Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte bei Festnahmen; § 21 StGB und Adhäsions-Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wehrte sich bei zwei Festnahmen aufgrund von Haftbefehlen heftig gegen Polizeibeamte und verletzte dabei einmal einen Beamten; beim zweiten Vorfall blieb es bei einem Verletzungsversuch. Streitentscheidend waren die Einordnung als tätlicher Angriff (§ 114 StGB) in Tateinheit mit (versuchter) Körperverletzung sowie die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Schuld. Das Landgericht bejahte bedingten Vorsatz, nahm aber erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) an und milderte die Strafrahmen. Verhängt wurden 9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt, sowie 500 € Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren; eine Unterbringung nach § 63 StGB wurde wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt.
Ausgang: Angeklagter verurteilt (9 Monate Freiheitsstrafe, Bewährung) und im Adhäsionsverfahren zu 500 € Schmerzensgeld verpflichtet; § 63 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) liegt vor, wenn der Täter in einer Vollstreckungssituation unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers zielende gewaltsame Einwirkungen (z.B. gezielte Schläge oder Tritte) vornimmt.
Bedinger Vorsatz hinsichtlich einer (versuchten) Körperverletzung kann aus wuchtigen, zielgerichteten Schlägen und Tritten in Richtung von Vollstreckungsbeamten hergeleitet werden, wenn der Täter die Möglichkeit einer Verletzung erkennt und sie zur Durchsetzung seines Ziels billigend in Kauf nimmt.
Handelt der Täter in Festnahmesituationen infolge einer krankhaften seelischen Störung mit erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ist § 21 StGB anzuwenden; dies kann zu einer Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen.
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist bei erstmaligen, im unteren Kriminalitätsbereich liegenden Gewaltstraftaten mit milden Folgen und ohne Prognose künftig erheblicher Straftaten insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) abzulehnen.
Im Adhäsionsverfahren kann bei vorsätzlicher Körperverletzung ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zugesprochen werden; die Bemessung richtet sich nach Art und Dauer der Verletzungen, Intensität der Gewalteinwirkung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 341/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger A ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2021 zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens, sowie die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger A vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Angewendete Vorschriften:
§§ 113 Abs. 3, 4, 114 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 2, 230 Abs. 1, 21, 22, 23, 49 Abs. 1, 56 StGB, 253, 823 Abs. 2 BGB.
Rubrum
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte wurde in der Republik B geboren. Er wuchs von Geburt an als Waisenkind bei einer anderen Familie auf. Seine leiblichen Eltern kennt der Angeklagte nicht. Er besuchte die Abendschule, die er jedoch ohne Abschluss verließ. Sodann erlernte er den Beruf des Schneiders. Auch nach seiner Ausbildung arbeitete er in seiner Heimat in diesem Beruf. Im Alter von 33 Jahren entschied sich der Angeklagte, nach Deutschland auszuwandern. Er lebt seit 2005 in Lemgo und arbeitete in verschiedenen Gelegenheitsjobs sowie als Koch, bis er sich 2013 vorübergehend stationär in der Nervenklinik C behandeln ließ, weil er Stimmen hörte. Derzeit bezeichnet der Angeklagte sich selbst als Künstler, der unter dem Namen „D“ malt.
Der Angeklagte ist ledig. Er hat eine erwachsene Tochter, die an der B lebt. Kontakt zu ihr besteht nicht.
Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen.
Er ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a.
Am 23. April 2015 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht E wegen Hausfriedensbruch in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
b.
Unter Einbeziehung dieser Verurteilung verurteilte ihn das Amtsgericht E am 22. Januar 2016 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später jedoch widerrufen wurde. Die Vollstreckung war erledigt am 02. März 2018.
c.
Am 07. Dezember 2017 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war am 18. Juni 2020 erledigt.
In dieser Sache befand sich der Angeklagte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E vom 06. August 2020, Az. 25 Ds xx/20, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F und ab dem 18. November 2020 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts E vom selben Tage, Az. 25 Ds xx/20, in einstweiliger Unterbringung im G. Nach der Außervollzugsetzung durch die Kammer vom 15. Dezember 2020 konnte der Angeklagte noch am selben Tage das G verlassen. Aufgrund des Sicherungshaftbefehls der Kammer vom 19. März 2021 befand sich der Angeklagte seit dem 28. Mai 2021 erneut in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F.
II.
1. Tat am 19. Januar 2020
Vorgeschichte
Am 19. Januar 2020 befuhren die Zeugen PK A und PKin H während ihres Dienstes die I Straße, als ihnen auf dem Fußgängerweg eine Person auffiel, die trotz bedeckten Himmels eine Sonnenbrille und die Kapuze der Oberbekleidung tief ins Gesicht gezogen trug. Sie vermuteten, dass es sich um den Angeklagten handelte, gegen den zur Vollstreckung der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht E vom 07. Dezember 2017 Haftbefehl erlassen worden war.
