Zahlung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Aufschlag, Schätzung und Erstattungsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Strittig ist, inwieweit ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif ersatzfähig ist und wie zu schätzen ist. Das Landgericht ersetzt einen Teil der geltend gemachten Kosten unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels, eines 30%igen Aufschlags und Abzuges für ersparte Eigenaufwendungen; weitere Posten wurden nicht anerkannt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.087,35 EUR verurteilt, übrige Klage abgewiesen; Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 BGB sind vom Schädiger nur diejenigen Mietwagenkosten zu ersetzen, die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderlich und für einen verständigen, wirtschaftlich vernünftigen Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig sind.
Ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif ist nur insoweit ersatzfähig, als spezifische Leistungen oder Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts einen höheren Preis rechtfertigen; der Geschädigte hat im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach Möglichkeit günstigere Tarife zu prüfen.
Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten kann das Schätzungsrecht des § 287 ZPO ausgeübt werden; das Gericht kann dabei ein marktübliches Normalkostenniveau (z.B. Schwacke-Mietpreisspiegel) und einen pauschalen Aufschlag berücksichtigen, ohne die Kalkulation des Vermieters voll zu prüfen.
Von der erstattungsfähigen Grundgebühr sind ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten abzuziehen; ein pauschaler Abzug (z.B. 3,5 %) kann sachgerecht sein.
Mehraufwendungen für Vollkaskoschutz sind grundsätzlich adäquate Schadensfolgen, unterliegen aber dem Vorteilsausgleich, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war; der Vorteil kann geschätzt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 20 C 121/06
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.087,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 34% und die Beklagten 66% zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 17.01.2006 in M geltend.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des Tatbestandes des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung beantragt die Klägerin,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu
verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.650,85 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 04.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.087,35 € verlangen, §§ 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 7 StVG, 398 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 mit weiteren Nachweisen) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevaten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einem gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Schätzung kann durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen. Es ist nicht erforderlich, die Kalkulation der Klägerin nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, inwieweit spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art einen Mehrpreis rechtfertigen.
Die Kammer schätzt in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Desweiteren schätzt die Kammer den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und der von der Klägerin vorgehaltenen Leistungen im Rahmen des Unfallersatzgeschäfts gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Berufungskammern des LG C gem. § 287 ZPO auf 30 %. Auch die entscheidende Kammer hält es auf der Grundlage der betriebswirtschaftlichen Bewertung der Pkw-Vermietpreise der Klägerin durch die V GmbH und der Ausführungen von Neidhardt und Krämer (NZV 2005, 171 ff.) für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts bei der Klägerin einen gegenüber dem "Normaltarif" erhöhten Tarif rechtfertigen. Dabei geht die Kammer hier von dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 aus, da sich der Unfall im Januar 2006 ereignet hat und der Liste die Erhebungen aus den Vorjahren zugrunde liegen, so dass der Kammer eine Heranziehung des Mietpreisspiegels 2003 nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Die Klägerin kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung Mietwagenkosten über den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand hinaus nicht ersetzt verlangen. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Geschädigte bzw. die Klägerin an den der Geschädigte seine Ansprüche abgetreten hat, darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevaten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer (Normal)Tarif zugänglich war. Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, a.a.O.). So ist der Geschädigte insbesondere auch gehalten, sich nach einem anderen Tarif zu erkundigen und ggfls. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Im vorliegenden Fall sind keine hinreichenden Umstände aufgezeigt, aus denen hervorgeht, dass dem Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich war. Dafür reicht es nach der Auffassung des BGH nicht aus, dass die Klägerin nur über einen einzigen Tarif verfügt. In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif über den in der sogenannten Schwacke-Liste aufgeführten Normal-Tarifen liegt, hätte es für den Geschädigten nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Der Geschädigte hat das Fahrzeug zwar noch am Unfalltag angemietet. Dass es dem Geschädigten aber nicht möglich gewesen wäre, sich bei anderen Anbietern zu erkundigen und - ggfls. auf ausdrückliche Nachfrage - einen günstigeren Tarif zu erlangen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es hätte auch nahe gelegen, eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten einzuholen.
Von der danach erstattungsfähigen Grundgebühr sind die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen des Geschädigten abzuziehen. Die Kammer hält in ständiger Rechtsprechung einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 3,5 % für ausreichend und angemessen (vgl. Versicherungsrecht 1996, 987; 2001, 208).
Die in der Mietwagenrechnung gesondert ausgewiesenen Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sind nicht erstattungsfähig. Derartige Kosten sind Teil der genannten speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts und damit bereits in den ermittelten Mietwagenkosten enthalten. Auch die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen ist nicht besonders zu erstatten, da diese die Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Winter erforderlich macht.
Desweiteren kann die Klägerin Kosten für Zusatzfahrer nicht gesondert ersetzt verlangen, da in der ursprünglichen Mietwagenrechnung diese Position nicht in Ansatz gebracht worden ist.
Die Kosten der Haftungsreduzierung sind anteilig erstattungsfähig.
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall geschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings ein Abzug vorzunehmen, da das eigene Fahrzeug des Geschädigten, wie sich aus der Abtretungserklärung vom 17.01.2006 ergibt, zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Das Gericht schätzt den erlangten Vorteil auf 50 %.
Gegen die Mietdauer von 18 Tagen bestehen angesichts des von der Klägerin dargelegten Zeitablaufs und insbesondere unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist sowie einer Wiederbeschaffungsdauer lt. Gutachten von 12 – 14 Kalendertagen keine Bedenken.
Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
Grundgebühr (Normaltarif nach Schwacke-
Liste 2006, Gruppe 4)
2 x Wochenpauschale à 477,-- € 954,-- €
4 Zusatztage à 82,-- € 328,-- €
1.282,-- €
30 % Aufschlag 384,60 €
1.666,60 €
abzüglich 3,5 % Eigenersparnis 58,33 €
1.608,27 €
Haftungsbefreiung 50 %
2 Wochen à 147,-- € und 4 Zusatztage à 21,-- € 189,-- €
1.797,27 €
abzüglich vorprozessuale Zahlung 709,92 €
1.087,34 €.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.