BtMG-Handeltreiben in nicht geringer Menge: Gesamtstrafe 2 J 10 M und Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen (Marihuana, Kokain, Amphetamin). Grundlage waren ein umfassendes Geständnis im Rahmen einer Verständigung sowie bestätigende Ermittlungs- und Sicherstellungsergebnisse. Die Kammer nahm in allen Fällen minder schwere Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) an und bildete unter Einbeziehung einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Zudem wurden 17.900 € Bargeld eingezogen und die Einziehung des Wertes weiterer Taterträge i.H.v. 31.500 € angeordnet.
Ausgang: Anklage (nach teilweiser Einstellung) führte zur Verurteilung in 11 Fällen sowie zur Einziehung/Wertersatzeinziehung.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wenn die jeweils gehandelte Wirkstoffmenge die Grenze der nicht geringen Menge überschreitet.
Bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts kann das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vornehmen und hierfür auf verlesene Feststellungen aus anderen Verfahren sowie weitere Beweismittel zurückgreifen, sofern diese in der Hauptverhandlung eingeführt und bestätigt sind.
Ein umfassendes Geständnis, das zur erheblichen Verfahrensverkürzung beiträgt, sowie tatbezogene Milderungsgründe können die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG trotz eines Vielfachen der nicht geringen Menge tragen.
Sichergestellte Bargeldbeträge, die aus Betäubungsmittelhandel stammen, unterliegen der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB; der Wert weiterer Taterträge kann nach Maßgabe der §§ 73, 73c StGB unter Anwendung von § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden.
Bei mehreren selbständigen Taten ist unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden, wobei die höchste Einzelstrafe unter angemessener Erhöhung den Ausgangspunkt bildet.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat - 4 StR 239/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 27.01.2020, 2 Ds 42 Js 625/19-1148/19 – zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Das am 26.09.2020 sichergestellte Bargeld in Höhe von 17.900,00 € wird eingezogen.
Die Einziehung des Wertes der weiteren Taterträge in Höhe von 31.500,00 € wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53 StGB.
Rubrum
Gründe
I.
Der 29 Jahre alte Angeklagte wurde am 16.09.1991 in D geboren. Gemeinsam mit seinem Bruder wuchs er im Elternhaus in H auf. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte zunächst auf die Heinrich-Drake-Realschule in D. Diese musste er aber nach kurzer Zeit wegen schlechter schulischer Leistungen verlassen. Nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses machte der Angeklagte sein Fachabitur. Im Anschluss konnte er sich jedoch zunächst nicht dazu entschließen, einen Beruf zu erlernen. Stattdessen hielt er sich mit ständig wechselnden Gelegenheitsjobs über Wasser. 2019 begann der Angeklagte jedoch eine Lehre zum Schildermacher. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde sein Ausbildungsvertrag aber im Juli 2020 gekündigt. Der Angeklagte bemüht sich mit Unterstützung der IHK darum, einen neuen Lehrbetrieb zu finden, um seine Lehre doch noch abschließen zu können. Momentan lebt er von staatlicher Unterstützung.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Seit einigen Jahren führt er eine feste Beziehung mit C, mit der er zusammen eine Wohnung in L bewohnt. Das Paar ist inzwischen verlobt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang einmal in Erscheinung getreten. Am 27.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen Diebstahls zu einer Gelstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Die zugrundeliegende Tat datiert auf den 03.02.2019. Die Entscheidung ist seit dem 17.07.2020 rechtskräftig. Die Geldstrafe hat der Angeklagte noch nicht beglichen.
II.
Im Spätsommer 2018 traf sich der Angeklagte mit einer alten Schuldfreundin in B. Diese beschloss im Verlauf des Abends, Marihuana zu konsumieren und forderte den Angeklagten auf, sie zu einem ihr bekannten Dealer zu begleiten. Gemeinsam fuhren die beiden daraufhin zu der Wohnung des anderweitig verfolgten D in der H-Straße in B. Dieser unterhielt aus der Wohnung heraus einen Handel mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte, der bis zu dahin keine Kontakte zur Drogenszene hatte, war fasziniert von den Lebensverhältnissen des D. Dieser lagerte in seiner Wohnung nicht nur erhebliche Mengen an unterschiedlichen Drogen; zugleich verfügte er über hohe Bargeldsummen, die er offen zur Schau stellte. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt keiner regelmäßigen Arbeit nachging, von Grundsicherung lebte und deshalb stets knapp bei Kasse war, beschloss spontan, ebenfalls in den Betäubungsmittelhandel einzusteigen, um so seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Der anderweitig verfolgte D erklärte sich sofort bereit, dem Angeklagten Marihuana zu veräußern, das dieser in der Folgezeit gewinnbringend an interessierte Dritte weiterveräußern wollte.
