Übersetzerhonorar: Albanisch keine seltene Sprache nach §11 JVEG
KI-Zusammenfassung
Der vereidigte Übersetzer S beantragte die richterliche Festsetzung eines erhöhten Zeilensatzes für die Übersetzung einer Anklageschrift nach §11 Abs.1 S.3 JVEG. Das Landgericht legte stattdessen den regulären Satz von 1,55 €/55 Anschläge zugrunde und setzte das Honorar auf 1.595,37 € fest. Entscheidend war, dass Albanisch nicht als seltene Sprache gilt und vereinzelte juristische Fachausdrücke keine besondere Erschwernis begründen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag des Übersetzers auf Festsetzung eines erhöhten Zeilensatzes nach §11 Abs.1 S.3 JVEG teilweise stattgegeben; Honorar auf 1.595,37 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der erhöhte Zeilensatz nach §11 Abs.1 S.3 JVEG kommt nur bei einer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls tatsächlich besonders erschwerten Übersetzung in Betracht.
Eine Fremdsprache ist im Sinne des §11 Abs.1 S.3 JVEG nicht "selten vorkommend", wenn sie von mehr als 0,1 % der Bevölkerung gesprochen wird und entsprechend vereidigte Übersetzer verfügbar sind.
Die bloße Verwendung einzelner juristischer Fachausdrücke begründet nicht ohne weiteres eine besondere Erschwernis der Übersetzung, da das JVEG auf die Belange der Justiz abgestimmt ist.
Die Vergütung richtet sich nach der Zahl der Anschläge und dem maßgeblichen Zeilensatz; die Kostenentscheidung folgt aus §4 Abs.8 JVEG.
Leitsatz
Albanisch ist keine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache i. S. d. § 11 Abs. 1 JVEG
Tenor
Das Honorar des Übersetzers S für die Übersetzung der
Anklageschrift vom 04.08.2017 wird auf 1.595,37 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe
I.
Der Übersetzer, Herr S, übersetzte im vorliegenden Strafverfahren die Anklageschrift vom 04.08.2017 in die albanische Sprache. In seiner Rechnung vom 22.08.2017 machte er unter Zugrundelegung eines nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erhöhten Zeilensatzes von 1,85 Euro ein Honorar von insgesamt 1.903,82 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei Albanisch um eine in Deutschland selten vorkommende Sprache handele, der Text zahlreiche Fachausdrücke enthalten habe und das juristische Fachgebiet außergewöhnlich sei.
Die Anweisungsbeamtin legte einen Satz von 1,55 Euro pro angefangene 55 Anschläge zugrunde und wies dementsprechend einen Betrag von 1.595,37 Euro an.
Mit Schreiben vom 17.10.2017 widersprach der Übersetzer daraufhin der Kürzung des Rechnungsbetrages und beantragte die richterliche Festsetzung seiner Vergütung.
In seiner Stellungnahme vom 11.12.2017 bzw. 29.06.2018 führt der Bezirksrevisor beim Landgericht Detmold aus, dass es sich bei Albanisch nicht um eine in Deutschland selten vorkommende Sprache handele, da insgesamt mehr als 0,1% der Bevölkerung in Deutschland diese Sprache sprechen. Ferner stellten die in den Übersetzungen enthaltenen juristischen Fachausdrücke keine erschwerte Übersetzung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG dar, da das JVEG gerade auf die Belange der Justiz zugeschnitten sei.
Eine weitere Stellungnahme oder Begründung seitens des Übersetzers ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen.
II.
1.
Die Vergütung des Übersetzers war auf einen Betrag in Höhe von 1.595,37 Euro festzusetzen, da lediglich ein Satz von 1,55 Euro pro angefangene 55 Anschläge (§ 11 Abs. 1 S. 1 JVEG) und nicht ein solcher von 1,85 Euro zugrunde zu legen war. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erhöht sich das Grundhonorar lediglich dann auf 1,85 Euro pro angefangene 55 Anschläge, wenn die Übersetzung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles besonders erschwert ist, also etwa wenn eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache oder eine häufige Verwendung von Fachausdrücken vorliegt.
Eine solche besondere Erschwernis der Übersetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
a.
Albanisch ist keine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG. Wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Köln vom 17.11.2016 zutreffend ausführt, sprechen insgesamt mehr als 0,1 % der Bevölkerung in Deutschland diese Sprache. Zudem gibt es in NRW 40 von den Oberlandesgerichten für die albanische Sprache vereidigte Übersetzer.
b.
Es ist auch nicht von einer häufigen Verwendung von Fachausdrücken auszugehen. Bei der Auslegung dieses Merkmals ist zu berücksichtigen, dass das JVEG, nach dem sich die Vergütung des Übersetzers richtet, auf die Belange der Justiz zugeschnitten ist und daher die Übersetzung juristischer Fachausdrücke im Regelfall keine erheblich erschwerte Übersetzung im Sinne des JVEG darstellt. Eine Vielzahl schwieriger Fachausdrücke enthielt die Anklageschrift nicht. Im Gegenteil enthält sie im Wesentlichen Ausdrücke, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch Anwendung finden. Die einmalige Verwendung von Worten wie „Vermögensabschöpfung“, „Einziehung“ und „dinglicher Arrest“ ist nicht ausreichend, um das Merkmal der besonderen Erschwernis zu begründen.
Dementsprechend war das Honorar für 47.522 Anschläge auf 1.339,20 Euro zuzüglich Portokosten in Höhe von 1,45 Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 254,72 Euro auf einen Gesamtbetrag von 1.595,37 Euro festzusetzen.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.