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Landgericht Detmold·21 Ks-31 Js 483/24-8/24·04.05.2025

Versuchter Totschlag durch Ertränken: 13 Jahre wegen Siechtum und Schwangerschaftsabbruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und Schwangerschaftsabbruch. Er hatte den Kopf seiner schwangeren Ehefrau im See so lange unter Wasser gedrückt, bis sie bewusstlos war, und ließ sie zur Vortäuschung eines Unfalls im Wasser treiben. Die Frau überlebte nur durch Reanimation, erlitt aber einen irreversiblen schweren Hirnschaden (Wachkoma); der Fötus verstarb später infolge der Sauerstoffmangelversorgung. Ein Rücktritt vom beendeten Versuch, Mordmerkmale sowie ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) und eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs wurden verneint; verhängt wurden 13 Jahre Freiheitsstrafe.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch und schwerer Körperverletzung zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss seiner Tathandlung davon ausgeht, alles zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs Erforderliche getan zu haben; ein strafbefreiender Rücktritt erfordert dann weitere Rettungsbemühungen.

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Das Mordmerkmal der Grausamkeit setzt besondere, über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehende Schmerzen oder Qualen des Opfers voraus; verbleibende Unaufklärbarkeit über den Eintritt der Bewusstlosigkeit kann zugunsten des Angeklagten der Annahme entgegenstehen.

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Niedrige Beweggründe können nicht festgestellt werden, wenn Tatauslöser und Motivlage nicht aufklärbar sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Motive wie Verzweiflung, Kränkung oder Enttäuschung handlungsleitend waren.

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Siechtum im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert einen länger andauernden chronischen Krankheitszustand mit erheblicher Beeinträchtigung des Gesamtorganismus; Unheilbarkeit ist nicht erforderlich, genügt aber zur Begründung der Dauer.

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Von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kann abgesehen werden, wenn die Tatvollendung und ihre Folgen nur zufällig ausbleiben und die Tatfolgen der Vollendung besonders nahekommen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 212, 218, 223, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 52§ 212 Abs. 1 StGB§ 218 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 22 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

13 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 218 Abs. 1, 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 52 StGB.

Gründe

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I.

3

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte wurde in A. geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit seinen drei Schwestern und zwei Brüdern bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte legte in K. das Abitur ab und erhielt einen Studienplatz für Ingenieurwesen. Aufgrund des Bürgerkriegs war ihm der Antritt des Studienplatzes nicht möglich. Er arbeitete daher zeitweise als Automechaniker und kam im Jahr 2021 als Asylsuchender nach Deutschland. Er absolvierte einen Deutschkurs und arbeitete anschließend zunächst als Paketzusteller für die Firmen W. und D.. Zuletzt arbeitete er in einem Imbiss. Der Angeklagte war als Student bei der Technischen Hochschule OWL für das Studienfach Elektrotechnik eingeschrieben. Sein erstes Studiensemester hätte im September 2024 begonnen. Aufgrund der Inhaftierung hat er den Studienplatz nicht angetreten.

4

Die beiden Brüder des Angeklagten sowie eine Schwester leben ebenfalls in Deutschland, seine Eltern und zwei weitere Schwestern leben derzeit noch in K.. Der Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Deutschkenntnisse reichen aus, um sich im Alltag gut zu verständigen.

5

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

6

In dieser Sache wurde der Angeklagte am 17.09.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA G. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts G. (Az. 2 Gs 1698/24) vom selben Tage.

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II.

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Vorgeschichte

9

Der Angeklagte ist der Cousin zweiten Grades der im Jahr 2003 geborenen Nebenklägerin N. X.. Diese heiratete er im Jahr 2023 nach islamischem Recht. Es handelte sich zunächst um eine arrangierte Ehe, die die Väter des Angeklagten und der Nebenklägerin in die Wege leiteten. Schließlich entwickelte sich diese aber zu einer Liebesbeziehung. Im Oktober 2023 kam die Nebenklägerin im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland und lebte dort mit dem Angeklagten in einer Wohnung in G..

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Bereits kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland stellten sich erste Probleme in der Beziehung ein. Die Nebenklägerin wollte einen Deutschkurs besuchen, ihre Finanzen eigenständig verwalten und sich frei in der Stadt bewegen. Der Angeklagte vertritt jedoch ein konservatives Rollenbild. Er stellte sich vor, dass die Nebenklägerin kochte und sich um den Haushalt kümmerte. Zudem verbot er ihr etwa, alleine die Wohnung zu verlassen, einen Deutschkurs zu machen und ein eigenes Bankkonto zu eröffnen. Im Falle von Zuwiderhandlungen drohte er der Nebenklägerin damit, sie nach K. zurückzuschicken.

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Im Zuge der daraufhin entstehenden Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten versuchte der Angeklagte seine Forderungen auch durch körperlichen Zwang durchzusetzen. So kam es bei mehreren Gelegenheiten vor, dass der Angeklagte die Nebenklägerin schlug, sie in einem Zimmer einsperrte und ihr ihr Mobiltelefon wegnahm.

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Zudem drohte der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach damit, sie in einem Gewässer zu ertränken. So kam es etwa im Januar 2024 zu folgendem Vorfall: Der Angeklagte und die Nebenklägerin besuchten deren Tante, die Zeugin B. X., in V.. Auf der Rückfahrt hielt der Angeklagte mit der Nebenklägerin an einem Gewässer an, hob sie hoch, hielt sie darüber und drohte ihr damit, sie dort zu ertränken.

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Kurze Zeit danach offenbarte die Nebenklägerin sich ihren ebenfalls in Deutschland lebenden Brüdern – den Zeugen C. X., P. X. und Z. X. – und berichtete ihnen von den Beziehungsproblemen und Gewalthandlungen des Angeklagten. Die Zeugen P. und C. X. holten die Nebenklägerin daraufhin am 20.01.2024 aus G. ab und nahmen sie mit zu sich ins Saarland.

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Der Angeklagte reiste ebenfalls ins Saarland, um die Nebenklägerin zurückzuholen. Nach mehreren Gesprächen zwischen den drei Brüdern der Nebenklägerin, dem Bruder des Angeklagten (dem Zeugen U. X.) sowie dem Angeklagten selbst, setzten die Brüder der Nebenklägerin ein Schriftstück auf, in dem stichpunktartig die Bedingungen des künftigen Zusammenlebens bezeichnet werden. Das Schriftstück wurde von allen fünf Männern unterzeichnet. Zudem verfasste der Angeklagte eine „Schrift, um ein glückliches Eheleben lebenslang fortzusetzen“, in dem er im Wesentlichen niederlegte, dass man sich mit Fürsorge und Respekt begegnen und Probleme ruhig und friedlich gemeinsam lösen wolle. Das Schriftstück wurde von dem Angeklagten und der Nebenklägerin unterschrieben.

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Nach der Unterzeichnung der Schriftstücke beschloss die Nebenklägerin, dem Angeklagten noch eine Chance zu geben und fuhr mit diesem zurück nach G.. In der Folgezeit trat grundsätzlich eine Besserung der Beziehung ein, allerdings unterlag diese nach wie vor Schwankungen und es gab von Zeit zu Zeit Konflikte zwischen den Eheleuten.

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Im April 2024 wurde die Nebenklägerin schwanger. Sowohl sie als auch der Angeklagten freuten sich auf das gemeinsame Kind.

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In der Woche vor der Tat war die Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin im Wesentlichen friedlich, allerdings gab es in dieser Zeit eine Streitigkeit zwischen ihnen und einen weiteren Streit zwischen der Nebenklägerin und ihrer Schwägerin Y. X.:

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Am 15.08.2024 gab es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten eine Auseinandersetzung, bei der sie dem Angeklagten vorwarf, sich für andere Frauen zu interessieren. Sie drohte dem Angeklagten im Streit damit, ihn mit dem ungeborenen Baby zu verlassen und zu ihren Brüdern zu ziehen. Dieser Streit wurde von ihnen alsbald beigelegt.

19

Am 18.08.2024 kam es abends zu einem Streit zwischen der Nebenklägerin und der Schwester des Angeklagten. Danach telefonierte der Angeklagte mit seiner Schwester und äußerte dieser gegenüber sinngemäß, er werde sich binnen einer Woche um eine Lösung des Problems kümmern.

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In den Folgetagen gingen der Angeklagte und die Nebenklägerin abends, nachdem der Angeklagte gegen Mitternacht von der Arbeit zurückgekehrt war, gelegentlich gemeinsam spazieren.

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Zur Tat

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Auch in der Nacht vom 22.08.2024 auf den 23.08.2024 fuhr der Angeklagte nach Ende seiner Schicht gegen 00:00 Uhr gemeinsam mit der Nebenklägerin zum J.. Das Paar machte auf einer Bank nahe des Sees ein Picknick. Währenddessen kam es aus nicht näher aufklärbaren Gründen zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Im Verlauf der Auseinandersetzung begab sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin auf eine nicht näher feststellbare Weise in den J.. Hier drückte der Angeklagte – in der Absicht, den Tod der Nebenklägerin herbeizuführen – ihren Kopf gewaltsam so lange unter Wasser, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass die Nebenklägerin dadurch – im Falle eines Überlebens – infolge der Sauerstoffunterversorgung einen schweren Hirnschaden erleiden und ein dauerhafter Pflegefall werden würde. Dies nahm er billigend in Kauf. Dem Angeklagten war hierbei ferner klar, dass diese Behandlung der Nebenklägerin dazu führen würde, dass das noch ungeborene Kind in ihrem Mutterleib abstirbt. Hiermit fand er sich als Folge seines Handelns ab.

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Um ein Unfallgeschehen vorzutäuschen, beförderte der Angeklagte den leblosen Körper der Nebenklägerin etwa 25 Meter vom Ufer entfernt in die Mitte des Sees und ließ sie dort bäuchlings und mit dem Gesicht unter der Wasseroberfläche im Wasser treibend zurück. Anschließend alarmierte er, in der Annahme, die Nebenklägerin sei bereits verstorben oder ihr Tod stehe unmittelbar bevor, gegen 00:56 Uhr die Feuerwehr und gab an, seine schwangere Frau befinde sich im J. und könne nicht schwimmen. Der Angeklagte rief sodann noch einen Arbeitskollegen, den Zeugen O. T., und seinen Bruder, den Zeugen U. X., an. Letzterem teilte er im Telefonat mit, dass er – der Angeklagte –  kurz davor sei, zu sterben. Gegen 01:06 Uhr rief der Angeklagte den Notruf der Polizei an und verlangte, dass die Einsatzkräfte schnell zum J. kommen mögen. Sodann begab er sich selbst wenige Meter vom Ufer entfernt in das Wasser und führte bei Eintreffen der Rettungskräfte der Feuerwehr seinen Kopf mehrfach unter Wasser, um den Eindruck zu erwecken, er sei bei dem Versuch, die Nebenklägerin zu retten, selbst in Not gekommen.

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Als die Rettungskräfte der Feuerwehr die Nebenklägerin gegen 1:15 Uhr aus dem See bargen, lag bei ihr eine Asystolie vor. Im Rahmen einer etwa achtminütigen Reanimationsmaßnahme konnte eine Herzaktion erfolgreich wiederhergestellt werden.