Tatgeschehen
Die Zeugen stoppten ihre Fahrt und sprachen den Angeklagten an. Nachdem dieser zwar keine Ausweisdokumente bei sich führte, seine Identifizierung jedoch eindeutig verlief, eröffneten sie ihm, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege und sie deshalb nun beabsichtigten, ihn festzunehmen. Darauf reagierte der Angeklagte augenblicklich aggressiv. Er bäumte sich kampfbereit auf, um sich gegen seine Festnahme zur Wehr zu setzen und auf die Beamten körperlich einzuwirken. Als der Zeuge A den rechten Arm des Angeklagten ergriff, um ihm Handschellen anzulegen, versuchte der Angeklagte, der sich dem widersetzen wollte und krankheitsbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, sich loszureißen. Er schlug mit seinen Ellenbogen sowohl nach rechts als auch nach links kraftvoll in Richtung der Zeugen, um auf diese tätlich einzuwirken. Dass die Zeugen durch diese Schläge Verletzungen erleiden konnten, war dem Angeklagten gleichwohl aufgrund der wuchtig geführten Schläge bewusst. Er nahm dieses wissentlich und willentlich in Kauf. Um die weitere Gegenwehr des Angeklagten zu unterbinden, ergriff der Zeuge A nunmehr den Kopf des sich stetig wehrenden Angeklagten und brachte ihn bäuchlings zu Boden. Der Angeklagte jedoch wehrte sich weiter heftig, indem er immer wieder versuchte, sich aufzurichten, und um sich schlug und trat, um die Beamten von sich fernzuhalten. Er nahm dabei wissentlich und willentlich in Kauf, dass er auf diese Weise auf die Zeugen A und H tätlich einwirkte und diese verletzt werden könnten. Die Schläge und Tritte wurden nämlich so wuchtig und gezielt in Richtung der Zeugen geführt, dass der Zeuge A sich nicht anders zu helfen wusste, als dem Angeklagten mehrmals ins Gesicht zu schlagen, Pfefferspray einzusetzen und mit dem Mehrzweckstock auf die Rückseite der Oberschenkel des Angeklagten zu schlagen, um die intensive Gegenwehr zu unterbinden und ihn fixieren zu können. Gleichwohl wehrte sich der Angeklagte, der krankheitsbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weiterhin erheblich eingeschränkt war, unbeeindruckt davon weiter vehement durch gezielte Schläge und Tritte in Richtung der Zeugen. Insbesondere schlug der Angeklagte dabei wissentlich und willentlich mehrmals mit wuchtiger Bewegung seines Kopfes auf die sich am Boden befindliche Hand des Zeugen A. Dass er den Zeugen A dabei verletzen würde, war dem Angeklagten dabei aufgrund der mehrmaligen wuchtigen und gezielt geführten Stöße bewusst. Er nahm dieses zumindest billigend in Kauf, um auf die Zeugen tätlich einzuwirken und seine Festnahme zu verhindern. Erst unter Mithilfe zweier Passanten gelang es schließlich den Angeklagten zu fixieren.
Der Zeuge A erlitt aufgrund der körperlichen Gegenwehr des Angeklagten eine Schürfwunde, ein Hämatom und eine Prellung am rechten Handgelenk. Er musste sich noch am selben Tag einer ambulanten ärztlichen Behandlung im Klinikum J unterziehen und war für drei Tage dienstunfähig. Verheilt waren die Verletzungen am 13. Februar 2020.
Nachtatgeschehen
Der Zeuge A stellte noch am Tattag des 19. Januar 2020 Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft K leitete unter dem Az. 23 Js xx/20 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein und erhob am 7. April 2020 Anklage vor dem Amtsgericht E wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung.
Der Angeklagte wurde aufgrund des mit der Festnahme vollstreckten Haftbefehls der Justizvollzugsanstalt F zugeführt und in der Folgezeit in die Justizvollzugsanstalt L verlegt, aus der er nach Verbüßung seiner Haftzeit am 18. Juni 2020 entlassen wurde.
2. Tat vom 28. August 2020
Vorgeschichte
Wegen der Tat zu Ziffer II. 1. bestimmte das Amtsgericht E Termin zur Hauptverhandlung für den 06. August 2020. Da der Angeklagte jedoch nicht erschien, erließ das Amtsgericht E am selben Tage Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten, der am 28. August 2020 vollstreckt werden sollte.
