Sexueller Übergriff durch Betreuer: Ausnutzung der Widerstandskraft in Wohnheim
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte einen pädagogischen Mitarbeiter wegen zweier sexueller Übergriffe an einer Bewohnerin mit leichter Intelligenzminderung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Handlungen gegen den erkennbaren Willen erfolgten und ob ein Eindringen vorlag. Das Gericht hielt die Angaben der Nebenklägerin für glaubhaft und sah Gewalt (Fixieren/Festhalten) sowie ein Ausnutzen ihrer geschwächten Widerstandskraft und des Obhutsverhältnisses. Verurteilt wurde wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zu 2 Jahren 9 Monaten.
Ausgang: Anklage überwiegend mit Verurteilung: Schuldspruch und Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten.
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Handlungen erfolgen gegen den erkennbaren Willen, wenn das Opfer sich körperlich wehrt und der Täter zur Durchführung festhält oder fixiert, auch ohne verbalen Widerspruch.
Das Festhalten an den Handgelenken und körperliches Fixieren zur Ermöglichung sexueller Handlungen kann Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB darstellen.
Ein Ausnutzen der geschwächten Widerstandskraft (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter kognitive Einschränkungen, Überforderung und eingeschränkte verbale Äußerungsfähigkeit des Opfers sowie ein Autoritäts-/Abhängigkeitsverhältnis gezielt für die Tatbegehung einsetzt.
Ein Obhutsverhältnis nach § 174a Abs. 2 StGB besteht auch im Rahmen dienstlicher Betreuungsverantwortung in einer Einrichtung, wenn der Täter faktisch für das körperliche und seelische Wohl der hilfsbedürftigen Person zuständig ist.
Ein manuelles Eindringen begründet nicht ohne Weiteres eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Intensität der Erniedrigung.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 412/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 174a Abs. 2, 52, 53 StGB.
Gründe
I.
Der heute 34 Jahre alte Angeklagte wurde in K. geboren. Mit seinen zwei Geschwistern wuchs er bei seinen Eltern in I. auf. Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult und besuchte die Hauptschule, die er mit dem Abschluss nach der zehnten Klasse verließ. Er absolvierte seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr und anschließend eine Ausbildung als Heilerziehungspfleger. In diesem Beruf arbeitete der Angeklagte einige Jahre als Integrationshelfer an einer Grundschule. Sodann absolvierte er eine Ausbildung als Erzieher und arbeitete zunächst in einem Kinderdorf, danach dann als pädagogische Fachkraft bei dem Verein F. für Menschen mit Behinderung Kreisvereinigung A. e.V. (im Folgenden auch: F.).
Nachdem das Arbeitsverhältnis des Angeklagten aufgrund der hier angeklagten Geschehnisse von der F. gekündigt worden war, suchte er sich eine neue Beschäftigung in einem anderen Tätigkeitsbereich. Über die Personalagentur G. arbeitet der Angeklagte nun als Industriehelfer bei Z..
Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von drei bis 15 Jahren.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte arbeitete im Jahr 2020 als Mitarbeiter im pädagogischen Dienst bei der F. für Menschen mit Behinderung Kreisvereinigung A. e.V. Er war eingesetzt in der Wohneinrichtung in der E.-straße in X.. Einige Monate nach seinem Arbeitsbeginn zog die Nebenklägerin als Bewohnerin in die von dem Angeklagten betreute Einrichtung. Bei der Nebenklägerin besteht eine leichte Intelligenzminderung; sie befindet sich kognitiv etwa auf dem Stand einer Sechstklässlerin. Zudem besteht bei ihr eine soziale Angststörung; dadurch fällt es ihr schwer, sich verbal zu äußern, weshalb sie sich ihren Betreuern gegenüber lieber schriftlich mitteilt. Der Angeklagte wurde zu ihrem Bezugsbetreuer bestimmt, war damit als erster Ansprechpartner für sie zuständig und wusste über ihren Zustand nebst ihrer kognitiven Einschränkungen Bescheid.
Die Nebenklägerin mochte den Angeklagten und vertraute ihm. Zwischen ihnen kam es immer wieder zu einvernehmlichen körperlichen Rangeleien. Dies veranlasste die Kollegen und Vorgesetzten des Angeklagten dazu, ihn darauf hinzuweisen, dass sich dieses Verhalten für eine pädagogische Fachkraft nicht gehöre und er den nötigen Abstand zu der Nebenklägerin einhalten solle. Da der Angeklagte dennoch weiter mit der Nebenklägerin in engem Körperkontakt rangelte, entschied die Einrichtung, die Nebenklägerin in die Außenwohngruppe in der P.-straße in X. zu verlegen. Ihr Umzug erfolgte im Frühsommer 2021.
Die Nebenklägerin hielt sich abends dennoch häufig in der Einrichtung in der E.-straße auf, um ihre Freunde und auch den Angeklagten, den sie sehr mochte und dem sie sich emotional verbunden fühlte, zu besuchen. Nachdem der Angeklagte die übrigen Bewohner aufgrund der von der Einrichtung vorgegebenen Nachtruhe gegen 21 Uhr auf ihre Appartements geschickt hatte, befand er sich allein mit der Nebenklägerin in den Räumlichkeiten der F.. Sie verbrachten die Abende dann gemeinsam, schauten Filme und „rangelten“.
Zu den Taten:
Der Angeklagte war auch im Tatzeitraum (24.08.2021 bis 18.09.2021) als pädagogische Fachkraft bei der F. für Menschen mit Behinderung Kreisvereinigung e.V. A. angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den bei der F. wohnenden Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung ihres Alltags zu helfen, pädagogische (Spiel)Angebote durchzuführen und sie in allen Lebensbereichen zu unterstützen.
Er arbeitete weiter im Standort in der E.-straße in X., die Nebenklägerin lebte in der fußläufig zu erreichenden Außenwohngruppe der F. in der P.-straße 13 in X.. In seinem Spätdienst war der Angeklagte auch als Ansprechpartner und Betreuer für die Bewohner dieser Außenwohngruppe – und somit auch für die Nebenklägerin – zuständig.
Als die Nebenklägerin sich abends wieder allein mit dem Angeklagten in den Räumen der Einrichtung in der E.-straße aufhielt, verspürte der Angeklagte den Wunsch, sie in sexueller Weise zu berühren. Ihm war bewusst, dass die Nebenklägerin ihn mochte, zu ihm als ihren Betreuer aufsah und sie daher seinen Anweisungen grundsätzlich Folge leisten würde. Er wusste, dass sie Schwierigkeiten hatte, sich verbal zu äußern. Zudem war ihm klar, dass die sexuell unerfahrene Nebenklägerin aufgrund der mit ihrer Intelligenzminderung und sozialen Angststörung einhergehenden (kognitiven) Einschränkungen mit einem sexuellen Ansinnen des Angeklagten überfordert sein würde. Diese Umstände machte er sich bei der Umsetzung seines Vorhabens zunutze, indem er die Nebenklägerin, während er sie bei zwei Gelegenheiten entkleidete und in sexuell motivierter Weise berührte, jeweils aufforderte, keine Geräusche zu machen, woran diese sich – wie von dem Angeklagten bezweckt – aus Überforderung auch hielt und ihre Gegenwehr auf körperliche Abwehrhandlungen beschränkte.
Im Einzelnen kam es auf diese Weise zu den nachfolgenden Taten:
1.
An einem nicht näher bestimmbaren Abend im Tatzeitraum war der Angeklagte während seines Spätdienstes mit der Nebenklägerin allein im Wohnzimmer der F. in der E.-straße. Er setzte sich auf die Oberschenkel der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin und hielt ihre Handgelenke mit einer Hand über ihrem Kopf fest. Obwohl die Nebenklägerin versuchte, sich durch Treten und Wegschieben seines Körpers aus dieser Fixierung zu befreien, hielt er sie weiter fest, entkleidete mit der anderen Hand ihren Oberkörper und berührte ihre unbekleideten Brüste. Dass die Nebenklägerin diese Berührungen durch den Angeklagten nicht wünschte, nahm er hierbei zumindest billigend in Kauf.
2.
An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Abend im Tatzeitraum war der Angeklagte wiederum während seines Spätdienstes mit der Nebenklägerin allein in den Räumlichkeiten der F.. Er zog sie im Büro auf seinen Schoß, anschließend trug er sie in das Wohnzimmer und legte sie dort auf den Boden. Mit einer Hand hielt er ihre Handgelenke fest, mit der anderen Hand entkleidete er sie bis auf die Unterhose. Obwohl die Nebenklägerin versuchte, sich aus dem Griff des Angeklagten zu winden, führte er sodann sexartige Stoßbewegungen gegen ihren Intimbereich aus. Anschließend führte er gegen den Willen der Nebenklägerin einen Finger in ihre Scheide ein, wobei er die Unterhose mit in die Scheide drückte. Auch hier nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war.
Anschließend forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, niemandem von den Geschehnissen zu erzählen.