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Durch die Sauerstoffunterversorgung erlitt die Nebenklägerin einen schweren Hirnschaden, wodurch nahezu sämtliche Körperfunktionen beeinträchtigt sind: Die Nebenklägerin hat ihre kognitiven Fähigkeiten vollkommen verloren. Sie befindet sich in einem Wachkomazustand ohne Reaktion auf äußere Ansprache. Sämtliche Gliedmaßen sind spastisch gelähmt, sie ist urin- und stuhlinkontinent und wird durch eine Magensonde künstlich ernährt. Infolge der Hirnschädigung besteht bei ihr eine nicht behandelbare Epilepsie. Der gesundheitliche Zustand der Nebenklägerin ist unumkehrbar: Eine Heilung ist ausgeschlossen.

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Aufgrund der Sauerstoffunterversorgung starb einige Tage nach der Tat der ungeborene Fötus der Nebenklägerin im Mutterleib ab. Die (Tot)geburt wurde am 29.08.2024 durchgeführt.

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Nachtatgeschehen

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Der Angeklagte befand sich nach der Tat einen Tag in stationärer Behandlung im Krankenhaus und im Gemeindepsychiatrischen Zentrum in G..

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Zwei Tage nach der Tat kam es zu einem Treffen des Angeklagten, seines Bruders (Zeuge U. X.), sowie der Brüder der Nebenklägerin, den Zeugen P. und C. X., am J.. Hier gab der Angeklagte den anderen gegenüber an, dass er und die Nebenklägerin am späten Abend des 22.08.2024 gemeinsam zum J. gefahren seien, um dort ein Picknick zu machen und spazieren zu gehen. Sie hätten zunächst auf einer Bank im Uferbereich gesessen und mitgebrachtes Essen gegessen. Später sei die Nebenklägerin im Uferbereich vor der Picknickbank abgerutscht und in den See gefallen. Er habe es noch geschafft, ihre Hand kurz festzuhalten, sie sei ihm dann aber entglitten und weiter abgerutscht. Daraufhin sei sie ins Wasser gefallen und „weg“ gewesen. Anschließend sei er selbst in den See gegangen, um nach ihr zu suchen. Er habe sie aber nicht mehr gefunden. Da habe er die Notrufe abgesetzt und zwischendurch immer wieder im Wasser nach der Nebenklägerin gesucht. Er habe aber nicht gut sehen können und habe sie nicht gefunden.

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Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 17.09.2024 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum Hauptverhandlungstermin ununterbrochen in Untersuchungshaft.

31

III.

32

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

33

Zur Vorgeschichte hat er folgende Angaben gemacht:

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Bei der Nebenklägerin handele es sich um seine Cousine zweiten Grades. Die Ehe sei von ihren Vätern arrangiert worden, es habe sich aber eine Liebesbeziehung zwischen den beiden entwickelt. Er habe ab Herbst 2021 mit ihr Kontakt gehabt. Als die Nebenklägerin im Oktober 2023 nach Deutschland gekommen sei, hätten die Brüder der Nebenklägerin – die Zeugen C., P. und Z. X. – dieser klarmachen wollen, dass der einzige Zweck des Angeklagten darin bestanden habe, dafür zu sorgen, dass die Nebenklägerin in Deutschland leben könne. Dieser Zweck sei nach Ansicht der Brüder nun erfüllt gewesen. Sie hätten die Nebenklägerin sodann dazu gedrängt, den Angeklagten zu verlassen.

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Er habe zu der Nebenklägerin dann gesagt, dass sie doch zusammen sein und eine Familie gründen wollten. Er habe seine Frau nie schlecht behandelt. Auch sie sei gut zu ihm gewesen, der Einfluss ihrer Familie habe die Situation aber schwierig gemacht.

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Im Januar sei die Nebenklägerin für ein paar Tage zu ihren Brüdern gefahren. Die Brüder hätten mit dem ausgearbeiteten Schriftstück „ganz harte“ Bedingungen stellen wollen, um zu erreichen, dass der Angeklagte sich von der Nebenklägerin trenne. Er habe sich aber mit allem einverstanden erklärt und das Schriftstück unterzeichnet. Die Forderung, dass sich die Nebenklägerin „respektvoll gegenüber den Gästen von S.“ verhalten solle, sei dabei aber vom Angeklagten selbst gekommen.

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Zu den im Schriftstück aufgeführten Punkten führte der Angeklagte aus: Die Nebenklägerin habe einen eigenständigen Asylantrag stellen wollen. Sie habe aber eigentlich keinen Asylgrund gehabt. Die Anträge für eine eigene Bankkarte seien noch nicht fertig gewesen, er habe kein Problem gehabt, der Nebenklägerin die Verwaltung des Geldes zu überlassen. Auch habe der Angeklagte die Nebenklägerin nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Nebenklägerin habe ihn mal geschlagen. Er habe dann ihren Brüdern gesagt, dass sie dies lassen solle.

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Ein zweites Schriftstück, die „Schrift, um ein glückliches Eheleben lebenslang fortzusetzen“, habe der Angeklagte selbst verfasst. Dies sei von ihm und der Nebenklägerin unterschrieben worden.

39

Im April 2024 sei die Nebenklägerin schwanger geworden. Sie hätten sich beide auf das gemeinsame Kind gefreut.

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IV.

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1.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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2. Vorgeschichte

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Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. Soweit diese von den Feststellungen abweichen, sind sie durch die übrige Beweisaufnahme widerlegt.

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Im Einzelnen:

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a. Konflikte zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin

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Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten ausgesprochenen Verboten und den Gewalttätigkeiten folgen zunächst aus den verlesenen Chatnachrichten der Nebenklägerin.

48

aa. Chatnachrichten der Nebenklägerin an den Zeugen P. X.

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Am 16.01.2024 tauschte die Nebenklägerin Chatnachrichten mit dem Zeugen P. X. aus. Hierbei schrieb sie u.a.:

50

„Bei jeder Kleinigkeit sagt er, er würde mich nach K. schicken, er würde sich von mir scheiden lassen, niemand würde das erfahren und ich solle meinen Brüdern kein Wort erzählen (…) Wenn er zur Arbeit geht, schwört er, sich von mir scheiden zu lassen, wenn ich rausgehe und schließt die Tür. (…) Er verbietet mir rauszugehen, wenn er nicht da ist. Er denkt, ich würde zügellos werden und mit dem ersten Mann abhauen, den ich sehen werde. (…) Letztens sagte ich zu ihm, er solle seiner Familie nicht erzählen, dass ich den Führerschein mache. Er wurde wütend und wollte es ihnen sagen und wollte sich von mir scheiden lassen. Ich sagte dann zu ihm, ich hoffe, du würdest sie in deinem Leben nie wiedersehen. Er hat mich halb totgeschlagen, mir das Telefon weggenommen und die Tür abgeschlossen."

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Am 18.01.2024 tauschten die Nebenklägerin und der Zeuge P. X. erneut Chatnachrichten aus. Die Nebenklägerin schrieb hierbei u.a. folgende Nachrichten:

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„Er kontrolliert mich und entscheidet mit wem ich reden darf und mit wem nicht. Er bestimmt, wen ich besuchen darf, durchsucht mein Handy und lässt mich nicht aus dem Haus. Er schließt die Tür ab und geht zur Arbeit. (…) Er gibt ständig an, sagt, ich darf nicht raus, ich darf nicht anziehen, was ich möchte, ich darf kein Make-Up tragen, darf niemanden alleine besuchen, darf die Sprache nicht lernen, darf nicht mit dem Bus fahren, darf nichts im Internet bestellen und mein Handy wird überwacht (…) und wenn wir irgendwo hingehen, schaut er mich ständig an, wo ich hingucke. Er sagt ständig, er sei so und werde so immer bleiben. Wenn es mir nicht passe, soll ich nach K. zurückkehren und mich scheiden lassen. Und die Leute würden auf mich spucken (…) Und wenn ich Post bekomme, flippt er stundenlang aus. Als er mich hierhergeholt habe, habe er gesagt, ich solle mit Finanzen und Briefen nichts zu tun haben. Er lässt mich nichts wissen (…) Als ich ihn beschimpft habe, habe ich ihn gebissen und ihm eine Ohrfeige gegeben. Er schlug mich und sagte mir: ‘siehst du, wie ich dich erniedrige‘. Eigentlich werde ich mit euch kommen und nicht mehr zu ihm zurückkehren. Ich will nicht, dass ihr ihn schlagt oder er euch (…) Ich sagte zu ihm: ‘S., willst du, dass ich wie I. M. werde?‘ Er sagte: ‘Ja, ich will, dass du verrückt wirst und ich werde dich verrückt nach K. zu deiner Familie zurückschicken, damit du dein Leben nicht genießen kannst und deiner Familie Kummer bereitest‘ (…) Wenn ich zu euch komme, will ich meine eigene Bankkarte haben, weil dieser Mistkerl mir keine gemacht hat.“

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bb. Chatnachrichten der Nebenklägerin an den Angeklagten

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Zudem ergeben sich die der Nebenklägerin von dem Angeklagten auferlegten Einschränkungen und stattgefundene Gewalthandlungen aus den zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten ausgetauschten Chatnachrichten:

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Am 20.01.2024 schrieb die Nebenklägerin gegen 04:00 Uhr an den Angeklagten:

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„Ich habe alle Scheidungen und das Ganze Gerede gesehen, das du zu beschönigen versuchst, die Reise nach K. für nichts, deine Kontrolle, dass du der Mann im Haus bist und du willst dich in jede Kleinigkeit einmischen, jede Tat, die du mir gegenüber gemacht hast und jedes Wort, das du zu mir gesagt hast, und wenn du zur Arbeit gehst, einen Eid auf mich schwörst und die Türen abschließt, und wenn ich rausgehe würdest du mich scheiden lassen und mich nach K. schicken. (…) Ich habe drei Brüder hinter mir, die ihr Leben für mich opfern werden. Und anstelle der Wohnung bei dir habe ich hier zwei Wohnungen, die immer für mich offen stehen. Gehe nach G. zurück, weil ich von hier nicht weggehen werde, selbst wenn der Himmel auf die Erde fällt. (…) Mach was du willst. Ich bin jetzt in sicheren Händen. Lade, wen auch immer du willst, ein, ohne es mir zu sagen, und erzähle mir nichts über dich. Und lege kein Geld in mein Portemonnaie. Wenn ich dich nicht dazu bringe, jede Tat und jedes Wort mir gegenüber zu bereuen, kannst du in mein Gesicht spucken. Vergiss alles zwischen uns und meine Liebe zu dir. Einfach tschüss, bye bye, weil du es einfach nicht verdient hast. Ich meinte es gut mit dir, aber du wolltest die Scheidung und die Schuld auf mich schieben (…). Ich habe meinen Brüdern alles, was du dir vorstellst, erzählt und wie du mich geschlagen hast, als ich dich beschimpft habe. Die einzige Sache, die ich ihnen nicht erzählt habe ist das erste Mal, als du mich geschlagen hast. Als ich ihnen erzählt habe, ich sei runtergefallen. Ich habe sie für dich angelogen. Ich wünschte, ich hätte sie nicht angelogen, weil du es letztendlich nicht verdient hast.“

57

Der Angeklagte antwortete hierauf am 20.01.2024 gegen 17:51 Uhr:

58

„Hallo Schatz. Gehen wir Abendessen, dann ein bisschen spazieren oder sollen wir morgen früh Frühstück essen? Was hältst du davon?“

59

Gegen 18:02 Uhr antwortete die Nebenklägerin darauf:

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„S., ich werde mindestens zwei oder drei Wochen bei meinen Brüdern bleiben, ohne mit dir rauszugehen. Fertig.“

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cc. Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen X.

