand. Danach war er vier Jahre abstinent. Die Alkoholerkrankung des Angeklagten ist auf seiner Arbeitsstelle bekannt. In seinen Trinkphasen fehlte er krankheitsbedingt, eine Kündigung der Arbeitsstelle war jedoch nie Thema. Seit seiner letzten Entgiftung im März 2022 hat der Angeklagte keinen Alkohol mehr getrunken.

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Der Angeklagte ist nicht vorbelastet.

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II.

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Zusammen mit ihrer am 06. November 2006 geborenen Tochter B zog U

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nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2015 zu ihrer Schwester D in das Haus V-Straße 0 in N. Dort bewohnten U und B die im Erdgeschoss des Hauses befindliche Wohneinheit, während D die obere Wohnung bewohnte. In dem Haus seiner Lebensgefährtin D in der V-Straße 0 verbrachte auch der Angeklagte einen Großteil seiner Zeit. Alle vier Bewohner hatten ein enges, familiäres Verhältnis.

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Man lebte überwiegend gemeinschaftlich zusammen.

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Da B von 2015 bis Mai 2022 wenig Kontakt zu ihrem leiblichen Vater J hatte, war der Angeklagte für sie ihre männliche Bezugsperson und wurde von dem Kind als „Ersatzvater“ angesehen. B vertraute dem Angeklagten uneingeschränkt. Dieser fühlte sich seinerseits sexuell zu B, deren Alter ihm bekannt war, hingezogen und stellte sich immer öfter sexuelle Handlungen mit dem Kind vor. Obwohl der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums wusste, dass er sich nicht an B vergreifen durfte, wollte er schließlich nicht länger auf seine sexuelle Befriedigung verzichten. Dabei nutzte er bewusst aus, dass B sexuell völlig unerfahren war und ihm vorbehaltslos vertraute.

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Im Einzelnen kam es nach dem Einzug von B und ihrer Mutter in das Haus V-Straße 0 in N ab Februar 2015 zu folgenden Taten:

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1.   (Ziffer 1. der Anklageschrift)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Sommer 2016 oder Sommer 2017 wurde im Garten des Hauses V-Straße 0 in N ein Zelt aufgestellt, in welchem B übernachten wollte. Während U und D noch vor dem Zelt am Feuer saßen, begab sich der Angeklagte zu B ins Zelt. Das Mädchen war bereits schlafen gegangen, aber noch wach. Der Angeklagte legte sich zu dem Kind. Sodann ergriff er die Hand von B, führte diese in sexueller Absicht mit seiner Hand zu seinem entblößten Penis und ließ B seinen erigierten Penis mit ihrer Hand umschließen. Sodann führte er die Hand von B in Auf- und AbBewegungen an seinem Glied entlang und befriedigte sich hierdurch selbst. Ob der Angeklagte in dieser Situation zum Samenerguss kam, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht feststellen.

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2.   (Ziffer 3. der Anklageschrift)

17

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Sommer 2016 oder Sommer 2017 waren der Angeklagte sowie D, U und B im Garten. B spielte mit dem Angeklagten im Pool. Der Angeklagte nahm B dabei auf den Arm und wirbelte sie in einer Kreisbewegung um sich im Wasser herum. Dabei schob er sexuell motiviert mit einer Hand den Badeanzug des Kindes im Schritt etwas zur Seite und führte sodann unter der Wasseroberfläche zumindest einen Finger in die Vagina des Kindes ein. B erlitt dabei Schmerzen.

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3.   (Ziffer 5. der Anklageschrift)

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Der Angeklagte spielte mit B häufig Verstecken. Dabei galt, dass der Gefundene bei dem Finder einen Wunsch freihatte, wobei dieser in der Regel in der Berührung des Körpers des anderen bestand. Im Rahmen eines solchen Versteckspiels an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag vor dem 06. November 2020 versteckte sich B im Schlafzimmer ihrer Tante D, das durch die heruntergelassene Jalousie abgedunkelt war. Als der Angeklagte B, die sich auf dem Bett ihrer Tante versteckt hatte, fand, ließ sich diese vom Angeklagten zunächst am Bauch anfassen. Bei diesem Streicheln bewegte der Angeklagte seine Hand sexuell motiviert zum Intimbereich von B, wobei er dieser auch die Hose und Unterhose runterzog, bis die Scheide des Kindes entblößt war. Sodann leckte er mit seiner Zunge die Vagina von B, ohne aber mit der Zunge einzudringen.

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4.   (Ziffer 6. der Anklageschrift)

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Im Rahmen eines weiteren Versteckspiels an einem nicht mehr genau zu bestimmenden Tag vor dem 06. November 2020 hielten sich der Angeklagte und B erneut im abgedunkelten Schlafzimmer von D auf. Nachdem B den Angeklagten vor dem Fenster stehend gefunden hatte, verlangte dieser von dem Kind, sich auf das Bett zu setzen. Der Angeklagte zog seine Schlafanzughose herunter, eine Unterhose trug er nicht. Sodann nahm er in sexueller Absicht zunächst die Hand von B und führte sie mit seiner Hand zu seinem erigierten Glied. Um sich sexuell zu befriedigen, verlangte der Angeklagte von B, mit ihrer Hand mehrere Male an seinem Glied auf und ab zu fahren, was B auch tat. Sodann wollte der Angeklagte den Oralverkehr durchführen. Dazu befahl er dem Kind, sich vor ihn hinzuknien. Anschließend drückte er den Kopf von B in Richtung seines Gliedes. Mit den Worten: „ach bitte, komm schon“ und „mach schon“ forderte er B auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. B weigerte sich jedoch und öffnete ihren Mund nicht. Obwohl er davon ausging, B noch dazu bringen zu können, seinen Penis in den Mund zu nehmen, ließ der Angeklagte von dem Kind ab.

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5.   (Ziffer 7. der Anklage)

23

An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag vor dem 06. November 2020 spielten der Angeklagte und B wiederum im abgedunkelten Schlafzimmer der D Verstecken. Nachdem B den Angeklagten gefunden hatte, forderte dieser das Mädchen auf, sich vor ihn hinzuknien. Seine Hose hatte er bereits runtergezogen, so dass sein Glied entblößt war. Er ergriff den Kopf des vor ihm knienden Kindes. Obwohl das Mädchen deutlich sagte „ich möchte das nicht“, drückte der Angeklagte ihren Kopf mit seinen Händen an seinen Penis. Sodann rieb er den Kopf von B, die ihren Mund nach wie vor geschlossen hielt, an seinem Glied. Als B ihren Mund daraufhin öffnete, führte der Angeklagte seinen Penis in den Mund des Kindes ein. Er ließ sich sodann von B, welche starken Ekel verspürte, durch von ihm gesteuerte Bewegungen ihres Kopfes, den er weiterhin umfasst hielt, mit dem Mund bis zum Samenerguss befriedigen. Hierbei sagte er zu B: „so, wie Du das machst, machst Du das toll.“. Der Angeklagte ejakulierte in den Mund von B, was das Mädchen als besonders widerlich empfand. B rannte in das Badezimmer im Erdgeschoss, wo sie sich ihren Mund ausspülte.

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6.   (Ziffer 8. der Anklageschrift)

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Im Rahmen eines weiteren Versteckspiels zwischen dem Angeklagten und B an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag vor dem 06. November 2020 hielten sich die beiden wiederum im abgedunkelten Schlafzimmer von D auf. Diese und die Mutter von B waren zu einem Konzert gefahren. Der Angeklagte forderte wiederum von B, dass sich diese vor ihn hinkniete, was das Kind auch tat. Um sich sexuell zu befriedigen, brachte der Angeklagte B dazu, seinen entblößten Penis mit ihrer rechten Hand zu umfassen und gleichzeitig in den Mund zu nehmen. Anschließend befriedigte B den Angeklagten, der ihren Kopf umfasst hielt und diesen vor- und zurückbewegte, oral bis zum Samenerguss. Der Angeklagte ejakulierte in den Mund von B. Danach rannte das Mädchen, welches starken Ekel verspürte, nach unten und spülte sich im Erdgeschossbadezimmer ihren Mund aus.

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7.   (Ziffer 9. der Anklageschrift)

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An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag zwischen September und Oktober

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2019 ging der Angeklagte in B´s Zimmer. Unter Hinweis, dass die von ihm für B einige Tage zuvor gekaufte die X-Box viel Geld gekostet habe, verlangte er, dass B jetzt auch ihn „glücklich“ machen müsse. Was der Angeklagte damit meinte, war B aufgrund der zuvor erfolgten sexuellen Übergriffe des Angeklagten bewusst. Sie begaben sich sodann in das Schlafzimmer von B´s Mutter, wo sich der Angeklagte mit dem Rücken zum dortigen Spiegel stellte und B sich vor ihn hinknien ließ. Anschließend entblößte der Angeklagte seinen Penis und forderte B mit den Worten: „mach doch mal, komm schon“ zur Durchführung von Oralverkehr auf. Wie vom Angeklagten verlangt, öffnete B ihren Mund und der Angeklagte führte sein Glied in ihren Mund ein. Bevor es jedoch zur weiteren Durchführung des Oralverkehrs kommen konnte, kam die Mutter von B nach Hause. Der Angeklagte brach daraufhin den Oralverkehr ab.

