Bewaffnetes Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige: Gesamtfreiheitsstrafe 4 J. 6 M.
KI-Zusammenfassung
Das LG Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Marihuana in nicht geringer Menge in 92 Fällen sowie in 8 Fällen bewaffneten Handeltreibens, jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Abgabe an Minderjährige. Er verkaufte aus seiner Wohnung über längere Zeit Betäubungsmittel an einen großen Kundenkreis, darunter zahlreiche Minderjährige, teils Erstkonsumenten; der Wirkstoffgehalt überschritt jeweils die nicht geringe Menge. Nach einem Überfall bewahrte er u.a. eine Machete, einen getarnten Elektroschocker und Pfefferspray in der Wohnung mit den Verkaufsbeständen auf. In den bewaffneten Fällen nahm die Kammer minder schwere Fälle an, verhängte aber insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten wegen BtMG-Delikten (u.a. bewaffnetes Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige).
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben mit Cannabis liegt auch dann vor, wenn Betäubungsmittel wiederholt in zum Weiterverkauf bestimmten Mengen erworben und in Konsumeinheiten aus einer Wohnung heraus veräußert werden.
Eine nicht geringe Menge Cannabis kann anhand eines durch Gutachten festgestellten THC-Gehalts bestimmt werden; maßgeblich ist, dass der Wirkstoffgehalt die Schwelle von 7,5 g THC überschreitet.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt die Absicht voraus, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen; regelmäßige Verkäufe zur dauerhaften Einkommensgenerierung genügen.
Für die Strafbarkeit wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ist bedingter Vorsatz hinsichtlich der Minderjährigkeit ausreichend, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt und dies gleichgültig hinnimmt.
Bei bewaffnetem Handeltreiben kann ein minder schwerer Fall anzunehmen sein, wenn die bereitgehaltenen gefährlichen Gegenstände vornehmlich der behaupteten Selbstverteidigung dienen, nicht mitgeführt werden und das Tatbild im Unrechtsgehalt deutlich unter dem Regelfall bleibt.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 568/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 92 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 52 StGB
Gründe
I.
Der 1982 in A. (Tunesien) geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er wuchs gemeinsam mit seinen drei Geschwistern in Tunesien bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Dort besuchte er auch die Schule bis zur 12. Klasse. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er eine Friseurlehre und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Parallel dazu stand er als Fußballspieler bei einem tunesischen Zweitligisten unter Vertrag. So verdiente er genug Geld, um hiervon gut leben zu können.
Weil er die politische Lage in seinem Land als bedrückend empfand, zog er im Jahr 2013 jedoch nach Deutschland in der Hoffnung, dort ein neues, besseres Leben anfangen zu können. Seine Familie blieb in Tunesien. Seine erste Station in Deutschland war I., wo er einen Asylantrag stellte, über den bislang noch nicht entschieden ist. Über W. kam er dann schließlich nach T.. Dort arbeitete er als Friseur und in einem Restaurant. Dass er Arbeit fand, hatte er seinem damaligen Chef zu verdanken, der die Ausländerbehörde davon überzeugte, dass er arbeiten dürfe. Der Angeklagte konnte sich auf diese Weise zu den erhaltenen Sozialleistungen noch etwa 160,00 Euro dazuverdienen.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 04.06.2014 wurde er vom Amtsgericht Detmold wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
2. Am 21.12.2015 wurde er vom Amtsgericht Lemgo wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
In dieser Sache wurde der Angeklagte am 18.01.2017 vorläufig festgenommen und am 19.01.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom selben Tag (Az.: 2 Gs-21 Js 880/16-137/17) der Untersuchungshaft zugeführt, die er in der JVA Detmold verbüßt.
II.
1.
