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Landgericht Detmold·21 KLs-31 Js 374/23-21/23·07.11.2023

Brandstiftung am Lebensmittelgeschäft mit CO2-Kartusche; weitere Mülltonnenbrandlegung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Brandstiftung an einem Lebensmittelgeschäft und wegen Sachbeschädigung durch Inbrandsetzen einer Papiermülltonne. Streitentscheidend waren die Beweiswürdigung einer Indizienkette und der (bedingte) Vorsatz hinsichtlich der teilweisen Zerstörung des Geschäfts. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte jeweils Papier/Karton entzündete und eine CO2-Kartusche zur möglichen Detonation platzierte. Eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB) lehnte die Kammer mangels feststellbaren Gebäudebrandvorsatzes ab; § 63 StGB wurde ebenfalls verneint.

Ausgang: Angeklagter wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu 3 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; § 306a StGB und § 63 StGB verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz bei § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die (teilweise) Zerstörung eines fremden Gebäudes oder Gebäudeteils durch Brandlegung als möglich erkennt und den Erfolg billigend in Kauf nimmt.

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Eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB setzt Feststellungen zum Vorsatz voraus, durch die Brandlegung ein zum Aufenthalt von Menschen dienendes Gebäude in Brand zu setzen; die bloße objektive Möglichkeit des Übergreifens des Feuers genügt nicht.

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Die Täterschaft kann auf eine tragfähige Indizienkette gestützt werden, wenn die Indizien in ihrer Gesamtschau nur den Schluss auf die Täterschaft zulassen und alternative Geschehensabläufe nachvollziehbar ausgeschlossen werden.

4

Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn durch Brandlegung an einer fremden beweglichen Sache deren Substanz oder Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (z.B. Schmelzen/Verformen eines Kunststoffbehältnisses).

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Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert belastbare Anhaltspunkte für eine überdauernde psychische Störung; fehlen entsprechende Anknüpfungstatsachen, ist die Maßregelanordnung auch bei fehlender Exploration nicht gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ StGB §§ 303 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1§ 303 Abs. 1 StGB§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 21 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 4 StR 85/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB.

Gründe

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I.

3

Der 31 Jahre alte Angeklagte wurde am 12.12.1991 in V. geboren. Er hat einen drei Jahre alten Sohn. Die Mutter seines Kindes, die Zeugin N., hat sich jedoch vor ca. 1 ½ Jahren von ihm getrennt.

4

Einer festen Arbeit ging der Angeklagte in den letzten Jahren nicht nach. Stattdessen arbeitete er immer wieder im Rahmen von Gelegenheitsjobs, z.B. für eine Leiharbeitsfirma.

5

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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1.

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Am 22.01.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Minden wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

8

2.

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Am 02.10.2015 verurteilte das Amtsgericht Minden den Angeklagten - unter Einbeziehung der Entscheidung  vom 22.01.2015, Ziffer 1, - wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 13,00 Euro.

10

3.

11

Am 21.08.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Rinteln wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 12,00 Euro.

12

4.

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Am 06.04.2018 verurteilte das Amtsgericht Rahden den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

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5.

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Am 22.07.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Minden wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

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In dieser Sache wurde der Angeklagte am 28.04.2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29.04.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom gleichen Tage, Az. 2 Gs 923/23, in Untersuchungshaft in der JVA X.

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II.

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Ende Februar 2022 bestellte der Angeklagte im Internet CO2-Patronen, die er zum Abfeuern seiner CO2 Pistole der Marke M&P 40 von Smith & Wesson nutzen wollte. Er musste jedoch feststellen, dass diese nicht in die Waffe passten und daher für ihn auch nicht von Nutzen waren. Dennoch behielt er sie und bewahrte sie in seiner Wohnung auf.

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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt 2023 beschloss der Angeklagte, CO2Kartuschen großer Hitze auszusetzen, um aus sicherer Entfernung zu beobachten, wie sich dies auf die Druckbehälter auswirkte. Dass CO2 nicht brennbar war, war ihm dabei bewusst. Ihm kam es vielmehr auf die Detonation der Behältnisse unter Hitzeeinwirkung an.

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1.

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In der Nacht vom 23. auf den 24.04.2023 (Montag) zwischen 03:00 Uhr und 04:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem türkischen Lebensmittelgeschäft des Geschädigten P. in der R.-straße in A.. Dieses lag nur 160m (2 Gehminuten) von seiner Anschrift in der G.-straße bzw. 140m (2 Gehminuten) von der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der K.-straße entfernt. Der Zeuge P. hatte an der zur Nordstraße hingewandten Gebäudeseite, unmittelbar neben den Schaufenstern seines Geschäfts einen Kasten aus Holzpaletten aufgestellt, in dem er Pappkartons bzw.