Die Nebenklägerin erlitt bei der Tat Hämatome an beiden Handgelenken.
Nachtatgeschehen:
1.
Der Angeklagte trat am 19.09.2021 eine Elternzeit an. Am 23.09.2021 schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten folgenden Brief:
„Hallo H., ich wollte dir am 20.09.21 das eigentlich sagen, aber ich wusste nicht, wie ich das formulieren sollte.
H. ich mag dich nicht wegen dein aussehen sondern wegen dem was du bist. Du bist einzigartig und einfach toll.
Hey du! Ja du
Du bist liebevoll und wunderschön
Du bist nicht wie die anderen…
Du bist einzigartig und besonders!
Du bist ein Mensch mit einem Großen Herzen!
3 Dinge die ich gerne jetzt möchte…
- Dich sehen
- Dich umarmen
- Dich ärgern“
2.
Die Nebenklägerin war in der Folgezeit durch die Taten psychisch beeinträchtigt. Sie zog sich zurück, litt unter Albträumen, Appetitlosigkeit und Selbstverletzungsgedanken.
3.
Die Nebenklägerin machte folgende Angaben zum Tatgeschehen:
Die Nebenklägerin hat sich einige Wochen nach der Tat der Zeugin B. (geb. C.) anvertraut. Diese hatte bemerkt, dass die Nebenklägerin etwas bedrückte und sie ermutigt, ihr einen Brief zu schreiben.
Die Nebenklägerin schrieb am 14.10.2021 in einem Brief an die Zeugin B.:
„Als ich immer in der E.-straße abends war, da war H. zur Nacht. Bin ich länger als geplant geblieben. Und dan habe ich mit H. aus Spaß immer gekämpft und das haben wir öfters in seinem Nachtdienst gemacht und das letzte Mal da meinte er mein T-Shirt auszuziehen und mein BH und ich konnte mich nicht so richtig wären, weil er auf mich drauf saß und schreien wollte ich auch nicht weil ich ja oberhalb nichts anhatte und als ich mich irgendwie wären konnte, habe ich mit meiner letzten Kraft und mit weinen mich irgendwie frei zu bekommen. Denn das hat meine Erinnerungen hochgeschaukelt und ich das von früher als Kind wieder hatte und ich panische Angst bekommen habe. Und H. meinte als ich angezogen nach Hause wollte. Sagte er, U. bleibt zwischen uns OK. Und lange konnte ich es bei mir behalten und jetzt habe ich meinen Mut gegeben.“
In einem daraufhin mit der Zeugin B. geführten Gespräch berichtete die
Nebenklägerin, sie habe im Vorfeld der Taten jeweils mit dem Angeklagten im
Wohnzimmer gerangelt. Irgendwann habe er dann aber angefangen, sie grob an den Handgelenken anzufassen und zu entkleiden. Dies habe sie nicht gewollt, habe das aber nicht äußern können. Sie habe Angst gehabt, um Hilfe zu rufen, da sie dann bereits oberkörperfrei gewesen sei und sie sich geschämt habe. Bei einer anderen Gelegenheit habe der Angeklagte sie ebenfalls der Hose entkleidet und im Schritt an der Scheide berührt. Der Angeklagte habe sie so grob an den Handgelenken angefasst, dass sie Hämatome davongetragen habe. Diese seien dem Zeugen D. aufgefallen, die Nebenklägerin habe diesem gegenüber jedoch nicht gesagt, woher die Blutergüsse stammten.
Als die Zeugin B. ihr erläuterte, dass sie die Geschehnisse nicht für sich behalten könne, sondern mit ihren Kollegen teilen müsse, entgegnete die Nebenklägerin, dass sie davor Angst habe. Sie wolle nicht, dass der Angeklagte wegen ihr Ärger bekomme. Zudem habe sie ihm versprochen, dass es ein Geheimnis bleibe.
In einem Brief vom 15.10.2021 schrieb die Nebenklägerin an die Zeugin C.:
„W., ich wollte eigentlich schon ganz früh bescheit geben, aber ich habe mich nicht getraut, weil ich angst hatte das ich Ärger bekomme.
Er wollte nach seiner Elternzeit wissen, was ich so getrieben habe und das sollte ich ihm sagen ohne die Bewohner. Danach wollte ich gehen und dan hat H. eine Fliegenklatsche genommen und hat mich versucht damit aus Spaß mich zu schlagen. Ich habe versucht sie weck zunehmen und dan hat er bei mir den Arm hinter der Schulter gedreht. So das ich nicht mehr weck kam und wenn ich mich wären wollte hat er den Arm (linken) so hoch gezogen das es gezogen hat und schmerzte.
Deswegen blieb das essen nie in mein Magen und deswegen die Träume und schlechte nächte. Als er mich oberhalb ganz ausgezogen hat nahm er die weck und hat die Sachen unter sein T-Shirt gepackt und ich musste da irgendwie dran, kam ich auch aber er hat mir die weck genommen und an der Tür geworfen so das der Bewegungsmelder an ging (das Licht). Er zock mich auch von den Klamotten weck. Als er mein BH ausgezogen hat sagte er: „die sind aber groß“, und streichelte mich am Rücken und am Bauch. Ich konnte erst dan gehen als er aus der Puste war.
Deswegen halte ich mich fern von ihm gehe auch nicht mehr da hin, wenn er da alleine im dienst ist.
Er hat auch immer die Bewohner ins Bett geschickt. Beim letzten mal ging es zu weit und als ich zuhause war ging es mir überhaupt nicht gut. Die erste male mit ihm war Spaß aber die letzten 3x male war es kein Spaß mehr aber ich konnte ihm das nicht sagen. Also habe ich eigentlich selber schuld.
Das alles ist mir voll unangenehm W..
Ich kann es nicht fassen das er sowas mit mir machen konnte
Warum?
Musste die letzten male weinen als er auf mich drauf saß um mich zu befreien quasie musste ich ganz viel Kraft Tanken.
Das Problem meine Kraft war sehr schnell am Ende. Und wenn ich raus konnte machte er sich doppelt mal so schwer, so das das Atmen bei mir immer schwieriger wurde und wurde dann auch kritisch.“
In einem weiteren Gespräch am 15.10.2021 schilderte die Nebenklägerin auf die Bitte der Zeugin C., ihr einen konkreten Vorfall genauer zu beschreiben, dass der Angeklagte sie aus dem Büro in das Wohnzimmer getragen und dort auf den Boden gelegt habe. Er habe sie mit einer Hand an den Handgelenken festgehalten und mit der anderen bis auf die Unterhose entkleidet. Er habe sie so festgehalten, dass sie sich nicht habe wehren können. Aus Angst habe sie auch nicht gesagt, dass sie dies nicht wolle. Nach dem Entkleiden habe er sich auf sie gelegt und „Sexbewegungen“ gemacht. Dabei habe sich seine Hand zwischen seinem und ihrem Schritt befunden, allerdings nicht in ihrer Unterhose. Die Nachfragen, ob der Angeklagte sie geküsst habe, sie ihn habe berühren müssen oder ob es zu einem Eindringen in ihre Scheide gekommen sei, verneinte die Nebenklägerin. Auf weitere Nachfrage der Zeugin B. gab die Nebenklägerin an, dass sie eine Erektion des Angeklagten gespürt habe. Erst als er „fertig“ gewesen sei, habe sie sich anziehen und nach Hause gehen dürfen. Auch hier gab sie an, sie habe Angst davor, dass der Angeklagte nun wegen ihr Ärger bekomme.
In der Folgezeit schrieb die Nebenklägerin der Zeugin B. einen weiteren Brief, in der sie die Vorfälle wie folgt beschrieb:
„was ist passiert:
er hat mich auf den Boden gelegt, hat sich auf mich drauf gesetzt mit seiner Kraft so das ich mich nicht wären konnte weil der Boden dan zu hart wurde hat er mich hoch gehoben und auf’s Sofa gelegt. Dan konnte ich mich befreien, bin dan volle Kanne mit dem Kopf an die Schräge vom Dachfenster geknallt. Wir sind dan ins Wohnzimmer gegangen weil da Teppich liegte. Ich wollte immer weck aber er hat mich auf sich drauf geleckt und hat mich festgehalten so das ich nicht an meinen Klamotten dran konnte. Er hat mein BH und Unterhemd in sein T-Shirt gesteckt und ich musste da irgendwie dran also fasste ich oben durch und bin dran gekommen aber er warf sie an die Tür wo immer der Bewegungsmelder an ging. Als ich an die Schräge geknallt bin hat es mega geknallt. Und auf den Fußboden bin ich auch noch gefallen mit dem Kopf.
