Beihilfe zum Diebstahl durch Abtransport von Firmeneinnahmen nach fingiertem Überfall
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde verurteilt, weil er seinen als Auslieferungsfahrer tätigen Bruder bei der Entwendung von Firmeneinnahmen unterstützte. Streitpunkt war, ob er selbst als Täter eines bewaffneten Überfalls handelte oder nur als Gehilfe. Das Gericht sah den angezeigten Überfall als fingiert an und stützte die Tatbeteiligung des Angeklagten maßgeblich auf DNA-Spuren am Fahrzeug sowie Indizien. Es nahm Beihilfe an, verneinte eine erhebliche Schuldfähigkeitsminderung und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Ausgang: Angeklagter wegen Beihilfe zum Diebstahl zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung und § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Diebstahl liegt vor, wenn der Unterstützer ohne Tatherrschaft die Wegnahmehandlung eines Haupttäters fördert, etwa durch Sicherung oder Abtransport der Beute.
Ein fingierter Überfall zur Verschleierung einer internen Tatbeteiligung kann im Rahmen der Beweiswürdigung durch Widersprüche in Aussagen, Täterwissen und objektive Spurenlage widerlegt werden.
Eine dominierende, eindeutig zuordenbare DNA-Spur an tatnah genutzten Kontaktstellen kann die Anwesenheit und Nutzung eines Fahrzeugs in der Tatnacht belegen; ein bloßer tertiärer DNA-Transfer ist bei entsprechender Intensität der Spur fernliegend.
Ein Arbeitnehmer kann Gewahrsam des Arbeitgebers brechen, wenn er als untergeordneter Gewahrsamsinhaber Bargeldeinnahmen an sich nimmt und pflichtwidrig der vorgesehenen Verwahrung entzieht.
§§ 20, 21 StGB setzen schuldrelevante psychische Auffälligkeiten voraus; eine lediglich einfache intellektuelle Struktur sowie Suchtvorgeschichte genügen ohne konkrete tatzeitbezogene Ausfallerscheinungen nicht.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 4 StR 318/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 27 StGB
Rubrum
Gründe
I.
Der 43 Jahre alte Angeklagte wurde am 25.03.1975 in dem Dorf C im Kreis G/Russische Föderation geboren. Hier wuchs er gemeinsam mit zwei Schwestern und zwei Brüdern im Haushalt seiner Eltern auf. Im Alter von 15 Jahren siedelte der Angeklagte mit seiner Familie nach Deutschland über. Er besuchte die Hauptschule und beendete diese mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses. Im Anschluss nahm er jedoch keine Ausbildung auf, sondern arbeitete ca. zwei Jahre als Staplerfahrer. Der Angeklagte wurde nicht zur Bundeswehr eingezogen und absolvierte auch keinen Wehrersatzdienst.
Im Alter von 18 Jahren kam der Angeklagte erstmals in Kontakt mit Drogen; zunächst konsumierte er Marihuana, später auch Kokain und Heroin. Die Betäubungsmittelabhängigkeit bestimmte fortan sein weiteres Leben. Der Angeklagte konnte auf dem Arbeitsmarkt nicht mehrt Fuß fassen; in kurzen Abstinenzphasen hielt er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Eine dreijährige feste Beziehung scheiterte 2015. Seit einem Suizidversuch im selben Jahr lebt der Angeklagte in der Residenz M in R, einer sozialpsychiatrischen Einrichtung der Heimbetriebe S. Der Heimplatz wurde ihm infolge dieses Strafverfahrens jedoch gekündigt. Zu seinen Eltern, die in E leben, und seinen Geschwistern hat der Angeklagte einen guten Kontakt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Am 21.10.1991 sah die Staatsanwaltschaft D in einem Verfahren wegen Diebstahls einer geringwertige Sache gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
2.
Am 10.01.1995 belegte das Amtsgericht R den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldauflage.
3.
Am 08.06.1995 sah die Staatsanwaltschaft H in einem Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
4.
Am 06.02.1996 verurteilte das Amtsgericht R den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen als besonders schwerer Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung musste widerrufen werden; die Strafvollstreckung hat sich am 01.02.2003 erledigt.
5.
Am 29.07.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht L wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung eines Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung wurde später jedoch widerrufen. Die Strafvollstreckung hat sich am 28.06.2004 erledigt.
6.
Am 16.11.1999 verurteilte das Amtsgericht I den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neuen Monaten. Die Vollstreckung eines Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung musste später jedoch widerrufen werden. Die Strafvollstreckung in dieser Sache hat sich am 22.05.2004, die Führungsaufsicht am 09.10.2009 erledigt.
7.
Am 21.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
8.
Am 02.03.2004 verurteilte das Amtsgericht R den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
9.
Am 20.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 4,00 Euro.
10.
Am 04.02.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht O wegen eines aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zurückgestellt, der Strafrest sodann zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafvollstreckung in dieser Sache hat sich am 21.10.2009 erledigt.
11.
Am 25.11.2005 verurteilte das Amtsgericht O den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zurückgestellt, der Strafrest sodann zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 20.10.2009 wurde die Strafe in dieser Sache erlassen.
12.
Am 16.12.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht B wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2,00 Euro.
13.
Am 03.11.2010 verurteilte das Amtsgericht O den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 2,00 Euro.
14.
Am 17.01.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, der Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen; die Strafvollstreckung in dieser Sache hat sich am 15.01.2015 erledigt.
15.
Am 11.04.2014 verurteilte das Amtsgericht O den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
16.
Am 11.04.2014 verurteilte das Amtsgericht O ihn zudem in einem weiteren Verfahren wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von ebenfalls 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
17.
Am 21.01.2015 verurteilte das Amtsgericht O den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 17.08.2018 erlassen. Die Taten wurden aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.
In dieser Sache wurde der Angeklagte am 27.09.2018 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D vom selben Tag, 2 Gs #####/####, befand er sich bis zum 19.02.2019 in Untersuchungshaft in der JVA D.
II.