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Verpackungsmaterial seiner Waren lagerte. Dieser Kasten war am Morgen des 24.04.2023 vollständig gefüllt, da der Zeuge P. am Samstag angelieferte Waren entpackt und das gesamte Papier und Kartonmaterial darin verwahrt hatte. Der Angeklagte deponierte eine CO2-Patrone in unmittelbarer Nähe zu der Holzpalette und entzündete sodann die Pappe und das Papier mit einem Feuerzeug. Das Feuer bereitete sich schnell auf das gesamte Verpackungsmaterial und auf eine an dem Geschäft angebrachte Markise aus. Dabei entwickelte sich eine große Hitze, die schließlich auch die CO2-Patrone mit einem lauten Knall zum Zerplatzen brachte. Das angrenzende Schaufenster zerbarst. Hitze, Rauch und Ruß drangen dadurch in das Lebensmittelgeschäft ein und zerstörten die darin befindlichen Waren, Geräte (z.B. den Kühlschrank) und das Mobiliar. Dem Angeklagten war bewusst, dass durch die Brandlegung des mit Papiermaterialien gefüllten Holzkastens unter zusätzlicher Verwendung einer CO2-Patrone, die unter Hitzeeinwirkung mit einer nicht unerheblichen Detonation zerplatzt, das unmittelbar angrenzende

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Lebensmittelgeschäft - jedenfalls teilweise – zerstört werden bzw. durch die aus dem Feuer resultierende Rauch- und Rußeinwirkung erheblichen Schaden nehmen konnte. Dies war ihm aber gleichgültig. Die Folgen seiner Brandlegung nahm er vielmehr billigend in Kauf.

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Der durch den Brand verursachte Schaden des geschädigten P. beläuft sich auf ca. 50.000,00 Euro. Er hat inzwischen Privatinsolvenz angemeldet. Weil er keine Inventarversicherung hatte, war er nicht in der Lage, die Rechnungen für von seinen Händlern erhaltenen Waren, die allesamt im Feuer zerstört worden waren, zu bezahlen. Das Gebäude, das im Eigentum der Zeugin I. S. steht, muss zudem saniert werden; ein Kostenvoranschlag allein für die Aufräumarbeiten beläuft sich auf 25.000,00 Euro.

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2.

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In der Nacht vom 26. auf den 27.04.2023 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 05:15 Uhr begab sich der Angeklagte zu den Mülltonnen, die in dem rückwärtigen Bereich des - auch von ihm - bewohnten, im Eigentum des M. D. stehenden 6-Parteienhauses in der G.-straße in A. aufgestellt waren. Die Tonnen waren über eine ca. 3m breite Zuwegung, die rechts von dem Gebäude G.-straße verläuft, zu erreichen. Auf dieser Seite befindet sich zudem der Eingang zu dem Wohnhaus. Ca. 3m neben dieser Zugangstür befindet sich eine doppelflügelige Metallgittertür, die mit einem Schild „Privatweg – Durchgang verboten“ versehen ist. Etwa 4m hinter dieser Metalltür ist in Abgrenzung zum

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Nachbargrundstück               ein               Bauzaun               errichtet               worden,               der               mit               einer

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Sichtschutzbambusmatte verkleidet wurde. Die dahinterliegenden Grundstücke sind jedoch weiterhin über einen kleinen Gang erreichbar. Am Ende des Gebäudes befindet sich im oberen Bereich ein mit Holz verkleidetes Balkongeländer sowie ein Holzverschlag. An dessen Rückseite - und damit von der Straßenseite nicht einsehbar - befinden sich die zu dem Haus gehörenden Mülltonnen.

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Der Angeklagte platzierte eine der von ihm Ende Februar 2022 erworbenen CO2Patrone in unmittelbarer Nähe zu der von den Hausbewohnern genutzten Papiertonne. Er wollte in der Papiermülltonne ein Feuer entfachen, um die bereit gelegte CO2-Patrone durch die Hitze zum Zerplatzen zu bringen. Nicht festgestellt werden konnte, wo – etwa oben auf dem Deckel der Mülltonne, oder unter oder in der Nähe der Tonne - der Angeklagte die CO2-Patrone genau platziert hatte.

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Jedenfalls entzündete der Angeklagte anschließend mittels eines Feuerzeuges den Inhalt der Papiermülltone, der alsbald eigenständig zu brennen begann. Von der daraus entstandenen Hitze verformte sich der Kunststoff des Deckels und des Tonnenbodens.