Was hat er getan:
Er zock erst meine jacke aus dan mein T-Shirt und dan zum Schluss mein BH. Er hat mich an der Brust gefast er hat mich am Rücken gestreichelt. Er zock mich nach unten vom Sofa runter und ich legte mich auf den Bauch wegen meinen Brüsten. Ich konnte ja meine Klamotten nicht haben, weil er dan an meiner Hose dran war und dan an meiner Scheide gefasst hat und die SEXBewegungen machte. Als er mich an der Scheide anfasste hat er die bewegungen gemacht (SEX) und ich sein Penis steif fühlte und ich mich los krabbeln wollte zock er die Unterhose ein Stückchen runter und dan habe ich mich ein Stück zurück gezogen. Einmal hate er meine Unterhose ganz ausgezogen aber ich konnte sie halbwegs noch fest halten.
Wann war das:
Immer an sein Nachtdiensten spät Abend’s
Ohne Bewohner, weil er die ins Zimmer geschickt hat, weil er für mich da sein wollte und J. und R. durften nicht kommen. Er wollte mich immer alleine sprechen und nicht mit den anderen.
Ganz genau kann ich mich nicht mehr an welchen tagen dran erinnern wegen den häftigen Stoß.“
Gegenüber ihrer Psychotherapeutin, der Zeugin S., machte die Nebenklägerin im Rahmen einer Therapiesitzung am 21.10.2021 folgende Angaben: Der Angeklagte habe sie ausgezogen und sodann berührt. Er habe sie an der Brust und am Slip berührt. Er habe „Sexbewegungen“ gemacht, hierbei sei seine Hand zwischen seinem Körper und ihrem Slip gewesen. Er habe sie dabei so stark festgehalten, dass sie blaue Flecken davongetragen habe. Bei einer Gelegenheit habe er ihren Arm so nach hinten verdreht, dass sie sich seinem Griff nicht habe entziehen können. Er habe ihr eingeschärft, dass es sich bei den Vorfällen um ein Geheimnis handele, das sie niemandem verraten dürfe.
Auf Nachfrage nach einem Eindringen, erwiderte die Nebenklägerin, der Angeklagte sei „nicht in ihr drin“ gewesen. Konkret nach einem Eindringen mit einem oder mehreren Fingern hat die Zeugin S. sie nicht befragt.
Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 15.11.2021 war es der Nebenklägerin aufgrund ihrer sozialen Angststörung nicht möglich, Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten zu machen.
In dem Explorationsgespräch am 17.10.2022 gab die Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen zu den Taten folgendes an: Sie sei häufiger in der E.-straße gewesen, wenn der Angeklagte Nachtdienst gehabt habe. Er habe die anderen Bewohnerinnen dann weggeschickt um mit ihr allein zu sein. Die ersten Male hätten sie ferngesehen und aus Spaß mit Taschentüchern geworden. Das habe ihr Spaß gemacht. Danach habe er angefangen, sie oben- und untenrum anzufassen. Zunächst habe er sie bei einer Gelegenheit an die unbekleidete Brust gefasst, danach sei es „schlimmer“ geworden. Bei einer Gelegenheit habe sie bei ihm im Büro auf dem Schoß gesessen. Als sie habe aufstehen wollen, habe er sie wieder zurückgezogen. Er habe ihren Kopf und Rücken gestreichelt. Er habe sie auf den Fußboden gelegt. Dort habe er sie an der Brust angefasst und gestreichelt. Dann habe er sie ins Wohnzimmer getragen und dort auf den Teppich gelegt. Er habe ihre Arme an den Handgelenken über den Kopf gehalten und so fest zugedrückt, dass sie Hämatome davongetragen habe. Dann habe er ihren Oberkörper entkleidet. Sie habe versucht, ihn mit den Händen an den Schultern wegzudrücken, aber er habe sie dann wieder festgehalten. Er habe ihre Kleidung „weggeworfen“, sodass sie an diese nicht mehr herankam, sich auf sie gesetzt und ihre nackten Brüste berührt. Dabei habe er gesagt, dass ihre Brüste groß seien, größer als die seiner Frau. Sie habe sich auf den Bauch gedreht, um zu verhindern, dass er ihre Brüste weiter anfasst. Er habe ihr dann die Hose ausgezogen, sie habe versucht ihn wegzutreten, er habe ihre Beine jedoch mit seinen eingezwängt. Sodann habe er stoßende Sexbewegungen gemacht, ihre Arme seien dabei noch immer über ihrem Kopf gewesen. Sie habe seinen erigierten Penis gespürt. Sodann habe er mit seiner rechten Hand zwischen ihre Beine gefasst, drei Finger mit der Unterhose in ihre Scheide gedrückt und Vor- und Zurückbewegungen mit den Fingern gemacht. Sie habe Angst gehabt und sich nicht getraut, ihm zu sagen, dass er aufhören solle. Der Angeklagte habe ihr auch gesagt, dass sie leise sein solle, damit die übrigen Bewohner nichts mitbekommen. Er habe danach ihre Kleidung unter sein T-Shirt gesteckt. Sie habe in sein Shirt greifen müssen, um sich ihre Kleidung wieder zu holen. Als sie diese wieder in der Hand gehabt habe, habe der Angeklagte ihr diese aus der Hand gerissen und Richtung Tür geworfen, sodass der Bewegungsmelder angegangen sei. Anschließend habe er sie neben sich auf das Sofa gelegt. Er habe seinen Gürtel geöffnet und sie gefragt, warum sie den Gürtel aufmache, sie solle diesen wieder schließen. Sie habe geantwortet, sie habe ihn nicht geöffnet. Sie habe gehen wollen, da habe er sie an der Hand festgehalten. Sie habe ihn an der Schulter weggedrückt, sei dann aber abgerutscht, mit dem Kopf gegen die Dachschräge
„geknallt“ und vom Sofa gefallen. Es sei bereits ein Uhr nachts gewesen, als sie nach Hause gekommen sei.
4.
Nach Bekanntwerden der Vorwürfe erstattete ein Rechtsanwalt der F. am 21.10.2021 Strafanzeige gegen den Angeklagten. Der Angeklagte wurde zunächst von der Arbeit freigestellt, in der Folgezeit wurde das Arbeitsverhältnis durch die F. fristlos gekündigt. Er hat sich zwischenzeitlich beruflich umorientiert und arbeitet als Produktionshelfer.
5.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 28.04.2023 ein weiterer Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zur Last gelegt wurde, wurde dieser auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hatte folgenden Hintergrund: Die Anklage basierte insoweit auf der Exploration der Sachverständigen L., die in ihrem schriftlichen Gutachten niedergelegt ist. Hier sind die Angaben der Nebenklägerin dahingehend wiedergegeben, dass die letzte Tat, bei der der Angeklagte seine Finger in ihre Scheide eingeführt habe, „die schlimmste“ gewesen sei und er dies zweimal gemacht habe. Auf Nachfrage konnte die Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht angeben, ob damit zwei verschiedene Taten (oder ein zweimaliges Einführen bei einer Tat) gemeint gewesen seien. Die Nebenklägerin hat allerdings in ihrer Aussage klargestellt, dass es lediglich bei einer Gelegenheit zu einem Eindringen in ihre Scheide gekommen sei.
III.
Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:
Die Nebenklägerin sei ein paar Monate nach seiner Einstellung in die Gruppe gekommen. Er sei dann ihr Bezugsbetreuer geworden. Nach einiger Zeit sei die Nebenklägerin in die andere Gruppe umgezogen. Sie sei trotzdem fast jeden Abend vorbeigekommen, wenn er Dienst hatte. Er habe mit ihr dann Fußball gespielt, „gekabbelt“ und „gerangelt“. Irgendwann sei es dann so gewesen, dass sie abends immer länger geblieben sei. Es habe sich zwischen ihnen ein Spiel entwickelt, bei dem es um eine Taschentuchpackung gegangen sei. Diese habe er in den Raum geworfen und wer die Taschentuchpackung zuerst zu greifen bekam, habe gewonnen. Er habe ihr dann, wenn sie bei dem Spiel verloren habe, jeweils ein Kleidungsstück ausgezogen und weggenommen, bei einer Gelegenheit habe er ihre Kleidung auch mal unter sein Shirt gesteckt. Auf diese Weise sei es zu Situationen gekommen, in denen die Nebenklägerin bis auf die Unterhose unbekleidet gewesen sei. Der Angeklagte selbst sei jedoch stets vollständig bekleidet gewesen. Er habe dann jeweils mit der Nebenklägerin „gerangelt“ und sie dabei auch an den Handgelenken festgehalten. Bei dem „Rangeln“ habe der Angeklagte eine Erektion bekommen. Zu einem Einführen seines Fingers in die Scheide der Nebenklägerin sei es bei keiner Gelegenheit gekommen, er habe die Nebenklägerin aber an der Brust und einmal im Intimbereich berührt. Die Nebenklägerin habe sich hierbei gegen den Angeklagten zwar körperlich gewehrt, dies habe er aber als Teil des „Spiels“ gesehen. Die Nebenklägerin habe aus seiner Sicht jederzeit die Möglichkeit gehabt, das „Spiel“ abzubrechen und zu gehen. Sie sei jedoch immer wieder abends vorbeigekommen und habe die Nähe des Angeklagten gesucht.
Sein Verhalten als Betreuer sei falsch gewesen. Er habe der Nebenklägerin keinen Schaden zufügen wollen. Das Ganze tue ihm sehr leid.
