Beschwerde zurückgewiesen: Auslegung des § 569 III Nr.2 BGB bei fristloser Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete sich mit einer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss im Streit um eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes. Streitpunkt war, ob nach § 569 III Nr.2 S.2 BGB bereits bei der ersten Kündigung eine Räumungsklage anhängig sein müsse. Das Landgericht folgt dem Wortlaut und entscheidet, dass eine Befriedigung bis spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit auch in der Zeit zwischen Kündigung und Klageerhebung möglich ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 569 III Nr.2 S.2 BGB verlangt nicht, dass zum Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung bereits eine Räumungsklage anhängig sein muss.
Die Befriedigung des Vermieters zur Heilung der fristlosen Kündigung kann bis spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit erfolgen und somit auch in dem Zeitraum zwischen Kündigung und Klageerhebung.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.
Schriftverkehr oder Zahlungserklärungen, die lediglich auf die Vermeidung kostenträchtiger Prozessführung zielen, begründen nicht ohne ausdrückliche Erklärung den Fortbestand des Mietverhältnisses ohne die Zwangswirkungen des § 569 III Nr.2 BGB.
Die obsiegende Partei kann die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 97 I, 127 IV ZPO erstattet verlangen; unterliegenden Beschwerdeführer trifft die Kostentragungspflicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 8 C 763/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außerge-richtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 127 II, 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Beschwerde hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Auch die Kammer ist der Ansicht, dass § 569 III Nr. 2 S.2 BGB nicht verlangt, dass bereits bei der vorausgegangenen (ersten) fristlosen Kündigung aufgrund Zahlungsrückstandes eine Räumungsklage anhängig gewesen sein muss. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung. Die Formulierung des Gesetzes ergibt, dass die Befriedigung des Vermieters nicht nach Rechtshängigkeit oder nach Anhängigwerden des Räumungsanspruches, sondern bis spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit erfolgen muss, mithin also auch in dem zwischen der Kündigung und der Klageerhebung liegenden Zeitraum möglich ist, um die Kündigung unwirksam zu machen.
Nach dem vorgelegten Schriftverkehr, insbesondere nach den Schreiben der Klägerin vom 4.10.2004 und 22.10.2004 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien (bzw. die Klägerin) den Mietvertrag ohne die Zwangswirkungen des § 569 III Nr.2 BGB fortsetzen wollte. Sie war lediglich erkennbar bestrebt, eine kostenaufwendige Klage zu vermeiden, die dann aufgrund späterer Umstände (hier: Zahlung der rückständigen Miete) eine Erledigung nach § 91a ZPO finden würde. Das weitere Schreiben der Klägerin vom 19.11.2004 ist ein bloßes Formularschreiben über die Abrechnung von Nebenkosten. Es nimmt zur Kündigung des Mietvertrages und einer evtl. "freiwilligen" Fortsetzung des Mietvertrages bei nachträglichem Ausgleich der Zahlungsrückstände keine Stellung.
Für die Beurteilung der Erfolgssaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten (§ 114 ZPO) ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich (OLG München FamRZ 1998, 633; OLG Hamm FamRZ 998, 1300; OLG Dresden FamRZ 2002, 891). Des gilt selbst dann, wenn das Gericht die Entscheidung über den ordnungemäß gestellten und belegten Anspruch verzögert hat und z.Zt. der Beschlussfassung die Erfolgsaussicht für die hilfsbedürftige Partei ungünstiger als anfangs zu beurteilen ist (BGH NJW 1986, 80).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I , 127 IV ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.