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Der Zeuge W. C., der um 05:15 Uhr das Haus verlassen hatte, um zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, bemerkte, dass aus dem hinteren Bereich des Gebäudes Rauch aufstieg und informierte umgehend seine Eltern. Der Zeuge J. C. begab sich daraufhin sofort zum rückwärtigen Gebäudebereich und entdeckte die qualmende Papiermülltonne. Als der Zeuge C. diese ergriff und nach vorne an die Straße zog, rollte die von dem Angeklagten platzierte CO2-Patrone – von dem Zeugen C. unbemerkt – wenige Zentimeter vom ursprünglichen Abstellort der Papiertonne zwischen die Pflastersteine. Die CO2-Patrone detonierte nicht. Sie wurde später wenige cm vom ursprünglichen Abstellort der Papiermülltonne auf den Pflastersteinen am Boden liegend gefunden. Zu einer Detonation der Kartusche war es diesmal nicht gekommen.

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J. C. gelang es nicht, den Brand vollständig zu löschen, da er aufgrund einer COPD-Erkrankung Atemnot bekam und sich deshalb ins Haus begeben musste, um sein Atemspray zu nehmen. In diesem Zeitraum bemerkte der Zeuge X. F. die nun an der R.-straße abgestellte Mülltonne und alarmierte die Feuerwehr, die den Brand alsbald zu löschen vermochte.

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Am 28.04.2023 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Er befindet sich seither in der Untersuchungshaft in der JVA T.. Seither kam es zu keinen weiteren Bränden von Papiermülltonnen in L.

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III.

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1.

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Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und in der Hauptverhandlung vor der Kammer keine Angaben - auch nicht zu seiner Person gemacht.

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2.

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Dass der Angeklagte die zu II. Ziffer 1. und 2. festgestellte Taten begangen und sowohl den Brand in der R.-straße am frühen Morgen des 24.03.2023 als auch den Brand in der G.-straße am frühen Morgen des 28.04.2023 gelegt und dabei in beiden Fällen eine CO2-Kartusche in unmittelbarer Nähe zum Feuer platziert hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest.

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a.

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Bei beiden Taten war die Vorgehensweise des Täters im Wesentlichen gleich. In den frühen Morgenstunden wurden Papier- bzw. Kartonverpackungen in Brand gesetzt mit der Besonderheit, dass jeweils in unmittelbarer Nähe des entfachten Feuers CO2-Patronen platziert wurden, um diese durch die Hitze detonieren zu lassen.

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aa.

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Die mit den Ermittlungen zur Brandserie in L. befasste Zeugin vom Staatsschutz, KHK B., die an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 28.04.2023 beteiligt war, hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, im Hinterhof des Hauses G.-straße - der Wohnanschrift des Angeklagten - in unmittelbarer Nähe zum Standort der in Brand gesetzten Papiertonne eine CO2-Patrone gefunden zu haben. Außerdem seien fünf weitere, - mit dieser identische - CO2-Kartuschen in der Wohnung des Angeklagten in einer Pappbox auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer aufgefunden worden. Für die ebenfalls in der Wohnung unter dem Bett des Angeklagten entdeckte Luftdruck-Waffe hätten diese aber nicht genutzt werden können; diese erfordere vielmehr ein anderes Kartuschenmodell. Der ebenfalls mit der Ermittlung betraute Zeuge KHK U. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, die CO2- Kartusche im Hinterhof im Rahmen der ersten Tatortbegehung am 27.04.2023 offensichtlich übersehen und deshalb auch nicht unmittelbar nach dem Brandgeschehen sichergestellt zu haben. Er könne aber sicher ausschließen, dass diese nachträglich dorthin gelangt sei. Bei der Sichtung der am 27.04.2023 von dem Tatort gefertigten Lichtbildern sei die CO2-Patrone nämlich deutlich zu erkennen gewesen. Die Kammer hat die Fotos der Spurensicherung vom 27.04.2023 in Augenschein genommen, Bl. 22ff. der Hauptakte; die von der Zeugin KHK B. aufgefundene CO2-Patrone befand sich danach eindeutig an dem von der Zeugin beschriebenen Auffindeort auf dem Boden in unmittelbarer Nähe zu den Mülltonnen.

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Weiterhin in Augenschein genommene Detailbilder von der im Hinterhof aufgefundenen CO2-Patrone und den in der Wohnung sichergestellten Kartuschen belegen zudem, dass diese baugleich sind. Außerdem befindet sich bei allen auf der Vorderseite jeweils derselben Aufdruck, insbesondere die englische Warnung, die

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Patronen keiner Hitze über 120 Fahrenheit bzw. 49 Grad auszusetzen, da das Behältnis unter Druck steht, vgl. Bl. 83ff bzw. 105ff. der Hauptakte. Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, dass die im Hinterhof aufgefundene und die in der Wohnung sichergestellten CO2-Patronen aus derselben Serie stammen, sich mithin allesamt im Besitz des Angeklagten befanden.

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Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte eine seiner CO2-Patronen gezielt in unmittelbarer Nähe – auf oder unter dem Tonnendeckel oder aber auf dem Boden unter – der von ihm in Brand gesetzten Mülltonne platziert hat.

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Die Zeugin N. hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer angegeben, sich noch sehr gut daran erinnern zu können, dass der Angeklagte Ende Februar 2022 CO2-Patronen im Internet bestellt habe, um diese für seine PTB- Waffe zu nutzen. Er habe sich dann aber „furchtbar aufgeregt“, weil er das falsche Modell und damit für ihn gar nicht nutzbare Kartuschen erworben habe.

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Der Einwand der Verteidiger des Angeklagten, dieser habe die sichergestellte CO2Patrone in den Mülltonnen entsorgen wollen, weil das Format nicht gepasst habe, überzeugt nicht.

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Die sichergestellte Patrone war ungenutzt, mithin noch mit Co2-Gas gefüllt. Es erschließt sich der Kammer nicht, warum der Angeklagte eine neuwertige Patrone, die er über ein Jahr vor dem Brandereignis irrtümlich erworben hat, ausgerechnet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Brand der Mülltonne weggeworfen haben soll, während er die anderen - gleichermaßen für ihn nutzlosen - aus der Serie weiterhin in seiner Wohnung verwahrt hat.

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Die Zeugin KHK B. hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer weiterhin angegeben, dass sich das Metallgehäuse der von ihr im Hinterhof aufgefundenen CO2-Patrone dunkel verfärbt habe. Sie - die Zeugin B. – führe dies auf die durch das Feuer entstandene Hitzeeinwirkung zurück. Dies hat der in Brandermittlungen erfahrene Polizeibeamte KHK U. ebenfalls bestätigt und in seiner Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, dass die Materialverfärbung an der im Hinterhof sichergestellten Kartusche ohne weiteres von der Hitze der in Brand gesteckten Papiertonne verursacht worden sein könne. Die Kammer hat nach alledem keine Zweifel, dass sich die Co2-Patrone in unmittelbarer Nähe zu der brennenden Papiertonne befunden hat. Sie verkennt dabei nicht, dass konkrete Feststellungen dazu, wo genau die CO2-Kartusche platziert worden ist, nicht getroffen werden können. Dies erschließt sich der Kammer aber auch ohne weiteres. Der Zeuge J. C. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer nämlich ausgesagt, die stark qualmende Papiertonne, die zu dem Zeitpunkt des Geschehens am frühen Morgen des 27.04.2023 „gut gefüllt“ war, im Hinterhof entdeckt und sofort nach vorne an die Straße gezogen zu haben. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die CO2- Kartusche dabei - von dem Zeugen C. aufgrund der Dunkelheit und der Aufregung über den entdeckten Brand unbemerkt – von dem Deckel der Tonne oder dem Papierstapel in der Tonne gefallen bzw. unter der Mülltonne hervorgerollt und in den Fugen des Steinpflasters liegen geblieben ist.

50

bb.

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In Übereinstimmung mit dem Brand der Papiertonne in der G.-straße am 27.04.2023 wurde auch bei dem Brandgeschehen in der R.-straße drei Tage zuvor – nämlich am 24.04.2023 – eine CO2-Patrone in unmittelbarer Nähe zum Brandherd aufgefunden. Der Zeuge KHK U. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, im Schutt der in Brand gesetzten Papier-, Verpackungs- und Kartonreste, eine aufgeplatzte CO2-Patrone aufgefunden zu haben. Dies hat darüber hinaus auch die Zeugin KHK B. bestätigt. Beide haben keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei dem Metallstück ursprünglich um eine CO2Kartusche gehandelt hat.  Die Kammer hat die dazu gefertigten Lichtbilder, Bl. 43/44 ff. in 31 Js 375/23, in Augenschein genommen. Danach steht auch für sie eindeutig fest, dass in dem Brandherd - dem Holzkasten vor dem Geschäft - eine CO2-Patrone platziert worden ist, die sodann aufgrund der Hitze detoniert ist. Das Metallstück hat dieselbe Größe (ca. 10cm) und weist zudem die typisch bauchige, zum Ventil schmal zulaufende Form auf. Darüber hinaus wird dies auch durch die Angaben der Zeugen N. und M. bestätigt. N., die mit ihrem Sohn in der K.-straße, mithin in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Lebensmittelgeschäft in der R.-straße lebt, hat angegeben, am 24.04.2023 gegen 04:30 Uhr in der Küche gefrühstückt zu haben, weil sie zur Frühschicht bei ihrer Arbeit in einem Altenheim eingeteilt gewesen sei. Plötzlich habe es draußen einen lauten Knall gegeben, durch den sie sich sehr erschreckt habe. Der Zeuge M. hat dies in seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigt. Er sei am frühen Morgen gegen 04:30 Uhr auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Auto die R.-straße entlanggefahren, als er plötzlich einen Knall vernommen habe, der für ihn wie ein „lauter Schuss“ bzw. „wie das Geräusch beim Abfeuern von Pyrotechnik“ geklungen habe. Dann habe er bemerkt, dass die Holzpaletten neben dem Lebensmittelgeschäft in Flammen standen. Er habe dann sofort die Feuerwehr verständigt. Es steht für die Kammer fest, dass beide Zeugen die Detonation der CO2-Patrone, die dem Feuer ausgesetzt war, vernommen haben.