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8. (Ziffer 10. der Anklage)

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Am 17. oder 18. März 2022 suchte der Angeklagte unter dem Vorwand, sich entschuldigen zu wollen, sexuell motiviert B auf. Er hatte den Tag über mehrere Halbliterdosen Bier getrunken. Aufgrund des Alkoholkonsums des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Aufgehoben war seine Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Der Angeklagte erklärte B unter Hinweis darauf, dass sie nur wenige Freunde habe, und während er auf sein Glied zeigte, dass „das da unten ein wahrer Freund sei“. B beendete das Gespräch und ging in den Keller, um in der frisch gewaschenen Wäsche nach einem BH zu suchen. Der Angeklagte folgte ihr in sexueller Absicht. Im Keller entblößte der Angeklagte sein Glied. Als B nicht, wie von ihm gefordert, den Mund öffnete, erkannte der Angeklagte, dass B keine sexuellen Handlungen wollte. Sich hierüber bewusst hinwegsetzend ergriff er das Mädchen am Nacken und drückte den Kopf des Kindes zu seinem Penis. Hierbei sagte er zu B, dass sie „es doch auch freiwillig machen“ könne, ohne dass er ihr wehtun müsse. Das Mädchen öffnete daraufhin seinen Mund. Während der Angeklagte B weiter am Kopf fixierte, führte er sodann seinen Penis derart tief in den Mund von B ein, dass diese würgen musste. Während der Angeklagte B weiter festhielt, forderte er von ihr mit den Worten: „Du machst mir den jetzt fertig“ Oralverkehr. Als B, wie gefordert, begann, den Angeklagten oral zu stimulieren, sagte er zu ihr, dass sie „viel zartere Lippen habe als D“ und „es viel besser mache als diese“. Unter dem Eindruck des Nackengriffs und aus Angst, dass der Angeklagte ihr sonst wehtue, befriedigte B den Angeklagten unter starkem Ekelgefühl bis dieser in ihren Mund ejakulierte, was B als besonders widerlich empfand. Ein kleiner Teil des Spermas des Angeklagten gelangte dabei auf das Shirt von B. Diese rannte nach oben in das Erdgeschossbadezimmer, wo sie sich den Mund ausspülte.

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Das von ihr getragene Shirt hob B zunächst auf, um einen Beweis für diesen Übergriff des Angeklagten auf sie zu haben. B verließ anschließend das Haus und berichtete einem Freund telefonisch von dem gerade stattgefundenen sexuellen Übergriff. Auf dessen Ratschlag erzählte B noch am selben Tag ihrem leiblichen Vater J, dass der Angeklagte sie gezwungen habe, „seinen Schwanz zu lutschen“ und dass „es“ bereits länger der Fall sei. Auf Wunsch von B setzte J U über den erfolgten Missbrauch in Kenntnis.

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Am nächsten Tag fand zwischen B, U und D sowie dem Angeklagten ein Gespräch statt, in welchem der Angeklagte einräumte, dass B am Vortag im Keller des Hauses an ihm Oralverkehr bis zum Samenerguss vollzogen hatte. Allerdings sahen U und D trotz des Eingeständnisses des Angeklagten keine Veranlassung zum Handeln. Im Gegenteil schenkten beide Frauen allein den Angaben des Angeklagten, B habe seinen betrunkenen Zustand ausgenutzt, ihn in den Keller gelockt und dort aus heiterem Himmel an ihm Oralverkehr ausgeübt, Glauben. Hierdurch war B sehr verletzt und enttäuscht. Sie hatte gehofft, dass ihre Mutter sie beschützen würde. Dennoch bleib B weiter bei ihrer Mutter wohnen, wobei sie in ständiger Angst vor weiteren Übergriffen des Angeklagten lebte.

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Erst auf erneutes Drängen ihres Vaters Anfang Mai 2022 und mehr und mehr durch die erfolgten sexuellen Übergriffe des Angeklagten sowie die abstreitenden

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Reaktionen ihrer Mutter und ihrer Tante belastet offenbarte B gegenüber ihrer Therapeutin F die Übergriffe des Angeklagten. Diese veranlasste, dass B sofort zu ihrem Vater zog und die Polizei informierte. Mit Hilfe und Unterstützung einer Freundin und deren Mutter konnte sich B letztlich am 06. Mai 2022 der Polizeibeamtin POK’in S anvertrauen, welche die Anzeige aufnahm sowie die Kriminalpolizei und das Jugendamt informierte.

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Da B in dem Angeklagten eine Vaterfigur sah und ihm uneingeschränkt vertraute, wehrte sich das Mädchen, das zu Beginn der Taten sexuell völlig unerfahren und auch nicht aufgeklärt war, nicht gegen die sexuellen Übergriffe, obwohl sie sich im Laufe der Zeit immer schlechter fühlte und zunehmend mit der Situation überfordert war. Hinzu kam, dass der Angeklagte von B verlangte, „ihr Geheimnis“ zu bewahren. Auch suggerierte der Angeklagte B wiederholt, dass die von ihr verlangten sexuellen Handlungen die ihm zustehende Bezahlung für Geschenke und Geldzuwendungen seien. Zudem befürchtete B, dass weder ihre Mutter noch ihre Tante ihr glauben würden, falls sie diesen von den Taten des Angeklagten erzählen würde. Entsprechend vertraute sich B zunächst niemanden an.

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Die hierdurch entstehende emotionale Belastung verbunden mit der ständigen Angst vor weiteren Übergriffen führte zu bemerkbaren Verhaltensveränderungen bei B. Diese traten insbesondere ab dem Jahr 2019 deutlich zutage. So litt B unter zahlreichen Ängsten, konnte keine tragfähigen Bindungen zu anderen Personen herstellen oder Anderen – gerade männlichen Personen – vertrauen. Auch körperlich sah man B an, dass es ihr nicht gut ging. Sie nahm stark zu. Zudem ritzte sich B und hatte konkrete Suizidgedanken. Diese und einen Teil der Tatgeschehnisse vertraute B einem Handytagebuch an, um mit dem Erlebten umzugehen. Im August 2021 begann B eine ambulante therapeutische Behandlung bei der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin F – zunächst aufgrund der Diagnose Sozialphobie. Die Therapie dauert bis heute an, nunmehr aufgrund der festgestellten psychotraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch die sexuellen Übergriffe des Angeklagten.

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B leidet trotz Therapie noch immer unter den Folgen der Taten. Bei ihr liegt eine

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Bindungsstörung vor, die sich insbesondere in Angst vor älteren, speziell männlichen Personen, zeigt. So benötigte sie eine weibliche Vernehmungsbeamtin und eine Anwältin, um überhaupt umfänglich über das Erlebte sprechen zu können. Ist B unterwegs, malt sie sich bis heute aus, was passieren könnte und sucht nach Fluchtwegen und Hilfsmöglichkeiten. Sie kann kein Vertrauen zu ihr unbekannten Personen aufbauen. Auch das Verhältnis zu ihrem Vater ist von ihren tiefen Ängsten geprägt. So befürchtet B – grundlos –, dass auch ihr Vater ihr gegenüber sexuell übergriffig werden könnte. Ferner empfindet es B als besonders schlimm, dass ihr ihre Mutter, von der sie hoffte, beschützt zu werden, weiterhin nicht glaubt. Sie fühlt sich von U zurückgewiesen, zu Unrecht beschuldigt und im Stich gelassen. Kontakt zu ihrer Mutter hat sie deswegen nur unregelmäßig.

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Wie lange eine vollständige therapeutische Aufarbeitung der Taten dauern wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher vorhergesagt werden.

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III.

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Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

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1.

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Am 17. oder 18. März 2022 habe er kurz vor dem Antritt einer weiteren

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Entgiftungsbehandlung gestanden und – wie fast jeden Tag in dieser Zeit – drei Paletten zu je 18 Dosen Bier à 0,5 l getrunken. Er sei „total blau“ gewesen und habe eigentlich nur schlafen wollen. B habe ihn auf der Treppe abgefangen und mit ihm reden wollen. Hintergrund sei gewesen, dass er B das Taschengeld gestrichen habe. Die ihr von ihm gekaufte X-Box habe B mit 10 Euro pro Monat zurückzahlen und ergänzend ihre Mutter im Haushalt unterstützen sollen. Dies habe B aber nicht getan. Deswegen habe er Konsequenzen ziehen müssen. Auch habe er sie wegen des rüden Umgangs mit ihrem Hund getadelt.

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B habe ihn aufgefordert, mit in den Keller zu kommen, was er getan habe. Dort habe sie sich unvermittelt vor ihn hingekniet, gar nicht groß geredet und „es sei dann eben einfach so passiert“. Er könne nicht erinnern, ob er seine Jogginghose selbst geöffnet oder ob B sie runtergezogen habe. Er habe gar nichts gemacht, da er so perplex gewesen sei. Zu einer Abwehr sei er aufgrund seines betrunkenen Zustandes nicht in der Lage gewesen. Er habe dann gemerkt, dass er „fertig“ geworden sei und dass „es“ im Mund von B war. Danach sei er schlafen gegangen.

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Einen Tag danach habe er mit U und B über den Vorfall gesprochen. B habe heulend in ihrem Zimmer gesessen, er habe gefragt, was los sei. U habe ihm dann gesagt, dass B ihn beschuldige, über sie hergefallen zu sein. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, was passiert sei. Wenn etwas passiert sei, tue es ihm leid. Kurze Zeit danach sei B wieder an ihn herangerückt, er habe sie umarmt. Im Anschluss habe er auch mit seiner Lebensgefährtin D über B´s Vorwurf gesprochen, auch diese habe ihm geglaubt. Ein paar Tage später habe B ihn gefragt, ob er für sie eine Spinne wegmachen könne, was er getan habe. Das hätte sie kaum getan, wenn er sie vergewaltigt hätte.

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2.

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Jegliche weitere sexuelle Handlungen an oder mit B hat der Angeklagte abgestritten.

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Einen Vorfall im Zelt habe es nicht gegeben. Er habe das Zelt für B aufgebaut. Sie habe dort eigentlich mit einem befreundeten Jungen übernachten wollen, dazu sei es aber nicht gekommen. B habe dann ihre Mutter gefragt, ob sie mit im Zelt schlafen wolle. U habe das nicht gewollt und zu ihm gesagt: „L, Du bist dran“. Er habe sich dann kurz zu B gelegt und sich mit ihr unterhalten, bis sie eingeschlafen sei. Passiert sei da nichts. Dann sei er wieder nach draußen vors Zelt, wo U und D am Lagerfeuer gesessen hätten.

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Im Pool sei er nie allein mit B gewesen, zudem habe er beim gemeinsamen Planschen im Pool – auch beim Karussellspielen – stets darauf geachtet, dass er seine Hände über der Wasseroberfläche halte, damit niemand etwas sagen könne.

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Einen Finger habe er nie in die Vagina des Kindes eingeführt.

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Auch beim gemeinsamen Versteck spielen mit B sei es nie zu sexuellen Handlungen gekommen. Es sei B´s Idee gewesen, Verstecken im Dunkeln zu spielen. Auch die Regeln für das Spielen habe B aufgestellt. Man habe sich gegenseitig lediglich leicht am Körper angefasst, sonst nichts. Im Schlafzimmer seiner Lebensgefährtin habe er sich mit B immer nur sehr kurz aufgehalten, damit kein Verdacht aufkäme.