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Die Kammer ist sich sicher, dass die Nebenklägerin in den Nachrichten von Geschehnissen berichtet hat, die auf einem wahren Erlebnishintergrund beruhen. Gestützt wird dies zunächst durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Z. X.. Dieser berichtete anschaulich davon, dass die Nebenklägerin ihm im Beisein des Angeklagten von den einschränkenden Verboten, die der Angeklagte ihr auferlegen wollte, erzählt habe und dass der Angeklagte ihre Schilderung durch Kopfnicken bestätigt habe. Der Zeuge konnte die einzelnen Einschränkungen detailreich wiedergeben (sie habe kaum raus gedurft, er habe ihr Handy kontrolliert, sie habe kaum Kontakt zu anderen Menschen, habe keinen Deutschkurs machen dürfen, habe keine Bankkarte, er habe sie in einem Zimmer eingesperrt, sie habe nicht alleine in den Supermarkt gedurft). Dies wird weiter bestätigt durch die Aussagen der Zeugen U. X. (Bruder des Angeklagten), B. X. (Tante der Nebenklägerin), E. X. (Schwägerin der Nebenklägerin), sowie C. und P. X. (Brüder der Nebenklägerin). Die Zeugen haben übereinstimmend davon berichtet, dass die Nebenklägerin ihnen erzählt habe, welche Einschränkungen der Angeklagte ihr auferlege:

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Der Zeuge U. X. bekundete, die Nebenklägerin habe ihm berichtet, dass sie einen Deutschkurs machen wolle, was der Angeklagte aber verbiete. Gleiches berichtete auch der Zeuge C. X.. Dieser gab ferner an, die Nebenklägerin habe berichtet, sie habe sich von dem Angeklagten die Erlaubnis holen müssen, wenn sie die Wohnung habe verlassen wollen. Die Zeugin E. X. schilderte die ihr gegenüber getätigten Angaben der Nebenklägerin wie folgt: Sie habe nicht alleine raus gedurft, sie habe keinen Sprachkurs machen dürfen. Er habe zu ihr gesagt: „Wenn ich dich nicht mehr will, dann kann ich dich zurück nach K. schicken.“ Er habe sich eingemischt, welche Kleidung sie habe tragen dürfen. Dazu habe er gesagt, er sterbe lieber, als N. draußen auf der Straße zu sehen. Er habe ihr nicht genug Geld zum Einkaufen gegeben und er habe sie geschlagen und in ein Zimmer eingesperrt. Der Zeuge P. X. bekundete hierzu, die Nebenklägerin habe ihm gegenüber davon berichtet, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, sie in ein Zimmer eingesperrt habe, regelmäßig ihr Handy kontrolliere und ihr dieses von Zeit zu Zeit wegnehme. Die Zeugin B. gab an, dass die Nebenklägerin ihr erzählt habe, der Angeklagte habe jede Kleinigkeit – wie etwa das Haushaltsgeld, die Menge des verwendeten Waschpulvers und ihre Kochkünste – kontrolliert. Er habe ihr nicht erlaubt, einen Sprachkurs zu besuchen und habe sie eingesperrt.

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dd. Inhalt des Schriftstückes („Ehevertrag“)

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In dieses Bild passt auch der Inhalt des Schriftstückes, das von den Brüdern der Nebenklägerin, dem Bruder des Angeklagten und dem Angeklagten selbst aufgesetzt bzw. unterschrieben wurde, um festzuhalten, wie die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in Zukunft ausgestaltet sein sollte.

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Hier heißt es:

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-          „Einen Asylantrag innerhalb von einer Woche stellen

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-          Bankkarte mit IBAN beim Job Center innerhalb von [keine Angabe] abgeben

69

-          Bewegungsfreiheit

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-          Sprachkurs Ausbildung innerhalb von einer Woche

71

-          Nicht in Angelegenheiten ihrer Familie oder jemanden, der ihr nahe steht, einmischen

72

-          Schlagen, Beleidigung, Drohung, schlechte Worte, Scheidung (mit Kreuz versehen)

73

-          Eid, Schwören auf Scheidung (mit Kreuz versehen)

74

-          Nicht in Haushaltsangelegenheiten einmischen

75

-          Nicht zur Gynäkologin gehen, die Mutter von N. soll (Rest unklar)

76

-          Hausgeheimnisse aufbewahren

77

-          Kein Zwang, mit irgendjemandem in Kontakt zu treten

78

-          Auf Unterlagen von S. nicht unterschreiben

79

-          Besuche nicht aufzwingen

80

-          Die Anzahl der Gäste und Einladungen so wenig wie möglich verringern

81

-          Respekt und kein Überschreiten der Grenzen in Taten und Worten

82

-          Unter keinen Umständen schlecht über die Familie reden

83

-          Respektieren der Gäste, die zu S. kommen

84

-          Keine vulgäre Sprache

85

-          Geduld haben, was finanzielle und lebensbedingte Umstände angeht

86

-          Gottesfurcht bei jedem Verhalten, Wort oder Tat“

87

Dies folgt aus der verlesenen Übersetzung des Schriftstücks. Insbesondere die Auflistung der ersten fünf Punkte macht allein vor dem Hintergrund Sinn, dass es sich hierbei um Streitthemen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin handelte. Die Behauptung des Angeklagten, die Bedingungen wären aufgenommen worden, um ihn unter Druck zu setzen, ist hingegen abwegig. Wenn er – wie er glauben machen will – der Nebenklägerin diese Freiheiten (wie Bewegungsfreiheit, eigene Bankkarte, Sprachkurs, nicht schlagen, nicht mit Scheidung drohen) ohnehin eingeräumt hätte, dann wären diese Bedingungen auch nicht geeignet, Druck auf ihn auszuüben. Zudem hat er die Vorwürfe im Chat mir der Nebenklägerin nicht abgestritten, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich hierbei um unwahre Beschuldigungen gehandelt hätte.

88

b. Bedrohungen des Angeklagten

89

Die Feststellungen zu den Bedrohungen des Angeklagten beruhen ebenfalls zunächst auf einer Chatnachricht der Nebenklägerin an ihren Bruder, den Zeugen P. X.. Am 18.01.2024 schrieb die Nebenklägerin ausweislich des verlesenen Chatprotokolls an diesen folgende Chatnachricht:

90

„Jedes Mal, wenn wir spazieren gehen und an einem Fluss vorbeikommen, sagt er: ‘Bei Gott, ich werde dich töten und hier reinwerfen, und niemand wird es erfahren.‘ Letztes Mal, als wir von B. zurückkamen, machten wir an einem Fluss eine Pause. Er hob mich hoch und wollte mich reinwerfen. Ich schwöre bei Gott ich bin ausgeflippt. Er sagte, er würde mich reinwerfen und der Fluss war sehr tief und es war dunkel. Auch wenn es nur ein Scherz ist, beim kleinsten Fehler, werde ich draufgehen. Was soll das?“

91

Auch hier ist sich die Kammer sicher, dass die Nebenklägerin von tatsächlich geschehenen Begebenheiten berichtete. Denn aus den Aussagen der Zeugen C. und Z. X. folgt, dass der Angeklagte ihnen gegenüber den Vorfall eingeräumt hat. Die Zeugen haben hierzu übereinstimmend bekundet, dass die Nebenklägerin ihnen im Beisein des Angeklagten von dem Vorfall berichtet habe. Dieser habe das Geschilderte bestätigt, aber angegeben, dass es sich hierbei um „einen Spaß“ bzw. um „Erziehung“ für die Nebenklägerin gehandelt habe.

92

Dass die Nebenklägerin von dem Vorfall beeindruckt und verängstigt war, wird aus ihrer Chatnachricht deutlich („ich bin ausgeflippt“, „Beim kleinsten Fehler werde ich draufgehen“). Dies wird zudem gestützt durch die Aussagen der Zeugen C., P., Z., B. und E. X.. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass die Nebenklägerin ihnen von dem Vorfall nach dem Besuch bei der Zeugin B. X. berichtet habe und dabei angab, dass ihr dieser Angst gemacht habe.

93

c. Beziehungskrise im Januar 2024

94

Die Feststellungen zu der Beziehungskrise zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Januar 2024 beruhen zunächst auf den verlesenen, oben (Ziffer IV. 2. a.) bereits aufgeführten Chatnachrichten.

95

Dass die Nebenklägerin daraufhin einige Zeit bei ihren Brüdern war, ergibt sich ebenfalls aus den Chatnachrichten an den Angeklagten und aus den Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen U., C., P. und Z. X.. Diese bestätigten auch, dass es in dem Zusammenhang zu der Unterzeichnung des oben (Ziff. IV. 2. a.) aufgeführten Schriftstücks kam. Der Inhalt des Schriftstückes, das der Angeklagte aufsetzte und von ihm sowie der Nebenklägerin unterzeichnet wurde, folgt aus der verlesenen Übersetzung des Dokuments.

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d. weiterer Verlauf der Beziehung

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Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Beziehung und zum Zustand der Beziehung in der Woche vor der Tat beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen C., E. und P. X.. Diese bekundeten übereinstimmend, dass die Nebenklägerin von einer Besserung der Beziehung berichtet und sich auf das gemeinsame Kind gefreut habe. Der Zeuge P. X. bekundete glaubhaft, er sei im April für ein paar Tage zu Besuch bei der Nebenklägerin gewesen, um zu sehen, ob es besser laufe. Aus seiner Sicht sei die Beziehung da weitgehend in Ordnung gewesen. Der Zeuge C. X. gab hierzu detailliert an, die Nebenklägerin habe anlässlich seines Besuch vom 16.-18.08.2024 ihm gegenüber gesagt, dass der Angeklagte sich gebessert habe und großzügiger geworden sei. Die Zeugin E. X. bekundete hierzu nachvollziehbar, sie habe nahezu täglich telefonischen Kontakt zu der Nebenklägerin gehabt und sich mit ihr auch über deren Beziehung zum Angeklagten ausgetauscht. Nach der Unterzeichnung des Schriftstücks sei es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten besser gelaufen. Auch bei ihrem Besuch vom 16.-18. August habe die Nebenklägerin sich über nichts beschwert, was den Angeklagten angegangen sei.

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Dass es auch weiter zu Konflikten in der Beziehung kam, belegen die verlesenen Chatnachrichten.