Nachdem der Angeklagte von seinem Geld bei zwei Gelegenheiten Marihuana von D angekauft und – seinem Plan entsprechend - in Lage mit Gewinn weiterverkauft hatte, entschied er sich jedoch zunächst dazu, von dem Betäubungsmittelgeschäften wieder Abstand zu nehmen. D war aber nicht bereit, auf den Angeklagten als Drogenverkäufer zu verzichten. In der Folgezeit setzte er den Angeklagten unter Druck und verlangte immer wieder von ihm, die Geschäfte mit den Drogen fortzusetzen, wobei er im Falle der Weigerung auch mit körperlicher Gewalt gegen den Angeklagten drohte. Der Angeklagte gab schließlich nach und erklärte sich zur weiteren Zusammenarbeit mit D bereit – auch um selbst von den Rauschgiftgeschäften finanziell zu profitieren.
Fortan fuhr er regelmäßig in dessen Wohnung in die H-Straße in B, um dort auf Kommission Drogen abzuholen und im Folgenden gewinnbringend an Dritte weiter zu veräußern. Der Handel bezog sich nun auch nicht mehr ausschließlich auf Marihuana; D übergab dem Angeklagten zudem Kokain und Amphetamin, das der Angeklagte in seiner Wohnung in L lagerte und von hier aus an interessierte Dritte weiter veräußerte. Zum Teil entsendete D selbst die Käufer, die bei dem Angeklagten die Drogen – häufig mindestens 1 Kilogramm Marihuana – abholten und diesem im Gegenzug den jeweils vereinbarten Geldbetrag in einem Umschlag übergaben. Darüber hinaus veräußerte der Angeklagte die Betäubungsmittel aber auch selbstständig an ihm bekannte Abnehmer im Umkreis seines Wohnortes. Dabei führte der Angeklagte detailliert Buch über seine Verkaufsgeschäfte, um so auch dem anderweitig verfolgten D Rechenschaft ablegen zu können. Immer wenn der Angeklagte den Drogendealer D in B aufsuchte, rechneten die beiden die jeweils vorangegangen Drogenübergaben ab.
Vor diesem Hintergrund kam es in der Zeit von September 2018 bis Februar 2019 zu folgenden Taten:
1. – 9.
Am 07.11.2018, 12.11.2018, 23.11.2018, 30.11.2018, 02.12.2018, 05.12.2018, 16.01.2019, 20.01.2019 und 09.02.2019 suchte der Angeklagte die Wohnung seines Drogendealers, des anderweitig verfolgten D, in B auf. Hier erhielt er von diesem jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 11% THC, mithin von jeweils mindestens 110 Gramm THC auf Kommission. Der Angeklagte verstaute die Kilopakete stets in einer Sporttasche und transportierte diese so in seine Wohnung nach L. Von hier aus betrieb er in der Folgezeit den Weiterverkauf. Dabei verlangte er von den Abnehmern für das Marihuana einen Preis von mindestens 10,00 EUR pro Gramm oder er erhielt von den von D vermittelten Käufern den vereinbarten Kaufpreis in bar in Briefumschlägen.
10.
Am 07.09.2018 erhielt der Angeklagte von D 79,9 Gramm Kokain zum Weiterverkauf. Das Kokain wies bei einem Wirkstoffanteil von zumindest 80% bezogen auf die Substanzmenge von 63,924 Gramm Kokainhydrochlorid auf. In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte das Kokain gewinnbringend an interessierte Abnehmer. Dabei verlangte er für ein Gramm Kokain 60,00 €.
11.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Tatzeitraum übergab der anderweitig verfolgte D dem Angeklagten eine Klemmverschlusstüte mit mindestens 970,1 Gramm (netto) Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf an interessierte Dritte. Das Amphetamin hatte eine Konzentration von 9,1 % mit einem Wirkstoffanteil von 88,2 Gramm Amphetamin-Base bzw. 112,1 g Amphetamin-Hydrochlorid. Das Amphetamin wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 26.09.2019 von der Polizei sichergestellt.