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Es steht weiterhin zur Überzeugung fest, dass der Täter die CO2-Patrone im oder unter dem Verpackungsmaterial platziert hat, das sodann von ihm in Brand gesetzt worden ist.  Der Zeuge P., der das Lebensmittelgeschäft in der R.-straße betrieben hat, hat in seiner Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, selbst keine CO2- Kartuschen in seinem Sortiment gehabt zu haben. In dem – frei zugänglichen – Palettenkasten vor seinem Geschäft hätten sich lediglich Verpackungsmaterialien aus Karton und Papier befunden. Diese habe er vor dem Wochenende dort deponiert, in der Absicht, diese am Montag, den 27.04.2023, zu entsorgen. Die Kammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

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Die Kammer verkennt nicht, dass das Modell der bei dem Brand vom 24.04.2023 detonierten CO2-Kartusche nicht mehr zu ermitteln ist. Auf den insoweit in Augenschein genommenen Fotos lässt sich auch ein Aufdruck nicht mehr erkennen. Selbst wenn die bei dem Brand in der R.-straße verwendete CO2-Patrone nicht mit denen identisch ist, die bei dem Angeklagten sichergestellt und bei dem Brand in der G.-straße verwendet wurden, entlastet das den Angeklagten nicht. Es ist ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte unterschiedliche CO2-Kartuschen verwendet hat. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass in beiden Fällen die sehr spezielle Art und Weise der Tatausführung - Inbrandsetzung von Papier und Karton in den frühen Morgenstunden unter Verwendung einer CO2-Patrone - übereinstimmen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe bzw.  innerhalb eines kurzen Zeitraums von nur drei Tagen zwei unterschiedliche Täter in L. unabhängig voneinander auf dieselbe Weise Brände legen, die sich durch das besondere Merkmal der Verwendung einer CO2- Kartusche – gleich welcher Bauart – auszeichnen.

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b.

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Dass der Angeklagte die Taten vom 23. und 27.04.2023 begangen hat, ergibt sich zudem aus der Aussage des Zeugen Y.. Dieser hat in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, den Angeklagten „wenige Woche vor den Bränden in L.“ kennengelernt und sich mit diesem angefreundet zu haben. Er - Y. - habe den Angeklagten einige Male in seiner Wohnung in der G.-straße in L. besucht. Bei einer Gelegenheit vor dem 23.04.2023 habe der Angeklagte ihm seine

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PTB-Waffe gezeigt und geäußert, dass er „sehr gerne einmal eine CO2- Kartusche in ein Feuer werfen wolle, um diese dadurch in die Luft zu jagen“. Zu einem nicht mehr benennbaren Zeit danach sei er – der Zeuge Y. – mit dem Angeklagten in Streit geraten. Er sei in der Wohnung des Angeklagten eingeschlafen; dies habe den

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Angeklagten „total wütend gemacht“ und er habe ihn, seiner Wohnung verwiesen.