Dem Angeklagten, der im Alter von 15 Jahren mit seiner Familie - seinen Eltern und vier Geschwistern - von Russland nach Deutschland gezogen war, gelang es nicht, hier richtig Fuß zu fassen. Er beendete die Hauptschule zwar mit dem Erwerb eines Schulabschlusses; eine berufliche Perspektive vermochte er im Anschluss aber nicht für sich zu entwickeln. Der Angeklagte absolvierte keine Ausbildung, sondern hielt sich stattdessen mit Gelegenheitsjobs über Wasser. Mit 16 Jahren hatte der Angeklagte erstmals Kontakt zur Strafjustiz und ist seither - zuletzt 2015 - immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit 18 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Drogen. Zunächst rauchte er gelegentlich, schon bald aber regelmäßig Marihuana. Sodann begann er Kokain zu sniefen und Heroin zu rauchen. Nach kurzer Zeit ging der Angeklagte dazu über, das Heroin auch zu spritzen. Seither bestimmten die Drogen, deren täglicher Konsum und der Suchtdruck seinen Alltag. Einer regelmäßigen Arbeit konnte der Angeklagte aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht mehr nachgehen. Ohne irgendwo lange sesshaft zu werden, lebte er an verschiedenen Orten - O, M, R. In dieser Zeit infizierte sich der Angeklagte mit Hepatitis C, die sich inzwischen chronifiziert hat. Mehrere Entgiftungsmaßnahmen zeigten ebenso wie eine stationäre Therapie in der Klinik im Jahr 2000 auf Dauer keinen Erfolg: Dem Angeklagten gelang es danach zwar drei Jahre, ein drogenfreies Leben zu führen. Schließlich wurde er aber wieder rückfällig und war schon bald erneut in seinem alten, von Drogen und Suchtdruck bestimmten Leben verhaftet. Trotzdem stand die Familie des Angeklagten auch weiterhin zu ihm.
Als sich 2015 seine langjährige Freundin von ihm trennte, verlor der Angeklagte dennoch jeden Halt. Er sah für sich nun keinen Sinn mehr im Leben und versuchte, sich mit einer Überdosis Heroin zu suizidieren. Der Angeklagte konnte jedoch gerettet und einer vierwöchigen Entgiftungsmaßnahme in L zugeführt werden. Am 15. Mai 2015 wurde er in der sozialpsychiatrischen Einrichtung der Heimbetriebe S, der Residenz M in R, aufgenommen. Hier lebte er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache und wurde täglich mit Methadon substituiert. Seit 2017 steht der Angeklagte im Bereich Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Gesundheitsfürsorge unter rechtlicher Betreuung. In der Klinik, in der Menschen mit einer seelischen Behinderung sowie Abhängigkeitserkrankungen untergebracht sind, wurde er vollständig versorgt; er bezog lediglich ein geringes monatliches Taschengeld, mit dem er nach eigenen Angaben nur schlecht auskam. Der intellektuell einfach strukturierte Angeklagte leidet an einer eingeschränkten Merk- und Konzentrationsfähigkeit, wobei letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob diese bereits angeboren ist, auf dem langjährigen Suchtmittelmissbrauch beruht oder Folge eines nach eigenen Angaben vor über 20 Jahren erlittenen Verkehrsunfalles ist, bei dem der Angeklagte am Kopf verletzt worden sein will.
Vor diesem Hintergrund kam es zu folgender Tat:
Am 24.06.2018, einem Sonntag, holte sein älterer Bruder, der am 26.10.1972 geborene Zeuge O, den Angeklagten aus der Einrichtung in R ab und nahm ihn mit zu sich in seine Wohnung nach R. Der Angeklagte, der weder einen Führerschein noch ein Fahrzeug besitzt, hatte sich im Vorfeld nicht wie üblich bei dem Pflegepersonal des Wohnheimes abmeldet. Die Residenz M ist zwar keine geschlossene Einrichtung. Dennoch wird dort eine detaillierte Ab- und Anwesenheitsliste über die Bewohner, die an einer seelischen Behinderung bzw. Abhängigkeitserkrankung leiden, geführt. Ende Juli 2016 hatte der Angeklagte schon einmal die Klinik verlassen, ohne seine Abwesenheit vorab anzukündigen. Dies erfasste das Pflegepersonal auch als sog. „Entweichung“, obwohl sich im Nachhinein herausgestellt hatte, dass der Angeklagte zu seinen Eltern nach E gefahren war. In den Folgejahren aber hielt sich der Angeklagte zuverlässig an die Klinikvorgaben und teilte Heimfahrten zu seiner Familie stets im Vorfeld mit. Am 24.06.2018 aber ließ er die Verantwortlichen der Einrichtung nicht wissen, dass er das Wochenende bei seinem Bruder verbringen wollte.
Da O zum 01.07.2018 aus seiner Wohnung in R ausziehen musste, sollte der Angeklagte ihm bei dem bevorstehenden Umzug behilflich sein. O war in der Vergangenheit als LKW-Fahrer tätig; gelegentlich hatte er den Angeklagten auf seinen Fahrten mitgenommen, da dieser daran große Freude hatte.
Seit Anfang Januar 2018 arbeitete er aber nicht mehr als Fernfahrer, sondern als Auslieferungsfahrer für die in L ansässige Bäckerei „L“, die insgesamt über 60 Filialen verfügt. Die Stelle hatte er auf Empfehlung seines Bekannten I2, der - wie er - in R lebte, bekommen. Die beiden hatten sich daraufhin zu einer Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen und legten nun gemeinsam die Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Zentrale in L zurück, um - gegen 01:00 Uhr nachts - die dort abgestellten Kühltransporter der Firma zu übernehmen, mit Backwaren zu bestücken und die Fahrt zu den ihnen zugeteilten Filialen anzutreten. Diese waren häufig noch gar nicht besetzt, da die Ware regelmäßig in den Nachtstunden - deutlich vor dem Eintreffen der ersten Kunden - angeliefert wurde. Zu den Aufgaben der Auslieferungsfahrer gehörte es zudem, die Einnahmen der einzelnen Filialen vom Vortag bzw. vorangegangenen Wochenende entgegenzunehmen und in die Zentrale nach L zu verbringen. Die Fahrer waren in Besitz des Schlüssels, mit dem sie vor Ort das Schließfach der Filiale, in das die Mitarbeiter das eingenommene Geld - eingeschweißt in eine Plastiktüte - eingeworfen hatten, öffnen konnten. Sodann hatten die Fahrer die Geldtüten in einen eigens für das Unternehmen als Sonderanfertigung hinter dem mittleren Fahrersitz im Führerhaus verbauten Tresor einzuschließen. Dieser ist - ohne das Fahrzeug genau zu inspizieren - von außen nicht sichtbar. Den Mitarbeitern war außerdem grundsätzlich nicht gestattet, dritte, nicht betriebsangehörige Personen auf den Auslieferungsfahrten mitzunehmen.
