Themis
Anmelden
Landgericht Detmold·12 O 132/05·04.12.2005

Darlehenstilgung durch Lebensversicherung an Erfüllung statt trotz Unterdeckung

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von zwei Darlehensnehmern die Zahlung von nach Verrechnung der Lebensversicherungsablaufleistungen verbliebenen Restvaluten. Streitpunkt war, ob die Auszahlung der Lebensversicherungssummen nur erfüllungshalber oder an Erfüllung statt zur Darlehenstilgung vereinbart war. Das LG Detmold wies die Klage ab, weil die Parteien die Tilgung aus der (noch abzuschließenden) Lebensversicherung an Erfüllung statt vereinbart hatten. Eine „Unterdeckung“-Klausel erfasse nicht eindeutig die Restdarlehensrückzahlung und gehe als AGB-Auslegungszweifel zu Lasten der Bank (§ 305c BGB).

Ausgang: Klage auf Zahlung der Restdarlehensvaluta nach Lebensversicherungsablaufleistungen abgewiesen, da Tilgung an Erfüllung statt vereinbart war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbaren die Parteien, dass ein Darlehen bei Fälligkeit aus der Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu tilgen ist, kann die Auszahlung der Versicherungssumme an den Darlehensgeber als Leistung an Erfüllung statt zu verstehen sein.

2

Erfolgt die Leistung an Erfüllung statt, erlischt die Darlehensforderung mit Bewirkung dieser Leistung auch dann vollständig, wenn deren Wert zur Deckung des Darlehenssaldos nicht ausreicht.

3

Eine Bank kann bei vereinbarter Tilgung durch Lebensversicherung die verbleibende Differenz nur verlangen, wenn der Darlehensvertrag eine eindeutige Regelung zur Nachschusspflicht bei Unterdeckung enthält.

4

Eine Klausel, die eine Ausgleichspflicht bei Unterdeckung für Zinsen, Versicherungsbeiträge und „sonstige fällige Forderungen“ vorsieht, erfasst die Restdarlehensrückzahlung nicht ohne klare vertragliche Bestimmung.

5

Zweifel bei der Auslegung von vom Darlehensgeber gestellten Vertragsklauseln gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Relevante Normen
§ BGB §§ 607 I aF, 488 I S. 2 BGB§ 17 Abs. 1 BerlinFG§ 60 ZPO§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 241 BGB§ 311 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 6/06 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Vereinbaren die Parteien, dass die Tilgung eines Refinanzierungskredites aus der Versicherungssumme einer noch abzuschließenden Lebensversicherung erfolgen soll, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Darlehnsgeber an Erfüllung statt, so dass das Darlehen durch die Auszahlung der Versicherungssumme auch dann vollständig getilgt wurde, wenn die Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehnssaldos nicht ausreicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Im Dezember 2001 wandten sich die Beklagten nach vorheriger Beratung durch ihren Steuerberater an die Klägerin mit dem Wunsch einer Teilrefinanzierung jeweils eines Darlehens in Höhe von 500.000,00 DM, welche sie gemäß § 17 Abs.1 BerlinFG an eine Kreditanstalt in C4 ausreichen wollten.

4

Antragsgemäß gewährte die Klägerin den Beklagten durch die Kreditverträge vom 23.12.1991 Finanzierungskredite in Höhe von jeweils 408.300,00 DM. Zur Absicherung der Kreditforderung traten die Beklagten der Klägerin die Ansprüche gegen die C4-Darlehensnehmerin sowie alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus jeweils zwei noch bei der XX- Versicherungsgesellschaft abzuschließenden Lebensversicherungen ab. Insoweit verpflichtete sich der Beklagte zu 1) zum Abschluss zweier Lebensversicherungen mit den Versicherungssummen von 141.504,00 DM bzw. 142.083,00 DM und der Beklagte zu 2) zum Abschluss zweier

5

Lebensversicherungen mit den Versicherungssummen von 140.599,00 DM bzw.

6

141.611,00 DM.

7

Die vierteljährlich fällig werdenden Zinsleistungen sowie die Beiträge zu den Lebensversicherungen sollten durch die eingehenden Annuitäten aus den C4-Darlehen finanziert werden. Zu tilgen waren beide Darlehen in einer Summe am 30.01.04, und zwar mit den Versicherungssummen der noch abzuschließenden Lebensversicherungen.

8

In den Darlehensverträgen ist insoweit folgendes vereinbart:

9

"6.3 Tilgung

10

Die Tilgung des Refinanzierungskredits erfolgt

11

( aus der abzuschließenden Lebensversicherung bei der genannten Ver sicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Lebensversicherungssumme

12

( aus Eigenmitteln.

