Themis
Anmelden
Landgericht Detmold·10 S 44/15·19.04.2016

Berufung: Zahlung von Steuerberatervergütung nach StBVV teilweise zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Vergütung aus einem Steuerberatervertrag. Streitgegenstand war die Angemessenheit bestimmter Rechnungspositionen nach StBVV und eine hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, bestätigte die berechneten Rahmengebühren und Stundenansätze und wies die Hilfsaufrechnung als unzulässig zurück. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 1.160,25 € nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.160,25 € nebst Zinsen verurteilt, Hilfsaufrechnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rahmengebühren nach § 11 StBVV bestimmt der Steuerberater die konkrete Gebühr im Einzelfall nach Billigkeit; diese Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht und die Grenzen des § 64 StBerG nicht überschreitet.

2

Zur Prüfung der Angemessenheit von Steuerberatergebühren sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen.

3

Das Gericht kann ein überzeugendes sachverständiges Gutachten zur Bemessung von Gebühren und zur Plausibilisierung von Stundensätzen und Zeitaufwand heranziehen und dessen Feststellungen folgen, soweit diese nachvollziehbar begründet sind.

4

Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung kann unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens sind, und die Einwilligung des Gläubigers zur Aufrechnung fehlt oder die Zulassung der Aufrechnung das Verfahren unverhältnismäßig ausdehnen würde.

5

Bei Geldforderungen steht dem Gläubiger ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen zu, wenn Verzug eingetreten ist.

Relevante Normen
§ BGB § 611, 675§ StBVV §§ 11, 25 Abs. 1§ 540 Abs. 2 ZPO; § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO; § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO§ 611 BGB§ 675 BGB§ 25 Abs. 1 StBVV 2012

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 8 C 458/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.160,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. den §§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

3

II.

4

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

5

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von noch 1.160,25 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag, §§ 611, 675 BGB.

6

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Vertrag geschlossen worden, aufgrund dessen der Kläger verschiedene Steuerberatertätigkeiten für den Beklagten erledigten sollte. Unstreitig hat der Kläger die Arbeiten selbst ordnungsgemäß vorgenommen.

7

Die von dem Kläger mit Rechnung vom 09.04.2014 berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 2.989,58 € ist auch angemessen. Insbesondere sind die von dem Beklagten angegriffenen Positionen 1 „Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben aus freiberuflicher Tätigkeit Rechtsanwalt, § 25 Abs. 1 StBVV 2012“, 2 „Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, § 25 Abs. 2 StBVV“ und 3 „Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, § 24 Abs.1 Nr. 8 StBVV“ nicht zu beanstanden.

8

Bei Position 1 und 3 handelt es sich um Rahmengebühren. Die berechnete Gebühr bestimmt der Steuerberater nach § 11 StBVV in diesem Rahmen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei dürfen nach § 64 StBerG die Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen. Die getroffene Bestimmung ist nach § 315 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

9

Die sachverständig durch den Sachverständigen M beratene Kammer ist der Überzeugung, dass die vorliegend in den Positionen 1 und 3 angesetzten Gebühren angemessen sind und der Billigkeit entsprechen.

10

Der Ansatz einer Gebühr von 20/10 für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in Position 1 der Rechnung ist angemessen. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Gebührenrahmen die steuerliche Bearbeitung sämtlicher selbständiger Tätigkeiten von gelegentlicher Nebentätigkeit bis zu hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit erfasst, und deshalb bei einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt oder Rechtsanwalt aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit von vornherein nur der Ansatz einer Gebühr von 15/10 bis 20/10 in Betracht kommt. Überdies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen der inhaltliche und zeitliche Aufwand als sehr hoch einzustufen. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, der Kläger habe die für die Positionen 1 und 3 angesetzten 19 Stunden berufsüblich nachgewiesen, diese seien auch anhand der ausgeführten Tätigkeiten nachvollziehbar. Überdies komme es auf die genaue Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden auch nicht entscheidend an, sondern vielmehr auf die Art der ausgeführten Tätigkeiten. Diese seien vorliegend als schwierig und zeitlich aufwändig einzustufen.

11

Den zugrunde gelegten Gegenstandswert hat der Beklagte nicht angezweifelt.

12

Auch der Ansatz einer 6/10 Gebühr für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Auch hier sei der inhaltliche und zeitliche Umfang der Tätigkeit als überdurchschnittlich anzusehen. Zwar könnten nach gewissenhafter Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung die Daten in die Umsatzsteuererklärung per Knopfdruck übernommen werden. Dies setze jedoch voraus, dass bereits bei Eingabe der Daten für die Einnahme-Überschuss-Rechnung alle Daten auch in Bezug auf die Umsatzsteuererklärung korrekt gebucht seien. Im Rahmen der Buchung für die Einnahme-Überschuss-Rechnung falle daher ein höherer Aufwand an, wenn anschließend auch die Umsatzsteuererklärung erstellt werde. Aus diesem Grund würden die geleisteten Stunden nicht getrennt ausgewiesen, sondern seien sämtliche Arbeiten für beide Positionen in den angesetzten 19 Stunden enthalten. Danach sei auch in Bezug auf die Umsatzsteuererklärung von einem überdurchschnittlichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwand auszugehen. Auch hier sei die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt zu berücksichtigen. Demgegenüber sei die Bedeutung der Angelegenheit als durchschnittlich anzusehen. Danach sei grundsätzlich ein Satz von 5/10 angemessen, aber auch der Ansatz einer 6/10 Gebühr noch im Rahmen.

13

Auch hier ist der Gegenstandswert nicht beanstandet worden.