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Er habe die Therapie von B unterstützt. Dies hätte er sicher nicht gemacht, wenn es zu sexuellen Übergriffen gekommen wäre, denn dann hätte er mit deren Aufdeckung im Rahmen der Therapie rechnen müssen.

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B habe häufig Geld bzw. Geschenke von ihm gefordert. Als er seine

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Zuwendungen eingestellt und die von B versprochenen Hilfsleistungen für ihre Mutter eingefordert habe, habe sie mit Wut und krasser Enttäuschung reagiert. Auch habe er sie wegen ihres Umgangs mit dem Hund rügen müssen. Die Anschuldigungen von B könne er sich daher nur damit erklären, dass sich diese deswegen an ihm rächen wolle.

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IV.

57

1.

58

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.

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Februar 2023.

60

2.

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Nach der Beweisaufnahme steht das unter Ziffer II.1. bis 8. festgestellte Geschehen zur Lasten von B zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.

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Den Oralverkehr am 17. oder 18. März 2023 hat der Angeklagte eingeräumt. Zweifel an seiner Einlassung insoweit bestehen nicht. Sie steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin B. Die weitergehende Einlassung des Angeklagten, dass der Oralverkehr auf Initiative von B erfolgt sei, sowie das Abstreiten der weiteren festgestellten Taten wertet die Kammer als Schutzbehauptung, die nach der Hauptverhandlung sicher widerlegt ist. Die Beweisaufnahme ergab in ihrer Gesamtschau ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, welches konkrete Rückschlüsse auf das Tatgeschehen ermöglicht.

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a)

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Die Zeugin B hat das Tatgeschehen in jeder Hinsicht glaubhaft und durchweg überzeugend geschildert. Im Einzelnen:

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aa)

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Zweifel an der Aussagetüchtigkeit von B haben sich nicht ergeben.

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Im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer war der heute 16jährigen Zeugin zwar deutlich anzumerken, dass sie eingeschüchtert und aufgeregt war und unter den Eindrücken der besonderen Situation vor Gericht stand. Es zeigte sich jedoch, dass B der mit ihrer Vernehmung verbundenen Belastungssituation vollumfänglich gewachsen war. Sie vermochte trotz der Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal die Geschehnisse frei und umfassend zu schildern und auf Fragen der Vorsitzenden bzw. auf die von Staatsanwaltschaft, Nebenklagevertreterin und Verteidigung durchgängig schlüssig und für alle Verfahrensbeteiligten gut nachvollziehbar zu antworten.

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bb)

69

Die Aussage von B war darüber hinaus uneingeschränkt glaubhaft. Die Zeugin hat nachvollziehbar und mit vielen und besonderen Details sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen die verschiedenen sexuellen Übergriffe durch den Angeklagten in sich schlüssig geschildert.

70

(1)

71

B vermochte nachvollziehbar und plastisch die jeweiligen Orte, an denen die verschiedenen Übergriffe stattgefunden haben (Zelt, Pool, Schlafzimmer der Tante und der Mutter, Keller), und die dortigen räumlichen Gegebenheiten zu beschreiben. Zudem konnte sie ersichtlich von eigener Erinnerung getragen schildern, wo sie und der Angeklagte sich jeweils aufgehalten hatten. Bildlich erzählte B, dass sie und der Angeklagte im Zelt in der rechten Schlafkabine gelegen hätten, mit dem Kopf zum Zelteingang. Zum Schlafzimmer der Tante konnte B eine Skizze fertigen, die in der Beweisaufnahme in Augenschein genommen wurde und anhand derer B ihre Angaben, wo sie bzw. der Angeklagte sich jeweils versteckt hätten, ebenso präzise wiedergeben konnte, wie ihre und die Position des Angeklagten bei dem jeweiligen Übergriff. Auch die Räumlichkeiten im Schlafzimmer der Mutter sowie im Keller beschrieb B anschaulich.

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(2)

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B konnte ferner umfassend und schlüssig berichten, was jeweils vor den eigentlichen Taten passiert war. Lebensecht erzählte sie, wie es dazu kam, dass der Angeklagte gemeinsam mit ihr im Zelt lag, und wie das „Karussellspiel“ beim Baden im Pool ablief. Anschaulich schilderte sie das Versteckspiel mit dem Angeklagten und welche Regeln es gab. Den Übergriff im Schlafzimmer ihrer Mutter fügte sie nahtlos in das Geschehen betreffend die ihr vom Angeklagten geschenkte X-Box ein. Auch wie es dazu kam, dass sie am 17. oder 18. März 2022 mit dem Angeklagten gemeinsam im Keller war, konnte B plausibel schildern.

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(3)

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Die festgestellten sexuellen Handlungen konnte sie für die Kammer jeweils nachvollziehbar und anschaulich beschreiben.

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B schilderte klar und verständlich, wie der Angeklagte im Zelt (Ziffer II.1.) ihre

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Hand genommen, diese mit seiner Hand umfasst und an seinen entblößten Penis geführt habe sowie dann damit an seinem Penis auf und ab gefahren sei, wobei er die Hand der Zeugin geführt habe. Sicher konnte die Zeugin auch angeben, dass es ihre rechte Hand gewesen sei, mit der sich der Angeklagte befriedigt habe. Freimütig räumte B ein, dass sie nicht sagen könne, ob der Angeklagte bei diesem ersten Übergriff im Zelt ejakuliert habe.

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Ebenso eindrücklich und mit vielen Details – etwa zu der von ihr getragenen Badekleidung, einem blau-gelb gestreiften Badeanzug – konnte die Zeugin die Tat im Pool (Ziffer II. 2.) beschreiben. Plastisch und durch entsprechende Gesten stellte sie dar, wie der Angeklagte sie beim „Karussell“ spielen auf dem Arm getragen, mit der anderen Hand unter der Wasseroberfläche ihren Badeanzug im Schritt etwas beiseitegeschoben und einen Finger in ihre Vagina gesteckt habe. Die dabei von ihr empfundenen Schmerzen gab die Zeugin authentisch wieder.

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Im Vergleich zum von ihr beschriebenen Eindringen mit dem Finger konnte die Zeugin nachvollziehbar schildern, dass der Angeklagte bei der Tat zu Ziffer II. 3. im

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Schlafzimmer der Tante mit seiner Zunge lediglich an ihrer Vagina geleckt, aber mit dieser nicht in ihre Scheide eingedrungen sei. Den Unterschied habe sie gespürt. Hier vermochte B ersichtlich von eigener Erinnerung getragen die Bewegungen der Zunge des Angeklagten zu beschreiben. Das Lecken ihres Vaginalbereichs sei für ca. 30 Sekunden erfolgt, wie die Zeugin lebensnah erzählte. Auch gelang es ihr, der Kammer eindringlich ihre Gefühle zu schildern. Da sich das Lecken dort „komisch“ angefühlt habe, habe sie starke Scham empfunden.

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Lebensnah und detailreich beschrieb B, wie sie den Angeklagten manuell und oral habe befriedigen müssen. Sie berichtete anschaulich und in jeder Hinsicht plausibel, wie der Angeklagte sie bei den Taten anlässlich der Versteckspiele jeweils zu den sexuellen Handlungen gebracht habe. So habe er, nachdem er beim ersten Mal (Tat zu Ziffer II. 4.) festgestellt habe, dass – als sie auf dem Bett gesessen und er davor gestanden habe – ihr Mund zu hoch gewesen sei, verlangt, dass sie sich vor ihn hinkniete. Einprägsam erzählte B, wie der Angeklagte anschließend ihren Kopf zu seinem Glied gedrückt und unter Schmeicheleien verlangt habe, dass sie seinen Penis in ihren Mund nehme. Die vom Angeklagten verwendeten Worte waren B dabei noch ebenso präsent wie sein Gesichtsausdruck. Prägnant beschrieb B, dass der Angeklagte bei den Taten zu Ziffern II. 5 bis 7. jeweils ihren Kopf mit seinen Händen herunter und an sein Glied gedrückt habe, bis sie schließlich den Mund geöffnet habe. Der dabei von ihr empfundene Widerwille und Ekel waren B dabei deutlich ins Gesicht geschrieben. Auch die durch Bewegung des Kopfs der Zeugin erfolgte Stimulation beschrieb B plastisch und für die Kammer gut nachvollziehbar. Die von dem Angeklagten bei den Taten getragene braun-schwarze Schlafanzughose hatte B – für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar – noch immer bildlich vor Augen, ebenso, dass der Angeklagte nie eine Unterhose getragen habe. Klar und verständlich erzählte B, wie der Angeklagte, nachdem sie mit der Hand sein Glied habe anfassen und manipulieren müssen, seinen Penis in ihrem Gesicht gerieben habe und mit welchen Worten er versuchte habe, sie dazu zu bringen, seinen Penis in den Mund zu nehmen (Ziffer II.5.). Lebensecht berichtete B, dass sie bei der Tat zu Ziffer II.6. mit dem Angeklagten alleine im Haus gewesen sei, da ihre Mutter und ihre Tante zu einem Konzert gefahren seien. Eindrücklich erzählte B ferner, wie sich der Angeklagte bei der Tat zu Ziffer II.7. mit dem Rücken vor den großen Spiegel im Schlafzimmer ihrer Mutter gestellt habe, so dass sie sich selbst – vor dem Angeklagten kniend – habe sehen können. Lebensnah berichtete B weiter, dass ihre Mutter nach Hause gekommen sei und daher der Angeklagte von ihr habe ablassen müssen. Dass sie auf die Frage ihrer Mutter, ob alles okay sei, aus Scham und Angst, ihre Mutter würde ihr nicht glauben, nichts von dem Übergriff erzählt habe, hat B verständlich und nachvollziehbar dargelegt.