O war in der Vergangenheit ebenfalls bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 2011 hatte ihn das Amtsgericht R wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 30 Fällen und erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro sowie 2012 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; diese Strafe wurde mit Wirkung vom 11.11.2015 erlassen. Nach eigenen Angaben hat er vor und nach der Zeit seiner Anstellung als Auslieferungsfahrer bei der Fa. L regelmäßig Marihuana konsumiert. Im Juni 2018 war sehr ungewiss, ob das Unternehmen den Zeugen O, der nur einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, auch dauerhaft übernehmen würde. Dessen Arbeitsleistungen waren wiederholt beanstandet worden; so wurde ihm gegenüber mehrfach moniert, dass er für seine Anlieferungsroute zu viel Zeit brauchte. Da O zudem für den bevorstehenden Wohnungswechsel Geldmittel benötigte, reifte in ihm der Entschluss, seinen Arbeitgeber um die Bargeldeinnahmen zu bringen. Dies erschien ihm mit geringen Risiko behaftet, hatte er als Auslieferungsfahrer doch freien Zugriff auf die recht hohen vier-, teils auch fünfstelligen Geldbeträge. Um sicherzustellen, nicht selbst als potentieller Dieb in den Fokus der Ermittlungen zu geraten, beabsichtigte O, einen Überfall zu fingieren, der ihn als Opfer erscheinen lassen sollte. In diesen Plan weihte er seinen jüngeren Bruder, den Angeklagten, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt schließlich ein, weil er dessen Unterstützung für erforderlich hielt: Der Angeklagte sollte ihn an dem Tag, an dem er die Einnahmen an sich zu nehmen gedachte, begleiten, um das Bargeld aus dem Fahrzeug an einen sicheren Ort zu verbringen. O wollte sichergehen, dass die anvisierte Beute sich nicht mehr in seiner oder in räumlicher Nähe zum Fahrzeug bzw. Tatort befand, wenn er unter Vorspiegelung, Opfer eines Überfalls geworden zu sein, die Polizei informieren wollte.
Der Angeklagte war damit einverstanden, obwohl O diesen allenfalls mit einem geringen Anteil an der Beute teilhaben lassen wollte. Der Angeklagte wurde zwar seit seine Aufnahme in der Residenz M im Mai mit Methadon substituiert und war seither auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, es gelang ihm aber trotzdem nicht, die Hände gänzlich von illegalen Betäubungsmitteln zu lassen. Nach wie vor erwarb er von seinem geringen monatlichen Taschengeld gelegentlich Marihuana zum Eigenkonsum. Über zusätzliche Geldmittel zu verfügen, kam ihm deshalb sehr gelegen. Der Angeklagte und sein Bruder waren schließlich übereingekommen, den Plan in der Nacht vom 24. auf den 25.06.2018 in die Tat umzusetzen. O wusste nämlich ganz genau, dass die zu erwartende Beute nach einem Wochenende besonders hoch ausfallen würde.
Der Angeklagte, der den Sonntagnachmittag und -abend des 24.06.2018 gemeinsam mit seinem Bruder A verbracht hatte, begleitete diesen in der Nacht zu Montag in dessen Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit nach L. Hier hatte es am frühen Abend gegen 18:00 Uhr leicht geregnet. Auf dem Firmengelände selbst ließ der Angeklagte sich jedoch nicht blicken; stattdessen hielt er sich verborgen, während O - wie an einem gewöhnlichen Arbeitstag – das Auslieferungsfahrzeug mit der auszuliefernden Ware kommissionierte. Für das Gelingen des Vorhabens war unerlässlich, die Anwesenheit des Angeklagten geheim zu halten. Deshalb hatte O seinen Kollegen I2 in der Nacht auch ganz kurzfristig darüber informiert, dass dieser ausnahmsweise allein fahren müsse, da er - O - verschlafen habe. Nachdem er das Firmenfahrzeug beladen hatte, holte er den Angeklagten an einem zuvor vereinbarten Treffpunkt in L ab, ohne dass irgendjemand davon Kenntnis nahm. Beim Einsteigen in das Fahrzeug hinterließ der Angeklagte aber - von beiden unbemerkt - eine Wischspur oberhalb des Türöffners außen an der Beifahrerseite sowie eine Spur am Türgriff innen. Gemeinsam begaben sich die beiden Brüder sodann auf die Auslieferungsfahrt zu mehren Filialen in Lemgo. O verrichtete wie immer seine Arbeiten und nahm jeweils auch die Bargeldeinnahmen vom Wochenende an sich.
Schließlich fuhren die beiden Brüder die letzte Filiale auf der Route, L im R-Markt in der L-T2 in D, an. Hier verbrachte der Zeuge O die Backwaren in die Filiale und die dafür vorgesehenen Tiefkühlprodukte in die Kühlung. Sodann entnahm er auch die Einnahmen dieser Filiale und begab sich zurück zum Fahrzeug, in dem nach wie vor auch der Angeklagte saß. Gegen 05:00 Uhr steuerte O das Firmenfahrzeug zurück auf die B6 und bog nach 200m rechts in die N-Straße ein. Auf dem Gelände der alten Genossenschaft stoppte er den Wagen. Wie zuvor vereinbart, übergab er sodann die Plastiktüten mit dem Bargeld aus allen zuvor angefahrenen Filialen, namentlich ein Gesamtbetrag in Höhe von 8.339,33 Euro, zu vorübergehenden Verwahrung an seinen Bruder, den Angeklagten. Dieser verließ damit das Fahrzeug und entfernte sich zu Fuß vom Tatort, um sich später wieder mit O zu treffen und ihm die Beute absprachegemäß zurückzugeben.
Kurz darauf informierte O die Polizei und erklärte, soeben von einem maskierten und mit einer Eisenstange oder einem Schlagstock bewaffneten Mann überfallen worden zu sein. Der Zeuge O beschrieb den Täter als 40 bis 42 Jahre alten ca. 1,80m großen und schlanken Mann mit osteuropäischem Akzent und auffallend schmalem Gesicht, der eine blaue Jeanshose, ein schwarzes Sweatshirt, schwarze Handschuhe und eine schwarze Mütze mit Sehschlitzen über dem Gesicht getragen haben soll.
Die ermittelnden Polizeibeamten sicherten mittels Abrieb Spuren am Türöffner der Beifahrerseite außen, an der Schmutzanhaftung auf der Beifahrertür außen, am Türöffner der Beifahrertür innen und am Türgriff der Beifahrertür innen und beantragten beim LKA NRW deren molekulargenetische Untersuchung. Des Weiteren veranlassten sie Funkzellenauswertung im Tatzeitraum für die Mobilfunkzelle am Tatort, aus denen sich aber kein konkreter Ermittlungsansatz ergab. Hinweise auf den Täter gab es mithin zunächst nicht.
O traf sich, nachdem er seine Angaben gegenüber der Polizei gemacht hatte, an einem unbekannten Ort unbemerkt wieder mit dem Angeklagten und erhielt von diesem die Beute zurück. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass dieser nur einen geringen Teil der Beute als Belohnung für seinen Tatbeitrag von O erhielt.
Der Angeklagte kehrte erst zwei Tage später, am 27.06.2018 um 12:20 Uhr in die Einrichtung Residenz M zurück. Angaben zu seinem Aufenthaltsort während seiner Abwesenheit machte er nicht. Fortan lebte er - wie vor der Entweichung - in dem Heim und nahm wieder täglich sein Methadon entgegen. Ein veränderter Lebenswandel oder gar die Anschaffung hochwertiger bzw. teurer Gegenstände wurden nicht bemerkt.
O ließ sich zunächst eine Woche krankschreiben, bevor er zur Arbeit zurückkehrte. Nach nur einer Woche reichte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein und behauptete, seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufgrund der Vorkommnisse vom 25.06.2018 nicht mehr nachkommen zu können. Im September 2018 kehrte O ein weiteres Mal zu seiner Arbeit zurück; ihm wurde aber alsbald darauf gekündigt. Am 27.09.2018 war der Zeuge O letztmalig als Fahrer für das Unternehmen tätig.
Dieses hatte aufgrund des Überfalls vom 25.06.2018 die Arbeitsabläufe verändert. Es ließ an allen Auslieferungsfahrzeugen die Zentralverriegelung deaktivieren, mit der Folge, dass die Beifahrerseite dauerhaft verschlossen war. Auf diese Weise wollte man verhindern, dass sich potentielle weitere Täter über die Beifahrerseite Zutritt zum Wagen, insbesondere aber Zugriff auf die Bargeldeinnahmen verschaffen konnten. Dennoch kam es am 19.09.2018 zu einem weiteren Vorfall: I2, mit dem O regelmäßig gemeinsam zur Arbeit fuhr, wurde gegen 06:30 Uhr nach Belieferung der letzten Filiale auf seiner Route, des Backshops im K in der F-Straße in D, von einem maskierten Täter mit einer Schusswaffe zum Anhalten gezwungen. Der - bislang noch unbekannte - Täter soll sofort gezielt zur Fahrerseite getreten, I2 zum Öffnen des Fensters und zur Herausgabe des Bargeldes aufgefordert haben. Als I2 ihm entgegnete, kein Geld dabei zu haben, soll der Täter ihn angeschrien haben, sofort den Tresor hinter dem Sitz aufzuschließen. Der Täter erbeutete schließlich einen Geldbetrag in Höhe von 6.514,57 Euro. Eine Abwesenheit des Angeklagten in der Residenz M am 19.09.2018 konnte nicht festgestellt werden; aus dem Methadonvergabeprotokoll, Bl. 153 d.A., geht zudem hervor, dass der Angeklagte seine tägliche Dosis an diesem Tag entgegengenommen hat.
In seinem Kurzgutachten vom 13.09.2018 teilte das LKA NRW mit, dass in den Abrieben der Schmutzanhaftung an der Beifahrertür außen (vgl. Bl.67a d.A., 2.1) und des Türgriffs an der Beifahrerseite innen (vgl. Bl. 67a d.A., 4.1) des von dem Zeugen O geführten Auslieferungsfahrzeugs dominierend solche DNA-Merkmale festgestellt werden konnten, wie sie auch eine noch unbekannte männliche Person besitzt. Es wurde weiterhin mitgeteilt, dass sich zudem mit minimaler Intensität eine nur fragmentarisch auswertbare Beimengung andeute, bei der jedoch keine sinnvollen Abgleiche möglich seien. Am 21.09.2018 erklärte das LKA NRW, dass ein Abgleich der festgestellten dominierenden DNA-Merkmale in dem Abrieb von der Schmutzwischspur an der Beifahrerseite außen (Bl. 67a, 2.1) einem Spur-Personen-Treffer in der DNA-Analyse - Dateibank geführt hat: Es wurden mit erhöhter Signalstärke exakt solche DNA-Merkmale festgestellt, wie sie der Angeklagte, dessen DNA-Profil seit seiner Verurteilung 2013 wegen exhibitionistischer Handlungen in der Datenbank gespeichert waren, besitzt. Am 27.09.2018 wurde der Angeklagte in der Residenz M festgenommen. Der Zeuge T konfrontierte ihn mit der Tat vom 25.06.2018 bzw. des dabei erbeuteten Geldbetrages in Höhe von 8.000 Euro. Den Überfall auf den Bekannten seines Bruders, den Zeugen I2, und die dabei entwendete Beute - ca. 6.000,00 Euro - erwähnte er hingegen nicht. Bei der Verkündung des Haftbefehls am 28.09.2018 äußerte der Angeklagte jedoch - unvermittelt und ohne zuvor auf die Summe angesprochen worden zu sein -, er habe keine 14.000,00 Euro. Bei dem Angeklagten und dem Zeugen O drei Monate nach der Tat durchgeführte Durchsuchungsmaßnahmen verliefen ergebnislos.
III.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tat vom 25.06.2019 so, wie zu II. festgestellt, ereignet hat.
1.
Der Angeklagte ließ sich zu dem Tatvorwurf dahingehend ein, zu dem Überfall auf seinen Bruder gar nichts sagen zu können; er sei nicht der Täter gewesen. Es sei zutreffend, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Residenz M gewesen sei; er verlasse diese aber immer wieder mal eigenmächtig, um sich in H „Gras“ zu besorgen. Dass er in den Tagen seiner Abwesenheit kein Methadon bekommen hätte, sei kein Problem; „das gehe schon mal auch so“. Er - der Angeklagte - habe auch keine Erklärung dafür, wie seine DNA an das Auslieferungsfahrzeug seines Bruders gekommen sei. A habe ihn allerdings auf seinen Fahrten mitgenommen. Während der Angeklagte zunächst erklärt hatte, dies könne zuletzt auch im Sommer 2018 der Fall gewesen sein, machte er im Folgenden geltend, seinen Bruder letztmalig begleitet zu haben, als dieser noch als Fernfahrer gearbeitet habe, mithin vor dessen Anstellung bei dem Unternehmen „L“. Bei einer solchen Auslieferungstour sei er nie dabei gewesen. Er - der Angeklagte - wisse auch nicht, wohin das Geld verbracht worden sei; es wäre doch aufgefallen, wenn er auf einmal eine große Menge an Barmittel zur Verfügung gehabt hätte. Dass bei den Taten vom 25.06 und 19.09.2018 insgesamt ein Betrag von ca. 14.000 Euro entwendet worden sei, habe er bei seiner Festnahme in der Einrichtung von einem Polizeibeamten erfahren. Schließlich verwies der Angeklagte darauf, bei dem Autounfall 1996 oder 1999 schwer am Kopf verletzt worden zu sein und infolgedessen an einer überdauernden Hirnschädigung zu leiden. Diese habe Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und seine Konzentrationsfähigkeit. Damals habe er eine Woche im Krankenhaus gelegen.