Der anderweitig verfolgte D war bereits vor dem hier in Frage stehenden Zeitraum in den Fokus umfangreicher polizeilicher Ermittlungen geraten. Aufgrund der in der Überwachung seiner Wohnung und seiner Telefonverbindungen gewonnenen Erkenntnisse, erstreckten sich die weiteren Ermittlungen nunmehr auch auf den Angeklagten. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung in der C-Straße in L am 26.09.2019 stellte die Polizei die zu Ziffer 11 benannte Klemmverschlusstüte mit 970,1 Gramm (netto) Amphetamin sicher. Der Angeklagte hatte kurz vor dem Eintreffen der Beamten eine weitere, unbekannte Menge Amphetamin in der Toilette entsorgt.
III.
1.
Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem glaubhaften und in sich schlüssigen Geständnis des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung, der die Taten, so wie sie oben festgestellt worden sind, vollumfänglich eingeräumt hat.
Der Angeklagte hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, wann und bei welcher Gelegenheit er den D in B kennengelernt und wie sich seine geschäftliche Beziehung bzw. der Handel mit Betäubungsmitteln in der Folgezeit entwickelt hat. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass sich bei den zu II. Ziffer 1 bis 9. festgestellten Taten stets mindestens 1 Kilogramm Marihuana in den jeweiligen Sporttaschen befunden hatten. Er hat zudem bestätigt, dass die jeweiligen Wirkstoffgehalte des Marihuanas und des Kokains mit denen in den Feststellungen übereinstimmen, die in dem Urteil des Landgerichts B vom 07.10.2019 gegen D getroffen worden sind. Sowohl das Marihuana als auch das von D erhaltenen Kokain seien stets von gleichbleibender „Standardqualität“ gewesen. Keiner der Abnehmre habe sich über die Qualität der Drogen jemals bei ihm beschwert.
Unter Bezugnahme auf die in der Hauptverhandlung verlesenen diesbezüglichen Feststellungen, Bl. 111 ff. d.A., geht die Kammer danach unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages im Hinblick auf das zu II. Ziffer 1 bis 9 gehandelte Marihuana von einem Wirkstoffanteil von mindestens 11% aus. Bezogen auf die Substanzmenge von jeweils einem Kilogramm Marihuana ergibt sich daraus rechnerisch ein Anteil von jeweils 110 Gramm THC.
In Bezug auf das zu II. Ziffer 10 festgestellte Kokain legt die Kammer basierend auf den diesbezüglichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts B vom 07.10.2019, Bl. 111 ff. d.A, unter Anwendung eines Sicherheitsabschlags zugunsten des Angeklagten einen Wirkstoffgehalt von zumindest 80% Kokainhydrochlorid zugrunde. Die tatsächlichen festgestellten Wirkstoffanteile des in der Wohnung D sichergestellten Kokains lagen mit 80,9% bis 87,0% darüber.
2.
Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Diese werden durch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen vollumfänglich bestätigt. Die Kammer hat die Lichtbilder, die im Rahmen der Ermittlungen gegen D am 07.11.2018, 12.11.2018, 23.11.2018, 30.11.2018, 02.12.2018, 05.12.2018, 16.01.2019, 20.01.2019 und 09.02.2019 (Bl. 11ff., 28, 35ff., 45ff., 50, 54ff., 67ff., 77, 81ff., 89ff., 94, 96ff., 103ff., 109ff., 127ff., 140 der Beiakte 23 Js 20/20) gefertigt wurden und die den Angeklagten zeigen, der die Wohnung des D in B aufsucht und nach kurzer Zeit mit einer Sporttasche wieder verlässt, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Der Angeklagte hat jeweils bestätigt, dass er die Person auf den Lichtbildern ist. Die geständige Einlassung korrespondiert zudem mit seinen handschriftlichen Notizen, die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt werden konnten. In diesen dokumentierte der Angeklagte – detailliert, anschaulich und überaus sorgfältig – seine Verkaufsgeschäfte betreffend Marihuana, Kokain und Amphetamin.
Darüber hinaus ist der verschriftete Inhalt des in der Wohnung von D aufgenommen Gesprächs vom 07.09.2018 (vgl. II. Ziffer 10) zwischen diesem und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis verlesen worden. Der Angeklagte hat auch insoweit bestätigt, dass es sich dabei um das Verkaufsgespräch zwischen D und ihm über die unter II. Ziffer 10 genannte Menge Kokain gehandelt hat.
3.
Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalts des bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Amphetamins beruhen auf dem ärztlichen Befundbericht des Labors Krone vom 22.10.2019, Bl. 45 d.A.. Danach wies das Amphetamin bezogen auf die Substanzmenge von 970,1 Gramm (netto) einen Wirkstoffanteil von 88,2 g Amphetamin-Base bzw. 112,1 g Amphetamin-Hydrochlorid auf.