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Die Kammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Y. in Zweifel zu ziehen. Sie verkennt dabei nicht, dass die kurze Freundschaft zwischen dem Angeklagten und Y. im Streit endete. Y. hat in seiner Vernehmung dennoch keine einseitige Belastungstendenz erkennen lassen. Er hat die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten offen eingestanden. Darüber hinaus hat er sich auch selbst belastet, indem er ohne Zögern eingeräumt hat, gemeinsam mit dem Angeklagten Cannabis konsumiert zu haben. Der Zeuge Y. hat weiterhin offen eingestanden, sich an die genauen zeitlichen Abläufe nicht mehr genau erinnern zu können. Dies spricht aus Sicht der Kammer allerdings nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Y. hat von sich aus eingestanden, in der Zeit, in der mit dem Angeklagten intensiver befreundet war, regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Es erschließt sich der Kammer daher ohne weiteres, dass der Zeuge – auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufs – den genauen Tag, an dem das Gespräch über die missbräuchliche Verwendung einer CO2-Kartusche stattgefunden hat, nicht mehr zu erinnern vermag. Gegen die Annahme, dass Y. es mit seinen Angaben allein auf eine Bestrafung des Angeklagten abgesehen hat, spricht zudem, dass dieser sich nicht von sich aus an die Polizei gewendet hat, um diese über die von dem Angeklagten geäußerte Absicht, eine CO2- Kartusche in ein Feuer zu werfen, in Kenntnis zu setzen. Der Zeuge Y. hatte dieses Gespräch vielmehr einem Bekannten gegenüber erwähnt, der sich seinerseits an die ermittelnde Polizei in L. gewendet und Y. als möglichen Zeugen ins Spiel gebracht hatte. Der Zeuge Y. hat die Entstehung seiner Aussage von sich aus – in Übereinstimmung mit dem Verlauf der polizeilichen Ermittlungen - in seiner Vernehmung vor der Kammer offengelegt. Schließlich spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Y., dass nur eine Nacht vor der hier in Rede stehenden ersten Tat am 24.04.2023 – nämlich in der Nacht vom 22. auf den 23.04.2023 gegen 03:00 Uhr - fünf Mülltonnen in Brand gesetzt und durch das Feuer vollständig zerstört wurden, die zu dem Mehrfamilienhaus in der Leopoldstaler Straße 8 in L. gehörten. In diesem Haus lebte u.a. auch der Zeuge Y. mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige vom 24.04.2023, Bl. 2ff. in 31 Js 374/23, ergibt sich, dass der Zeuge Y. noch in der Nacht gegenüber den Einsatzbeamten der Polizei den Verdacht geäußert hatte, dass der Angeklagte für den Brand verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang hatte Y. auch den Streit, den er mit dem Angeklagten hatte, erwähnt.

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Die Kammer hält es vor dem Hintergrund dieser Aussage für ausgeschlossen, dass ein unbekannter Dritter und nicht der Angeklagte die Taten vom 24. und 27.04.2023 begangen hat. Der Wunsch, eine CO2-Patrone in einem Feuer detonieren zu lassen, ist so speziell und außergewöhnlich, dass die Kammer nicht von dem Zufall ausgeht, ein unbekannter Dritter habe zur selben Zeit - noch dazu in einer kleinen Gemeinde wie dem Ortsteil L. - dieselbe Absicht in die Tat umgesetzt.

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c.

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Darüber hinaus spricht auch ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Video mit dem Namen 20230421_035756.mp4, das auf dem

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ausgewerteten Handy des Angeklagten sichergestellt wurde, für die Täterschaft des Angeklagten. Darauf ist zu sehen, wie eine dunkel gekleidete – konkret nicht zu identifizierende Person - in der Dunkelheit der Nacht den Deckel einer blauen Papiertonne öffnet und das darin befindliche Altpapier entzündet. Das Licht des Feuers ist anschließend unter dem Deckel zu sehen. Die Verteidigung hat diesbezüglich ausgeführt, „Menschen in L. wüssten, dass der Angeklagte feueraffin sei und hätten ihm deshalb ein solches Video geschickt“. Dies ist jedoch nachweislich unzutreffend. Ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen IuK-Auswertevermerks vom 22.08.2023 handelt es sich um ein Video, das mit der Systemkamera des Handys des Angeklagten selbst aufgenommen wurde. Der Angeklagte hat das Video mithin nicht von dritter Seite erhalten.

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d.

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Außerdem wurde unter dem Namen 20230415_040911.mp4 vom 15.04.2023 ein ebenfalls in Dunkelheit aufgenommenes Video von einem Feuer sowie mehrere kurze, am 24.03.2023 erstellte Aufnahmen eines Feuerwehreinsatzes in Augenschein genommen. Die Kammer verkennt nicht, dass nicht geklärt werden konnte, in welcher Beziehung der Angeklagte zu den dargestellten Bränden im Einzelnen steht. Klar ist aber, dass der Angeklagte regelmäßig mitten in der Nacht zum Zeitpunkt der Brände in L. unterwegs war. Dabei machte er Aufnahmen – von in Brand gesetzten Papiertonnen oder aber Feuerwehreinsätzen -, die zum einen in der Art und Weise der Ausführung der hier in Rede stehenden Taten vom 24. und 27.04.2023 entsprechen, zum anderen genau in den Zeitraum fallen, in dem die Polizei eine Brandserie in L. (ab März 2023) verzeichnete.