2.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte nicht - wie ihm mit der Anklageschrift vom 26.09.2018 zur Last gelegt worden ist - als Alleintäter den Tatentschluss gefasst hat, seinen Bruder, den Auslieferungsfahrer des Unternehmens „L“, am frühen Morgen des 25.06.2018 - maskiert und mit einer Stange bewaffnet - in D zu überfallen und die Bargeldeinnahmen der zuvor angefahrenen Backfilialen an sich zu bringen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte grundsätzlich die Gelegenheit dazu hatte, die ihm vorgeworfene Tat zu begehen. Ausweislich der detailliert geführten An- und Abwesenheitsliste der Einrichtung Residenz M, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, Bl. 114 d.A., hielt sich der Angeklagte in der Zeit vom 24. bis 27.06.2018 nämlich nicht in dem Wohnheim auf. Er hatte dieses ohne Angaben von Gründen bzw. eines Zielortes verlassen und wurde deshalb von dem Heimpersonal als „entwichen“ vermerkt. Darüber hinaus ließ der Angeklagte - anders als bei seiner ersten „Entweichung“ im August 2016 - auch im Nachhinein im Unklaren, wo er sich in den drei Tagen seiner Abwesenheit aufgehalten hat.
Tatsächlich aber hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte von sich aus und alleinverantwortlich den ihm zur Last gelegten Überfall begangen hat. Der intellektuell eingeschränkte, einfach strukturierte Angeklagte, der weder über einen Führerschein noch über ein Fahrzeug verfügt, war gar nicht in der Lage, bereits vor dem Tatzeitpunkt, früh morgens um 05:00 Uhr, von R nach D zu gelangen, um dort auf seinen Bruder zu warten. Bei dem ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Angeklagte vielmehr schon am Vorabend, namentlich am Sonntag, die Anreise nach D antreten und die Nacht dort verbringen müssen. Dies hält die Kammer für ausgeschlossen, zumal der Zeuge O - erstmals in seiner Vernehmung vor der Kammer - behauptet hat, sein Bruder - der Angeklagte - hätte die Nacht von Sonntag auf Montag bei ihm in der Wohnung verbracht. Des Weiteren steht zur festen Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge O seinen Bruder trotz Maskierung als Täter erkannt hätte. Als naher Angehöriger, der regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder pflegt, ist er mit dessen Stimme, Sprechweise und der Art, sich zu bewegen, so vertraut, dass eine Maskierung die Identität nicht zu verbergen vermag. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Zeuge O seinen Bruder schlicht nicht als Täter identifizieren wollte, um diesen vor der Strafverfolgung zu schützen. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe im Sinne der Anklage als Alleintäter seinen Bruder überfallen, spricht aber zudem, dass dieser gar nicht das erforderliche Detailwissen für die Durchführung der Tat hatte. Dazu bedurfte es nämlich genauer Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in dem Unternehmen im Allgemeinen und die Anlieferungsroute des O in der Tatnacht im Konkreten. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte angesichts seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, diese im Vorfeld zu erkunden, um im Anschluss damit einen diffizilen Tatplan zu entwerfen und eigenverantwortlich umzusetzen.
3.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte seinen Bruder in der Nacht vom 24. auf den 25.06.2018 auf der Auslieferungsroute begleitet und in untergeordneter Funktion an der Wegnahme der Bargeldeinnahmen beteiligt war. Der Angeklagte hat mithin einen Haupttäter, der über die erforderlichen detaillierten Kenntnisse von den Arbeitsabläufen verfügte, unterstützt und die Tatbeute vor Eintreffen der Polizei Beiseite geschafft.
Der Zeuge O hat in seiner Vernehmung vor der Kammer zwar behauptet, am Tattag Opfer eines Überfalls geworden zu sein und geltend gemacht, der maskierte und bewaffnete Täter habe unmittelbar nachdem er den Wagen mit den Einnahmen der Backfiliale im R-Markt bestiegen habe, die Beifahrertür zu seinem Fahrzeug aufgerissen, sei zugestiegen und habe ihn aufgefordert, los zu fahren. Er, O, habe sich stark bedroht gefühlt und deshalb sofort den Wagen gestartet. Der Täter habe dann verlangt, dass er in die N-Straße einbiege und anhalte. Hier habe er den Tresor hinter dem Sitz geöffnet, die Einnahmen aller Filialen entnommen und sei damit sodann in Richtung Ortsmitte D geflüchtet. Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von O zur Anzeige gebrachte Überfall nur fingiert war, um nicht selbst als Täter der Ermittlungen ins Visier der Polizei zu geraten.
a.
Dies stützt die Kammer zunächst auf die Widersprüchlichkeiten zwischen der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen O.
aa.
Der Angeklagte hat sich - befragt zu seiner Abwesenheit in der Einrichtung vom 24. bis zum 27.06.2018 - ausweichend und wenig konkret eingelassen. Er hat behauptet, er verlasse das Wohnheim schon mal eigenmächtig, um in H Gras zu kaufen. Außerdem sei es kein Problem, einige Tage kein Methadon einzunehmen. Dies stellt aus Sicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Die An- und Abwesenheit der Bewohner wird - dies hat die in der Hauptverhandlung verlesene Übersicht eindrücklich belegt - detailliert überprüft und festgehalten. Es gab aber bis auf zwei Vorfälle - 2016 und die Nacht vom 16. auf den 17.06.18 - während des vierjährigen Aufenthaltes in der Einrichtung keine weiteren, insbesondere keine regelmäßigen Entweichungen, mithin auch kein eigenmächtiges Verlassen des Hauses, wie der Angeklagte glauben machen will.
Der Zeuge O hat dagegen - erstmals in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, seinen Bruder - den Angeklagten - am Sonntag, den 24.06.2018 aus dessen Einrichtung in R abgeholt und zu sich in die Wohnung gebracht zu haben. Der Angeklagte habe ihm beim bevorstehenden Umzug helfen sollen und deshalb auch bei ihm übernachtet. Als er in der Nacht zur Arbeit aufgebrochen sei, habe der Angeklagte noch fest geschlafen. Dass der Angeklagte sich daran - auch nach der entsprechenden Aussage seines Bruders - nicht mehr erinnern will, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zum einen fährt der Angeklagte ausweislich der Übersicht der Einrichtung durchschnittlich nur dreimal im Jahr nach Hause; es handelt sich folglich um seltene und damit auch bedeutsame Ereignisse. Zum anderen gab es an dem hier in Rede stehenden Wochenende die einprägsame Besonderheit, dass sein Bruder in eine andere Wohnung umziehen musste. Es vermag auch nicht zu überzeugen, dass der Angeklagte zur Rechtfertigung seiner Erinnerungsdefizite auf seine vermeintliche Hirnschädigung verweist. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Schutzbehauptung.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte ein eher einfach strukturierter Mensch ist, dem eine genaue zeitliche Einordnung schwerfällt. Aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks gibt es aber auch in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. I keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass seine geistige Auffassungsgabe derart eingeschränkt ist, dass er den Aufenthalt bei seinem Bruder und die Mithilfe bei dessen Umzug als solche gänzlich vergessen hat und nicht mehr zu rekonstruieren vermag. Dies hat sich auch bei der Einlassung zu seinem persönlichen Werdegang, den er schlüssig und nachvollziehbar zu schildern vermochte, gezeigt. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte seine zum Tatzeitpunkt festgestellte Abwesenheit in der Klinik nicht mit einem Aufenthalt bei seinem Bruder rechtfertigen wollte, um sich nicht in dessen Nähe zu bringen. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass zunächst dem gemeinsamen Ansinnen, mithin der Absprache zwischen dem Zeugen O und dem Angeklagten, entsprach. Es erschließt sich nämlich nicht, warum die beiden ein objektiv so unverfängliches Anliegen, namentlich eine Heimfahrt zur Unterstützung des Bruders bei dessen Umzug, nicht einfach offengelegt und dem Heimpersonal angekündigt haben.
bb.