Tatgeschehen
Die Zeugen PHK M und PHK N befürchteten aufgrund der Geschehnisse vom 19. Januar 2020 eine erneute körperliche Gegenwehr des Angeklagten. Sie begaben sich daher am 28. August 2020 mit Verstärkung durch die Zeugen PHK O und mindestens einem weiteren Kollegen zur Wohnanschrift des Angeklagten. Während der Zeuge PHK O zunächst mit seinem Kollegen das Gebäude gegen eine Flucht des Angeklagten von außen sicherte, begaben sich die Zeugen PHK M und PHK N in das Gebäude, wo sich der Angeklagte in seinem Apartment aufhielt. Auf das lautstarke Klopfen und die Aufforderung, der Polizei die Tür zu öffnen, reagierte der Angeklagte jedoch nicht. Daher verschafften sich die Zeugen gewaltsam Zugang. In der Wohnung machten sie den Angeklagten im Bad hinter verschlossener Tür ausfindig. Auf vernehmliches Klopfen und lautstarke Mitteilung, dass die Polizei da sei, öffnete der Angeklagte schließlich die Badezimmertür. Die Zeugen teilten ihm mit, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und er nun mitkommen müsse. Sie forderten ihn auf, sich für eine Durchsuchung an die Wand zu stellen. Daraufhin stand der Angeklagte, der krankheitsbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, plötzlich und ruckartig auf. Er erhob in Windeseile beide Hände in Brusthöhe, ballte sie zu Fäusten und machte einen Schritt auf die Zeugen zu. Da diese deshalb einen Angriff durch den Angeklagten vermuteten, setzte der Zeuge PHK N Pfefferspray gegen den Angeklagten ein. Dieses blieb jedoch wirkungslos, weil der Angeklagte sich umdrehte und mit einem Hechtsprung versuchte, über die Toilettenschüssel aus dem dahinterliegenden Fenster ins Freie zu springen. Dem Zeugen PHK N gelang es jedoch, den Angeklagten am Hosenbund festzuhalten. Dabei ging der Angeklagte zu Boden. Am Boden liegend wehrte er sich weiter heftig, indem er um sich schlug und trat, um auf die Beamten tätlich einzuwirken und von ihm fernzuhalten. Mit dem aufgrund der Gegenwehr hinzugerufenen Zeugen PHK O gelang es schließlich, den Angeklagten aufzurichten und schnellen Schrittes durch das Treppenhaus zum Streifenwagen zu verbringen. Da der Angeklagte, der krankheitsbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weiterhin erheblich eingeschränkt war, unaufhörlich versuchte, sich zu befreien und deshalb in Richtung der Beamten schlug und trat, wurde er vor dem Streifenwagen erneut zu Boden gebracht und auch mit Fußfesseln fixiert. Dass er die Zeugen durch seine wuchtigen, zielgerichteten Schläge und Tritte verletzen konnte, war dem Angeklagten aufgrund der wuchtigen und zielgerichteten Schläge und Tritte dabei stets bewusst. Er nahm dieses billigend in Kauf, um sich die Zeugen fernzuhalten.
Nur mit gewaltigem Kraftaufwand gelang es den erfahrenen Zeugen schließlich, den Angeklagten in den Streifenwagen zu verbringen. Auf der Fahrt zum Amtsgericht E trat der Angeklagte mehrmals kraftvoll von innen gegen das Fenster und die Schiebetür des Streifenwagens, um sich zur Wehr zu setzen.
Nachtatgeschehen
Der Angeklagte wurde sodann zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht E verbracht. Aufgrund sachverständiger Beratung erließ das Amtsgericht E noch am selben Tage Unterbringungsbefehl gegen den Angeklagten, der daraufhin im G in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebracht wurde.
Wegen dieser erneuten Tat leitete die Staatsanwaltschaft K unter dem Aktenzeichen 23 Js xx/20 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung ein und erhob am 12. März 2021 Anklage vor dem Landgericht P. Zum daraufhin anberaumten Hauptverhandlungstermin vor der Kammer am 19. März 2021 erschien der Angeklagte nicht, so dass die Kammer Sicherungshaftbefehl gegen den Angeklagten erließ. Dieser konnte am 28. Mai 2021 friedlich und anstandslos vollstreckt werden.
III.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er habe keinen Widerstand gegen seine Festnahmen geleistet. Er wisse, dass man sich gegen Polizeibeamte nicht zur Wehr setze. Er habe aber schon sechs Monate in Haft gesessen und verstehe deshalb nicht, warum er erneut festgenommen wurde.
IV.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung.
Die strafrechtlichen Vorverurteilungen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26. November 2020.
2.
Nach der Durchführung der Hauptverhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Geschehnisse – entgegen der Einlassung des Angeklagten – so ereignet haben wie unter Ziffer II. festgestellt. Dass der Angeklagte die Vorwürfe bestritten hat, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptungen, die nach der Hauptverhandlung sicher widerlegt sind. Der Angeklagte ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Aufgrund dieser ergibt sich ein stimmiges und in sich schlüssiges Tatbild.
Im Einzelnen:
2.1. Tat zu Ziffer II. 1.
Die Kammer ist sich zunächst sicher, dass sich die Tat zu Ziffer II. 1. so wie festgestellt ereignet hat.
2.1.1.