IV.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
2.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin.
Dass bei der Nebenklägerin eine leichte Intelligenzminderung und eine soziale
Angststörung besteht, folgt aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen L.. Die Nebenklägerin hat zu den Auswirkungen der Angststörung glaubhaft angegeben, dass sie mit ihren Betreuern häufig schriftlich kommuniziere, da sie Schwierigkeiten habe, sich verbal mitzuteilen. Dies habe sie mit dem Angeklagten auch so gehandhabt. Die Zeugin B. hat dies insoweit bestätigt, als dass sie angab, dass sie als Bezugsbetreuerin der Nebenklägerin mit dieser ein Briefbuch geführt habe.
Dass die Rangeleien zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin der Grund für Gespräche mit dem Angeklagten und letztlich auch für den Umzug der Nebenklägerin in die Außenwohngruppe war, folgt aus den Aussagen der Zeugen B. und D.. Diese haben als Mitarbeiter der F. übereinstimmend und anschaulich geschildert, dass die mit engem Körperkontakt einhergehenden Rangeleien in der Kollegenschaft als „unprofessionell“ angesehen wurden, es Gespräche mit dem Angeklagten gegeben habe und letztlich die Verlegung der Nebenklägerin beschlossen worden sei. Gestützt wird dies durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Email vom 15.12.2020. In dieser wies seine Vorgesetzte T. den Angeklagten darauf hin, dass die Nebenklägerin euphorisch davon berichtet habe, von ihm „ausgekitzelt“ worden zu sein, was dem Verhalten einer pädagogischen Fachkraft widerspreche, und bat darum, diese Verhaltensweisen gegenüber Bewohnern abzustellen.
Dass der Angeklagte in seinem Spätdienst auch für die Bewohner der Außenwohngruppe und damit für die Nebenklägerin zuständig war, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin B.. Diese hat dazu bekundet, dass ein Spätdienst lediglich in der E.-straße – nicht jedoch in der P.-straße – stattfinde, der dann gleichermaßen für die Bewohner der Außenwohngruppe P.-straße zuständig sei.
3.
Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der Aussage der Nebenklägerin.
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Handgelenke der Nebenklägerin festhielt, sie bei mehreren Gelegenheiten entkleidete und sexuelle Handlungen – Berühren der Brüste und des Intimbereichs – an ihr vornahm, wobei sie verschiedene körperliche Abwehrhandlungen ausführte. Dass der Angeklagte darüber hinaus mit zumindest einem Finger in die Scheide der Nebenklägerin eindrang, wobei er ihre Unterhose mit in die Scheide drückte, und die sexuellen Handlungen entgegen dem erkennbaren Willen der Nebenklägerin geschahen, folgt aus den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in einem Fall wie dem vorliegenden wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt: Für das Tatgeschehen steht im
Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Objektive Beweismittel sind nicht vorhanden.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Angaben des Angeklagten für sich genommen detailreich und in sich widerspruchsfrei sind. Soweit der Angeklagte ein Einführen seines Fingers in die Scheide der Nebenklägerin abstreitet und angibt, er habe einen etwaigen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin nicht erkannt, wertet die Kammer seine Einlassung als Schutzbehauptung und als Versuch, die Geschehnisse – auch vor seiner Ehefrau – herunterzuspielen. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits für sich genommen nicht durchgehend plausibel: So erscheint es der Kammer wenig nachvollziehbar, dass der Angeklagte bei dem von ihm beschriebenen „Spiel“ stets vollständig bekleidet blieb, während die Nebenklägerin durch ihn bis auf die Unterhose entkleidet wurde, sie sich gegen seine sexuell motivierten Berührungen körperlich zur Wehr setzte und er all dies immer noch als
Teil eines „gemeinsamen Spiels“ angesehen haben will.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung wesentliche Umstände ausgelassen und die Nebenklägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.
Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:
a.
Die Nebenklägerin ist aussagetüchtig. Die Kammer geht sicher davon aus, dass die Nebenklägerin in der Lage war, das Geschehen zuverlässig wahrzunehmen, im
Gedächtnis abzuspeichern sowie zu bewahren und sie, was sich bei ihrer Vernehmung gezeigt hat, über das erforderliche sprachliche Ausdrucksvermögen verfügt, um das von ihr Wahrgenommene wiederzugeben. Daran, dass die Nebenklägerin in der Lage ist, Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden besteht für die Kammer ebenfalls kein Zweifel.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bei der Nebenklägerin eine leichte
Intelligenzminderung besteht und sie sich kognitiv – wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen L. ergibt – etwa auf dem Niveau einer Sechstklässlerin befindet. Dennoch zeigen schon die schriftlichen Aufzeichnungen, die sie zu den Taten angefertigt hat, dass die Nebenklägerin hinreichend in der Lage ist, Sachverhalte in einer in sich geschlossenen Darstellung wiederzugeben und die Erinnerung auch nach einiger Zeit erneut abzurufen. Die Angaben, die die Nebenklägerin zu den äußeren Umständen gemacht hat (Wohnsituation; Umzug in die P.-straße; Teilnahme am Action Day; Hämatome an den Handgelenken) wurden durch den Angeklagten, die Zeugin B. sowie den Zeugen D. durchweg bestätigt und haben damit äußere Validität erfahren:
So berichtete die Nebenklägerin, der Angeklagte sei anfangs ihr Bezugsbetreuer gewesen, sie sei dann aber nach kurzer Zeit in einen anderen Standort der Einrichtung umgezogen. Sie sei dennoch regelmäßig in die Gruppe gegangen, für die der Angeklagte zuständig gewesen sei. All dies wird bestätigt durch die Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin B., die hierzu gleichlautende Bekundungen gemacht haben. Zudem berichtete sie, bei dem nach den Taten stattgefundenen
„Action Day“ (Aktionstag der Einrichtung) habe sie darauf geachtet, mit der Zeugin B. und gerade nicht mit dem Angeklagten in einer Gruppe zu sein. Dies hat die Zeugin B. glaubhaft bestätigt und angegeben, die Nebenklägerin habe darauf bestanden, nicht mit dem Angeklagten, sondern mit ihr – der Zeugin B. – mitzugehen. Die von der Nebenklägerin beschriebenen Hämatome an den Handgelenken wurden durch den Zeugen D. bestätigt. Dieser berichtete in seiner Aussage detailreich und anschaulich, dass ihm derartige Hämatome bei der Nebenklägerin aufgefallen seien. Er habe die Nebenklägerin darauf angesprochen, diese habe einen Treppensturz als Ursache angegeben, was er aufgrund der Blutergüsse rund um beide Handgelenke jedoch nicht als glaubhaft erachtet habe.
Zeitlich konnte der Angeklagte diese noch nachvollziehbar in „die Zeit kurz bevor sich die Nebenklägerin der Zeugin B. offenbart habe“, einordnen. Hierzu gab er plausibel an, dass er nach Bekanntwerden der Vorwürfe der Nebenklägerin gedacht habe, dass die Hämatome an den Handgelenken möglicherweise auf die Taten zurückzuführen seien.
Auch wurden Teile der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (wie etwa
Entkleiden durch den Angeklagten; „Verstecken“ ihrer Kleidungsstücke unter dem TShirt des Angeklagten; Berühren der Brüste und des Intimbereichs; Festhalten der Handgelenke; Erektion des Angeklagten) durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt.
All dies zeigt, dass die Nebenklägerin – trotz ihrer vorhandenen kognitiven Einschränkungen – in der Lage ist, Geschehnisse wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern und auch nach längerer Zeit noch zutreffend wiederzugeben. Zudem lässt dies eine mangelnde Fähigkeit zur Differenzierung zwischen Realität und Vorstellung oder eine fremdsuggestive Aussage als fernliegend erscheinen und belegt die Verlässlichkeit der Angaben der Nebenklägerin sowie deren Bemühen um zutreffende Schilderungen.
Dies wird auch gestützt durch das überzeugende Gutachtenergebnis der Sachverständigen L., die bei der Nebenklägerin insgesamt eine hinreichende Kompetenz zur Aussageerstattung festgestellt hat. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt: Sie habe im Rahmen der Exploration Testungen mit der Nebenklägerin durchgeführt und bei ihr eine leichte Intelligenzminderung festgestellt. Sie befinde sich kognitiv etwa auf dem Entwicklungsstand eines Kindes in der sechsten Klasse. Die Nebenklägerin leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund körperlicher und ggf. auch sexueller Übergriffe in Form von Reiben an ihrem bekleideten Körper durch ihren Vater in früher Kindheit sowie einer sozialen
Phobie. Charakteristisch für eine PTBS seien sich aufdrängende
Wiedererinnerungen (Flashbacks) an das traumatische Ereignis. Die Nebenklägerin habe angegeben, sich in den Situationen sich aufdrängender Erinnerungen zurückzuziehen, Musik zu hören und zu malen. Dies spreche für einen klaren Bewusstseinszustand und kontrolliertes Handeln. Die soziale Phobie könne allenfalls
Auswirkungen auf die situationsbedingte Aussagetüchtigkeit haben (wie dies im Rahmen der polizeilichen Vernehmung der Fall gewesen sei), die Aussagekompetenz sei davon jedoch unbeeinträchtigt.