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Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen KHK U. und KHKin B.. Beide haben in ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung übereinstimmend von einer Brandserie in L. berichtet, die ab März 2023 begonnen hatte. Weil dabei als Geschädigte wiederholt ausländische Bürger betroffen waren, wurde schließlich - dies hat die Zeugin KHKin B. anschaulich erläutert - sogar der Staatsschutz zu den Ermittlungen hinzugezogen. Weiterhin hat der Zeuge PK O. in seiner Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, dass der Angeklagte nach dem Brand der zu seinem Wohnhaus gehörenden Papiermülltonne, namentlich in der Folgenacht vom 27. auf den 28.04.2023 observiert worden sei. Dieser habe gegen 03:40 Uhr seine Wohnung verlassen und sei kurz darauf von ihm und seiner Kollegin POKin H. kontrolliert worden. Der Angeklagte habe angegeben, zu Fuß auf dem Weg zu seiner Arbeit in E. zu sein. Angesichts einer Wegstrecke von 12km sei ihm dies seltsam erschienen, zumal der Angeklagte auf Nachfrage auch den Namen seines vermeintlichen Arbeitgebers gar nicht habe benennen können.

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e.

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Schließlich spricht für die Täterschaft des Angeklagten, dass die Serie an Brandstiftungen, die im März 2023 begann, mit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 28.04.2023 und der gegen diesen verhängten Untersuchungshaft ihr Ende fand. Dies hat der Zeuge KHK U., der mit den Ermittlungen in der Brandserie in L. befasst war, in seiner Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich bestätigt.

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Angesichts dieser Indizienkette geht die Kammer ohne jeden Zweifel von dem Nachweis der Täterschaft des Angeklagten aus. In ihrer Gesamtschau lassen die vorbenannten Umstände nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die Brände vom 24. und 27.04.2023 (vgl. II. Ziffer 1 und 2) gelegt und in beiden Fällen eine Co2Kartusche in Nähe des Feuers platziert hat, um diese durch die Hitze detonieren zu lassen.

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3.

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Die Feststellungen zu der Höhe des dem geschädigten P. entstanden Schadens an dem Inventar und den Waren seines Lebensmittelgeschäfts in der R.-straße beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in seiner Vernehmung vor der Kammer. Darüber hinaus hat die Zeugin S. in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Kosten allein für die Aufräumarbeiten und die fachgerechte Entsorgung des Brandmülls auf einen Betrag von ca. 25.000,00 Euro belaufen. Das Gebäude in der R.-straße sei darüber nach wie vor nicht nutzbar, da es zunächst aufwändig saniert werden müsse. Dies habe bislang noch nicht erfolgen können, da die Versicherung noch nicht gezahlt habe.

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4.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin N., der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten, die Feststellungen zu dessen Vorstrafen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 03.05.2023.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich danach wegen Brandstiftung (II. Ziffer 1) und Sachbeschädigung (II. Ziffer 2) gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.

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1.

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Dadurch, dass der Angeklagte am frühen Morgen des 24.02.2023 den mit Papierresten befüllten, unmittelbar an das Geschäft in der R.-straße angrenzenden Holzkasten in Brand gesetzt hat, hat er dieses teilweise zerstört. Durch die Hitze des Feuers oder aber aufgrund der dadurch detonierten CO2Patrone ist ein Schaufenster des Lebensmittelgeschäfts zerborsten. Infolgedessen ist neben der Hitze Rauch und Ruß in die Geschäftsräume gezogen und hat diese erheblich zerstört. Die Räumlichkeiten sind seither nicht mehr nutzbar und erfordern eine vollständige Sanierung. Dies hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen; die Folgen seiner Brandlegung waren ihm aber gleichgültig.

77

2.

78

Dadurch, dass der Angeklagte am frühen Morgen des 27.04.2023 den Inhalt der blauen Mülltonne in der G.-straße entzündete, so dass der Kunststoff des Behältnisses durch die daraus resultierende Hitze teilweise schmolz bzw. sich verformte, hat der Angeklagte eine Sache beschädigt. Dies nahm er bei der Brandlegung in Kauf; die Folgen waren ihm gleichgültig.