Die Feststellungen beruhen insoweit auf der in jeder Hinsicht überzeugenden Aussage des Zeugen PK A. Der Zeuge, der selbst unmittelbar an der Festnahme am 19. Januar 2021 beteiligt war, berichtete trotz des Zeitablaufs noch detailliert und aus eigener Erinnerung, dass er am Tattag mit seiner Kollegin auf dem Weg zu einem Einsatz die I Straße entlang gefahren sei und ihnen dabei der Angeklagte aufgefallen sei. Sie hätten angehalten und den Angeklagten angesprochen. Detailliert und eindrücklich erinnerte sich der Zeuge weiter, dass der Angeklagte keine Ausweispapiere dabei gehabt habe und deshalb ein Fahndungsbild eingesehen worden sei, auf dem der Angeklagte sogar dieselbe Bekleidung wie am Tattag getragen habe. Man habe ihm deshalb den Haftbefehl eröffnet und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn festnehmen. Der Zeuge beschrieb bildlich, wie sich der Angeklagte „kampfbereit aufgebäumt“ habe. Aus eigenem Erleben schilderte der Zeuge sodann glaubhaft weiter, dass er versucht habe, den rechten Arm des Angeklagten auf den Rücken zu führen, woraufhin der Angeklagte mit seinen Ellenbogen nach links und rechts so wuchtig ausgeschlagen habe, dass sie hätten zurückweichen müssen, um nicht getroffen zu werden. Besonders eindrücklich und bildlich für die Überzeugungsbildung der Kammer war insoweit die Schilderung des Zeugen, dass er – um den Angeklagten für eine Fixierung zu Boden zu bringen – sogar den Kopf ergriffen und ihn zu Boden gedrückt habe. Doch auch bäuchlings auf dem Boden liegend habe er immer wieder versucht, sich aufzurichten. Daher habe er ihm am Boden liegend sogar mehrmals ins Gesicht und mit dem Mehrzweckstock auf die Oberschenkel geschlagen, um eine weitere Gegenwehr zu unterbinden. Als würde dem Zeugen die Festnahmesituation noch bildlich vor Augen stehen, war er auch in der Lage von eigenem Erleben getragen anzugeben, dass der Angeklagte gleichwohl davon unbeeindruckt mit wuchtigen Bewegungen des Kopfes mehrmals auf seine Hand geschlagen habe. Glaubhaft gab der in Festnahmesituationen erfahrene Zeuge an, die Gegenwehr sei so heftig gewesen, dass sie als zwei für solche Situationen ausgebildete Beamten den Angeklagten erst mit Hilfe zweier unbeteiligter Passanten hätten fixieren können. Der Überzeugungsbildung der Kammer steht insoweit nicht entgegen, dass der Zeuge eingeräumt hat, zur Gedächtnisauffrischung vor der Hauptverhandlung erneut Einsicht in den Einsatzbericht genommen zu haben. Die Kammer ist sich gleichwohl sicher, dass der Zeuge ausschließlich selbst Erlebtes geschildert hat. So konnte er noch glaubhaft von Details wie der Bekleidung auf dem Fahndungsfoto sowie den Schlägen mit dem Mehrzweckstock berichten, die dem Einsatzbericht nicht zu entnehmen waren, sich aber gleichwohl zwangslos in das Geschehen einfügen. Zeuge hat den Angeklagten auch nicht übermäßig belastet, obwohl der Zeuge unumwunden selbst erhebliche schmerzhafte Übergriffe auf den Angeklagten eingeräumt hat. Gerade diese Angaben verdeutlichen die Intensität der tätlichen Einwirkung nachhaltig.
2.1.2.
Die Angaben des Zeugen PK A werden zudem bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin PKin H, deren Aussage vor dem Amtsgericht E wegen urlaubsbedingter Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen worden ist. Danach hat die Zeugin übereinstimmend angegeben, dass sie den mit Haftbefehl gesuchten Angeklagten am Wegesrand erkannt, ihn angesprochen und ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn aufgrund des Haftbefehls verhaften müssten. Daraufhin sei der Angeklagten aggressiv geworden und habe sich gewehrt, indem er mit seinen Armen und den Ellenbogen um sich geschlagen habe. Sie hätten ihn sogar zu Boden bringen müssen, aber auch dort habe er sich immer wieder aufgebäumt und weiter mit den Ellenbogen und auch mit seinem Kopf in ihre Richtung geschlagen. Eindrücklich beschreibt auch sie, dass es erst nach Einsatz des Pfeffersprays und des Einsatzes des Mehrzweckstockes auf die Oberschenkel sei es gelungen, ihm mit Hilfe zweier Passanten den Angeklagten zu fixieren. Wenngleich sich die Kammer keinen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen konnte, bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ihre Schilderungen sind in sich schlüssig und detailliert. Eine übermäßige Belastungstendenz ist ihnen nicht zu entnehmen. So hat die Zeugin angegeben, dass sie nicht wisse, ob er um sich geschlagen habe, um sie zu verletzen oder um sich zu befreien.
2.1.3.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen PK A beruhen auf seinen eigenen, auch insofern vollumfänglich glaubhaften Angaben. Diese werden bestätigt und ergänzt durch das in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Attest des Klinikums J vom 19. Januar 2020.