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Die Zeugin schilderte zudem plastisch und verständlich den Oralverkehr mit dem Angeklagten im Keller (Tat zu Ziffer II. 8.), der ihr als letzte Tat und wegen der anderen Örtlichkeit nachvollziehbar auch besonders einprägsam war. Klar und deutlich konnte die Zeugin zunächst von den Geschehnissen kurz vor der Tat berichten. Besonders eindrucksvoll war ihre Schilderung, wie der Angeklagte seinen Penis als ihren „wahren Freund“ bezeichnet habe. Warum sie in den Keller gegangen sei, nämlich um dort in der frisch gewaschenen Wäsche nach einem BH zu suchen, hat B schlüssig und verständlich erklärt. Bildlich erzählte sie weiter, wie der Angeklagte ihr in den Keller gefolgt und dort „sein Glied ausgepackt“ habe. Sie habe sofort gewusst, was er von ihr wolle. Das habe er nicht mehr extra sagen brauchen. Trotz Aufforderung des Angeklagten habe sie ihren Mund nicht geöffnet. Die Zeugin berichtete nachvollziehbar weiter, dass der Angeklagte daraufhin  mit der Hand in ihren Nacken gepackt und ihren Kopf gegen seinen Penis gedrückt habe, wobei er in „schleimig freundlichem Tonfall“ bemerkt habe, dass sie „es“ auch freiwillig tun könne, wie die Zeugin eindrücklich und authentisch schilderte. Sie habe daraufhin ihren Mund geöffnet. Der Angeklagte habe sie weiterhin im Nacken festgehalten und seinen Penis so tief in ihren Mund gesteckt, dass sie gewürgt habe. Der dabei von ihr empfundene Ekel stand der Zeugin deutlich ins Gesicht geschrieben. Schlüssig schilderte B, dass der Angeklagte ihren Kopf die ganze Zeit mit seiner Hand in ihrem Nacken fixiert gehabt habe, so dass sie nicht weggekonnt habe. Einprägsam erzählte sie, dass der Angeklagte, obwohl sie gewürgt habe, sie weiter im Nacken festgehalten und dabei gesagt habe: „Machst Du mir den jetzt fertig!“ Sie konnte auch die Worte erinnern, mit welchen der Angeklagte sie beim „Lutschen“ gelobt habe. Er habe ihr gesagt, sie habe viel weichere Lippen als D und könne den Oralverkehr viel besser als diese. Plausibel vermochte die Zeugin zu schildern, dass sie ihr bei der letzten Tat getragenes Oberteil – ein grüngemustertes T-Shirt, auf dem ein geringer Anteil von Sperma gelandet sei – aufgehoben habe, damit sie einen Beweis für die Tat des Angeklagten habe. Als sie aber gemerkt habe, dass ihre Mutter und Tante ihr nicht glaubten, habe sie das Oberteil gewaschen, weil sie sich so hilflos gefühlt habe. Die nachvollziehbare Enttäuschung über das Verhalten der Mutter und Tante war der Zeugin in der Hauptverhandlung deutlich anzumerken.

83

Die Zeugin konnte auch präzise benennen, dass der Angeklagte bei den Taten zu

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Ziffer II. 1 und II. 4. bis 8. jeweils eine Erektion gehabt habe. Plastisch und für die Kammer einprägsam konnte B insofern beschreiben, wie sich das Glied des Angeklagten in ihrer Hand und ihrem Mund angefühlt habe, als sie dieses habe anfassen und „lutschen“ müssen. Das Glied selbst sei „hart“ gewesen, aber außen weich, als sei „eine weiche Schale“ herum. Deutlich erinnern konnte B auch, bei welchen Taten der Angeklagte in ihren Mund ejakuliert habe und wohin sie anschließend gelaufen sei, um sich das Sperma aus dem Mund zu spülen. Der dabei von ihr empfundenen Ekel spiegelte sich eindrucksvoll in ihrer Mimik wieder.

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(4)

86

Die Zeugin konnte die Übergriffe auch zeitlich einordnen.

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Schlüssig gab B an, dass die Übergriffe des Angeklagten bereits sehr früh angefangen und wie sie sich in ihrer Intensität stetig gesteigert hätten. Bei den ersten beiden Taten (Ziffer II.1. und II.2.) sei sie noch in der Grundschule gewesen. Klar und schlüssig gab die Zeugin weiter an, dass sie bei den Taten zu Ziffer II.3. bis II.7. noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. So wusste B sicher, dass sie bei keiner dieser Taten einen BH angehabt habe. Einen solchen habe sie erst nach ihrem 14. Geburtstag getragen. Dass die Zeugin B nicht zu einer noch genaueren zeitlichen Einordnung dieser Taten in der Lage war, ist zweifelsfrei auf das damalige Alter der Zeugin, die Dauer des Tatzeitraums sowie die Gleichförmigkeit des wiederholt erzwungenen Oralverkehrs zurückzuführen, der jeweils in nur wenigen Einzelheiten voneinander abwich. Nach dem letzten Übergriff (Ziffer II.8.) habe sich unmittelbar anschließend ihrem Vater offenbart. Dies sei an einem Donnerstag, am 17. oder 18. März 2022, gewesen.

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(5)

89

Des Weiteren vermochte die Zeugin B der Kammer plastisch und in sich widerspruchsfrei Details über die Familienstruktur und das Zusammenleben zu berichten.

90

Diese waren geprägt von der B stets abverlangten Rücksichtnahme auf die zahlreichen Erkrankungen der Mutter und dem vertrauensvollen Verhältnis zum Angeklagten als väterlich-männlicher Bezugsperson. Eindrucksvoll und lebensnah vermochte B zu schildern, wie unwohl und beschämt sie durch die Taten des Angeklagten gewesen sei und dass sie sich verängstigt und überfordert gefühlt habe, aber davon überzeugt gewesen sei, dass ihr keiner im Haus glaube, so dass sie keinerlei Versuche unternommen habe, den Übergriffen zu entgehen. Aufmerksam hat die Zeugin insofern beobachtet, wie viel ihre Mutter und ihre Tante auf die Meinung des Angeklagten gaben. Ferner ist B, wie sie der Kammer einleuchtend schilderte, nicht entgangen, dass ihre Mutter und Tante finanziell vom Angeklagten profitierten. In diesen Kontext fügt sich nahtlos ein, dass der Angeklagte die von der Zeugin B geforderten sexuellen Handlungen im Fall II.7. als Bezahlung für Geschenke und Taschengeld deklarierte.

91

Entsprechend wurde für die Kammer deutlich, warum die Zeugin trotz der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen so lange Zeit schwieg und die Übergriffe des Angeklagten erduldete.

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(6)

93

Schließlich hat die Zeugin B auch die Folgen der Taten, unter denen sie bis heute leidet, anschaulich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar geschildert. Einprägsam berichtete sie, dass sie, wenn sie unterwegs ist, sich immer noch ausmale, was passieren könne und insofern immer nach Fluchtwegen und Hilfsmöglichkeiten suche. Sie könne kein Vertrauen zu ihr unbekannten Personen aufbauen. Auch das Verhältnis zu ihrem Vater sei von ihren tiefen Ängsten geprägt. So befürchte sie grundlos, dass auch ihr Vater ihr gegenüber sexuell übergriffig werden könnte. Ferner empfindet es B als besonders schlimm, dass ihr ihre Mutter, von der sie hoffte, beschützt zu werden, bis heute nicht glaubt. Sie fühlt sich von U zurückgewiesen, zu Unrecht beschuldigt und im Stich gelassen, wie die Zeugin der Kammer nachvollziehbar und eindrücklich erzählte.

94

(7)

95

Die Kammer hat nach alledem überhaupt keine Zweifel, dass die Zeugin B insgesamt exakt nur das berichtet hat, was sie wirklich erlebt hat und ihr auch heute noch bildlich vor Augen steht. Für die Kammer war während der gesamten Aussage von B deutlich greifbar, dass sie erlebnisfundiert berichtete. Etwaige Unsicherheiten bzw. geringfügige Unklarheiten, die sich noch in ihrer polizeilichen Aussage zeigten, konnten im Rahmen der Hauptverhandlung durch Nachfragen vollständig ausgeräumt werden.

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cc)

97

Die Aussage von B war in sich, im Vergleich zu ihren Angaben gegenüber ihrem Vater, ihrer Therapeutin, dem Jugendamt sowie bei der Polizei und in Zusammenhang mit den Bekundungen der Zeugen J, PK’in S, G, F und KHK’in E konstant.

98

(1)

99

Bei ihrer ersten Schilderung gegenüber ihrem Vater offenbarte B, dass der Angeklagte sie an diesem Tag gezwungen habe, ihm einen zu blasen, und dass er dies vor zwei Jahren schon einmal gemacht habe. Der Angeklagte fasse sie an, seit sie sechs Jahre alt sei. Dies hat der Zeuge J der Kammer glaubhaft berichtet. Zudem bestätigte der Zeuge J, dass sich seine Tochter ihm am 17. oder 18. März 2022 anvertraut habe.

100

Gegenüber der Zeugin PK‘in S gab B an, dass sie den Angeklagten mehrere Male habe oral befriedigen müssen, dieser einen Finger in sie eingeführt habe und noch „andere Dinge“ passiert seien. Dies hat die Zeugin PK’in S der Kammer überzeugend geschildert.

101

Bei dem Gespräch mit dem Jugendamt erklärte B gleichfalls, von dem Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein. Details wollte sie nicht erzählen, da es ihr schwerfalle, über die Taten zu sprechen. Hiervon hat die Zeugin G der Kammer glaubhaft berichtet.

102

Soweit B gegenüber ihrem Vater, der Zeugin PK‘in S und der Mitarbeitern des Jugendamtes nur allgemein über die sexuellen Übergriffe sprach und diese auch nur zum Teil benannte, ist dies zur vollen Überzeugung der Kammer darauf zurückzuführen, dass es B aufgrund der Taterfahrungen und durch die Haltung ihrer Mutter und Tante gegenüber dem Angeklagten geprägt schwer fiel, Vertrauen zu anderen Personen zu fassen. Die Zeugin befürchtete, ihr werde nicht geglaubt. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass sie sich erst einmal vorsichtig anderen anvertraute, bevor sie im Laufe ihrer Vernehmung bei der Polizei eine vollumfängliche Darstellung abgeben konnte.