14

Auch der Ansatz von 13 Stunden zu einem Stundensatz von jeweils 75,00 € für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, § 25 Abs. 2 StBVV, in Position 2 der Rechnung ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat dazu zunächst ausgeführt, dass grundsätzlich solche Vorarbeiten anfallen könnten, auch wenn aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Umfangs der Tätigkeit die Höchstgebühr für die Einnahme-Überschuss-Rechnung angesetzt werde, und dass diese Vorarbeiten nicht durch die angesetzte Höchstgebühr mit abgegolten seien. Es handele sich nämlich bei den Tätigkeiten nach § 25 Abs. 1 StBVV und den Vorarbeiten nach § 25 Abs. 2 StBVV um völlig getrennte Bereiche. Die Tätigkeiten nach § 25 Abs. 1 StBVV begännen erst, wenn eine ordnungsgemäße steuerliche Aufzeichnung vorliege. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerberater selbst die Buchhaltung erstelle. Wenn der Mandant die Buchhaltung selbst erstelle, seien häufig Anpassungen und Umbuchungen erforderlich, um die Buchhaltung in die für die Verarbeitung mit dem Programm DATEV erforderliche Form zu bringen. Dies seien die Vorarbeiten nach § 25 Abs. 2 StBVV. Der Beklagte arbeite vorliegend mit dem Buchhaltungsprogramm RA Micro. Bei diesem funktioniere die Übertragung der Daten meistens nicht einwandfrei. Man erhalte bei der Übernahme der Daten nur eine sogenannte CSV-Datei, dies sei eine vereinfachte Excel-Tabelle, in der alle Daten untereinander im Textformat aufgeführt seien. Es sei dann erforderlich, die Daten, Werte und Formate so anzupassen, dass DATEV diese erkenne. Überdies müsse jeder einzelne Wert, jede einzelne Buchung geprüft und gegebenenfalls Umbuchungen vorgenommen werden. Die hier abgerechneten 13 Stunden seien angesichts der durchgeführten Tätigkeiten plausibel. Dabei sei für den Zeitaufwand nicht entscheidend, ob die aufgeführten 131 Umbuchungen tatsächlich erforderlich gewesen seien, denn das zeitaufwändige seien nicht die Umbuchungen, sondern die Überprüfung der Buchhaltung zur Feststellung, ob Umbuchungen vorzunehmen seien. Allerdings führe die von dem Beklagten bemängelte Tatsache, dass einige Buchungen später rückgängig gemacht worden seien, auch nicht zu einem höheren tatsächlichen Aufwand. Es komme durchaus vor, dass sich durchgeführte Umbuchungen später als unnötig herausstellten und zurückgebucht werden müssten. Dies bedeute jedoch einen geringeren Zeitaufwand, als alle fraglichen Umbuchungen zunächst zu vermerken und erst durchzuführen, wenn ganz sicher sei, dass diese auch wirklich erforderlich seien. Schließlich spreche die Tatsache, dass sich im Endergebnis nur geringe Unterschiede bei den Endbeträgen im Soll und Haben durch die Umbuchungen ergäben, nicht gegen einen hohen Zeitaufwand. Denn es komme nicht nur darauf an, Aktiva und Passiva korrekt zu trennen. Vielmehr sei auch innerhalb der Ausgaben oder Einnahmen genau zwischen den einzelnen Arten von Ausgaben und Einnahmen zu unterscheiden und diese auf unterschiedliche Konten zu buchen.

15

Der Ansatz einer Stundengebühr von 75,00 € für einen qualifizierten Angestellten sei üblich und angemessen.

16

Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Dieser hat sein Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel an seiner Sachkunde und Kompetenz. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er alle Nachfragen ausführlich und nachvollziehbar beantwortet und sämtliche Einwände und Vorbehalte des Beklagten kompetent, überzeugend und gut nachvollziehbar ausräumen können.

17

Die übrigen Rechnungspositionen hat der Beklagte nicht angegriffen.

18

Der danach in Höhe von 2.989,58 € bestehende Anspruch des Klägers ist in Höhe von 1.829,33 € durch Zahlung des Beklagten erloschen.

19

Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.02.2016 erklärte Hilfsaufrechnung wird nach § 533 ZPO als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger hat seine Einwilligung zur Aufrechnungserklärung nicht erteilt. Die Kammer hält die Aufrechnung auch nicht für sachdienlich. Die Zulassung der Hilfsaufrechnung würde eine umfangreiche Beweisaufnahme über Fragen erforderlich machen, die bisher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren, nämlich über die Frage, ob über die Probleme mit der Buchhaltung des Beklagten aufgeklärt worden ist, ob eine solche Aufklärung erforderlich gewesen wäre, und welche Kosten erspart worden wären, wenn sie erfolgt wäre. Das Berufungsverfahren würde sich erheblich verzögern. Dennoch wäre die Zulassung der Hilfsaufrechnung nicht geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig zu erledigen und einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Denn der Beklagte hat bereits in Aussicht gestellt, auch hinsichtlich der Rechnungen für frühere Jahre gegen den Kläger vorzugehen. Ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Beratung wird daher voraussichtlich nicht zu vermeiden sein. Es erscheint der Kammer sachgerecht, die Frage eines behaupteten Schadensersatzanspruchs gegebenenfalls in einem solchen Verfahren zu klären. Überdies wird die Aufrechnung auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich zu den Problemen bei der Übertragung der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Daten in das DATEV-Programm vorgetragen. Ohne weiteres wäre es dem Beklagten möglich gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt vorzutragen, dass er nicht auf diese Probleme hingewiesen worden sei, und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte.

20

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

21

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

23

IV.

24

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.160,25 € festgesetzt.