2.2. Tat zu Ziffer II. 2.
Die Kammer ist ebenso davon überzeugt, dass sich auch die Tat zu Ziffer II. 2. wie festgestellt ereignet hat.
2.2.1.
Diese Überzeugung der Kammer stützt sich zunächst auf die glaubhafte Aussage des Zeugen PHK M. Er berichtete schlüssig und nachvollziehbar, dass er mit seinen Kollegen am 28. August 2020 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten vollstrecken musste. Da ihm bekannt gewesen sei, dass der Angeklagte bei einer vorherigen Festnahme erhebliche Gegenwehr geleistete hatte, hätten er und sein Kollege, der Zeuge PHK N, weitere Verstärkung angefordert und seien u. a. von dem Zeugen PHK O unterstützt worden. Vor der Wohnungstür des Angeklagten habe man sich zunächst durch Klopfen bemerkbar gemacht und auch als Polizei zu erkennen gegeben. Da der Angeklagte gleichwohl nicht geöffnet habe, habe man sich gewaltsam Zutritt verschafft und den Angeklagten hinter der verschlossenen Badezimmertür ausfindig gemacht. Detailliert und in sich widerspruchsfrei schilderte der Zeuge weiter, dass man auch dort laut geklopft und sich unmissverständlich als Polizei zu erkennen gegeben habe, woraufhin der Angeklagte die Tür geöffnet habe. Ihm sei sodann der Haftbefehl eröffnet worden und er habe ihn aufgefordert, aufzustehen und sich für eine Durchsuchung an die Wand zu stellen. Der Zeuge war sodann sogar in der Lage bildlich nachzustellen, dass der Angeklagte sich erhob und mit erhobenen Fäusten auf sie zutrat. Da sie deshalb einen Angriff befürchteten, habe der Zeuge PHK N – so berichtete der Zeuge PHK M weiter plausibel und nachvollziehbar – Pefferspray zum Einsatz gebracht. Eindrücklich berichtete er weiter, dass der Angeklagte sich daraufhin jedoch ruckartig umgedreht und versucht habe, aus dem Fenster zu springen. Er schilderte plausibel weiter, dass der Zeuge PHK N ihn jedoch habe ergreifen und zurückziehen können. Dabei sei der Angeklagte zu Boden gebracht worden. Am Boden liegend habe der Angeklagte in Richtung der Zeugen kraftvoll geschlagen und getreten, weshalb die Kollegen von der Außensicherung zur Verstärkung in die Wohnung gerufen worden seien. Mit vereinten Kräften habe der Angeklagte aufgerichtet und zum Streifenwagen verbracht werden können. Aus eigenem Erleben gab der Zeuge weiter an, dass der Angeklagte vor dem Streifenwagen gleichwohl auch noch an den Füßen fixiert worden sei, da er versucht habe, die Zeugen zu treten. Auch habe er während der Fahrt mehrmals von innen kräftig gegen die Tür und die Fenster des Streifenwagens getreten. Eindrücklich und einprägsam war insoweit schließlich auch, dass der mit Festnahmesituationen erfahrene Zeuge aus eigenem Erleben eindrücklich die Festnahme als „schwierig“ und nur mit „immensem“ Kraftaufwand erfolgreich beschrieb, was auch die trotz des Zeitablaufs noch gute Erinnerung der Zeugen plausibel erklärt.
2.2.2.
Übereinstimmend und ergänzend hat der Zeuge PHK N ebenfalls berichtet, dass der Angeklagte sehr „wehrig“ gewesen sei. Im Detail erinnerte er sich, dass der Angeklagte auf die Aufforderung, sich an die Wand zustellen, in ihre Richtung die Fäuste erhoben habe, weshalb er in Brusthöhe des Angeklagten Pfefferspray zum Einsatz gebracht habe. Eindrücklich beschrieb er weiter, dass dieses aber keine Wirkung gezeigt habe, weil der Angeklagte vielmehr versucht habe, mit einem Hechtsprung aus dem Fenster zu springen. Er habe ihn jedoch ergreifen und zurückziehen können. Dabei habe er in seine Richtung und die Richtung seines Kollegen kräftig getreten und geschlagen. Nachvollziehbar und plausibel beschrieb der Zeuge weiter, dass es gleichwohl gelungen sei, den Angeklagten auf dem Boden an den Händen zu fixieren. Man habe ihn dann schnellen Schrittes, um eine Gegenwehr zu verhindern, zum Streifenwagen gebracht. Eindrücklich beschrieb er weiter, dass er dort jedoch erneut wuchtig in Richtung der Beamten getreten habe, weshalb er erneut zu Boden gebracht werden musste, um auch Fußfesseln anzubringen. Bäuchlings sei der dann in den Streifenwagen verbracht worden. Während der Fahrt habe er von innen gegen die Tür und das Fenster des Streifenwagens getreten. Die Angaben des Zeugen sind schließlich auch deshalb glaubhaft, weil der Zeuge den Angeklagten trotz des aufgrund der Gegenwehr des Angeklagten schwierigen Einsatzes nicht übermäßig belastet hat. So hat er von sich aus eingeräumt, dass durch die Schläge und Tritte keiner der beteiligten Beamten verletzt worden sei.