103

(2)

104

Gegenüber ihrer Therapeutin, der Zeugin F, vermochte sich B Anfang Mai 2022 erstmals auch etwas weiter zu öffnen, da sie erkannt hatte, dass ihr sowohl ihr Vater als auch die Zeugin F Glauben schenkten und zuhörten. Im Rahmen einer Therapiesitzung gab sie erstmals auch einen Teil der weiteren Übergriffe preis. Der Zeugin F erzählte B – in jugendtypischer Sprache, wie die Zeugin F glaubhaft schilderte –, dass ihr „Onkel L sie anbaggere, seit sei sechs Jahre alt sei“. Dieser habe ihr im Bad seinen Penis gezeigt. Im Zelt habe sich ihr Onkel zu ihr gelegt, ihre Hand an sein Geschlechtsteil geführt und sich damit „einen runtergeholt“. Dann habe er wieder vor zwei Monaten „sein Ding ausgepackt“, und mit den Worten, dass „sein Ding ihrer wahrere Freund sei“, den sie brauchen würde, erneut Oralverkehr erzwungen. Dies hat die Zeugin F der Kammer uneingeschränkt glaubhaft berichtet. Dass B ihrer Therapeutin keine Einzelheiten berichtete, liegt zur Überzeugung der Kammer darin begründet, dass die Zeugin F – wie sie nachvollziehbar und schlüssig schilderte – im Rahmen der Therapie nicht weiter nachgefragt oder auf detailreiche Schilderung einzelner Taten bestanden habe.

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(3)

106

Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 20. Mai 2022 schilderte B dann erstmals vollständig und detailliert alle Taten des Angeklagten mit Angaben auch zum

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Randgeschehen. Dies hat die Zeugin KHK‘in E, die B polizeilich vernommen hat, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft berichtet.

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B habe die jeweiligen Taten klar mit bestimmten Ereignissen verknüpfen und chronologisch eingrenzen können. Sicher habe B sagen können, dass sie bei allen Taten bis auf die letzte noch unter 14 Jahren alt gewesen war. Bei ihr habe B auch von dem allerersten Übergriff des Angeklagten in der Badewanne beim gemeinsamen Bad berichtet. Dort habe der Angeklagte B aufgefordert, seinen Penis zu berühren, wie B schemenhaft erinnert habe. Sie sei damals etwa 6 Jahre alt gewesen. Ferner habe B ihr geschildert, dass der Angeklagte ihr einmal im Pool beim Karussellspielen den Finger vaginal eingeführt habe. Sie habe auch berichtet, dass der Angeklagte sie einmal im Rahmen eines Versteckspiels im Schlafzimmer der Tante an der Scheide geleckt habe. Weiter habe B ihr mehrere Situationen – einmal im Zelt im Garten und dreimal im Schlafzimmer der D beim Versteck spielen – geschildert, in welchen sie den Angeklagten manuell bzw. oral habe befriedigen müssen. Zudem habe ihr B von zwei Übergriffen berichtet, bei denen der Angeklagte nicht zum Ziel gekommen sei. Bei einem Mal habe sich B erfolgreich dem vom Angeklagten gewünschten Oralverkehr widersetzt, das andere Mal sei er von B´s Mutter gestört worden. Schließlich habe ihr B von erzwungenen Oralverkehr im Keller erzählt. Dabei habe sie sich übergeben müssen, da der Angeklagte seinen Penis so tief in ihren Mund gesteckt habe.

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(4)

110

Die Angaben der Zeugin B in der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung waren auch hinsichtlich der Schilderungen in ihrem Handytagebuch von Februar und April 2019, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, konstant. Dort hat B gleichfalls übereinstimmend den Beginn der Übergriffe auf sie beim gemeinsamen Baden, dann das Lecken ihrer Scheide beim Versteck spielen beschrieben. Es folgt die Schilderung, wie sie den „Schwanz“ des Angeklagten in den Mund habe nehmen müssen und wie der Angeklagte in zwei Situationen in ihren Mund ejakuliert habe. Die dortigen Beschreibungen ihrer Gefühle verstärkt durch die jugendtypische Nutzung passender Emojis – etwa weinender Smiley, gebrochenes Herz – stimmen zudem überein mit den Angaben der Zeugin zu ihren Gefühlen in ihrer polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung.

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(5)

112

Wie dargestellt vermochte die Zeugin B ihre bisherigen Angaben auch vor Gericht überzeugend zu wiederholen und in wichtigen Details auf Nachfragen zu präzisieren und zu ergänzen.

113

dd)

114

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B spricht auch ihre Entstehung.

115

Bei ihrer Aussage war für alle Verfahrensbeteiligten greifbar, wie schwer es B letztlich gefallen war, sich jemanden anzuvertrauen. Insofern ist es für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar, dass B über Jahre hinweg schwieg. Erst unter dem Eindruck der letzten, in ihrer Intensität zu den vorherigen noch gesteigerten Tat stehend war der Leidensdruck für B so groß, dass sie ihr Angst überwinden und sich ihrem Vater anvertrauen konnte. Diesem gegenüber machte B aber deutlich, dass sie die Taten nicht zur Anzeige bringen wolle. Vielmehr verpflichtete B ihren Vater eindringlich zum Schweigen und forderte von diesem lediglich ein Gespräch mit ihrer Mutter, da sie hoffte, dass U dem Zeugen J glauben und den Angeklagten dazu bringen könne aufzuhören. Dies hat der Zeuge J der Kammer glaubhaft geschildert.

116

Dass die Taten dennoch angezeigt wurden, beruht auf von der Zeugin B gänzlich unabhängigen Umständen. Der Zeuge J bat B, sich wenigstens ihrer Therapeutin anzuvertrauen, wenn sie ihm schon nicht alles erzählen könne, was B am 6. Mai 2022 schlussendlich auch tat. Durch die Offenbarung des Missbrauchs – wenn auch nur in groben Zügen – sah sich die Zeugin F veranlasst, sofort tätig zu werden. So führte diese noch am selben Abend ein Gespräch mit dem Zeugen J, in welchem sie forderte, B sofort aus dem mütterlichen Haushalt zu nehmen sowie die Polizei und das Jugendamt zu informieren. Ansonsten würde sie das tun. Dies haben die Zeugen J und F der Kammer übereinstimmend und glaubhaft berichtet. Derartig vom Vater und ihrer Therapeutin gedrängt, schilderte B am 06. Mai 2022 zunächst der Zeugin PK‘in S – der Nachbarin ihrer Freundin – die Tatgeschehnisse und in Folge dann der Zeugin KHK’in E.

117

ee)

118

Eine intentionale Falschaussage der Zeugin B ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen.

119

(1)

120

Die Kammer ist nach dem persönlichen Eindruck von B im Rahmen der Hauptverhandlung überzeugt, dass diese sowohl altersbedingt als auch rein intellektuell nicht in der Lage wäre, sich eine solche komplexe Aussage auszudenken und diese in sich konstant und widerspruchsfrei und über einen so den langen Zeitablauf aufrechtzuerhalten.

121

Die Überzeugung der Kammer wird untermauert durch die Aussage der Zeugin F. Die erfahrene Kinder- und Jugendpsychologin konnte die Möglichkeit, dass B sich alles ausgedacht habe, etwa um Aufmerksamkeit zu erlangen oder als Rache für erfolgte Sanktionen durch den Angeklagten, überzeugend zurückweisen. Im Rahmen der Therapiesitzungen mit B habe diese typisches Opferverhalten gezeigt, nämlich die dissoziative Abspaltung von Emotionen. Allein daraus resultiere die teilweise nüchterne, bisweilen emotionslos erscheinende Schilderung der Taten, wie es B bei ihr getan habe. B habe zudem ihr gegenüber das Verhalten des Angeklagten verharmlost, indem diese meinte, anderen ginge es viel schlechter, sie – B – sei immerhin nicht vergewaltigt worden. Typisch für die bei B bestehende posttraumatische Belastungsstörung sei schließlich auch das Vermeidungsverhalten. So habe B nach Verlegung ihrer Praxis nach W nicht mit ihrem Nachfolger weiter arbeiten können, da es sich um einen Mann handele. Auch das Verhalten von B anderen gegenüber – nämlich ihre fehlende Abgrenzung – spreche für erlebnisbasierte Schilderungen. Im Rahmen der gesamten Therapie sei ihr B auch nie durch Lügen oder besonderes Aufmerksamkeitsstreben aufgefallen. Im Gegenteil habe sie B eher als zurückhaltend erlebt. Vor diesem Hintergrund sei die zunächst gestellte Diagnose einer Sozialphobie falsch gewesen und entsprechend angepasst worden.

122

Diesen Eindruck bestätigt vollumfänglich auch die in der Bearbeitung von Sexualdelikten und Vernehmung von Geschädigten sehr erfahrene Zeugin KHK‘in E. Die Zeugin KHK‘in E gab überzeugend an, dass sie B zunächst als eingeschüchtert erlebt habe. Dies habe sich jedoch nach kurzer Zeit gelegt. B habe die Taten konzentriert und den Blickkontakt haltend chronologisch und detailliert geschildert. Sie halte die Angaben des Mädchens für uneingeschränkt glaubhaft.

123

Auch das von B auf ihrem Handy verfasste Tagebuch spricht für die Richtigkeit ihrer Angaben. Dass dieses auf Vorrat geschrieben wurde, ist abwegig. Denn die Eintragungen erfolgten nachweislich im Februar bzw. April 2019. Zu diesem Zeitpunkt gab es weder nach den Angaben des Angeklagten noch denen der Zeuginnen U und D Streit oder Unstimmigkeiten mit B, weshalb diese einen Groll gegen den Angeklagten hegen sollte. Soweit B bereits zu diesem Zeitpunkt aus einem unbekannten Motiv heraus geplant haben sollte, den Angeklagten irgendwann zu Unrecht wegen Sexualstraftaten zu ihren Lasten anzuzeigen, wäre zu erwarten gewesen, dass B sich bei ihrer polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung an ihren Aufzeichnungen oder der dabei genutzten Wortwahl orientiert hätte. Tatsächlich jedoch hat sie die Übergriffe frei und ersichtlich von eigener, aktueller Erinnerung getragen geschildert.

124

(2)

125

Auch ein Motiv für eine intentionale Falschaussage der Zeugin B vermag die Kammer nicht zu erkennen. Sollte es B darum gegangen sein, (mehr) Taschengeld und Geschenke vom Angeklagten zu bekommen, wie dieser behauptet, wäre es naheliegend gewesen, den Angeklagten mit den Missbrauchstaten unter Druck zu setzen und sich für ihr Schweigen bezahlen zu lassen. Durch eine Anzeige konnte sich B dagegen – was für sie leicht vorhersehbar war – gerade keine weiteren finanziellen Zuwendungen erhoffen.