Der Zeuge O hat weiterhin ausgesagt, dass er den Angeklagten seit seiner Anstellung bei der Firma „L“ nicht mehr mitgenommen hat, dieser mithin noch nie auch nur in die Nähe seines Auslieferungsfahrzeuges gekommen ist. Der Angeklagte wiederum hat sich zunächst dahingehend eingelassen, seinen Bruder letztmalig im „Sommer 2018“ begleitet zu haben; auf die Aussage seines Bruders hin hat der Angeklagte sodann behauptet, dass er letztmalig viel früher, namentlich vor dessen Anstellung bei dem Unternehmen „L“, mitgefahren sei. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Widersprüchlichkeit der Angaben auf eine mangelnde Absprache zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder, dem Zeugen O, zurückzuführen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass der Angeklagte in der Tatnacht unmittelbaren Kontakt zu dem Auslieferungsfahrzeug seines Bruders und diesen auf der Auslieferungstour begleitet hatte. Dies ergibt sich aus der eindeutig dem Angeklagten zuzuordnenden DNA- Spur, die am Morgen des 225.06.2018 von der Polizei an der Beifahrertür außen und an dem Türgriff der Beifahrertür innen sichergestellt und zur molekulargenetischen Untersuchung an das LKA NRW übermittelt worden ist. Während der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, keine Erklärung dafür zu haben, wie seine Körperzellen an das Fahrzeug gekommen sind, hat der Zeuge O versucht, dies mit einer Übertragung durch ihn zu erklären. Er - O - müsse eine Jacke oder Tasche seines bei ihm anwesenden Bruders berührt haben und dadurch dessen Körperzellen auf die Beifahrerseite seines Auslieferungsfahrzeugs verbracht haben. Die Kammer verkennt nicht, dass ein sog. tertiärer Transfer grundsätzlich möglich ist. Es ist danach nicht ausgeschlossen, dass die DNA einer Person durch Übertragung an einen Tatort gelangt, ohne dass diese jemals selbst vor Ort war. Für den vorliegenden Fall schließt die Kammer dies aber aus. Das Gutachten des LKA NRW vom 13.09.2018, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, hat eindeutig festgestellt, dass die Mehrheit der anhaftenden Zellen an der Beifahrertür außen und am Türgriff innen einer zunächst noch unbekannten männlichen Person zugeordnet werden konnte, die sich nach dem Abgleich in der DNA-Analyse Datenbank mit erhöhter Signalstärke dem Angeklagten zuordnen ließen. Das am Fahrzeug ermittelte DNA-Muster entsprach exakt dem, das aufgrund der Verurteilung des Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen seit 2013 in der Datenbank gespeichert war. In den Spuren an der Außenseite der Beifahrertür und an dem Türgriff innen deutete sich zwar zudem eine fragmentarische Beimengung weiterer Zellen an; diese waren aber nur von minimaler Intensität. Nach der in der Hauptverhandlung verlesenen biostatischen Bewertung des LKA Behördengutachters Dr. M vom 02.11.2018 bestehen keine berechtigten Zweifel daran, dass die in den Spuren dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammen. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass angesichts der Intensität und Dominanz dieser Spur eine tertiäre Übertragung nicht anzunehmen ist. Dass in einer Mischspur mehrheitlich Zellen einer Person festgestellt werden, die gar keinen direkten Kontakt zu dem, die Spuren tragenden Auslieferungsfahrzeug hatte, ist fernliegend. Schließlich ist weiterhin zu beachten, dass in den nur unvollständig auswertbaren Mischspuren des Abriebs vom Türöffner innen ebenfalls mit zumeist erhöhter Signalstärke solche DNA- Merkmale festgestellt wurden, die denen des Angeklagten entsprechen; auch hier wurde die Mehrheit der anhaftenden Zellen ausweislich des verlesenen Kurzgutachtens vom 13.09.2018 der damals noch unbekannten männlichen Person A zugewiesen, die sich später als der Angeklagte erwiesen hat. Selbst in der nur unvollständig auswertbaren Mischspur an dem Rückgriff außen traten noch mit „teilweise erhöhter Intensität“ auch solche DNA-Merkmale auf, wie sie der Angeklagte aufweist. Nach alledem besteht aus Sicht der Kammer kein berechtigter Zweifel daran, dass der Angeklagte an der Beifahrerseite in das Fahrzeug eingestiegen und auf dem Beifahrersitz gesessen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge O der Bruder des Angeklagten, mithin ein Blutsverwandter ist. Die beiden sind keine eineiigen Zwillinge; nur in diesem Fall aber haben die beiden die gleiche DNA, mithin das gleiche DNA-Identifizierungsmuster. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum und bei welchen Gelegenheiten der Zeuge O als alleiniger Fahrer auf den Auslieferungsrouten die Beifahrerseite seines Wagens intensiv nutzen sollte.
Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte seinen Bruder in der Tatnacht begleitet und mit diesem gemeinsam die Filialen angefahren hat. Die am 25.06.2018 von der Spurensicherung der Polizei an der Beifahreraußenseite festgestellte DNA-Spur kann - davon ist die Kammer überzeugt - erst kurz vor der Tat aufgebracht worden sein. Der Zeuge L3, Geschäftsführer des Unternehmens „L, hat in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben, dass die Fahrzeuge regelmäßig in einer Waschanlage gereinigt werden; eine konsequente Säuberung der Wagen sei schon deshalb erforderlich, weil in diesen Lebensmittel transportiert werden und deshalb ein hoher hygienischer Standard einzuhalten sei. Dies erschließt sich der Kammer ohne weiteres. Sie verkennt dabei nicht, dass der Zeuge L3 keinen genauen Turnus anzugeben vermochte, in den die Auslieferungsfahrzeuge gereinigt werden. Die Wagen sind aber bei dem Stammsitz des Unternehmens im Freien abgestellt, mithin der Witterung ausgesetzt.
cc.