2.2.3.
Zudem werden die Angaben der Zeugen PHK M und PHK N bestätigt durch die ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen PHK O. Er hat übereinstimmend berichtete, dass er zunächst die Sicherung des Gebäudes von außen übernommen habe. Als er dann im Gebäude hinzugezogen worden sei, habe der Angeklagte bereits am Boden gelegen. Er habe ihn schnellen Schrittes mit dem Zeugen N zum Auto geführt. Dort habe der Angeklagte gezielt in ihre Richtung getreten, weshalb er auch an den Füßen fixiert worden sei.
2.3.
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte auch wissentlich und willentlich handelte, beruht auf der von den Zeugen übereinstimmend und eindrücklich geschilderten Wucht, mit dem die Schläge und Tritte geführt wurden. Die Zeugen haben zudem übereinstimmend berichtet, dass der Angeklagte gezielt in ihrer Richtung getreten und geschlagen habe, was zeigt, dass er auf die Beamten tätlich einwirken wollte, um eine Festnahme zu verhindern.
2.4.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zu der Festnahme am 28. Mai 2021, beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen PHK M und PHK N. Sie waren an dieser erneuten Festnahme zwar aufgrund ihrer Zeugenschaft in dieser Sache nicht persönlich beteiligt, haben sich jedoch aus diesem Anlass bei den zuständigen Kollegen informiert und übereinstimmend berichtet, dass die Festnahme dieses Mal „friedlich“ verlaufen sei.
V.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte damit wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Tat zu Ziffer II. 1.) und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung (Tat zu Ziffer II. 2.) gemäß §§ 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
1.
Der Angeklagte hat bei der Tat zu Ziffer II. 1. Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen, indem er bei der Vollstreckung eines rechtskräftigen Haftbefehls wissentlich und willentlich gezielte Schläge mit seinen Ellenbogen und mit seinem Kopf in Richtung der Zeugen PK A und PKin H ausführte und damit unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkungen unternahm.
Der Angeklagte hat dabei zudem den Zeugen A übel und unangemessen behandelt und auch das körperliche Wohlbefinden sowie die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, da der Zeuge aufgrund der Schläge des Angeklagten eine Prellung, eine Schürfwunde und ein Hämatom am rechten Handgelenk erlitt. Diese Verletzungen bereiteten dem Zeugen Schmerzen und ließen ihn für drei Tage dienstunfähig werden. Der Angeklagte handelte insoweit auch zumindest bedingt vorsätzlich.
2.
Der Angeklagte hat auch bei der Tat zu Ziffer II. 2. Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen, indem er wissentlich und willentlich bei einer Festnahme aufgrund eines rechtmäßig ergangenen Haftbefehls durch die Zeugen PHK M, PHK N und PHK O mit seinen Armen um sich schlug und gezielte Tritte in Richtung der Beamten ausführte. Dass er dabei die Beamten hätte treffen und verletzen können, nahm der Angeklagte billigend in Kauf, um tätlich auf sie einzuwirken und sie von einer Festnahme abzuhalten.
3.
Der Angeklagte handelte jeweils auch rechtswidrig. Insbesondere handelte er nicht in Notwehr im Sinne des § 32 StGB. Eine Notwehrlage bestand jeweils nicht. Es handelte sich um rechtmäßige Entscheidungen im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckung. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte auch nicht subjektiv vom Vorliegen einer Notwehrlage ausging. Zwar war er mit den Festnahmen nicht einverstanden. Ihm war jedoch bewusst, dass er sich gegen diese nicht mit Gewalt zur Wehr setzen durfte. Das hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt.
4.
Der Angeklagte hat jedoch beide hier abzuurteilenden Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen.
a.
Nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des auch forensisch erfahrenen Sachverständigen Q, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich anschließt, bestand bei den hier abzuurteilenden Taten bei dem Angeklagten jeweils eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die zu einer erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat.
Basierend auf einer umfangreichen und kritischen fachärztlichen Analyse des Tatverhaltens sowie des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Q plausibel hergeleitet, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitraum eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestanden habe, die deutlich chronifiziert sei. Der Angeklagte leide unter chronischen Halluzinationen, weil er Stimmen höre, und habe eine Affekt- und Impulskontrollstörung. Die Gedankengänge des Angeklagten seien deutlich gestört. Diese Störung sei auch trotz einer zwischenzeitlich möglicherweise erfolgten ärztlichen Behandlung nach wie vor vorhanden, da der Angeklagte weiterhin Stimmen höre.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung insbesondere deshalb an, weil die Kammer in der Hauptverhandlung sehr eindrucksvoll selbst erleben konnte, dass der Angeklagte überwiegend nicht in der Lage war, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, und in seinen Ausführungen sehr sprunghaft war. Ihm gelang es wiederholt nicht, zielgerichtet zu antworten und Informationen aufzunehmen. Zudem hat der Angeklagte selbst bestätigt, nach wie vor Stimmen zu hören.
b.
Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass dieses Störungsbild sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit bei den hier abzuurteilenden Taten jeweils erheblich beeinträchtigt hat. Die Kammer stützt sich auch insoweit auf die plausiblen und schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen Q, an dessen Fach- und Sachkunde auch keiner der Verfahrensbeteiligten Zweifel geäußert hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass das bei dem Angeklagten bestehende Störungsbild dazu führe, dass er in besonderen Situationen, wie der polizeilichen Festnahme und Fixierung, die über das gewöhnlich Alltägliche hinaus gingen, Informationen nur schwer verarbeiten und seine Impulse daher auch nur schwer kontrollieren könne. So zeige sich in den hier abzuurteilenden Taten jeweils ein situationsunangemessenes, impulsives Verhalten. Dafür spricht nach eigener kritischer Würdigung für die Kammer insbesondere auch, dass der Angeklagte beim Einsatz des Mehrzweckstockes und auch bei dem Fluchtversuch aus dem Badezimmer keinerlei Schmerzempfindlichkeit gezeigt und auch sein wehriges Verhalten nicht eingestellt hat.
c.
Dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit infolge dieser Störung hingegen vollständig aufgehoben gewesen war und der Angeklagte damit im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte, schließt die Kammer nach eigener kritischer Würdigung der Beratung durch den Sachverständigen Q aus. Dafür kennzeichnende schwerste formale Denkstörungen hat der Sachverständige nämlich nicht festgestellt. Vielmehr habe das Verhalten des Angeklagten jeweils einen realen Grund in Form von Festnahmesituationen gehabt, die der Angeklagte nicht habe akzeptieren wollen. Das zeigt auch zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nicht vollumfänglich außer Stande war, die Außenreize wahrzunehmen und auf diese zu reagieren. Dass der Angeklagte sich jeweils in einem Wahn befand, in dem er nicht ansprechbar gewesen sei, hat zudem keiner der vernommenen polizeilich erfahrenen Zeugen berichtet. Zudem war der Angeklagte im Tatverlauf durchaus zu zielgerichtetem Verhalten in der Lage. So war er es ihm möglich, auf das Verhalten der Zeugen PK A und PHK N zu reagieren, indem er gezielte mehrmalige Kopfstöße auf die Hand des Zeugen A ausführte oder sich auf den Einsatz des Pfeffersprays umdrehte und aus dem Fenster springen wollte.
5.
Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB.
6.
Die nach § 230 Abs.1 StGB erforderlichen Strafanträge sind gestellt bzw. das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer Folgendes berücksichtigt:
1.
Für beide Taten hat die Kammer bei der Strafzumessung zunächst den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dieser droht gegenüber dem tateinheitlich mitverwirklichten Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, die schwerere Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB an. Danach war für beide Tat jeweils von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen.
Die Kammer hat sodann bei beiden Taten eine Strafrahmenminderung zugunsten des Angeklagten gemäß §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 3, 4, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Angeklagte ging nämlich irrig davon aus, dass er die dem Haftbefehl vermeintlich zugrundeliegende Strafe längst verbüßt habe. Diesen Irrtum jedoch hätte er vermeiden können, da dem Angeklagten jeweils von den Zeugen der zugrundeliegende Haftbefehl und das zugrundeliegende Verhalten eröffnet worden war.
Die Kammer hat zudem wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten bei beiden Taten eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
2.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund seiner Taten keine (Tat zu Ziffer II. 2.) bzw. keine schwerwiegenden (Tat zu Ziffer II. 1.) Verletzungen und auch keine bleibenden Schäden entstanden sind. Die Taten wurden im Rahmen von Festnahmesituationen verübt, die für den psychisch kranken Angeklagten eine besondere Belastung dargestellt haben. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erstmals wegen Gewaltdelikten zu verurteilen ist und diese dem unteren Bereich der Kriminalität zuzuordnen sind. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte – wie von ihm behauptet – tatsächlich weder die Ladung zum Haftantritt noch zum Hauptverhandlungstermin erhalten haben mag und die Festnahmen daher für ihn in dem Moment auch nicht nachvollziehbar waren. Strafmildernd war insofern auch zu werten, dass der Angeklagte für die hier abzuurteilenden Taten bereits vier Monate in Untersuchungshaft verbracht und für einen Zeitraum von einem Monat sogar in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebracht war, was eine besondere Belastung darstellt. Seine letzte Verurteilung liegt schließlich bereits dreieinhalb Jahre zurück.