126

ff)

127

Auch eine unabsichtliche Falschaussage schließt die Kammer aus. Im Rahmen der

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Hauptverhandlung konnten keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass B´s Aussage von außen beeinflusst worden ist oder sie anderweitig Erlebtes fälschlicherweise auf den Angeklagten projiziert hat.

129

(1)

130

Hinweise auf eine Beeinflussung der Zeugin B haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben.

131

Im Gegenteil hat die Zeugin U ihrer Tochter von vorneherein nicht geglaubt und deshalb auch keine Fragen gestellt. Das gleiche gilt für die Zeugin D. Ihr Vater, der Zeuge J, hat gleichfalls keine Nachfragen zu den Geschehnissen an sich gestellt. Dies haben die Zeugen U, D und J der Kammer glaubhaft berichtet.

132

Die psychologisch ausgebildete und erfahrene Therapeutin F hat überzeugend angegeben, B am 06. Mai 2022 nur kurz und vorsichtig befragt und dann nicht mehr über die Taten gesprochen zu haben, da sie eine komplette Dekompensation der sehr angegriffenen Jugendlichen befürchtet habe. Ihr weiteres Vorgehen sei beschränkt gewesen auf die Organisation der Unterbringung von B und der Information und Aufklärung ihres Vaters über die Folgen und Konsequenzen einer Anzeige und den weiteren Geschehensablauf. Dies erklärte die Zeugin schlüssig damit, dass sie eine Retraumatisierung von B befürchtet habe. Zudem hat die Zeugin F der Kammer nachvollziehbar geschildert, dass ihr Ziel als Therapeutin nicht in der Aufklärung der Taten, sondern in der Stabilisierung von B gelegen habe.

133

Die polizeiliche Befragung von B durch die in der Vernehmung von Opferzeugen geschulte und langjährig erfahrene Zeugin KHK’in E lässt ebenfalls keine Beeinflussung erkennen.

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(2)

135

Die Kammer hält es zudem für fernliegend, dass die zu Beginn der Übergriffe sexuell unerfahrene Zeugin B eine solche Zahl unterschiedlicher sexuelle Übergriffe durch jemand anders als den Angeklagten erlebt hat oder ihr ein anderes Kind davon berichtet hätte, so dass die Zeugin einer Verwechslung unterlag.

136

Die Zeugin U hat angeben, dass sie ihre Tochter jedenfalls nicht sexuell aufgeklärt habe. Dies sei wohl in der Schule erfolgt. Woher B gleichwohl eigenes Wissen insofern habe, vermochte die Zeugin nicht anzugeben. Sicher konnte die Zeugin U aber angeben, dass ihre Tochter B im Tatzeitraum kaum Freunde gehabt und selten etwas mit Gleichaltrigen unternommen habe, da sie dauernd vor der X-Box bzw. am Handy gesessen habe. Mit Jungen habe B allenfalls gechattet. Dass B daher wiederholten unbeaufsichtigten Kontakt zu fremden Männern hatte, ist nach Ansicht der Kammer vor diesem Hintergrund fernliegend. Entsprechend ist die Kammer davon überzeugt, dass B das von ihr geschilderte Geschehen nicht mit anderen sexuellen Erlebnissen vermischt hat.

137

Auch das von B in ihrem Mobbingaufsatz, welcher in der Beweisaufnahme verlesen wurde, geschilderte Geschehen bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn zum einen hat B in ihrer Aussage offen und freimütig angegeben, dass es sich bei der Geschichte um eine fiktive Erzählung handele. Diese sei – wie B überzeugend erörtert hat – ein Versuch gewesen, ihre Erlebnisse durch das Schreiben von „Horrorgeschichten“ zu verarbeiten und Anerkennung dafür von ihren Klassenkameraden zu bekommen. Zum anderen berichtete B in ihrer Geschichte von gänzlich anders gearteten Taten als sie selbst erleben musste. Der darin thematisierte (sexuelle) Missbrauch ist lediglich in zwei Sätzen und bar gänzlicher Details erwähnt. In dem Aufsatz finden sich insoweit die folgenden Passagen: „mein Vater missbrauchte mich als ich 6 war“, und „mein Vater schlug mich jeden Tag und verkaufte mich an Männer“.

138

(3)

139

Gegen eine Suggestion bzw. Projektion spricht schließlich auch, dass die konstanten Aussagen der Zeugin B einen hohen Detaillierungsgrad aufwiesen sowie logisch konsistent und ohne auffällige Brüche und Ungereimtheiten waren. Es bestanden zudem bei allen ihren Tatschilderungen konkrete Verzahnungen und Verknüpfungen mit dem häuslichen Umfeld sowie bestimmten Ereignissen und Abläufen in der Familie, die von den Zeuginnen U und D und auch dem Angeklagten genauso geschildert wurden.

140

gg)

141

Das gesamte Aussageverhalten der Zeugin B wies auch keine Belastungs- oder Gravierungstendenz auf.

142

Wie ausgeführt, hat die Zeugin selbst keine Strafanzeige gestellt. Durch ihre Aussage gegenüber der Polizei und in der Hauptverhandlung konnte sie keinerlei Vorteile für sich erreichen. Im Gegenteil war sie gezwungen, sich in der Hauptverhandlung – im Beisein des Angeklagten und mehrerer ihr unbekannter Personen – einer längeren Befragung auszusetzen, in der Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich, ihrer Krankheitsgeschichte und insbesondere dem Sexualbereich ausführlich zur Sprache kamen.

143

Die Zeugin hat ihre Äußerungen im Laufe der Zeit auch nicht ausgeweitet. Im Gegenteil hat sie lebensnah und freimütig Erinnerungslücken eingeräumt sowie Geschehnisse teils relativierend dargestellt. So räumte sie ein, dass sie bei der letzten Tat „nur gewürgt“, sich aber nicht übergeben habe. Sie gab auch entlastend an, dass der Angeklagte zwei Mal – nämlich bei den Taten zu Ziffer II. 4 und 7 – die Tat abgebrochen habe. Zudem relativierte B in ihrer Aussage vor der Kammer die Stärke des Griffes des Angeklagten in ihren Nacken, indem sie aussagte, keine Schmerzen oder Druckmarken davongetragen zu haben. Eine aggravierende Darstellung wäre an dieser Stelle für die Zeugin leicht möglich gewesen. Hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte es letztlich auch nahegelegen, ihn einer vaginalen oder analen Vergewaltigung zu bezichtigen. Dass B den durch den Angeklagten erzwungenen Oralverkehr selbst gar nicht als Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinn einstufte, folgte zwanglos aus ihrer Äußerung gegenüber der Zeugin F, „dass es ihr ja nicht so schlecht wie anderen gehe, da sie nicht vergewaltigt worden“ sei.

144

Darüber hinaus hat B mehrfach Angaben des Angeklagten zu den von ihm erhaltenen Geschenken bestätigt. Die Zeugin stellte auch mehrfach die Bedeutung des Angeklagten als langjährigen Partner ihrer Tante und seine Stellung als wichtige männliche Bezugsperson – Ersatzvater – heraus. Dass sich ihre Tante vom Angeklagten trennt und Mutter und Tante unter der Trennung leiden müssen und finanzielle Einbußen haben, wollte B ersichtlich nicht. Stattdessen war B eher bereit, weiter im Haushalt ihrer Mutter und im gleichen Haus mit dem Angeklagten zu bleiben und über die erlittenen Taten zu schweigen, wenn dieser sie nur zukünftig nicht mehr angehe.

145

b)

146

Die damit bestehende Überzeugung vom Tatgeschehen vermochten die Angaben der Zeuginnen U und D nicht zu erschüttern. Soweit beide Zeuginnen angeben, den Bekundungen des Angeklagten, dass dieser B nicht sexuell missbraucht habe, uneingeschränkt zu glauben, weil er „nicht so ein Typ“ sei, waren ihre Aussagen nicht belastbar.

147

aa)

148

Die Zeugin U musste auf Nachfrage der Kammer zugeben, dass ihr B bei dem gemeinsamen Gespräch am Tag nach der Tat vom 17. oder 18. März 2022 gesagt habe, dass der Oralverkehr so ekelig gewesen sei. Dass ihre Tochter von einem Ekelgefühl sprach, wenn der Oralverkehr allein auf ihren Wunsch und ihre Initiative hin erfolgt war, erachtet die Kammer als lebensfremd. Das B von Ekel sprach, ist aber dann nachvollziehbar bei gegen ihren Willen vollzogenem Oralverkehr bis zur ungewollten Ejakulation in ihren Mund. Ferner musste die Zeugin U einräumen, dass B ihr gesagt habe, sie habe dem Angeklagten einen blasen „müssen“. Warum sie bei dieser Wortwahl ihrer eigenen Tochter in Kombination mit dem Eingeständnis des Angeklagten nicht misstrauisch wurde und Konsequenzen zog, um ihre Tochter zu schützen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ihre Aussage, sie sei „amüsiert“ gewesen, als sie von dem Oralverkehr ihrer Tochter mit dem Angeklagten gehört habe, lässt jedwedes Problembewusstsein und Verantwortungsgefühl vermissen. Dass B ihr in der Vergangenheit gerade durch sexualisiertes Verhalten aufgefallen sei, hat die Zeugin ebenfalls verneint. Warum B gleichwohl von sich aus den Oralverkehr mit dem Angeklagten ausgeführt haben soll, vermochte die Zeugin U dementsprechend nicht zu erklären. Mit Rücksicht hierauf erachtet die Kammer ihre Angaben als nicht belastbar.

149

Ferner musste die Zeugin U auf weitere Nachfragen der Kammer jeweils auch einräumen, dass es die von B in ihrer Aussage beschriebenen Tatsituationen im Zelt, im Pool, beim Versteckspielen und im Keller tatsächlich so, wie von B beschrieben, gegeben habe. Ihre Angaben bestätigen umfänglich die Angaben von B, auch wenn die Zeugin U stets relativierend hinzufügte, dass sie und ihre Schwester immer in der Nähe gewesen seien, deswegen „habe der Angeklagte gar nichts machen können“. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine nachträgliche Wertung der geschilderten Geschehnisse, nicht um eigene Wahrnehmungen. Im Gegenteil fanden die Übergriffe des Angeklagten ausschließlich in Alltagssituationen statt, die aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses keinen Anlass zu Misstrauen boten, und daher für die Zeugin auch kein Anlass bestand, den Angeklagten und ihre Tochter zu beobachten.