99

So schrieb die Nebenklägerin am 15.04.2024 an den Zeugen P. X.:

100

„Gestern, nachdem ich aufgelegt habe, hat S. angefangen zu weinen und sich entschuldigt. Er sagte er würde das nie wieder tun, dass er ein Engel sei und so weiter. (…) Ich weiß, dass er lügt. Er sagt immer so etwas. Ich habe ihm gesagt, das ist seine letzte Chance, danach gebe es keine Chance mehr, nicht einmal fünf Minuten. Angeblich hat er das eingesehen. (…) Bei Gott, ich versuche mein Bestes, aber er ist so stur, ich weiß nicht, was mit ihm los ist. Sein Verhalten ist unerträglich.“

101

Am 02.06.2024 schrieb die Nebenklägerin an den Angeklagten:

102

„Ich stehe auf und haue ab von dieser Lachnummer, in die du mich immer reinsteckst. Es gibt keinen Mann auf dieser Welt, außer dir, der [gemeint wohl: so viele] Leute einlädt und Treffen organisiert. Sind sie noch da, oder was? Was soll das, wann soll man denn in sein Zuhause zurückkommen? (…)“

103

Am 16.06.2024 versendete die Nebenklägerin an den Angeklagten die folgenden Nachrichten:

104

„Wann werde ich das Gefühl haben, dass du ein Mann bist, Angst um mich hast, für meine Sicherheit sorgst und dass ich deine erste Priorität bin? (…) Möge Gott demjenigen nicht vergeben, der dir eine sehr hübsche Frau gegeben hat.“

105

e. Streit am 15.08.2024

106

Die Feststellungen hierzu folgen ebenfalls aus den Chatnachrichten der Nebenklägerin. Diese schrieb am 15.08.2024 ab 9:39 Uhr in mehreren Nachrichten an den Angeklagten:

107

„(…) Macht du und dein Bruder, was ihr wollt. Was willst du mehr haben, als das Haus für dich und deine Mädels, die mit dir rausgehen, zu verlassen. Du Frauenheld. Du dienst L., damit du seinen Töchtern hinterherschnüffeln kannst. Morgen kommen meine Brüder, ich werde meine Sachen einpacken und mit dem Kind gehen. Und du kannst weiterhin den Kleinen von L. hinterherlaufen. (…) Wir holen jetzt vier Jungs und ich werde mit ihnen sitzen, von einem Ort zum anderen gehen, vom JobCenter zum anderen. Dann werde ich sehen, ob du das magst.“

108

Der Angeklagte antwortet hierauf um 09:42 Uhr:

109

„Ich komme gleich zu dir, Schatz. Was kann ich dafür, mein Schatz. Ich sag dir doch, bei Gott, das ist das letzte Mal, dass sie kommen“

110

f. Geschehnisse am 18.08.2024

111

Die Geschehnisse vom 18.08.2024 beruhen zunächst auf den Chatnachrichten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten:

112

Der Angeklagte schrieb am 18.08.2024 um 13:50 Uhr an die Nebenklägerin:

113

„Ruf mich eine Viertelstunde bevor C. kommt, an.“

114

Die Nebenklägerin antwortete hierauf um 14:06 Uhr:

115

„Ja Schatz.“

116

Um 14:09 Uhr schrieb sie:

117

„Ja Schatz. Er braucht noch 10 Minuten.“

118

Abends berichtete die Nebenklägerin dann ab 21:05 Uhr in mehreren Chatnachrichten an den Angeklagten von dem Streit mit seiner Schwester Y.:

119

„Die Familie meines Bruders ist vor Kurzem weggefahren. Bevor sie weggegangen sind, habe ich gesehen, dass meine Schwiegermutter mich angerufen hatte. Ich habe sie angerufen, sobald sie weg waren. Sie wollte, dass ich mit Y. rede und Y. saß neben ihr. Sie hat das Telefon genommen, ich wollte aber nicht mit ihr reden. Sie wollte die Situation klären, nach dem Motto, ich hätte ihr Unrecht getan. Sie sagte ‘Bitte‘. Sie wollte, dass ich sie frage, warum sie sauer auf uns sei. Ich sagte ‘kein Bitte‘ und habe sie angeschrien. Ich habe ihr Vieles gesagt. Gleichzeitig habe ich meiner Schwiegermutter gesagt, dass sie normal mit mir reden kann, sie sei willkommen. Sie soll das Thema aber nicht nochmal erwähnen. Ich wollte dir zuliebe mit ihr reden. Ich sagte ihr aber, bei allem Respekt zu meinem Mann, ich werde aber nur mit denjenigen reden, die mich mögen und schätzen. Ich habe geredet, geschrien und sie ein paar Wörter hören lassen (…) Ich wollte dir das Bild klar machen, weil dir heute direkt alles übermittelt wird (…) Sie wollte sich mit mir versöhnen, weil sie uns besuchen wird. Ich werde ihre Hände und Füße schneiden, wenn sie die Tür betritt. Das gilt auch für dich, wenn du ohne meine Erlaubnis zu jemandem gehst.“

120

Um 22:18 Uhr schrieb die Nebenklägerin an den Angeklagten:

121

„Weck mich auf, wenn du kommst, ok“

122

Der Angeklagte antwortete hierauf um 23:29 Uhr:

123

„Alles klar“

124

Aus diesen Nachrichten wird zum einen deutlich, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte an diesem Tag ein grundsätzlich harmonisches Verhältnis und die Auseinandersetzung vom 15.08.2024 offenbar beigelegt hatten, zum anderen, dass die Nebenklägerin einen Streit mit der Schwester des Angeklagten hatte, der sie sehr aufgebracht hat.

125

Dass der Angeklagte später ein Telefonat mit seiner Schwester führte, in dem er ihr mitteilte, er werde das Problem lösen, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugin E. X.. Diese bekundete hierzu, dass die Nebenklägerin ihr berichtete habe, sie habe ein Telefonat des Angeklagten mit seiner Schwester mitgehört, in dem er ihr – unter Verwendung einer arabischen Redewendung – gesagt habe, er werde „den Zahn innerhalb einer Woche an der Wurzel packen und ziehen“. Die Kammer ist sich sicher, dass die Zeugin E. X. das wiedergegeben hat, was ihr die Nebenklägerin berichtete und dass die Schilderung der Nebenklägerin auf einem wahren Erlebnishintergrund beruht. Hierfür spricht die Erwähnung des markanten Sprichwortes.

126

g. abendliche Spaziergänge

127

Dass die Nebenklägerin und der Angeklagte in den Tagen vor der Tat abends gemeinsam spazieren gingen, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen O. T., der von entsprechenden Erzählungen des Angeklagten berichtete sowie den verlesenen Chatnachrichten, die zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ausgetauscht wurden. So schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten am 20.08.2024 um 23:21 Uhr, er solle um „12“ nach Hause kommen, damit sie gemeinsam noch „irgendwohin gehen“ können. Am 21.08.2024 schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten um 23:04 Uhr, dass sie vor Kurzem nach Hause gekommen sei und fragt ihn: „Wir gehen raus spazieren, richtig?“, was der Angeklagte in einer um 23:11 Uhr versendeten Nachricht bejaht („Ja, Schatz“).

128

3. objektives Tatgeschehen

129

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der durchgeführten Gesamtschau der belastenden und entlastenden Beweisanzeichen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin so lange unter Wasser drückte, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf einer Vielzahl von Indizien, die die Tatbegehung durch den Angeklagten zwar nicht unmittelbar beweisen und auch für sich genommen jeweils den Angeklagten nicht sicher überführen, durch ihr Zusammentreffen und in ihrer Gesamtheit für die Kammer aber nur den Schluss zulassen, dass sich die Tat wie oben (unter Ziff. II.) festgestellt, ereignet hat.

130

Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Angaben des Angeklagten zum Tatabend gegenüber den Zeugen X. insoweit stimmen, als dass er sich nach Ende seiner Schicht mit der Nebenklägerin zu einem Picknick an den J. begab. Dieses nahmen die beiden auf einer Bank nahe des Ufers des J.s ein. Im Übrigen sind seine Angaben gegenüber den Zeugen dazu, wie die Nebenklägerin nahezu ertrank aber durch die Beweisaufnahme widerlegt.

131

Im Einzelnen:

132

a. Beinahe-Ertrinken der Nebenklägerin durch Fremdeinwirkung

133

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Ertrinkungsnotfall der Nebenklägerin durch Fremdeinwirkung herbeigeführt wurde. Dies beruht auf einem sicheren Ausschluss denkbarer alternativer Geschehensabläufe.

134

aa. kein Badeunfall

135

Die Nebenklägerin war vollständig bekleidet (inklusive ihrer Schuhe). Sie befand sich bei Eintreffen der Feuerwehr 25 Meter vom Ufer entfernt an einer Stelle mit einer Wassertiefe von etwa 2,55 Metern, obwohl sie Nichtschwimmerin ist. Ihr Handy befand sich ebenfalls im See.

136

Diese Antreffsituation der Nebenklägerin folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Q., R. und F.. Bei den Zeugen handelt es sich um Feuerwehrmänner, die an dem Rettungseinsatz beteiligt waren. Sie schilderten übereinstimmend und anschaulich, dass vom Ufer aus lediglich die weißen Turnschuhe der Nebenklägerin zu sehen gewesen seien und ihnen dies Aufschluss darüber gegeben habe, wo sich die zu rettende Person befinde. Die Zeugen R. und F. berichteten, wie sie sich in spezieller Schutzausrüstung und mit einer Leine gesichert schwimmend zu der Nebenklägerin begaben und diese aus dem See bargen. Übereinstimmend bekundeten sie hierbei, dass die Nebenklägerin vollständig bekleidet, bäuchlings und mit dem Gesicht nach unten an einer Stelle im Wasser getrieben habe, an der die Zeugen selbst nicht mehr hätten stehen können. Der Zeuge R. gab nachvollziehbar an, dass die Länge der Leine, an der er gesichert gewesen sei, 30 Meter betragen habe. Nach dem Einsatz seien etwa 5 Meter der Leine noch trocken gewesen. Hieraus folgt, dass die Nebenklägerin sich etwa 25 Meter vom Ufer entfernt befand. Die Angabe der Wassertiefe an der Auffindestelle wird gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KOK H., der von einer vorgenommenen Vermessung des Sees durch Taucher berichtete. Auf den hierzu in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ist unter anderem zu sehen, wie eine Boje mit Bleigewicht an einer Stelle, die 24,80 Meter vom Ufer entfernt ist ins Wasser gelassen und später mit 2,55 Metern vermessen wird.

137

Dass die Nebenklägerin Nichtschwimmerin ist, folgt zunächst aus den Angaben des Angeklagten gegenüber der Leitstelle der Feuerwehr. Aus dem verlesenen Notrufprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte angab, seine Frau befinde sich im See, könne aber nicht schwimmen. Dies wird gestützt durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen C. und E. X.. Der Zeuge C. X. ist als Bruder der Nebenklägerin mit dieser aufgewachsen, hatte bis zur Tat regelmäßig engen Kontakt zu ihr und kann daher verlässlich Auskunft über ihre Fähigkeiten, zu schwimmen, geben. Ähnliches gilt für die Zeugin E. X.. Diese ist die Cousine und Schwägerin der Nebenklägerin, kennt diese ebenfalls bereits seit der Kindheit und hat mit ihr bis zum Tattag nahezu täglich telefoniert.

138

Dass sich das Mobiltelefon der Nebenklägerin im See befand, folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK OA.. Dieser berichtete, wie bei einer Vermessung des Sees unter Einsatz von Tauchern in einer Entfernung von 2,50 Meter vom Ufer ein Mobiltelefon aufgefunden worden sei, das bei der späteren Untersuchung aufgrund der vorhandenen Chatnachrichten mit dem Angeklagten und dem Zeugen P. X. der Nebenklägerin habe zugeordnet werden können. Die Wassertiefe habe an der Stelle einen Meter betragen. Unterstützt wird die Fundstelle des Mobiltelefons durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf denen ein Taucher in Ufernähe im See zu sehen ist, der das Handy mit der Hand in die Höhe hält.

139

Diese Beweisanzeichen, sowie die nächtliche Uhrzeit (der Notruf des Angeklagten ging gegen 00:56 Uhr ein, was aus dem verlesenen Notrufprotokoll folgt) lassen es als fernliegend erscheinen, dass die Nebenklägerin sich aus eigenem Antrieb heraus – etwa zum Schwimmen bzw. Baden – in den See begeben hat.

140

bb. kein Suizid

141

Die Kammer schließt auch aus, dass die Nebenklägerin sich in Selbsttötungsabsicht in den See begeben hat. Die Beweisaufnahme hat Anhaltspunkte für eine Suizidalität der Nebenklägerin nicht ergeben. Die Zeugen C., E., P. und B. X. haben im Gegenteil glaubhaft und nachvollziehbar berichtet, dass sie sich sehr auf ihr ungeborenes Kind gefreut habe. Gegen einen Suizidversuch spricht auch, dass sich das Mobiltelefon der Nebenklägerin im Wasser befand und dass mit dem Angeklagten jemand vor Ort war, der sie potentiell von ihrem Vorhaben hätte abbringen und sie retten können. Schließlich wäre bei diesem Szenario auch nur schwer erklärbar, dass der Angeklagte gegenüber den Zeugen X. ein Unfallgeschehen geschildert hat.