79

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt aus Sicht der Kammer hingegen nicht in Betracht. Dass der Angeklagte durch das Inbrandsetzen der Mülltonne darüber hinaus auch das bewohnte Gebäude in der G.-straße in Brand setzen wollte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Sie verkennt dabei nicht, dass die Mülltonne in unmittelbarer Nähe zu dem Wohnhaus bzw. unter dessen mit Holz verkleideten Balkon abgestellt war. Ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude im Falle eines Vollbrandes der Mülltonne war mithin grundsätzlich möglich. Darüber hinaus ist die konkrete Tatausführung auch besonders gefährlich, da der Angeklagte angesichts der frühen Tatzeit nicht davon ausgehen konnte, dass der Brand in der im Hinterhof des Hauses abgestellten Papiertonne rechtzeitig durch Dritte entdeckt wird. Einen dahingehenden Vorsatz des Angeklagten, durch das Inbrandsetzen des in der Tonne befindlichen Papiermülls auch das Gebäude selbst in Brand setzen zu wollen, vermochte die Kammer dennoch nicht festzustellen. Bei der Beurteilung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte selbst in dem Gebäude lebt, ein Brand des Hauses mithin auch seine Lebensgrundlage zerstört hätte. Schließlich geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte jederzeit die Kontrolle über den Brand in der Mülltonne hatte bzw. schnell hätte eingreifen können, wenn ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude gedroht hätte.

80

3.

81

Der Angeklagte handelte in beiden Fällen rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten gemäß § 21 StGB erheblich vermindert oder gar gänzlich aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war, liegen nicht vor. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugen N. und Y. in ihren Vernehmungen vor der Kammer Angaben über einen Konsum des Angeklagten von Cannabisprodukten gemacht haben. Der Angeklagte selbst hat sich dazu aber nicht eingelassen; er hat sich auch nicht von dem durch die Kammer hinzugezogenen Sachverständigen Dr. Q. explorieren lassen. Dieser hat in seiner Vernehmung vor der Kammer ausgeführt, aufgrund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eindrucks keinen Hinweis auf das Vorliegen schuldfähigkeitsrelevanter Einschränkungen gefunden zu haben. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung des erfahrenen Gutachters nach eigener kritischen Prüfung uneingeschränkt an. Es fehlt bereits an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. So konnten insbesondere keine Feststellungen zu Art und Umfang des Konsums von Cannabisprodukten getroffen werden.

82

IV.

83

1.

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Für die Tat zu II. Ziffer 1 hat die Kammer den Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB  zugrunde gelegt.

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Nach Würdigung aller Gesamtumstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, ergibt sich aus Sicht der Kammer kein Überwiegen der mildernden Faktoren, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmen gemäß § 306 Abs. 2 StGB und damit die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lassen. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich – wenngleich bislang nicht einschlägig - in Erscheinung getreten. Der von ihm verursachte wirtschaftliche Schaden ist beträchtlich. Der Zeuge P. hat seine Existenzgrundlage verloren und musste Privatinsolvenz anmelden. Sämtliche Waren und das Inventar sind durch den Brand zerstört worden. Die Eigentümerin des Gebäudes in der R.-straße, die Zeugin S., kann dieses nach wie vor nicht nutzen. Das Haus muss zunächst aufwändig saniert werden.

86

2.

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Für die Tat zu Ziffer 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.

88

3.

89

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei der Tat zu II. Ziffer 2 zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der durch den Brand der Papiertonne verursachte wirtschaftliche Schaden gering ist. Strafmildernd wirkt sich weiterhin aus, dass der Angeklagte Erstverbüßer ist und als solcher besonders haftempfindlich ist.

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Strafschärfend wirken sich bei der Tat zu II. Ziffer 1 deren gravierende Folgen aus.

91

Der geschädigte P. hat seine Existenzgrundlage verloren. Der durch den Brand entstandene Schaden, der sich auf insgesamt mindestens 75.000,00 Euro beläuft, ist erheblich. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich – wenngleich in Bezug auf Brandstiftungsdelikte noch nicht einschlägig – in Erscheinung getreten ist.

92

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer folgende Einsatzstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

93

-          für die Tat vom 24.04.2023, II. Ziffer 1                             drei Jahre

94

-          für die Tat vom 27.04.2023, II. Ziffer 2                             sechs Monate

95

Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer - unter Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB - hieraus auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

96

                                      drei Jahren und drei Monaten

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erkannt. Eine geringere Strafe wird dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht.

98

V.

99

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß   § 63 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Es haben sich - dies hat der Sachverständige Dr. Q. zweifelsfrei festgestellt - keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdauernden, psychischen Störung beim Angeklagten ergeben. Dieser gutachterlichen Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung uneingeschränkt an.

100

Sie verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sich nicht explorieren lassen hat. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung gab jedoch überhaupt keinen Anlass für die Annahme einer psychischen Störung. Es sind auch keine dahingehenden Hinweise aus der JVA T. bekannt geworden. Der Angeklagte befindet sich dort seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft und hat in dieser Zeit keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt.

101

VI.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.