150

Die von der Zeugin vorgetragene Begründung, dass sie B deshalb keine

151

Glauben schenke, weil diese „immer lüge“ und „sich die Wahrheit so drehe, wie es ihr am besten passt“ überzeugt nicht. Denn auf Nachfrage nach Lügen ihrer Tochter vermochte die Zeugin U lediglich ein Beispiel zu benennen. So gab sie an, dass B gelogen habe, als sie nach ihrem endgültigen Auszug behauptet habe, die X-Box im Wohnzimmer versteckt zu haben, obwohl sie diese mitgenommen habe. Andere signifikante Lügen von B konnte die Zeugin auch auf weitere Nachfragen der Kammer nicht benennen. Zudem waren die Angaben der Zeugin U in sich widersprüchlich, soweit sie angab, B belaste den Angeklagten aus Rache zu Unrecht, aber gleichzeitig betonte, dass das Verhältnis ihrer Tochter zum Angeklagten gut gewesen sei, insbesondere weitaus besser als das Verhältnis von B zu ihr.

152

Einräumen musste die Zeugin auch, dass sich B insbesondere seit 2019 stark äußerlich in Form der Gewichtszunahme und in ihrer Persönlichkeit verändert und auch eine längerfristige Therapie bei einer Kinder- und Jugendpsychologin verschrieben bekommen habe. Hinterfragt hat die Zeugin diese Veränderung bei ihrer Tochter aber nie. Die Notwendigkeit einer Therapie hat die Zeugin – auch heute – nicht erkannt.

153

Bei ihrer gesamten Aussage war der Zeugin stets anzumerken, dass sie sehr bemüht war, den Angeklagten zu entlasten. In ihrem Auftreten und in ihrer Wortwahl wurde für alle Verfahrensbeteiligten deutlich, dass die Zeugin U jedem Wort des Angeklagten ungeprüft Glauben schenkt und seine Darstellung kritiklos übernommen hat.

154

bb)

155

Die Angaben der Zeugin D sind ebenfalls nicht belastbar und zudem gleichfalls getragen von erkennbaren Entlastungstendenzen.

156

Die Zeugin D gab an, bei dem Tatgeschehen am 17./18. März 2022 geschlafen zu haben, und konnte damit aus eigener Wahrnehmung nicht mal Angaben zum Randgeschehen tätigen. Soweit der Angeklagte eingeräumt habe, dass es im Keller zu Oralverkehr mit B gekommen sei, sei sie geschockt gewesen und habe nur gedacht, „dass ist nicht L, der ist nicht so“. Kritisch hinterfragt hat aber auch die Zeugin die Offenbarung des Angeklagten nicht. Gleichfalls sah auch die Zeugin D offensichtlich keine Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz von B zu ergreifen.

157

Auch die Angaben der Zeugin D zu einem Motiv für B, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sind vage. Ihrer Meinung nach sei B sauer gewesen, weil der Angeklagte sie wegen des Umgangs mit ihrem Hund gemaßregelt habe. Dass B sich deswegen aber die verfahrensgegenständlichen, schweren Missbrauchsvorwürfe ausgedacht haben soll, erscheint der Kammer fernliegend.

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Letztlich vermittelte auch die Zeugin D für die Kammer den

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Gesamteindruck, dass diese den Angeklagten – ihren langjährigen Lebensgefährten – offensichtlich nicht verlieren will und deswegen bemüht war, den Angeklagten in einem guten Licht darzustellen, so dass sie keine Geschehensalternativen glauben wollte und entsprechend starke Entlastungstendenzen zeigte.

160

c)

161

Die Einlassung des Angeklagten bewertet die Kammer aufgrund der vollumfänglich überzeugenden Aussage der Zeugin B als Schutzbehauptung, mit welcher der Angeklagte versucht hat, sich der Veranwortung für sein Tun zu entziehen.

162

aa)

163

Dass die Zeugin B den Angeklagten zu Unrecht des Missbrauchs bezichtigt, um sich an ihm zu rächen, weil der Angeklagte sich B Forderungen nach weiteren geldlichen Zuwendungen widersetzt und sie wegen ihres Verhaltens gegenüber dem Hund gemaßregelt habe, wertet die Kammer als fernliegend.

164

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten war offensichtlich dem Versuch geschuldet, das Mädchen in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Behauptung des Angeklagten von B´s angeblicher „Pampigkeit“ und ihren ständigen Forderungen nach Geld oder Geschenken war bar jeglicher konkreter Beispiele und steht zudem im Widerspruch zu dem von Angeklagten beschriebenen guten Verhältnis, was er zu B gehabt habe, und wie sehr das Mädchen an ihm gehangen habe. Darüber hinaus sind eventuelle Bitten um Taschengeld oder um Geldbeträge außer der Reihe nach Auffassung der Kammer typisch für pubertierende Kinder und entsprechend völlig normales Verhalten. Unbeschadet dessen stehen die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe außer Verhältnis zum angeblichen Konflikt. Aufgrund der überzeugenden Angaben von B in der Hauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck, welchen die Kammer von dem Mädchen gewonnen hat, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass sich B die Vorwürfe ausgedacht hat, um dem Angeklagten zu schaden.

165

bb)

166

Soweit der Angeklagte behauptet hat, sich dem Oralverkehr aufgrund seines

167

„betrunkenen Zustandes“ nicht habe widersetzen zu können, handelt es sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls um eine Schutzbehauptung.

168

Trotz mehrfacher Nachfrage hielt der Angeklagte daran fest, im Tatzeitraum täglich 3

169

Palletten mit jeweils 18 Dosen Bier á 0,5 Litern getrunken zu haben. Eine Flüssigkeitsaufnahme von 27 Litern am Tag erachtet die Kammer indes als abwegig.

170

Unbeschadet dessen lässt sich die Angabe des Angeklagten, er sei „total blau“ gewesen, aber auch nicht in Einklang bringen mit den Bekundungen der Zeuginnen U und D. Die Zeugin U musste ihre Behauptung, der Angeklagte sei aufgrund seiner Alkoholerkrankung zum Zeitpunkt der letzten Tat „nicht gut drauf gewesen“ und habe sich B deswegen nicht widersetzen können, relativieren. An dem Tag sei der Angeklagte zwar alkoholisiert gewesen, genaue Erkenntnisse, wieviel der Angeklagte getrunken hatte, hatte die Zeugin aber nicht. Auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie schwankender Gang, Lallen etc. habe sie beim Angeklagten nicht wahrgenommen. Im Gegenteil habe man sich mit ihm „ganz normal“ unterhalten können. Auch die Zeugin D konnte zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beim Angeklagten bei der letzten Tat nur angeben, dass sie gesehen habe, dass der Angeklagte getrunken habe. Dies habe sie an seinen Augen bemerkt. Auf Nachfrage der Kammer zu Ausfallerscheinungen, die der Zeugin D als Lebensgefährtin sicherlich als erstes aufgefallen wären, musste sie angeben, dass sie weder Schwanken, Lallen oder anderweitige Ausfälle beim Angeklagten bemerkt habe.

171

cc)

172

Auch das Vorbringen des Angeklagten, B habe ihn im Anschluss an das Gespräch nach der Tat am 17. oder 18. März 2022 umarmt und ihn einige Tage später gebeten, eine Spinne zu entfernen, vermag die Überzeugung der Kammer vom Tatgeschehen nicht zu erschüttern. Dieses Verhalten von B zeigt zur Überzeugung der Kammer lediglich die ambivalenten Gefühle des Mädchens. Auf der einen Seite war der Angeklagte für sie ein Ersatzvater, zu welchem sie sich ein harmonisches Verhältnis wünschte, auf der anderen Seite war sie durch die sexuellen Übergriffe stark belastet und wünschte sich deren Ende.

173

dd)

174

Mit seiner Einlassung, dass er beim Spielen im Pool immer die Hände über der Wasseroberfläche gehalten habe, damit niemand etwas sagen können, und er sich beim Versteckspielen mit B immer nur kurz im Schlafzimmer seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe, damit kein Verdacht aufkäme, hat sich der Angeklagte selbst entlarvt. Denn ein solches Verhalten erachtet die Kammer in einem familiären Umfeld als lebensfremd. Die Zeuginnen U und D haben dem Angeklagten – wie sie in der Hauptverhandlung eindrucksvoll unter Beweis gestellt haben – uneingeschränkt vertraut. Vor diesem Hintergrund bestand für den Angeklagten jedoch überhaupt kein Anlass für die von ihm beschriebenen „Vorsichtsmaßnahmen“.

175

ee)

176

Soweit der Angeklagte vorgebracht hat, er habe unterstützt, dass B eine

177

Therapie mache, was aufgrund der damit verbundenen Gefahr, dass B sich ihrer Therapeutin anvertraue, gegen die Begehung der angeklagten sexuellen Übergriffe spreche, vermag dies die Überzeugung der Kammer vom Tatgeschehen ebenfalls nicht zu erschüttern. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte mit Rücksicht auf die bereits jahrelang dauernden Übergriffe und das bisherige Schweigen von B fest damit rechnete, dass diese weiterhin niemanden von den Missbrauchstaten erzählen würde. Dieser Erwartung entsprechend hat sich B auch tatsächlich verhalten. Erst nach dem Übergriff im März 2022 sprach sie zunächst mit ihrem Vater und – von diesem hierzu gedrängt – auch mit der Zeugin F über die Missbrauchstaten.

178

d)

179

Die Kammer ist sich ferner sicher, dass der Angeklagten den entgegenstehenden Willen von B bei der Tat zu Ziffer II.8 erkannt und sich hierüber bewusst und gewollt hinweggesetzt hat. Anders ist nicht zu erklären, warum er dem Mädchen sagte, sie könne „es“ auch freiwillig machen, ohne dass er ihr wehtue.