Zu seinen Lasten musste die Kammer hingegen nicht nur die hohe Intensität und Hartnäckigkeit der Gegenwehr berücksichtigen, sondern auch, dass er bereits – wenn auch nicht einschlägig – mehrfach vorbestraft ist. Strafschärfend war auch zu werten, dass insbesondere die Tat zu Ziffer II. 2. am 28. August 2020 und damit schon kurz nach seiner Haftentlassung am 18. Juni 2020 begangen wurde.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen:
Tat zu Ziffer II. 1. Freiheitsstrafe von sechs Monaten
Tat zu Ziffer II. 2. Freiheitsstrafe von sechs Monaten
Die danach gemäß § 53 Abs. 1 StGB aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hatte gemäß § 54 StGB im Wege der Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der abgeurteilten Taten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte eine
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht.
VII.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Zwar ist der Angeklagte bereits vorbestraft. Seit der letzten Verurteilung im Jahr 2017 sind jedoch bereits dreieinhalb Jahre vergangen, in denen er nicht straffällig in Erscheinung getreten ist. Auch nachdem der Unterbringungshaftbefehl durch die Kammer außer Vollzug gesetzt wurde, hat sich der Angeklagte strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Nunmehr hat er sich zwar wegen Gewaltdelikten zu verantworten. Es handelt sich jedoch ausschließlich um Straftaten in Festnahmesituationen, die aufgrund seiner psychischen Erkrankung für den Angeklagten eine besondere Belastung darstellten. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich die für die hier abzuurteilenden Taten erlittene Untersuchungshaft bereits zur Warnung dienen lassen hat. So hat der Angeklagte bei seiner Festnahme zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor der nun erkennenden Kammer keinen Widerstand geleistet und sich nicht gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt hat. Seine Lebensumstände sind weitgehend gefestigt. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
VIII.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 61 Nr. 1, 63 StGB war nicht anzuordnen. Eine solche Anordnung wäre derzeit insbesondere unverhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB. Die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme würde unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten außer Verhältnis stehen.
Zwar handelt es sich bei den hier abzuurteilenden Taten erstmals um Gewalt- und Aggressionsdelikte. Diese sind jedoch – insbesondere aufgrund der milden Tatfolgen – eher im unteren Bereich der Kriminalität anzusiedeln. Taten, die im Rahmen einer Festnahmesituation und damit einem schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen als Überreaktion in Belastungssituationen gegenüber für solche Situationen gezielt geschultem Personal begangen werden, können zudem nicht ohne Weiteres mit Handlungen gleichgesetzt werden, die ein Täter außerhalb einer solchen Situation gegenüber unbeteiligten Dritten im alltäglichen Zusammenleben begeht. Seit seiner Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus am 15. Dezember 2020 ist er nicht mehr ersichtlich strafrechtlich aufgefallen. Auch bei der Festnahme vor der Hauptverhandlung vor der Kammer hat er sich der Festnahme nicht mehr widersetzt. Dass vor diesem Hintergrund insbesondere von ihm zukünftig gleichwohl im Sinne des § 63 StGB darüberhinausgehende erhebliche Straftaten zu erwarten sind, so dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist nicht abzusehen. Auch der Sachverständige hat lediglich ein Wiederholungsrisiko für mit den hier abgeurteilten vergleichbare Taten nicht ausgeschlossen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen an einer Psychose leidet. So hat der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass eine ambulante Behandlung insoweit möglich und ausreichend ist. Auch der Angeklagte hat sich glaubhaft bereit erklärt, sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen. Zudem kommen weitere, weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere die Möglichkeit der Anordnung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896ff. BGB in Betracht, um einen ausreichenden zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Angeklagten zu bieten, was die Kammer anzuregen beabsichtigt.
IX.
Dem Zeugen A steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2021 aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 223 Abs. 1 StGB zu.
1.
Der Angeklagte hat zu Lasten des Zeugen PK A eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB (s. o. Ziffer II. 1.) und damit eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begangen.
Der Zeuge erlitt aufgrund dessen eine Schürfwunde, ein Hämatom und eine Prellung des rechten Handgelenks, die ärztlich behandelt werden musste. Er war über einen Zeitraum von immerhin drei Tagen dienstunfähig. Vollständig verheilt waren die Verletzungen erst fast einen Monat später.
2.
Das deswegen dem Zeugen A gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehende Schmerzensgeld hat die Kammer zum Ausgleich der erlittenen Schäden und zur Genugtuung unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände mit 500 Euro bemessen. Die Verletzungen des Zeugen sind – wie unter Ziffer II.1. festgestellt – zwar inzwischen vollständig verheilt. Allerdings war das Maß der vom Angeklagten eingesetzten Gewalt hoch. Der Angeklagte hat dem Zeugen insbesondere mehrere wuchtige Stöße mit dem Kopf auf die Hand bzw. das Handgelenk versetzt. Die Schläge waren zudem so heftig, dass der Zeuge A nicht ganz unerhebliche Verletzungen erlitt. Auf der anderen Seite musste bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, dass der Angeklagte kaum über finanzielle Mittel verfügt.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
X.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472a StPO bzw. § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.