Berufung teilweise stattgegeben: fiktive Reparaturkosten und Verweis auf freie Werkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und sprach 1.515,30 € nebst Zinsen sowie Anwaltskosten zu. Streitpunkt war die fiktive Schadensberechnung anhand markengebundener Werkstatt-Sätze und die Frage eines Verweises auf eine günstigere freie Werkstatt. Das Gericht entschied, dass der Schädiger die Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt darlegen und ggf. beweisen muss; bei Fahrzeugen bis drei Jahre darf der Geschädigte nicht auf Reparaturoptionen verwiesen werden, die spätere Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gefährden.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Zahlung von 1.515,30 € nebst Zinsen und Anwaltskosten, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, sofern ein Sachverständiger diese als marktüblich ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten wegen der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass deren Qualitätsstandard der markengebundenen Werkstatt entspricht.
Bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf Reparaturmöglichkeiten verweisen zu lassen, die spätere Inanspruchnahme von Gewährleistungs-, Garantie- oder Kulanzansprüchen erschweren könnten.
UPE-Aufschläge können bei der fiktiven Schadensberechnung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Maßstäbe denen der Stundenverrechnungssätze entsprechen.
Verbringungskosten sind erstattungsfähig, wenn das von dem Geschädigten benannte Reparaturbetrieb erforderliche Leistungsbestandteile (z. B. Lackiererei) nicht selbst erbringt und der Geschädigte dies vorträgt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Blomberg, 4 C 278/08
Leitsatz
Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Hersteller Schwierigkeiten bereiten könnte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.03.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1.515,30 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 21.12.2007 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von
167,30 € an den Kläger zu zahlen abzüglich am 30.04.2009
gezahlter 1.274,23 €.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Parteien
je 50 % zu tragen; von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz
haben der Kläger 77 % und die Beklagten 23 % als Gesamtschuldner
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.12.2007 in C2 in Höhe von 1.515,30 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 167,30 € abzüglich am 30.04.2009 gezahlter 1.274,23 € zu.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung bis zum 31.12.2007. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen verwiesen. Die vom Amtsgericht nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge für gerechtfertigt gehaltene Quote von 50 : 50 ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagten zu 1.) ist auch keine Beweisvereitelung, die zur Umkehr der Beweislast führen könnte, anzulasten. Zwar wäre die Beklagte zu 1.) verpflichtet gewesen, unmittelbar nach dem Unfall anzuhalten. Das wäre aber auch nicht sofort gewesen. Nach dem Streifanstoß mussten die Fahrzeuge, die mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h unterwegs waren, erst zum Stillstand kommen. Aus der Endstellung der Fahrzeuge hätten sich Schlüsse darauf, wer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, nicht ziehen lassen. Auch ein etwa vorgefundenes Splitterfeld wäre bei dem Streifanstoß und den von den Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten nicht aussagekräftig gewesen. Die Beschädigungen der Fahrzeuge hat der Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigt.
Dies führt zu folgender Schadensberechnung:
Auch auf der Basis einer fiktiven Schadensabrechnung ist von den in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen S vom 05.12.2007 ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 2.340,30 € auszugehen. Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2086 ff.; BGH, Urteil vom 20.10.2009, VII ZR 53/2009, NJW Spezial 2009, 731, Pressemitteilung des BGH Nr. 216/2009). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Hier haben die Beklagten keine brauchbare Alternative aufgezeigt. Auch war das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls erst 3 Jahre alt. Bei Fahrzeugen bis zu diesem Alter muss sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen der Schadensberechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistung Schwierigkeiten bereiten könnten.
Der Kläger kann aus den gleichen Grundsätzen seiner Schadensberechnung die UPE-Aufschläge zugrunde legen.
Desweiteren sind auch die Verbringungskosten anzusetzen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die P-Werkstatt in I2 nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (vgl. LG Dortmund, Az. 17 S 68/08). Danach ergibt sich folgende Schadensberechnung:
Reparaturkosten 2.340,30 €
Wertminderung 200,00 €
Sachverständigenkosten 465,29 €
Kostenpauschale 25,00 €
3.030,59 €
50 % 1.515,30 €.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in der zugesprochenen Höhe, §§ 280, 286 BGB.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 280, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.