180

e)

181

Die Kammer hat schließlich auch keine Zweifel, dass dem Angeklagten im gesamten Tatzeitraum bewusst war, dass er keine sexuellen Handlungen an B oder von dem Kind an sich vornehmen lassen durfte. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits daraus, dass er B aufforderte, „ihr Geheimnis“ zu bewahren. Zudem trug der Angeklagte dafür Sorge, dass seine Übergriffe von U und D nicht bemerkt wurden. Die Tat Ziffer II.7. brach er ab, als die Zeugin U nach Hause kam.

182

f)

183

Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher erhobener Beweise hat die Kammer daher überhaupt keine Zweifel, dass sich das Geschehen so, wie unter Ziffer II. dargestellt, zugetragen hat. Die vollumfänglich glaubhaften Angaben sowie das authentische Verhalten der Zeugin B in der Hauptverhandlung belegen sicher ihren sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten. Die Aussage der Zeugin B wird zudem gestützt durch die uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen F, G, POK’in S und KHK’in E sowie des Zeugen J. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die nicht belastbaren Aussagen der Zeuginnen U und D, die ersichtlich um eine Entlastung des Angeklagten bemüht waren, stellt sich dessen Einlassung als reine Schutzbehauptung dar.

184

V.

185

1.

186

Nach alledem hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

187

a)

188

Mit der Tat zu Ziffer II. 8. hat sich der Angeklagte wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

189

Denn er hat eine sexuelle Handlung von der Zeugin an sich vollziehen lassen, wobei er den entgegenstehenden Willen von B erkannt hat. Mit dem durchgeführten oralen Geschlechtsverkehr hat der Angeklagte die Zeugin auch im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vergewaltigt. Denn der Oralverkehr, den er von der Zeugin hat an sich durchführen lassen, stellt eine beischlafähnliche Handlung gemäß Abs. 6 Nr. 1 mit Eindringen in den Körper der Zeugin dar, die das Opfer besonders erniedrigt.

190

Dass der Angeklagte gegenüber B Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr.1 StGB anwendete, hat die Kammer nicht sicher feststellen können, denn zur Kraftentfaltung des Angeklagten beim Griff in ihren Nacken konnte die Zeugin B in der Hauptverhandlung keine konkreten Angaben mehr machen. Eben so wenig war feststellbar, dass die unbestimmte Drohung, ihr „weh“ zu tun, einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Kindes von ausreichende Schwere aufwies.

191

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten hinsichtlich dieses Übergriffs tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zur Last gelegt hat, konnte die Kammer aufgrund der Angaben von B in der Hauptverhandlung das Vorliegen einer körperlichen Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung nicht sicher feststellen.

192

b)

193

Der Angeklagte hat sich weiter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 21. Januar 2015 bzw. 03. März 2020) in vier Fällen strafbar gemacht (Ziffer II.2. und II.5. bis II.7.). Denn er hat mit dem Einführen eines Fingers in die Vagina der Zeugin (Tat zu Ziffer II.2.) sowie mit dem jeweils vollzogenen Oralverkehr (Taten zu II.5. bis II.7.) jeweils eine beischlafähnliche Handlung mit Eindringen in den Körper des Kindes vollzogen, die das Opfer besonders erniedrigt.

194

Von dem mit der Tat zu Ziffer II.4. versuchten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern ist der Angeklagte strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgetreten.

195

c)

196

Schließlich ist der Angeklagte strafbar wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Taten zu II.1., 3. und 4.) nach § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung vom 21. Januar 2015 bzw. 03. März 2020). Indem er sich von B manuell befriedigen ließ (Taten zu Ziffer II.1. und II.4.), hat er jeweils sexuelle Handlungen von dem Kind an sich vornehmen lassen. Mit dem Lecken der Scheide des Kindes (Tat zu Ziffer II.3.) hat er eine sexuelle Handlung an dem Kind vorgenommen.

197

d)

198

Alle acht Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

199

2.

200

Der Angeklagte handelte bei allen Taten rechtswidrig.

201

3.

202

Ferner handelte der Angeklagte auch schuldhaft.

203

a)

204

Allerdings geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten aufgrund seiner nicht widerlegbaren Angaben und denen Zeuginnen U und D davon aus, dass der Angeklagte bei der Tat am 17. bis 18. März 2022 (Ziffer II.8.) unter dem Einfluss von Alkohol stand. Auch wenn sich der genaue Konsumumfang in der Beweisaufnahme nicht ermitteln ließ, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er seine Steuerungsfähigkeit dadurch zum Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war.

205

Einen gänzlichen Verlust der Steuerungsfähigkeit vermag die Kammer dagegen nicht zu erkennen. Denn das Verhalten des Angeklagten zeigt, dass es ein Motiv sowie planvolles und von Verdeckungstendenzen getragenes Tun und eine Fortentwicklung seiner Handlungen gegeben hat. Der Angeklagte hat B unter einem Vorwand aufgesucht und hat in dem Gespräch unter dem Hinweis, dass sein Penis „ein wahrer Freund“ sei, das Thema Sex angesprochen. Er folgte B anschließend in den Keller und überwand dort gezielt ihren Widerstand. Zudem konnte der Angeklagte uneingeschränkt und bis zur Ejakulation den Geschlechtsverkehr ausführen. Schließlich haben die Zeuginnen B, U und D keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerkt, wie alle drei übereinstimmend angegeben haben.

206

Entsprechend ist die Kammer für den Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen.

207

b)

208

Für, die Annahme, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der übrigen Taten ebenfalls derart stark alkoholisiert war, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt geboten. Weder hat der Angeklagte von einer starken Trinkphase in diesen Zeiten berichtet noch die Zeuginnen B, U oder D.

209

c)

210

Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben.

211

4.

212

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten in ihrer Anklageschrift vom 06. Dezember 2022 zwei weitere sexuelle Übergriffe zur Last gelegt hat (Ziffer 2 und 4 der Anklageschrift), ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da diese Taten gegenüber den abgeurteilten Taten nicht erheblich ins Gewicht fielen.

213

VI.

214

1.

215

Bei der Strafzumessung hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 8. zunächst den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht.

216

a)

217

Umstände, welche die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfallen lassen, weil das Tatbild bei einer Gesamtabwägung von Tat und Täter nicht die erforderliche Schwere erreicht, liegen nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und der Übergriff, den der Angeklagte auch teilweise eingeräumt hat, nicht allzu lange dauerte. Auf der anderen Seite kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Geschädigte bei der Tat gerade einmal 14 Jahre war, das Einführen des Gliedes in ihren Mund so tief war, dass sie würgen musste und die Ejakulation in ihren Mund von dem Mädchen als besonders widerlich empfunden wurde. Vor diesem Hintergrund bestand auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB kein Anlass, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen.

218

b)

219

Mit Rücksicht auf die nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer anschließend jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs.1 StGB vorgenommen.

220

2.

221

Für die Taten zu Ziffer II.2. und II.5. bis 7. hat die Kammer den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB (in der Fassung vom 21. Januar 2015 bzw. 03. März 2020) zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht.

222

Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 176a Abs. 4 StGB lag bei keiner der Taten vor. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen die festgestellten Taten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zwar ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft ist und die Taten inzwischen längere Zeit zurückliegen. Diese waren teilweise auch nur von kurzer Dauer. Die Hemmschwelle des Angeklagten dürfte im Laufe der Zeit zudem gesunken sein. Auf der anderen Seite musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er in allen Fällen das Vertrauen von B missbraucht hat. Der Tatzeitraum erstreckt sich über mehrere Jahre. Bei der Tat zu Ziffer II.2. war B gerade erst 9 oder 10 Jahre alt und lag damit deutlich unter der Schutzgrenze des § 176a StGB. Zudem erlitt sie durch das Einführen des Fingers Schmerzen. In zwei Fällen (Ziffer II.5. und II.6.) ejakulierte der Angeklagte zudem in den Mund des Kindes, was dieses als besonders ekelhaft empfand. Bei der Tat zu Ziffer II.7. verlangte der Angeklagte den Oralverkehr als Gegenleistung für die B zuvor geschenkte X-Box. Bei einer Gesamtwürdigung der vorbenannten und aller sonstigen relevanten Umstände wäre die Annahme eines minder schweren Falls der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.

223

3.

224

Für die Taten zu Ziffern II.1., 3. und 4. hat die Kammer den Strafrahmen des § 176 Abs.1 StGB (in der Fassung vom 21. Januar 2015 bzw. 03. März 2020) zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

225

Milderungsgründe waren nicht gegeben.

226

4.

227

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Übergriffe überwiegend nur von kurzer Dauer waren. Auch liegt ein Großteil der Taten bereits längere Zeit zurück. Ferner geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass seine Hemmschwelle im Laufe des Tatzeitraums gesunken ist. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Bei der Tat zu Ziffer II. 8 hat die Kammer zusätzlich strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte die Tat zumindest teilweise eingeräumt hat und bei ihrer Begehung nur vermindert schuldfähig war.

228

Auf der anderen Seite musste sich zu Lasten des Angeklagten das jeweilige Tatbild auswirken, insbesondere, dass der Angeklagte bei allen Taten das ihm von B entgegenbrachte Vertrauen missbraucht hat. Strafschärfend musste sich auswirken, dass B bei der Tat zu Ziffer II.2. Schmerzen erlitt. Zu Lasten des Angeklagten war bei den Taten zu Ziffern II. 5, 6 und 8 zudem zu werten, dass B durch die erfolgten Ejakulationen in ihrem Mund besonders starken Ekel empfand.

229

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

230

Tat zu Ziffer II 1.zehn Monate
Tat zu Ziffer II 2.zwei Jahre und drei Monate
Tat zu Ziffer II. 3.ein Jahr und neun Monate
für die Tat zu Ziffer II 4.ein Jahr und drei Monate
Taten zu Ziffern II 5. und 6.jeweils drei Jahre und sechs Monate
Tat zu Ziffer II 7.drei Jahre
Tat zu Ziffer II 8.drei Jahre und sechs Monate
231

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Würdigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände, insbesondere des bisherigen straffreien Vorlebens des Angeklagten und des situativen Zusammenhangs der Taten auf der einen Seite sowie der Tatfolgen für B auf der anderen Seite gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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fünf Jahren und drei Monaten

233

als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine noch geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.

234

VI.

235

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen nach § 465 Abs. 1 StPO und Kosten der Nebenklage nach § 472 Abs. 1 StPO.