Berufung wegen Erstattung von Taubenkot-Beseitigungskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Taubenkot aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Das Landgericht erkennt den Anspruch zwar dem Grunde nach an, hält ihn jedoch für verjährt. Es prüft Beginn und Hemmung der Verjährung nach §§ 195, 199, 203 BGB und stellt fest, dass der Mahnbescheid zu spät erlassen wurde. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der erstattungsfähige Anspruch ist wegen Verjährung nicht durchsetzbar, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Reinigungskosten wegen Taubenkot kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) bestehen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Verjährung gemäß § 203 BGB; die Hemmung endet, wenn die Verhandlungen einschlafen oder die Fortsetzung verweigert wird, wobei im Regelfall bereits eine einmonatige Untätigkeit als Ende der Verhandlungen anzusehen ist.
Ist die Verjährung vor Erhebung eines Mahnverfahrens bereits eingetreten, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar und eine spätere Reaktion auf Verhandlungsangebote stellt keine Heilung der bereits eingetretenen Verjährung dar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 18 C 649/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 20.03.2012 (18 C 649/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.993,80 € hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes hat der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Taubenkotes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB (siehe hierzu BGH NJW 1986, 2640), wobei Feststellungen zur Höhe des Erstattungsanspruchs nicht getroffen werden müssen, da der Anspruch zwischenzeitlich verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist, nachdem sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
Der erhobene Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Bereits am 23.11.2007 wurde der Beklagte von dem Kläger aufgefordert, gegen die Belästigung vorzugehen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2007 kündigte der Kläger an, dass er zur Selbstvornahme schreiten werde, wenn der Beklagte nicht binnen 3 Tagen den Taubenkot beseitigt. Hierauf hat der Beklagte nicht reagiert. Da somit keine Verhandlungen zwischen den Parteien schwebten, kommt eine Hemmung der Verjährung Anfang 2008 nicht in Betracht; der Beginn der Verjährung erfolgte demnach Ende 2007.
Mit Schreiben vom 06.05.2008 wurde der Beklagte von dem Kläger zur Zahlung aufgefordert. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 16.05.2008 und erklärte, dass er die Angelegenheit klären wolle. Mit Schreiben vom 30.05.2008 teilte er mit, dass der Schaden der Haftpflichtversicherung des Beklagten gemeldet worden sei. Mithin schwebten seit dem 16.05.2008 Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinne des § 203 BGB. Die zunächst letzte Verhandlung zwischen den Parteien erfolgte durch das Vergleichsangebot des Beklagten vom 30.12.2008, auf das der Kläger erst am 20.12.2010 reagiert hat. Nachdem der Kläger zunächst nicht auf das Angebot reagiert hat, hat er die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist. Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können (MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rn. 8).
Damit endete die Hemmung der Verjährung am 30.01.2009. Mit Aufnahme der Verhandlungen am 20.12.2010 durch den Kläger begann die Hemmung gemäß § 203 BGB erneut, da der Beklagte das Angebot des Klägers mit Schriftsatz vom 17.01.2011 zurückgewiesen hat. Auf das erneute Angebot des Beklagten hat der Kläger innerhalb eines Monats nicht reagiert, sodass die Hemmung am 17.02.2011 endete. Zu diesem Zeitpunkt waren auch noch mehr als 3 Monate der Verjährungsfrist übrig, sodass die Ablaufhemmung gemäß § 203 Satz 2 BGB nicht zum Tragen kommt (MüKoBGB/Grothe, a. a. O., § 203 Rn. 9).
Am 26.10.2011 hat der Kläger schließlich einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.