4.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die zu der strafrechtlichen Voreintragung auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
IV.
Der Angeklagte hat sich danach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 STGB strafbar gemacht. In allen 11 Fällen haben die Drogen – das Marihuana (Fälle 1. bis 9.), das Kokain (Fall 10.) und das Amphetamin (Fall 11.) die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten (Marihuana: 7,5 g THC; Amphetamin: 10 g Amphetamin-Base; Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid).
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen seelischen Abartigkeit gänzlich aufgehoben (§ 20 StGB) oder im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben selbst keine Drogen in einem nennenswerten Umfang konsumiert.
Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift zwei weitere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt worden sind (Fälle 1. und 2. der Anklageschrift) ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
V.
Der Strafzumessung hat die Kammer in allen Fällen den Strafrahmen des § 29a Abs.2 BtMG für den minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Zwar beziehen sich alle elf Taten auf ein Vielfaches der nicht geringen Menge des jeweiligen Betäubungsmittels. Es sind dennoch Gründe vorhanden, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens begründet erscheinen lassen:
Der Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis im Rahmen einer Verständigung abgelegt und damit erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen. Er ist durch das beharrliche Bemühen des anderweitig verfolgten D, das er selbst subjektiv als erheblichen Druck empfunden hat, zur Tatbegehung gedrängt worden. Auch nach der Durchsuchung in seiner Wohnung und der Sicherstellung von Drogengeldern sieht er sich noch weiteren Geldforderungen aus dem Umfeld des D ausgesetzt.
Die Taten 1. bis 9. beziehen sich auf Marihuana und damit auf eine weiche Droge. Das im Fall 11. sichergestellte Amphetamin ist nicht in Umlauf gelangt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser ein umfassendes Geständnis zu allen Anklagepunkten abgegeben hat. Er hat damit nicht nur Schuldeinsicht und Reue gezeigt. Er hat zudem deutlich gemacht, dass er bereit ist, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen. Darüber hinaus hat die vollumfänglich geständige Einlassung des Angeklagten das Strafverfahren aber auch erheblich erleichtert und abgekürzt.
Die Kammer hat weiterhin strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte von dem anderweitig verfolgten D unter Druck gesetzt worden ist, um die Betäubungsmittelgeschäfte fortzusetzen. Die Folgen seines Tuns sind für den Angeklagten erheblich; er sieht sich nach wie vor Geldforderungen aus den Kommissionsgeschäften aus dem Umfeld des Lieferanten D ausgesetzt.
Die Kammer hat weiterhin zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass sich der Handel bei den Taten zu II. Ziffer 1. bis 9. auf Marihuana, also eine weichen Droge bezogen hat.
Darüber hinaus wirkt sich strafmildernd aus, dass das von der Polizei sichergestellte Amphetamin im Fall II. 11. nicht mehr in den Handel gelangt ist, um dort seine schädlichen Wirkungen entfalten zu können.
Für den Angeklagten spricht auch, dass er nicht vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich demgegenüber aus, dass sich die Taten in allen Fällen auf ein Vielfaches der nicht geringen Menge der jeweiligen Betäubungsmittel bezogen und der Angeklagte über einen langen Zeitraum von mehr als einem Jahr als Drogendealer tätig war.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten:
Im Fall II. Ziffer 10. (Kokain) ein Jahr sechs Monate.
Im Fall II. Ziffer 11. (Amphetamin) ein Jahr drei Monate.
In den Fällen zu II. Ziffer 1. bis 9. (Marihuana) jeweils ein Jahr.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung seines für die Durchführung des Verfahrens bedeutsamen, umfänglichen Geständnisses, hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe – hier der Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten – und unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 27.01.2019 gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
gebildet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht.
VI.
Das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 17.900,- EUR, hinsichtlich dessen der Angeklagte glaubhaft eingeräumt hat, dass es sich um Ertrag aus dem Drogenhandel gehandelt hat, unterliegt der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB.
Die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf §§ 73, 73c StGB und ist durch die Kammer geschätzt worden gemäß § 73d Abs. 2 StGB. Dabei hat die Kammer für die Fälle 1. bis 9. pro Gramm Marihuana einen Verkaufspreis von 5,- EUR zugrunde gelegt und für das Kokain (Fall 10) einen solchen von 60,- EUR. Nach Abzug der Summe des sichergestellten Geldbetrages und Anwendung eines Sicherheitsabschlags hat die Kammer insoweit einen Betrag von 31.500,- EUR angesetzt.
VII.
Die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO.