Themis
Anmelden
Landgericht Detmold·12 O 75/05·30.10.2008

Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten dem Beklagten auferlegt

ZivilrechtDeliktsrechtInsolvenzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das Gericht entschied nach § 91a ZPO über die Kosten. Die Beklagte hatte nach Klagezustellung die Forderung erfüllt und damit konkludent deren Berechtigung eingeräumt; vor diesem Hintergrund erschien es billig, ihr die Kosten aufzuerlegen. Ferner wurde die örtliche Zuständigkeit des LG Detmold bejaht, weil die Klage auch auf unerlaubte Handlung gestützt war.

Ausgang: Kostenentscheidung: Den Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen.

2

Die nach Klagezustellung erklärte oder konkludente Erfüllung der streitigen Forderung kann zur Folge haben, dass dem Leistenden die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Klage voraussichtlich begründet gewesen wäre.

3

Zur Bejahung der örtlichen Zuständigkeit reicht es aus, dass der vorgetragene Sachverhalt (auch) als Tatbestand einer unerlaubten Handlung qualifiziert werden kann; die tatsächliche Würdigung der Begründetheit ist von der Zuständigkeitsprüfung zu unterscheiden (Lehre der doppelrelevanten Tatsachen).

4

§ 93 ZPO steht dem Beklagten nicht zu, wenn er vorprozessual zur Zahlung aufgefordert wurde, diese Aufforderung unbeachtet ließ und somit die Klageveranlassung nicht ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 91a§ BGB § 823 Abs. 2§ StGB § 283c, § 26, § 27§ 91a ZPO§ 823 Abs. II BGB§ 283c StGB

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, für den auf die Klageschrift vom 20.04.2005 und die Klageerwiderung vom 14.06.2005 verwiesen wird, nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Nachdem die Beklagte nach Klagezustellung die unter anderem auf Insolvenzanfechtung gestützte Klageforderung bezahlt und so die Erledigung des Rechtsstreits bewirkt hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten aufzuerlegen. Denn voraussichtlich wäre sie in dem vorliegenden Rechtsstreit unterlegen gewesen. Dass die Klageforderung berechtigt gewesen ist, hat die Beklagte nicht nur konkludent durch ihre Erfüllungshandlung, sondern auch mit ihrem Schriftsatz vom 14.06.2005 ausdrücklich eingeräumt, in dem sie zugesteht, dass die Klageforderung in der Klageschrift schlüssig begründet worden ist.

4

Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig gewesen, so dass die Klage nicht als unzulässig hätte abgewiesen werden können.

5

Die Klage ist ausdrücklich neben der Insolvenzanfechtung auch auf unerlaubte Handlung (§§ 823 II BGB in Verbindung mit 283 c, 26, 27 StGB) gestützt worden. Daneben kommt nach dem unbestritten gebliebenen Klägervortrag eine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB in Betracht. In solchem Fall ist der Wahlgerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO gegeben und das Landgericht Detmold als Gericht des Begehungsortes – die streitgegenständliche, Gläubiger benachteiligende Zahlung wurde bar in Detmold bewirkt – örtlich zuständig.

6

Für die Bejahung der Zuständigkeit ist es nicht erforderlich festzustellen, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt. Nach der herrschenden Lehre von den sog. doppelrelevanten Tatsachen ist diese Frage erst bei der Gründetheit der Klage zu prüfen. Für die Zuständigkeit reicht es dagegen aus, dass der vorgetragene Sachverhalt (auch) als unerlaubte Handlung qualifiziert werden kann. So liegt der Fall hier. Der seinerzeit zahlungsunfähige Insolvenzschuldner hat nach Klägervortrag mit der Zahlung, die vorliegend zurückgefordert worden ist, die Summe der Insolvenzmasse entzogen und die Gesamtheit der Gläubiger vorsätzlich benachteiligt und damit eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 283 c StGB und eine unerlaubte Handlung begangen, da diese Strafbestimmung ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB darstellt. Die Beklagte hat den Insolvenzschuldner dadurch, dass sie für den Fall der Zahlung die Erledigungserklärung ihres Insolvenzantrags in Aussicht gestellt hat, in Kenntnis seiner Zahlungsfähigkeit hierzu angestiftet und damit selbst eine unerlaubte Handlung begangen. Hierdurch hat sie in übersteigerter Verfolgung eigener Interessen dem Insolvenzschuldner ermöglicht, die Erfüllung seiner Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens nach § 64 GmbHG weiter zu verschleppen und die Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger weiter zu verringern. Hierin kann eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB liegen.

7

Das Landgericht Detmold ist hiernach für die Klage, zumindest soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt worden ist, zuständig gewesen. Ob das Landgericht diese Anspruchsgrundlage bejaht hätte oder in diesem Gerichtsstand die weitere Anspruchsgrundlage der §§ 129 ff, 143 InsO hätte prüfen können, kann dahinstehen. Im Rahmen der nach § 91 a ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt der tatsächlichen Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagte für die Beurteilung ihrer voraussichtlichen Begründetheit das entscheidende Gewicht zu.

8

Schließlich hilft auch der Gedanke des § 93 ZPO der Beklagten nicht. Hiernach sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Denn vorliegend hat die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie ist vom Kläger vorprozessual mit Schreiben vom 22.02.2005 unter Darlegung des Sachverhalts und Erklärung der Insolvenzanfechtung zur Begleichung der Klageforderung aufgefordert worden. Diese Aufforderung hat die Beklagte unbeachtet gelassen und damit Anlass zur Klageerhebung gegeben. Irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Insolvenzschuldner zur Begleichung der Forderungen der Beklagten nicht eigene sondern fremde, ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellte Zahlungsmittel verwendet hat, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Einer weiteren Nachfrage der Beklagten an den Kläger in dieser Hinsicht bedurfte es daher nicht.

9

Detmold, den 16. August 2005

10

Das Landgericht – Zivilkammer II

11

Der Einzelrichter