142

cc. kein Unfallgeschehen

143

Ein solches Unfallgeschehen schließt die Kammer ebenfalls sicher aus.

144

(1) Örtliche Gegebenheiten

145

Ein Unfallgeschehen ist schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kaum denkbar:

146

Die Wassertiefe beträgt im Uferbereich an der Stelle, an der der Angeklagte mit der Nebenklägerin das Picknick einnahm und die er gegenüber den Zeugen X. als Sturzstelle der Nebenklägerin bezeichnete, 60 bis 75 cm (bei einem Abstand zum Ufer von 60cm) und fällt nur langsam ab. Dies folgt aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen KOK OA. zu der am See vorgenommenen Vermessung. Er hat hierzu nachvollziehbar berichtet, dass die Wassertiefe in einem Abstand von 60cm zum Ufer zwischen 60 und 75 cm betragen habe, in einem Abstand von 90cm habe die Wassertiefe bei 70-85 cm gelegen und in einem Abstand von 2,50 Metern sei eine Wassertiefe von 90cm bis 1,30 Metern gemessen worden. Bei einem Abstand zum Ufer von 4,60 Metern habe die Wassertiefe sodann bei 1,55 Metern gelegen. Dies wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Auf diesen sind Taucher mit Messstäben und Maßbändern an verschiedenen Stellen des Uferbereichs vor dem Picknickplatz zu sehen. Zudem wird dies bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen R. und F.. Diese bekundeten, dass sie bei den Picknickbänken ins Wasser gelaufen seien und es ihnen möglich gewesen sei, die ersten Meter im Wasser laufend zurückzulegen, danach habe der See eine Wassertiefe erreicht, die es erforderlich gemacht habe zu schwimmen.

147

Das Ufer befindet sich an der dieser Stelle zum Teil auf einer Ebene mit der Wasseroberfläche und am höchsten Punkt nicht mehr als etwa 50cm über der Wasseroberfläche des Sees. Dies folgt aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen der Uferbereich aus mehreren Perspektiven festgehalten ist. Hierauf ist der Uferbereich zu sehen, der an einer Stelle durch einen, sich etwa einen halben Meter über der Wasseroberfläche befindlichen runden Holzbalken vom See getrennt ist. Im Übrigen ist zu sehen, dass sich das restliche Ufer auf einer Ebene mit der Wasseroberfläche befindet.  Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder des Uferbereichs, Bl. 77-79 d.A. Bezug genommen.

148

Dass es sich hierbei um dieselbe Stelle handelt, an der sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin aufhielt und die er als Sturzstelle nannte, folgt zunächst aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen PHK’in VA. und PK HG.. Diese haben übereinstimmend und nachvollziehbar bekundet, an dieser Stelle auf den Bänken zum Einsatzzeitpunkt Essensreste (Popcorn und Obst) vorgefunden zu haben. Zudem hat der Zeuge U. X. nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder überzeugend bekundet, dass dies die Stelle gewesen sei, die der Angeklagte ihnen vor Ort als den Punkt angegeben habe, an dem die Nebenklägerin ins Wasser gefallen sei.

149

Die geringe Wassertiefe lässt es als abwegig erscheinen, dass eine Person bei einem Stolpern oder Abrutschen vom Ufer und einem Sturz – aus allenfalls 50cm Höhe – in das Wasser ohne weiteres Zutun ertrinkt. Die nach den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen C. X. 1,60 bis 1,70 Meter große Nebenklägerin hätte sich, wäre sie in das Wasser gefallen, vielmehr lediglich aufrichten müssen und hätte den See gehend verlassen können. Auch im Falle einer nach dem Sturz in das Wasser eingetretenen, kurzzeitigen Orientierungslosigkeit aufgrund der Dunkelheit wäre der Nebenklägerin ein selbstständiges Verlassen des Sees ohne weiteres möglich gewesen, weil die Wassertiefe selbst bei einem Uferabstand von 2,50 Metern lediglich 90cm bis 1,30 Meter beträgt.

150

(2) kein Anhalt für Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin

151

Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin nach einem – unterstellten – Sturz in das Wasser körperlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich selbstständig aufzurichten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben:

152

Es gibt keinen Anhalt für eine (Kopf-)verletzung, die etwa zu einer nachhaltigen Bewusstlosigkeit geführt haben könnte. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. med. YZ. (Medizinische Hochschule V.) vom 11.09.2024, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, folgt, dass bei der Nebenklägerin am 23.08.2024 gegen 10:45 Uhr eine körperliche Untersuchung vorgenommen wurde, bei der an der Kopfhaut weder Hautverfärbungen sichtbar noch Weichteilschwellungen ertastbar waren. Bei den tatsächlich festgestellten Verletzungen handelt es sich zum einen um Petechien der Augenbindehäute, die nach dem Gutachten durch die Reanimationsmaßnahmen entstanden sein können. Zum anderen wies die Nebenklägerin mehrere, maximal 2cm große Hämatome an verschiedenen Stellen der Extremitäten auf, die zur Überzeugung der Kammer nicht von einem Sturzgeschehen herrühren können, das dazu geeignet gewesen wäre, eine Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin auszulösen.

153

Zudem stand die Nebenklägerin zur Überzeugung der Kammer zum Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von Medikamenten oder anderen, das Bewusstsein trübenden Substanzen. Aus dem verlesenen toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. med. YZ. (Medizinische Hochschule V.) vom 20.12.2024 ergibt sich zwar, dass in einer der Nebenklägerin um 4:59 Uhr – und damit nach der notfallmäßigen Erstversorgung – entnommenen Blutprobe Fentanyl (Opioid), Propofol und Rocuronium (Muskelrelaxans, das nach dem Gutachten aber keine das Bewusstsein trübende Wirkung hat) nachgewiesen wurden. Ausweislich des verlesenen Einsatzprotokolls der ADAC-Luftrettung vom 23.08.2024 wurden die genannten Medikamente der Nebenklägerin jedoch (erst) im Rahmen der Erstversorgung verabreicht. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer sicher davon aus, dass die schwangere Nebenklägerin vorher nicht intoxikiert war.

154

(3) Auffindeposition der Nebenklägerin

155

Die Auffindestelle der Nebenklägerin ist mit einem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Nebenklägerin, die nicht schwimmen kann, ohne Fremdeinwirkung an die 25 Meter vom Ufer entfernt gelegene Auffindeposition gelangt sein sollte.

156

Nach den oben näher beschriebenen Vermessungen sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen R. und F. wäre die Nebenklägerin in einem Abstand von etwa fünf Metern zum Ufer in einen Bereich des Sees gekommen, in dem sie nicht mehr hätte stehen können. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass sie sich selbstständig dorthin begeben haben könnte.

157

Auch ein Abtreiben der Nebenklägerin an die Auffindestelle durch Naturkräfte ist nicht erklärbar. Zum relevanten Zeitpunkt war die Umgebung nahezu windstill, im J. sind keine Strömungen vorhanden. Dies ergibt sich aus den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen R. und F.. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass die Wasseroberfläche allenfalls minimale Wellen aufgewiesen habe, und im Wesentlichen glatt gewesen sei. Der Zeuge R., der sich gemeinsam mit dem Zeugen F. zur Rettung der Nebenklägerin ins Wasser begeben hatte, bekundete zudem nachvollziehbar und anschaulich, dass der See keine Strömung aufgewiesen habe. Es sei ihm problemlos möglich gewesen zu schwimmen, ohne dass er hierbei abgetrieben worden sei oder eine besondere Fließkraft des Seewassers wahrgenommen habe.

158

Daraus schließt die Kammer, dass der leblose Körper der Nebenklägerin von einer weiteren Person an die Stelle verbracht worden sein muss, an der er sich bei Eintreffen der Rettungskräfte befand.

159

dd.

160

Die aufgeführten Umstände lassen ein alternatives Geschehen als so fernliegend erscheinen, dass die Kammer die genannten Szenarien sicher ausschließt und davon überzeugt ist, dass der Ertrinkungsnotfall der Nebenklägerin durch Fremdeinwirken gewaltsam herbeigeführt wurde.

161

Aus den fehlenden äußeren Verletzungen der Nebenklägerin schließt die Kammer, dass sie sich noch bei Bewusstsein befand, als sie in den See verbracht wurde und es dort zu einem gewaltsamen Drücken ihres Kopfes unter die Wasseroberfläche kam, bis sie das Bewusstsein schließlich verlor. Dass die Nebenklägerin kaum äußerliche Verletzungen aufwies, steht dem nicht entgegen: Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. YZ. führt ein fremdbeigebrachtes Ertrinken nicht zwangsläufig zu ausgeprägten Verletzungszeichen.

162

b. Täterschaft des Angeklagten

163

Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte derjenige war, der versucht hat, die Nebenklägerin in dem See zu ertränken. Er ist aufgrund folgender Umstände der einzige, der als Täter in Betracht kommt:

164

aa. der Angeklagte war (als einziger) durchgehend mit am Tatort

165

Der Angeklagte ist die einzige Person, die sich mit der Nebenklägerin am J. aufgehalten hat. Dies folgt aus seinen insoweit glaubhaften Angaben gegenüber den Zeugen O. T. sowie U., C. und P. X., wonach (nur) die beiden sich gemeinsam am J. aufhielten, um dort ein Picknick zu machen. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass der Angeklagte ihnen gegenüber erklärt habe, dass er nach Arbeitsschluss mit der Nebenklägerin zum J. aufgebrochen sei, um dort gemeinsam ein Picknick zu machen.  Die Angaben des Angeklagten werden durch die auf der Bank am Ufer von den Zeugen PHK’in VA. und PK HG. vorgefundenen Essensreste gestützt. Sie sind auch insoweit plausibel, als dass der Angeklagte und die Nebenklägerin in den Tagen vor der Tat des Öfteren nach seinem Schichtende gegen Mitternacht noch gemeinsam spazieren gingen.

166

Der Angeklagte befand sich auch noch am See, während die Nebenklägerin bereits im Wasser trieb. Dies folgt aus den abgesetzten Notrufen des Angeklagten. So hat er ausweislich des verlesenen Notrufprotokolls um 00:56 Uhr gegenüber der Leitstelle der Feuerwehr angegeben, dass sich seine Frau im J. befinde und nicht schwimmen könne. Um 00:59 Uhr bzw. 1:01 Uhr hat er dem Zeugen O. T. bzw. den Zeugen U. X. über den Nachrichtendienst WhatsApp seinen Standort geschickt, der sich jeweils am Rand des Meschesees befand. Dies folgt aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und den Zeugen. Der versendete Standort zeigt einen von googlemaps generierten Kartenausschnitt, auf dem der J. abgebildet ist und auf dem die Stelle, an der sich der Angeklagte beim Versenden befand mit einer roten Nadel jeweils am Rand des Sees gekennzeichnet ist. Zudem befand sich der Angeklagte selbst im See, als die Rettungskräfte gegen 01:08 Uhr eintrafen, was aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Q. folgt.

167

Aus alledem schließt die Kammer, dass sich der Angeklagte allein mit der Nebenklägerin zum See begab und er sich in der tatrelevanten Zeit ununterbrochen dort mit ihr aufhielt.

168

bb. Unwahre Angaben des Angeklagten gegenüber den Zeugen X.