Schließlich sprechen auch die weiteren Umstände der Tat dafür, dass der Zeuge O und der Angeklagte Komplizen waren und den Überfall nur fingiert haben. Die Tatdurchführung erforderte detaillierte Kenntnisse von den Arbeitsabläufen in dem Backunternehmen und bei den Auslieferungsfahrten. Dieses hatte der Angeklagte nicht. Der Zeuge O hingegen verfügte als Betriebsangehöriger über das erforderliche Täterwissen. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Außenstehender schon gar nicht damit rechnet, dass die Fahrer des Backunternehmens - und nicht ein professionelles Sicherheitsunternehmen - für den Transport der häufig hohen - vier- und fünfstelligen - Bargeldbeträge verantwortlich sind. Die dazu als Sonderanfertigung in den Fahrzeugen verbauten Schließfächer sind von außen gar nicht erkennbar. Diese befinden sich hinter dem Mittelsitz im Fußraum. Die Fahrer sind vornehmlich nachts unterwegs und kehren in den frühen Morgenstunden zum Stammsitz der Firma zurück. Dass ein Dritter die konkreten Abläufe zum Transport der Einnahmen in der Dunkelheit verlässlich auskundschaftet, erscheint wenig nachvollziehbar und ist zudem mit einem großen Entdeckungsrisiko behaftet. Überdies verfügt ein betriebsfremder Täter auch nicht über die Details der einzelnen Auslieferungsfahrt und weiß deshalb auch nicht, wann der Fahrer bei der jeweiligen Filiale eintreffen wird. Nach alledem ist die Kammer überzeugt, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens selbst unmittelbar an der Entwendung des Geldes beteiligt gewesen sein muss. Am 25.06.2018 kommt dafür nur der Zeuge O in Betracht. Bekräftigt wird diese Annahme zudem durch den Umstand, dass die Bareinnahmen der Firma L an dem Tattag erst nach Anfahrt der letzten Filiale auf der Route entwendet worden sind. Dass die zu erwartende Beute hier besonders hoch ausfiel, weil O bereits die Einnahmen weiterer Filialen entgegengenommen hatte, konnte nur er selbst wissen. Es handelt sich mithin um exklusives Täterwissen. Zu beachten ist ferner, dass der Zeuge O seinen Arbeitskollegen und Bekannten R ausgerechnet am 25.06.2018 nicht mit nach L zum Stammsitz des Unternehmens genommen hat. In seiner Vernehmung vor der Kammer hat er angegeben, in dieser Nach verschlafen zu haben. Er habe I2 wissen lassen, dass dieser deshalb ausnahmsweise selbst fahren müsse.
Für eine Tatbeiteiligung des Angeklagten an der Tat vom 25.06.2018 spricht zudem sein Verhalten bei der Verkündung des Haftbefehls am 27.09.2018. Obwohl er hier ausschließlich zu dem Verbleib der ca. 8.000,00 Euro, der Tatbeute vom 25.06.2018, befragt worden ist, entgegnete er ansatzlos von sich aus, nicht zu wissen, wo die 14.000 Euro geblieben seien. Der Angeklagte nannte mithin ausgerechnet die ungefähre die Geldsumme, die bei beiden Taten - am 25.06 und 19.09.2018 - entwendet worden ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Anwesenheitsliste am 19.09.2018 in der Residenz M nicht abgängig war und auch seine tägliche Methadondosis entgegengenommen hat. Er verfügte aber über konkretes Wissen zur Tatbeute, die er nur von einem Tatbeteiligten selbst erhalten haben kann. Dass die Polizeibeamten bei seiner Festnahme ihm gegenüber dahingehende Angaben gemacht haben sollen - wie der Angeklagte glauben machen will - ,weist die Kammer als Schutzbehauptung zurück. Der Zeuge T, der die Festnahme des Angeklagten vorgenommen hat, hat in seiner Vernehmung vor der Kammer ausdrücklich und ohne jeden Zweifel hervorgehoben, von der am 19.09.2018 entwendeten Tatbeute zu keinem Zeitpunkt gesprochen zu haben. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge hat keine einseitige Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten erkennen lassen. Im Gegenteil: Der erfahrene Polizeibeamte hat nachdrücklich betont, dass der Angeklagte die Tat nicht ohne Hilfe begangen haben kann. Diese sei insgesamt von weitgehenden Kenntnissen über die firmeninternen Arbeitsabläufe gekennzeichnet, über die der Angeklagte allein nicht verfügt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte geltend gemacht habe, die Angaben zur 19.09.2018 erbeuteten Geldsumme könnten auch andere als die bei der Festnahme beteiligten Polizeibeamten gemacht haben. Er habe dies aufgrund seines Hirnschadens wahrscheinlich verwechselt. Dies ist für die Kammer aber nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte hat sich gerade nicht darauf berufen, sich überhaupt nicht mehr daran erinnern zu können, wer ihm gegenüber entsprechende Angaben gemacht hat; im Gegenteil: Er hat sich unmissverständlich festgelegt, dass die Beute vom 19.09.2018 bei seiner Festnahme in der Einrichtung erörtert worden sei. Erst als der daran beteiligte Zeuge T dies eindeutig verneint hat, hat sich der Angeklagte auf vermeintliche Erinnerungsdefizite zurückgezogen. Die Kammer hält dies für eine Schutzbehauptung.
Die Kammer hat aber zugunsten des Angeklagten angenommen, dass dieser bei der Tatplanung und Tatausführung nicht federführend tätig geworden ist, sondern lediglich eine untergeordnete Rolle hatte. Er verfügte nicht über die erforderlichen Detailkenntnisse über die Firmeninterna bzw. über den konkreten Ablauf der Auslieferungsroute. Es konnte auch nicht aufgeklärt werden, ob und in welcher Höhe der Angeklagte an der Tatbeute partizipiert hat. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass er nur eine geringe Belohnung für seine Tatbeteiligung erhalten hat.
Nach der Gesamtschau aller Indizien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte seinen Bruder, den Zeugen O, am 25.06.2018 bei der Entwendung der Bargeldeinnahmen der Firma „K“ unterstützt hat, indem er die Tatbeute zuerst beiseitegeschafft und später wieder an seinen Bruder zurückgegeben hat.
Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben, die zu den Vorstrafen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 02.10.2018.
IV.
Der Angeklagte hat sich danach wegen Beihilfe zum Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht. Er hat seinem Bruder, dem Zeugen O, am Tattag dabei geholfen, die Bargeldeinnahmen der Firma „K“ zu entwenden, indem er sich mit der Tatbeute vom Tatort entfernt hat, bevor die Polizei eingetroffen ist. Im Gegensatz zu seinem Bruder hatte der Angeklagte selbst keine Tatherrschaft.
