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Landgericht Detmold·12 O 11/16·17.05.2016

Widerruf von Darlehen 2007: Musterbelehrung nach BGB-InfoV, Fristablauf

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten nach Widerruf zweier Darlehensverträge aus 2007 die Feststellung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses sowie Rückzahlung geleisteter Zins-/Tilgungsbeträge. Streitpunkt war, ob die Widerrufsbelehrungen wegen Zusätzen (Fußnoten, Hinweise zu finanzierten Geschäften, Adressatenangaben) fehlerhaft waren. Das LG hielt die Belehrungen für mustergetreu und die Änderungen für unschädlich, sodass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. eingreift. Der Widerruf 2015 war daher verfristet; die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Rückabwicklung und Rückzahlung nach Widerruf zweier Darlehen wegen Fristablaufs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerrufsfrist nach § 355 BGB a.F. beginnt nur bei Zugang einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung; bei vor Vertragsschluss ausgehändigter Belehrung beträgt sie regelmäßig zwei Wochen.

2

Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. greift ein, wenn die Widerrufsbelehrung inhaltlich dem Muster der Anlage 2 entspricht und keine den Verbraucher verwirrenden Zusätze enthält.

3

Die Übernahme von Gestaltungshinweisen bzw. internen Bearbeitungshinweisen als Fußnoten oder Klammerzusätze stellt keine inhaltliche Abweichung vom Muster dar, wenn für einen verständigen Verbraucher erkennbar ist, dass diese Angaben nicht Teil der Belehrung sind bzw. nur der Zuordnung dienen.

4

Hinweise zu „finanzierten Geschäften“ dürfen trotz Nichtvorliegens eines verbundenen Geschäfts in der Belehrung verbleiben, wenn das Muster dies als entbehrlich, aber nicht als zwingend zu streichen ausweist, und der Inhalt dadurch nicht sachlich verändert wird.

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Ansprüche auf Rückabwicklung und Rückzahlung nach § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB setzen einen fristgerecht ausgeübten Widerruf voraus.

Relevante Normen
§ BGB § 355 a.F.§ BGB-Info V a.F. § 14§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 02.12.2004 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB§ 495 Abs. 1 BGB a.F.§ 355 BGB a.F.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 222/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 1/2 auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

2

Die Kläger begehren Leistungen infolge des Widerrufs zweier Darlehensverträge.

3

Mit Datum vom 09.10.2007 schlossen die Kläger bei der beklagten Bank zwei Darlehensverträge ab. Dazu begaben sich die Kläger am 18.10.2007 oder 19.10.2007 in die Filiale der Beklagten in W. Der bei dem Termin anwesende Mitarbeiter der Beklagten O übergab den Klägern dabei die Vertragsunterlagen einschließlich der Widerrufsbelehrungen zu beiden Verträgen. In demselben Termin unterschrieben die Kläger auch die beiden Darlehensverträge.

4

Der Nettodarlehensbetrag des Darlehensvertrages zur Konto-Nr. #####/#### belief sich auf 89.200,00 EUR. Zur Tilgung dieses Darlehensvertrages schlossen die Kläger einen Bausparvertrag bei der L ab, aus dem Zinsen in Höhe von monatlich 360,00 EUR auf diesen Darlehensvertrag bezahlt wurden. Tilgungsleistungen sind auf diesen Vertrag nicht erfolgt. Der Nettodarlehensbetrag für den Darlehensvertrag zur Konto-Nr. #####/#### betrug 32.500,00 EUR. Für diesen Darlehensvertrag zahlten die Kläger in vierteljährlichen Annuitäten 526,32 EUR als Leistungen für Zins und Tilgung. Dieses Darlehen valutierte zuletzt mit einem Betrag vom 27.886,26 EUR. Wegen des genauen Inhalts der beiden Darlehensverträge wird auf deren zur Akte gereichte Kopien (Bl. 7ff. d.A. u. Bl. 11ff. d.A.) Bezug genommen.

5

Die zu beiden Verträgen gleichlautenden Widerrufsbelehrungen lauteten auszugsweise wie folgt:

6

„Widerrufsbelehrung zu1    Darlehensvertrag vom 09. Okt. 2007

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              Widerrufsrecht

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              Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2

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ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internet-Adresse).

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[…]

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Widerrufsfolgen

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[…]

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Finanzierte Geschäfte

14

[…]

15

              Ort, Datum                                                                                    Unterschrift des Verbrauchers

16

[…]“

17

In kleingedruckter Schrift befindet sich darüber hinaus unterhalb des umrahmten Belehrungstextes die folgende Passage:

18

„1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …              2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

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Wegen des übrigen Inhalts sowie der äußeren Gestaltung der beiden Widerrufsbelehrungen wird auf deren zur Akte gereichte Kopien (Bl. 10 d.A. u. Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 14.09.2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der beiden Darlehensverträge. Mit Schreiben von Ende September 2015 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge ab.

21

Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß. Die Beklagte könne sich wegen der vorgenommenen Änderungen am Belehrungstext nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Aufgrund der Verwendung des Wortes „frühestens“ im Rahmen der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei die Belehrung zudem unwirksam.

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Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß:

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1.       Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge Nr. #####/#### vom 09.10.2007 (Nettodarlehensbetrag 89.200,00 EUR) und Nr. #####/#### vom 09.10.2007 (Nettodarlehensbetrag 32.500,00 EUR) durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 14.09.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis übergegangen sind und der Beklagten aus den genannten Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen.

24

2.       Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 49.562,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr vorgenommenen Änderungen würden die Musterbelehrung gemäß der Anlage 2 zur BGB-InfoV inhaltlich nicht verändern. Deshalb könne sie sich auch auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Diese entfalle auch bei individueller Anpassung der Widerrufsbelehrung nicht.

28

Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 (Bl. 76ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

31

I.

32

Der mit dem Antrag zu 1. von den Klägern geltend gemachte Feststellungsantrag ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf die von ihnen begehrte Feststellung, dass die beiden Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse übergegangen sind, zu. Die Darlehensverträge bestehen unverändert fort. Sie wurden nicht durch den von den Klägern mit Schreiben vom 14.09.2015 erklärten Widerruf gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 02.12.2004 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Die Widerrufserklärung der Kläger ist nicht fristgerecht erfolgt.

33

1.

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Auf die Darlehensverträge sowie die Frage, ob den Klägern insoweit ein Widerrufsrecht zusteht, sind die Vorschriften des BGB sowie der BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2007 maßgeblichen Fassung  (im Folgenden jeweils bezeichnet mit: a.F.) anzuwenden.

35

2.

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Den Klägern stand gem. § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen. Der Fristbeginn hängt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen ist.

37

3.

38

Auch in diesem Fall betrug die maßgebliche Widerrufsfrist danach zwei Wochen. Die Widerrufsbelehrungen wurden den Klägern nicht erst i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nach Vertragsschluss mit der Folge mitgeteilt, dass sich die Frist auf einen Monat verlängert hätte.

39

Den Klägern wurden im Rahmen des Termins in der Filiale der Beklagten in W am 18.10.2015 oder 19.10.2015 bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zugleich auch die beiden Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen übergeben. Dies wurde von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 übereinstimmend erklärt.

40

4.

41

Die von der Beklagten für die streitgegenständlichen Darlehensverträge verwendete Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Die Beklagte kann sich in diesem Fall auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen. Die Widerrufsbelehrungen zu den beiden von den Klägern abgeschlossenen Darlehensverträgen entsprachen inhaltlich dem in der Anlage 2 zur BGB-InfoV a.F. enthaltenen Muster und waren entsprechend den dazugehörigen Gestaltungshinweisen ausgefüllt worden. Im Einzelnen:

42

a)

43

Ein Verwender der Widerrufsbelehrung kann sich dann nicht mehr auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Änderung unterzogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2015, Az.: II ZR 163/14, Rn. 8; BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, Rn. 37 m.w.N. = NJW-RR 2012, 183). Demgegenüber kommt dem Verwender der Belehrung die Schutzwirkung zugute, wenn er keine inhaltlichen Änderungen an dem Muster vorgenommen und auch keine den Verbraucher verwirrenden Zusätze hinzugefügt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az.: 22 U 17/15, juris Rn. 52ff; LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 20 m.w.N.).

44

b)

45

Nach diesen Grundsätzen lag in dem Abdruck der unterhalb des eigentlichen Belehrungstextes befindlichen Fußnote 1 mit dem dazugehörigen Text sowie der Ergänzung der Überschrift der Belehrung mit der Bezeichnung des Darlehensvertrages keine inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung. Es handelt sich auch nicht etwa um einen verwirrenden Zusatz in diesem Sinne (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 22).

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Die Ergänzung der Überschrift, auf welche die von der Klägerin bemängelte Fußnote 1 hinweist, soll lediglich für eine bessere Zuordnungsmöglichkeit für die Belehrung sorgen. In Anknüpfung an den Schutzzweck der Widerrufsbelehrung dient ein solcher Zusatz eher dem Schutz des Verbrauchers, als dass er diesem schadet. Der konkrete Inhalt der Widerrufsbelehrung wird durch den Zusatz nicht berührt. Hingegen wird hieraus sowohl für den Verbraucher als auch für den Verwender des Belehrungstextes lediglich ersichtlich, für welchen konkreten Darlehensvertrag die Belehrung erfolgt ist.