Die Nebenklägerin habe sich in der Exploration voll orientiert gezeigt, ihre formalen
Gedankengänge seien nachvollziehbar gewesen. Anhaltspunkte für
Wahrnehmungseinschränkungen hätten sich nicht ergeben.
Die Sachverständige konnte sich im Rahmen der Exploration sowie in der Hauptverhandlung und der dort erfolgten intensiven Befragung der Nebenklägerin ein umfassendes Bild von der Nebenklägerin, ihren Fähigkeiten und ihren Angaben zum Tatgeschehen machen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an; diese bestätigen den Eindruck, den die Kammer von der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat.
b.
Die Nebenklägerin hat das Tatgeschehen im Wesentlichen so geschildert wie festgestellt und hierzu in der Hauptverhandlung im Einzelnen folgende Angaben gemacht:
Die Nebenklägerin gab zur ersten Tat zunächst an, sie habe auf dem Teppich gelegen, der Angeklagte habe ihre Oberbekleidung vollständig ausgezogen. Sie habe auf dem Rücken gelegen, er habe sich dann auf ihre Oberschenkel gesetzt, ihre Hände mit einer Hand an den Handgelenken über ihrem Kopf festgehalten und mit der anderen Hand ihre unbekleideten Brüste angefasst. Dabei habe er sie aufgefordert, leise zu sein. Sie habe versucht, sich durch Treten und Wegschieben des Angeklagten zu wehren und sich, um ihre Brüste vor weiteren Berührungen durch ihn zu schützen, auf den Bauch gedreht. Er habe sie dann mit dem Bemerken, der Boden sei zu hart, auf die Couch gelegt. Dabei sei sie mit dem Kopf gegen die Dachschräge „geknallt“. Er habe sich daraufhin über sie lustig gemacht. Er habe ihre Kleidung unter sein T-Shirt gesteckt und sie habe dann darunter greifen müssen, um sie sich wiederzuholen.
Die zweite Tat schilderte die Nebenklägerin wie folgt: Der Angeklagte habe sie im Büro auf seinen Schoß gezogen. Er habe dann ihren Arm hochgenommen und ihn verdreht. Wenn sie versucht habe sich zu befreien, habe er fester zugedrückt. Er habe sie dann auf dem Arm ins Wohnzimmer getragen und dort auf den Boden gelegt. Sie habe versucht den Angeklagten von sich zu schieben, er habe jedoch ihre Hände an den Handgelenken über ihrem Kopf festgehalten. Er habe ihre Oberbekleidung vollständig ausgezogen und gesagt, dass sie „große Brüste“, „größere Brüste als seine Ehefrau“, habe. Dann habe er ihre Hose ausgezogen. Sodann habe er sich auf sie gelegt und „Sexbewegungen“ gemacht. Sie habe ihre Unterhose noch angehabt, diese habe der Angeklagte aber „halb runter“ gezogen. Er sei sodann mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Sie habe versucht, sich zu befreien, der Angeklagte habe sie aber mit seinem Körper fixiert. Der Angeklagte habe seinen Gürtel geöffnet und habe zu der Nebenklägerin gesagt, sie solle seinen Gürtel nicht aufmachen. Das sei ihr komisch vorgekommen, denn sie habe seinen Gürtel ja gar nicht geöffnet. Der Angeklagte habe sie aufgefordert, leise zu sein. Sie habe Angst gehabt und sich nicht getraut, Geräusche von sich zu geben. Gegen 1 Uhr nachts sei der Angeklagte „aus der Puste“ gewesen und habe aufgehört. Sie habe sich anziehen und gehen dürfen. Sie habe sich dabei innerlich „ganz schlecht“ gefühlt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem von den Vorfällen erzählen, „sonst passiere etwas“.
Auf Nachfrage der Kammer bekundete die Zeugin, es habe zwar ein Spiel zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben, bei dem sie sich eine Taschentuchpackung zuwarfen. Wenn die Packung zu Boden gefallen sei, hätten sie darum gerangelt. Die in Rede stehenden Vorfälle seien jedoch unabhängig von dem Spiel mit der Taschentuchpackung passiert.
Auf Nachfrage des Verteidigers schilderte die Nebenklägerin einen der Vorfälle wie folgt: Als sie bei dem Angeklagten auf dem Schoß gesessen habe, habe dieser sie immer wieder zurückgezogen, wenn sie Anstalten gemacht habe, aufzustehen. Sie habe schließlich das Büro verlassen, er sei jedoch hinter ihr hergekommen. Sie habe sich gewehrt, sei dabei aber auf den Fußboden gefallen. Sie habe seine Cappy genommen und in die Ecke geworfen, damit er sie sich wiederholen müsse. Sie habe flüchten wollen, der Angeklagte habe sie jedoch festgehalten. Sie habe dann auf dem Fußboden gelegen, er habe sie festgehalten. Sie habe sich die Fliegenklatsche vom Tisch holen können und ihn damit geschlagen. Er habe ihr die Fliegenklatsche aus der Hand genommen. Danach habe der Angeklagte sie auf den Arm genommen, ins Wohnzimmer getragen und sie dort auf den Fußboden gelegt. Er habe sie dann mit einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand ausgezogen. Die Situation sei hektisch gewesen, sie habe sich unwohl gefühlt. Sie habe ihre Brüste „gesperrt“, damit der Angeklagte sie nicht anfassen könne. Er habe dann aber mit seiner einen Hand ihre Hände festgehalten und mit der anderen Hand ihre Brüste angefasst.
Irgendwann sei er „aus der Puste“ gewesen. Er sei aufgestanden und sie habe gehen dürfen.
c.
Die Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft.
Die Schilderung der Nebenklägerin ist in sich schlüssig, detailreich und anschaulich. Die Nebenklägerin hat den Verlauf der Geschehnisse facettenreich dargestellt. So berichtete sie von dem zunächst einvernehmlichen Rangeln und dem Spiel mit der Taschentuchpackung, das im Vorfeld der Taten stattgefunden hatte. Sie beschrieb die körperlichen Übergriffe des Angeklagten (Verdrehen des Armes, Festhalten an den Handgelenken; Fixieren ihres Körpers) im Zusammenhang mit den Taten sowie diverse Ortsveränderungen (vom Büro ins Wohnzimmer; vom Boden auf die Couch). Dies untermalte sie spontan mit entsprechenden Gesten, demonstrierte etwa, wie der Angeklagte ihre Handgelenke festgehalten hatte und wie er sie getragen hat. Auch hat sie plastisch beschrieben, welche Handlungen (Wegschieben; Treten; auf den Bauch drehen, um ihre Brüste seinen Berührungen zu entziehen) sie unternahm, um den Angeklagten an der weiteren Tatbegehung zu hindern. Zudem hat die Nebenklägerin mit dem Verstecken ihrer Kleidung unter der Kleidung des Angeklagten, der Unterhaltung um das Öffnen seines Gürtels sowie dem Anstoßen ihres Kopfes an der Dachschräge, ungewöhnliche Details beschrieben, was dafür spricht, dass ihre Schilderung insgesamt erlebnisfundiert ist.
Weitere belegkräftige Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sind die Gesprächssequenzen sowie die eigenpsychischen Wahrnehmungen, die die Nebenklägerin beschrieb. So gab sie die Äußerung des Angeklagten beim Anblick ihrer Brüste, diese seien „groß, größer als die seiner Ehefrau“ sowie seine Aussage, sie dürfe niemandem von den Vorfällen erzählen, „sonst passiere etwas“ in wörtlicher Rede wieder. Sie bekundete plastisch, dass der Angeklagte ihr während der Tatbegehung jeweils gesagt habe, sie dürfe keine Geräusche machen. Sie habe sich daran gehalten und habe große Angst gehabt. Die Hilflosigkeit, die sie in dieser Situation verspürte, stand der Zeugin hierbei noch deutlich ins Gesicht geschrieben. Auch ihre Verwunderung darüber, dass der Angeklagte ihr sagte, sie solle seinen
Gürtel nicht öffnen, war ihr noch deutlich anzumerken. Zudem beschrieb die Zeugin anschaulich ihre Gefühle und Gedanken, die sie kurz nach der Tat hatte. So bekundete sie, sie habe sich „innerlich ganz schlecht“ gefühlt und sich geschämt. Nachvollziehbar beschrieb sie die hierdurch bei ihr hervorgerufene psychische Belastung.