Bereits seit seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 2013 konsumierte der Angeklagte gelegentlich Marihuana. In T. lernte der Angeklagte N. kennen, der ihm zunächst Marihuana für den Eigenkonsum überließ, für das der Angeklagte nach seinem Verständnis nichts zu bezahlen brauchte. Sein Marihuanakonsum steigerte sich im Lauf der Zeit immer weiter, bis er zum Zeitpunkt seiner Festnahme etwa 5-6 Gramm pro Tag konsumierte.
N. übernahm kurz nach dem Kennenlernen für den Angeklagten die Zahlung einer Strafe und bot ihm an, dass er diese in Raten zurückzahlen könne.
Nach einer Weile wollte N. dann aber doch, dass der Angeklagte seine Schulden für die bezahlte Geldstrafe sowie das konsumierte Marihuana zeitnah bezahlt. Die Summe, die N. forderte, konnte der Angeklagte nicht aufbringen. Daher schlug N. ihm vor, selbst Marihuana zu verkaufen und seine Schulden durch die so zu erzielenden Einnahmen zu begleichen.
Damit war der Angeklagte einverstanden. Er begann im Januar 2016 damit, Marihuana und später auch Kokain, das er von N. bezog, in meist kleineren Mengen zu verkaufen. Hierfür nutzte er sein Apartment in einem Mehrparteienhaus in der B.-straße in T., das aus einem Wohn-/Schlafraum, einer kleinen Küche und einem Bad besteht.
2.
Im Zeitraum von Januar 2016 bis Mitte Dezember 2016 erwarb der Angeklagte im Schnitt etwa alle zwei Tage in insgesamt 92 Fällen von dem gesondert Verfolgten N. mindestens 100 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von jeweils etwa 13,8 Gramm und eine unbekannte Menge Kokain. Von dem erworbenen Marihuana konsumierte der Angeklagte etwa ein Fünftel selbst, der Rest der Betäubungsmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte zahlte an N. etwa 340,00 – 350,00 Euro für 100 Gramm Marihuana und verkaufte dieses für 5,00 – 10,00 Euro pro Gramm weiter an seine Abnehmer. Mit der Zeit baute sich der Angeklagte einen großen Kundenstamm von mindestens 100 Abnehmern auf. Auf diese Weise verschaffte sich der Angeklagte nun dauerhaft eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang. Dies erlaubte es ihm, seinen eigenen Konsum weiter zu finanzieren, seinen Lebensunterhalt aufzubessern und von Sommer 2016 bis Ende des Jahres 11.168,89 Euro (etwa 1.800,00 Euro pro Monat) an seine Familie in Tunesien zu überweisen.
Die Ankäufe von N. fanden zunächst in dem kleinen Apartment des Angeklagten in T. statt. Später brachte N. die für den Verkauf an den Angeklagten bestimmten Betäubungsmittel dann in das Apartment eines weiteren Hintermannes, das in dem Mehrparteienhaus neben der Wohnung des Angeklagten liegt. Von dort aus rief N. den Angeklagten an, der sich die Betäubungsmittel dann aus der Wohnung holte und mit in seine Wohnung nahm, um sie dort weiterzuverkaufen.
Im gesamten Tatzeitraum von Januar 2016 bis zum 17.01.2017 veräußerte der Angeklagte die erworbenen Betäubungsmittel in kleinen Konsummengen aus seiner Wohnung heraus auch an minderjährige Erwerber, bei denen es sich zum Teil um Erstkonsumenten handelte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
Der Zeuge P., im Tatzeitraum 15 bzw. 16 Jahre alt, erhielt von Februar bis April 2016 zwei Mal und von August 2016 bis zum 17.01.2017 im Schnitt alle zwei Tage in insgesamt 100 Fällen Marihuana in Mengen zwischen einer Konsumeinheit (als Joint) bis zu vier Gramm. Darüber hinaus erwarb der Zeuge P. in fünf Fällen auch je 0,3 bis 0,5 Gramm Kokain, das er durch den Ankauf beim Angeklagten zum ersten Mal probieren konnte.
D., im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alt, erwarb zwischen Juli 2016 und dem 17.01.2017 in zwei Fällen Marihuana im Wert von je 10,00 €.
E., zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt, erwarb von dem Angeklagten zumindest in einem Fall Marihuana.
Z., im Tatzeitraum 16 Jahre alt, erwarb vom 26.06.2016 bis zum 17.01.2017 in mindestens 15 Fällen jeweils Marihuana zwischen 1,6 und 10 g, sowie in zwei weiteren Fällen Kokain in Mengen zwischen 0,2 und 1,0 g.
F., zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt, erwarb am 25.11.2016 Marihuana im Wert von 10,00 €.
R., im Tatzeitraum 16 Jahre alt, erwarb bei dem Angeklagten in mindestens drei Fällen zwischen dem 26.09.2016 und dem 17.01.2017 je ein Gramm Marihuana.
Q., zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt, erwarb zumindest am 02.12.2016 eine Konsumeinheit Marihuana von dem Angeklagten.
U., im Tatzeitraum 15 Jahre alt, erhielt von April 2016 bis zum 16.01.2017 in 74 Fällen bis zu je drei Gramm Marihuana und in einem Fall Kokain im Wert bis zu 50,00 € bei dem Angeklagten.
C., im Tatzeitraum 17 Jahre alt, erwarb zwischen dem 26.06.2016 und dem 17.01.2017 ein Mal ein Gramm und ein Mal zwei Gramm Marihuana beim Angeklagten.
K., im Tatzeitraum 17 Jahre alt, begab sich am 14.12.2016 zu dem Angeklagten, um dort zumindest ein Gramm Marihuana für den 15.12.2016 zu bestellen. K. versorgte sich zwischen August 2016 bis Januar 2017 bei mindestens sieben weiteren Gelegenheiten bei dem Angeklagten mit Marihuana zum Preis von je 10,00 €.
J., im Tatzeitraum 15 Jahre alt, erwarb beim Angeklagten zwischen März 2016 bis Juni 2016 und von August 2016 bis zum 17.01.2017 in mindestens 200 Fällen Marihuana, jeweils zwischen 0,5 und 9 Gramm.
O., im Tatzeitraum 16 bzw. 17 Jahre alt, kaufte beim Angeklagten im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 und August 2016 bis November 2016 in mindestens 47 Fällen Marihuana im Wert von bis zu 30,00 €.
H., im Tatzeitraum 15 Jahre alt, erhielt vom Angeklagten zwischen dem 26.09.2016 und dem 17.01.2017 in mindestens vier Fällen mindestens ein Gramm Marihuana.
Der Zeuge U., im Tatzeitraum 17 Jahre alt, erwarb von dem Angeklagten im Zeitraum von Juli bis Dezember 2016 in mindestens 24 Fällen jeweils eine Konsumeinheit Marihuana, sowie am 08.11.2016 Kokain im Wert von 100,00 €.
V., im Tatzeitraum 15 Jahre alt, erwarb von dem Angeklagten zwischen August 2016 und dem 17.01.2017 in zumindest 89 Fällen bis zu je zwei Gramm Marihuana. In einem Fall erwarb er Marihuana im Wert von 50,00 € und in fünf Fällen mindestens je 0,2 Gramm Kokain.
S., im Tatzeitraum 17 Jahre alt, kaufte im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 09.10.2016 in 20 Fällen je 0,8 Gramm Marihuana. In zwei Fällen erwarb er von dem Angeklagten Amphetamin im Wert von jeweils 5,00 €.
G., im Tatzeitraum 17 Jahre alt, erwarb zwischen Oktober 2016 und dem 04.01.2017 in neun Fällen je ein Gramm Marihuana.
M., im Tatzeitraum 17 Jahre alt, erhielt vom Sommer 2016 bis Januar 2017 in 30 Fällen Marihuana im Wert von jeweils 10,00 € von dem Angeklagten.