169

Der Angeklagte hat gegenüber den Zeugen X. unwahre Angaben darüber getätigt, wie es zu dem Beinahe-Ertrinken der Nebenklägerin gekommen ist. Der Inhalt seiner Ausführungen zu den Geschehnissen folgt aus den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen U. X., C. X. und P. X.. Die Zeugen haben die Ausführungen des Angeklagten zu dem angeblichen Unfallgeschehen bei einem gemeinsamen Treffen am J. übereinstimmend im Wesentlichen so geschildert wie oben (Ziffer II. Nachtatgeschehen) festgestellt. Die Zeugen C. und P. X. berichteten hierbei detailreich, wie der Angeklagte das angebliche Ausrutschen der Nebenklägerin beschrieb (erstes Abrutschen – er hält sie noch kurz fest – er kann sie nicht mehr halten – zweites Abrutschen – Sturz in den See).

170

Die Angaben zum Geschehensablauf, die der Angeklagte gegenüber seinem Bruder, dem Zeugen U. X., sowie den Brüdern der Nebenklägerin, den Zeugen C. und P. X., getätigt hat, sind stellenweise nicht nachvollziehbar und lassen sich mit den objektiven Beweisanzeichen nicht in Einklang bringen:

171

(1) Abrutschen vom Ufer wenig plausibel

172

Ein Abrutschen der Nebenklägerin vom Ufer ist bereits wenig plausibel. Das Ufer ist an der Stelle, an der sich die Nebenklägerin mit dem Angeklagten zum Picknick aufhielt und die der Angeklagte gegenüber den Zeugen X. als Sturzstelle bezeichnete, kaum abschüssig, sondern vielmehr weitgehend eben. Dies folgt aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen der Uferbereich aus mehreren Perspektiven festgehalten ist. Hierauf sind die Picknickbänke zu sehen und davor der plateauartige Uferbereich, der an einer Stelle durch einen aufgelegten runden Holzbalken vom See getrennt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder des Uferbereichs, Bl. 75-79 d.A. Bezug genommen.

173

(2) Widersprüchliche Angaben zu der genauen Sturzstelle

174

Zudem fällt auf, dass der Angeklagte gegenüber den Zeugen die genaue Stelle des Sturzes nicht angeben konnte bzw. seine Angaben dazu veränderte. Dies folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen C. und P. X.. Der Zeuge C. X. bekundete hierzu anschaulich, der Angeklagte habe in dem Uferbereich vor den Picknickbänken mal die Stelle mit dem Holzbalken und dann wieder eine wenige Meter davon entfernte Stelle als Sturzstelle angegeben. Der Zeuge P. X. gab – übereinstimmend hierzu – an, die Angaben des Angeklagten zur Sturzstelle seien „schwammig“ gewesen, er habe auf mehrere, einige Meter voneinander entfernt gelegene Stellen gedeutet und jeweils gesagt, es sei „so ungefähr dort“ passiert. Es wäre aufgrund des nur einige Meter breiten Uferbereichs und des markanten Holzbalkens aber zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte die Stelle, an der die Nebenklägerin – direkt neben ihm – ins Wasser fiel, näher eingrenzen könnte, wenn seine Angaben auf einem wahren Erlebnishintergrund basierten.

175

(3) örtliche Gegebenheiten

176

Aus den oben (Ziffer IV.3.a.cc.) bereits angeführten Gründen lassen sich die örtlichen Gegebenheiten mit dem von dem Angeklagten beschriebenen Ertrinkungsunfall der Nebenklägerin nicht in Einklang bringen. Dies gilt umso mehr, als dass es bei dem von dem Angeklagten beschriebenen Sturzgeschehen (sie rutscht ab, er hält sie noch kurz fest), nahe liegt, dass sie im direkten Uferbereich ins Wasser fiel (die Wassertiefe beträgt hier lediglich 60cm) und ihr Sturz durch sein kurzzeitiges Festhalten gebremst wurde, was eine das Bewusstsein beeinträchtigende Verletzung ebenfalls als fernliegend erscheinen lässt.

177

(4) Fehlschlagen eigener Rettungsbemühungen kaum plausibel

178

Des Weiteren leuchtet es kaum ein, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, die Nebenklägerin im Wasser zu finden und sie zu retten. Nach seinen eigenen Angaben hielt er die Nebenklägerin noch kurz fest, bevor sie in den See stürzte. Demnach hätte er sich in ihrer unmittelbaren Nähe befunden, als sie in das Wasser fiel. Angesichts seiner unmittelbaren Nähe zum Sturzort, der geringen Wassertiefe und der Abwesenheit einer Strömung im See ist es zur Überzeugung der Kammer undenkbar, dass es dem Angeklagten nicht gelungen sein sollte, die Nebenklägerin sofort nach ihrem Sturz im Wasser zu finden und ihr herauszuhelfen. Die Kammer geht davon aus, dass die Lichtverhältnisse hierfür ausreichend waren. Dies folgt aus den Angaben des Zeugen Q.. Dieser hat bekundet, dass am See zwar keine Laternen vorhanden gewesen seien, jedoch habe es sich um eine klare Nacht gehandelt und der Mondschein habe für ausreichend Licht gesorgt, um die nähere Umgebung wahrzunehmen. Der Angeklagte habe sich bei seiner Ankunft ein paar Meter weit im Wasser befunden, er habe diesen problemlos sehen können. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon eine eigene Lichtquelle bei sich führte. Dass er die Nebenklägerin im Wasser hätte wahrnehmen müssen gilt umso mehr, wenn man bei lebensnaher Betrachtung davon ausgeht, dass sie verbal durch Hilferufe oder auch durch von ihr (etwa durch Bewegungen der Arme und Beine) verursachte Wassergeräusche auf ihre Position aufmerksam gemacht hätte.

179

Großes Gewicht kommt hierbei auch der Tatsache zu, dass im J. keine Strömung vorhanden ist: Es ist nicht erklärbar, wie die Nebenklägerin, die sich nach einem Sturz in den See zunächst in seichtem Wasser befunden hätte, so schnell – und geräuschlos – von diesem Ort fortgetragen werden sollte, dass der Angeklagte sie innerhalb kürzester Zeit aus den Augen verlieren könnte. Bei lebensnaher Betrachtung ist hierbei davon auszugehen, dass die Aufmerksamkeit des Angeklagten bei einem plötzlichen Sturz seiner Ehefrau – von der er weiß, dass sie nicht schwimmen kann – in einen See, vollständig auf sie gerichtet wäre. All dies lässt seine angebliche Unfähigkeit, die Nebenklägerin im See zu lokalisieren als abwegig erscheinen.

180

In Anbetracht all dieser Umstände ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Angeklagten eine Rettung der Nebenklägerin nicht möglich gewesen sein sollte.

181

(5)

182

Aus all diesen Umständen schließt die Kammer, dass der Angeklagte den Zeugen X. mit dem von ihm beschriebenen Unfallgeschehen bewusst eine unwahre Version der Vorkommnisse geschildert hat. Der einzige plausible Grund für seine Lüge ist, dass er vor ihnen die stattgefundenen Gewalthandlungen gegen die Nebenklägerin und seine eigene Täterschaft verbergen wollte.

183

cc. Tatmotiv/Vorgeschichte

184

Aus der Vorgeschichte ergeben sich Hinweise auf ein Tatmotiv und auf eine grundsätzlich bestehende Gewaltbereitschaft des Angeklagten: Die Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin war zumindest seit ihrer Ankunft in Deutschland im Oktober 2023 problembehaftet und konfliktbelastet. Der Angeklagte übte hierbei in der Vergangenheit auch körperliche Gewalt in Form von Schlägen und Einsperren gegenüber der Nebenklägerin aus.  Zwar war eine Besserung der Beziehung eingetreten. Dennoch gab es weiterhin Konflikte. Zudem zeigt die Nachricht der Nebenklägerin vom 15.08.2024, in der sie dem Angeklagten schließlich damit droht, ihn mit dem Baby zu verlassen, dass sich Konflikte zwischen den Eheleuten schnell verschärften.

185

Auffällig ist auch, dass der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach damit gedroht hat, sie in einem Gewässer zu ertränken und es im Januar 2024 zu einem Vorfall kam, bei dem er sie zur Verdeutlichung seiner Drohung hochgehoben und über einen Fluss gehalten hatte. Damit hat er gegenüber der Nebenklägerin eben diejenige Gewalthandlung angekündigt, die ihr nun widerfahren ist. Zudem legt dies eine bei dem Angeklagten grundsätzlich bestehende Geisteshaltung nahe, nach der er die Tötung seiner Partnerin als mögliche „Lösung“ seiner Beziehungsprobleme in Betracht zieht.

186

dd. Nachtatverhalten

187

Auch aus dem unmittelbaren Nachtatverhalten des Angeklagten ergeben sich Anhaltspunkte für seine Täterschaft:

188

(1) keine Erwähnung der Nebenklägerin bei den Hilferufen ggü. dem Zeugen X. und der Polizei

189

So hat er, als er seinen Bruder – den Zeugen U. X. – anrief, die Notlage der Nebenklägerin nicht erwähnt, sondern vielmehr davon gesprochen, er selbst werde sterben. Dies folgt aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen U. X.. Dieser berichtete anschaulich von dem Telefonat mit dem Angeklagten und gab dessen Äußerungen („Ich sterbe, ich sterbe“ und „es ist vorbei, ich bin gestorben“) in wörtlicher Rede wieder.

190

Auch bei Absetzen des polizeilichen Notrufs erwähnte der Angeklagte seine Ehefrau nicht, was sich aus der verlesenen Verschriftlichung des Notrufs ergibt.

191

Hätte der Fokus des Angeklagten tatsächlich darauf gelegen, seine Ehefrau im See wiederzufinden, hätte es nahe gelegen, dass er dies in seinen Hilferufen jeweils erwähnt.

192

(2) Vorspiegeln einer eigenen Notlage

193

Zudem spielte der Angeklagte bei Eintreffen der Rettungskräfte vor, selbst in der Gefahr zu schweben zu ertrinken, indem er sein Gesicht mehrfach unter die Wasseroberfläche führte. Letzteres beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Q., der die Antreffsituation des Angeklagten so schilderte wie festgestellt.

194

Dass der Angeklagte sich in Wahrheit nicht in einer Notlage befand, schließt die Kammer aus folgenden Umständen:

195

Das Wasser im See war ruhig und bei dem Angeklagten handelt es sich um einen sicheren Schwimmer. Dies hat sein Bruder, der Zeuge U. X., bekundet. Dieser schilderte dazu, dass er häufig mit dem Angeklagten gemeinsam im Schwimmbad war und er ein „guter Schwimmer“ sei.