Die Nebenklägerin konnte ihre Aussage auf die im Rahmen der intensiven Befragung der Kammer und der übrigen Prozessbeteiligten gestellten Nachfragen spontan ergänzen. Sie war im Rahmen der Vernehmung deutlich angefasst. Dennoch bemühte sie sich erfolgreich darum, die Geschehnisse so sachlich wie möglich zu schildern und sich die Ereignisse in Erinnerung zu rufen, um zutreffende Angaben machen zu können. Dass sie hierbei in ihrer zweiten Schilderung vom Tathergang andere Details der Taten in den Vordergrund stellte und die Ereignisse auch zum Teil miteinander vermischte, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht entgegen. Derartige Erinnerungsungewissheiten bedeuten keine Einschränkung der
Glaubhaftigkeit der Aussage, weil sie im Einklang mit der Erwartung der
Gedächtnispsychologie stehen und im Übrigen eine wahre, nicht gut einstudierte Aussage kennzeichnen. Die aufgetretenen Zuordnungsschwierigkeiten der einzelnen
Details zu den Taten lassen sich zudem durch die kognitiven Besonderheiten der Nebenklägerin (geringe Differenzierung bei der Abspeicherung in etwa gleichgelagerter Erlebnisse im Gedächtnis; aufgrund ihrer sozialen Phobie aufgetretene situative Nervosität bei Befragung durch den Verteidiger) erklären. Wesentlich war für die Kammer insoweit, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung durchgängig – im Kern (Entkleiden durch den Angeklagten während er sie festhielt; sexuell motivierte Berührungen gegen ihren Willen; Schweigegebot) – konstante Angaben gemacht hat.
d.
Die Aussage der Nebenklägerin ist hinsichtlich des Kerngeschehens auch im Wesentlichen konstant zu ihren früheren Angaben. Ihre Bekundungen gehen jeweils dahin, dass es mehrere Taten gab, bei denen der Angeklagte sie an den Handgelenken festhielt, entkleidete und trotz diverser Abwehrhandlungen ihrerseits sodann ihre Brüste und bei dem letzten Vorfall auch ihren Intimbereich berührte. Letzteres präzisierte sie später insofern, als dass sie von einem Eindringen mit dem Finger in ihre Scheide berichtete. Die Nebenklägerin hat durchweg und von Anfang an angegeben, dass die Handlungen des Angeklagten gegen ihren Willen geschehen seien.
Die Nebenklägerin hat mit der Bemerkung des Angeklagten zur Größe ihrer Brüste, dem Verdrehen ihres Armes, dem Verstecken ihrer Kleidung unter dem Shirt des Angeklagten und dem Anschlagen ihres Kopfes an der Dachschräge zudem von
Beginn an zahlreiche, in ihren Berichten immer wiederkehrende Details geschildert. Soweit sie diese nicht durchgehend derselben Tat zuordnet, ist auch dies mit dem allgemeinen Vergessensprozess und der bei ihr durch den Zeitablauf eingetretenen Verschmelzung der Erinnerungen an die Geschehnisse zu erklären.
Der Inhalt der früheren Angaben folgt zunächst aus den verlesenen schriftlichen Angaben der Nebenklägerin, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugin B.. Diese hat den Gesprächsinhalt detailreich und anschaulich geschildert. Zudem hat sie zu den Gesprächen mit der Nebenklägerin jeweils zeitnah – noch am selben Tag – schriftliche Vermerke gefertigt, die im Rahmen ihrer Vernehmung verlesen wurden und deren Inhalt sie als ihre Erinnerung an die Gespräche bestätigte.
Der Inhalt der Angaben der Nebenklägerin gegenüber ihrer Therapeutin, der Zeugin S., folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin, die das Gespräch mit der Nebenklägerin eindrücklich und detailliert schilderte. Auch die Sachverständige L. gab die in der Exploration getätigten Schilderungen der Nebenklägerin detailreich und flüssig wieder.
e.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Nebenklägerin im Gespräch mit der Sachverständigen zum ersten Mal von einem manuellen Eindringen des Angeklagten in ihre Scheide berichtet und dies auch auf Nachfrage der Zeugin B. zuvor unerwähnt gelassen hat. Die Kammer ist sich insofern sicher, dass die Nebenklägerin dieses Detail aus Scham zuvor nicht offenbarte. Aus den Briefen der Nebenklägerin an die Zeugin B. sowie den danach geführten Gesprächen wird deutlich, wie schwer es ihr fällt, von dem zu berichten, was ihr bei der Tatbegehung widerfahren ist. Die Vorfälle sind ihr peinlich („Das alles ist mir voll unangenehm, W.“ – Brief vom 15.10.2021) und sie hat Angst vor den Konsequenzen für den Angeklagten („möchte nicht, dass er wegen mir Ärger bekommt“). Sie gibt sich selbst die Schuld daran, dass es so weit kommen konnte („Es war kein Spaß mehr, aber ich konnte ihn das nicht sagen. Also habe ich eigentlich selber schuld.“ – Brief vom 15.10.2021). Hieraus schließt die Kammer, dass sie anfangs nicht zugeben konnte, wie viel wirklich passiert war. Erst gegenüber der Sachverständigen, die eine für sie neutrale Person ist (sie hat weder zu der Einrichtung noch zu dem Angeklagten Kontakt) konnte sie sich insoweit öffnen. Ihre Angaben hierzu machte sie in der Exploration durch die Sachverständige spontan und von sich aus, ohne etwa von der Sachverständigen konkret nach einem Eindringen befragt worden zu sein. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Sachverständigen L., die den Bericht der Nebenklägerin zum Tatgeschehen flüssig und detailreich wiedergab. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass die Nebenklägerin das wiedergab, was ihr auch tatsächlich widerfahren ist.
Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Nebenklägerin gegenüber der
Sachverständigen ein Eindringen durch Hineindrücken der Unterhose mit drei
Fingern beschrieb, während sie in der Hauptverhandlung ein Einführen von einem
Finger mit direktem Hautkontakt schilderte. Dennoch ist das Geschilderte im Kern – Eindringen mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin – konstant. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Abweichung der Schilderung dem allgemeinen Vergessensprozess geschuldet ist.
Dass die Angaben der Nebenklägerin im Hinblick auf ein Eindringen des Angeklagten mit dem Finger in ihre Scheide erlebnisfundiert sind, ergibt sich nämlich zudem aus folgenden Aussagemerkmalen: Das Eindringen des Angeklagten mit seinem Finger in ihre Scheide vermochte die Nebenklägerin bildlich zu beschreiben. Sie bekundete hierzu, dass seine Hand von rechts gekommen sei und veranschaulichte die Bewegungen, die der Angeklagte vorgenommen hatte mit ihren eigenen Händen an einem mitgeführten Stofftier (Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen). Bei der Nebenklägerin hat zwar eine Sexualaufklärung stattgefunden, sie ist aber sexuell noch unerfahren. Demnach verfügt sie nicht über einen eigenen Erfahrungsschatz, auf den sie zur Beschreibung der sexuellen Handlungen hätte zurückgreifen können. Dies folgt aus den Angaben der Sachverständigen, die im Rahmen der Exploration mit der Nebenklägerin eine Sexualanamnese durchgeführt hat. Sie hat sich vor dem Vorfall demnach noch in keiner Situation befunden, in der ein sexuell motiviertes Einführen eines Fingers durch eine andere Person in ihre Scheide stattgefunden hätte. Dies spricht dafür, dass der von ihr geschilderte Übergriff tatsächlich so geschehen ist.
Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass es zu einem vaginalen Eindringen durch den Angeklagten lediglich unter gleichzeitigem Hineindrücken der Unterhose in die Scheide der Nebenklägerin gekommen ist.
f.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin spricht auch ihre Entstehung. Aus den Briefen, die die Nebenklägerin an die Zeugin B. schrieb, geht hervor, wie schwer es ihr fiel, sich ihr anzuvertrauen („Ich wollte schon viel früher Bescheid geben, aber ich hatte Angst, dass ich Ärger bekomme“). Auch hatte sie Hemmungen, über die Taten zu sprechen aus Angst vor den Konsequenzen, die dies für den Angeklagten haben könnte. Dies folgt aus der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin B.. Sie bekundete dazu nachvollziehbar, die Nebenklägerin habe ihr gegenüber geäußert, es gebe etwas, das sie bedrücke, sie habe aber Angst, dass der betreffende Betreuer Ärger bekomme, wenn sie davon erzähle. Auch nachdem sie der Zeugin B. von den Taten berichtet hatte, äußerte sie ihr Unwohlsein darüber, dass diese die Vorfälle der Einrichtung gegenüber offenbaren würde. Dies folgt ebenfalls aus der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin B..
Die Taten wurden durch einen von der F. beauftragten Rechtsanwalt zur Anzeige gebracht, worauf die Nebenklägerin keinen Einfluss hatte. Bei der polizeilichen Vernehmung am 15.11.2021 konnte die Nebenklägerin aufgrund ihrer sozialen Phobie gegenüber dem Vernehmungsbeamten keine Angaben zur Sache machen. Erst gegenüber der Sachverständigen L. fand sie den Mut, von dem Eindringen in ihre Scheide zu berichten.
Dieses zögerliche, von Scham über das Geschehene geprägte Aussageverhalten spricht dafür, dass die Angaben der Nebenklägerin insgesamt als zuverlässig eingestuft werden können.
g.