Hierbei war dem Angeklagten zumindest im Hinblick auf den Zeugen P. bekannt, dass dieser noch nicht 18 Jahre alt war. Der damals 15 bzw. 16 Jahre alte Zeuge hatte dem Angeklagten gegenüber bei den ersten Kontakten wahrheitswidrig angegeben, schon 17 Jahre alt zu sein. In den übrigen Fällen rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, dass die Erwerber jünger als 18 Jahre waren. Dies war dem Angeklagten jedoch gleichgültig. Ihm ging es darum, die durch den Verkauf von Betäubungsmitteln auch an Minderjährige geschaffene, nicht unerhebliche Einnahmequelle weiter aufrechtzuerhalten. Er brauchte das Geld, um seinen Konsum zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt bzw. den seiner Familie aufbessern zu können.
Das Treiben des Angeklagten blieb nicht unbeobachtet. Im September 2016 wandten sich Anwohner an die Polizei, die Hinweise auf die Drogengeschäfte des Angeklagten gaben und beschrieben, dass es dort zugehe „wie im Taubenschlag“. Ab dem 13.10.2016 wurde daher der Telefonanschluss des Angeklagten polizeilich überwacht. Spätestens in dieser Zeit führte der Angeklagte nahezu täglich von mittags bis spät in die Nacht immer wieder Telefongespräche und empfing seine Abnehmer, um seinen breiten Kundenstamm mit Betäubungsmitteln zu versorgen. Der Angeklagte bediente wenigstens 100 Abnehmer, von denen mindestens 18 noch minderjährig waren. Ferner hielten sich in der Wohnung des Angeklagten auch immer wieder Personen auf, die mit dem Angeklagten dort gemeinsam Marihuana konsumierten.
Mitte Dezember 2016 wurde der Angeklagte, während sich der Zeuge U. bei ihm aufhielt, in seiner Wohnung von drei Männern überfallen. Diese waren bewaffnet mit einer Pistole und zwei Macheten. Der Zeuge U. wurde auf die Toilette des Apartments gedrängt, einer der Angreifer schlug ihm mit der Pistole auf den Kopf. Ein weiterer Angreifer verletzte den Angeklagten mit der Machete am Arm und am Auge. Sie stahlen einen Koffer, in dem sich jedenfalls Schmuck, eine Uhr und ein Tablet-Computer befanden. Der Angeklagte war danach einige Tage in stationärer Behandlung, die Verletzung an seinem Auge musste operiert werden.
Danach wandte er sich an N. und teilte diesem mit, dass er Angst vor weiteren Angriffen habe. N. besorgte ihm daher eine Machete mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm, einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker und ein Pfefferspray, damit sich der Angeklagte gegen etwaige weitere Angreifer verteidigen könnte. Der Angeklagte lagerte die Gegenstände ab diesem Zeitpunkt durchgehend in seiner Wohnung, um sie notfalls zur Selbstverteidigung einsetzen zu können.
Danach erwarb der Angeklagte bis zum 17.01.2017 noch bei acht Gelegenheiten 100 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von etwa 13,8% von N.. Diese Ankäufe fanden in der neben dem Apartment des Angeklagten liegenden Wohnung statt. Der Angeklagte nahm das erworbene Marihuana dann mit in seine Wohnung, wo er zu dieser Zeit auch die Machete und die zur Selbstverteidigung angeschafften weiteren Gegenstände aufbewahrte. Von dort aus verkaufte er das Marihuana später in kleinen Mengen weiter an seine teils minderjährigen Abnehmer. Währenddessen befanden sich die von N. erhaltenen Gegenstände, die der Angeklagte notfalls zur Selbstverteidigung einsetzen wollte, offen in der Küche seines Apartments oder lagen auf einem kleinen Schrank in dem Wohn-/Schlafzimmer. Dass er die Gegenstände im Notfall jederzeit gegen einen Angreifer einsetzen könnte, gab dem Angeklagten ein beruhigendes Gefühl.
3.
Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Detmold verschaffte sich die Polizei am Vormittag des 18.01.2017 mittels einer Ramme Zutritt zu der Wohnung des Angeklagten. Hier befanden sich neben dem Angeklagten noch zwei weitere Männer, die bei ihm übernachtet hatten. Alle Männer wurden erst durch das Eintreffen der Polizeibeamten geweckt. Der Angeklagte wurde bei dem Versuch, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Kopfteil des Bettes und der Wand platzierte Machete zu greifen, von dem Zeugen KHK L. überwältigt und fixiert.
Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden neben der Machete, dem als Taschenlampe getarnten Elektroschocker sowie dem Pfefferspray eine Feinwaage mit weißen Anhaftungen und 50 verkaufsfertige Einheiten Marihuana gleicher Qualität in einer Keksdose aufgefunden. Diese wurden zur toxikologischen Untersuchung gesandt. Sie hatten ein Gesamtgewicht von 32,8 Gramm netto. Mittels chromatographischer Analyse wurde ein Wirkstoffanteil von 4,5 Gramm THC (13,8%) festgestellt.
III.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Sachverhalt so eingeräumt, wie er unter Ziffer II. festgestellt worden ist.
IV.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Geschehnisse so wie oben festgestellt zugetragen haben. Aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, den Aussagen der vernommenen Zeugen, der in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie des in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachtens ergibt sich ein stimmiges Bild.
Die Angaben des Angeklagten zu den Verkäufen an Minderjährige hat der mit Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität sehr erfahrene Zeuge KHK HE. bestätigt. Der Zeuge hat anschaulich und lebensecht von dem Gang der Ermittlungen, dem Umfang und Inhalt der abgehörten Telefonate, in denen Verkaufsgeschäfte abgesprochen wurden, sowie den zahlreichen von ihm durchgeführten Vernehmungen der Abnehmer des Angeklagten berichtet. Er hat insbesondere bekundet, dass der Angeklagte regelmäßig von mittags bis spät in die Nacht Anrufe seiner Abnehmer erhielt und diese dann mit Betäubungsmitteln versorgte. Er habe etwa 100 Abnehmer ermitteln können, unter den minderjährigen Abnehmern habe es einige gegeben, die durch den Angeklagten zum ersten Mal mit Marihuana und Kokain in Berührung gekommen seien. Abgerundet wird das Bild durch die Aussagen der Zeugen P. und U., die angaben, als Minderjährige regelmäßig Betäubungsmittel bei dem Angeklagten erworben zu haben.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest hinsichtlich des Zeugen P. sicher wusste, dass dieser noch nicht 18 Jahre alt war. Der Zeuge P. hat glaubhaft bekundet, dass er dem Angeklagten zu Beginn – wahrheitswidrig – gesagt habe, er sei bereits 17 Jahre alt, obwohl er zu dem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war. Lebensnah gab er hierzu auf Nachfrage an, dass er sein Alter nicht mit 18 Jahren angegeben habe, weil er fürchtete, dass ihm dies ohnehin nicht geglaubt werde.
Bei den von N. angekauften Mengen Marihuana handelte es sich jeweils um Marihuana in nicht geringer Menge. Die Feststellungen zum Wirkstoffanteil des sichergestellten Marihuanas beruhen auf dem Gutachten des Labors EZ. vom 13.02.2017. Hier wurde ein Wirkstoffanteil von 13,8% festgestellt. Der Angeklagte hat das Marihuana im gesamten Tatzeitraum durchgängig von N. bezogen. Er hat bestätigt, dass es durchgehend von gleicher Qualität war und einen vergleichbaren Wirkstoffanteil aufwies wie das bei der Durchsuchung am 18.01.2017 sichergestellte Marihuana. Ausgehend von Lieferungen mit einem Gewicht von jeweils 100 Gramm, steht danach fest, dass der Wirkstoffgehalt des von N. erworbenen Marihuanas bei einer Konzentration von 13,8% auch nach Abzug des zum Eigenkonsum bestimmten Anteils von 20% einen Wirkstoffgehalt von mindestens 11 Gramm aufwies und damit den der nicht geringen Menge (7,5 Gramm THC) jeweils überschritt.