13

……

14

6.4 Unterdeckung

15

Es wird vereinbart, dass die Sparkasse die auf dem Konto des Antragstellers eingehenden Annuitäten der C4-Darlehensnehmerin nach Wahl zur Begleichung der Lebensversicherungsbeiträge und/oder Finanzierungskosten und/oder sonstiger fälliger Forderungen verwendet. Reichen die von der Darlehensnehmerin an den Antragsteller zu zahlenden Beträge aus dem C4-Darlehen nicht aus, um Zinsen und die Versicherungsbeiträge und sonstige fällige Forderungen zu decken, ist der Antragsteller verpflichtet, diese Unterdeckung auszugleichen. Dies gilt auch, wenn nach Ablauf der Konditionsfestschreibung aufgrund der dann neu festgelegten Kreditkonditionen eine Unterdeckung entsteht.

16

…"

17

Wegen der weiteren vertraglichen Abreden wird auf die Darlehensverträge vom 23.12.1991 Bezug genommen.

18

Die fälligen Zinsen und Versicherungsbeiträge wurden in der Folgezeit regelmäßig

19

mit den Annuitäten der C4-Darlehen ausgeglichen.

20

Die Ablaufleistungen aus den jeweils am 01.01.04 fällig werdenden Versicherungen wurden auf die Darlehenskonten der Beklagten überwiesen und dort von der Klägerin als Sondertilgung verrechnet. Danach verblieb eine Darlehensverbindlichkeit des Beklagten zu 1) in Höhe von 19.276,48 € und des Beklagten zu 2) in Höhe von 20.011,48 €.

21

Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 22.01.04 um eine entsprechende Einzahlung auf das Darlehenskonto auf. Mit Schreiben vom 12.08.04 forderte sie auch den Beklagten zu 2) nach mehrfacher vergeblicher Zahlungsaufforderung nochmals zum Ausgleich der Restforderung unter Fristsetzung bis zum 30.08.04 auf.

22

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten lehnte jedoch Zahlungen der Beklagten für den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 21.09.05 und für den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 23.09.05 ab.

23

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten gemäß Ziffer 6.4 des Darlehensvertrages zum Ausgleich der Unterdeckung auf den Darlehenskonten verpflichtet seien. Das Risiko, dass die abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Tilgung des Finanzierungskredites ausreichten, hätten die Beklagten zu tragen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 19.276,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.Januar 2004 zu zahlen.

26

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 20.011,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.August 2004 zu zahlen.

27

Die Beklagten beantragen,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, die Auslegung der Darlehensverträge ergäbe, dass die Parteien eine Auszahlung der Lebensversicherungsbeträge an Erfüllung statt vereinbart hätten, so dass die Darlehen mit den Versicherungsleistungen getilgt seien. Das Risiko einer Unterdeckung habe allein bei der Klägerin gelegen. Dem stehe auch nicht die Regelung in Ziffer 6.4 des Darlehensvertrages entgegen, denn diese beziehe sich nicht auf die Tilgung des Darlehens, sondern auf die Zinsansprüche der Klägerin und die Prämien für die Lebensversicherungen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

33

I.

34

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO vor.

35

Gemäß § 60 ZPO können mehrere Personen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden. Diese Voraussetzungen des § 60 ZPO sind dabei weit auszulegen und im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist [OLG Hamm NJW 2000, 1347]. Erforderlich ist daher nicht, dass der Tatsachenstoff auch nur teilweise identisch ist, vielmehr genügt die Gleichartigkeit, wenn auf Beklagtenseite ein innerer Zusammenhang besteht [KG MDR 2000, 1394]. Dies ist im Streitfall zu bejahen. Der Tatsachenstoff und die rechtliche Anspruchsgrundlage sind identisch. Die Beklagten begaben sich gemeinsam zur Klägerin und schlossen zwei im wesentlichen gleiche Kreditverträge ab.

36

II.

37

In der Sache jedoch hat die Klage keinen Erfolg.

38

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ausgleich der geltend gemachten Darlehensforderung aus § 488 Abs.1 S.2 BGB, da die ursprünglich gegen die Beklagten bestehenden Darlehensforderungen durch die Auszahlungen der Lebensversicherungssummen an die Klägerin vollständig erloschen sind.

39

Gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB ist zwar grundsätzlich - und begriffsnotwendig - Hauptpflicht des Darlehensnehmers die vollständige Rückerstattung des vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrages. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§§ 241, 311 BGB) ermöglicht es jedoch den Parteien, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Hiervon haben die Parteien bei Abschluss der Darlehensverträge am 23.12.1991 Gebrauch gemacht:

40

Die Parteien vereinbarten, dass die Tilgung des Refinanzierungskredites aus der abzuschließenden Lebensversicherung bei Fälligkeit der Versicherungssumme erfolgen sollte, und zwar unabhängig von der Höhe der Ablaufleistung. Die Auszahlung der Versicherungssummen an die Klägerin zur Tilgung der Darlehen erfolgte daher an Erfüllung statt und nicht nur erfüllungshalber mit der Folge, dass die Darlehen durch die Auszahlung auch dann vollständig getilgt wurden, wenn die Versicherungssummen zur Tilgung des Darlehenssaldos nicht ausreichten [vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322].

41

Dies ergibt eine Auslegung der schriftlichen Darlehensverträge.

42

Die in Ziffer 6.3 enthaltene Formulierung, dass die Tilgung des Refinanzierungskredites aus der abzuschließenden Lebensversicherung erfolgt, ist bei wörtlicher Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes (§ 157 BGB) dahin zu verstehen, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die Klägerin

43

die Darlehen getilgt waren und - zusätzliche - Zahlungen seitens der Beklagten nicht

44

zu leisten waren. Denn ein Kunde, der keine besonderen Erfahrungen im Bankengeschäft besitzt und mit der üblichen Praxis der Kombination von Darlehen mit Lebensversicherung nicht vertraut ist, kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass durch den Abschluss der Lebensversicherung und deren vertragsgemäßen Erfüllung bei Fälligkeit der Versicherungssumme die Tilgung des Darlehens erledigt ist. Dies muss gerade dann geltend, wenn die Klägerin als Kreditgeberin den Beklagten die Versicherungssummen vorgab und die Beklagten daher davon ausgehen durften, dass die Klägerin diese so kalkuliert hatte, dass mit ihren Ablaufleistungen die Darlehen getilgt werden würden.

45

Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte, so benachteiligt eine solche Auslegung der Darlehensverträge die Klägerin gleichwohl nicht unangemessen. Denn zumindest kannte die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die in Aussicht genommenen Versicherungsverträge. Sie konnte daher das von ihr eingegangene Risiko erkennen und beurteilen, insbesondere die Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Ablaufleistung bei der Verrechnung von Überschussanteilen kalkulieren und berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund spricht für eine Auslegung der Verträge im Sinne der Klägerin auch nicht, dass die Versicherungssummen geringer als die Darlehenssummen waren.

46

Außerdem war die Klägerin gegen eine Verminderung der Versicherungssummen durch unvollständige Beitragsleistungen geschützt. Durch Ziffer 6.4 im Darlehensvertrag war sicher gestellt, dass die Versicherungsbeiträge während der gesamten Vertragsdauer vollständig gezahlt wurden, da die Beklagten bei nicht ausreichender Deckung durch die Annuitäten durch die C4-Darlehen zum Ausgleich der Unterdeckung verpflichtet waren. Vor dem Hintergrund der Sicherungsabtretung brauchte die Klägerin auch nicht für sie nachteilige Verfügungen über die Lebensversicherungen durch die Beklagten zu befürchten.

47

Dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter bei Abschluss der Verträge davon ausging, dass für den Fall, dass die Auszahlungssummen aus den Lebensversicherungen geringer seien als der Darlehensbetrag, diese Unterdeckung von den Beklagten auszugleichen sei, kann bei der Auslegung als einseitige Vorstellung keine Rolle spielen, da diese in dem Vertrag keinen Niederschlag gefunden hat.

48

.

49

Soweit die im Darlehensvertrag weiterhin ebenfalls vorgesehene Tilgungsmöglichkeit durch Eigenmittel im Streitfall gerade nicht (zusätzlich) vereinbart wurde, spricht dies ebenfalls für eine Auslegung in dem vorstehend genannten Sinn.

50

Der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der Verträge steht auch nicht die in Ziffer 6.4 getroffene Regelung entgegen. Insbesondere vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf zu berufen, von der Formulierung "sonstige fällige Forderungen" sei auch der Darlehensrückzahlungsanspruch erfasst. Denn soll wie vorliegend ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt der Auszahlungsbetrag hinter der Darlehensforderung zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz nur dann verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt. Eine solche eindeutige Vereinbarung enthält Ziffer 6.4 des Darlehensvertrages jedoch gerade nicht, vielmehr dürfte hierunter unter Berücksichtigung von Wortlaut und Gesamtregelungszusammenhang nur solche Forderungen zu verstehen sein, die aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten entstehen. Selbst wenn man an diesem Punkt Zweifel an einer Auslegung des Vertrages derart hätte, würden sich solche Zweifel gemäß § 305 c Abs.1I BGB zu Lasten der Klägerin auswirken. Denn bei der Formulierung in Ziffer 6.4 handelt es sich unzweifelhaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin im Sinne von § 305 BGB.

51

Ob die Klägerin nach der von ihr gewählten Vertragsformulierung im Falle eines Überschusses der ausgezahlten Versicherungssummen gegenüber den Darlehensbeträgen diesen hätte behalten dürfen, kann in der hier vorliegenden Fallgestaltung dahinstehen.

52

III.

53

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. I S. 1, 709 BGB.