Eine intentionale oder unabsichtliche Falschaussage der Nebenklägerin ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen.
Dass die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, schließt die Kammer aus. Die Nebenklägerin verfügt zur Überzeugung der Kammer nicht über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten, um ein derart komplexes Geschehen zu erfinden und die Lügengeschichte über einen Zeitraum von nunmehr mehreren Jahren konstant aufrecht zu erhalten. Auch spricht die Entstehungsgeschichte der Aussage, nämlich, dass das Verfahren nicht von ihr selbst in Gang gesetzt wurde, gegen eine intentionale Falschaussage. Der Nebenklägerin fiel es bei ihrer Vernehmung vor der Kammer erkennbar schwer, Angaben zu machen. Sie nahm kurze Gesprächspausen in Anspruch und kämpfte ersichtlich mit ihren Emotionen. Dies spricht dagegen, dass sie sich die Vorwürfe ausgedacht oder aufgebauscht haben könnte, um etwa Aufmerksamkeit zu erregen. Schließlich ist die Kammer nach dem eher zurückhaltenden Auftreten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass sie gerade nicht der Typ ist, der an besonderer Aufmerksamkeit und öffentlicher Darstellung interessiert ist.
Ausgeschlossen werden kann auch, dass die Nebenklägerin die Vorwürfe erhob, um zu vertuschen, dass sie sich mit dem Angeklagten auf einvernehmliche sexuelle Handlungen eingelassen hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es aus ihrer Sicht genügt, Stillschweigen zu bewahren. Denn dass es zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an ihr gekommen war, wurde erst dadurch bekannt, dass sie sich der Zeugin B. anvertraute.
Auch eine unabsichtliche Falschaussage schließt die Kammer aus. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es zu sexuellen Handlungen von ihm an der Nebenklägerin gekommen ist. In der Hauptverhandlung konnten keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich ihres entgegenstehenden Willens und des Eindringens in ihre Scheide von außen gelenkt worden ist. Vielmehr hat sie von Anfang an und durchgehend angegeben, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen und trotz ihrer körperlichen Abwehrversuche vorgenommen habe. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin B. die Nebenklägerin nach dem ersten Brief danach fragte, ob es (allgemein) zu einem Eindringen gekommen sei. Diese Frage lag zum Zeitpunkt des Offenbarens des Eindringens gegenüber der Sachverständigen jedoch bereits ein Jahr zurück, sodass ein Zusammenhang als fernliegend erscheint. Die Angaben der Nebenklägerin zum Randgeschehen und zum Teil auch zum Tatgeschehen haben – wie bereits dargelegt – in der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen B. und D. äußere Validität erfahren. Letztlich deutet demnach nichts darauf hin, dass die Nebenklägerin dazu neigt, Vorstellungen, die ihrer Fantasie entsprungen sind, als eigene Wahrnehmungen wiederzugeben.
Dass die Aussage der Nebenklägerin nicht auf einer Belastungsmotivation beruht, sondern wahrheitsgemäß sind, verdeutlichen zudem folgende Aussagemerkmale: Die Angaben der Nebenklägerin waren nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Was falsche Beschuldigungen normalerweise prägt, nämlich die Überbetonung der belastenden Teile, fehlte in der Aussage. So hat die Nebenklägerin angegeben, dass es im Vorfeld der Taten zunächst zu einvernehmlichen Rangeleien gekommen sei und die von dem Angeklagten angewandte Gewalt auf niedriger Schwelle beschrieben. Zudem schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte schlussendlich aus freien Stücken von ihr abgelassen habe, als er „aus der Puste“ gewesen sei. Auch stellte sie klar, dass der Angeklagte – anders als in der Anklageschrift vorgeworfen – lediglich bei einer Gelegenheit einen Finger in ihre Scheide einführte.
Durch die Erwähnung des Zeugen D. hat die Nebenklägerin ihre Aussage zudem – zumindest in Teilen – überprüfbar gemacht. Lügende Zeugen würden dies kaum tun, weil sie, wenn sie eine derartige Überprüfungsmöglichkeit anbieten, davon ausgehen müssten, dass ihre Aussage nachher nicht bestätigt werden wird und sich das für sie aus ihrer Sicht negativ auswirken würde.
h.
Dass die Nebenklägerin den Angeklagten trotz des ersten sexuellen Übergriffs weiterhin abends bei seinem Arbeitsplatz aufsuchte und diesem nach den Taten einen liebevollen Brief schrieb, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ein solches Verhalten ist für Opfer von Sexualstraftaten, die den Täter schon vorher kannten und sich diesem emotional verbunden fühlten, nicht unüblich. Auch im Hinblick auf die kognitiven
Einschränkungen der Nebenklägerin hält die Kammer ein solches ambivalentes Opferverhalten für nachvollziehbar.
i.
Gestützt wird die Überzeugung der Kammer von der Wahrheit der von der Nebenklägerin gemachten Angaben durch das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen Psychologin L..
Die Sachverständige hat nach eingehender Exploration der Nebenklägerin und aufgrund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass aus psychologischer Sicht eine erlebnisbasierte Schilderung der Nebenklägerin am wahrscheinlichsten ist.
aa.
Die Möglichkeit einer zielgerichteten, intentionalen Falschaussage hat die Sachverständige L. sicher ausgeschlossen und dazu ausgeführt:
Es ließen sich keine Anhaltspunkte für besondere Umstände,
Auseinandersetzungen, Beziehungskonflikte oder andere motivbezogene Aspekte (etwa Suche nach Aufmerksamkeit) erkennen, die eine gezielte Schädigungsabsicht nahelegten. Es sei vielmehr eher fernliegend, dass eine Person mit einer sozialen Phobie sich durch Erhebung derartiger Vorwürfe in den Mittelpunkt stellen will.
Zudem weise die Aussage der Nebenklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten gewesen wären: Die Schilderung der Nebenklägerin weise einen hohen Detaillierungsgrad (Ortsveränderungen, Interaktionen mit dem Angeklagten) auf. Durch die Erwähnung des Bewegungsmelders sei die Schilderung zudem in konkrete, tatsächlich bestehende Gegebenheiten eingebettet. Auch die Schilderung ihrer Emotionsentwicklung (zunächst Unbefangenheit und Sympathie bzgl. des Angeklagten, nach Intensivierung der Berührungen dann Angst und Belastetsein) spreche für einen Erlebnishintergrund der Zeugenangaben. Die Nebenklägerin habe zudem mit ihrem Anstoßen des Kopfes und den Ortsveränderungen von Schwierigkeiten in der Tatausführung berichtet und mit dem Bemerken des Angeklagten, ihre Brüste seien größer als die seiner Frau ein originelles Detail genannt. Diese Elemente seien ebenfalls Hinweise auf einen Erlebnisbezug ihrer
Angaben. Weitere Realkennzeichen seien die Selbstbelastung der Nebenklägerin
(„war dumm von mir, wieder zu ihm zu gehen“) sowie der Einsatz spontaner Gesten
(Demonstration des Festhaltens der Handgelenke und Position ihrer Arme dabei; Nachstellen des Anstoßes ihres Kopfes), ohne dabei auf Effekt ihrer Aussage bedacht gewesen zu sein. Eine derartige Verzahnung der Elemente der Schilderung wäre angesichts der kognitiven Einschränkungen der Nebenklägerin für sie ohne Erlebnishintergrund nicht möglich gewesen.
Die Aussage sei im Wesentlichen konstant. Es handele sich um ein in sich geschlossenes – wenn auch in den Einzelheiten leicht verwaschenes –
Erinnerungsbild. Einzelne Unsicherheiten in der Wiedergabe und
Zuordnungschwierigkeiten seien mit dem üblichen Vergessensprozess zu erklären: Es handele sich um ähnliche Vorfälle, bei denen Detailzuordnungsprobleme und Erinnerungslücken aus psychologischer Sicht erwartbar seien. Gerade bei Personen mit kognitiven Einschränkungen – und so auch bei der Nebenklägerin – sei die auch hier zu beobachtende Verschmelzung der Erinnerung üblich. Das Konzept einer gleichlautenden Aussage – wie dies bei unrichtigen Bezichtigungen zu erwarten gewesen wäre – sei hier gerade nicht zu beobachten gewesen.
Die konkretisierende Mehrbelastung im Hinblick auf das Eindringen des Angeklagten mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin sei aus psychologischer Sicht erwartbar. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben (Einführen durch Hineindrücken der Unterhose mit drei Fingern vs. Einführen eines einzelnen, bloßen Fingers) sei zu berücksichtigen, dass das Kerngeschehen (manuelles Eindringen in die Scheide) konstant geblieben sei.
bb.
Auch die Hypothese einer unabsichtlichen Falschaussage aufgrund von Suggestion, Projektion oder Irrtum hat die Sachverständige klar ausgeschlossen.