Ferner steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte nicht nur mit Betäubungsmitteln handelte, um seinen Konsum zu finanzieren, sondern hiermit auch den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufbessern wollte. Dies ergibt sich daraus, dass der Angeklagte abgesehen von den aus den Drogengeschäften erzielten Gewinnen im Tatzeitraum keine wesentlichen Einkünfte hatte. Dennoch war er in der Lage, ab Sommer 2016 jeden Monat etwa 1.800,00 Euro an seine in Tunesien lebende Familie zu überweisen.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die gefährlichen Gegenstände besaß, er diese jedoch bei den Ankäufen von N. im Nachbarapartment nicht bei sich trug. Dies hat der Angeklagte glaubhaft und lebensnah geschildert. Dass die Ankäufe zu dieser Zeit in dem Nachbarapartment stattfanden, deckt sich mit den Beobachtungen, die der Zeuge KHK HE. im Rahmen der polizeilichen Überwachung machen konnte, von denen er in der Hauptverhandlung berichtet hat. Der Zeuge KHK L. hat zudem eindrücklich geschildert, wie die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten abgelaufen ist und welche Gegenstände hierbei aufgefunden wurden.
Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde, dass er bereits zum Beginn seiner Drogengeschäfte im Besitz der gefährlichen Gegenstände war, hat sich dieser Vorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte erst Mitte Dezember 2016 in Besitz der Gegenstände gelangte und Anlass hierfür der kurz zuvor erfolgte Überfall auf ihn war. Dies hat der Angeklagte plausibel und lebensnah geschildert. Dass er in seiner Wohnung von drei bewaffneten Männern überfallen und bestohlen wurde, ergibt sich zudem aus den Aussagen der Zeugen U. und KHK HE.. Der Zeuge U. schilderte anschaulich, wie sich der Überfall auf den Angeklagten in dessen Wohnung im Dezember 2016 zugetragen hat und welche Waffen die Angreifer bei sich trugen. Der Zeuge KHK HE. wusste aufgrund der zu dem Zeitpunkt abgehörten Telefonate des Angeklagten ebenfalls von dem Überfall auf ihn und dass sich der Angeklagte danach zunächst in stationärer Behandlung befand. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein derart einschneidendes Erlebnis den Auslöser dafür darstellte, dass der Angeklagte – in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt – sich hilfesuchend an N. wandte und von diesem die Gegenstände zur Selbstverteidigung erhielt. Die Angaben des Angeklagten werden auch durch die Aussage des Zeugen P. gestützt. Dieser hat glaubhaft angegeben, dass er die Machete in der Wohnung des Angeklagten zwar häufiger in der Küche oder auf einem Schrank im Wohn-/Schlafzimmer gesehen habe. Dies sei jedoch erst nach dem Überfall gewesen.
V.
Der Angeklagte hat sich damit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 92 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
Der Angeklagte erwarb in 100 Fällen 100 Gramm Marihuana sowie eine unbekannte Menge Kokain von N. und gab hiervon kleinere Konsumeinheiten unerlaubt an 18 verschiedene minderjährige Personen ab, um dauerhaft seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren zu können.
Der Angeklagte hatte dabei in acht Fällen Marihuana in nicht geringen Mengen sowie zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstände zeitgleich verfügungsbereit in seinem kleinen Apartment und hätte sich – bei Bedarf – mittels dieser Gegenstände in Besitz des hauptsächlich zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittels halten können.
VI.
1.
a.
Hinsichtlich der 92 Fälle des unerlaubten Handeltreibens hat die Kammer gemäß § 52 StGB den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt (gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe an Minderjährige, § 30 Abs.1 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG), da dieser gegenüber dem tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die höhere Strafandrohung enthält.
b.