196

Zudem war die Wassertiefe an der Stelle, an der sich der Angeklagte befand, so gering, dass er stehen konnte. Dies folgt ebenfalls aus der Aussage des Zeugen Q.. Dieser hat anschaulich geschildert, wie er zu Fuß „zwei bis drei Schritte“ in das Wasser gegangen sei, um den Angeklagten herauszuziehen. Dieser habe bei seiner Rettung geholfen, indem er ihm die Hand gereicht und seinen Körper leicht hochgedrückt habe. Nach der Rettungsmaßnahme sei der nach seinen Angaben etwa 2,00 Meter große Zeuge bis zur Hüfte nass gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des Größenunterschieds zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten – letzterer ist nach den Angaben des Zeugen C. X. wenige Zentimeter kleiner als die Nebenklägerin – ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich in einer Wassertiefe befand, in der er selbst noch stehen konnte. Dass der Angeklagte körperlich in der Lage war zu stehen, ergibt sich für die Kammer aus dem zeitlichen Ablauf: Der Angeklagte tätigte ausweislich des verlesenen Notrufprotokolls um 01:06 Uhr den Anruf bei der Polizei, der Zeuge Q. traf nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben um 01:08 Uhr bei dem J. ein. Die (genaue) Zeitangabe hat sich der Zeuge nach seinen glaubhaften Bekundungen vor seiner Aussage durch das Einsatzprotokoll der Feuerwehr erneut ins Gedächtnis gerufen. Der Angeklagte tätigte den Notruf vom Ufer des Sees. Hierfür spricht, dass die Zeugen R. und F. übereinstimmend berichteten, der Zeuge R. habe im Rahmen des Rettungseinsatzes ein Mobiltelefon in Ufernähe gefunden, dieses aufgehoben und auf dem Picknicktisch abgelegt. Bei Ankunft des Zeugen Q. wenige Minuten später befand sich der Angeklagte nunmehr im See. Er muss sich demnach kurz zuvor noch selbsttätig in den See begeben haben. Daraus schließt die Kammer, dass er auch bei Ankunft des Zeugen Q. körperlich noch in der Lage gewesen ist, sich auf den Beinen zu halten.

197

(3) kein Hinweis auf die Notlage der Nebenklägerin ggü. den Rettungskräften

198

Der Angeklagte war für die Rettungskräfte nicht ansprechbar und gab auf Nachfragen nach weiteren Personen im Wasser keine Antwort. Dies folgt aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Q.. Dieser berichtete, dass er den Angeklagten gefragt habe, ob noch eine weitere Person im Wasser gewesen sei, hierauf aber keine Antwort erhalten habe. Die Augen des Angeklagten seien, nachdem er ihn aus dem Wasser gezogen habe, „direkt zu gegangen und seien dann auch geschlossen geblieben“. Auch der Zeuge CP., der als Rettungssanitäter vor Ort war, bekundete, dass der Angeklagte während der gesamten Erstversorgung auf Ansprache nicht reagiert habe. Hätte der Angeklagte sich tatsächlich Sorgen um das Wohlergehen seiner Ehefrau gemacht, hätte es nahegelegen die Rettungskräfte darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich noch im Wasser befindet.

199

Die Kammer schließt hierbei aus, dass es dem Angeklagten aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht möglich gewesen wäre, auf die Ansprache der Rettungskräfte zu reagieren. Dies folgt zunächst aus den oben (Ziffer IV. 3. b. dd. (2)) dargestellten Umständen. Bei Eintreffen der Rettungskräfte war der Angeklagte zudem in der Lage, verbal auf sich aufmerksam zu machen und körperlich bei seiner Rettung zu unterstützen. Dies folgt aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Q., der berichtete, bei seiner Ankunft am See eine Männerstimme wahrgenommen zu haben, die durch nicht näher definierbare Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht habe. Da der Angeklagte neben der Nebenklägerin als einziger vor Ort war, kommt nur er als Ursprung dieser Rufe in Betracht.

200

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum er unmittelbar danach nicht mehr ansprechbar gewesen sein sollte. Auch nach Auskunft des Notarztes war seine fehlende Ansprechbarkeit medizinisch nicht zu erklären. Der den Angeklagten behandelnde Notarzt Dr. AB. hat hierzu ausgeführt, dass die Vitalparameter (u.a. Temperatur, Blutdruck, Sauerstoffsättigung) des Angeklagten im Normalbereich gelegen hätten. Seine Pupillen seien klar und seitengleich geweitet gewesen. Bei einem Reaktionstest habe der Angeklagte beide Augen zusammengekniffen. Dies folgt aus dem zur Anhörung des Dr. AB. verlesenen polizeilichen Vermerks.

201

Schließlich zeigt der abgesetzte Notruf an die Feuerwehr, dass der Angeklagte sprachlich in der Lage war, die vorhandene Notlage zu beschreiben.

202

Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte auf die Ansprache der Rettungskräfte keine Reaktion zeigte, weil er Nachfragen zu den Geschehnissen rund um den Ertrinkungsnotfall seiner Ehefrau umgehen wollte.

203

(4) keine Erwähnung der Nebenklägerin ggü. dem Zeugen U. X.

204

Auch im Krankenhaus erwähnte der Angeklagte nicht, dass sich seine Ehefrau mit ihm im See befunden habe. Dies folgt aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen U. X.. Dieser bekundete hierzu, dass er den Angeklagten nach dem Vorfall ins Krankenhaus begleitet habe. Ihm gegenüber habe der Angeklagte nichts davon gesagt, dass sich die Nebenklägerin ebenfalls im Wasser befunden habe. Er habe vielmehr durchgehend geschwiegen. Aus den oben genannten Erwägungen schließt die Kammer auch insofern aus, dass der Angeklagte hierbei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, sich nach seiner Ehefrau zu erkundigen.

205

c. entlastende Momente

206

Die Kammer hat bei der Würdigung der Beweisanzeichen auch folgende, den Angeklagten entlastende Umstände berücksichtigt:

207

So hat der Angeklagte einen Notruf bei der Feuerwehr abgesetzt und hierbei gegenüber der Leitstelle angegeben, dass sich seine Ehefrau im J. befinde und nicht schwimmen könne, was geeignet ist, seine Angaben von einem Unfallgeschehen zu stützen. Gleichzeitig gilt es hier zu bedenken, dass der Angeklagte sich – hätte er davon abgesehen, einen solchen Notruf abzusetzen – der Frage ausgesetzt gesehen hätte, warum er dies unterlassen hat, womit zwangsläufig ein Verdacht auf ihn gefallen wäre.

208

Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin hatte sich verbessert. Ein konkreter Tatanlass ist für den Tatabend nicht ersichtlich. Die Nebenklägerin hat sich einvernehmlich mit dem Angeklagten zum J. begeben und dort mit ihm kurz vor der Tat ein Picknick eingenommen. Aus den Chatnachrichten ist ein offener Streit am Tattag nicht ersichtlich. Dies lässt darauf schließen, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin am Tattag nicht akut belastet war. Zudem hat sich der Angeklagte auf das gemeinsame Baby gefreut.

209

d. Gesamtabwägung

210

Nach der durchgeführten Gesamtschau ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin im J. gewaltsam unter Wasser drückte, bis diese kein Lebenszeichen mehr von sich gab, da die den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen in ihrem Gewicht gegenüber den entlastenden Indizien überwiegen.

211

Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, dass die örtlichen Gegebenheiten (geringe Wassertiefe, keine vorhandene Strömung im See) sowie die Auffindestelle der Nebenklägerin ein Unfallgeschehen als fernliegend erscheinen lassen und für die Kammer nur den Schluss zulassen, dass der Ertrinkungsnotfall der Nebenklägerin durch Fremdeinwirkung hervorgerufen wurde.

212

Insbesondere daraus, dass der Angeklagte als einzige Person mit der Nebenklägerin vor Ort war und sich im tatrelevanten Zeitraum weiter dort aufhielt sowie aus seinen unwahren Angaben der Geschehnisse gegenüber den Zeugen X. schließt die Kammer, dass es sich bei ihm um den Täter handelt. Hinzu kommt sein auffälliges Nachtatverhalten sowie der Umstand, dass es in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bereits in der Vergangenheit zu Handgreiflichkeiten gekommen war und es immer wieder Konflikte zwischen den beiden gab.

213

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin grundsätzlich gebessert hatte. Dennoch war die Beziehung – zumindest kurzzeitig – aber wieder so belastet, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten etwa eine Woche vor der Tat im Streit damit drohte, ihn zu verlassen.

214

Die Kammer hat ebenfalls bedacht, dass es für den Angeklagten widersinnig war, die festgestellten Gewalthandlungen an der Nebenklägerin vorzunehmen, weil er dadurch auch das Leben seines ungeborenen Kindes beendete. Insoweit gilt es indes zu bedenken, dass es sich zur Überzeugung der Kammer um eine spontane Tat handelte, was ein rationales Abwägen der weitergehenden nachteiligen Konsequenzen seines Handelns nicht erwarten lässt. Für die Spontanität der Tatbegehung sprechen die vorgefundenen Essenreste, die ein einträchtiges Picknick vor dem Tatgeschehen nahelegen.

215

Die entlastenden Beweisanzeichen sind vor dem Hintergrund dieser gewichtigen Indizien sowie aus den soeben und bereits oben (Ziff. IV. 3. c.) dargelegten Gründen nicht geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass sich das Tatgeschehen so abgespielt hat, wie festgestellt.

216

4. Vorsatz

217

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist sich die Kammer auch sicher, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der festgestellten objektiven Tatumstände.

218

Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte – auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten – bei dem Drücken des Kopfes der Nebenklägerin unter die Wasseroberfläche in der Absicht handelte, ihren Tod herbeizuführen.

219

Der Angeklagte drückte den Kopf der Nebenklägerin so lange unter Wasser, bis sie das Bewusstsein verlor und kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Dass ein solches Vorgehen für die Nebenklägerin äußerst schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod haben würde, entspricht allgemeiner Kenntnis und war auch dem Angeklagten klar, als er auf diese Weise auf den Körper der Nebenklägerin einwirkte. Dennoch führte er die Handlung durch. Anschließend beließ er den leblosen Körper der Nebenklägerin, von der er annahm, sie sei bereits verstorben oder ihr Tod stehe unmittelbar bevor, mit dem Gesicht unter Wasser im See. Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte bei Durchführung der Tathandlung mit einem (baldigen) Versterben der Nebenklägerin rechnete und sein Wille auch darauf gerichtet war, ihren Tod herbeizuführen. Aus den genannten Umständen folgt ferner, dass der Angeklagte für den Fall des Überlebens der Nebenklägerin eine schwere Hirnschädigung infolge des Sauerstoffmangels als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussah.

220

Zudem entspricht es allgemeiner Kenntnis und war auch dem Angeklagten bewusst, dass der Tod der Nebenklägerin das Absterben des ungeborenen Fötus im Mutterleib zur Folge haben würde. Dennoch führte er die Tathandlung durch. Hieraus schließt die Kammer, dass er sich mit dem Absterben der Leibesfrucht abfand, auch wenn ihm diese Folge an sich unerwünscht gewesen sein mag, weil sein leitendes Handlungsmotiv darin lag, den Tod der Nebenklägerin herbeizuführen.

221

5. Tatfolgen

222

a. Gesundheitszustand der Nebenklägerin

223

Dass bei der Nebenklägerin bei Ankunft der Rettungskräfte eine Asystolie (Herzstillstand) vorlag und es nach einer achtminütigen Reanimation zu einer Wiederherstellung des Spontankreislaufes kam, folgt aus dem verlesenen Notfall-Einsatzprotokoll der Rettungswagenbesatzung vom 23.08.2024. Hieraus ergibt sich auch, dass der Erstbefund bei der Nebenklägerin um 01:15 Uhr erhoben wurde.

224

Die Feststellungen zu den Tatfolgen bei der Nebenklägerin und ihrem aktuellen Gesundheitszustand beruhen auf dem verlesenen Arztbericht des Dr. RL. (Oberarzt der behandelnden Schön-Klinik in HM.) vom 14.04.2025, in dem die beschriebenen Krankheitszustände der Nebenklägerin ausgeführt sind.