Dass die Nebenklägerin aufgrund der Fragestellung von der Zeugin B. irrig davon ausgegangen sein könnte, es habe tatsächlich ein Eindringen stattgefunden, sei fernliegend. Der weitere Aussageverlauf spreche gegen eine solche Überformung. Erst etwa ein Jahr später – bei der Exploration am 17.10.2022 – habe die Nebenklägerin das Eindringen in die Scheide erwähnt.
Auch das Risiko einer Projektion aufgrund von Flashbacks betreffend körperlichen/sexuellen Übergriffen des Vaters der Nebenklägerin auf sie in früher Kindheit schloss die Sachverständige aus. Sie führte hierzu aus, die Flashbacks hätten bei der Nebenklägerin nicht zu einem Wiedererleben der belastenden Situation in Form von Hochkommen konkreter Bilder oder Erinnerungen hieran, sondern zu einem Angstempfinden geführt. Es sei also ausschließlich das ihr bekannte (Angst)gefühl wieder hochgekommen. Aufgrunddessen sei eine Projektion fernliegend. Hinzu komme, dass die Schilderungen der Nebenklägerin – belegt durch die genannten Realkennzeichen – in ihrer Qualität höher seien, als dies bei Angaben aufgrund von Projektion zu erwarten gewesen wäre.
cc.
Die Kammer schließt sich den eingehenden und fundierten Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich an. Die Kammer teilt danach die Bewertung der Sachverständigen, dass die Angaben der Nebenklägerin vollumfänglich
erlebnisbasiert sind. Auch für die Kammer haben sich – wie oben (Ziff. IV. 3. a.-h.) im Einzelnen dargelegt – keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nebenklägerin bewusst falsche Angaben macht, einem Irrtum erlegen sein könnte oder ihre Angaben in irgendeiner Weise von außen zugunsten einer den Angeklagten fälschlicherweise belastenden Schilderung beeinflusst gewesen sein könnten.
4.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei den Taten jeweils vorsätzlich handelte.
a.
Er nahm die sexuellen Handlungen gegen den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin vor. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der jeweils festgestellten äußeren Tatumstände, die durch die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Nebenklägerin bewiesen sind. Die
Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Nebenklägerin ihren Widerwillen – aus Angst und Überforderung – nicht ausdrücklich verbalisierte. Der Angeklagte hat jedoch sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen, obwohl diese versuchte, ihn mit den Händen von sich wegzuschieben und mit den Füßen nach ihm trat. Dass der Angeklagte dies als „einvernehmliche Rangelei“ verstand, schließt die Kammer aus und ist aufgrund folgender Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte den Widerwillen der Nebenklägerin erkannte: Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass er es war, der die Nebenklägerin entkleidete und dass er die Handgelenke der Nebenklägerin festhielt. Aus der Aussage der Nebenklägerin folgt, dass er die Handgelenke festhielt, während er sie entkleidete, was bereits den Schluss nahe legt, dass das Festhalten mit dem Ziel erfolgte, ein Entkleiden der Nebenklägerin gegen ihren Willen zu ermöglichen. Zudem erfolgte dieses Festhalten zumindest bei der zweiten Tat mit einer derartigen Intensität, dass die Nebenklägerin Hämatome an den Handgelenken davontrug. Bei der ersten Tat setzte der Angeklagte sich zusätzlich zum Festhalten der Handgelenke auf die Nebenklägerin, um sie daran zu hindern, sich den sexuellen Handlungen zu entziehen. Insgesamt spricht dies dafür, dass die Gewalthandlungen des Angeklagten nicht im Rahmen einer einvernehmlichen, „spielerischen Rangelei“, sondern vielmehr jeweils zur Überwindung eines ernsthaften Widerstandes erfolgten. Dies alles lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin zum Tatzeitpunkt nicht aus freien Stücken sexuelle Handlungen von ihm an sich vornehmen lassen wollte und er sein Vorhaben nun mit Zwang durchsetzen wollte.
b.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte die geschwächte Widerstandskraft der Nebenklägerin für die Tatbegehung ausnutzte.
Der Angeklagte wusste als vormaliger Bezugsbetreuer der Nebenklägerin um ihre Intelligenzminderung und die damit einhergehenden kognitiven Einschränkungen. Er kannte ihre Schwierigkeiten, sich verbal zu äußern. Auch war ihm klar, dass die Nebenklägerin ihn aufgrund seiner Stellung als Betreuer als Autoritätsperson wahrnahm. Wie sehr die Nebenklägerin sich seinen Anweisungen verpflichtet sah, wird in ihrer Aussage deutlich. So hat sie bezogen auf seine Aufforderung, leise zu sein, ausgeführt, sie habe während der Tatbegehung „ja nichts sagen“ dürfen. Das Ausspielen dieses Über-/Unterordnungsverhältnisses durch den Angeklagten hat sich in der Tatbegehung durch das von ihm ausgesprochene Schweigegebot, sowie das einseitige Ausziehen mit einhergehendem Sexualkontakt (die Nebenklägerin wird von ihm ausgezogen und berührt, während der Angeklagte vollständig bekleidet bleibt) manifestiert. All dies lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte zur Tatbegehung bewusst seine Funktion innerhalb der Einrichtung und die psychische Schwächung der Nebenklägerin (Überforderung mit sexuellem Ansinnen, herabgesetzte Fähigkeit zur Äußerung eines entgegenstehenden Willens) ausgenutzt hat.
5.
Die Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. Diese hat eindrücklich berichtet, wie sie nach den Taten mit wiederkehrenden Albträumen und Selbstverletzungsgedanken zu kämpfen hatte. Die Zeugin B. berichtete zudem anschaulich, dass die Nebenklägerin in sich gekehrt und zurückgezogen gewesen sei.
V.
Der Angeklagte hat sich damit jeweils eines schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 174a Abs. 2, 52, 53 StGB.
1.
Er nahm mit dem Berühren der Brüste und dem Einführen des Fingers in die Scheide der Nebenklägerin sexuelle Handlungen an dieser vor, obwohl er mit ihrem entgegenstehenden Willen zumindest rechnete. Durch das Festhalten ihrer Handgelenke (Taten 1 und 2) und das Fixieren der Nebenklägerin, indem er sich auf ihre Oberschenkel setzte (Tat 1) hat er auch Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB angewendet.
Eine besonders erniedrigende sexuelle Handlung und damit eine Vergewaltigung im
Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB hat die Kammer nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Finger des Angeklagten durch die Unterhose der Nebenklägerin bedeckt war, nicht angenommen.
2.
Bei der Nebenklägerin handelt es sich um eine hilfsbedürftige Person im Sinne des §
174a Abs. 2 StGB, die in der Außenwohngruppe der F. und damit in einem Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung aufgenommen war. Zwischen ihr und dem Angeklagten bestand ein Obhutsverhältnis im Sinne der Vorschrift; er trug als pädagogische Fachkraft – zumindest zurzeit ihrer Besuche während seines Spätdienstes – die Verantwortung für ihr körperliches und seelisches Wohl. Der Angeklagte hat die geschwächte psychische Widerstandskraft der Nebenklägerin und seine Funktion als ihr Betreuer ausgenutzt, um die sexuellen Handlungen an ihr vorzunehmen. Ihm war klar, dass sie sich diesen – zumindest verbal – aus Angst und Überforderung nicht widersetzen und seinem Schweigegebot insoweit Folge leisten würde.
VI.
1.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB vom Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen, der die gegenüber § 174a Abs. 1 StGB schwerere Strafe androht.
Ein minder schwerer Fall lag jeweils nicht vor. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle nachfolgend (unter VI.1. und VI.2.) aufgeführten und sonstigen Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen und die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Insofern war zwar zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich teilweise geständig eingelassen hat. Die angewandte Gewalt befindet sich auf unterer Stufe der tatbestandsmäßigen Begehungsweise. Die Taten liegen mittlerweile annähernd drei Jahre zurück. Der Angeklagte hat sich aus eigenem Antrieb beruflich umorientiert. Andererseits können die psychischen Tatfolgen für die Nebenklägerin nicht außer Acht gelassen werden. Insgesamt weicht das Bild der Taten daher vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht in einem solchen Maße ab, als dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 9 StGB geboten erscheint.
2.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den in Ziffer VI.1. genannten Umständen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte unvorbestraft ist. Er hat eingeräumt, dass es zu sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin gekommen ist und sein Fehlverhalten eingesehen. Die von dem Angeklagten eingesetzten Gewalthandlungen liegen im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen Begehungsweise. Die Taten liegen mittlerweile fast drei Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich der Angeklagte aus eigenem Antrieb eine Anstellung in einem anderen Tätigkeitsfeld (als Produktionshelfer) gesucht.
Strafschärfend hatten sich die psychischen Tatfolgen für die Nebenklägerin auszuwirken.
3.
Die Kammer hat folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Tat 1 1 Jahr 6 Monate
Tat 2 2 Jahre
Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses und der Täterpersönlichkeit durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von
2 Jahren 9 Monaten
gebildet.
Eine geringere Gesamtstrafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.