47

c)

48

Auch durch die Einfügung der Fußnote 2 mit dem Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall“ prüfen liegt keine inhaltliche Abweichung von oder ein verwirrender Zusatz zu der Musterbelehrung nach den o.a. Maßstäben (s.o. lit. a)) vor (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 23).

49

Der Zusatz im Rahmen dieser Fußnote stellt ersichtlich lediglich eine interne Anweisung an den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten dar. Hierdurch soll die Eintragung der korrekten Widerrufsfrist und damit gerade die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sichergestellt werden. Für einen verständigen Verbraucher ist bei Lektüre der Belehrung ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Hinweis in der Fußnote 2, ebenso wie derjenige in der Fußnote 1, nicht an ihn richtet und nicht Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung sein soll. Vielmehr wird auch daraus, dass die Bezeichnung des Darlehensvertrages entsprechend der Fußnote 1 letztlich vom Bankinstitut eingetragen wurde, deutlich, dass es sich allein um interne Hinweise an den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten handelte.

50

d)

51

Auch soweit die Beklagte bei der Angabe des Widerrufsadressaten den Inhalt des Gestaltungshinweises Nr. 3 zum Belehrungsmuster in den Belehrungstext in Klammern übernommen hat, handelt es sich nicht um eine inhaltliche Änderung oder einen verwirrenden Zusatz. Darin finden sich lediglich abstrakt bezeichnet die dann nachfolgenden konkreten Angaben zum Adressaten für den Widerruf der streitgegenständlichen Verträge. Diese konkreten Adressangaben sind zudem durch den Abdruck auf einem weißen Textfeld deutlich hervorgehoben.

52

e)

53

Auch die in den streitgegenständlichen Belehrungen vorgenommenen Änderungen  im Rahmen des Abschnitts „Finanzierte Geschäfte“ stellen keine inhaltlichen Änderungen oder verwirrenden Zusätze im o.a. Sinne (s.o. lit. a)) dar.

54

Nach Gestaltungshinweis Nr. 9 zur Musterbelehrung können die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen, soweit – wie hier – ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Aus der Verwendung des Wortes „können“ ergibt sich eindeutig, dass es unschädlich ist, wenn die Hinweise dennoch verwendet werden.

55

Auch die sprachlichen Abweichungen in dem Belehrungstext zu den „Finanzierten Geschäften“ zu dem in Gestaltungshinweis Nr. 9 der Musterbelehrung enthaltenen Text sind nicht als inhaltliche Änderungen zu werten. Die Einfügung des nach Gestaltungshinweis Nr. 9 an sich nur anstelle des Satzes 2 vorgesehen Satzes für die Belehrung bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist insoweit unschädlich. Die unterlassene Streichung des ursprünglichen Satzes 2 führt nur dazu, dass dieser durch den zusätzlichen Satz weiter konkretisiert wird, lässt diesen jedoch inhaltlich unberührt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az.: 22 U 17/15, juris Rn. 69ff.). Entsprechendes gilt für die zusätzliche Übernahme des Hinweises aus Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung dahingehend, dass der hinzugefügte Satz gerade für die Belehrung im Rahmen des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts gilt. Hierdurch wird lediglich die Verknüpfung zwischen den beiden Sätzen hergestellt. Ein den Verbraucher verwirrender Zusatz ist darin nicht zu erblicken, da aus der Ergänzung des Satzes vielmehr erst deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen bei welchen Geschäften eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen ist. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle, nicht aber um eine sachliche Änderung der Belehrung (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 25).

56

f)

57

Auch der abweichend vom Gestaltungshinweis 10 zur Musterbelehrung zusätzlich unterhalb der Felder „Ort, Datum“ und „Unterschrift des Verbrauchers“ enthaltene Satz „Ihre X-kasse […]“ führt ersichtlich nicht zu einer inhaltlichen Änderung oder einem verwirrenden Zusatz im vorgenannten Sinne (s.o. lit. a)).

58

5.

59

Die danach maßgebliche zweiwöchige Widerrufsfrist war bereits im November 2007 abgelaufen.

60

II.

61

Auch mit dem Antrag zu 2. ist die Klage unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Das den Klägern ursprünglich gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht wurde von diesen nicht fristgerecht ausgeübt (s.o. Ziff. I.).

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Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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