225

b. Absterben der Leibesfrucht aufgrund der Sauerstoffmangelversorgung

226

Die Feststellungen zum Absterben des Fötus und der Ursache hierfür beruhen auf dem verlesenen Obduktionsbericht des Dr. JK. (Oberarzt der Medizinischen Hochschule V.) vom 05.09.2024. Danach kommt bei Sauerstoffmangelversorgung der Mutter und Zustand nach Reanimation auch für den Fötus als Todesursache „sehr wahrscheinlich“ eine Sauerstoffmangelsituation in Betracht. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, dass die Obduktion weder eine pathologisch-anatomisch nachweisbare Todesursache noch Hinweise für krankhafte Fehlbildungen des Fötus ergeben habe. Der Fötus habe sich in der 22. Schwangerschaftswoche befunden.

227

Da andere Todesursache sicher auszuschließen sind und sich die Schwangerschaft bereits im zweiten Trimester befand, ist sich die Kammer aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Tat und dem Absterben des Fötus sicher, dass die Sauerstoffmangelversorgung der Nebenklägerin ursächlich hierfür war.

228

6. Nachtatgeschehen (soweit noch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Tat ausgeführt)

229

Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte, als er den leblosen Körper der Nebenklägerin im See zurückließ und den ersten Notruf absetzte, davon ausging, dass die Nebenklägerin bereits verstorben war oder ihr Tod unmittelbar bevorstand. Die Nebenklägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit ohne Sauerstoffversorgung und gab kein Lebenszeichen mehr von sich. Es entspricht allgemeiner Kenntnis, dass eine Person unter diesen Umständen entweder bereits tot ist oder alsbald versterben wird. Dies war auch dem Angeklagten klar.

230

V.

231

Der Angeklagte hat sich demnach wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und Schwangerschaftsabbruch schuldig gemacht, strafbar nach §§ 212 Abs. 1, 218 Abs. 1, 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 52 StGB.

232

1.

233

Er hat den Kopf der Nebenklägerin in Tötungsabsicht so lange unter Wasser gedrückt, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Die Nebenklägerin hat den Angriff knapp überlebt.

234

Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag liegt nicht vor, da es sich um einen beendeten Versuch handelt. Der Angeklagte ging, als er von der Nebenklägerin abließ, davon aus, dass sie bereits verstorben war oder ihr Tod unmittelbar bevorstand. Er nahm somit an, bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, als er ihren leblosen Körper an die 25 Meter vom Ufer entfernte Auffindestelle verbrachte und dort zurückließ.

235

Mordmerkmale hat die Kammer indes nicht festgestellt:

236

Für das Mordmerkmal der Grausamkeit fehlt es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für besondere Schmerzen oder Qualen der Nebenklägerin, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Es ließ sich nicht feststellen, wann die Nebenklägerin im Zuge der Tathandlungen das Bewusstsein verlor. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die Ohnmacht der Nebenklägerin bereits zu einem frühen Zeitpunkt in dem Tatgeschehen auftrat.

237

Ebenso war nicht festzustellen, dass der Angeklagte bei dem Tötungsversuch aus niedrigen Beweggründen handelte. Der konkrete Tatauslöser und die bei dem Angeklagten vorherrschenden Beweggründe konnten nicht aufgeklärt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass bei der Tat Motive wie Verzweiflung, Kränkung oder Enttäuschung (etwa über eine im Streit angekündigte Trennung) eine Rolle gespielt haben, die nicht auf sittlich niedrigster Stufe stehen.

238

2.

239

Tateinheitlich hat der Angeklagte eine schwere Körperverletzung begangen. Die Nebenklägerin ist als Folge der Tat in Siechtum im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB verfallen.

240

Dies bezeichnet einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht, ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte sowie allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. Diese schwere Folge muss von längerer Dauer – nicht aber unheilbar – sein. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – Krankheitszustands nicht abzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 StR 421/22 –, juris).

241

Der bei der Nebenklägerin durch die Tat hervorgerufene Gesundheitszustand beeinträchtigt ihren Gesamtorganismus – ihre körperlichen und geistigen Kräfte – in ganz erheblichem Maße. Sie ist zu einem Vollpflegefall geworden und hat ihre kognitiven und körperlichen Fähigkeiten weitgehend verloren. Dieser Zustand ist unheilbar.

242

3.

243

Zudem hat der Angeklagte tateinheitlich einen Schwangerschaftsabbruch verwirklicht. Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 2 StGB liegt hingegen nicht vor, weil diese Strafzumessungsregel nicht auf den Fall der vorsätzlichen Tötung der Schwangeren zugeschnitten ist und das über den Schwangerschaftsabbruch hinausgehende Unrecht bereits durch die ausgeurteilte Strafbarkeit nach §§ 212, 22, 23 StGB voll erfasst ist (vgl. BGH Beschluss vom 03.01.1996 – Az.: 3 StR 588/95 zu § 218 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

244

VI.

245

1. Strafrahmen

246

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen.

247

a. kein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB

248

Einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB hat die Kammer nicht zu erkennen vermocht.

249

aa. § 213 Alt. 1 StGB

250

Anhaltspunkte für eine Misshandlung oder eine Beleidigung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB liegen nämlich gerade nicht vor. Die vorliegend in Betracht kommende Tatsache, dass der Angeklagte sich im Verlauf eines Streits mit seiner Ehefrau oder einer durch sie im Streit angekündigten Trennung zu der Tathandlung habe hinreißen lassen können, legt für sich genommen nicht nahe, dass es zu einer Tatprovokation durch das Tatopfer gekommen ist und deshalb ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 1 StGB in Betracht kommt. Vielmehr kann schlicht nicht festgestellt werden, was im Verlauf des gemeinsamen Picknicks bis zur Tathandlung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vorgefallen ist. Insofern war auch nicht zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es zu einer für § 213 Alt. 1 StGB erforderlichen Misshandlung oder Beleidigung gekommen ist.

251

bb. § 213 Alt. 2 StGB

252

Auch einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB hat die Kammer nicht angenommen und zwar weder unter Berücksichtigung der schuldmindernden Umstände (hierzu (1)) noch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands der fehlenden Tatvollendung als vertypten Milderungsgrund (hierzu (2)).

253

(1)

254

Nach der vorgenommenen Gesamtbetrachtung, bei der alle nachfolgend (unter VI.1. und VI.2.) aufgeführten und sonstigen Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen und die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, kam ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Alt 2 StGB nicht in Betracht.

255

Die Kammer verkennt dabei – neben den im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigten strafmildernden Umständen – insbesondere nicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er die Tat spontan beging und bereits sieben Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Dem steht gegenüber, dass der Angeklagte tateinheitlich zu dem versuchten Totschlag eine schwere Körperverletzung und einen Schwangerschaftsabbruch begangen hat. Da die Kammer zudem nicht feststellen konnte, was der Tatauslöser war, hat die Kammer auch keine Feststellungen treffen können, die mit dem Fall des § 213 Alt. 1 StGB vergleichbar sind. Insofern war auch mangels derartiger Anhaltspunkte nicht zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es zu einer mit der für § 213 Alt. 1 StGB erforderlichen Misshandlung oder Beleidigung vergleichbaren Situation gekommen ist. Insgesamt weicht das Bild der Tat daher vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht in einem solchen Maß ab, als dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

256

(2)

257

An dieser Wertung ändert auch die zusätzliche Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, nichts. Nach der vorgenommenen Gesamtabwägung sämtlicher oben (Ziffer VI. 1. a. bb. (1)) genannter wesentlicher belastenden und entlastenden Umstände hat die Kammer diese Tat dennoch dem Regelstrafrahmen zugewiesen:

258

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte spontan zu der Tat hingerissen wurde und seine Alarmierung der Rettungskräfte letztlich dafür gesorgt hat, dass das Leben der Nebenklägerin gerettet werden konnte, auch wenn ihre Rettung nicht das Ziel seines Notrufs war.

259

Dennoch steht diesen Aspekten der Umstand gegenüber, dass das Überleben der Nebenklägerin vorliegend lediglich vom Zufall abhing und die Tatfolgen einer Tatvollendung besonders nahe kommen. Die Nebenklägerin hat den Angriff nur knapp überlebt, bei Eintreffen der Rettungskräfte war sie schon mehrere Minuten ohne Sauerstoff und es lag eine Asystolie bei ihr vor. Ihr Überleben konnte nur aufgrund einer sofort nach der Bergung eingeleiteten Reanimation erreicht werden, deren Erfolg vom Zufall abhing. Die Tatfolgen bestehen darin, dass der Nebenklägerin letztlich alle Funktionen genommen wurden, die das Leben im eigentlichen Sinne ausmachen. Sie hat sämtliche kognitiven Fähigkeiten für immer verloren. Sie ist reaktionslos wach, urin- und stuhlinkontinent und wird künstlich über eine Magensonde ernährt. Sämtliche Gliedmaßen sind spastisch gelähmt und sie leidet an einer nicht behandelbaren Epilepsie. Von alldem, was das Leben als Mensch ausmacht, ist bei ihr demnach kaum etwas geblieben. Dieser Zustand ist unumkehrbar.

260

In Anbetracht der genannten Umstände hält die Kammer nach wie vor die Annahme eines minder schweren Falles nicht für gerechtfertigt.

261

b. keine Strafrahmenverschiebung

262

Eine Verschiebung des vorgenannten Strafrahmens nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer ebenfalls nicht vorgenommen. Die Strafrahmenverschiebung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei der Prüfung einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung des Handlungs- und Erfolgsunwerts einer nur versuchten Tat liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 261/10; Urteil vom 15.02.1995 - 2 StR 482/94).

263

Die Strafrahmenverschiebung zu verweigern, kann insbesondere dann angemessen sein, wenn die Folgen des Versuchs besonders nahe zur Vollendung liegen oder wenn es letztlich nur dem Zufall geschuldet war, dass der Erfolg nicht eintrat. Beides ist hier – wie oben (Ziffer VI. 1. a. bb. (2)) dargelegt – der Fall: Bei der Nebenklägerin lag bei Ankunft der Rettungskräfte ein Herzstillstand vor. Dass sie erfolgreich reanimiert werden konnte, beruhte auf einer reinen Zufälligkeit. Aus Sicht der Kammer sind die beschriebenen Folgen des Tötungsversuchs nicht merkbar glimpflicher, als es eine vollendete Tötung gewesen wäre.

264

2. konkrete Strafzumessung

265

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat nicht vollendet wurde. Es handelt sich um eine Spontantat. Der Angeklagte hat bereits annähernd sieben Monate Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn aufgrund der Sprachbarriere und als Erstverbüßer besonders belastend war.

266

Strafschärfend hatte sich hingegen auszuwirken, dass der Angeklagte tateinheitlich zum versuchten Totschlag eine schwere Körperverletzung sowie einen Schwangerschaftsabbruch verwirklicht hat. Straferhöhend hat die Kammer auch die besonders gravierenden Tatfolgen berücksichtigt: bei allen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Siechtums in Betracht kommenden Krankheitszuständen liegt der Zustand der Nebenklägerin deutlich im oberen Bereich. Verglichen etwa mit einer dauerhaften hirnorganischen Beeinträchtigung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 % und der Unfähigkeit, allein einen Haushalt zu führen – was aber ebenfalls bereits das Tatbestandsmerkmal des Siechtums erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 4 StR 348/94 –, Rn. 11, juris) – sind die bei der Nebenklägerin eingetretenen – unheilbaren – Tatfolgen (Verlust nahezu sämtlicher körperlicher und kognitiver Funktionen) deutlich schwerwiegender.

267

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der abgeurteilten Tat eine Freiheitsstrafe von

268

13 Jahren

269

für tat- und schuldangemessen erachtet.

270

Eine geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.

271

VII.

272

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.