Für die 8 Fälle des bewaffneten Handeltreibens hat die Kammer gemäß § 52 StGB ebenfalls den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, da sie von einem minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und § 30 Abs. 1 BtMG demgegenüber für die tateinheitlich verwirklichte gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige insoweit die schwerere Strafe vorsieht.
aa.
Bei einer Gesamtwürdigung aller der Tat innewohnenden, sie begleitenden, ihr vorausgehenden und nachfolgenden belastenden und entlastenden Umstände liegt hinsichtlich der 8 Fälle des bewaffneten Handeltreibens jeweils ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vor.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte mit der Machete, dem Elektroschocker sowie dem Pfefferspray im Besitz von insgesamt drei Gegenständen war, die zur Verletzung von Personen bestimmt waren. Ferner gab es eine große Anzahl von Personen, die in seiner Wohnung potentiell mit den gefährlichen Gegenständen hätten in Kontakt kommen können. In seinem Apartment herrschte ein ständiges Kommen und Gehen von Freunden, Mitkonsumenten und Abnehmern. Die Polizei hat 100 Erwerber ermittelt. Hierunter befand sich zudem auch eine Vielzahl noch Minderjähriger, an die der Angeklagte in insgesamt 650 Fällen Marihuana und auch die harte Droge Kokain abgab. Unter den Minderjährigen befanden sich einige Erstkonsumenten. Der Angeklagte wusste zumindest im Fall des Zeugen P. positiv, dass dieser noch nicht 18 Jahre alt war. Dennoch gab er in über 100 Fällen Marihuana und auch Kokain an ihn ab, was diese Taten als besonders gewissenlos erscheinen lässt. Der Angeklagte hat mit seinen Drogengeschäften einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt, der es ihm ermöglichte, innerhalb eines halben Jahres über 11.000,00 Euro an seine Familie in Tunesien zu überweisen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass das auf Dauer angelegte, intensive Zusammenwirken mit N. und weiteren Hintermännern von hoher krimineller Energie zeugt, auch wenn der Angeklagte hierbei nicht der Drahtzieher war. Ferner hat die Kammer hier die – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten in ihre Abwägung eingestellt.
Entlastend fällt demgegenüber aber erheblich ins Gewicht, dass der Angeklagte die gefährlichen Gegenstände während des Ankaufs der Betäubungsmittel im Nachbarapartment nicht bei sich trug, sondern sie in dieser Zeit in seiner eigenen Wohnung verblieben. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht selbst den Entschluss fasste, sich zu bewaffnen, sondern die Gegenstände von seinem Drogenlieferanten N. enthielt, nachdem er sich aus Angst vor weiteren Überfällen hilfesuchend an ihn gewandt hatte. Aus diesen Umständen folgt, dass eine echte Gefahr des Waffeneinsatzes während der Geschäfte mit N. nicht gegeben war. Sinn und Zweck des Verbrechenstatbestands des § 30a Abs. 2 BtMG ist es jedoch gerade, diese von größeren Betäubungsmittelgeschäften unter gleichzeitigem Mitführen einer Waffe ausgehende Gefahr des Einsatzes von Waffen zur rücksichtslosen Interessendurchsetzung mit der höheren Strafandrohung zu sanktionieren (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016 § 30a Rn. 54).
Die Kammer hat als entlastenden Umstand ferner die mindere Gefährlichkeit der vom Angeklagten bereit gehaltenen Gegenstände gegenüber der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Schusswaffe berücksichtigt. Zudem hatte in die Abwägung mit einzufließen, dass es bei den zu beurteilenden Taten vornehmlich um den Handel mit Marihuana geht und es sich hierbei um eine sogenannte weiche Droge handelt. Darüber hinaus sind die gefährlichen Gegenstände bei den Betäubungsmittelgeschäften nie zum Einsatz gekommen.
Nach alledem weichen die Taten des Angeklagten in ihrem Unrechtsgehalt von den typischerweise dem Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unterfallenden Taten nach unten ab.