Bei der vorsätzlich begangenen Haupttat handelt es sich um einen Diebstahl im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB. Als untergeordneter Transportfahrer des Unternehmens hat der Zeuge O den übergeordneten Gewahrsam des Unternehmens gebrochen, als er die Bargeldannahmen, die er aus den Backfilialen abgeholt hat, an sich genommen und nicht - seinen Weisungen entsprechend - in dem eigens dafür eingebauten Schließfach des Fahrzeugs verwahrt hat (vgl. dazu BGH 2, S. 318).
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat am 25.06.2018 wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen seelischen Abartigkeit gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB gänzlich aufgehoben gewesen sein könnte, haben sich nicht ergeben.
Der Sachverständige Dr. I hat in seiner Vernehmung vor der Kammer festgestellt, dass er aufgrund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eindrucks keinerlei schuldrelevante Auffälligkeiten habe feststellen können. Der Angeklagte habe vielmehr durchgängig ein auskunftsbereites, in allen Belangen orientiertes Verhalten, das keine Hinweise auf Störungen in formalen Denkabläufen gegeben habe, gezeigt. Insgesamt könne er deshalb auch nur einen psychischen Normalbefund konstatieren. Es hätten sich insbesondere auch keine hirnorganischen Störungen, wie sie der Angeklagte wiederholt behauptet hat, offenbart. Dieser mag zwar einfach strukturiert sein; dies erreiche aber keineswegs das Ausmaß einer für die Frage der Schuldfähigkeit relevanten Intelligenzminderung. Das Tatgeschehen selbst - mag es auch nicht unmittelbar vom Angeklagten koordiniert gewesen sein - weist ein hohes Maß an zielgerichteter und überlegter Planung auf. Der Gutachter hat weiterhin ausgeführt, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgelegene akute Entzugssymptomatik vorgelegen haben. Der Angeklagte sei nach eigenen Angaben seit 2015 clean und werde seither nachweislich täglich substituiert. Aus den gleichen Gründen könne man bei der Tat nicht von Beschaffungskriminalität ausgehen.
Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Sie schließt sich dessen Feststellungen nach eigener kritischen Würdigung uneingeschränkt an. Diese decken sich vollumfänglich mit dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Dabei nimmt sie zu dessen Gunsten an, dass er - sei es aufgrund des langjährigen Drogenkonsums oder der Folgen eines Autounfalls - Probleme mit seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit hat. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, dass Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit anzunehmen sind. Der Angeklagte ist in jeder Hinsicht – zeitlich, örtlich und situativ – voll orientiert. Er ist in der Lage, seinen persönlichen Werdegang zusammenhängend, nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Auf Nachfragen zeigte er sich kooperativ und auskunftsbereit. Insgesamt gab es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte sei - auch nur vorübergehend - in seiner Fähigkeit, Recht von Unrecht zu unterscheiden, wesentlich eingeschränkt oder aber nicht in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte wusste - davon ist die Kammer überzeugt - zu jeder Zeit genau, was er tat. Eine ausführliche Exploration hat der Angeklagte abgelehnt.
V.
1.
Für die Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Diesen hat sie sodann nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemildert.
2.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht der Initiator der Tat war und insgesamt nur eine untergeordnete Rolle bei der Tatausführung gespielt hat, er hat seinen Bruder - den Haupttäter - lediglich unterstützt, § 27 StGB. Strafmildernd hat die Kammer zudem angenommen, dass der Angeklagte allenfalls in sehr geringem Umfang an der Tatbeute partizipiert hat; er hat keinen feststellbaren wirtschaftlichen Vorteil aus dem Geschehen gezogen. Weiterhin wirkt sich zugunsten des unter gesetzlicher Betreuung stehenden Angeklagten aus, dass dieser intellektuell einfach strukturiert ist, ohne dass dies jedoch das für die Annahme des § 21 StGB erforderliche Ausmaß erreicht. Aufgrund seiner schwierigen, von der Drogensucht geprägten Vergangenheit dürfte der Angeklagte aber insgesamt - insbesondere aber von seinem älteren Bruder - leicht zu manipulieren sein. Die Kammer hat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte in dieser Sache bereits über fünf Monate in Untersuchungshaft war. Diese hat ihn besonders hart getroffen, weil er seinen Platz in dem Wohnheim Residenz M dadurch verloren hat.
Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit vielfach -und zwar auch mehrfach einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn die letzte Verurteilung 2015 erfolgt ist. Bei Begehung dieser Tat stand er daraus noch unter laufender Bewährung. Der durch diese Tat angerichtete wirtschaftliche Schaden ist mit über 8.000,00 Euro durchaus erheblich, auch wenn der Angeklagte selbst keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus gezogen haben mag.
Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
für tatangemessen. Eine geringere Strafe wird dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht.
VI.
Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Annahme einer positiven Sozialprognose ist nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte war viele Jahre abhängig von Heroin. Inzwischen wird er seit fast vier Jahren mit Methadon substituiert. Es ist ihm bisher aber noch nicht gelungen, diese sog. Ersatzdroge, die den Konsumenten schrittweise vom Heroin entwöhnen soll, herunter zu dosieren. Im Übrigen hat der Angeklagte selbst eingestanden, nach wie vor illegale Betäubungsmittel zu konsumieren. Er hat eingeräumt, noch immer gelegentlich Marihuana zu konsumieren. Es besteht daher die Gefahr neuer Straftaten der Beschaffungskriminalität.
Seine familiäre Bindung war in der Vergangenheit auch nicht ausreichend, ihn von Straftaten abzuhalten.
Bei der hier in Rede stehenden Tat stand er unter laufender Bewährung und hat sich folglich als Bewährungsversager erwiesen. Der Angeklagte hat keine Aussicht, in der Berufswelt Fuß zu fassen, um seine, Tagesablauf so Struktur zu geben. Außerdem wurde ihm sein Platz in der Einrichtung Residenz M aufgrund dieses Strafverfahrens gekündigt. Seine zukünftige Wohnsituation ist daher derzeit offen. Angesichts dieser Gesamtumstände steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung gereichen und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
VII.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. I geht auch sie davon aus, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach den Ausführungen des erfahrenen Gutachters zeigt der persönliche Werdegang, dass bei dem Angeklagten jedenfalls in der Vergangenheit ein Hang bestand, im Übermaß illegale Betäubungsmittel zu konsumieren. Inzwischen konsumiert er aber - nach eigenen Angaben - seit fast vier Jahren kein Heroin mehr, sondern wird stattdessen mit Methadon substituiert. Dies hat auf jeden Fall zu einer Stabilisierung seiner Lebenssituation beigetragen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I gibt es keine Hinweis auf einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem - vormals bestehenden - Hang und der hier in Rede stehenden Anlasstat. Dem schließt sich die Kammer nach eigener umfassender Würdigung vollumfänglich an.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.