Berufung wegen Minderung und Rückzahlung nach Sachmangel beim PKW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen die Abweisung seiner Zahlungsklage nach Kauf eines mangelhaften Pkw und fordert Rückzahlung/Schadensersatz wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs. Zentrale Frage ist, ob der Verbrauchsangabe im Prospekt Sachmangel i.S.v. §434 BGB darstellt und die Minderung berechtigt war. Das Landgericht bejaht den Mangel, bestätigt die Vermutung nach §476 BGB, sieht Nacherfüllung als gescheitert und setzt eine geschätzte Minderung fest. Teilweise wird dem Kläger der geltend gemachte Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben: Kläger erhält 1.990 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen Abweisung der Klage.
Abstrakte Rechtssätze
Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, insbesondere Werbeangaben, gehören zur Beschaffenheit der Kaufsache und begründen einen Sachmangel i.S.v. §434 Abs.1 S.3 BGB, wenn die tatsächlichen Werte merklich von der Angabe abweichen.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang, gilt nach §476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag; der Verkäufer trägt diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast.
Sind mehrere Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen (§440 BGB), so dass der Käufer ohne weitere Fristsetzung nach §441 Abs.1 BGB mindern kann.
Lässt sich der Minderungsbetrag nicht nach §441 Abs.3 S.1 BGB exakt beziffern, kann das Gericht nach §441 Abs.3 S.2 BGB eine angemessene Schätzung vornehmen; eine solche Schätzung kann zur Feststellung des geltend gemachten Minderungsbetrags führen.
Der Verkäufer hat nach §439 Abs.2 BGB die Kosten der Nacherfüllung zu tragen; bei Zahlungsverzug nach erfolgter Aufforderung begründen §286 und §288 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen, und vorgerichtliche Anwaltskosten können als Nebenforderung ersetzt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 6 C 622/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts E teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.990,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 sowie 229,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Vorn den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.800,-- € aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat den überzahlten Teil des Preises für den von ihr verkauften PkW zu erstatten, nachdem der Kläger den Kaufpreis berechtigterweise gemindert hat.
a) Der Wagen war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs – der Übergabe an den Kläger am 12.10.2007 – mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, denn er wies nicht die Beschaffenheit auf, die der Kläger nach Art der Sache erwarten konnte.
Zur Beschaffenheit der Sache gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB), also auch die Angabe im Verkaufsprospekt, das Fahrzeug habe – bei Durchführung eines gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/100/EG normierten Fahrzyklus' – einen kombinierten Kraftstoffverbrauch von 7,9 l /100 km.
Tatsächlich liegt der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in dem normierten Fahrzyklus 17,7 % über dem im Verkaufsprospekt angegebenen Wert, nämlich bei 9,3 l / 100 km. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S, der in II. Instanz erstmals einen Prüfstandversuch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Fahrzyklus' durch den TÜV Nord hat durchführen lassen.
Der Sachverständige hat im Kammertermin am 14.11.2012 den Ablauf dieses Versuchs und die Art und Weise, wie dessen Ergebnisse messtechnisch und rechnerisch ermittelt werden, gut nachvollziehbar erläutert und dabei die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.06.2012 geäußerten Bedenken gegen das schriftliche Gutachten ausgeräumt. So würden die Ergebnisse im vorliegenden Fall nicht dadurch beeinflusst, dass handelsüblicher Kraftstoff anstelle eines speziellen Prüfkraftstoffs verwendet worden sei: Dieser sei nach den gemessenen Verbrennungswerten dem Prüfkraftstoff vergleichbar. Auch der Rollwiderstand der Reifen, eine unterbliebene Rückrüstung auf den Auslieferungszustand oder andere technisch bedingte Umstände hätten das Ergebnis nicht beeinflussen können. Denn solche möglicherweise verbrauchserhöhenden Umstände würden, wenn möglich, vermieden – so werde z.B. die Klimaanlage ausgeschaltet – und anderenfalls rechnerisch berücksichtigt („heraus gerechnet“).
Die Kammer macht sich die schriftlichen Ausführungen und mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen.
Nach der nicht widerlegten Vermutung des § 476 BGB war der Mangel, da er sich bereits in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte, auch schon bei Gefahrübergang vorhanden.
b) Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 441 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1 BGB bedurfte es vorliegend nicht, weil die drei in der Zeit von Juni bis September durchgeführten Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind, so dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB).
c) Der Kläger hat die Minderung mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2009 erklärt.
d) Eine Berechnung des Minderungsbetrages nach den Vorgaben des § 441 Abs. 3 S. 1 BGB legt der Kläger nicht vor und eine solche Berechnung kann die Kammer auch nicht aufgrund des sonstigen Sach- und Streitstandes durchführen. Im Wege einer nach § 441 Abs. 3 S. 2 BGB zulässigen Schätzung ergibt sich aber, dass ein angemessener Minderungsbetrag jedenfalls nicht unter dem in II. Instanz noch geltend gemachten Betrag von 1.800,-- € liegt.
2. Die anlässlich von Nacherfüllungsversuchen entstandenen Benzinkosten von 30,-- €, den Ersatz für die Abnutzung bei Probefahrten in Höhe von (450 km x 0,30 € =) 135,-- € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- € – insofern bleibt die Klage im Hinblick auf die verlangte Kilometerpauschale und einen Teil der Auslagenpauschale teilweise abgewiesen – kann der Kläger ersetzt verlangen, da die Beklagte gemäß § 439 Abs. 2 BGB die Kosten der Nacherfüllung zu tragen hat.
3. Zinsen, die sich der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB ergeben, kann der Kläger jedenfalls wie beantragt ab dem 11.09.2009 verlangen, nachdem die Beklagte auf die Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung vom 30.04.2009 nicht gezahlt hat (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).
Als weitere Nebenforderung kann er den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.990,-- €, mithin in Höhe von (1,3-Geschäftsgebühr 172,90 € + Auslagenpauschale 20,-- € + Umsatzsteuer 36,65 € =) 229,55 € ersetzt verlangen.
4. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.