Ins Gewicht fällt ferner, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig war, Angaben zu einem weiteren – wenn auch bereits bekannten – Hintermann gemacht und versichert hat, dass er bereit sei, gegen diesen auszusagen und auf diese Weise Verantwortung für seine Taten übernommen hat. Zum Zeitpunkt der Taten wurde der Telefonanschluss des Angeklagten bereits polizeilich überwacht. Schlussendlich hatte in die Abwägung auch mit einzufließen, dass der Angeklagte selbst einen Hang zum übermäßigen Marihuanakonsum hat und die Geschäfte auch getätigt hat, um seinen eigenen Konsum weiter finanzieren zu können.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend genannten und aller sonstigen Tatumstände einschließlich der Täterpersönlichkeit weicht das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens verfehlt wäre und stattdessen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
bb.
Eine Strafmilderung oder gar ein Absehen von Strafe nach § 31 BtMG kam hingegen nicht in Betracht. Der Angeklagte hat durch seine geständige Einlassung in der Hauptverhandlung weder zu einer weiteren Aufklärung des Geschehens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen, noch konnten durch sein Wissen weitere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verhindert werden.
2.
a.
Bei der Strafzumessung im Besonderen hat die Kammer hinsichtlich der 92 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen in Tateinheit mit der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige strafmildernd das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Hierdurch konnte eine langwierige und aufwändige Beweisaufnahme vermieden werden. Ferner hat der Angeklagte zugesagt, in den gegen weitere Hintermänner geführten Verfahren umfangreiche Angaben zu machen. Mit alledem hat der Angeklagte gezeigt, dass er seine Taten ehrlich bereut und sich seiner Verantwortung stellt. Zu Gunsten des Angeklagten musste sich ferner sein eigener übermäßiger Marihuanakonsum auswirken, den er sich durch die Drogengeschäfte finanzierte. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt. Zudem hat der Angeklagte bereits fünfeinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt, die ihn als Erstverbüßer besonders belastet haben dürfte.
Strafschärfend hatte sich demgegenüber die Tatdichte auszuwirken. Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von einem Jahr im Durchschnitt alle zwei Tage Marihuana in nicht geringen Mengen angekauft und zumindest ab Herbst 2016 nahezu täglich an einen breiten Kundenstamm weiterverkauft. Die Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln – Marihuana und in einigen Fällen auch die harte Droge Kokain – an Minderjährige belaufen sich im Zeitraum von einem Jahr auf insgesamt 650. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige hatte sich weiter strafschärfend auszuwirken, dass der Angeklagte mindestens 18 minderjährige Abnehmer hatte, unter denen sich auch einige Erstkonsumenten befanden. Der Angeklagte wusste wenigstens im Fall des Zeugen P. von Anfang an sicher, dass sein Abnehmer noch nicht volljährig war. Trotzdem hat er diesem in über 100 Fällen Marihuana und auch Kokain verkauft, was diese Taten als besonders gewissenlos erscheinen lässt. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seinen Drogengeschäften einen nicht unerheblichen Gewinn erzielen konnte. So war es ihm möglich, ab Sommer 2016 etwa 1.800,00 Euro monatlich an seine Familie in Tunesien zu überweisen. Ferner hat die Kammer hier die – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils
2 Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden.
b.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hinsichtlich der acht Fälle bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige – mit geringerem Gewicht – die oben genannten Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falls geführt haben, berücksichtigt. Zudem hat der Angeklagte bereits fünfeinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt, die ihn als Erstverbüßer besonders belastet haben dürfte.
Strafschärfend hatten sich an dieser Stelle demgegenüber sämtliche oben unter Ziffer VI. 1. b. aa. genannten, belastenden Umstände auszuwirken.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden.
c.
Hieraus hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte einschließlich des gesamten Tatbildes, der Persönlichkeit des Angeklagten und insbesondere seines umfassenden Geständnisses gemäß § 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
gebildet. Eine geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.