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Landgericht Detmold·10 S 75/13·07.08.2013

Berufung wegen Streitwert 300 € bei einmaliger unberechtigter Parkplatznutzung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo ein. Zentral war die Frage des für die Berufungszulässigkeit maßgeblichen Streitwerts; die Kammer bestätigte einen Streitwert von 300 € für eine einmalige unberechtigte Parkplatznutzung ohne erhebliche Beeinträchtigung. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Lemgo wird als unzulässig verworfen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmalige unberechtigte Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung rechtfertigt in der Regel einen Streitwert von 300 €.

2

Die Berufung ist unzulässig, wenn der festgestellte Streitwert die für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Grenze nicht erreicht.

3

Die Kammer kann im pflichtgemäßen Ermessen an einer zuvor getroffenen Streitwertfestsetzung festhalten, wenn nachfolgende Schriftsätze keine entscheidungserheblichen Umstände vortragen.

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Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig werden die daraus entstehenden Kosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 19 C 338/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo (19 C 338/12)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Rubrum

1

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Kammerbeschlüsse vom 08.07.2013 Bezug genommen.

2

Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.07.2013 vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass für den Fall einer einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin ein Streitwert von 300,00 € angemessen ist.

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